TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/17 2001/07/0095

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12a Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §54 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1.) der Dr. HW, 2.) des WW, 3.) der MW, 4.) des HW und 5.) des AW, alle vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmidgasse 21, gegen den Spruchpunkt II des Bescheides des Landeshauptmanns von Kärnten vom 17. Mai 2001, Zl. 8W-Allg-441/4/01, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 3. April 2000 an die Bezirkshauptmannschaft S (BH) suchten die Beschwerdeführer um die wasserrechtliche Bewilligung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage (Pflanzenkläranlage) mit anschließender Versickerung für ihre Liegenschaft in W, Gemeinde L an.

Die BH nahm eine vorläufige Überprüfung des Projekts in Angriff und übermittelte die Einreichunterlagen den Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und für Gewässerökologie sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan.

Der Amtssachverständige für Gewässerökologie äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 18. April 2000 dahingehend, dass der Aufbau des Bodenkörperfilters in seiner vertikalen Zusammensetzung nicht dem Entwurf der ÖNORM B 2505 entspreche, die Anlage könne jedoch als Übergangslösung bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal - die geplante Anlage liege innerhalb des Kanalisationsbereichs der Gemeinde L. - in der projektierten Form betrieben werden. Sollte die Anlage jedoch als Dauerlösung fungieren, so wäre der Bodenaufbau gemäß der zitierten ÖNORM durchzuführen. Da im Projekt keine Angaben über die Sickerfähigkeit und die Bodenbeschaffenheit im Bereich der Versickerung gemacht worden seien und eine Untergrundverrieselung vorgesehen wäre, sei anzunehmen, dass es sich im betreffenden Bereich um einen schlecht sickerfähigen Boden handelte. Grundsätzlich bestehe aus gewässerökologischer Sicht kein Einwand gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation bei Einhaltung der "Auflagenvorschläge Punkt C des Grundsatzgutachtens der Abteilung Gewässerökologie beim Amt der Kärntner Landesregierung Zl. 15W-8-55/99 vom 18. Mai 1999." Sollte die Anlage als Dauerlösung gedacht sein, seien strengere Ablaufwerte vorzuschreiben.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sprach sich in einer Stellungnahme vom 26. April 2000 gegen eine Bewilligung aus, da das gegenständliche Objekt innerhalb des zukünftigen Gemeindekanalisationsbereiches liege. Die rechtskräftig bewilligte Kanalisationsanlage sähe den Anschluss des Objekts der Beschwerdeführer an diese vor. Es stehe also eine öffentliche Kanalisationsanlage in technisch und wirtschaftlich vertretbarer Nähe zur Verfügung, weshalb das eingereichte Projekt grundsätzlich den Vorstellungen der wasserwirtschaftlichen Planung widerspreche.

Die BH führte am 9. Mai 2000 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft ein Gutachten zum ergänzten Projekt erstattete, wonach aus wasserbautechnischer Sicht kein Einwand gegen das geplante Vorhaben bestehe, sofern die in der Beilage A zur Verhandlungsschrift enthaltenen Auflagepunkte in den zu erlassenden Bescheid aufgenommen würden. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Beeinträchtigungen von Nachbarn im Bereich der Versickerung durch ein geologisches Gutachten abzuklären seien.

Die Gemeinde L. verwies in dieser Verhandlung auf den rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ihrer Ortskanalisationsanlage, wo der Anschluss des Objekts der Beschwerdeführer vorgesehen sei und beantragte die Durchführung eines Widerstreitverfahrens gemäß § 16 WRG 1959.

Die BH holte in weiterer Folge unter dem Aspekt des Vorliegens eines möglichen Widerstreits ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Gewässerökologie sowie - hinsichtlich der Versickerungsproblematik - des Amtssachverständigen für Geologie ein.

Das wasserbautechnische Gutachten vom 26. Mai 2000 schloss eine Beeinträchtigung des Gemeindetransportsammlers bei projektsgemäßer Ausführung der Anlage aus.

Aus gewässerökologischer Sicht sei im Ergebnis - so die Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 14. Juni 2000 - der öffentlichen Kanalisationsanlage in Hinblick auf die Art der Schmutzwasserentsorgung der Vorzug zu geben.

Der Amtssachverständige für Geologie hielt in seinem Gutachten vom 8. Juni 2000 fest, dass aus seiner Ortskenntnis heraus - er habe im gegenständlichen Bereich im Zuge eines anderen Verfahrens die Geländesituation in einem Gutachten dargestellt, weshalb er nunmehr auf einen Ortsaugenschein verzichte - die (detailliert geschilderte) Bodenbeschaffenheit auf Dauer nicht die erforderliche Sickerfähigkeit aufweise, und schlug vor, unter der Sickerfläche des Sickerschachtes einen Bodenaustausch in einer Mächtigkeit von mindestens einem Meter, dies zudem standsicher, durchzuführen. Durch diese Maßnahme könne das Problem ohne Weiteres gelöst werden; dem Projekt könne, da weder Wasservorkommen noch der einzige sich im Bereich der Anlage befindliche Brunnen noch unterliegende Wege oder Grundstücke (Parz. 898/1 und 911/1) durch die Versickerung beeinträchtigt würden, zugestimmt werden.

Nach Gewährung von Parteiengehör stellte die BH mit Bescheid vom 7. August 2000 mit Spruchpunkt I. das Bestehen eines Widerstreits zwischen dem Projekt der Beschwerdeführer und der wasserrechtlich genehmigten Schmutzwasserkanalanlage der Gemeinde L. fest und wies mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides den Antrag der Beschwerdeführer auf Grund der Kriterien des § 16 WRG 1959 ab.

Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer. Sie begründeten dies einerseits damit, dass ein Widerstreit im gegebenen Zusammenhang nicht vorliege, da dies eine durch den Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzung erfolgte Beschränkung des bestehenden Wasserrechtes der Gemeinde L. voraussetze, was hier nicht vorliege, und andererseits damit, dass die beantragte Kläranlage an und für sich bewilligungsfähig sei. Es lägen Gutachten vor, aus denen eindeutig ersichtlich sei, dass die Genehmigung auch als Dauerlösung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen erteilt werden könne. Dies sei auf sachverständiger Ebene grundsätzlich aus gewässerökologischer, wasserbautechnischer und geologischer Sicht im Verfahren in Aussicht gestellt worden. Zudem sei das Vorgehen der BH gleichheitswidrig, da in unmittelbarer Nachbarschaft der Beschwerdeführer sehr wohl Einzelkläranlagen bewilligt worden seien, obwohl die zu entsorgenden Objekte wesentlich näher am öffentlichen Kanalnetz lägen als jenes der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde holte zur Beurteilung der Konsensfähigkeit des Projektes ergänzende Gutachten ein; sie ersuchte mit Schreiben vom 25. Jänner 2001 die Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Hydrogeologie festzustellen, inwieweit die Sickerfähigkeit des Untergrundes der Versickerungsanlage gegeben sei und "welche Auflagen eingehalten werden müssten, um mit der geplanten Anlage eine Reinigungsleistung zu erzielen, welche mit jener vergleichbar ist, die eine Kläranlage mit anschließender Einleitung in einen Vorfluter erbringe."

In seiner Stellungnahme vom 5. März 2001 führte der gewässerökologische Amtssachverständige unter Hinweis auf seine anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebene Stellungnahme vom 14. Juni 2000 aus, dass die Anlage als Dauerlösung bestimmte näher bezeichnete Grenzwerte einzuhalten hätte. Obwohl aus gewässerökologischer Sicht der Einleitung in ein Fließgewässer der Vorzug zu geben wäre, sei unter Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte eine Beeinträchtigung der Wasserqualität - vorbehaltlich der hydrogeologischen Stellungnahme - im Sinne einer Summationswirkung nicht zu erwarten. Die Einhaltung der beschriebenen Grenzwerte erscheine dem Sachverständigen im Interesse der Hygiene, der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung sowie der Reinhaltung des Grundwassers notwendig, um eine ökologisch vergleichbare Abwasserreinigung (verglichen mit der Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal und somit mit der Reinigung in der Kläranlage

S) zu gewährleisten. Jedoch könne die mit den genannten

Grenzwerten geforderte Reinigungsleistung mit der beantragten Kläranlage, auch in der ergänzten Form, nicht erreicht werden, sondern es müsste dazu dem Pflanzenbeet eine technisch-biologische Abwasserreinigungsanlage vorgeschaltet werden, um eine weiter gehende Reinigung sowie eine Hygienisierung des Abwassers zu erreichen und damit eine mit der Großkläranlage S vergleichbare Reinigung zu erzielen.

Der hydrogeologische Amtssachverständige kam nach Durchführung eines Ortsaugenscheines in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. März 2001 zum Ergebnis, dass der Untergrund im Bereich der geplanten Versickerung als äußerst schlecht sickerfähig anzusehen sei. Durch den vom hydrogeologischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz in dessen Stellungnahme vom 8. Juni 2000 vorgeschlagenen Bodenaustausch könne eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der gereinigten Abwässer im Bereich des Sickerschachtes erzielt werden. Die Sickerfähigkeit der tiefergelegenen Grundstücke werde damit jedoch nicht erhöht. Dies bedeute, dass auf Grund der geringen Sickerfähigkeit des Untergrundes die zur Versickerung gebrachten häuslichen Abwässer auf den tiefergelegenen Grundstücken als Sickerwässer wieder zu Tage treten dürften. Eine Beeinträchtigung der tiefer gelegenen Grundstücke (Zufahrtsweg, Parzelle 898/1) durch die geplante Versickerung könne somit nicht ausgeschlossen werden.

Diese von der belangte Behörde eingeholten Gutachten wurden den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides behob die belangte Behörde den Spruchpunkt I. des Bescheides der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos und wies mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - in Abweisung der Berufung - den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der biologischen Abwasserreinigungsanlage ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens verneinte die belangte Behörde vorerst mit näherer Begründung und unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines Widerstreits. Nach einer zusammengefassten Darstellung der Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde weiters festgehalten, dass das Projekt dementsprechend ergänzt und überarbeitet worden sei.

In ihren - an die Darstellung der von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten anschließenden - rechtlichen Erwägungen hielt die belangte Behörde eingangs fest, dass die beantragte Kläranlage aus gewässerökologischer Sicht ohne vorgeschaltete technisch-biologische Abwasserreinigungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers widerspreche. Das gegenständliche Projekt werde gänzlich unabhängig von anderen laufenden Verfahren denselben Sachverhalt betreffend betrachtet, doch es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass in unmittelbarer Nähe des zu entsorgenden Objekts der Beschwerdeführer Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz gegeben seien, welches die größtmögliche Reinigung der anfallenden Schmutzwässer in einer Großkläranlage gewährleisten würde. Von daher begründeten sich die strengeren gewässerökologischen Grenzwerte verglichen mit einer beliebigen Anlage, welcher keinerlei Reinigungsmöglichkeit durch eine öffentliche Großkläranlage gegenüberstünde.

Sollte eine technische Reinigungsanlage zusätzlich beantragt werden, würde trotzdem keine Bewilligung erteilt werden, weil aus hydrogeologischer Sicht eine Versickerung ohne Beeinträchtigung fremder Rechte (hier der unterliegenden Grundstücke) nicht gewährleistet sei.

Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids bringen die Beschwerdeführer vor, wenngleich in der Begründung des angefochtenen Bescheides beteuert werde, das "gegenständliche Verfahren werde gänzlich unabhängig von anderen laufenden Verfahren desselben Sachverhaltes" betrachtet, werde nichtsdestotrotz unmittelbar anschließend ausgeführt, dass der Anschluss an den öffentlichen Kanal die größtmögliche Reinigung der anfallenden Schmutzwässer gewährleiste. Die Vorschreibung strengerer gewässerökologischer Grenzwerte - die wegen der Abweisung des Ansuchens schließlich doch nicht erfolgt sei - würde sich aus dieser Sichtweise begründen. Die Beschwerdeführer hätten aber einen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Projekt tatsächlich unabhängig von anderen laufenden Verfahren bzw. unabhängig vom Bestehen der öffentlichen Kanalanlage und Großkläranlage wasserrechtlich beurteilt werde. Die belangte Behörde hätte zu entscheiden gehabt, ob mit dem konkreten Projekt der Beschwerdeführer eine dem Stand der Kleinkläranlagentechnik entsprechende und den Erfordernissen des Gewässerschutzes genügende Reinigungsleistung erzielbar sei und erforderlichenfalls entsprechende Auflagen zur Erreichung dieses Niveaus aufzutragen. Dies hätte die belangte Behörde trotz gegenteiliger Beteuerungen in der Bescheidbegründung rechtswidrigerweise unterlassen, was sich unzweideutig schon in der Fragestellung der belangten Behörde an den gewässerökologischen Amtssachverständigen zeige.

Die Beschwerdeführer sind bereits mit diesem Vorbringen im Recht.

Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentliche Interessen beeinträchtigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0140, und vom 26. November 1991, Zl. 90/07/0115) und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs. 2 WRG 1959) entspricht. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen läge nun zum Beispiel dann vor, wenn durch eine Anlage die Beschaffenheit des Wassers (hier: des Grundwassers) nachhaltig beeinflusst würde (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959). Davon geht die belangte Behörde - folgt man ihren rechtlichen Erwägungen - offenbar in erster Linie aus. Den Maßstab für eine nachteilige Beeinflussung des Wassers stellt § 30 WRG dar. Aus dessen Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/07/0064).

Dem zufolge war im Rahmen des über das vorliegende Projekt durchzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (u.a.) zu prüfen, ob von diesem, insbesondere von der geplanten Versickerung, eine nachteilige Beeinflussung des (Grund)wassers durch die Beeinträchtigung dessen natürlicher Beschaffenheit ausgeht oder nicht. Allein das Ergebnis dieser Beurteilung kann gegebenenfalls zu einer Versagung einer Bewilligung wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Reinhaltung der Gewässer führen.

Außer Betracht zu bleiben hat dabei, welche Reinigungsleistung allenfalls in der Nähe befindliche Abwasserreinigungsanlagen (mit Einleitung der geklärten Abwässer in einen Vorfluter) erzielen und ob und unter welchen Voraussetzungen die Anlage der Beschwerdeführer in der Lage wäre, eben diese Reinigungsleistung zu erbringen. Das Gesetz bietet nämlich keine Grundlage dafür, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an einem anderen (strengeren) Maßstab, nämlich an der Reinigungsleistung dieser Kläranlage, zu messen.

Genau dies hat die belangte Behörde aber getan. Dies zeigt bereits die (oben wiedergegebene) von der belangten Behörde den Sachverständigen übermittelte Aufgabenstellung, aber auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. So stellt die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsausführungen Überlegungen dahin gehend an, "dass sich aus der Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalanlage der Gemeinde und der diesfalls erreichbaren größtmöglichen Reinigung der Abwässer strengere gewässerökologische Grenzwerte verglichen mit einer beliebigen anderen Anlage, begründeten." Diese Rechtsansicht findet aber im Gesetz - wie dargestellt - keine Grundlage.

Die belangte Behörde vertritt weiters die Ansicht, dass die Kläranlage der Beschwerdeführer aus gewässerökologischer Sicht "ohne vorgeschalteter technisch-biologischer Abwasserreinigungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers widerspreche." Mit den letztgenannten Ausführungen bezieht sie sich offenbar auf das Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie vom 5. März 2001. Die Notwendigkeit der Vorschaltung einer solchen Reinigungsstufe war von diesem Sachverständigen aber allein unter dem Aspekt genannt worden, dass die Anlage der Beschwerdeführer sonst nicht in der Lage sei, die gleiche Reinigungsleistung wie die der Großkläranlage S zu erreichen. Dass das Projekt der Beschwerdeführer ohne Vorschaltung dieser Reinigungsstufe aus gewässerökologischer Sicht bereits dem genannten öffentlichen Interesse widerspreche, ist dem Gutachten aber gerade nicht zu entnehmen, welches eingangs - noch ohne Bezugnahme auf die Großkläranlage und unter Vorbehalt der geologischen Stellungnahme -

im Gegenteil davon spricht, unter Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte sei eine Beeinträchtigung der Wasserqualität im Sinne einer Summationswirkung nicht zu erwarten.

Die Beschwerdeführer zeigen zutreffend auf, dass die rechtsirrige Argumentation der belangten Behörde - über den Umweg der Einführung eines strengeren Maßstabes bei der Beurteilung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - im Ergebnis zur Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung allein deshalb führt, weil eine Anschlussmöglichkeit der Beschwerdeführer an eine öffentliche Kanalanlage samt Kläranlage mit besserer Reinigungsleistung besteht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für eine biologische Abwasserbeseitigungsanlage nicht mit der Begründung verweigert werden kann, dass ohnehin eine Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage und damit kein Bedarf bestehe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 93/07/0176), was umso mehr gilt, wenn nur die bloße Möglichkeit zum Anschluss besteht.

Mit der Frage, ob die Anlage der Beschwerdeführer dem Stand der Technik nach § 12a Abs. 1 WRG 1959 entspricht, hat sich die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen nicht weiter befasst.

Auf die ebenfalls zu prüfende Frage der Beeinträchtigung fremder Rechte hat die belangte Behörde insofern Bezug genommen als sie für den Fall einer Projektsergänzung durch die Beschwerdeführer (durch Einbau der erwähnten zusätzlichen Reinigungsanlage) darauf hingewiesen hat, dass "aus hydrogeologischer Sicht eine Versickerung ohne Beeinträchtigung fremder Grundstücke, hier der unterliegenden Grundstücke, nicht gewährleistet" sei. Diese rechtliche Schlussfolgerung stützt die belangte Behörde offenbar auf das von ihr eingeholte hydrogeologische Gutachten vom 28. März 2001.

Im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, in welchem auch dieses Gutachten erstattet wurde, machen die Beschwerdeführer nun zutreffend eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich des Parteiengehörs, geltend. Dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Jedoch sei für sie - so die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift - das Ergebnis dieser Ermittlungen so klar und logisch nachvollziehbar gewesen, dass sie auch bei Einräumung des Parteiengehörs nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, es also an der Relevanz des Verfahrensmangels mangle.

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Die Relevanz des von der belangten Behörde zugestandenen Verfahrensmangels ist augenscheinlich. So wurden im Verfahren erster Instanz großteils positive Stellungnahmen der Sachverständigen zum Projekt der Beschwerdeführer abgegeben, insbesondere sprach der Sachverständige für Geologie davon, dass nach Vornahme eines Bodenaustausches eine Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen nicht vorliege. Zur Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer durch die Behörde erster Instanz kam es allein wegen des fälschlicherweise angenommenen Vorliegens eines Widerstreits.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags, die sich maßgeblich auf die von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten stützt, kam für die Beschwerdeführer daher völlig überraschend. Auf Grund der am Ende des Verfahrens erster Instanz gegebenen Sachlage konnten die Beschwerdeführer grundsätzlich von der Bewilligungsfähigkeit auf Basis der ihnen vorliegenden Gutachten, deren Schlüssigkeit auch von keiner Seite in Frage gestellt worden war, ausgehen. Durch die Verletzung des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit abgeschnitten, den von der belangten Behörde ergänzend betriebenen Ermittlungen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1988, Zl. 87/07/0088). Für die Darlegung der Relevanz dieses Verfahrensmangels genügt bereits der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Gutachten der Behörde erster Instanz.

Dieser Hinweis zeigt einen weiteren, von den Beschwerdeführern zutreffend gerügten Verfahrensfehler auf, nämlich die mangelhafte bzw. fehlende Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der ihr vorliegenden Gutachten. Inhaltlich unterliegen Sachverständigengutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0263). Liegen der Behörde aber - wie im vorliegenden Fall - einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 1991, Zl. 90/10/0001). Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0100).

Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung nun keinerlei Angaben darüber gemacht, warum sie dem hydrogeologischen Gutachten vom 28. März 2001 den Vorzug vor dem - von der Behörde erster Instanz eingeholten - Gutachten vom 8. Juni 2000 gab. Die belangte Behörde hätte in der Bescheidbegründung erörtern müssen, warum sie das Gutachten des von der ersten Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie in Zweifel zog, da auch dieses Gutachten vordergründig keinen Anlass gibt, seine Schlüssigkeit oder Vollständigkeit in Frage zu stellen. Die im angefochtenen Bescheid erfolgte zusammengefasste Wiedergabe des Gutachtens vom 28. März 2001 kann die Beweiswürdigung ebenso wenig ersetzen wie diesbezügliche Ausführungen in der Gegenschrift.

Die belangte Behörde belastete Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aus den dargelegten Gründen sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Weil die inhaltliche Rechtswidrigkeit in einem solchen Fall vorgeht, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070095.X00

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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