TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/11 D9 430658-1/2012

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Veröffentlicht am 11.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 430658-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2012, Zl. 03 29.679-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2012, Zl. 03 29.679-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte I. bis III. lauten:Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. lauten:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen und festgestellt, dass XXXX gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste als Minderjähriger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Am 28. September 2003 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf die Gewährung von Asyl gestellt. Im Rahmen der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 15. April 2004 brachte diese als Fluchtgrund vor, ihr Ehemann sei am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen, habe nach einer Verletzung die Kämpfer mit seinem Fahrzeug, mit Waffen, Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt und sei verraten worden, woraufhin er im Jahr 2001 mitgenommen und gefoltert und nach Lösegeldzahlung freigelassen worden sei. Im Jahr 2003 sei ihr Sohnrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste als Minderjähriger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Am 28. September 2003 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf die Gewährung von Asyl gestellt. Im Rahmen der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 15. April 2004 brachte diese als Fluchtgrund vor, ihr Ehemann sei am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen, habe nach einer Verletzung die Kämpfer mit seinem Fahrzeug, mit Waffen, Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt und sei verraten worden, woraufhin er im Jahr 2001 mitgenommen und gefoltert und nach Lösegeldzahlung freigelassen worden sei. Im Jahr 2003 sei ihr Sohn

XXXX verhaftet, geschlagen, gefoltert und anschließend freigelassen worden. Im Zuge der Verhaftung ihres Sohnes sei auch sie selbst verletzt worden. Es sei zu weiteren Säuberungen, aber keinen Verhaftungen mehr gekommen. Auf die Frage, ob es gegen ihre Kinder gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr Sohn XXXX sei verhaftet worden. Ihr Sohn sei festgenommen worden, nachdem das Haus durchsucht und nach ihrem Gatten gefragt worden sei, der sich meist im Wald versteckt habe. Ihr Sohn sei statt ihres Mannes mitgenommen und nach zweitägiger Anhaltung freigelassen worden. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst, dass man sie und ihre Familie foltern würde. Am 11. August 2003 sei sie mit ihrem Ehegatten und ihren vier Kindern letztlich geflohen.römisch 40 verhaftet, geschlagen, gefoltert und anschließend freigelassen worden. Im Zuge der Verhaftung ihres Sohnes sei auch sie selbst verletzt worden. Es sei zu weiteren Säuberungen, aber keinen Verhaftungen mehr gekommen. Auf die Frage, ob es gegen ihre Kinder gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr Sohn römisch 40 sei verhaftet worden. Ihr Sohn sei festgenommen worden, nachdem das Haus durchsucht und nach ihrem Gatten gefragt worden sei, der sich meist im Wald versteckt habe. Ihr Sohn sei statt ihres Mannes mitgenommen und nach zweitägiger Anhaltung freigelassen worden. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst, dass man sie und ihre Familie foltern würde. Am 11. August 2003 sei sie mit ihrem Ehegatten und ihren vier Kindern letztlich geflohen.

Mit Bescheid vom 16. April 2004, Zl. 03 29.579-BAG, wurde diesem Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid vom 16. April 2004, Zl. 03 29.579-BAG, wurde diesem Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hätten, weshalb Asyl zu gewähren gewesen sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hätten, weshalb Asyl zu gewähren gewesen sei.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 3 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 3 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde infolge rechtskräftiger Verurteilungen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Aussicht gestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Die Probezeit der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu XXXX wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Die Probezeit der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu römisch 40 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX, wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Unter einem wurden die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu XXXX widerrufen. Ebenso wurden die bedingte Nachsicht und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu XXXX widerrufen und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB, des Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Unter einem wurden die bedingte Nachsicht der Strafe zu römisch 40 und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu römisch 40 widerrufen. Ebenso wurden die bedingte Nachsicht und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu römisch 40 widerrufen und die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die Gründe für die Asylgewährung nicht mehr bestehen würden, da der Beschwerdeführer als Jugendlicher nach Österreich gekommen sei und für ihn keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt weiters davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in Zukunft keine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Der Beschwerdeführer wurde schriftlich zur Stellungnahme zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen und seinen Bindungen in Österreich aufgefordert. Dem Schreiben angeschlossen waren Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2012 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesasylamtes nach und erstattete eine Stellungnahme. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie sei seit dem Jahr 2002 von russischen Soldaten in Tschetschenien verfolgt, sein älterer Bruder XXXX im Alter von 14 Jahren mitgenommen und schwer misshandelt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Soldaten mit Lebensmitteln unterstützt, weshalb die Familie im zweiten Tschetschenienkrieg verfolgt worden sei. Es könne angenommen werden, dass die Familie immer noch deswegen verfolgt werden würde. Zu seiner persönlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Angehörigen im Herkunftsstaat, seine gesamte Familie lebe in Österreich. Seine Eltern seien Eigentümer eines Hauses in XXXX im Bezirk XXXX, zu seinen Eltern und Geschwistern bestehe eine sehr enge Bindung. Er wolle keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren, habe dort keine Kontakte, keine Familie, keine Freunde. Zum Zeitpunkt der Flucht sei er 13 Jahre alt gewesen, habe in Österreich Freunde gefunden, die Hauptschule und das Polytechnikum abgeschlossen und in verschiedensten Tätigkeiten gearbeitet. In Haft werde er von seinen Freunden besucht. Für seine Straftaten schäme er sich und begreife mit zunehmendem Alter die Folgen seines Handelns. Die Angst vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat bestärke ihn in der Führung eines gesetztestreuen Lebens.Mit Schriftsatz vom 3. April 2012 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesasylamtes nach und erstattete eine Stellungnahme. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie sei seit dem Jahr 2002 von russischen Soldaten in Tschetschenien verfolgt, sein älterer Bruder römisch 40 im Alter von 14 Jahren mitgenommen und schwer misshandelt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Soldaten mit Lebensmitteln unterstützt, weshalb die Familie im zweiten Tschetschenienkrieg verfolgt worden sei. Es könne angenommen werden, dass die Familie immer noch deswegen verfolgt werden würde. Zu seiner persönlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Angehörigen im Herkunftsstaat, seine gesamte Familie lebe in Österreich. Seine Eltern seien Eigentümer eines Hauses in römisch 40 im Bezirk römisch 40 , zu seinen Eltern und Geschwistern bestehe eine sehr enge Bindung. Er wolle keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren, habe dort keine Kontakte, keine Familie, keine Freunde. Zum Zeitpunkt der Flucht sei er 13 Jahre alt gewesen, habe in Österreich Freunde gefunden, die Hauptschule und das Polytechnikum abgeschlossen und in verschiedensten Tätigkeiten gearbeitet. In Haft werde er von seinen Freunden besucht. Für seine Straftaten schäme er sich und begreife mit zunehmendem Alter die Folgen seines Handelns. Die Angst vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat bestärke ihn in der Führung eines gesetztestreuen Lebens.

Mit Bescheid vom 5. November 2012, Zl. 03 29.579-BAG, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2004, Zahl: 03 29.579-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 5. November 2012, Zl. 03 29.579-BAG, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2004, Zahl: 03 29.579-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich straffällig geworden, weshalb ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könnte, sei nicht festzustellen, die allgemeine Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr möglich. Nach Ausführungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu seinen Verurteilungen in Österreich wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass Rückkehrer wegen Asylantragstellung im Ausland in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt seien, von den Eltern des Beschwerdeführers keine Asylgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien und nach den Länderinformationen kein Grund für die Annahme bestehen würde, der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat wegen der Aktivitäten seines Vaters in Gefahr. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, im Fall des Beschwerdeführers sei infolge seiner Straffälligkeit auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eine Aberkennung möglich. Es sei von einer nachhaltigen Änderung der Lage in Tschetschenien auszugehen, womit einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Nachdem sich die Lage im Herkunftsstaat verbessert habe, könne der Beschwerdeführer den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich, seine Ausweisung insbesondere im Hinblick auf seine Straftaten geboten.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich straffällig geworden, weshalb ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könnte, sei nicht festzustellen, die allgemeine Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr möglich. Nach Ausführungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu seinen Verurteilungen in Österreich wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass Rückkehrer wegen Asylantragstellung im Ausland in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt seien, von den Eltern des Beschwerdeführers keine Asylgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien und nach den Länderinformationen kein Grund für die Annahme bestehen würde, der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat wegen der Aktivitäten seines Vaters in Gefahr. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, im Fall des Beschwerdeführers sei infolge seiner Straffälligkeit auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eine Aberkennung möglich. Es sei von einer nachhaltigen Änderung der Lage in Tschetschenien auszugehen, womit einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Nachdem sich die Lage im Herkunftsstaat verbessert habe, könne der Beschwerdeführer den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich, seine Ausweisung insbesondere im Hinblick auf seine Straftaten geboten.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach sich die Lage "im Kosovo" geändert habe, wo es sich beim Beschwerdeführer doch um einen aus Tschetschenien stammenden Staatsangehörigen der Russischen Föderation handle. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Angaben, wonach seine Familie seit 2002 in Tschetschenien von russischen Soldaten verfolgt und sein Bruder wegen des Engagements seines Vaters für die Tschetschenen im ersten Tschetschenienkrieg misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe bereits darauf hingewiesen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr "dasselbe Schicksal" drohen würde und er mit dem Tod bzw. unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Er habe keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat, seine Familie, zu der eine enge Bindung bestehe, lebe in Österreich. Sein gesamtes soziales Umfeld sei in Österreich, wo er die Hauptschule und eine weitere Ausbildung absolviert und entsprechende Tätigkeiten ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe schon bekräftigt, dass er sich für seine Straftaten schäme, diese bereue und mit zunehmendem Alter die Konsequenzen seines Tuns erkenne. Er könne wegen der bisherigen Probleme im Herkunftsstaat nicht zurückkehren und habe ohne soziale Kontakte kein Fortkommen im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde habe sich mit der konkreten Situation in Tschetschenien nicht auseinandergesetzt, gehe nicht auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ein und ob er deswegen im Herkunftsstaat "allenfalls weitere Widrigkeiten" zu befürchten habe. Dem Beschwerdeführer sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, im Fall des Beschwerdeführers könne angesichts seines Alters eine günstige Prognose angenommen werden. In diesem Zusammenhang wäre die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens vonnöten gewesen, das gezeigt hätte, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr setzen werde. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe sich die Lage in Tschetschenien nicht verbessert. Das Bundesasylamt habe sich zudem nicht mit der Frage beschäftigt, ob infolge der Verurteilung in Österreich mit der Einleitung eines weiteren Verfahrens im Herkunftsstaat zu rechnen sei. Nach Berichten diverser Menschenrechtsorganisationen, etwa der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 2012, habe sich keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Lage im Herkunftsstaat ergeben. Es seien nach wie vor Einschüchterungen, Verschleppungen und Ermordungen an der Tagesordnung, die Menschenrechtslage besorgniserregend. Unter Kadyrow bestehe Sippenhaftung, sowohl Untergrundkämpfer als auch deren Familien würden als Verbrecher angesehen werden und hätten entsprechende Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu erfahren. Die belangte Behörde habe sich weder mit der günstigen Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer noch mit der aktuellen Lage in Tschetschenien auseinandergesetzt. Auch sei eine Auseinandersetzung mit allenfalls drohender Doppelbestrafung unterblieben. Worin die verbesserte Lage in Tschetschenien bestehe, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen hätte es der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft, was beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat als Jugendlicher verlassen und seine gesamte Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Der Beschwerdeführer sei in Österreich integriert, durch die Haft werde ihm vor Augen geführt, welche Folgen sein Handeln gezeitigt habe. Der Beschwerdeführer beantrage die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch der Unzulässigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdevorlage vom 15. November 2012 langte am 21. November 2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen - im Hinblick auf dieses Verfahren relevanten - Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er führt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger am 27. September 2003 ins Bundesgebiet ein und seine gesetzliche Vertretung begehrte am nächsten Tag die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 16. April 2004, Zl. 03 29.579-BAG, wurde dem Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger am 27. September 2003 ins Bundesgebiet ein und seine gesetzliche Vertretung begehrte am nächsten Tag die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 16. April 2004, Zl. 03 29.579-BAG, wurde dem Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid vom 5. November 2012, Zl. 03 29.579-BAG, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2004, Zahl: 03 29.579-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 5. November 2012, Zl. 03 29.579-BAG, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2004, Zahl: 03 29.579-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB, des Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt.

Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde zur Person des in der Justizanstalt XXXX in Haft befindlichen Beschwerdeführers Folgendes festgestellt:Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde zur Person des in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindlichen Beschwerdeführers Folgendes festgestellt:

"Der Drittangeklagte XXXX hat am XXXX das 21. Lebensjahr vollendet. Er wurde in XXXX in der Russischen Föderation als Sohn des XXXX und der XXXX geboren. Seine Kindheit verbrachte er in der Russischen Föderation (Tschetschenien) und besuchte dort auch zunächst die Pflichtschule. Im Jahr 2003 flüchtete der mit seinen Eltern nach Österreich, wo er zunächst in XXXX untergebracht war. 2005 oder 2006 verzog die Familie nach XXXX. Dort besuchte XXXX die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang. Nach dem Schulbesuch begann er eine Tätigkeit bei der Firma XXXX, erlernte jedoch keinen Beruf. Seinen Lebensunterhalt verdiente er auf wechselnden Arbeitsplätzen als Hilfsarbeiter. Zuletzt besuchte er eine Kursausbildung als Tischler über das AMS; dabei brachte er ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 800,00 ins Verdienen. 3 bis 4 Jahre lang übte XXXX den Kampfsport "Judo" aus und wurde auch XXXX U17-Meister. Nach dem Umzug nach XXXX beendete er diesen Sport und stellte auch seinen Schulbesuch ein."Der Drittangeklagte römisch 40 hat am römisch 40 das 21. Lebensjahr vollendet. Er wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation als Sohn des römisch 40 und der römisch 40 geboren. Seine Kindheit verbrachte er in der Russischen Föderation (Tschetschenien) und besuchte dort auch zunächst die Pflichtschule. Im Jahr 2003 flüchtete der mit seinen Eltern nach Österreich, wo er zunächst in römisch 40 untergebracht war. 2005 oder 2006 verzog die Familie nach römisch 40 . Dort besuchte römisch 40 die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang. Nach dem Schulbesuch begann er eine Tätigkeit bei der Firma römisch 40 , erlernte jedoch keinen Beruf. Seinen Lebensunterhalt verdiente er auf wechselnden Arbeitsplätzen als Hilfsarbeiter. Zuletzt besuchte er eine Kursausbildung als Tischler über das AMS; dabei brachte er ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 800,00 ins Verdienen. 3 bis 4 Jahre lang übte römisch 40 den Kampfsport "Judo" aus und wurde auch römisch 40 U17-Meister. Nach dem Umzug nach römisch 40 beendete er diesen Sport und stellte auch seinen Schulbesuch ein.

XXXX weist insgesamt vier, davon drei einschlägige, Vorstrafen auf:römisch 40 weist insgesamt vier, davon drei einschlägige, Vorstrafen auf:

Das LANDESGERICHT XXXX erkannte ihn am XXXX des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig und verhängte über ihn die für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Am XXXX wurde er vom LANDESGERICHT XXXX wegen der Vergehen der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 5 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde er am XXXX bedingt entlassen. Aus Anlass dieser Verurteilung verlängerte das LANDESGERICHT XXXX die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht XXXX des LANDESGERICHTES XXXX. Zuletzt wurde XXXX vom LANDESGERICHT XXXX am XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollzug für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht BEWÄHRUNGSHILFE an und verlängerte die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils aus dem Urteil XXXX sowie aus der bedingten Entlassung auf jeweils 5 Jahre. Zufolge der Verlängerung der Probezeit zu XXXX des LANDESGERICHTES XXXX sind sämtliche Probezeiten offen."Das LANDESGERICHT römisch 40 erkannte ihn am römisch 40 des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig und verhängte über ihn die für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Am römisch 40 wurde er vom LANDESGERICHT römisch 40 wegen der Vergehen der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zur Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 5 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde er am römisch 40 bedingt entlassen. Aus Anlass dieser Verurteilung verlängerte das LANDESGERICHT römisch 40 die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht römisch 40 des LANDESGERICHTES römisch 40 . Zuletzt wurde römisch 40 vom LANDESGERICHT römisch 40 am römisch 40 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB zur Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollzug für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht BEWÄHRUNGSHILFE an und verlängerte die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils aus dem Urteil römisch 40 sowie aus der bedingten Entlassung auf jeweils 5 Jahre. Zufolge der Verlängerung der Probezeit zu römisch 40 des LANDESGERICHTES römisch 40 sind sämtliche Probezeiten offen."

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer gelangte als 13-jähriger mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet und hat die Hauptschule und die Polytechnische Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Der arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und somit ohne Sorgepflichten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hat die ersten 13 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt über russische Sprachkenntnisse.

Die asylberechtigten Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers halten sich im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt und verbüßt derzeit eine Haftstrafe. Er hat einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut.

Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen.

(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. [...]

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.

(Quelle: BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)

Bis 30. November 2011 waren in Tschetschenien 202 Opfer von Kämpfen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften zu beklagen: davon waren 92 Personen getötet worden (darunter 63 Rebellen, 21 Sicherheitskräfte und 10 Zivilisten), 110 Personen davon waren verletzt worden. Damit lag Tschetschenien betreffend die Anzahl der Todesfälle auf Platz 2 der Nordkaukasusrepubliken. Die Zahlen weichen aber gelegentlich - je nachdem von welcher Stelle sie stammen (lokales oder föderales Innenministerium, Verteidigungsministerium, Caucasian Knot) - voneinander ab.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 224, 9.12.2011)

Im Ergebnis der Verbrechen, die von Banditen organisiert wurden (Terroranschläge und Angriffe auf die Sicherheitskräfte), kamen nach Angaben des russischen Innenministeriums zwischen Jänner und Oktober 2011 mindestens 10 Zivilisten in Tschetschenien ums Leben. 30 weitere wurden verletzt.

(Quelle: Ria Novosti: Terror im Nordkaukasus: Über 130 Zivilisten seit Jahresanfang getötet - Ministerium, 2.11.2011, http://de.rian.ru/politics/20111102/261243643.html, Zugriff 7.12.2011)

Nach Angabe des tschetschenischen Innenministers Alchanow töteten die russischen Sicherheitskräfte im ersten Halbjahr 2011 30 bewaffnete Extremisten in Tschetschenien, weitere 79 wurden festgenommen. Weitere 21 Extremisten stellten sich laut Alchanow selbst.

(Quelle: Ria Novosti: Tschetschenien: 30 bewaffnete Extremisten seit Jahresbeginn getötet, 10.8.2011, http://de.rian.ru/politics/20110810/260052265.html, Zugriff 7.12.2011)

Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen.

(Quelle: Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 7.12.2011)

Besondere Bedrohung

Nachdem es 2008 bis 2010 Brandanschläge auf Häuser von Verwandten vermeintlicher Rebellen gekommen war, gab es ab Mitte 2010 keine diesbezüglichen Berichte mehr. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot jedoch über neue Fälle von Brandanschlägen auf Verwandte von vermeintlichen Rebellen in Tschetschenien. Die Website zitierte Quellen in den Bezirken Schali, Kurtschaloj und Gudermes, die besagten, dass in der letzten Zeit 120 Personen zu den Aufständischen übergelaufen sind. Dieser beachtliche Treuewechsel löste eine Serie von schwerwiegenden Strafaktionen der Behörden aus. Die Quellen vermuteten, dass die Sicherheitskräfte nahe Angehörige von Personen, die sich den Aufständischen anschlossen, verhafteten und in den südlichen Bezirk Wedeno brachten. Die tschetschenischen Behörden dementierten sowohl den Übertritt einer großen Anzahl von Personen zu den Rebellen, als auch Racheakte gegenüber deren Angehörigen. Im September 2010 berichtete die Menschenrechtsorganisation Memorial, dass tschetschenische Regierungskräfte Verwandte von Rebellen bei Suchaktionen in den Bergen als menschliche Schutzschilder verwendeten. Dies könnte auch noch im Sommer 2011 der Fall gewesen sein.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn mit ihnen verwandte Kämpfer nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können, müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist. Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Quelle: BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Wenngleich wenig Information aus Tschetschenien heraus kommt, scheinen einige Vorkommnisse und Ramsan Kadyrows Entwicklung auf einen allgemeinen Trend in der Republik hinzuweisen. Nachdem er bei dem Wiederaufbau der Republik - mithilfe beträchtlicher Finanzhilfe aus Moskau - ziemlich erfolgreich gewesen ist, so scheint Kadyrow es nicht zu schaffen, nur über diese Entwicklung hinaus zu gehen und die Wirtschaft weiter zu entwickeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Bemühungen Moskaus, die wirtschaftliche Entwicklung in Tschetschenien voranzutreiben, werden auch durch die mangelnden Sicherheitsgarantien und Kadyrows antiquierten Despotismus behindert.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

International Medical Corps führt im Nordkaukasus Aktivitäten zur Einkommensförderung durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. 2005 bis 2009 konnten dadurch 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. Unterstützt wurden beispielsweise die Gründung von Gewächshäusern, Milchbetriebe oder Bäckereien. Familien werden durch den Ankauf von Geräten unterstützt.

(Quelle: International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12..2011 / International Medical Corps: Russian Federation:

Small/Medium Sized Enterprises & Microfinancing, ohne Datum, http://internationalmedicalcorps.org/page.aspx?pid=1532, Zugriff 14.12.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2011)

International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.

(Quelle: International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 13.12.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 13.12.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert. Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung. Kinder, die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt von russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, das das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie man Kinder in sicherem Verhalten in Gebieten unterweist, in denen Waffen weit verbreitet sind. In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums Leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.

(Quelle: ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 13.12.2011)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen, Grosny wieder aufzubauen, wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.

(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden temporär in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.

(Quelle: Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 12.12.2011)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel. Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet. Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

(Quelle: Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:(Quelle: Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:

Use of maternity capital to pay mortgages must become norm, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 12.12.2011)

In Zusammenhang mit dem Mutterschaftskapital kommt es immer wieder zu Korruptionsvorwürfen und Unterschlagung.

(Quelle: Caucasian Knot: Chechnya reveals half-million-worth embezzlement of maternity capital, 28.10.2011, http://krasnodar.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/18820/, Zugriff 12.12.2011)

Kompensationszahlungen

Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren, haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren, müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene, die nach Tschetschenien zurückkehren, hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit. Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen.

(Quelle: IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 14.12.2011)

Laut Swetlana Gannuschkina (Memorial) wurden 2009 an 87 Familien Kompensationszahlungen geleistet. In den zwei Jahren darauf dürfte die Geschwindigkeit der Auszahlungen beibehalten werden. 120.000 Rubel reichen aus, um - je nachdem in welcher Region - für drei bis sechs Monate eine Wohnung zu mieten. Um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, reicht die Summe nicht aus.

(Quelle: Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Medizinische Versorgung

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert. Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invaliden gelegt.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen. Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region, in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Quelle: Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind. Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow). 2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Quelle: Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011,

http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 12.12.2011)

UNICEF eröffnete in Grosny ein neues multifunktionales Jugendzentrum. Dieses ist gut ausgestattet für verschiedene Sportaktivitäten und für Berufsausbildung, oder für die Interaktion mit Kollegen und Freunden. Das Zentrum ist Teil eines regionalen Netzwerkes, ähnliche Zentren wurden in Dagestan und Kabardino-Balkarien neu eröffnet, ein Zentrum in Inguschetien und ein weiteres in Kabardino-Balkarien sind schon länger in Betrieb. Das Projekt soll die unternehmerischen Aktivitäten der Jugend fördern und Kapazitäten von NRO, die sich mit jungen Menschen beschäftigen, aufbauen.

(Quelle: UNICEF: UNICEF expands a network of youth centers in the Northern Caucasus, 2.12.2011,

http://eng.unicef.ru/press_centre/news?rid=24204&oo=2&fnid=68&newWin=0&apage=1&nm=85012&fxsl=view.xsl, Zugriff 12.12.2011)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(Quelle: UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 12.12.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

2. Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die vom Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme, und die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte weder in seiner Stellungnahme vom 3. April 2012 noch mit seinem Beschwerdevorbringen überzeugend entgegengetreten, weshalb dem Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens auch nicht näherzutreten war.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits in dessen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abschließend festgestellt. Auch im nunmehrigen Asylaberkennungsverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, warum an dieser Identität zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf dessen diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme vom 3. April 2012, den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX sowie auf den vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismitteln (aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers; aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Asylwerberinformationssystem bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Eltern und Geschwister).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf dessen diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme vom 3. April 2012, den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sowie auf den vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismitteln (aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers; aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Asylwerberinformationssystem bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Eltern und Geschwister).

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer als 13-jähriger in das Bundesgebiet gelangt. Wie das Bundesasylamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, haben die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ins Treffen führt, er habe wegen der Aktivitäten seines Vaters, der im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe, Verfolgung zu befürchten, bleibt im Einklang mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers mit der Berichtslage nicht vereinbar ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, in Tschetschenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, die von ihm nunmehr geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen sind vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar.

Die vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geäußerten Bedenken, wonach es allenfalls zu einer Doppelbestrafung kommen könnte, womit sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt habe, kann der erkennende Senat ebenfalls nicht nachvollziehen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Behörden des Herkunftsstaates von den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangt haben.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

3. 2. Gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn3. 2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er/sie Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er/sie Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er/sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 6, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Nach § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung die Ziffer 2 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu Grunde und ging somit vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände aus, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2004 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Bundesasylamt zuerkannt worden war.Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung die Ziffer 2 des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu Grunde und ging somit vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände aus, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2004 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Bundesasylamt zuerkannt worden war.

Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (6. 10. 1999, 99/01/0288; 24. 11. 1999, 99/01/0314; 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (6. 10. 1999, 99/01/0288; 24. 11. 1999, 99/01/0314; 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechseinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechseinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde zuvor schon vier Mal rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 3 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde zuvor schon vier Mal rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 3 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten überwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Vermögensdelikt bzw. strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und seine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verbrechen des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten überwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Vermögensdelikt bzw. strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und seine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verbrechen des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.

Ein bewaffneter Raub - und ein insofern schon abstrakt als besonders schwer einzustufendes Verbrechen - wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht angelastet, aus der Sicht des Asylgerichtshofes stellt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers nach §§ 142 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren jedoch eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar, da eine Straftat vorliegt, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei weitem übersteigt. Zudem erweist sich die Tat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:Ein bewaffneter Raub - und ein insofern schon abstrakt als besonders schwer einzustufendes Verbrechen - wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht angelastet, aus der Sicht des Asylgerichtshofes stellt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraphen 142 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren jedoch eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar, da eine Straftat vorliegt, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei weitem übersteigt. Zudem erweist sich die Tat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:

Aus dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer - im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern - bei Tatbegehung eines überaus brutalen Vorgehens unter massiver Gewaltanwendung bediente (Versetzen mehrfacher Faustschläge gegen den Kopf eines Opfers; Fußtritte gegen ein am Boden liegendes Opfer, das der Beschwerdeführer zumindest zeitweise am Boden fixierte).Aus dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer - im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern - bei Tatbegehung eines überaus brutalen Vorgehens unter massiver Gewaltanwendung bediente (Versetzen mehrfacher Faustschläge gegen den Kopf eines Opfers; Fußtritte gegen ein am Boden liegendes Opfer, das der Beschwerdeführer zumindest zeitweise am Boden fixierte).

Im Rahmen der Strafbemessung wurden entsprechend als erschwerend im Strafurteil die vier einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die brutale Vorgehensweise sowie die Tatbegehung in Gesellschaft in Anschlag gebracht. Im Strafurteil wird im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe weiters ausgeführt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechseinhalb Jahren in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Als mildernd wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers vom Landesgericht das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und eine Enthemmung durch Alkohol gewertet.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen.Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:

Im Zusammenhang mit der Strafdrohung des § 143 StGB ist festzuhalten, dass die Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 143 StGB fünf bis fünfzehn Jahre beträgt und im Fall des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren als notwendig erachtet wurde, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch hätten generalpräventive Aspekte die Verhängung der massiven unbedingten Freiheitsstrafe verlangt, um der Öffentlichkeit vor Augen zu führen, dass Delikte der vorliegenden Art eine rigorose Ahndung durch die Strafjustiz erfahren würden.Im Zusammenhang mit der Strafdrohung des Paragraph 143, StGB ist festzuhalten, dass die Strafdrohung des ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB fünf bis fünfzehn Jahre beträgt und im Fall des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren als notwendig erachtet wurde, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch hätten generalpräventive Aspekte die Verhängung der massiven unbedingten Freiheitsstrafe verlangt, um der Öffentlichkeit vor Augen zu führen, dass Delikte der vorliegenden Art eine rigorose Ahndung durch die Strafjustiz erfahren würden.

Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden. Die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von etwa viereinhalb Jahren fünf Mal rechtskräftig verurteilt - lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert hat, verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten, zumal als erschwerend bei der Strafbemessung im zuletzt ergangenen Urteil unter anderem der rasche Rückfall berücksichtigt wurde. Vom Landesgericht XXXX wurde ebenfalls als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer noch während offener Probezeit erneut straffällig wurde und bei Verübung der Straftaten eine brutale Vorgehensweise an den Tag legte, was im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer kann auch vor dem Hintergrund der bereits oben erwähnten Ausführungen des Landesgerichtes XXXX im Zusammenhang mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechseinhalb Jahren, wonach diese in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, nicht getroffen werden. Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, welcher seit seiner Einreise in das österreichischen Bundesgebiet nicht in der Lage war, eine Lehre bzw. eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren, nicht erblickt werden. Den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Strafurteil vom XXXX zu Folge arbeitete der Beschwerdeführer auf wechselnden Arbeitsplätzen als Hilfsarbeiter und besuchte zuletzt über das AMS eine Kursausbildung zum Tischler. Die hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers ist insbesondere auch daraus ersichtlich, dass den Beschwerdeführer das bereits verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Auch die dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 13. April 2010 erteilte Belehrung über die Folgen von Straftaten im Hinblick auf eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten entfaltete keine Wirkung. Im zuletzt ergangenen Urteil wurde ausgeführt, dass es auch der Widerrufs der wegen einschlägiger Vordelinquenz verhängten bedingten Freiheitsstrafen und des Widerrufe der bedingten Entlassung bedurft habe, um dem Beschwerdeführer ausreichend nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sein delinquentes Verhalten rechtsstaatlich nicht zu dulden sei. Weiters wird im genannten Strafurteil ausgeführt, dass nur so ausreichend sichergestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Handelns ausreichend bewusst werde und in Hinkunft von strafbaren Handlungen abstehe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Vorlebens des derzeit in Haft befindlichen Beschwerdeführers, der sowohl als Jugendlicher als auch als junger Erwachsener und auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres Straftaten begangen hat, kann die Versicherung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. April 2012, in Zukunft ein gesetzestreues Leben führen zu wollen, nicht sehr ins Gewicht fallen, wobei der erkennende Senat die im Strafurteil herangezogenen Milderungsgründe (das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Enthemmung durch Alkohol) nicht außer Betracht lässt.Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden. Die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von etwa viereinhalb Jahren fünf Mal rechtskräftig verurteilt - lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert hat, verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten, zumal als erschwerend bei der Strafbemessung im zuletzt ergangenen Urteil unter anderem der rasche Rückfall berücksichtigt wurde. Vom Landesgericht römisch 40 wurde ebenfalls als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer noch während offener Probezeit erneut straffällig wurde und bei Verübung der Straftaten eine brutale Vorgehensweise an den Tag legte, was im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer kann auch vor dem Hintergrund der bereits oben erwähnten Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 im Zusammenhang mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechseinhalb Jahren, wonach diese in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, nicht getroffen werden. Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, welcher seit seiner Einreise in das österreichischen Bundesgebiet nicht in der Lage war, eine Lehre bzw. eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren, nicht erblickt werden. Den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Strafurteil vom römisch 40 zu Folge arbeitete der Beschwerdeführer auf wechselnden Arbeitsplätzen als Hilfsarbeiter und besuchte zuletzt über das AMS eine Kursausbildung zum Tischler. Die hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers ist insbesondere auch daraus ersichtlich, dass den Beschwerdeführer das bereits verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Auch die dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 13. April 2010 erteilte Belehrung über die Folgen von Straftaten im Hinblick auf eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten entfaltete keine Wirkung. Im zuletzt ergangenen Urteil wurde ausgeführt, dass es auch der Widerrufs der wegen einschlägiger Vordelinquenz verhängten bedingten Freiheitsstrafen und des Widerrufe der bedingten Entlassung bedurft habe, um dem Beschwerdeführer ausreichend nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sein delinquentes Verhalten rechtsstaatlich nicht zu dulden sei. Weiters wird im genannten Strafurteil ausgeführt, dass nur so ausreichend sichergestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Handelns ausreichend bewusst werde und in Hinkunft von strafbaren Handlungen abstehe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Vorlebens des derzeit in Haft befindlichen Beschwerdeführers, der sowohl als Jugendlicher als auch als junger Erwachsener und auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres Straftaten begangen hat, kann die Versicherung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. April 2012, in Zukunft ein gesetzestreues Leben führen zu wollen, nicht sehr ins Gewicht fallen, wobei der erkennende Senat die im Strafurteil herangezogenen Milderungsgründe (das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Enthemmung durch Alkohol) nicht außer Betracht lässt.

Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen bzw. im alkoholisierten Zustand des Beschwerdeführers kann daher vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer Kampfsport betrieben hat.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist der Beschwerdeführer daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, anzusehen.

Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.

Im Fall des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht entnommen werden.

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer - wie schon zuvor ausgeführt - als 13-jähriger in das Bundesgebiet gelangt. Wie das Bundesasylamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, haben die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ins Treffen führt, er habe wegen der Aktivitäten seines Vaters, der im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe, Verfolgung zu befürchten, bleibt im Einklang mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers mit der Berichtslage nicht vereinbar ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, in Tschetschenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, die von ihm nunmehr geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen sind vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar.

Die vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geäußerten Bedenken, wonach es allenfalls zu einer Doppelbestrafung kommen könnte, womit sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt habe, kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Behörden des Herkunftsstaates von den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangt haben.

Eine Güterabwägung, bei der das Ausmaß und die Art der dem Beschwerdeführer drohenden Maßnahmen im Herkunftsstaat der Verwerflichkeit des Verbrechens und der potentiellen Gefahr für die Allgemeinheit gegenüberzustellen sind, kann im konkreten Fall angesichts des Vorstehenden nur zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Wie ausgeführt liegen im Fall des Beschwerdeführers keine Rückkehrhindernisse vor.

Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Verwerflichkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen.Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Verwerflichkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen.

3. 3. Wird einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt, so ist dem/der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. 3. Wird einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt, so ist dem/der Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Wie bereits ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und somit ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der Russisch spricht und arbeitsfähig ist. Es ist ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es etwa in Grosny ein Projekt von UNICEF gibt, das die unternehmerischen Aktivitäten der Jugend fördern und Kapazitäten von Nichtregierungsorganisationen, die sich mit jungen Menschen beschäftigen, aufbauen soll. Auch von anderen Nichtregierungsorganisationen, welche im Nordkaukasus tätig sind, kann der Beschwerdeführer Unterstützung erhalten.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Nordkaukasus) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Nordkaukasus) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des/der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,

120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6. 10. 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Bei jeder Ausweisungsentscheidung ist zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Bei jeder Ausweisungsentscheidung ist zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07; 28. 6. 2011, Nunez v. Norway, Appl. 55.597/09).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Der nunmehr volljährige und in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer reiste im September 2003 als Minderjähriger mit seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Seine Eltern und Geschwister leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Seine erwachsene Schwester XXXX hat eine eigene Familie und einen eigenen Haushalt gegründet. Das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten seinen erwachsenen Bruder XXXX betreffend ist derzeit beim Asylgerichtshof anhängig (D14 415639). Der Bruder des Beschwerdeführers befindet sich derzeit ebenfalls in Haft. Seine mittlerweile ebenfalls erwachsene Schwester XXXX und seine minderjährige Schwester XXXX leben gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers an jener Adresse, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder vor der Inhaftierung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und nach wie vor gemeldet sind. Es ist daher anzunehmen, dass ein Zusammenleben mit seinen Eltern und Geschwistern vor seiner Inhaftierung vorlag. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers seitens seiner Eltern wird vor dem Hintergrund der Haushaltsgemeinschaft vor seiner Inhaftierung ebenfalls anzunehmen sein. In Bezug auf das Zusammenleben mit den Eltern und Geschwistern ist daher vom Vorliegen eines Familienlebens des Beschwerdeführers auszugehen. Das Bestehen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.Der nunmehr volljährige und in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer reiste im September 2003 als Minderjähriger mit seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Seine Eltern und Geschwister leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Seine erwachsene Schwester römisch 40 hat eine eigene Familie und einen eigenen Haushalt gegründet. Das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten seinen erwachsenen Bruder römisch 40 betreffend ist derzeit beim Asylgerichtshof anhängig (D14 415639). Der Bruder des Beschwerdeführers befindet sich derzeit ebenfalls in Haft. Seine mittlerweile ebenfalls erwachsene Schwester römisch 40 und seine minderjährige Schwester römisch 40 leben gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers an jener Adresse, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder vor der Inhaftierung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und nach wie vor gemeldet sind. Es ist daher anzunehmen, dass ein Zusammenleben mit seinen Eltern und Geschwistern vor seiner Inhaftierung vorlag. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers seitens seiner Eltern wird vor dem Hintergrund der Haushaltsgemeinschaft vor seiner Inhaftierung ebenfalls anzunehmen sein. In Bezug auf das Zusammenleben mit den Eltern und Geschwistern ist daher vom Vorliegen eines Familienlebens des Beschwerdeführers auszugehen. Das Bestehen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab Mitte April 2004 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb auch von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen ist. Es ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab Mitte April 2004 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb auch von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Es ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Zunächst ist ins Treffen zu führen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum Ende September 2003 bis Mitte April 2004 nur eine mit der Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zukam. Nachdem ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2004 Asyl gewährt worden war, musste der Beschwerdeführer zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, wie der EGMR jedoch bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK (EGMR 18. 10. 2006, Üner gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99; 28. 6. 2007, Kaya gg. Deutschland, Appl. 31.753/02; 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03; 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9/2011, S. 301 f.)Zunächst ist ins Treffen zu führen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum Ende September 2003 bis Mitte April 2004 nur eine mit der Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zukam. Nachdem ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2004 Asyl gewährt worden war, musste der Beschwerdeführer zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, wie der EGMR jedoch bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Artikel 8, EMRK (EGMR 18. 10. 2006, Üner gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99; 28. 6. 2007, Kaya gg. Deutschland, Appl. 31.753/02; 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03; 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9 aus 2011,, S. 301 f.)

Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Reihe von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen.

Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (¿settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom 2. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien (vgl. etwa EGMR 18. 10. 2006, Üner gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw. 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung.Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (¿settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom 2. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien vergleiche etwa EGMR 18. 10. 2006, Üner gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw. 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung.

Im Zusammenhang mit dem Privatleben sei dabei - so der EGMR - insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes in jenem Staat, aus dem der Fremde ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Tag verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Fremden in dieser Zeit sowie das Ausmaß sozialer, kultureller und familiärer Beziehungen zum Aufenthalts- sowie zum Herkunftsstaat abzustellen.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger in das Bundesgebiet gelangte, in Österreich die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, die er während seines Aufenthaltes in Österreich erworben hat, der sportliche Erfolg im Judo als XXXX U17-Meister und das Bestehen eines Freundeskreises sowie die Anwesenheit von nahen Angehörigen sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger in das Bundesgebiet gelangte, in Österreich die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, die er während seines Aufenthaltes in Österreich erworben hat, der sportliche Erfolg im Judo als römisch 40 U17-Meister und das Bestehen eines Freundeskreises sowie die Anwesenheit von nahen Angehörigen sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Trotz der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren gesetzten, vom Asylgerichtshof zur Kenntnis genommenen integrativen Schritte sind zu dessen Ungunsten seine strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren XXXX heranzuziehen. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechseinhalb Jahren verhängt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt (vgl. zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 859).Trotz der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren gesetzten, vom Asylgerichtshof zur Kenntnis genommenen integrativen Schritte sind zu dessen Ungunsten seine strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren römisch 40 heranzuziehen. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechseinhalb Jahren verhängt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt vergleiche zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 859).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Art. 8 EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9/2011, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Artikel 8, EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten vergleiche zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9 aus 2011,, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).

Trotz Vorliegens eines etablierten Privatlebens und eines Familienlebens mit seinen Eltern und Geschwistern überwiegen im gegenständlichen Fall somit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jene des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile mehr als neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, dessen Großteil zudem aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Mitte April 2004 auch ein höherer Wert zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist auch auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, welcher sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurde und letztlich von einer Ausweisung bedroht war. Obwohl dieser nach seiner (letzten) Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass dieser die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und dort auch noch Verwandte von ihm lebten, kein unzulässiger Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu konstatieren gewesen (EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, gerechtfertigt ist, muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 13 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile mehr als neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, dessen Großteil zudem aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Mitte April 2004 auch ein höherer Wert zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist auch auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, welcher sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurde und letztlich von einer Ausweisung bedroht war. Obwohl dieser nach seiner (letzten) Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass dieser die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und dort auch noch Verwandte von ihm lebten, kein unzulässiger Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte zu konstatieren gewesen (EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, gerechtfertigt ist, muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 13 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.

Zu berücksichtigten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein volljähriger Mann im Alter von 22 Jahren, arbeitsfähig und gesund ist. Seit Begehung der jüngsten Straftat ist erst ein gutes Jahr vergangen, welches der Beschwerdeführer ausschließlich in Strafhaft verbrachte und diese unbedingte Freiheitsstrafe nach wie vor verbüßt.

Es sind im Verfahren auch keine Integrationsschritte des Beschwerdeführers hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könnte (vgl. dazu auch die oben wiedergegebenen Ausführungen zum Lebenslauf aus dem rechtskräftigen Strafurteil).Es sind im Verfahren auch keine Integrationsschritte des Beschwerdeführers hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könnte vergleiche dazu auch die oben wiedergegebenen Ausführungen zum Lebenslauf aus dem rechtskräftigen Strafurteil).

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort die ersten 13 Lebensjahre - und damit den überwiegenden Teil seines Lebens - verbracht und die Schule besucht hat. Seine Behauptung in der Beschwerde, die "gesamte Schul- und Ausbildung im Bundesgebiet absolviert" zu haben, entspricht nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Russisch, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Es kann somit weder gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "entwurzelt" wäre noch dass er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilungen - bislang kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt worden ist und ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Asylwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen wiegt im gegenständlichen Fall schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt und seine Ausweisung dringend geboten. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt.Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Asylwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen wiegt im gegenständlichen Fall schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt und seine Ausweisung dringend geboten. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Interessensabwägung, non refoulement, Resozialisierung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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