Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A13 429.896-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 12 08.737-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 12 08.737-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatbürgerin der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 12.07.2012 und wurde hiezu am selben Tag erstbefragt. Bei dieser Befragung gab die sie im Wesentlichen an, ihre Heimat am 08.05.2012 legal mit ihrem syrischen Reisepass mittels Flugzeug verlassen zu haben und von Damaskus über Kairo nach Wien geflogen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei geflohen, weil in ihrem Heimatland Bürgerkrieg herrsche und der syrische Nachrichtendienst nach ihr sowie ihrer Familie suchen würde. In Wien würden ihre zwei Brüder leben.
2. Am 01.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme führte die Antragstellerin aus, auf Anraten ihres in Österreich lebenden Bruders hierher gekommen zu sein, um sich ärztlich behandeln zu lassen. So sei sie legal mit ihrem Pass und einem österreichischen Visum der österreichischen Botschaft in Damaskus, für deren Ausstellung ihr Bruder eine Verpflichtungserklärung abgeben habe müssen, im Mai 2012 nach Österreich gereist. Ihre verspätete Asylantragstellung im Juli 2012 begründete sie mit ihrer zuvor bestandenen Absicht, in die Heimat zurückzukehren. Diese Absicht habe sich jedoch schlagartig geändert, als sie von ihrem Ehegatten angerufen und über die schlechte Lage in Syrien informiert worden sei. Ihr Ehegatte habe ihr geraten, in Österreich zu bleiben. Deshalb habe sie einen Asylantrag gestellt und lebe bei ihrem Bruder XXXX, welcher im Übrigen bereits österreichischer Staatsbürger sei, in XXXX. Ihr zweiter Bruder XXXX besitze eine Niederlassungsbewilligung.2. Am 01.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme führte die Antragstellerin aus, auf Anraten ihres in Österreich lebenden Bruders hierher gekommen zu sein, um sich ärztlich behandeln zu lassen. So sei sie legal mit ihrem Pass und einem österreichischen Visum der österreichischen Botschaft in Damaskus, für deren Ausstellung ihr Bruder eine Verpflichtungserklärung abgeben habe müssen, im Mai 2012 nach Österreich gereist. Ihre verspätete Asylantragstellung im Juli 2012 begründete sie mit ihrer zuvor bestandenen Absicht, in die Heimat zurückzukehren. Diese Absicht habe sich jedoch schlagartig geändert, als sie von ihrem Ehegatten angerufen und über die schlechte Lage in Syrien informiert worden sei. Ihr Ehegatte habe ihr geraten, in Österreich zu bleiben. Deshalb habe sie einen Asylantrag gestellt und lebe bei ihrem Bruder römisch 40 , welcher im Übrigen bereits österreichischer Staatsbürger sei, in römisch 40 . Ihr zweiter Bruder römisch 40 besitze eine Niederlassungsbewilligung.
3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.10.2012 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dieser in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX.3. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.10.2012 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dieser in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .
In den Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass Syrien eine Republik von ungefähr 21 Millionen Menschen unter dem autoritären Regime von Präsident Bashar al-Assad sei und sich klar in einem internen Krisenzustand befinden würde.
Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich private Gründe für ihre Ausreise aus Syrien dargelegt und lediglich auf die dortige schlechte Lage verwiesen habe. Diese könne jedoch für sich allein nicht zu einer Asylgewährung führen, da eine solche eine konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraussetze. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen wären, würden keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich private Gründe für ihre Ausreise aus Syrien dargelegt und lediglich auf die dortige schlechte Lage verwiesen habe. Diese könne jedoch für sich allein nicht zu einer Asylgewährung führen, da eine solche eine konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraussetze. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen wären, würden keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Heimatland eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Heimatland eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.
In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides das am 10.10.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Darin wird allen voran ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges, der nun eine Rückkehr unmöglich mache, ein normales Leben in Syrien geführt habe. Nichtsdestotrotz sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren beruflichen und politischen Tätigkeit, welche das Bundesasylamt nicht ermittelt habe, im Falle ihrer Rückkehr persönlich gefährdet. Ohne diese Ermittlungen könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Genannte nicht tatsächlich einer GFK relevanten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt sei. Neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin, Gewerkschafterin und Gemeinderätin sei sie auch einfaches Mitglied der Baath Partei gewesen. Es bestehe somit die Gefahr, dass sie als Angehörige der christlichen Minderheit, als Baath-Parteimitglied und aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit mit dem derzeit sehr brutal agierenden Assad-Regime in Verbindung gebracht werden könnte. Als Beweis der Gefährdung von Minderheiten wurden der Beschwerde zwei Berichte beigefügt.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides das am 10.10.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Darin wird allen voran ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges, der nun eine Rückkehr unmöglich mache, ein normales Leben in Syrien geführt habe. Nichtsdestotrotz sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren beruflichen und politischen Tätigkeit, welche das Bundesasylamt nicht ermittelt habe, im Falle ihrer Rückkehr persönlich gefährdet. Ohne diese Ermittlungen könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Genannte nicht tatsächlich einer GFK relevanten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt sei. Neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin, Gewerkschafterin und Gemeinderätin sei sie auch einfaches Mitglied der Baath Partei gewesen. Es bestehe somit die Gefahr, dass sie als Angehörige der christlichen Minderheit, als Baath-Parteimitglied und aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit mit dem derzeit sehr brutal agierenden Assad-Regime in Verbindung gebracht werden könnte. Als Beweis der Gefährdung von Minderheiten wurden der Beschwerde zwei Berichte beigefügt.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung offenkundig hervorgeht, sind die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Das Bundesasylamt hat es trotz der prekären Lage in Syrien unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen. Auch wenn der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt wurde und sie ihre Heimat zunächst nur aus persönlichen Gründen verlassen haben mag, ist dennoch nicht auszuschließen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien (sollte der subsidiäre Schutz bei Ablauf der Frist nicht verlängert werden) allein schon wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland mit einer GFK relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Das Bundesasylamt wird sich also im zweiten Rechtsgang zunächst ganz allgemein mit der Rückkehrsituation von sich im Ausland befindlichen Asylwerbern zu beschäftigen, seine Feststellungen auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und nachvollziehbar im Bescheid darzustellen haben.
3.2. Abgesehen von der mangelhaften Auseinandersetzung mit obigem Themenkreis ist dem Bundesasylamt ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, der die Wiederholung und Durchführung einer neuen Einvernahme unabdingbar macht:
Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hat, in Österreich Familienangehörige zu haben, wobei ein Bruder eine Niederlassungsbewilligung, der andere sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen soll, hat die erstinstanzliche Behörde darauf verzichtet, hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen. Dasselbe gilt auch für ihre Schwester, die sich zwar nicht in Österreich, aber im EU-Raum aufhalten soll. Ohne eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Verwandtschaftsverhältnissen der Beschwerdeführerin zu eventuell anerkannten Flüchtlingen in Österreich bzw. in der EU und der schlüssigen Darlegung im Rahmen von Sachverhaltsfeststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Abschiebung keiner asylrelevanten Behandlung ausgesetzt ist. Das Bundesasylamt hätte daher im Zusammenhang mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin deren Aufenthaltsstatus und die daraus folgenden Auswirkungen auf die Antragstellerin erörtern müssen.
3.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Feststellungen zu Syrien lediglich bis in das Jahr 2011 zurückreichen und somit zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet und daher untauglich sind.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, zusätzliche Feststellungen zu den in Österreich bestehenden familiären Bindungen der Beschwerdeführerin und die Verwendung insgesamt aktueller Quellen sowie eine hinreichende Auseinandersetzung damit.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
08.04.2013