Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S2 425.065-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 12 12.072-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 12 12.072-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und reiste erstmals über Ungarn in das EU-Gebiet ein, wo er am 28.05.2008 einen Asylantrag gestellt hat. Diesem wurde stattgegeben und es wurde ihm dort am 04.09.2008 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer in den Niederlanden sowie in Deutschland weitere Asylanträge, die allesamt zurückgewiesen wurden. Sodann reiste der Beschwerdeführer aus Deutschland kommend in Österreich ein und stellte hier erstmals am 06.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AIS-Zl. 11 10.199, im Folgenden "Erstverfahren")..römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und reiste erstmals über Ungarn in das EU-Gebiet ein, wo er am 28.05.2008 einen Asylantrag gestellt hat. Diesem wurde stattgegeben und es wurde ihm dort am 04.09.2008 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer in den Niederlanden sowie in Deutschland weitere Asylanträge, die allesamt zurückgewiesen wurden. Sodann reiste der Beschwerdeführer aus Deutschland kommend in Österreich ein und stellte hier erstmals am 06.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AIS-Zl. 11 10.199, im Folgenden "Erstverfahren")..
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der aufscheinenden EURODAC-Treffer richtete das Bundesasylamt am 09.09.2011 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II - VO an Ungarn (AS 49ff Erstverfahren).Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der aufscheinenden EURODAC-Treffer richtete das Bundesasylamt am 09.09.2011 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei - VO an Ungarn (AS 49ff Erstverfahren).
Am 09.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 89ff Erstverfahren).Am 09.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 89ff Erstverfahren).
Mit Schreiben vom 19.09.2011 lehnte Ungarn das Wiederaufnahmeersuchen ab und gab gleichzeitig bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, folglich die Dublin II-VO keine Anwendung mehr finde (AS 133 Erstverfahren).
Am 26.09.2011 wurde eine Anfrage bezüglich der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Ungarn an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gerichtet (AS 219ff Erstverfahren).
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2011 geht im speziellen hervor, dass der Beschwerdeführer am 04.09.2008 von der ungarischen Asylbehörde als Flüchtling anerkannt wurde. Er habe seinen Antrag auf Anerkennung am 27.05.2008 bei der Asylbehörde eingereicht. Der Beschluss über Flüchtlingsanerkennung sei am 05.09.2008 am Tag der Verkündung in Rechtskraft getreten (AS 399ff Erstverfahren).
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.09.2011 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 07.03.2012 beim Asylgerichtshof ein und es wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. S2 425.065-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs nach Zustellung am 15.03.2012 in Rechtskraft.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 07.03.2012 beim Asylgerichtshof ein und es wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. S2 425.065-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs nach Zustellung am 15.03.2012 in Rechtskraft.
4. Am 09.09.2012 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, ihm internationalen Schutz in Österreich zu gewähren. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Antrag auf internationalen Schutz unter anderem an, dass er sich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe.
Am 12.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 12.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt richtete erneut am 14.09.2012 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II - VO an Ungarn (AS 201ff).Das Bundesasylamt richtete erneut am 14.09.2012 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei - VO an Ungarn (AS 201ff).
Mit Schreiben vom 19.09.2012 lehnte Ungarn das Wiederaufnahmeersuchen erneut ab und gab gleichzeitig bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, folglich die Dublin II-VO keine Anwendung mehr finde (AS 211).
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Indien" (gemeint Ungarn) ausgewiesen (AS 593ff).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Indien" (gemeint Ungarn) ausgewiesen (AS 593ff).
6. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 751ff).
7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, GZ. S2 425.065-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. 1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, es wurde ihm in Ungarn der Status eines Flüchtlings zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 gemäß § 4 AsylG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof samt Verwaltungsakt am 07.03.2012 vorgelegt und es wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 12.03.2012 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs nach Zustellung am 15.03.2012 in Rechtskraft. Eine zwischenzeitige Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 09.09.2012 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.1. 1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, es wurde ihm in Ungarn der Status eines Flüchtlings zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 gemäß Paragraph 4, AsylG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof samt Verwaltungsakt am 07.03.2012 vorgelegt und es wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 12.03.2012 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs nach Zustellung am 15.03.2012 in Rechtskraft. Eine zwischenzeitige Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 09.09.2012 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zum Flüchtlingsstatus in Ungarn und seinen persönlichen Verhältnissen gründen sich auf sein eigenes Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF, also idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF, also in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), anzuwenden.
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Die Absätze 4 und 5 dieser Bestimmung normieren:
"(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Die folgenden Absätze normiert die Ausweisung näher.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Die folgenden Absätze normiert die Ausweisung näher.
§ 36 AsylG regelt die Wirkung von Beschwerden und lautet - soweit maßgeblich - wie folgt:Paragraph 36, AsylG regelt die Wirkung von Beschwerden und lautet - soweit maßgeblich - wie folgt:
" (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
....
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.3. Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache ist, nicht jedoch der zurückgewiesene Asylantrag selbst.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrags wegen Unzuständigkeit (im vorliegenden Fall wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 AsylG) geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist etwa miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat im Hinblick, insbesondere auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK, relevant geändert haben (s. VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005 und § 68 AVG).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrags wegen Unzuständigkeit (im vorliegenden Fall wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG) geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist etwa miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat im Hinblick, insbesondere auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK, relevant geändert haben (s. VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 68, AVG).
Vor allem aber setzt eine Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" einen dem Rechtsbestand angehörenden, rechtskräftigen Vorbescheid voraus, von welchem bei der Beurteilung, ob "entschiedene Sache" vorliegt, auszugehen ist, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014).
Die Zurückweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz erfolgte hier wegen Drittstaatsicherheit Ungarns gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005. Dies wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und es sich bei Ungarn daher für den Beschwerdeführer um einen "sicheren Drittstaat" im Sinne des § 4 AsylG 2005 handle.Die Zurückweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz erfolgte hier wegen Drittstaatsicherheit Ungarns gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005. Dies wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und es sich bei Ungarn daher für den Beschwerdeführer um einen "sicheren Drittstaat" im Sinne des Paragraph 4, AsylG 2005 handle.
Ob im vorliegenden Fall allerdings eine solche Zurückweisung wegen "Drittstaatsicherheit" noch dem Rechtsbestand angehört oder ob die Entscheidung bereits nach § 4 Abs. 5 AsylG ex lege außer Kraft getreten ist - somit ob es möglicherweise an einer Voraussetzung für die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG mangelt -, lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes jedoch nicht abschließend beurteilen.Ob im vorliegenden Fall allerdings eine solche Zurückweisung wegen "Drittstaatsicherheit" noch dem Rechtsbestand angehört oder ob die Entscheidung bereits nach Paragraph 4, Absatz 5, AsylG ex lege außer Kraft getreten ist - somit ob es möglicherweise an einer Voraussetzung für die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG mangelt -, lässt sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes jedoch nicht abschließend beurteilen.
Fallbezogen wurde im ersten Asylverfahren der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, zugestellt am selben Tag, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen gerichtete - letztlich rechtskräftig abgewiesene - Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 07.03.2012 vorgelegt, die Ausweisung war daher - da eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde - nach Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage durchsetzbar. Aus der Darstellung des Verfahrensganges und aus der mit der Aktenlage übereinstimmenden Angabe des Beschwerdeführers, seit seiner ersten Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, ergibt sich sohin, dass binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung nach § 4 Abs. 1 AsylG keine Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn stattgefunden hat.Fallbezogen wurde im ersten Asylverfahren der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, zugestellt am selben Tag, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen gerichtete - letztlich rechtskräftig abgewiesene - Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 07.03.2012 vorgelegt, die Ausweisung war daher - da eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde - nach Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage durchsetzbar. Aus der Darstellung des Verfahrensganges und aus der mit der Aktenlage übereinstimmenden Angabe des Beschwerdeführers, seit seiner ersten Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, ergibt sich sohin, dass binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG keine Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn stattgefunden hat.
Ausgehend davon wären die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowohl des Bundesasylamtes als auch des Asylgerichtshofes aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten (in diesem Sinne VwGH 24.03.1999, 98/01/0165), wenn eine Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn aus "faktischen Gründen, die nicht [im] Verhalten [des Beschwerdeführers] begründet sind" (vgl. den Gesetzeswortlaut in § 4 Abs. 5 AsylG), nicht hätte erfolgen können.Ausgehend davon wären die Entscheidungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG sowohl des Bundesasylamtes als auch des Asylgerichtshofes aufgrund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG außer Kraft getreten (in diesem Sinne VwGH 24.03.1999, 98/01/0165), wenn eine Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn aus "faktischen Gründen, die nicht [im] Verhalten [des Beschwerdeführers] begründet sind" vergleiche den Gesetzeswortlaut in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG), nicht hätte erfolgen können.
Die Gründe, weshalb die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers trotz durchsetzbarer Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht erfolgt ist, wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht erhoben und sind nicht aktenkundig. Ohne Kenntnis dieser Gründe kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 AsylG des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes aufgrund der Anordnung des § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten sind und ob ein für das Vorliegen von "entschiedener Sache" notwendiger, dem Rechtsbestand angehörender Vorbescheid existiert. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.Die Gründe, weshalb die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers trotz durchsetzbarer Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG nicht erfolgt ist, wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht erhoben und sind nicht aktenkundig. Ohne Kenntnis dieser Gründe kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes aufgrund der Anordnung des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG außer Kraft getreten sind und ob ein für das Vorliegen von "entschiedener Sache" notwendiger, dem Rechtsbestand angehörender Vorbescheid existiert. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.
Ergeben die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren durchzuführenden Erhebungen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet waren, nicht erfolgen konnte, so besteht für die Zurückweisung des am 09.09.2012 gestellten neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" mangels eines rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Vorbescheides kein Raum, vielmehr wäre der Antrag neuerlich wegen "Drittstaatsicherheit" gemäß § 4 AsylG zurückzuweisen (vgl. zu dem Ganzen: AsylGH 21.09.2009, S14 317971-2/2009 u.a.)Ergeben die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren durchzuführenden Erhebungen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet waren, nicht erfolgen konnte, so besteht für die Zurückweisung des am 09.09.2012 gestellten neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" mangels eines rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Vorbescheides kein Raum, vielmehr wäre der Antrag neuerlich wegen "Drittstaatsicherheit" gemäß Paragraph 4, AsylG zurückzuweisen vergleiche zu dem Ganzen: AsylGH 21.09.2009, S14 317971-2/2009 u.a.)
Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - hinsichtlich einer für die Beurteilung des Vorliegens von "entschiedener Sache" entscheidungsrelevanten Frage von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.Da das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - hinsichtlich einer für die Beurteilung des Vorliegens von "entschiedener Sache" entscheidungsrelevanten Frage von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.
3.4. Der Vollständigkeit halber wird zur Ausweisung des angefochtenen Bescheides, die - irrtümlich - nach Indien lautet, bemerkt, dass es sich dem eindeutigen Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hiebei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt. Die Ausweisung nach Indien war niemals Gegenstand des Verfahrens, sondern immer die Ausweisung nach Ungarn. Dementsprechend wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn begründet und nicht etwa Indien als Zielstaat der Ausweisung behandelt.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, RechtskraftZuletzt aktualisiert am
21.03.2013