Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B11 265.129-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 4. Jänner 2013 von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.: Marokko, vertreten durch Dr. Eva Maria WENDL-SÖLDNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2012, Zl. 12 16.702 EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 4. Jänner 2013 von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch Dr. Eva Maria WENDL-SÖLDNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2012, Zl. 12 16.702 EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2005, Zl. 05 02.852-BAI wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2005, Zl. 05 02.852-BAI wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner unrichtigen, auf einen offensichtlichen Rechtsvorteil zielenden Behauptung, erst 13 Jahre alt zu sein - schon hinsichtlich seiner Person nicht glaubwürdig sei. So sei dieser bewusst und in absichtlicher Täuschung mit verschiedenen Familien- und Vornamen, zwei verschiedenen Geburtsdaten und drei verschiedenen Staatsbürgerschaften vor europäischen Behörden aufgetreten. In Italien habe er sich als Algerier, bei der Asylantragstellung vor der EAST-Ost als staatenloser Palästinenser und vor der Bundespolizeidirektion als marokkanischer Staatsbürger ausgegeben. Folglich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dessen übriges Vorbringen den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor der EAST-West als Fluchtgrund behauptet, dass sein Vater verstoreben sei und ihn seine Mutter nicht habe ernähren können, sodass er auf der Straße habe leben müssen. Dagegen habe er vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Innsbruck am 3. Oktober 2005 angegeben, dass alle seine Angaben vor dem EAST-West nicht den Tatsachen entsprechen würden. Wahr sei nun, dass sein Vater leben würde und er deswegen ausgereist sei, weil sein Vater ihn nicht zu Hause haben wolle und ihn geschlagen habe. Zudem habe sein Vater gewollt, dass er sich einer moslemischen Gruppierung anschließe. Auch wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten könne eindeutig geschlossen werden, dass diesem nicht darum gehe, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern sich über das Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern. Auch bezüglich der Spruchpunkte II. und III. seien keine Umstände für eine anderslautende Entscheidung hervorgekommen.Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner unrichtigen, auf einen offensichtlichen Rechtsvorteil zielenden Behauptung, erst 13 Jahre alt zu sein - schon hinsichtlich seiner Person nicht glaubwürdig sei. So sei dieser bewusst und in absichtlicher Täuschung mit verschiedenen Familien- und Vornamen, zwei verschiedenen Geburtsdaten und drei verschiedenen Staatsbürgerschaften vor europäischen Behörden aufgetreten. In Italien habe er sich als Algerier, bei der Asylantragstellung vor der EAST-Ost als staatenloser Palästinenser und vor der Bundespolizeidirektion als marokkanischer Staatsbürger ausgegeben. Folglich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dessen übriges Vorbringen den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor der EAST-West als Fluchtgrund behauptet, dass sein Vater verstoreben sei und ihn seine Mutter nicht habe ernähren können, sodass er auf der Straße habe leben müssen. Dagegen habe er vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Innsbruck am 3. Oktober 2005 angegeben, dass alle seine Angaben vor dem EAST-West nicht den Tatsachen entsprechen würden. Wahr sei nun, dass sein Vater leben würde und er deswegen ausgereist sei, weil sein Vater ihn nicht zu Hause haben wolle und ihn geschlagen habe. Zudem habe sein Vater gewollt, dass er sich einer moslemischen Gruppierung anschließe. Auch wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten könne eindeutig geschlossen werden, dass diesem nicht darum gehe, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern sich über das Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern. Auch bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. seien keine Umstände für eine anderslautende Entscheidung hervorgekommen.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. Jänner 2009, Zl. A1 265.129-0/2008/12E gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass er der erstinstanzlichen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig folge. Ebenso verhalte es sich mit der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamt zu den drei Spruchpunkten im bekämpften Bescheid.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. Jänner 2009, Zl. A1 265.129-0/2008/12E gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass er der erstinstanzlichen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig folge. Ebenso verhalte es sich mit der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamt zu den drei Spruchpunkten im bekämpften Bescheid.
3. Am 15. November 2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und brachte ihn aus der JA XXXX ein.3. Am 15. November 2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und brachte ihn aus der JA römisch 40 ein.
4. Vor der Polizeiinspektion XXXX gab er am gleichen Tag u.a. an, dass er neue Fluchtgründe habe, da er nicht mehr Moslem sei und auch keinen Ramadan praktiziere. Er habe des Weiteren Probleme mit seiner linken Hand aufgrund einer Verletzung und sei zudem homosexuell.4. Vor der Polizeiinspektion römisch 40 gab er am gleichen Tag u.a. an, dass er neue Fluchtgründe habe, da er nicht mehr Moslem sei und auch keinen Ramadan praktiziere. Er habe des Weiteren Probleme mit seiner linken Hand aufgrund einer Verletzung und sei zudem homosexuell.
5. In der Einvernahme vor der EAST West am 22. November 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiger Name XXXX sei und er tatsächlich am XXXX geboren sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wessentlichen an, dass er eine verletzte Hand habe, er sei in Italien geschlagen worden. In XXXX habe man gesagt, dass die Hand operiert werden müsse. Er sei von 2000 bis 2005 in Italien gewesen. Seit 2008 sei er in Haft. Befragt, ob sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 15. Jänner 2009 etwas geändert habe, gab er an, dass seine Mutter ihn nicht mehr ernähren könne und er geflüchtet sei. Er möge seine Familie nicht mehr.5. In der Einvernahme vor der EAST West am 22. November 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei und er tatsächlich am römisch 40 geboren sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wessentlichen an, dass er eine verletzte Hand habe, er sei in Italien geschlagen worden. In römisch 40 habe man gesagt, dass die Hand operiert werden müsse. Er sei von 2000 bis 2005 in Italien gewesen. Seit 2008 sei er in Haft. Befragt, ob sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 15. Jänner 2009 etwas geändert habe, gab er an, dass seine Mutter ihn nicht mehr ernähren könne und er geflüchtet sei. Er möge seine Familie nicht mehr.
6. In einer weiteren Einvernahme vor der EAST West am 6. Dezember 2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 12. November 2012 bei der neuen Psychologin der JA XXXX gewesen sei, bei der er über seine Probleme und auch über seine sexuelle Orientierung gesprochen habe. Seitdem habe er Probleme mit allen Männern in der Justizanstalt. Sie würden sagen, er sei eine Frau, und würden ihn auslachen. Sein richtiger Name sei XXXX. Er sei am XXXX geboren und marokkanischer Jude., aber die Leute würden das von ihm nicht glauben. Er bräuchte eine Drogenentzugstherapie, die von einem externen Arzt bestätigt worden sei. Diese werde aber vom Gefängnisleiter nicht genehmigt. Auf Änderungen seiner sexuellen Orientierung seit 15. Jänner 2009 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass dies seit 2008 sei, seitdem er im Gefängnis sei. Er wolle nicht, dass die anderen es erfahren. Er habe Angst vor den anderen Mitinsassen, denn diese würden jetzt seine Neigungen kennen und würden lauern auf ihn. Man habe ihm gesagt, dass der Entlassungstermin erst 2015 sei. Auch habe ein Arzt in Graz bestätigt, dass seine linke Hand behindert sei, sie gehöre operiert. Seine damals von einem Psychiater in der JA XXXX verschriebene Therapie mit Schlaf- und Beruhigungstabletten bekäme er jetzt in der JA XXXX nicht mehr, obwohl der Arzt gesagt habe, dass er diese weiterhin nehmen solle. Er habe in XXXX gesagt, dass er die Medikamente brauche, doch sie hätten gesagt, dass XXXX zuständig sei.6. In einer weiteren Einvernahme vor der EAST West am 6. Dezember 2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 12. November 2012 bei der neuen Psychologin der JA römisch 40 gewesen sei, bei der er über seine Probleme und auch über seine sexuelle Orientierung gesprochen habe. Seitdem habe er Probleme mit allen Männern in der Justizanstalt. Sie würden sagen, er sei eine Frau, und würden ihn auslachen. Sein richtiger Name sei römisch 40 . Er sei am römisch 40 geboren und marokkanischer Jude., aber die Leute würden das von ihm nicht glauben. Er bräuchte eine Drogenentzugstherapie, die von einem externen Arzt bestätigt worden sei. Diese werde aber vom Gefängnisleiter nicht genehmigt. Auf Änderungen seiner sexuellen Orientierung seit 15. Jänner 2009 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass dies seit 2008 sei, seitdem er im Gefängnis sei. Er wolle nicht, dass die anderen es erfahren. Er habe Angst vor den anderen Mitinsassen, denn diese würden jetzt seine Neigungen kennen und würden lauern auf ihn. Man habe ihm gesagt, dass der Entlassungstermin erst 2015 sei. Auch habe ein Arzt in Graz bestätigt, dass seine linke Hand behindert sei, sie gehöre operiert. Seine damals von einem Psychiater in der JA römisch 40 verschriebene Therapie mit Schlaf- und Beruhigungstabletten bekäme er jetzt in der JA römisch 40 nicht mehr, obwohl der Arzt gesagt habe, dass er diese weiterhin nehmen solle. Er habe in römisch 40 gesagt, dass er die Medikamente brauche, doch sie hätten gesagt, dass römisch 40 zuständig sei.
7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
7.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, als auch in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er seit Rechtskraft vom 15. Jänner 2009 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei bzw. zuvor sich auch in Italien aufgehalten habe. Die Frage, ob sich seit der Rechtskraft des Vorverfahren etwas geändert habe, habe er verneint und erklärt: -Nein, unsere Mutter konnte uns nicht mehr ernähren und ich flüchtete.- und in weiterer Folge: ¿ich bin marokkanischer Jude, aber die Leute glauben das nicht. - und des Weiteren auch: -Ich habe mit der Psychologin über meine sexuelle Orientierung gesprochen.- bzw.: -Das ist seit 2008, seit ich im Gefängnis bin -, sodass für das Bundesasylamt klar zu sehen sei, dass auch hier sein Vorbringen nicht geeignet sei, Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein, und von entschiedener Sache auszugehen sei.
Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führt die erstinstanzliche Behörde Folgendes an:
Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation beruht auf folgenden Quellen: Staatendoku BAA 1 André Bank: Jordan and Morocco:
Pacification through Constitutional Reform? In: SWP Research Paper:
Protest, Revolt and Regime Change in the Arab World, S. 31-34, Februar 2012;
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2012_RP06_ass.pdf, Zugriff 4.12.2012
1 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Informationszentrum Asyl und Migration: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, S. 24-28, Januar 2012
1 Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, 20.12.2011; http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 4.12.2012
1 siehe André Bank: Jordan and Morocco, Feb. 2012
1 siehe BAMF: Umsturz und Unruhen, Januar 2012
1 Hanns Seidel Stiftung: Quartalsbericht Maghreb, Quartal/Jahr:
IV/2011, 10.1.2012;
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Maghreb_QB_2011_IV.pdf, Zugriff 4.12.2012
1 Auswärtiges Amt: Marokko - Reise und Sicherheitshinweise, Stand 4.12.2012
(Unverändert gültig seit: 31.10.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/MarokkoSicherheit.html, Zugriff 4.12.2012
1 Konrad Adenauer Stiftung: Marokko nach der Wahl, Nov. 2011; http://www.kas.de/wf/doc/kas_29576-1522-1-30.pdf?111213095030, Zugriff 4.12.2012
1 Auswärtiges Amt: Marokko, Innenpolitik, Stand: Oktober 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.12.2012
1 Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - Morocco / Western Sahara, 24.5.2012;
http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2012, Zugriff 4.12.2012
1 US DOS: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Morocco, 24.5.2012
1 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2011), 23.12.2011
1 Freedom House: Countries at the Crossroads 2011: Morocco, 4.11.2011,
http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Moroccofinal.pdf, Zugriff 4.12.2012
1 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
In der rechtlichen Würdigung dieses Bescheides kommt das Bundesasylamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens im ersten Asylverfahren bestanden hätten und ihm auch bekannt gewesen seien. Auch die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, sodass von entschiedener Sache auszugehen sei. Auch würde seine Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Es habe weder ein privates Interesse noch intensive familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden können. Auch habe er sonst kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich.In der rechtlichen Würdigung dieses Bescheides kommt das Bundesasylamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens im ersten Asylverfahren bestanden hätten und ihm auch bekannt gewesen seien. Auch die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, sodass von entschiedener Sache auszugehen sei. Auch würde seine Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Es habe weder ein privates Interesse noch intensive familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden können. Auch habe er sonst kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich.
8. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 4. Jänner 2013 erhoben. Der Beschwerdeführer führte in diesem im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Herkunftsstaat der Gefahr für (sein) Leib und Leben ausgesetzt, nicht nur geänderte Umstände behandle, sondern diese auch im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK beachtlich seien. Schließlich wurde auch unter Hinweis auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.8. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 4. Jänner 2013 erhoben. Der Beschwerdeführer führte in diesem im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Herkunftsstaat der Gefahr für (sein) Leib und Leben ausgesetzt, nicht nur geänderte Umstände behandle, sondern diese auch im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK beachtlich seien. Schließlich wurde auch unter Hinweis auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005).Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.2.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bilden im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. Jänner 2009, Zl. A1 265.129-0/2008/12E.
Der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde ist insofern stattzugeben, da die bekämpfte Entscheidung durch das Fehlen von Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht die in § 60 AVG angeführten Voraussetzungen einer Bescheidbegründung erfüllte (s.a. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 417 f. und die dort angeführte Judikatur). Allein die Anführung von Quellen mit Links zu den entsprechenden Informationsseiten im Internet (oben in Pkt. I.7.2. wiedergegeben) vermögen nicht, dass der Asylgerichtshof in der Lage wäre zu überprüfen, ob die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Beurteilung, dass keine neuen Umstände seit dem Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren auch im Lichte der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Marokko zutreffend ist. Überdies wurde durch das Absehen von diesen Feststellungen im Bescheid auch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt (s. für viele VwGH 12.10.1983, Zl. 81/01/0127; 18.02.1986, Zl. 85/07/0305; 31.01.1995, Zl. 93/07/0112 zur an sich bestehenden Möglichkeit der Sanierung fehlenden Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz mit der durch die Berufung bzw. Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme).Der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde ist insofern stattzugeben, da die bekämpfte Entscheidung durch das Fehlen von Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht die in Paragraph 60, AVG angeführten Voraussetzungen einer Bescheidbegründung erfüllte (s.a. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 417 f. und die dort angeführte Judikatur). Allein die Anführung von Quellen mit Links zu den entsprechenden Informationsseiten im Internet (oben in Pkt. römisch eins.7.2. wiedergegeben) vermögen nicht, dass der Asylgerichtshof in der Lage wäre zu überprüfen, ob die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Beurteilung, dass keine neuen Umstände seit dem Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren auch im Lichte der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Marokko zutreffend ist. Überdies wurde durch das Absehen von diesen Feststellungen im Bescheid auch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt (s. für viele VwGH 12.10.1983, Zl. 81/01/0127; 18.02.1986, Zl. 85/07/0305; 31.01.1995, Zl. 93/07/0112 zur an sich bestehenden Möglichkeit der Sanierung fehlenden Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz mit der durch die Berufung bzw. Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme).
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 15. November 2012 jedenfalls auch aktualisierte Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
01.07.2013