Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S3 430.742-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, GZ 12 15.223-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, GZ 12 15.223-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 4 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 22.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 20.09.2012 von seinem Herkunftsstaat in die Türkei gefahren und am 12.10.2012 mit einem bosnischen Visum von Istanbul nach Sarajewo und am 21.10.2012 weiter nach Wien-Schwechat geflogen sei.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.10.2012 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Europäischen Union keine Verwandten habe. Nur seine 70-jährige Tante sei vor langer Zeit in irgendeinen europäischen Staat ausgewandert, er habe aber keinen Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer sei am 12.10.2012 mit einem bosnischen Visum von Istanbul nach Sarajewo und von dort am 21.10.2012 weiter nach Wien geflogen. In Bosnien und Herzegowina habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Österreich gewollt habe. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in sein Privat- und Familienleben eingreifen.
Am 31.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Drittstaatsicherheit in Bosnien und Herzegowina vorliege. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht.Am 31.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Drittstaatsicherheit in Bosnien und Herzegowina vorliege. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht.
Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs nochmals niederschriftlich einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.
Zu Bosnien und Herzegowina wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen, welche von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit Stand vom September 2012 zusammengestellt wurden:
"Allgemeines:
Bosnien und Herzegowina ist Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention und des New Yorker Zusatzprotokolls. Die Verfassung des Staates wurde inspiriert von der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte und anderer Menschenrechtsinstrumente und garantiert im Anhang I der Verfassung das Recht auf Asyl. Die Mehrheit der Bestimmungen in den BuH-Gesetzen, die das Thema Asyl zum Inhalt haben, entspricht internationalen Standards, betreffend insbesondere das Prinzip des Non-Refoulement, die Nichtbestrafung der illegalen Einreise und des Aufenthalts von Asylwerbern, den Zugang zum Asylverfahren von unbegleiteten oder von der Familie getrennten Minderjährigen, die Prinzipien der besten Interessenswahrnehmung von Kindern und Familien, die Verpflichtung, Asylwerber über das Asylverfahren zu informieren, und das Recht auf Verfahrenshilfe und die vertrauliche Behandlung von (Asyl-)Daten (Tolic, Valentina: Asylum Seekers and Immigration in Bosnia and Herzegowina, 2006;Bosnien und Herzegowina ist Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention und des New Yorker Zusatzprotokolls. Die Verfassung des Staates wurde inspiriert von der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte und anderer Menschenrechtsinstrumente und garantiert im Anhang römisch eins der Verfassung das Recht auf Asyl. Die Mehrheit der Bestimmungen in den BuH-Gesetzen, die das Thema Asyl zum Inhalt haben, entspricht internationalen Standards, betreffend insbesondere das Prinzip des Non-Refoulement, die Nichtbestrafung der illegalen Einreise und des Aufenthalts von Asylwerbern, den Zugang zum Asylverfahren von unbegleiteten oder von der Familie getrennten Minderjährigen, die Prinzipien der besten Interessenswahrnehmung von Kindern und Familien, die Verpflichtung, Asylwerber über das Asylverfahren zu informieren, und das Recht auf Verfahrenshilfe und die vertrauliche Behandlung von (Asyl-)Daten (Tolic, Valentina: Asylum Seekers and Immigration in Bosnia and Herzegowina, 2006;
http://migrationeducation.de/20.1.html?&rid-32&cHash-e1406ce90478dac99328adbd62782641, Zugriff 11.09.2012).
Weitere gesetzliche Grundlagen, die in das Asylverfahren hineinwirken, sind das Verwaltungsverfahrensgesetz und, im Falle von Beschwerden gegen Asylentscheidungen, das Gesetz über Verwaltungsstreitverfahren (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 3, 4).
Im Asylbereich gab es weitere Fortschritte. BuH setzte die Umsetzung des Gesetzes "2008 Law on Movements and Stays of Aliens and Asylum" und den Asyl- und Migrationsaktionsplan fort. Der Asylbereich im Sicherheitsministerium hat genügend Mitarbeiter und entsprechende Ausbildungsmaßnahmen wurden durchgeführt. Das Asyl-Modul des Migrationsinformationssystems (MIS) wird voll ausgenutzt. Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge wurde an das MIS-System angeschlossen und die Anwendung dieses Systems erweitert. Insgesamt ist das Asyl- und internationale Schutzsystem in Bosnien gut entwickelt und eingerichtet (European Commission: Bosnia and Herzegovina 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/ 2011/package/ba_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 11.09.2012).
Im Jahre 2011 suchten 46 Personen um Asyl in Bosnien an, was einem Rückgang von 28 % im Vergleich zu 2010 bedeutete. Von 2002 bis 2011 waren es insgesamt 2687 Personen, die internationalen Schutz beantragten. Die große Mehrheit der Asylwerber kam 2011 dabei aus Algerien, Serbien (Kosovo) und Marokko. 2011 gab es keine Anträge auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen. Bezüglich Gewährung eines Flüchtlingsstatus, eines subsidiären Status oder eines zeitweiligen Schutzes konnte sich 2010/2011 kein Antragsteller qualifizieren (Bosnia and Herzegovina-Ministry of Security: Bosnia and Herzegovina Migration Profile for the year 2011, March 2012;Im Jahre 2011 suchten 46 Personen um Asyl in Bosnien an, was einem Rückgang von 28 % im Vergleich zu 2010 bedeutete. Von 2002 bis 2011 waren es insgesamt 2687 Personen, die internationalen Schutz beantragten. Die große Mehrheit der Asylwerber kam 2011 dabei aus Algerien, Serbien (Kosovo) und Marokko. 2011 gab es keine Anträge auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen. Bezüglich Gewährung eines Flüchtlingsstatus, eines subsidiären Status oder eines zeitweiligen Schutzes konnte sich 2010 aus 2011, kein Antragsteller qualifizieren (Bosnia and Herzegovina-Ministry of Security: Bosnia and Herzegovina Migration Profile for the year 2011, March 2012;
http://www.msb.gov.ba/PDF/Migration_Profile_EENG.pdf, Zugriff 13.9.2012).
Allgemeines zum bosnisch-herzegowinischen Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für das bosnische Asylverfahren ist das "Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum", welches gemäß Artikel IV der bosnischen Verfassung vom Parlament am 26. April 2008 angenommen wurde. Auf Grundlage dieses Gesetzes und weiterer verabschiedeter Nebengesetze basierend auf diesem Gesetz werden das Verfahren und die entsprechenden Entscheidungen durch den BuH Ministerrat, das Ministerium für Sicherheit (Asylbereich), des Äußeren und für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie durch das Amt für Fremdenwesen, die Grenzpolizei, andere Polizeieinrichtungen und andere zuständige staatliche Stellen abgewickelt (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008;Grundlage für das bosnische Asylverfahren ist das "Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum", welches gemäß Artikel römisch vier der bosnischen Verfassung vom Parlament am 26. April 2008 angenommen wurde. Auf Grundlage dieses Gesetzes und weiterer verabschiedeter Nebengesetze basierend auf diesem Gesetz werden das Verfahren und die entsprechenden Entscheidungen durch den BuH Ministerrat, das Ministerium für Sicherheit (Asylbereich), des Äußeren und für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie durch das Amt für Fremdenwesen, die Grenzpolizei, andere Polizeieinrichtungen und andere zuständige staatliche Stellen abgewickelt (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008;
http://www.unhcr.org/refworld/country,,,LEGISLATION,BIH„ 4d3054002,0.html, Zugriff 11.09.2012).
Asylverfahren
Die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, kann entweder bei der Grenzpolizei oder innerhalb des Landes beim Büro für Fremdenangelegenheiten abgegeben werden. Diese stellen der jeweiligen Person eine Bestätigung aus und informieren diesen darüber, wo und bis zu welchem Zeitpunkt persönlich ein Antrag auf internationalen Schutz beim Ministerium für Sicherheit abzugeben ist. Gibt ein Fremder aufgrund der Non-Refoulement-Bestimmung einen Antrag ab, muss dies sofort der zuständigen Stelle im Fremdenbüro gemeldet werden, wobei das Büro verpflichtet ist, den Fremden aufzunehmen. Nach Abgabe eines solchen Antrags wird der Antragsteller registriert und er erhält ein Dokument, welches die Antragsstellung bestätigt und dieses dient gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung. Gegen einen Antragsteller, der direkt aus dem Herkunftsland, in dem sein Leben oder seine Freiheit gefährdet ist, nach Bosnien kommt und sich illegal im Land aufhält, werden keine Strafen verhängt, wenn dieser sich umgehend an die zuständigen Behörden zwecks Registrierung wendet (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 107).
Anträge auf internationalen Schutz werden beim Sicherheitsministerium überprüft und entschieden. Die Entscheidung erfolgt dabei über jeden einzelnen Fall nach Beendigung einer speziellen Untersuchung, bei der alle relevanten Fakten, Umstände und Beweise für eine Entscheidungsfindung bewertet wurden. Während des Ermittlungsverfahrens muss dem Antragsteller Gelegenheit zum Vorbringen aller diesem bekannten Umstände gegeben werden. Weiters muss er Zugang zu allen vorhandenen sowie zur Präsentation spezifischer Beweise haben. Während des Verfahrens muss dem Antragsteller bei Notwendigkeit ein Dolmetscher bzw. ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden. Außerdem hat der Verfahrensführende die Verpflichtung, den Schutzsuchenden über alle seine Rechte und Verpflichtungen im Asylverfahren zu informieren. Jede Entscheidung darüber, ob ein Antrag begründet oder unbegründet ist, muss klar nachvollziehbar und begründet sein und dem Antragsteller persönlich mitgeteilt werden (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 109).
Die meisten Asylverfahren werden innerhalb von drei Monaten abgeschlossen, in Ausnahmefällen können diese allerdings auch länger dauern. Schnellverfahren, im Falle offensichtlich unbegründeter Anträge, sollen innerhalb von fünfzehn Tagen entschieden werden (U.
S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bosnia and Herzegovina, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?dynamic_load_id=186336#wrapper, Zugriff 12.09.2012).
Dem UNHCR werden laut Gesetz 2008 eine Reihe von Rechten im Asylverfahren eingeräumt. So soll die Asylabteilung dem UNHCR den Kontakt mit Schutzsuchenden, den Zugang zum Verfahren selbst, die Anwesenheit während der Befragung und die Abgabe einer Stellungnahme während des gesamten Verfahrens ermöglichen. Darüber hinaus soll das UNHCR mit allen statistischen Daten betreffend Asylentscheidungen und Entscheidungen über subsidiären Schutz sowie anderen Informationen versorgt werden, um seinen Aufsichtsverantwortlichkeiten nach Artikel 35 der Konvention gerecht werden zu können (UNHCR Refworld: ByLaw on International Protection [Asylum] in Bosnia and Herzegovina, Article 10, 12 May 2009; http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid= 4d3713a62&page=search, Zugriff 13.09.2012).
Schnellverfahren
Im Falle eines unbegründeten Antrags soll eine Entscheidung der zuständigen Stelle innerhalb von 15 Tagen erfolgen (UNHCR Refworld:
Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 109, 6).
Unbegründet sind Anträge, die a) nicht die allgemeinen Anforderungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen; b) der Antrag allein auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unwahren Behauptungen beruht; c) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland/Drittstaat eingereist ist, außer dieser kann besondere Gründe anführen; d) bei Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften, außer der Antragsteller kann aus Konventionsgründen in keines der Länder gebracht werden, in welchem er Staatsbürger ist; e) aus anderen Gründen (z. B. Kriegsverbrechen, etc.) (Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 110, 2).
Folgeanträge
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Stellung eines neuerlichen Antrags, allerdings nur dann, wenn der Antragsteller in Bezug zu seinem vorherigen Antrag wesentliche neue Gründe vorbringen kann (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 113).
Berufungsmöglichkeiten
Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der zuständigen Stelle für die Gewährung von internationalem Schutz ist grundsätzlich zulässig und kann innerhalb von zwei Monaten beim Gerichtshof für BuH eingebracht werden. Solch eine Beschwerde hat bis zur endgültigen und bindenden Entscheidung aufschiebende Wirkung (UNHCR Refworld: ByLaw on International Protection [Asylum] in Bosnia and Herzegovina, Article 35, 12 May 2009).
Die Frist zur Einreichung der Beschwerde bei der Ablehnung von Asyl beträgt 60 Tage, dabei wird ein Verwaltungsverfahren vor dem "Sud Bosne i Hercegovine" (Staatsgericht) eingeleitet und setzt den Beschluss der zuständigen Fremdenbehörde bis zum Urteilspruch des Gerichtes aus (Bericht des Polizeiattachés an der Österreichischen Botschaft Sarajewo, 13.09.2012).
Gegen eine Entscheidung wegen eines unbegründeten Antrags kann innerhalb von acht Tagen ebenfalls beim Gericht für BuH Beschwerde erhoben werden, wobei das Gericht verpflichtet ist, innerhalb von dreißig Tagen über diese Beschwerde zu befinden (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 109, 8).
Ebenso können Entscheidungen der Asylabteilung wegen Einstellung bzw. Ablehnung des Asylverfahrens innerhalb von acht Tagen ab Zustellung beim Staatsgericht beeinsprucht werden (UNHCR Refworld:
ByLaw on International Protection [Asylum] in Bosnia and Herzegovina, Article 35 [4, 5], 12 May 2009).
Non-Refoulement
Die Regierung unterhielt ein System zum Schutz gegen eine Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in diejenigen Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Meinung bedroht werden würde. In Bosnien wird das Konzept des "sicheren Herkunftsstaates" angewandt. Alle Anträge von Asylwerbern aus einem solchen Land werden grundsätzlich als unbegründet angesehen, wobei es beim Asylwerber bleibt, ein mögliches Gegenteil zu beweisen (U. S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bosnia and Herzegovina, May 2012).
Ausweisung
Eine Entscheidung über eine Ausweisung hat seitens des Fremdenrechtsbüros nach sorgfältiger Abwägung und Beurteilung aller Fakten und Beweise und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes zu erfolgen. Eine Ausweisung auf freiwilliger Basis muss die Frist zum Verlassen des Landes enthalten, die 15 Tage nicht überschreiten darf. Wird diese Frist überschritten und reist der Fremde nicht freiwillig aus, hat das Ministerium für Sicherheit die Letztentscheidung zur Durchführung einer Zwangsausweisung. Dabei kann es sich der Hilfe anderer Organisationseinheiten oder der Polizei bedienen. Alle diesbezüglichen Zwangsmaßnahmen dürfen allerdings nicht im Widerspruch zum Prinzip des "Non-Refoulement" stehen (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 89/90).
Ein Fremder, der alle gesetzlichen Rechtsmittel gegen eine rechtskräftige negative Asylentscheidung ausgeschöpft hat, bei dem aber während des Verfahrens festgestellt wurde, dass dieser trotz negativer Entscheidung nicht des Landes verwiesen werden kann, kommt unter die Obhut des Sicherheitsministeriums, welches diesem eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausstellt. Dennoch sind seitens des Ministeriums alle Maßnahmen zu unternehmen, um eine endgültige Lösung des Status des Fremden zu finden (UNHCR Refworld: Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008; Article 118).
Versorgung
Im Falle einer Unterbringungsnotwendigkeit eines Asylwerbers wird dieser seitens der Asylbehörde in das vorläufige Aufnahmezentrum für internationalen Schutz Suchende in Rakovica überstellt, welches vom Sicherheitsministerium geführt und vom UNHCR finanziell und materiell unterstützt wird. Diese Überstellung erfolgt insbesondere dann, wenn die Person über keine finanziellen Mittel für die Suche einer privaten Unterkunft hat oder wenn es seine medizinische oder andere Verfassung erfordert (UNHCR Refworld: ByLaw on International Protection [Asylum] in Bosnia and Herzegovina, Article 18, 12 May 2009).
Dieses temporäre Aufnahmezentrum in Rakovica hat 13 Bedienstete und beherbergt 27 Asylwerber. Ende 2012 soll ein dauerhaftes Zentrum in Trnovo errichtet sein (European Commission: Bosnia and Herzegovina 2011 Progress Report, October 2011).
Im Aufnahmezentrum Rakovica befanden sich (im April 2012; Anm.) 11 Personen. Das Zentrum besteht seit 14 Jahren und es gab noch keine Konflikte mit der Lokalbevölkerung. Die Zahl der Asylwerber aus Afrika und Asien erhöht sich, aber die gesamte Zahl der Asylwerber hat seit 2009 abgenommen. Ende 2012 soll der Bau eines neuen Asylzentrums in Delijas bei Trnovo fertig werden. Das Zentrum mit einer Aufnahmekapazität für 154 Personen wird in Zusammenarbeit mit der EU gebaut. Die Lebensbedingungen (die Unterbringung) in diesem neuen Zentrum sollen an die europäische Standards angeglichen werden (Diskriminacija: Azilanti u BiH, Rakovica kao privremeno utoci¿te [Asylwerber in BuH, Rakovica - vorübergehende Unterbringung], April 2012, http://diskriminacija.ba/node/204, Zugriff 14.09.2012).Im Aufnahmezentrum Rakovica befanden sich (im April 2012; Anmerkung 11 Personen. Das Zentrum besteht seit 14 Jahren und es gab noch keine Konflikte mit der Lokalbevölkerung. Die Zahl der Asylwerber aus Afrika und Asien erhöht sich, aber die gesamte Zahl der Asylwerber hat seit 2009 abgenommen. Ende 2012 soll der Bau eines neuen Asylzentrums in Delijas bei Trnovo fertig werden. Das Zentrum mit einer Aufnahmekapazität für 154 Personen wird in Zusammenarbeit mit der EU gebaut. Die Lebensbedingungen (die Unterbringung) in diesem neuen Zentrum sollen an die europäische Standards angeglichen werden (Diskriminacija: Azilanti u BiH, Rakovica kao privremeno utoci¿te [Asylwerber in BuH, Rakovica - vorübergehende Unterbringung], April 2012, http://diskriminacija.ba/node/204, Zugriff 14.09.2012).
Laut einem Bericht des Bosnischen Helsinki Komitees leben die Insassen im Aufnahmezentrum Rakovica unter adäquaten Lebensbedingungen. Eine primäre Gesundheitsversorgung ist gewährleistet, chronisch Erkrankte werden in Gesundheitszentren gebracht. Was die sekundäre Gesundheitsversorgung betrifft, wird diese in Zusammenarbeit mit UNHCR durchgeführt (Tolic, Valentina: Asylum Seekers and Immigration in Bosnia and Herzegowina, 2006).
Grundsätzlich haben Asylwerber das Recht auf eine (medizinische) Grundversorgung, auf Unterkunft in einem Aufnahmezentrum, verfügbare freie Plätze vorausgesetzt, eine Grundausbildung, freie Rechtshilfe bezüglich des Verfahrens und soziale Unterstützung in Hinblick auf die zeitweilige Bereitstellung eines Vormundes. Sämtliche Kosten, die sich aus dem Status eines Asylwerbers ergeben, werden von der Asylbehörde aus dem dafür vorgesehenen Budget oder durch spezielle Vereinbarungen bestritten (UNHCR Refworld: ByLaw on International Protection [Asylum] in Bosnia and Herzegovina, Article 41, 12 May 2009)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Eltern des Beschwerdeführers zwei Wochen nach diesem ebenfalls nach Österreich gekommen seien und Asylanträge gestellt hätten. Diese seien krank und der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, damit er ihnen im Alltag helfen könne.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er reiste über die Türkei mit einem bosnischen Visum nach Bosnien und Herzegowina ein und von dort mit dem Flugzeug illegal nach Österreich weiter, wo er am 21.10.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Der Beschwerdeführer behauptete gar nicht, dass er in Bosnien und Herzegowina in irgendeiner Weise bedroht wäre. Er begründete den vorliegenden Antrag damit, dass er nicht nach Bosnien und Herzegowina, sondern nach Österreich gewollt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Gemäß § 4 Abs. 4 AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wennGemäß Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG lauten:
Art. 27 Konzept des sicheren DrittstaatsArtikel 27, Konzept des sicheren Drittstaats
(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung,
b) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
c) Einhaltung des Verbots der Rückführung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und
d) es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.
(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören
a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Asylbewerber angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Asylbewerber und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;
c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Asylbewerber sicher ist, und die dem Asylbewerber zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass er der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde. ..."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:
Der Beschwerdeführer reiste mit einem bosnischen Visum nach Bosnien und Herzegowina ein und kann in Bosnien und Herzegowina Schutz vor Verfolgung finden. Er genießt somit in Bosnien und Herzegowina Schutz im sicheren Drittstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ist daher gemäß § 4 AsylG 2005 unzulässig.Der Beschwerdeführer reiste mit einem bosnischen Visum nach Bosnien und Herzegowina ein und kann in Bosnien und Herzegowina Schutz vor Verfolgung finden. Er genießt somit in Bosnien und Herzegowina Schutz im sicheren Drittstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ist daher gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 unzulässig.
Im Beschwerdefall wurde vom Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit in Bosnien und Herzegowina im Sinn des § 4 AsylG geprüft und unter ausführlicher und aktueller Darstellung der Lage in diesem Staat bejaht, wobei auch auf die Situation des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen also der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina Schutz im Sinn des § 4 AsylG 2005 finden kann.Im Beschwerdefall wurde vom Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit in Bosnien und Herzegowina im Sinn des Paragraph 4, AsylG geprüft und unter ausführlicher und aktueller Darstellung der Lage in diesem Staat bejaht, wobei auch auf die Situation des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG 2005 normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen also der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina Schutz im Sinn des Paragraph 4, AsylG 2005 finden kann.
Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Zur Frage der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erwogen:Zur Frage der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine inhaltsgleiche Regelung trifft auch Art. 7 in Verbindung mit Art. 52 GRC.Eine inhaltsgleiche Regelung trifft auch Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 52, GRC.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Außerdem ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Außerdem ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig wäre vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Denn nach den Feststellungen lebte der Beschwerdeführer bis September 2012 in seinem Herkunftsstaat Syrien. Er reiste über die Türkei mit einem bosnischen Visum nach Bosnien und Herzegowina ein und von dort illegal nach Österreich weiter, wo er am 21.10.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Sein gegenwärtiger Aufenthalt in Österreich stützt sich lediglich auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer behauptete dabei gar nicht, dass er in Bosnien und Herzegowina in irgendeiner Weise bedroht wäre. Er begründete den Asylantrag vielmehr damit, dass er nicht nach Bosnien und Herzegowina, sondern nach Österreich gewollt habe. Der gegenständliche Antrag dient also in Wahrheit der Einwanderung in den vom Beschwerdeführer bevorzugten Aufenthaltsstaat und somit der Umgehung der österreichischen Einwanderungs- bzw. Einreisebestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bzw. des Fremdenpolizeigesetzes 2005. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06).Denn nach den Feststellungen lebte der Beschwerdeführer bis September 2012 in seinem Herkunftsstaat Syrien. Er reiste über die Türkei mit einem bosnischen Visum nach Bosnien und Herzegowina ein und von dort illegal nach Österreich weiter, wo er am 21.10.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Sein gegenwärtiger Aufenthalt in Österreich stützt sich lediglich auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer behauptete dabei gar nicht, dass er in Bosnien und Herzegowina in irgendeiner Weise bedroht wäre. Er begründete den Asylantrag vielmehr damit, dass er nicht nach Bosnien und Herzegowina, sondern nach Österreich gewollt habe. Der gegenständliche Antrag dient also in Wahrheit der Einwanderung in den vom Beschwerdeführer bevorzugten Aufenthaltsstaat und somit der Umgehung der österreichischen Einwanderungs- bzw. Einreisebestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bzw. des Fremdenpolizeigesetzes 2005. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802/06).
Der Beschwerdeführer verneinte im Verwaltungsverfahren selbst einen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Erst in der Beschwerde brachte er vor, dass seine Eltern zwei Wochen nach ihm ebenfalls nach Österreich gekommen seien und Asylanträge gestellt hätten sowie dass diese krank seien und dass der Beschwerdeführer ihnen im Alltag helfen könne. Nähere Angaben über die Identität oder den Gesundheitszustand der Eltern wurden bis dato nicht gemacht. Somit wurde eine besondere Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen angeblich in Österreich lebenden Verwandten, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, nicht glaubhaft gemacht. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen Verwandten auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 lagen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 lagen nicht vor.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Asylantragstellung, Ausweisung, Drittstaatsicherheit, Interessensabwägung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Urkunde, ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
26.03.2013