Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D15 406263-6/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, FZ. 10 02.377-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, FZ. 10 02.377-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 29.12.2008 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzlichen Vertreter führten betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 29.12.2008 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzlichen Vertreter führten betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.
I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 13.231-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 13.231-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der beiden Elternteile des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei.
I.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406263-1/2009/2E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs.1 Z 2 AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem minderjährigen Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.römisch eins.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406263-1/2009/2E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem minderjährigen Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.
I.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die obzitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die obzitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur XXXX von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass beim Beschwerdeführer eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament "Ospolot" behandelt werden müsse, vorgelegt.Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur römisch 40 von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass beim Beschwerdeführer eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament "Ospolot" behandelt werden müsse, vorgelegt.
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der Arbeiterpartei gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der Arbeiterpartei gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.
Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Beschwerdeführers wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des Klinikum XXXX nicht darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, weiters hätte sich kein Hinweis dafür ergeben, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Beschwerdeführers wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des Klinikum römisch 40 nicht darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, weiters hätte sich kein Hinweis dafür ergeben, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.
Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Beschwerdeführer sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz Aversi nicht beziehbar sei.Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Beschwerdeführer sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz Aversi nicht beziehbar sei.
I.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.römisch eins.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.
I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406263-3/2010/3E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406263-3/2010/3E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme (vgl. D14 406263-2/2009/2E) gewesen sei.Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme vergleiche D14 406263-2/2009/2E) gewesen sei.
Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Beschwerdeführers behoben worden sei, im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten, weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. Art. 8 EMRK darstelle.Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Beschwerdeführers behoben worden sei, im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten, weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. Artikel 8, EMRK darstelle.
Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Erhebungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" samt Ersatzmedikation durchgeführt.
Die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 05.08.2010 und 16.08.2010 haben ergeben, dass in Georgien weder das Medikament "Ospolot", noch eine geeignete Ersatzmedikation mit dem Wirkstoff "Sultiam" erhältlich sei. Die Staatendokumentation verwies auf eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Georgien, wonach Depression und Epilepsie in Georgien behandelbar seien und die Behandlung von Epilepsie begleitet von psychopathologischem Verhalten staatlich finanziert und unter näher dargelegten Umständen völlig kostenlos sei.
Eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers am 21.10.2010 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Gerichtssachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung (Gutachten vom 25.10.2010), hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer benignen Partialepilepsie - "Rolando"-Epilepsie leide. Im Gutachten wird verneint, dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Voraussetzung hiefür sei jedoch die Weiterbehandlung mit "Ospolot". Zum Medikament "Ospolot", dass den Wirkstoff "Sultiam" enthalte, erklärte der Sachverständige, dass dieses laut Auskunft der österreichischen Ärztekammer von jeder Apotheke beim Hersteller bestellt und auf dem Postweg bezogen werden könne.
Zur Epilepsieform des Beschwerdeführers wurde im Gutachten erläuternd ausgeführt, dass diese eine der häufigsten Epilepsieformen im Kindesalter und eine gutartige Erkrankung darstelle, die keine neurologischen Schäden hinterlasse. Die meisten Kinder würden nur wenige Anfälle, vereinzelt über Monate oder Jahre haben. Spätestens in der Pubertät würden die Kinder beschwerdefrei werden und würden auch die typischen EEG-Veränderungen verschwinden. Die Erkrankung spreche sehr gut auf eine medikamentöse Therapie an. Eine solche sei allerdings nur bei gehäuftem Auftreten der Anfälle notwendig. Eine derartige Behandlung sei in der Regel für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren angesetzt. Ein Absetzversuch sei aber bereits ein Jahr nach Anfallsfreiheit möglich. In manchen begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache mit den Eltern könne eventuell auf eine medikamentöse Therapie dieser gutartigen Epilepsie ganz verzichtet werden.
Am 03.11.2010 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er durch seine Mutter im Asylverfahren vertreten werde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien mangels Verfügbarkeit des von ihm benötigten Medikaments "Ospolot" sowie mangels Arzt schlecht gehen würde.
Zu seiner Krankheit befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Ergebnis der Untersuchung am 21.10.2010 vertraut sei. Er habe seit seiner Einreise nach Österreich drei oder vier epileptische Anfälle gehabt, wobei diese glaublich im Winter und im Sommer stattgefunden hätten. Der letzte Anfall sei im Februar gewesen - ungefähr zu seinem Geburtstag. Nach Vorhalt des Ergebnisses seiner medizinischen Begutachtung am 21.10.2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass es für ihn im Bundesgebiet besser sei als in Georgien, da er hier eine entsprechende Behandlung erhalten würde.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Erhebungen konfrontiert (telefonische Anfragebeantwortung vom 11.10.2010 sowie Anfragebeantwortung per E-Mail vom 13.10.2010), wonach zwei in Deutschland gelegene Versandapotheken auf Bestellung unter Übermittlung eines Privatrezeptes ohne weitere besondere Erfordernisse den Versand des Medikamentes "Ospolot" nach Georgien durchführen würde. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, dass diese Bezugsmöglichkeit vermutlich nicht leistbar sei.
Auf Nachfrage zu seinen Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, aus welchen Mitteln er und seine Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestritten hätten. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer über seine Lebensverhältnisse in Georgien, wonach er im elterlichen Haus gelebt und in Georgien die Schule besucht habe.
Am 05.11.2010 wurde die bereits mit Telefaxkopie übermittelte Bescheinigung in georgischer Sprache, wonach es das Arzneimittel "Ospolot" nicht im Apothekennetz Aversi gebe, im Original samt dem Originalpostkuvert in Vorlage gebracht.
In der mit Faxnachricht vom 19.11.2010 übermittelten Bestätigung des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 17.11.2010, wird festgehalten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament "Ospolot", welches er regelmäßig einnehme, für dessen Heilungsverlauf essentiell sei, ebenso regelmäßige klinische Kontrollen inklusive EEG.In der mit Faxnachricht vom 19.11.2010 übermittelten Bestätigung des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 17.11.2010, wird festgehalten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament "Ospolot", welches er regelmäßig einnehme, für dessen Heilungsverlauf essentiell sei, ebenso regelmäßige klinische Kontrollen inklusive EEG.
I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.377-EASt West, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes im Wege internationaler Apothekennetze in Georgien grundsätzlich möglich sei.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.377-EASt West, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes im Wege internationaler Apothekennetze in Georgien grundsätzlich möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den soeben zitierten Bescheid. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Erkrankung benötige und dieses in Georgien nicht beziehbar sei. Der Hinweis auf den Bezug dieses Medikamentes in Georgien über ein Internet-Bestellservice einer deutschen Versandapotheke greife zu kurz. Diesem Ergebnis würden die durchgeführten Recherchen des Bundesasylamtes entgegenstehen, wonach das Medikament "Ospolot" in Georgien gerade nicht verfügbar sei. Weiters erscheine auch die Ausstellung eines Privatrezeptes, das für eine derartige Bestellung Voraussetzung sei, problematisch bzw. unmöglich.
Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des Klinikum XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie I, beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie römisch eins, beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes befasste in der Folge den Verbindungsbeamten in Georgien mit der Frage der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" oder eines wirkungsgleichen Medikamentes in Georgien. Laut telefonischer Auskunft von Mitarbeitern der medizinischen Auskunft in Georgien vom 20.12.2010 und 22.12.2010 stehe laut Medikamentenbase von Georgien weder das Medikament "Ospolot" noch ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung. Eine Versendung bzw. Einführung von in Georgien nicht erhältlichen Medikamenten sei durch Privatpersonen nicht möglich und gebe es in Georgien insbesondere keine Dienstleistung, wonach Apotheken und Krankenhäuser in Georgien mit dem Hersteller eines Medikamentes Kontakt aufnehmen, dieses ebendort bestellen und auf dem Postweg beziehen könnten.
Angesichts dieser Sachlage wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.01.2011 die beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte hiergegen keine Einwände vor.
1.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. § 69 Abs. 3 AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers seine Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.1.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers seine Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.
1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt I) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II).1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt römisch eins) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer weitergehenden fachärztlichen Behandlung und insbesondere einer regelmäßigen Medikation mit "Ospolot" bedürfe. Dieses Medikament sei in Georgien nicht verfügbar, weshalb eine Behandlung nur im Bundesgebiet erfolgen könne. Die Behandelbarkeit von Epilepsie in Georgien sei zwar grundsätzlich gegeben. Aufgrund der speziellen Form der Epilepsie des Beschwerdeführers und der fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeit sei jedoch keine entsprechende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet. Das dahingehende Risiko im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten bzw. bleibende gesundheitliche Schäden davonzutragen, sei bei dieser Sachlage nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Der Asylgerichtshof hat auch festgehalten, dass die "Rolando"-Epilepsie laut Gutachten vom 25.10.2010 eine gutartige Erkrankung darstelle, die keine neurologischen Schäden hinterlasse. Spätestens in der Pubertät würden die betroffenen Kinder beschwerdefrei werden und würden auch die typischen EEG-Veränderungen verschwinden. Eine medikamentöse Behandlung sei in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren angesetzt, wobei ein Absetzversuch aber bereits ein Jahr nach Anfallsfreiheit möglich sei. Im Fall des 15jährigen Beschwerdeführers erachtete der Asylgerichtshof es als evident, dass die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes nicht von Dauer sei, wobei ein konkreter Zeitpunkt der Beendigung seiner medikamentösen Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar sei.
Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Erstaufnahmestelle West befasste in der Folge die Staatendokumentation mit der Frage der Einfuhr von Medikamenten nach und deren Zustellung in Georgien.
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2011 - basierend auf der Aussage einer Mitarbeiterin des Finanzministeriums von Georgien - brauche eine Person, die ein Medikament direkt bestellt hat, bei der Verzollung den Arztbefund und danach könne sie das Medikament problemlos verzollen. Das Medikament müsse beim Ministerium für Gesundheitsschutz von Georgien registriert sein. Falls dies nicht der Fall sei, müsse es registriert werden. Falls die Person kleine Mengen des Medikaments bekomme, sei keine Registrierung erforderlich.
Basierend auf diesem Ergebnis regte die Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 13.05.2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens an.
I.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406263-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406263-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.
Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.
I.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Beschwerdeführer regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusive EEG.römisch eins.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Beschwerdeführer regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusive EEG.
In diesem Zusammenhang wurde eine ärztliche Bestätigung des Klinikum XXXX vom 04.01.2012 vorgelegt.In diesem Zusammenhang wurde eine ärztliche Bestätigung des Klinikum römisch 40 vom 04.01.2012 vorgelegt.
Das Medikament "Ospolot" oder eine wirkstoffgleiche Ersatztherapie sei aktuell in Georgien nicht erhältlich und auch sonst nicht in Georgien beziehbar.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden demnach unvermindert vorliegen.
Die Eltern des Beschwerdeführers erteilten am 12.04.2012 ausdrücklich ihre Zustimmung an die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, dem Bundesasylamt Auskunft über die Art der Erkrankung, die Art und die Dauer der Behandlung sowie die verordneten und erhaltenen Medikamente betreffend den Beschwerdeführer zu geben.
Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der XXXX eingeholt, welche Medikamente der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Beschwerdeführer zuletzt am 03.01.2012 und am 23.02.2012 das Medikament "Ospolot" bezogen.Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der römisch 40 eingeholt, welche Medikamente der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Beschwerdeführer zuletzt am 03.01.2012 und am 23.02.2012 das Medikament "Ospolot" bezogen.
Die Eltern des Beschwerdeführers wurden erstmals am 12.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärten sie, dass die Vertretung für den Beschwerdeführer der Vater übernehme. Im Wesentlichen wurde der Verlängerungsantrag unverändert mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründet.
Der Vater führte insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Im Herkunftsstaat würden sich seine Großeltern und seine Tante mütterlicherseits sowie sein Großvater väterlicherseits aufhalten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krank und würde es ihm insbesondere bei Aufregung schlecht gehen, was zuletzt vor ein paar Tagen der Fall gewesen sei.
Betreffend die vom Beschwerdeführer verwendeten Medikamente verwies der Vater auf die Mutter, die die entsprechenden Angaben machen könne.
Der Beschwerdeführer besuche die letzte Klasse der Berufsschule in XXXX. Er wolle danach Maurer werden. Der Beschwerdeführer sei nur manchmal krankheitsbedingt zuhause. Er sei ein guter und fleißiger Schüler.Der Beschwerdeführer besuche die letzte Klasse der Berufsschule in römisch 40 . Er wolle danach Maurer werden. Der Beschwerdeführer sei nur manchmal krankheitsbedingt zuhause. Er sei ein guter und fleißiger Schüler.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte der Vater, für die Behandlung des Beschwerdeführers mangels Arbeit nicht aufkommen zu können.
Nach Gründen gefragt, die gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie sprechen würden, führte der Vater die Familie an, die sich im Bundesgebiet aufhalte. Die Eltern und der Bruder XXXX würden einer Arbeit nachgehen und die gesamte Familie lebe in einer Mietwohnung.Nach Gründen gefragt, die gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie sprechen würden, führte der Vater die Familie an, die sich im Bundesgebiet aufhalte. Die Eltern und der Bruder römisch 40 würden einer Arbeit nachgehen und die gesamte Familie lebe in einer Mietwohnung.
Die Mutter schilderte die familiäre Situation im Herkunftsstaat und den Aufenthalt im Bundesgebiet im Wesentlichen wie der Vater. Den Verlängerungsantrag begründete die Mutter mit der nach wie vor bestehenden Krankheit des Beschwerdeführers. Dieser nehme Medikamente und Wachstumshormone. Die Mutter legte ein Konvolut an Unterlagen über die Bezugsmöglichkeiten von Medikamenten in Georgien vor. Der Beschwerdeführer besuche das Polytechnikum. Der Beschwerdeführer weise nicht viele Fehlstunden auf. Er sei ein sehr guter Schüler. Beim Beschwerdeführer sei Kleinwuchs festgestellt worden. Auch die Epilepsie könnte von der Wachstumsstörung herrühren. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers sei am 02.04.2012 gewesen. Die Behandlung in Österreich sei wünschenswert. Die Mutter erklärte abschließend, dass sie vor allem wegen dem Beschwerdeführer in Österreich bleiben wolle. Dieser erhalte täglich ein Wachstumshormon und werde alle vier Monate untersucht. Das Wachstumshormon sei für die Familie des Beschwerdeführers in Georgien nicht finanzierbar.
Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge jeweils vom XXXX über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie ein Abstattungskreditvertrag der XXXX vom XXXX ein.Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge jeweils vom römisch 40 über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie ein Abstattungskreditvertrag der römisch 40 vom römisch 40 ein.
Die zuständige Referentin befasste in der Folge XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.Die zuständige Referentin befasste in der Folge römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.
Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von XXXX des Klinikum XXXX vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Abteilung für Kinder & Jugendheilkunde des Klinikum XXXX.Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von römisch 40 des Klinikum römisch 40 vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Abteilung für Kinder & Jugendheilkunde des Klinikum römisch 40 .
Der Gutachter führte nachfolgende Diagnosen an: proportionierter Kleinwuchs, hypophysäres Mikroadenom sowie Zustand nach gutartigem cerebralem Anfallsleiden 09-10.
Der Beschwerdeführer werde mit "Ospolot" und "NutropinAq" (rekombinates Wachstumshormon) medikamentös behandelt.
Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die seiner Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehe. Eine Überstellung sei jederzeit möglich.
Trotz Bejahung der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der Gutachter weiter aus, dass sämtliche notwendigen medizinischen Maßnahmen vor einer Überstellung beim Beschwerdeführer durchgeführt worden seien. Während der Überstellung solle der Beschwerdeführer seine Medikation - bestehend aus einer dauerund/oder einer anfallsbehandelnden Medikation - mit sich führen. Für die Zeit nach der Überstellung benötige der Beschwerdeführer je nach Bedarf eine antikonvulsive Medikation (zB Valproinsäure oder Trileptal) sowie halbjährliche fachärztliche Kontrollen (auch im Hinblick auf das Mikroadenom). Sollte der Beschwerdeführer zuletzt das Medikament "Ospolot" eingenommen haben, solle eine Umstellung bzw. Neueinstellung auf einen alternativen Wirkstoff unter ambulanter fachärztlicher Kontrolle erfolgen.
Neben Erläuterungen zur "Rolando"-Epilepsie finden sich Hinweise zum Medikament "Ospolot" (Wirkstoff = Sultiam). Bereits seit 05/11 werde von der behandelnden Ärztin für dieses Medikament keine Indikation mehr gesehen. "Ospolot" sei jedoch weiterhin aufgrund eines auffälligen EEG's und wegen der diesbezüglichen eindeutigen Forderung der Mutter rezeptiert worden. Eine Medikamentenanfrage bei der XXXX zeige, dass der Beschwerdeführer "Ospolot" in den letzten Jahren nur drei Mal aus der Apotheke bezogen habe. Die zuletzt - 05/11 - durchgeführte Medikamentenbestimmung im Blut habe dementsprechend keine Wirkstoffkonzentration von Sultiam gezeigt.Neben Erläuterungen zur "Rolando"-Epilepsie finden sich Hinweise zum Medikament "Ospolot" (Wirkstoff = Sultiam). Bereits seit 05/11 werde von der behandelnden Ärztin für dieses Medikament keine Indikation mehr gesehen. "Ospolot" sei jedoch weiterhin aufgrund eines auffälligen EEG's und wegen der diesbezüglichen eindeutigen Forderung der Mutter rezeptiert worden. Eine Medikamentenanfrage bei der römisch 40 zeige, dass der Beschwerdeführer "Ospolot" in den letzten Jahren nur drei Mal aus der Apotheke bezogen habe. Die zuletzt - 05/11 - durchgeführte Medikamentenbestimmung im Blut habe dementsprechend keine Wirkstoffkonzentration von Sultiam gezeigt.
In der Folge wurde dargelegt, dass beim Beschwerdeführer bzw. bei seinen Eltern eine mangelnde "Motivation" zur Einnahme der empfohlenen Medikamente ersichtlich sei.
In der Zusammenfassung wurde insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer laut behandelnder Ärztin zumindest seit 05/11 die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden könne. Dementsprechend bestehe fachärztlicherseits mittlerweile keine Indikation mehr für eine Therapie ausschließlich mit "Ospolot", sondern könnten auch alternative Medikamente eingenommen werden.
Eine Medikamentenumstellung bzw. -neueinstellung könne - unter fachärztlicher Kontrolle geplant - auch im Ankunftsland erfolgen, sei jedoch nur notwendig, sofern der Beschwerdeführer "Ospolot" zuletzt regelmäßig eingenommen habe bzw. klinisch auffällig werde und dem zustimme.
Für das diagnostizierte Mikroadenom sei zuletzt fachärztlicherseits eine Kontrolle für 11/12 empfohlen worden.
Die XXXX teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Beschwerdeführer im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der XXXX keine Daten aufliegen.Die römisch 40 teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Beschwerdeführer im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der römisch 40 keine Daten aufliegen.
Aus der ebenso vorgelegten Patientenkartei der Apotheke zum goldenen Engel in XXXX gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits drei Packungen "Ospolot erworben habe.Aus der ebenso vorgelegten Patientenkartei der Apotheke zum goldenen Engel in römisch 40 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits drei Packungen "Ospolot erworben habe.
Am 10.07.2012 wurden die Eltern des Beschwerdeführers ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte der Vater, dass der Beschwerdeführer unlängst im Krankenhaus XXXX einen Kontrolltermin (EEG) wahrgenommen habe. Es sei alles unauffällig gewesen und würden sie nun auf den Befund warten. Der Beschwerdeführer fühle sich wohl. Er nehme zurzeit das Medikament "Ospolot". Er habe nunmehr die Berufsschule in XXXX abgeschlossen. Nunmehr suche der Beschwerdeführer eine Lehrstelle und würden sie die ersten Bewerbungen verschicken. Befragt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig krank gewesen sei, verneinte dies der Vater. Der Beschwerdeführer habe ein sehr gutes Zeugnis, da er sehr gut gelernt habe. Er weise fast keine Fehlstunden während des Schulunterrichts auf. Der Vater wiederholte seine Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme, wonach er in Georgien die Behandlung des Beschwerdeführers nicht finanzieren könnte. Die Arbeitslosenrate sei in Georgien sehr hoch.Dabei erklärte der Vater, dass der Beschwerdeführer unlängst im Krankenhaus römisch 40 einen Kontrolltermin (EEG) wahrgenommen habe. Es sei alles unauffällig gewesen und würden sie nun auf den Befund warten. Der Beschwerdeführer fühle sich wohl. Er nehme zurzeit das Medikament "Ospolot". Er habe nunmehr die Berufsschule in römisch 40 abgeschlossen. Nunmehr suche der Beschwerdeführer eine Lehrstelle und würden sie die ersten Bewerbungen verschicken. Befragt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig krank gewesen sei, verneinte dies der Vater. Der Beschwerdeführer habe ein sehr gutes Zeugnis, da er sehr gut gelernt habe. Er weise fast keine Fehlstunden während des Schulunterrichts auf. Der Vater wiederholte seine Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme, wonach er in Georgien die Behandlung des Beschwerdeführers nicht finanzieren könnte. Die Arbeitslosenrate sei in Georgien sehr hoch.
Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Georgien und der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme erklärte der Vater, auf diese Möglichkeit zu verzichten. Er stimme dem Ländervorhalt zu.
Die einvernehmende Referentin hielt dem Vater vor, dass aufgrund der allgemeinen Situation in Georgien in Verbindung mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung betreffend den Beschwerdeführer vom 29.05.2012 subsidiärer Schutz nicht weiter begründbar sei.
Dahingehend meinte der Vater, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr einnehme. Der Beschwerdeführer nehme seit drei Jahren täglich das Medikament "Ospolot" ein. Wenn der Beschwerdeführer das Medikament nicht sehe (das Medikament werde im Kühlschrank aufbewahrt), bekomme er Angst. Das Medikament würden die Eltern aus der Apotheke in XXXX beziehen. Das Medikament werde von einem Facharzt verschrieben, dessen Namen der Vater nicht kenne.Dahingehend meinte der Vater, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr einnehme. Der Beschwerdeführer nehme seit drei Jahren täglich das Medikament "Ospolot" ein. Wenn der Beschwerdeführer das Medikament nicht sehe (das Medikament werde im Kühlschrank aufbewahrt), bekomme er Angst. Das Medikament würden die Eltern aus der Apotheke in römisch 40 beziehen. Das Medikament werde von einem Facharzt verschrieben, dessen Namen der Vater nicht kenne.
Die Mutter erklärte ergänzend zu ihrer vorangegangenen Einvernahme am 12.04.2012, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2012 untersucht worden sei. Sein Gesundheitszustand sei unauffällig, wie der Befund wahrscheinlich auch. Die Ergebnisse würden jedoch noch nicht vorliegen. Im November 2012 stehe ein Kontrolltermin im Krankenhaus XXXX an. Der Beschwerdeführer nehme im Moment täglich das Medikament "Ospolot" (morgens und abends). Der Beschwerdeführer habe mittlerweile das Polytechnikum abgeschlossen und sei auf Lehrstellensuche.Die Mutter erklärte ergänzend zu ihrer vorangegangenen Einvernahme am 12.04.2012, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2012 untersucht worden sei. Sein Gesundheitszustand sei unauffällig, wie der Befund wahrscheinlich auch. Die Ergebnisse würden jedoch noch nicht vorliegen. Im November 2012 stehe ein Kontrolltermin im Krankenhaus römisch 40 an. Der Beschwerdeführer nehme im Moment täglich das Medikament "Ospolot" (morgens und abends). Der Beschwerdeführer habe mittlerweile das Polytechnikum abgeschlossen und sei auf Lehrstellensuche.
Der Beschwerdeführer habe zuletzt am 02.04.2012 einen epileptischen Anfall gehabt. Die Mutter habe den zuständigen Arzt in der Kinderabteilung im KH XXXX angerufen. Befund gebe es keinen, da sie aufgrund des epileptischen Anfalls lediglich in telefonischem Kontakt mit dem KH XXXX gestanden sei und nur mit der Sprechstundenhilfe gesprochen habe. Arzt sei infolge des epileptischen Anfalls keiner aufgesucht worden. Sie könne auch nicht mehr sagen, zu welcher Uhrzeit sie mit dem KH XXXX telefoniert habe. Es sei vormittags gewesen.Der Beschwerdeführer habe zuletzt am 02.04.2012 einen epileptischen Anfall gehabt. Die Mutter habe den zuständigen Arzt in der Kinderabteilung im KH römisch 40 angerufen. Befund gebe es keinen, da sie aufgrund des epileptischen Anfalls lediglich in telefonischem Kontakt mit dem KH römisch 40 gestanden sei und nur mit der Sprechstundenhilfe gesprochen habe. Arzt sei infolge des epileptischen Anfalls keiner aufgesucht worden. Sie könne auch nicht mehr sagen, zu welcher Uhrzeit sie mit dem KH römisch 40 telefoniert habe. Es sei vormittags gewesen.
Der Beschwerdeführer habe mittlerweile das Polytechnikum mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Er wolle weiter studieren und beherrsche auch die englische Sprache sehr gut.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien wäre die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht möglich. Einerseits sei eine Behandlung finanziell nicht möglich, andererseits gebe es in Georgien nicht die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente.
Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Georgien und der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme erklärte die Mutter, auf diese Möglichkeit zu verzichten. Sie stimme dem Ländervorhalt zu. Sie wolle mit ihrer Familie in Österreich bleiben, da sie und ihre Familie sich in Österreich integriert hätten und dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen würden.
Die einvernehmende Referentin hielt der Mutter vor, dass aufgrund der allgemeinen Situation in Georgien in Verbindung mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung betreffend den Beschwerdeführer vom 29.05.2012 Refoulementschutz nicht weiter begründbar sei.
Dahingehend erklärte die Mutter, dass das Medikament "Ospolot" im Blut des Beschwerdeführers existiere. Der Beschwerdeführer nehme "Ospolot" seit mindestens drei Jahren täglich - vormittags und abends - ein. Das Medikament "Ospolot" werde von XXXX regelmäßig verschrieben. Mit dem Rezept würde das Medikament jedes Mal in der Apotheke in XXXX bezogen werden.Dahingehend erklärte die Mutter, dass das Medikament "Ospolot" im Blut des Beschwerdeführers existiere. Der Beschwerdeführer nehme "Ospolot" seit mindestens drei Jahren täglich - vormittags und abends - ein. Das Medikament "Ospolot" werde von römisch 40 regelmäßig verschrieben. Mit dem Rezept würde das Medikament jedes Mal in der Apotheke in römisch 40 bezogen werden.
Zuletzt habe sie vor drei Monaten "Ospolot" in der Apotheke bezogen. Vor drei Monaten habe sie zwei Packungen "Ospolot" geholt und dies habe dann drei Monate lang gereicht. Auf Nachfrage gab die Mutter an, dass sie nicht wisse, wie lange der Beschwerdeführer mit einer Packung auskomme. Die Flaschengröße sei unterschiedlich.
Befragt, weshalb die Mutter bei "Ospolot" von einer Flasche spreche, wo es sich dabei laut dem Wissen der einvernehmenden Referentin um Tabletten handle, meinte sie, den Beschwerdeführer anrufen und fragen zu können, wie lange er mit dem Medikament auskomme.
Befragt, erklärte die Mutter vorerst, dass der Beschwerdeführer abgesehen von "Ospolot" keine Medikamente nehmen würde. Bei Kopfschmerzen dürfe er Schmerzmittel nehmen.
Auf weitere Nachfrage schilderte die Mutter, dass der Beschwerdeführer täglich Wachstumshormone erhalte, die in Spritzenform verabreicht werden würden. Das Rezept hiefür erhalte sie von XXXX.Auf weitere Nachfrage schilderte die Mutter, dass der Beschwerdeführer täglich Wachstumshormone erhalte, die in Spritzenform verabreicht werden würden. Das Rezept hiefür erhalte sie von römisch 40 .
Die Mutter legte eine ärztliche Bestätigung des Klinikum XXXX vom 04.01.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Patient sei. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEG- sowie Blutkontrollen erforderlich.Die Mutter legte eine ärztliche Bestätigung des Klinikum römisch 40 vom 04.01.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Patient sei. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEG- sowie Blutkontrollen erforderlich.
Zudem sei im Mai 2011 bei fraglichem Mikroadenom der Hypophyse ein Kleinwuchs diagnostiziert worden, weshalb eine regelmäßige Anwendung eines Wachstumshormones erforderlich sei. Auch diesbezüglich seien regelmäßige Verlaufskontrollen vorgesehen.
In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"- Epilepsie diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"- Epilepsie diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.
Die Mutter führte einen Anfall des Beschwerdeführers im April 2012 an. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass er aufgrund von Sonnenlicht seltsame Empfindungen habe. Ob ein Anfall im engeren Sinn ausgelöst werde, könne nicht erhoben werden.
Der Beschwerdeführer verwende aktuell das Medikament "Ospolot". Die behandelnde Ärztin führt insbesondere aus, dass sich im EEG weitere Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale finden würden. Bereits im Ambulanzbericht vom Mai 2011 sei angeführt worden, dass seit der Übernahme der Betreuung des Patienten kein typischer Rolando-Herd mehr im EEG auffällig sei, sodass damals bei nicht zufriedenstellender Anfallssituation eventuell eine Umstellung der antikonvulsiven Therapie überlegt worden sei. Laut Mutter vertrage der Beschwerdeführer das Medikament prinzipiell sehr gut, sodass die behandelnde Ärztin bei weiterhin auffälligem EEG-Befund und bei den geschilderten Anfällen die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfehle. Prinzipiell sei eine Umstellung auf primär Oxcarbazepin zu überlegen und möglich, sollte die Anfallssituation weiterhin nicht zufriedenstellend sein. Generell sei laut rezenter Literatur auch bei anderen Formen der Epilepsie eine antikonvulsive Therapie mit Sultiam möglich, weshalb insgesamt bei guter Verträglichkeit und lediglich wenigen Anfällen keine Umstellung der Therapie zum derzeitigen Zeitpunkt vorgesehen sei.
Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen.
Das Klinikum XXXX veranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Beschwerdeführer durch das Zentrallabor des Krankenhauses XXXX.Das Klinikum römisch 40 veranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Beschwerdeführer durch das Zentrallabor des Krankenhauses römisch 40 .
Dem Bundesasylamt wurden Laborbefunde des Zentrallabors des Krankenhauses XXXX über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers vom 30.07.2009, 28.09.2009, 10.05.2011 und 12.07.2012 vorgelegt.Dem Bundesasylamt wurden Laborbefunde des Zentrallabors des Krankenhauses römisch 40 über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers vom 30.07.2009, 28.09.2009, 10.05.2011 und 12.07.2012 vorgelegt.
Mit E-Mail vom 29.08.2012 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt bevollmächtigt haben.
In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen der Eltern bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Beschwerdeführer nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des Klinikum XXXX vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Beschwerdeführer weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in XXXX bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen der Eltern bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Beschwerdeführer nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des Klinikum römisch 40 vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Beschwerdeführer weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in römisch 40 bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.
In der Stellungnahme wurde auf die im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen verwiesen. Gleichzeitig wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass beim Beschwerdeführer eine Therapie mit "Ospolot" weiterhin erforderlich sei und derzeit keine Umstellung der Therapie angebracht sei. In diesem Zusammenhang wurde allenfalls eine Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde in Georgien beantragt, ob zurzeit in Georgien das Medikament "Ospolot" oder ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung stehe.
Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Die Eltern und der Bruder XXXX seien berufstätig. Der Beschwerdeführer habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Bruder XXXX besuche die Sportschule in XXXX.Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Die Eltern und der Bruder römisch 40 seien berufstätig. Der Beschwerdeführer habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Bruder römisch 40 besuche die Sportschule in römisch 40 .
Sämtliche Familienangehörige würden im gemeinsamen Haushalt leben und bestehe eine enge Bindung untereinander.
Der Eltern und der Bruder XXXX würden in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein. Der Lebensunterhalt der Familie sei dadurch sichergestellt und sei damit die Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.Der Eltern und der Bruder römisch 40 würden in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein. Der Lebensunterhalt der Familie sei dadurch sichergestellt und sei damit die Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.
Sämtliche Familienmitglieder würden bereits sehr gut Deutsch sprechen.
Seit Einreise in das Bundesgebiet würden keine tiefergehenden, persönlichen Kontakte in Georgien bestehen.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien unbescholten.
Infolge der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders XXXX am 13.09.2012 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (E-Mail vom 20.09.2012).Infolge der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders römisch 40 am 13.09.2012 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (E-Mail vom 20.09.2012).
Darin wurde auf die am 13.09.2012 vorgelegten Länderfeststellungen zu Georgien Bezug genommen und einzelne Passagen daraus herausgegriffen. Im Übrigen wurden ein Schreiben in georgischer Sprache vom 27.02.2012 sowie ein Bericht der FAZ vom 18.09.2012 zu den Parlamentswahlen in Georgien vorgelegt.
Der Bruder XXXX sei wehrpflichtig und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien damit rechnen, sofort zum Militär einberufen zu werden. Er befürchte für diesen Fall, in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden.Der Bruder römisch 40 sei wehrpflichtig und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien damit rechnen, sofort zum Militär einberufen zu werden. Er befürchte für diesen Fall, in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden.
Im Übrigen wurde, nachdem der Vertreter am 13.09.2012 die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 ausgehändigt bekommen habe, hiezu ausgeführt, dass die darin gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend seien. In diesem Zusammenhang wurden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 getätigten Einwände wiederholt.
Darüber hinaus wurde moniert, dass die medizinische Befundinterpretation ohne Untersuchung oder Anhörung des Beschwerdeführers oder seiner Mutter erfolgt sei. Wesentliche Umstände seien dadurch nicht berücksichtigt worden.
Abschließend wurden die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 geäußerten Beweisanträge wiederholt. Darüber hinaus wurde auch ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass beim Beschwerdeführer eine laufende Wachstumshormontherapie notwendig sei, beantragt. In diesem Zusammenhang wurde weiters die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob eine geeignete Wachstumshormontherapie in Zusammenwirken mit einer Therapie zur Behandlung einer "Rolando"-Epilepsie in Georgien medizinisch möglich sei, beantragt.
Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma XXXX vom 18.09.2012 für den Vater und den Bruder XXXX in Vorlage gebracht. Darin wird bestätigt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma römisch 40 vom 18.09.2012 für den Vater und den Bruder römisch 40 in Vorlage gebracht. Darin wird bestätigt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.
I.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.377-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.377-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass beim Beschwerdeführer die seinerzeit gestellte Diagnose einer "Rolando-Epilepsie" nicht mehr vorliege. Aufgrund dessen bestehe keine weitere Indikation für die ausschließliche Behandlung mit Ospolot. Der Beschwerdeführer leide zudem an einem Mangel an Wachstumshormonen. Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien medikamentös und hormonell behandelbar.
Die tragenden Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - das Vorliegen eines Krankheitsbildes, welches einer essentiellen medikamentösen Behandlung bedürfe, welche in Georgien nicht zur Verfügung stehe - würden demnach nicht mehr bestehen.
Die belangte Behörde folgte der medizinischen Befundinterpretation und hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch medizinische Befunde zu belegen. Aus den vorgelegten Arztberichten würden lediglich ein absoluter Wachstumshormonmangel und ein Infekt der oberen Atemwege hervorgehen. Für den weiteren Bezug des Medikaments "Ospolot" bestehe keine medizinische Indikation.
Entsprechende Befunde, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer Rolando-Epilepsie leiden oder ohne das Medikament "Ospolot" nicht auskommen würde, hätten nicht vorgelegt werden können.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 16 Jahre alt sei. Er habe in Österreich die Berufsschule besucht, sei aktuell Lehrling und strebe den Beruf des Maurers an. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und würden keine Umstände und Tatsachen bestehen die seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstehen würden. In Georgien würden sich im Übrigen nahe Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten.
In den beweiswürdigenden Überlegungen stützte sich die belangte Behörde primär auf die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 und erklärte, dass der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Befunde vorgelegt habe.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er in den letzten drei Jahren regelmäßig das Medikament "Ospolot" eingenommen habe.
Den gestellten Beweisanträgen (Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zur Verfügbarkeit von "Ospolot" in Georgien) wurde seitens der belangten Behörde nicht nähergetreten, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei und die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreiche.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, den Ausführungen in der medizinischen Befundinterpretation auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien laut den eingeholten Länderinformationen im Übrigen behandelbar.
Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Georgien über eine Existenzgrundlage sowie eine Unterkunft verfügen, was auch für den Beschwerdeführer gelte. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte bestehen.
Aus den vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen würden sich keine Abschiebehindernisse ergeben.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass zwar ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, insgesamt jedoch keine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer sei bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die aus dem langjährigen Aufenthalt abzuleitende Integration sei gemindert, da der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche Verwandte leben, weshalb einer Reintegration in die georgische Gesellschaft nichts entgegenstehe.
I.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.römisch eins.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Darin wird insbesondere moniert, dass nachfolgende Feststellungen der belangten Behörde unrichtig seien: Für den Beschwerdeführer könne die Diagnose "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden und sei dem Beschwerdeführer somit ein Leben ohne die bisher benötigte Behandlung dieser Erkrankung in Georgien möglich. Für den weiteren Bezug des Medikamentes Ospolot bestehe keine medizinische Indikation.
Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht bloß auf die Ergebnisse der medizinischen Befundinterpretation gestützt. Die Erstbehörde habe in keiner Weise begründet, weshalb der medizinischen Befundinterpretation absolute Beweiskraft zukommen solle und habe sich auch inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Gutachters auseinandergesetzt. Es sei nicht konkret und schlüssig dargelegt worden, inwiefern die medizinische Befundinterpretation für die vorliegende Beurteilung entscheidungswesentlich sein könne.
Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt, die die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerlegen würden. Dahingehend wurde auf den bereits wiederholt angeführten Ambulanzbericht des Klinikum XXXX vom 17.07.2012 verwiesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Stellungnahme des Vertreters vom 12.09.2012 auseinanderzusetzen.Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt, die die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerlegen würden. Dahingehend wurde auf den bereits wiederholt angeführten Ambulanzbericht des Klinikum römisch 40 vom 17.07.2012 verwiesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Stellungnahme des Vertreters vom 12.09.2012 auseinanderzusetzen.
In der Folge wurde den Hauptargumenten der medizinischen Befundinterpretation detailliert entgegengetreten. Richtigerweise hätte das Bundesasylamt aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis kommen müssen, dass sich beim Beschwerdeführer weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden und die Fortführung der anitkonvulsiven Therapie notwendig sei. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers habe sich am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Die Therapie mit "Ospolot" sei beim Beschwerdeführer weiterhin erforderlich und nehme der Beschwerdeführer dieses Medikament seit mindestens drei Jahren regelmäßig ein. Eine Umstellung der Therapie sei aufgrund der guten Verträglichkeit seitens der behandelnden Ärzte nicht angedacht. Eine ausreichende Therapie sei im Herkunftsstaat nicht möglich.
Weiters wurde betreffend den Bruder XXXX moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass XXXX eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes befürchte, was in den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2012 konkret und nachvollziehbar begründet worden sei.Weiters wurde betreffend den Bruder römisch 40 moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass römisch 40 eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes befürchte, was in den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2012 konkret und nachvollziehbar begründet worden sei.
Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.
Es stelle demnach einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 auseinandergesetzt habe. Auch die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 seien unberücksichtigt geblieben.
Auch eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte des Klinikum XXXX sei unterlassen worden, was jedoch unerlässlich gewesen wäre, um die aufgezeigten Widersprüche abzuklären.Auch eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte des Klinikum römisch 40 sei unterlassen worden, was jedoch unerlässlich gewesen wäre, um die aufgezeigten Widersprüche abzuklären.
Der Sachverhalt sei durch die belangte Behörde demnach nicht ausreichend ermittelt worden und hätte im Lichte der Stellungnahmen vom 12.09.2012 und den übermittelten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012, die mit den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde in Widerspruch stehen, jedenfalls den gestellten Beweisanträgen entsprochen werden müssen.
Auch betreffend den Bruder XXXX wurde der gestellte Beweisantrag im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes in Georgien (Länderrecherche) aufrechterhalten.Auch betreffend den Bruder römisch 40 wurde der gestellte Beweisantrag im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes in Georgien (Länderrecherche) aufrechterhalten.
Im Übrigen wurde moniert, dass im angefochtenen Bescheid des Vaters "betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr" wie folgt ausgeführt worden sei: "...bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien festgehalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien". Es sei deshalb fraglich, ob die Erstbehörde überhaupt eine Prüfung im Hinblick auf das Herkunftsland Georgien vorgenommen habe.
In Ergänzung der Beschwerde übermittelte der Vertreter mittels E-Mail vom 18.10.2012 Bestätigungen mehrerer Personen, dass sie mit den Eltern des Beschwerdeführers befreundet/bekannt seien und sich die Eltern sozial und privat bereits sehr gut integriert hätten. Weiters wurde eine handschriftliche Integrationsbestätigung übermittelt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm. den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Da der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 28.02.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.
II.3. Das Bundesasylamt kam im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer medizinischen Befundinterpretation durch XXXX vom 29.05.2012 zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.römisch zwei.3. Das Bundesasylamt kam im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer medizinischen Befundinterpretation durch römisch 40 vom 29.05.2012 zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom 01.04.2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer speziellen Form von Epilepsie ("Rolando"-Epilepsie) leidet, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer weitergehenden fachärztlichen Behandlung und insbesondere einer regelmäßigen Medikation mit "Ospolot" bedarf. Dieses Medikament ist nach den damals eingeholten Recherchen in Georgien nicht verfügbar, weshalb eine Behandlung nur im Bundesgebiet erfolgen kann. Weiters wurde festgehalten, dass die Behandelbarkeit von Epilepsie in Georgien zwar grundsätzlich gegeben ist. Aufgrund der speziellen Form der Epilepsie des Beschwerdeführers und der fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeit ist jedoch keine entsprechende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet. Das dahingehende Risiko im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten bzw. bleibende gesundheitliche Schäden davonzutragen, konnte vom erkennenden Senat bei dieser Sachlage nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Infolge des Verlängerungsantrages war es Aufgabe des Bundesasylamtes zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung - also subsidiäre Schutzgründe - weiterhin vorliegen, was das Bundesasylamt - gestützt auf die medizinischen Befundinterpretation von XXXX - verneint hat.Infolge des Verlängerungsantrages war es Aufgabe des Bundesasylamtes zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung - also subsidiäre Schutzgründe - weiterhin vorliegen, was das Bundesasylamt - gestützt auf die medizinischen Befundinterpretation von römisch 40 - verneint hat.
XXXX kam in besagtem Gutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zumindest seit 05/11 die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden kann, weshalb fachärztlicherseits keine Indikation mehr für eine Therapie ausschließlich mit "Ospolot" gestellt werden kann. Demnach können auch alternative Medikamente (Standard- Antikonvulsiva wie Valproinsäue oder Oxcarbazepin) eingenommen werden. XXXX kam weiters zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwischen 11/08 bis 02/12 das ihm fachärztlicherseits verordnete Medikament "Ospolot" kaum zu sich genommen hat. Dementsprechend bestehe fachärztlicherseits mittlerweile keine Indikation mehr für eine Therapie ausschließlich mit "Ospolot", sondern könnten auch alternative Medikamente eingenommen werden. Eine Medikamentenumstellung bzw. -neueinstellung kann - unter fachärztlicher Kontrolle geplant - auch im Ankunftsland erfolgen, sei jedoch nur notwendig, sofern der Beschwerdeführer "Ospolot" zuletzt regelmäßig eingenommen hat bzw. klinisch auffällig wird und dem zustimmt.römisch 40 kam in besagtem Gutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zumindest seit 05/11 die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden kann, weshalb fachärztlicherseits keine Indikation mehr für eine Therapie ausschließlich mit "Ospolot" gestellt werden kann. Demnach können auch alternative Medikamente (Standard- Antikonvulsiva wie Valproinsäue oder Oxcarbazepin) eingenommen werden. römisch 40 kam weiters zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwischen 11/08 bis 02/12 das ihm fachärztlicherseits verordnete Medikament "Ospolot" kaum zu sich genommen hat. Dementsprechend bestehe fachärztlicherseits mittlerweile keine Indikation mehr für eine Therapie ausschließlich mit "Ospolot", sondern könnten auch alternative Medikamente eingenommen werden. Eine Medikamentenumstellung bzw. -neueinstellung kann - unter fachärztlicher Kontrolle geplant - auch im Ankunftsland erfolgen, sei jedoch nur notwendig, sofern der Beschwerdeführer "Ospolot" zuletzt regelmäßig eingenommen hat bzw. klinisch auffällig wird und dem zustimmt.
Die medizinische Befundinterpretation basiert auf einer telefonischen Auskunft einer Ärztin des Klinikum XXXX vom 29.05.2012 und den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Abteilung für Kinder & Jugendheilkunde des Klinikum XXXX.Die medizinische Befundinterpretation basiert auf einer telefonischen Auskunft einer Ärztin des Klinikum römisch 40 vom 29.05.2012 und den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Abteilung für Kinder & Jugendheilkunde des Klinikum römisch 40 .
Der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern erklärten im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in den übermittelten Stellungnahmen durch den bevollmächtigten Vertreter, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer "Rolando"-Epilepsie leide und das Medikament "Ospolot" seit Jahren regelmäßig einnehme.
Auch wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden vom 17.07.2012 des - den Beschwerdeführer behandelnden - Krankenhauses übermittelt, wo unverändert die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie angeführt wird. Darin wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer aktuell das Medikament "Ospolot" verwendet. Die behandelnde Ärztin empfiehlt darin bei weiterhin auffälligem EEG-Befund und bei den geschilderten Anfällen die Fortführung der antikonvulsiven Therapie. Prinzipiell ist eine Umstellung auf primär Oxcarbazepin zu überlegen und möglich, sollte die Anfallssituation weiterhin nicht zufriedenstellend sein. Generell ist laut rezenter Literatur auch bei anderen Formen der Epilepsie eine antikonvulsive Therapie mit Sultiam möglich, weshalb insgesamt bei guter Verträglichkeit und lediglich wenigen Anfällen keine Umstellung der Therapie zum derzeitigen Zeitpunkt vorgesehen ist. Prinzipiell ist jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen.
Es wurde auch ein aktueller Laborbefund des Zentrallabors des Krankenhauses XXXX über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 übermittelt.Es wurde auch ein aktueller Laborbefund des Zentrallabors des Krankenhauses römisch 40 über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 übermittelt.
Ungeachtet von den der medizinischen Befundinterpretation widersprechenden Ausführungen der Eltern sowie von den vorgelegten medizinischen Unterlagen, in welchen im Gegensatz zur medizinischen Befundinterpretation weiterhin die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie gestellt und eine Behandlung mit "Ospolot" angeführt wird, hat sich die belangte Behörde vollinhaltlich auf die medizinische Befundinterpretation gestützt, ohne schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den dieser medizinischen Befundinterpretation entgegenstehenden Umständen (Ausführungen der Eltern, medizinische Unterlagen durch die den Beschwerdeführer jahrelang behandelnden Ärzte) nicht folgt.
Zumal XXXX sich ausschließlich auf die medizinischen Unterlagen bzw. Informationen der behandelnden Ärzte stützt, ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer mit den zuletzt vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte vom 17.07.2012 der medizinischen Befundinterpretation nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegentreten konnte.Zumal römisch 40 sich ausschließlich auf die medizinischen Unterlagen bzw. Informationen der behandelnden Ärzte stützt, ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer mit den zuletzt vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte vom 17.07.2012 der medizinischen Befundinterpretation nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegentreten konnte.
Gerade weil sich die medizinische Befundinterpretation ausschließlich auf Informationen der behandelnden Ärzte stützt und die aktuellen medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 - ebenso von den behandelnden Ärzten stammend - dem Ergebnis des Gutachten widersprechen, wäre eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte (XXXX) unerlässlich gewesen.Gerade weil sich die medizinische Befundinterpretation ausschließlich auf Informationen der behandelnden Ärzte stützt und die aktuellen medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 - ebenso von den behandelnden Ärzten stammend - dem Ergebnis des Gutachten widersprechen, wäre eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte (römisch 40 ) unerlässlich gewesen.
Zur medizinischen Befundinterpretation ist im Übrigen bereits kritisch zu bemerken, dass diese bloß auf medizinischen Befunden bzw. der Aussage einer der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers beruht, ohne jedoch den Beschwerdeführer selbst zu untersuchen, um eigene Schlüsse betreffend seinen Gesundheitszustand zu ziehen.
In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass der herangezogene Gutachter ein Arzt für Allgemeinmedizin ist, der zweifellos befähigt ist, medizinische Befunde entsprechend zu interpretieren. Beim Beschwerdeführer besteht jedoch ein höchst komplexes bzw. spezifisches Krankheitsbild, weshalb nach Dafürhalten des erkennenden Senates ein entsprechender Spezialist zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens herangezogen werden hätte müssen.
Auch den Ausführungen im Gutachten zur (Nicht-)Verwendung des Medikaments "Ospolot" durch den Beschwerdeführer stehen die Ausführungen der Eltern in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt entgegen, die mehrmals betonen, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" seit Jahren regelmäßig einnehme. Es wurde in diesem Zusammenhang im Übrigen ein aktueller Laborbefund über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers übermittelt. "Ospolot" enthält den Wirkstoff Sultiam, der bei regelmäßiger Einnahme des Medikaments im Blut nachweisbar ist. Die medizinische Befundinterpretation bezieht sich betreffend die (Nicht-)Einnahme des Medikaments "Ospolot" neben einer Medikamentenabfrage bei der XXXX auf die Bestimmung des Sultiam-Spiegels zum Zeitpunkt 05/11. Die medizinische Befundinterpretation beruht in diesem Bereich demnach auf veraltete Daten, weshalb der aktuelle Laborbefund aus Juli 2012 entsprechende Aufschlüsse geben hätte können. Abgesehen davon haben die Eltern vor dem Bundesasylamt und in ihren Stellungnahmen angeführt, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" seit Jahren regelmäßig eingenommen habe.Auch den Ausführungen im Gutachten zur (Nicht-)Verwendung des Medikaments "Ospolot" durch den Beschwerdeführer stehen die Ausführungen der Eltern in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt entgegen, die mehrmals betonen, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" seit Jahren regelmäßig einnehme. Es wurde in diesem Zusammenhang im Übrigen ein aktueller Laborbefund über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers übermittelt. "Ospolot" enthält den Wirkstoff Sultiam, der bei regelmäßiger Einnahme des Medikaments im Blut nachweisbar ist. Die medizinische Befundinterpretation bezieht sich betreffend die (Nicht-)Einnahme des Medikaments "Ospolot" neben einer Medikamentenabfrage bei der römisch 40 auf die Bestimmung des Sultiam-Spiegels zum Zeitpunkt 05/11. Die medizinische Befundinterpretation beruht in diesem Bereich demnach auf veraltete Daten, weshalb der aktuelle Laborbefund aus Juli 2012 entsprechende Aufschlüsse geben hätte können. Abgesehen davon haben die Eltern vor dem Bundesasylamt und in ihren Stellungnahmen angeführt, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" seit Jahren regelmäßig eingenommen habe.
Der medizinischen Befundinterpretation ist durch die übermittelten aktuellen Befunde aus Juli 2012 demnach sehr wohl auf fachlicher Ebene entgegengetreten worden und haben sich gleichzeitig die dargelegten Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der medizinischen Befundinterpretation entstehen haben lassen.
Die belangte Behörde hat sich demnach zu Unrecht vollinhaltlich auf die medizinische Befundinterpretation gestützt und in der Folge auch zu Unrecht die vom bevollmächtigten Vertreter gestellten Beweisanträge abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid war demnach zu folgen, dass die belangte Behörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Dem vorgelagert hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da sie auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf die Ausführungen der Eltern in keiner Weise eingegangen ist, sondern sich - ohne dies in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu begründen - auf die medizinische Befundinterpretation gestützt hat, die die dargelegten Mängel aufweist und im Widerspruch zu den vorgelegten aktuellen Befunden steht.
Nach herrschender Auffassung des VwGH können Widersprüche in divergierenden Gutachten durch ein weiteres (Ober-)Gutachten, das sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat, aufgeklärt werden (vgl. VwSlg. 8268 A/1972; VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; ferner Liehr in FS Kühne 126) Jedenfalls hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides schlüssig darzulegen, welche Erwägungen sie veranlasst haben, dem einen Gutachten mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. VwGH 02.07.1992, 92/04/0061; 17.10.2002, 2001/07/0095; 14.12.2004, 2004/05/0016; Hellbling 307)Nach herrschender Auffassung des VwGH können Widersprüche in divergierenden Gutachten durch ein weiteres (Ober-)Gutachten, das sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat, aufgeklärt werden vergleiche VwSlg. 8268 A/1972; VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; ferner Liehr in FS Kühne 126) Jedenfalls hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides schlüssig darzulegen, welche Erwägungen sie veranlasst haben, dem einen Gutachten mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen vergleiche VwGH 02.07.1992, 92/04/0061; 17.10.2002, 2001/07/0095; 14.12.2004, 2004/05/0016; Hellbling 307)
Der Asylgerichtshof hält aufgrund der bereits geäußerten Bedenken fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fall von der Möglichkeit, den herangezogenen Gutachter mit der Ergänzung des Gutachtens zu betrauen, abzusehen ist.
Vielmehr wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen haben.
Als Gutachter wird ein entsprechender Spezialist für die Erkrankungen des Beschwerdeführers heranzuziehen sein, wobei eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur Erhebung seines Gesundheitszustandes ebenso unumgänglich erscheint wie die Befassung der den Beschwerdeführer seit Jahren betreuenden Ärzte. Der belangten Behörde steht es auch frei, ein Gutachten durch die behandelnde Ärzte des Beschwerdeführers erstellen zu lassen.
Der Gutachter wird sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer weiterhin an einer "Rolando"-Epilepsie leidet bzw. ob eine Therapie mit "Ospolot" weiterhin erforderlich ist bzw. eine Umstellung auf eine andere medikamentöse Therapie notwendig ist.
In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass beim Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden ist, weitere Erkrankungen festgestellt worden sind. Insbesondere wurde beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Wachstumshormontherapie eingeleitet.
Es wird demnach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit - einschließlich allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien bzw. Ersatztherapien - zu erheben sein.
Je nach Ergebnis des einzuholenden medizinischen Gutachtens wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien im Lichte des Art. 3 EMRK möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit der Verfügbarkeit allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien in Georgien bzw. mit der Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen Behandlungsmöglichkeiten auseinanderzusetzten haben.Je nach Ergebnis des einzuholenden medizinischen Gutachtens wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien im Lichte des Artikel 3, EMRK möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit der Verfügbarkeit allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien in Georgien bzw. mit der Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen Behandlungsmöglichkeiten auseinanderzusetzten haben.
In diesem Zusammenhang ruft der erkennende Senat in Erinnerung, dass der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011 betreffend das zuletzt erfolgte Rechercheergebnis des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten dargelegt hat, dass dieses Ergebnis im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 steht, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden ist.
Für den Asylgerichtshof erscheint das Ergebnis vom 20.12.2010 plausibler, da auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt ist. Im Übrigen sind auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen in Georgien abzuklären. Der Asylgerichtshof sieht es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis vom 13.05.2011 jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen.
Das Bundesasylamt wird bei einem entsprechenden Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers entsprechende detaillierte Recherchen zur Beziehbarkeit registrierter/nicht registrierter Medikamente in Georgien zu treffen haben.
Im Fall des Vorliegens einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, die einen entsprechenden Behandlungsbedarf nach sich zieht, ist im Übrigen unerlässlich, entsprechende Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat in die Beurteilung der Entscheidung einfließen zu lassen.
Es ist demnach unumgänglich, ein medizinisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer einzuholen und zu diesem entsprechendes Parteiengehör zu gewähren. Je nach Ergebnis des medizinischen Gutachtens sind weitere Recherchen und eine weitere Befassung des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung notwendig.
Die belangte Behörde hat demnach vollkommen unzureichende Ermittlungstätigkeit betreffend die zentrale verfahrensgegenständliche Frage (weiteres Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes) entfaltet.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung war auszuführen, dass diese mangels Entscheidung über die Berechtigung des Verlängerungsantrages keinen Bestand hat.
Sollte die belangte Behörde im fortgesetzt Verfahren nach Durchführung entsprechender Ermittlungen unverändert zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wird sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eine Ausweisungsentscheidung zu treffen haben.Sollte die belangte Behörde im fortgesetzt Verfahren nach Durchführung entsprechender Ermittlungen unverändert zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wird sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eine Ausweisungsentscheidung zu treffen haben.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und nicht auf § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützt hat, mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung (auch betreffend der Familienangehörigen des Beschwerdeführers) an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen entlang der in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts.Abgesehen davon, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und nicht auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gestützt hat, mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung (auch betreffend der Familienangehörigen des Beschwerdeführers) an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen entlang der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts.
Im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens wurden betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen zahlreiche integrative Aspekte dargelegt, die nur unvollständig bzw. rudimentär in den angefochtenen Bescheid Eingang gefunden haben bzw. überhaupt nicht zutreffen.
Betreffend den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass er in Österreich die Berufsschule besucht habe, den Beruf des Maurers anstrebe und Lehrling sei. Bei Studium des Akteninhaltes ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer das Polytechnikum absolviert habe und nunmehr auf der Suche nach einer Lehrstelle sei. Es wird demnach im fortgesetzten Verfahren der Sachverhalt im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers zu ergänzen sein und die Vorlage entsprechender Zeugnisse bzw. eines Lehrvertrages zu veranlassen sein.
Unabhängig davon wurden die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (erhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache) hervorgehoben. Auch wurde ausgeführt, dass er sich eingelebt habe und Kontakte pflege. Auch sein Unterhalt werde durch die erwachsenen Familienmitglieder gesichert.
In der Folge wird von der belangten Behörde eine außergewöhnliche Integration verneint, da es sich um Sachverhalte handle, welche sich aus dem Wesen des gewöhnlichen Aufenthalts in seinem Lebensbereich ergeben würden. Der Schulbesuch stelle eine gesetzliche Verpflichtung dar, welcher im Rahmen der Interessenabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Auch eine Mitgliedschaft bei einem Sportverein könne keine außergewöhnliche Integration begründen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich keine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem Sportverein.
Soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich, sind der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Bundesgebiet finanziell unabhängig. Die Eltern und der volljährige Bruder des Beschwerdeführers gehen einer Beschäftigung nach. Die gesamte Familie ist finanziell unabhängig und bezieht im Bundesgebiet eine Mietwohnung. Die Eltern des Beschwerdeführers haben im Bundesgebiet Eigentum erworben. Es wurden auch soziale Kontakte im Bundesgebiet dargelegt. Betreffend die Eltern wurde mit der Beschwerde eine Unterschriftenliste übermittelt.
Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers besucht die Schule und ist sportlich aktiv.
Der volljährige Bruder ist Mitglied in einem Fitnesscenter.
Sämtliche Familienangehörigen sprechen laut Akteninhalt die deutsche Sprache bzw. ist ihnen eine ausreichende Verständigung in deutscher Sprache möglich.
Die belangte Behörde zitiert beim Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen beliebige höchstgerichtliche Judikatur, die sich jeweils nur isoliert mit einem Teilaspekt befasst und kommt darauf basierend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen keine außergewöhnliche bzw. fortgeschrittene Integration vorliegt, was bei den soeben dargelegten integrativen Aspekten für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist.
Es muss auch festgehalten werden, dass sämtliche Familienangehörigen - auch der volljährige Bruder - unverändert ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führen, zumal ein gemeinsamer Wohnsitz und gegenseitige finanzielle Abhängigkeit bestehen. Auch wurde das Familienleben nicht erst im Bundesgebiet begründet, sondern bestand dies bereits in Georgien seit Geburt des volljährigen Bruders und wird nunmehr unvermindert fortgeführt.Es muss auch festgehalten werden, dass sämtliche Familienangehörigen - auch der volljährige Bruder - unverändert ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führen, zumal ein gemeinsamer Wohnsitz und gegenseitige finanzielle Abhängigkeit bestehen. Auch wurde das Familienleben nicht erst im Bundesgebiet begründet, sondern bestand dies bereits in Georgien seit Geburt des volljährigen Bruders und wird nunmehr unvermindert fortgeführt.
Augenfällig ist für den Asylgerichtshof schließlich, dass sämtliche Familienangehörige integrative Aspekte aufweisen, was auch entsprechend zu würdigen sein wird. So wurde im Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2011, Zl. U 760/11, auf die Integration der gesamten Familie abgestellt und insbesondere festgehalten, dass im Zuge der Interessenabwägung iSd. Art. 8 EMRK die fortgeschrittene Integration der Kinder entsprechend zu würdigen ist. Ähnliches hat der Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10, ausgeführt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse - was die weiteren Aspekte der Interessenabwägung betrifft - mit dem verfahrensgegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind.Augenfällig ist für den Asylgerichtshof schließlich, dass sämtliche Familienangehörige integrative Aspekte aufweisen, was auch entsprechend zu würdigen sein wird. So wurde im Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2011, Zl. U 760/11, auf die Integration der gesamten Familie abgestellt und insbesondere festgehalten, dass im Zuge der Interessenabwägung iSd. Artikel 8, EMRK die fortgeschrittene Integration der Kinder entsprechend zu würdigen ist. Ähnliches hat der Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10, ausgeführt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse - was die weiteren Aspekte der Interessenabwägung betrifft - mit dem verfahrensgegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind.
Die belangte Behörde lässt auch vollkommen unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt bekommen haben und die damit offenstehende Möglichkeit, sich beruflich zu integrieren, genutzt haben. Vielmehr zitiert sie in diesem Zusammenhang unzutreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über einen Aufenthalt, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - falls eine Ausweisungsentscheidung zu treffen ist - entsprechende Erhebungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zu führen haben, wobei bei Zweifel am Vorbringen die Vorlage entsprechender Unterlagen zu veranlassen sein wird.
Daran anknüpfend wird die belangte Behörde eine umfassende Abwägung der privaten Interessen entlang aller in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes zu treffen haben, wobei entsprechend strukturiert vorzugehen sein wird.Daran anknüpfend wird die belangte Behörde eine umfassende Abwägung der privaten Interessen entlang aller in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes zu treffen haben, wobei entsprechend strukturiert vorzugehen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische VersorgungZuletzt aktualisiert am
25.03.2013