Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 413.983-1/2010/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, GZ 08 03.270-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, GZ 08 03.270-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 11.04.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, am XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Fulla an. Sein Vater und seine Mutter seien im Jahr 1999 und seine Schwester im Dezember 2007 verstorben. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, er habe in seinem Herkunftsstaat Land von seinem Vater geerbt. Er habe dieses angezündet, um es sauber zu machen. Das Feuer sei außer Kontrolle geraten und es seien alle Häuser und Moscheen abgebrannt worden. Deshalb sei er aus XXXX weggegangen. Die Einwohner hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischten.Bei seiner Erstbefragung am 11.04.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, am römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Fulla an. Sein Vater und seine Mutter seien im Jahr 1999 und seine Schwester im Dezember 2007 verstorben. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, er habe in seinem Herkunftsstaat Land von seinem Vater geerbt. Er habe dieses angezündet, um es sauber zu machen. Das Feuer sei außer Kontrolle geraten und es seien alle Häuser und Moscheen abgebrannt worden. Deshalb sei er aus römisch 40 weggegangen. Die Einwohner hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischten.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.04.2008 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers an, er habe von 2001 bis 2008 in XXXX, in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Dass er 16 Jahre alt sei, wisse er von seiner Schwester. Sein Heimatland habe er deshalb verlassen, weil er eine Brandrodung des Feldes seiner Eltern durchgeführt habe, um es neu bestellen zu können. Dieses Feuer habe dann aber auch die Moschee erfasst. Es sei ein schweren Verbrechen, eine Moschee niederzubrennen. Er habe Angst um sein Leben gehabt.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.04.2008 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers an, er habe von 2001 bis 2008 in römisch 40 , in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Dass er 16 Jahre alt sei, wisse er von seiner Schwester. Sein Heimatland habe er deshalb verlassen, weil er eine Brandrodung des Feldes seiner Eltern durchgeführt habe, um es neu bestellen zu können. Dieses Feuer habe dann aber auch die Moschee erfasst. Es sei ein schweren Verbrechen, eine Moschee niederzubrennen. Er habe Angst um sein Leben gehabt.
Ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten vom 13.05.2008 kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 20 bis 22 Jahre alt sei.
Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2008 unter Mitwirkung eines Dolmetschers wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 03.09.2008 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 03.09.2008 wegen Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.09.2008 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.09.2008 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.05.2009 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er sei 16 Jahre alt. Er habe keine Schule besucht. Er habe als Landarbeiter gearbeitet. Er habe damals trockenes Gras gesammelt und verbrannt. In der Nähe habe es eine Moschee gegeben und diese sei in Brand geraten. Der Beschwerdeführer habe sich versteckt. Die Leute hätten schon angefangen, ihn zu suchen. In seiner Heimat habe er keine Angehörigen mehr. Als seine Eltern bei Unruhen gestorben seien, sei er rund 14 Jahre alt gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 15.06.2009 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 15.06.2009 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
Ein weiteres medizinisches Altersfeststellungsgutachten vom 15.07.2009 kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit 19 bis 21 Jahre alt sei.
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 26.08.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.
Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.08.2009 unter Mitwirkung eines Dolmetschers wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis gebracht. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer zu den fluchtauslösenden Ereignissen an, dass ihn die Leute nicht gemocht haben. Er habe keine Religion gehabt. Sein Vater sei Moslem und seine Mutter Christin gewesen. Als die Schwester des Beschwerdeführers gestorben sei, sei er sehr wütend gewesen, weil ihm kein einziger Moslem geholfen habe. Nur die Christen haben ihm geholfen. Aus Wut habe der Beschwerdeführer circa einen Monat nach dem Tod der Schwester die Moschee verbrannt. Die Moschee sei aus Stroh gemacht gewesen und er habe sie von außen angezündet. Er habe ein brennendes Holz auf das Dach der Moschee geworfen.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 15.04.2010 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 15.04.2010 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen sowie römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu beurteilen seien, zumal der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Alter und seiner Biografie und näher dargestellte widersprüchliche Behauptungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Guinea-Bissau.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu beurteilen seien, zumal der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Alter und seiner Biografie und näher dargestellte widersprüchliche Behauptungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Guinea-Bissau.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011 wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012 wurde das Asylverfahren neuerlich gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2012 wurde das Verfahren fortgesetzt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011 wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012 wurde das Asylverfahren neuerlich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2012 wurde das Verfahren fortgesetzt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Guinea-Bissau zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 29.11.2012 vor, dass nach den übermittelten Länderfeststellungen die Situation in Guinea-Bissau katastrophal sei. Daher wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz, jedoch aufgrund des Kriegszustandes auch Asyl zu gewähren.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch Moslems wegen seiner Brandstiftung an einer Moschee, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen.
Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer stellt sich nun bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig dar, dass er unwahre Angaben zu seiner Identität machte. Er behauptete, dass er im Jahr XXXX geboren sei, doch stellte sich aufgrund von zwei medizinischen Gutachten heraus, dass er tatsächlich mindestens zwei Jahre älter ist. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Eltern im Jahr 1999 verstorben seien bzw. dass er rund 14 Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern gestorben seien, stehen mit dem behaupteten Geburtsjahr XXXX in krassem Widerspruch.Der Beschwerdeführer stellt sich nun bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig dar, dass er unwahre Angaben zu seiner Identität machte. Er behauptete, dass er im Jahr römisch 40 geboren sei, doch stellte sich aufgrund von zwei medizinischen Gutachten heraus, dass er tatsächlich mindestens zwei Jahre älter ist. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Eltern im Jahr 1999 verstorben seien bzw. dass er rund 14 Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern gestorben seien, stehen mit dem behaupteten Geburtsjahr römisch 40 in krassem Widerspruch.
Aber auch zum eigentlichen Fluchtvorbringen konnte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben machen. Bei seinen Einvernahmen am 11.04.2008, 16.04.2008 und 06.05.2009 behauptete der Beschwerdeführer jeweils, dass er sein Land angezündet habe, um es sauber zu machen, und dass das Feuer außer Kontrolle geraten sei und alle Häuser und Moscheen abgebrannt worden seien bzw. dass er eine Brandrodung durchgeführt habe, um das Land neu bestellen zu können, und dass dann auch die Moschee vom Feuer erfasst worden sei bzw. dass er trockenes Gras gesammelt und verbrannt habe und dass dabei eine Moschee in Brand geraten sei. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31.08.2009 an, dass er nach dem Tod seiner Schwester aus Wut auf die Moslems die Moschee absichtlich verbrannt habe, er habe sie von außen angezündet, indem er ein brennendes Holz auf das Dach der Moschee geworfen habe. Diese Schilderungen können miteinander keineswegs in Einklang gebracht werden.
Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in Guinea-Bissau nicht glaubhaft gemacht werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Guinea-Bissau die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und gesund, sodass er in Guinea-Bissau zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in Guinea-Bissau. Erst im April 2008 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp fünf Jahre als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Auch ein Beschäftigungsverhältnis oder der Besuch eines Deutschkurses bzw. die Ablegung einer Prüfung über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus wurde nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 03.09.2008 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, mit Urteil vom 15.06.2009 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mit Urteil vom 15.04.2010 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 26.08.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 03.09.2008 wegen Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, mit Urteil vom 15.06.2009 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mit Urteil vom 15.04.2010 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 26.08.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.
Zur Lage in Guinea-Bissau wird festgestellt:
Politische und Sicherheitslage:
Guinea-Bissau ist eine Präsidialrepublik mit einer starken Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, besitzt ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann diese bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet mit einer dominierenden Exekutive und einem nach wie vor über-präsenten Militärsektor.
Seit dem Bürgerkrieg von 1998/1999 ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.Seit dem Bürgerkrieg von 1998 aus 1999, ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.
Bei den Präsidentenwahlen im März 2012 erhielten weder Gomes Junior noch der zweitplatzierte Kumba Yala die erforderliche Mehrheit, um die Nachfolge des im Januar an Diabetes verstorbenen Staatschefs Malam Bacal Sanhá zu übernehmen. Am 29.04.2012 sollte ein zweiter Wahlgang stattfinden. In der Nacht vom 12. auf den 13.04.2012 kam es in Bissau zu einem gewalttätigen Putsch durch das Militär, bei dem die verfassungsmäßige Regierung abgesetzt wurde. Im Mai 2012 einigte sich die putschende Junta unter Vermittlung der ECOWAS mit der Opposition auf eine zweijährige Übergangszeit bis zur Abhaltung von Wahlen. Das Abkommen sieht die Auflösung des Parlaments und die Absetzung des Präsidenten und der Regierung von Ministerpräsident Carlos Gomes Junior sowie die Bildung einer zivilen Übergangsregierung vor. Gemäß dem Abkommen soll erst nach Ablauf der zweijährigen Übergangszeit ein neues Parlament und ein neuer Präsident gewählt werden. Interimspräsident Manuel Serifo Nhamadjo erließ ein Dekret über die Ernennung von 27 Kabinettsmitgliedern. Unter der Leitung von Rui Duarte Barros soll die Übergangsregierung Reformen einleiten und binnen eines Jahres Parlamentswahlen vorbereiten. Die Streitkräfte kündigten ihren Rückzug aus der Politik an. Auch wenn sich die Lage etwas beruhigt hat, bleibt sie unübersichtlich und instabil.
Quellen: Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise, 21.09.2012; Austria Presse Agentur, 23.05.2012; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.04.2012; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, November 2011.
Justiz:
In der Verfassung und den Gesetzen ist eine unabhängige Justiz verankert, dies wurde in der Praxis jedoch nur wenig umgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, unterbezahlt und manchmal korrupt. Der Generalstaatsanwalt hat nur geringen Schutz vor politischem Einfluss, weil der Präsident allein die Macht hat, den Generalstaatsanwalt zu ernennen und abzuberufen.
Gerichtsverhandlungen fanden - aufgrund mangelnder Ressourcen und Infrastruktur - oft sehr verspätet statt und Schuldsprüche gab es sehr selten. Traditionelles Recht herrscht weiterhin in den ländlichen Gebieten. Wichtiges politisches Thema bleibt in diesem Zusammenhang auch der Kampf gegen die wachsende Drogenkriminalität. Das UNODC fördert federführend das Engagement der lokalen Behörden. Die Regierung unterzeichnete im Januar 2010 ein Abkommen mit den USA, das eine Zusammenarbeit zwischen einem Staatsanwalt aus den USA und dem Generalstaatsanwalt von Guinea-Bissau vorsieht, um Drogenhandel und andere Verbrechen zu bekämpfen. Bis Ende 2010 hatten die USA jedoch noch keinen Staatsanwalt entsandt. Guinea-Bissau und insbesondere das Bijagos-Inselarchipel ist aufgrund fehlender staatlicher Strukturen Drogenumschlagsplatz auf dem Weg von Südamerika nach Europa und Nordamerika. Damit einher geht eine Zunahme der Korruption auf allen Ebenen.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, November 2011; Freedom House: Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2011.
Sicherheitsbehörden:
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt circa 3.500 Polizisten in neun unterschiedlichen Polizeieinheiten bei sieben verschiedenen Ministerien. Die circa 100 Polizisten der Judicial Police (Justizministerium) sind vor allem für den Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Kriminalität zuständig. Die
1.300 Polizisten der Public Order Police (Innenministerium) führen präventive Patrouillen, Veranstaltungsüberwachung und die Einhaltung von Recht und Ordnung durch. Andere Polizeikräfte sind der Staatsinformationsdienst, der Grenzdienst, die Schnelle Eingreiftruppe und die Seepolizei. Die Polizei ist schlecht ausgebildet und ausgerüstet, ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Funktionierende Gefängnisse gibt es nicht. Die Verkehrspolizei ist besonders korrupt und fordert Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern. Straflosigkeit ist ein Problem. Korruption und der Mangel an Hafteinrichtungen und Fahrzeugen führte regelmäßig dazu, dass Gefangene während der Untersuchung nicht in Gewahrsam gehalten werden konnten. Der Generalstaatsanwalt war verantwortlich für Untersuchungen bei Missbrauch durch die Polizei, jedoch waren dessen Mitarbeiter schlecht bezahlt und anfällig für Bedrohungen und Nötigungen. Laut Verfassung sind die Streitkräfte für die äußere Sicherheit verantwortlich. Bei Notfällen können sie jedoch auch bei internen Konflikten zur Verstärkung der Polizei herangezogen werden. Anders als in vergangenen Jahren gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Handlanger willkürliche oder ungesetzliche Tötungen verübt hätten, auch keine politisch motivierten Morde. Es gab keine Berichte über politisch motivierte Verschleppungen. Die Verfassung verbietet Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, allerdings wurde dieses Verbot von der Armee und von der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestrafte keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, die in derartige Fälle involviert waren.
Die vom Parlament am 23.01.2008 beschlossene umfassende Sicherheitssektorreform (SSR) ist unabdingbar für eine friedliche Entwicklung des Landes. Seit April 2008 wurde die Reform durch eine EU-Beratermission begleitet, die zum Ziel hatte, die Rolle des Militärs zu begrenzen und effiziente Strukturen bei Polizei, Justiz und Streitkräften zu etablieren. Aufgrund der Ereignisse vom April 2010 wurde das Mandat über September 2010 hinaus nicht mehr verlängert. Guinea-Bissau, afrikanische Drehscheibe des Drogentransits aus Südamerika, muss in Zukunft auf europäische Hilfe zur Reform seiner Sicherheitskräfte verzichten. Mit der EU-Mission, in der europäische Experten die Umstrukturierung von Armee und Polizei des kleinen westafrikanischen Landes begleiten und bezahlen sollten, wollte Europa der Verwicklung hoher bissauischer Generäle in den Drogenhandel sowie einer langen Serie von Putschen und Militärrevolten ein Ende setzen. Der sich daraus entwickelnde Machtkampf zwischen gewählter Regierung und Militärspitze führte im März 2009 zur Ermordung sowohl des Staatschefs als auch des Generalstabschefs. Mehrere hohe Militärs, denen die USA wegen Drogenhandels die Konten gesperrt haben, sind weiterhin im Amt.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, November 2011.
Menschenrechtslage:
In der Verfassung und den Gesetzen ist die Meinungs- und Pressefreiheit verankert, jedoch betreiben manche Journalisten Selbstzensur und gelegentlich kommt es zu Schikanierungen durch die Behörden. Es existieren öffentliche und private Radiosender sowie uneingeschränkter Internetzugang. Die Medien begleiten die politische Entwicklung durchaus kritisch. Mehrere private Zeitungen veröffentlichen ihre Ausgaben aus finanziellen Gründen nur sporadisch. Das Recht auf Religionsfreiheit, auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie auf Streik wird in der Verfassung garantiert und von der Regierung in der Praxis im Wesentlichen respektiert. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGOs. Berichten zufolge wurden NGO-Mitarbeiter eingeschüchtert. Unmittelbar nach dem Putsch vom April 2012 wurden die privaten Radiostationen, die das Militär kritisierten, geschlossen.
Es existieren keine Gesetze zur Kriminalisierung der sexuellen Orientierung. Allerdings gibt es soziale Tabus gegenüber Homosexualität. Es gab keine Berichte über gewaltsame Zwischenfälle oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Identität. Es gab keine offizielle Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bei der Anstellung oder dem Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung.
Quellen: Amnesty International: Guinea-Bissau - Increasing repression in wake of military coup, 17.04.2012; U. S. Department of
State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Freedom House, Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2011.
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebene, Flüchtlinge, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen zu schützen und zu unterstützen.
Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011.
Versorgungslage:
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Wirtschaftsstruktur wird von Landwirtschaft, insbesondere Reisanbau, und Fischerei dominiert. Über 80 % der Bevölkerung sind in diesen Sektoren tätig. Von rund einer Million Hektar potentieller Bebauungsfläche werden lediglich rund 400.000 Hektar bewirtschaftet, wobei Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Trotz des hohen Agraranteils, relativ viel Regens, guter Böden sowie umfangreicher Nahrungsmittelimporte kommt es regelmäßig zu Versorgungsschwierigkeiten. Die medizinische Versorgung ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und hygienisch hoch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise Guinea-Bissau, 21.09.2012; Auswärtiges Amt Berlin, Wirtschaft - Guinea-Bissau, November 2011.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Guinea-Bissau weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderberichten zu Guinea-Bissau lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Guinea-Bissau keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Guinea-Bissau die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
Letztlich stellen sich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Guinea-Bissau in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Lage in Guinea-Bissau noch instabil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen knapp fünfjährigen Aufenthalt in Österreich - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen knapp fünfjährigen Aufenthalt in Österreich - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Guinea-Bissau. Erst im April 2008 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp fünf Jahre als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Trotz dieser längeren Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse.
Der Beschwerdeführer konnte keine aktuell bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Jedenfalls wäre ein Familienleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, doch erwies sich dieser letztlich als unbegründet, sodass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügte. Im vorliegenden Fall muss allerdings die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von knapp fünf Jahren teilweise dem Beschwerdeführer angelastet werden, weil dieser unwahre Angaben zu seiner Identität machte und sich auch mehrmals dem Verfahren entzog.
Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung übte der Beschwerdeführer noch nicht aus und auch seine Deutschkenntnisse konnte er nicht durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus nachweisen. Ein gesicherter Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer, etwa durch ein Erwerbseinkommen, einen Unterhaltsanspruch oder eine Patenschaftserklärung, wurde also nicht nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 03.09.2008 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, mit Urteil vom 15.06.2009 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mit Urteil vom 15.04.2010 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 26.08.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 03.09.2008 wegen Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, mit Urteil vom 15.06.2009 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mit Urteil vom 15.04.2010 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 26.08.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Dabei ist insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt nachzuweisen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
II.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer versuchte trotz Belehrung über die Folgen, das Bundesasylamt über seine Identität zu täuschen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 lit. d Verfahrensrichtlinie vor.Der Beschwerdeführer versuchte trotz Belehrung über die Folgen, das Bundesasylamt über seine Identität zu täuschen. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 4, Litera d, Verfahrensrichtlinie vor.
Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, Täuschung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
28.03.2013