Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 431.473-1/2012-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zahl: 12 14.721-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zahl: 12 14.721-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Afghanistan, gelangte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor ca. sechs Jahren ihr Heimatland verlassen habe. Sie habe sich anschließend ca. zehn Monate in Pakistan und ca. vier Jahre im Iran aufgehalten. 2011 sei sie illegal mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind von Afghanistan nach Schweden gereist. In Schweden habe sie sich ca. eineinhalb Jahre aufgehalten und auch einen Asylantrag gestellt. Befragt in welchen Stand sich ihr Asylverfahren bei ihrer Ausreise aus Schweden befunden habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie drei negative Bescheide bekommen habe. Ihr Verfahren sei aber noch nicht abgeschlossen. Die schwedischen Behörden hätten sie und ihre Familie nach Afghanistan abschieben wollen. Vor drei Wochen sei schließlich ihr Mann von Schweden nach Afghanistan abgeschoben worden. Anschließend habe sie mit ihrem Kind schlepperunterstützt Schweden mit einem PKW verlassen. Nach ca. drei Tagen habe sie der Schlepper an einer Straßenbahnhaltestelle aussteigen lassen. Wo diese gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe einfach nach Wien fahren wollen. Nach Schweden wolle sie nicht mehr zurück. Sie wolle zu ihrem Mann. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie und ihr Mann heiraten hätten wollen. Ihre Eltern seien aber gegen diese Heirat gewesen. Sie seien daher in den Iran geflüchtet und hätten dort geheiratet. Ihr gemeinsames Kind sei ebenfalls vor drei Jahren im Iran geboren worden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor ihrer eigenen Familie. Sie befürchte von ihrer Familie gefoltert und umgebracht zu werden. Außerdem wisse sie nicht, wo sich ihr Mann befinden würde. Sie habe keinen Kontakt zu ihm.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC Treffer am 17.08.2011 in Schweden einen Asylantrag gestellt.
1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 16.10.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 16.10.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.
1.4. Am 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 16.10.2012 Konsultationen mit Schweden geführt würden.1.4. Am 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 16.10.2012 Konsultationen mit Schweden geführt würden.
1.5. Mit Schreiben vom 30.10.2012 stimmte Schweden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO ausdrücklich zu.1.5. Mit Schreiben vom 30.10.2012 stimmte Schweden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
1.6. Am 05.11.2012 langte bei der Erstbehörde eine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Verein XXXX ein.1.6. Am 05.11.2012 langte bei der Erstbehörde eine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Verein römisch 40 ein.
1.7. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 brachte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass ihr Kind gesund sei, sie selbst sei jedoch in Österreich mehrere Tage im Krankenhaus gewesen. Sie würde eine Depression haben. Wenn dieser Zustand eintrete, werde sie bewusstlos. Darunter würde sie seit ca. drei Jahren leiden. Im Iran sei sie medizinisch behandelt worden und habe auch Medikamente bekommen, die ihr sehr geholfen hätten. In Schweden hätte sie diese nicht mehr erhalten. Dort hätte sie so etwas Ähnliches wie Beruhigungs- bzw. Schlaftabletten bekommen. Sie sei jedenfalls immer schläfrig davon geworden. Es sei auch so, dass sie beim Stehen kein Gleichgewichtsgefühl habe. In Schweden sei sie lediglich von einem Mediziner, aber nicht von einem Psychologen untersucht worden. Sie habe auch keine Befunde erhalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, ob ihre im Zuge der Erstbefragung am 14.10.2012 gemachten Angaben richtig seien und ob sie diese aufrecht erhalte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht wisse. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Wie sie bereits vorhin ausgeführt habe, würde sie an einer psychischen Krankheit leiden. Wenn dieser Zustand bei ihr eintrete, würde sie nicht wissen, was sie tue und rede. Vom Bundesasylamt wurde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu weinen begonnen habe. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes, ob sie körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies der Fall sei. Sie wolle aber nicht nach Schweden geschickt werden, da sie und ihre Tochter sonst nach Afghanistan abgeschoben werden würden. Sie sei 22 Jahre alt und habe nur schlechtes erfahren. Weder ihre Familie noch ihr Ehemann noch die Behörden bzw. Polizisten seien gut zu ihr gewesen. Ihr Ehemann habe sie geschlagen und sie würde Narben haben. Auch habe sie nachts nicht mehr schlafen können. Befragt nach ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich zwar keine Verwandten haben würde zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde, aber viele Freunde. Seit wann sie sich in Österreich aufhalte, wisse sie nicht. Von Schweden aus sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter von einem Freund ihres Mannes mit einem PKW nach Österreich gebracht worden. In Schweden hätten sie sich eineinhalb oder zwei Jahre aufgehalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, was einer Ausweisung nach Schweden entgegenstehe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass Schweden beabsichtige, sie und ihre Tochter nach Afghanistan abzuschieben. Außerdem sei sie sehr müde und könne das Ganze nicht mehr aushalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, ob es in Schweden Probleme oder Vorfälle gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dort nicht von einem Psychologen untersucht oder behandelt worden wäre. Sie habe deswegen sehr viel unter ihrer Krankheit leiden müssen. Vom Bundesasylamt wurde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die vorangeführten Sätze geschrien habe. Befragt, ob sie in die vorliegenden Länderfeststellungen zu Schweden Einsicht nehmen wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies wolle. Befragt, ob sie in Schweden Kontakt zu Behörden oder Hilfsorganisationen gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie persönlich keinen Kontakt gehabt habe. Ihr Mann aber schon. Als ihr Mann festgenommen worden sei, sei sie aber zur Polizei gegangen und habe gebeten, dass er freigelassen werde. Sie könne aber bestätigen, dass Schweden mit der Unterkunft großzügig sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wann sie in Schweden die Asylentscheidung erhalten habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie zwei oder drei Wochen bevor ihr Mann festgenommen worden wäre, zur Asylbehörde hätten kommen sollen. Dort hätten sie ein Schriftstück unterschreiben sollen, dass sie freiwillig nach Afghanistan zurückkehren würden. Sie hätten aber die Unterschrift verweigert. Ca. zwei Wochen danach sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Mann festgenommen. Wann ihr Mann abgeschoben worden sei, wisse sie nicht. Sie habe nur von einem Freund gehört, dass er nach Afghanistan abgeschoben worden wäre.
Weiters wurde vom Rechtsberater vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rechtsberatergespräch am 05.11.2012 psychische Beschwerden angegeben habe. Auch die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 habe nicht stattfinden können, da die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Auf die Frage des Rechtsberaters, wie ihre derzeitige Behandlungssituation aussehen würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie das Krankenhaus zwei Wochen stationär behandeln habe wollen. Wegen ihres Kindes sei es aber ihr eigener Wunsch gewesen das Krankenhaus früher zu verlassen. Ihr seien einige Medikamente gegeben worden und es sei ihr einiges gesagt worden. Dies habe sie jedoch nicht verstanden, da bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus kein Dolmetscher dabei gewesen sei. Ob es einen weiteren Termin gebe, wisse sie nicht.
Seitens des Rechtsberaters wurde eine medizinische Untersuchung gemäß § 10 AsylG beantragt, da der medizinische Zustand der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vollständig abgeklärt sei.Seitens des Rechtsberaters wurde eine medizinische Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG beantragt, da der medizinische Zustand der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vollständig abgeklärt sei.
1.8. In der Stellungnahme vom 24.11.2012, eingelangt bei der Erstbehörde am 25.11.2012, wurde vom gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 20.11.2012 wiederholt gebeten habe, nicht nach Schweden zurückgeschickt zu werden, da sie sonst gemeinsam mit ihrer Tochter nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Zur Familiensituation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass ihr Ehemann 2011 in Schweden ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Ihr Ehegatte sei jedoch bereits nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Aufenthaltsort ihres Ehemannes sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, da er sie verlassen habe und kein Kontakt mehr bestehen würde. Sie sei auch von ihm schlecht behandelt und geschlagen worden. Ob das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Schweden noch offen sei bzw. ob eine negative Entscheidung zu erwarten sei, sei nicht bekannt bzw. erwiesen. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin große Angst vor einer Überstellung nach Schweden, da sie eine Abschiebung nach Afghanistan befürchte. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und ausdrücklich angegeben habe, dass sie in Schweden nicht von einem Psychologen untersucht oder behandelt worden wäre. Am 06.11.2012 sei es zu einem heftigen psychogenen Anfall gekommen, so dass die Beschwerdeführerin von drei Mitbewohnerinnen ihrer Flüchtlingsunterkunft ins Krankenhaus gebracht und dort in der Abteilung für Psychiatrie stationär bis 09.11.2012 aufgenommen worden sei. Bei der Ankunft im Krankenhaus sei sie wiederholt gestürzt, habe am ganzen Körper gezittert und habe nach Luft gerungen. Wegen der Sorge um ihr Kind habe die Beschwerdeführerin ihren stationären Aufenthalt gegen Anraten der Ärzte vorzeitig abgebrochen. Die Diagnose bei der Entlassung sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach ICD-Code: F 43.21 und Hyperventilation mit psychogenen Anfällen gewesen. Weiters werde von den Ärzten dringend eine sozialarbeiterische Unterstützung, regelmäßige Kontrollen beim psychiatrischen Facharzt und eine entsprechende medikamentöse Behandlung empfohlen. Weiters wird im Schreiben angeführt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihres zweieinhalbjährigen Kindes nach Afghanistan jedenfalls für sie eine unzumutbare und verzweifelte Lage bedeuten würde. Zwar habe das Bundesasylamt vorerst nicht die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu prüfen, jedoch seien die Hintergründe und Prognosen hinsichtlich der jedenfalls obligaten Refoulementüberprüfung zu erheben und zu würdigen. Dies bedeute, dass für den angenommenen Fall einer tatsächlich entschiedenen Abschiebung durch die schwedische Asylbehörde im vorliegenden Fall eine gravierende Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK zutreffen würde. Gemäß dem hinreichend bereitstehenden Amtswissen stehe fest, dass eine junge Frau mit Kleinkind und ohne die schützende Zugehörigkeit zu einem Familienclan in Afghanistan absolut nicht überlebensfähig sei. Hinzu komme noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter seien dem Personenkreis zuzuordnen, welcher besonders Schutz benötigen würde. Das Risiko einer Abschiebung nach Afghanistan sei zu vermeiden. Da im gegenständlichen Fall absehbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach der Rücküberstellung nach Schweden abgeschoben werden solle, wäre die österreichische Asylbehörde im Sinne menschenrechtlicher Überlegungen angehalten, von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO - das Asylverfahren zuzulassen.1.8. In der Stellungnahme vom 24.11.2012, eingelangt bei der Erstbehörde am 25.11.2012, wurde vom gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 20.11.2012 wiederholt gebeten habe, nicht nach Schweden zurückgeschickt zu werden, da sie sonst gemeinsam mit ihrer Tochter nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Zur Familiensituation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass ihr Ehemann 2011 in Schweden ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Ihr Ehegatte sei jedoch bereits nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Aufenthaltsort ihres Ehemannes sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, da er sie verlassen habe und kein Kontakt mehr bestehen würde. Sie sei auch von ihm schlecht behandelt und geschlagen worden. Ob das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Schweden noch offen sei bzw. ob eine negative Entscheidung zu erwarten sei, sei nicht bekannt bzw. erwiesen. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin große Angst vor einer Überstellung nach Schweden, da sie eine Abschiebung nach Afghanistan befürchte. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und ausdrücklich angegeben habe, dass sie in Schweden nicht von einem Psychologen untersucht oder behandelt worden wäre. Am 06.11.2012 sei es zu einem heftigen psychogenen Anfall gekommen, so dass die Beschwerdeführerin von drei Mitbewohnerinnen ihrer Flüchtlingsunterkunft ins Krankenhaus gebracht und dort in der Abteilung für Psychiatrie stationär bis 09.11.2012 aufgenommen worden sei. Bei der Ankunft im Krankenhaus sei sie wiederholt gestürzt, habe am ganzen Körper gezittert und habe nach Luft gerungen. Wegen der Sorge um ihr Kind habe die Beschwerdeführerin ihren stationären Aufenthalt gegen Anraten der Ärzte vorzeitig abgebrochen. Die Diagnose bei der Entlassung sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach ICD-Code: F 43.21 und Hyperventilation mit psychogenen Anfällen gewesen. Weiters werde von den Ärzten dringend eine sozialarbeiterische Unterstützung, regelmäßige Kontrollen beim psychiatrischen Facharzt und eine entsprechende medikamentöse Behandlung empfohlen. Weiters wird im Schreiben angeführt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihres zweieinhalbjährigen Kindes nach Afghanistan jedenfalls für sie eine unzumutbare und verzweifelte Lage bedeuten würde. Zwar habe das Bundesasylamt vorerst nicht die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu prüfen, jedoch seien die Hintergründe und Prognosen hinsichtlich der jedenfalls obligaten Refoulementüberprüfung zu erheben und zu würdigen. Dies bedeute, dass für den angenommenen Fall einer tatsächlich entschiedenen Abschiebung durch die schwedische Asylbehörde im vorliegenden Fall eine gravierende Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK zutreffen würde. Gemäß dem hinreichend bereitstehenden Amtswissen stehe fest, dass eine junge Frau mit Kleinkind und ohne die schützende Zugehörigkeit zu einem Familienclan in Afghanistan absolut nicht überlebensfähig sei. Hinzu komme noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter seien dem Personenkreis zuzuordnen, welcher besonders Schutz benötigen würde. Das Risiko einer Abschiebung nach Afghanistan sei zu vermeiden. Da im gegenständlichen Fall absehbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach der Rücküberstellung nach Schweden abgeschoben werden solle, wäre die österreichische Asylbehörde im Sinne menschenrechtlicher Überlegungen angehalten, von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Weiters ist dem Schreiben ein bisher noch nicht vorgelegter Arztbrief des LK V., Abteilung für Psychiatrie, vom 09.11.2012 betreffend die Beschwerdeführerin angeschlossen. Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 06.11.2012 bis 09.11.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F 43.21) und Hyperventilation mit psychogenen Anfällen angegeben. Eine sozialarbeiterische Unterstützung wird dringend empfohlen. Weiters werden regelmäßige Kontrollen bei einem niedergelassenen psychiatrischen Facharzt sowie Kontrollen des Nüchternblutzuckers, BB, LFP, NFP, bei Steigerung von Seroquel EKG wegen QTc-Zeitverlängerung angegeben. Weiters wurde vom behandelnden Arzt angegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychogenen Anfällen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Bei dem Dolmetschergespräch habe sie einen depressiven Eindruck vermittelt, habe sich jedoch nicht behandeln lassen wollen, da sie eine zweieinhalbjährige Tochter habe. Während des Krankenhausaufenthaltes sei es zu keiner Hyperventilation und zu keinen Anfällen mehr gekommen. Als eine Fremdunterbringung des Kindes mit der Jugendwohlfahrt vereinbart worden sei, sei die Beschwerdeführerin sichtbar aufgeklart und habe berichtet, dass es ihr deutlich besser gehe und sie jetzt keine Anfälle mehr habe. Sie wolle nur nach Hause zu ihrer Tochter. Nach Unterzeichnung eines Revers habe die Beschwerdeführerin das Krankenhaus verlassen. Abschließend wurde angeführt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen habe.Weiters ist dem Schreiben ein bisher noch nicht vorgelegter Arztbrief des LK römisch fünf., Abteilung für Psychiatrie, vom 09.11.2012 betreffend die Beschwerdeführerin angeschlossen. Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 06.11.2012 bis 09.11.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F 43.21) und Hyperventilation mit psychogenen Anfällen angegeben. Eine sozialarbeiterische Unterstützung wird dringend empfohlen. Weiters werden regelmäßige Kontrollen bei einem niedergelassenen psychiatrischen Facharzt sowie Kontrollen des Nüchternblutzuckers, BB, LFP, NFP, bei Steigerung von Seroquel EKG wegen QTc-Zeitverlängerung angegeben. Weiters wurde vom behandelnden Arzt angegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychogenen Anfällen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Bei dem Dolmetschergespräch habe sie einen depressiven Eindruck vermittelt, habe sich jedoch nicht behandeln lassen wollen, da sie eine zweieinhalbjährige Tochter habe. Während des Krankenhausaufenthaltes sei es zu keiner Hyperventilation und zu keinen Anfällen mehr gekommen. Als eine Fremdunterbringung des Kindes mit der Jugendwohlfahrt vereinbart worden sei, sei die Beschwerdeführerin sichtbar aufgeklart und habe berichtet, dass es ihr deutlich besser gehe und sie jetzt keine Anfälle mehr habe. Sie wolle nur nach Hause zu ihrer Tochter. Nach Unterzeichnung eines Revers habe die Beschwerdeführerin das Krankenhaus verlassen. Abschließend wurde angeführt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen habe.
1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 der Dublin II VO Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde. Dies sei weder von der Beschwerdeführerin behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Zuge der Erstbefragung am 14.10.2012 als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 bestätigt, geistig und körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahmen durchzuführen. Auch aus den Länderfeststellungen zu Schweden würde sich ergeben, dass dort die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Auch habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, in Schweden Medikamente bekommen zu haben. Auch unter Berücksichtigung des im Zuge der Stellungnahme vom 24.11.2012 vorgelegten Arztbriefes hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin stehe fest, dass die gesundheitlichen Probleme keinesfalls so schwerwiegend sein würden, dass eine organisierte Überstellung nach Schweden unmöglich wäre.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter nach Österreich eingereist sei. Weitere familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegenstehen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter nach Österreich eingereist sei. Weitere familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entgegenstehen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine Darstellung zur Lage in Schweden, zum schwedischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine Darstellung zur Lage in Schweden, zum schwedischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes.
1.10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch durch den Verein XXXX fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 20.11.2012 auf ihren sehr angegriffenen psychischen Zustand verwiesen hätte. Weiters habe sie angegeben, dass sie bereits diverse Selbstmordversuche hinter sich habe. Sie sei auch, wenn sie sich in diesen psychischen Ausnahmezuständen befinde, sich nicht mehr bewusst, was sie machen würde. Weiters habe sie bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Dieser habe nur insofern Eingang in den Bescheid gefunden, als die Anmerkung "AW schreit die vorangeführten Sätze." aufscheine. Auch habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie aktuell wegen psychischer Beschwerden in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre. Sie habe den stationären Aufenthalt unterbrochen, da sie um ihre Tochter gefürchtet habe. Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung werde in Abrede gestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufe.1.10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch durch den Verein römisch 40 fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 20.11.2012 auf ihren sehr angegriffenen psychischen Zustand verwiesen hätte. Weiters habe sie angegeben, dass sie bereits diverse Selbstmordversuche hinter sich habe. Sie sei auch, wenn sie sich in diesen psychischen Ausnahmezuständen befinde, sich nicht mehr bewusst, was sie machen würde. Weiters habe sie bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Dieser habe nur insofern Eingang in den Bescheid gefunden, als die Anmerkung "AW schreit die vorangeführten Sätze." aufscheine. Auch habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie aktuell wegen psychischer Beschwerden in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre. Sie habe den stationären Aufenthalt unterbrochen, da sie um ihre Tochter gefürchtet habe. Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung werde in Abrede gestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufe.
1.11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 27.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013 wurde der Beschwerde gemäß
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Schwedens auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO.Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Schwedens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.3. Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.2.3. Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
2.3.1. Aus dem sich im Akt befindlichen Arztbrief geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 06.11.2012 bis 09.11.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
(F 43.21) und Hyperventilation mit psychogenen Anfällen angegeben.
In diesem Zusammenhang sind die Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen des Bundesasylamtes zum konkreten Gesundheitszustand und vor allem zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. So ist der angenommenen Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, trotz ihres ausdrücklichen Hinweises im Zuge der Einvernahme am 20.11.20012 und ihrem Vorbringen im Rahmen der vorgelegten schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.2012, dass sie an psychischen Problemen leide, keine ausreichende fachärztliche Beurteilung zugrunde gelegt worden. Zudem ist im Einvernahmeprotokoll vom 20.11.2012 auch von Selbstmordversuchen der Beschwerdeführerin die Rede. Diesbezüglich ist auch in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme am 20.11.2012 angegeben habe, dass sie schon mehrere Selbstmordversuche hinter sich gehabt hätte. Im Einvernahmeprotokoll finden sich dazu folgende Sätze: "Ich war im Krankenhaus V. 3 oder 4 oder 5 Tage. Selbstmordversuche sind es bzw. wenn dieser Zustand bei mir eintritt weiß ich vorher auch nie und dann werde ich auch bewusstlos." (vgl. AS 107 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Eine konkrete Nachfrage der Erstbehörde hiezu ist allerdings unterblieben. Weiters hat der Rechtsberater in dieser Einvernahme eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt, da ihr gesundheitlicher Zustand offensichtlich nicht vollständig geklärt sei. Warum dem Antrag nicht nachgekommen worden ist, lässt sich aus der Bescheidbegründung nicht entnehmen. Auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes wären ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vor allem im Hinblick auf ihre Überstellungsfähigkeit) erforderlich gewesen, da es in Fällen wie dem vorliegenden nach Ansicht des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls auszusprechenden Durchführungsaufschubes (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) nicht ausreicht, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.In diesem Zusammenhang sind die Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen des Bundesasylamtes zum konkreten Gesundheitszustand und vor allem zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. So ist der angenommenen Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, trotz ihres ausdrücklichen Hinweises im Zuge der Einvernahme am 20.11.20012 und ihrem Vorbringen im Rahmen der vorgelegten schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.2012, dass sie an psychischen Problemen leide, keine ausreichende fachärztliche Beurteilung zugrunde gelegt worden. Zudem ist im Einvernahmeprotokoll vom 20.11.2012 auch von Selbstmordversuchen der Beschwerdeführerin die Rede. Diesbezüglich ist auch in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme am 20.11.2012 angegeben habe, dass sie schon mehrere Selbstmordversuche hinter sich gehabt hätte. Im Einvernahmeprotokoll finden sich dazu folgende Sätze: "Ich war im Krankenhaus römisch fünf. 3 oder 4 oder 5 Tage. Selbstmordversuche sind es bzw. wenn dieser Zustand bei mir eintritt weiß ich vorher auch nie und dann werde ich auch bewusstlos." vergleiche AS 107 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Eine konkrete Nachfrage der Erstbehörde hiezu ist allerdings unterblieben. Weiters hat der Rechtsberater in dieser Einvernahme eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt, da ihr gesundheitlicher Zustand offensichtlich nicht vollständig geklärt sei. Warum dem Antrag nicht nachgekommen worden ist, lässt sich aus der Bescheidbegründung nicht entnehmen. Auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes wären ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vor allem im Hinblick auf ihre Überstellungsfähigkeit) erforderlich gewesen, da es in Fällen wie dem vorliegenden nach Ansicht des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls auszusprechenden Durchführungsaufschubes (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) nicht ausreicht, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 20.11.2012 auf die Frage des Bundesasylamtes, ob ihre im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben richtig seien und sie diese weiterhin aufrecht halte, geantwortet, dass sie dies nicht wisse, da es ihr zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Sie leide an einer psychischen Krankheit und wenn dieser Zustand bei ihr eintrete, würde sie nicht wissen was sie tue und rede (vgl. AS 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters ist vom Bundesasylamt im Einvernahmeprotokoll vom 20.11.2012 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer Einvernahme einmal zu weinen und auch einmal schreiend auf eine an sie gestellte Frage geantwortet hat (vgl. AS 109 und 111 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, wäre es der erkennenden Behörde auch in diesem Zusammenhang durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine fachärztliche Untersuchung zu überprüfen und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens insbesondere Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist im Verfahren ihre Interessen wahrzunehmen bzw. die Bedeutung und Tragweite ihrer Handlungen zu erkennen.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 20.11.2012 auf die Frage des Bundesasylamtes, ob ihre im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben richtig seien und sie diese weiterhin aufrecht halte, geantwortet, dass sie dies nicht wisse, da es ihr zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Sie leide an einer psychischen Krankheit und wenn dieser Zustand bei ihr eintrete, würde sie nicht wissen was sie tue und rede vergleiche AS 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters ist vom Bundesasylamt im Einvernahmeprotokoll vom 20.11.2012 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer Einvernahme einmal zu weinen und auch einmal schreiend auf eine an sie gestellte Frage geantwortet hat vergleiche AS 109 und 111 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, wäre es der erkennenden Behörde auch in diesem Zusammenhang durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine fachärztliche Untersuchung zu überprüfen und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens insbesondere Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist im Verfahren ihre Interessen wahrzunehmen bzw. die Bedeutung und Tragweite ihrer Handlungen zu erkennen.
2.3.2. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG 2005), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohneDer Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG 2005), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne
§ 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, dasParagraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.3.3. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Beschwerdeführerin von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Begutachtung (vor allem unter den Gesichtspunkten, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten sowie ob sie in der Lage ist im Verfahren ihre Interessen wahrzunehmen bzw. die Bedeutung und Tragweite ihrer Handlungen zu erkennen) durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.3.1. ist hinzuweisen. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.2.3.3. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung vorgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Beschwerdeführerin von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Begutachtung (vor allem unter den Gesichtspunkten, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten sowie ob sie in der Lage ist im Verfahren ihre Interessen wahrzunehmen bzw. die Bedeutung und Tragweite ihrer Handlungen zu erkennen) durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.3.1. ist hinzuweisen. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, psychische Störung, Suizidversuch, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
28.01.2013