TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/16 A5 423540-2/2012

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Veröffentlicht am 16.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 423.540-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2012, Zl. 11 05.687-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2012, Zl. 11 05.687-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 05 687-BAG, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde eine Ausweisung des Genannten nach Somalia verfügt.

I.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2012, Zl. A5 423.540-1/2011/4E, wurde der gegen diesen ersten Bescheid erhobenen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) stattgegeben, die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde abgewiesen.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2012, Zl. A5 423.540-1/2011/4E, wurde der gegen diesen ersten Bescheid erhobenen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) stattgegeben, die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde abgewiesen.

Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung zu den Spruchpunkten II. und III. im Wesentlichen damit, dass in Bezug auf die Lage in Somaliland zwar von einer "relativen" Stabilität gesprochen , die konkrete Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin aber nicht überprüft worden sei. Insbesondere sei es zu keiner Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen clanbezogenen Rivalitäten und die nähere Bedeutung der in den Berichten getroffene Aussage, die Versorgungslage für Rückkehrer sei " äußerst schwierig" gekommen. Weiters führte der Asylgerichtshof aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Somalia Verwandte habe, kein ausreichendes Argument für die Zulässigkeit der Rückkehr bilde, da über die tatsächlichen Lebensumstände dieser Angehörigen nichts bekannt sei.Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. im Wesentlichen damit, dass in Bezug auf die Lage in Somaliland zwar von einer "relativen" Stabilität gesprochen , die konkrete Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin aber nicht überprüft worden sei. Insbesondere sei es zu keiner Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen clanbezogenen Rivalitäten und die nähere Bedeutung der in den Berichten getroffene Aussage, die Versorgungslage für Rückkehrer sei " äußerst schwierig" gekommen. Weiters führte der Asylgerichtshof aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Somalia Verwandte habe, kein ausreichendes Argument für die Zulässigkeit der Rückkehr bilde, da über die tatsächlichen Lebensumstände dieser Angehörigen nichts bekannt sei.

I.3. Das Bundesasylamt richtete daraufhin mit e-mail vom 19.4.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin erbat es um Auskunft, ob es in Somaliland lokale, clanbezogene Rivalitäten bzw. Übergriffe radikal-islamistischer Gruppen gäbe bzw. ob der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Shikaal Probleme zu gewärtigen hätte. Weiters ersuchte die belangte Behörde um eine Einschätzung der Möglichkeiten einer Existenzbegründung vor dem Hintergrund einer siebenjährigen Schulausbildung bzw. Beurteilung der Frage einer traditionell bedingten Unterstützung durch Angehörige sowie um Bekanntgabe, ob es vor Ort NGO¿s gäbe, die bei einer Rückkehr behilflich wären.römisch eins.3. Das Bundesasylamt richtete daraufhin mit e-mail vom 19.4.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin erbat es um Auskunft, ob es in Somaliland lokale, clanbezogene Rivalitäten bzw. Übergriffe radikal-islamistischer Gruppen gäbe bzw. ob der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Shikaal Probleme zu gewärtigen hätte. Weiters ersuchte die belangte Behörde um eine Einschätzung der Möglichkeiten einer Existenzbegründung vor dem Hintergrund einer siebenjährigen Schulausbildung bzw. Beurteilung der Frage einer traditionell bedingten Unterstützung durch Angehörige sowie um Bekanntgabe, ob es vor Ort NGO¿s gäbe, die bei einer Rückkehr behilflich wären.

I.4. In der Anfragebeantwortung vom 27.8.2012 verwies die Staatendokumentationsstelle im Zusammenhang mit den zitierten Fragen größtenteils auf elektronisch abrufbare Quellen auf "I-Ghost", ohne darüber hinausgehende Ausführungen zu tätigen bzw. den Inhalt dieser Quellen näher darzulegen. Lediglich bezüglich der Frage nach Problemen infolge der Ethnie wurde festgehalten, dass die wenigen, in Somaliland befindlichen Sheikhal in das Clansystem integriert wären und sogar Mischehen eingehen dürften bzw. wurde bejaht, dass in XXXX eine Sheikhal- Gemeinschaft bestünde. Bezüglich der Existenz von NGO¿s wurde festgehalten, dass keine Informationen über solche Organisationen gefunden werden konnten, die sich mit Rückkehrern befassten.römisch eins.4. In der Anfragebeantwortung vom 27.8.2012 verwies die Staatendokumentationsstelle im Zusammenhang mit den zitierten Fragen größtenteils auf elektronisch abrufbare Quellen auf "I-Ghost", ohne darüber hinausgehende Ausführungen zu tätigen bzw. den Inhalt dieser Quellen näher darzulegen. Lediglich bezüglich der Frage nach Problemen infolge der Ethnie wurde festgehalten, dass die wenigen, in Somaliland befindlichen Sheikhal in das Clansystem integriert wären und sogar Mischehen eingehen dürften bzw. wurde bejaht, dass in römisch 40 eine Sheikhal- Gemeinschaft bestünde. Bezüglich der Existenz von NGO¿s wurde festgehalten, dass keine Informationen über solche Organisationen gefunden werden konnten, die sich mit Rückkehrern befassten.

I.5. Am 17.9.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen bzw. ihm die Ergebnisse der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Er betonte, dass er entgegen den im ersten Verfahrensgang erzielten Ergebnissen sehr wohl aus XXXX stamme und zudem auch dem Clan der Sheikhal angehöre. Weiters hielt der Genannte fest, nicht nach Somalia zurückkehren zu wollen, da er dort keine Rechte habe.römisch eins.5. Am 17.9.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen bzw. ihm die Ergebnisse der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Er betonte, dass er entgegen den im ersten Verfahrensgang erzielten Ergebnissen sehr wohl aus römisch 40 stamme und zudem auch dem Clan der Sheikhal angehöre. Weiters hielt der Genannte fest, nicht nach Somalia zurückkehren zu wollen, da er dort keine Rechte habe.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung nach Somalia/Somaliland verfügt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung nach Somalia/Somaliland verfügt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde mehrfach über seine Identität und Herkunft zu täuschen und dass im Ergebnis anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer Bürger Nordsomalias (Somalilandes) sei und nicht dem Clan der Sheikhal angehöre.

Zur Lage in Somaliland wurde ausgeführt, dass diese stabil sei und eine funktionierende Verwaltung bestünde. Weiters wurden allgemeine Berichte über die Sicherheitslage, das Rechtsschutzsystem, das Gesundheitswesen sowie die Menschenrechtslage in Somaliland zitiert. Ebenso wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dargelegt. Das Bundesasylamt befasste sich neuerlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen und begründete ausführlich, aus welchen Erwägungen dieses als nicht glaubhaft zu bewerten sei. Zur Rückkehr äußerte sich das Bundesasylamt dahingehend, dass der Beschwerdeführer Angehörige in der Heimat habe und daher nicht von der Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage auszugehen sei. Die behauptete Zugehörigkeit zum Stamm der Sheikhal wurde bestritten und ausgeführt, dass selbst im Fall des Wahrheitsgehaltes dieser Angaben keine ethnisch bedingten Probleme in Somaliland zu erwarten wären.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung verwies die belangte Behörde auf das fehlende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und zitierte in diesem Zusammenhang die Judikatur der inländischen Höchstgerichte sowie des EGMR zu Art. 8 EMRK.Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung verwies die belangte Behörde auf das fehlende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und zitierte in diesem Zusammenhang die Judikatur der inländischen Höchstgerichte sowie des EGMR zu Artikel 8, EMRK.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholte er die Angaben zu seiner Herkunft, Religion und Ethnie und verwehrte sich gegen die Annahme, Bürger des international anerkannten Somalilandes zu sein. Er nannte namentlich und per Adresse Zeugen, die sowohl seine Herkunft aus XXXX, als auch seine Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal bestätigten könnten. Angesichts der Anonymität des Sprachanalysten sei dessen Objektivität anzuzweifeln, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betreffende einem rivalisierenden Clan angehöre und daher wahrheitswidrige Ausführungen getätigt habe. Weiters kritisierte der Beschwerdeführer, dass die Sprachanalyse auf Basis eines Telefoninterviews erfolgt sei.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholte er die Angaben zu seiner Herkunft, Religion und Ethnie und verwehrte sich gegen die Annahme, Bürger des international anerkannten Somalilandes zu sein. Er nannte namentlich und per Adresse Zeugen, die sowohl seine Herkunft aus römisch 40 , als auch seine Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal bestätigten könnten. Angesichts der Anonymität des Sprachanalysten sei dessen Objektivität anzuzweifeln, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betreffende einem rivalisierenden Clan angehöre und daher wahrheitswidrige Ausführungen getätigt habe. Weiters kritisierte der Beschwerdeführer, dass die Sprachanalyse auf Basis eines Telefoninterviews erfolgt sei.

Zur Zulässigkeit seiner Rückkehr hielt der Beschwerdeführer fest, in Somalia einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Beschränkungen der Menschenrechte ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang zitierte der Genannte verschiedene Berichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat und beantragte die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Bereits im ersten Verfahrensgang hatte die belangte Behörde ausgeführt, aus welchen Gründen sie von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus Nordsomalia/Somaliland ausginge und die Zulässigkeit der Rückkehr in dieses Gebiet geprüft, wobei der Asylgerichtshof in weiterer Folge in seinem Erkenntnis darlegte, weshalb diese Prüfung mangelhaft wäre, und wurden hiebei konkrete Prüfschritte vorgeschrieben.

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer (infolge der Ergebnisse der Sprachanalyse) aus dem Norden des Landes stamme, wurde seitens des Asylgerichtshofes bereits im ersten Verfahrensgang nicht in Abrede gestellt.

Allgemein wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Lage in Somalia (auch im Norden des Landes) aufgrund der Berichte sowohl in Bezug auf die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage als angespannt zu beurteilen ist, sodass gerade in diesen Verfahren eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehr vorausgesetzt werden muss.

Insbesondere muss vom Bundesasylamt eine ganzheitliche Berücksichtigung und Würdigung der Aussagen in den Berichten erwartet werden. Es ist unzulässig, nur Teile von Berichten zu bestimmten Fragestellungen heranzuziehen. Je allgemeiner die Ausführungen darin gehalten sind, desto mehr erscheint eine Abklärung der im jeweiligen Fall bestehenden Lebensumstände des Betroffenen und die Herstellung eines Bezugs der subjektiven Lage des Antragstellers zur allgemein bekannten Situation im Herkunftsstaat erforderlich.

Wenn es etwa im gegenständlichen Verfahren in einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation heißt, dass "allein der Umstand, dass eine Person den Sheikhal angehört, keine Probleme nach sich zieht", wäre das Bundesasylamt verpflichtet, nun - etwa durch eine Einvernahme des Beschwerdeführers- zu ermitteln, ob in seinem konkreten Fall zusätzliche (glaubhafte) Umstände anzunehmen sind, die - zusammen mit der Volksgruppenzugehörigkeit - zu Problemen führen.

Eine pauschale, aus der Anfragebeantwortung abgeleitete Aussage (vgl. Bescheid S. 39), wonach für den Fall der Annahme der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhal "keine Probleme in Somaliland feststellbar" wären, erweist sich als verkürzt und in dieser Form auch als nicht nachvollziehbar.Eine pauschale, aus der Anfragebeantwortung abgeleitete Aussage vergleiche Bescheid S. 39), wonach für den Fall der Annahme der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhal "keine Probleme in Somaliland feststellbar" wären, erweist sich als verkürzt und in dieser Form auch als nicht nachvollziehbar.

Ebenso verweist die belangte Behörde lapidar darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Verwandte hat und schließt daraus ohne weitere Prüfung, dass damit jedenfalls von einer Verhinderung der Gefahr einer existenzbedrohenden Situation auszugehen sei. Wie bereits im ersten Verfahrensgang vom Asylgerichtshof ausgesprochen, kann allerdings aus dem bloßen Umstand, dass Verwandte in Somalia leben, ohne nähere Kenntnis über deren eigene Lebensumstände nicht automatisch eine Unterstützungsleistung für den Beschwerdeführer abgeleitet werden.

Es ist für den Asylgerichtshof auch nach dem zweiten Verfahrensgang nicht klar, aufgrund welcher objektiven Kriterien das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt (vgl. Bescheid S. 39), dass "auch wenn die Versorgungslage in Somaliland für Rückkehrer als äußerst schwierig bezeichnet wird, eine lebenserhaltende Unterstützung durch die eigene Familie oder den Clan jedenfalls gewährleistet ist".Es ist für den Asylgerichtshof auch nach dem zweiten Verfahrensgang nicht klar, aufgrund welcher objektiven Kriterien das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt vergleiche Bescheid S. 39), dass "auch wenn die Versorgungslage in Somaliland für Rückkehrer als äußerst schwierig bezeichnet wird, eine lebenserhaltende Unterstützung durch die eigene Familie oder den Clan jedenfalls gewährleistet ist".

Verfehlt erscheinen aber auch die wiederholte Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die neuerliche Begründung, weshalb sich diese als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bildete nicht mehr den Gegenstand des Verfahrens, da darüber bereits vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgesprochen worden war.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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