TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/22 E11 429862-1/2012

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Veröffentlicht am 22.01.2013
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Spruch

E11 429.862-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger, dieses vertreten durch RA Fatma Özdemir, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 12 07 918-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger, dieses vertreten durch RA Fatma Özdemir, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 12 07 918-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 28.06.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seiner Vertretung niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 28.06.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seiner Vertretung niederschriftlich einvernommen.

Der BF brachte im Rahmen seiner Einvernahmen im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer seit Jahrzehnten bestehenden Feindschaft mit einer anderen Familie, die unter anderem politisch motiviert sei, ins Visier einzelner Mitglieder dieser Familie geraten sei. Er sei körperlich attackiert und verdächtigt worden, ein Mädchen belästigt zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass die gegnerische Familie reich und mächtig sei, seien auch Versuche, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, erfolglos geblieben. Vor der Flucht des BF sei sein Bruder von Mitgliedern der gegnerischen Familie schwer verletzt worden und untergetaucht. Der BF könne keinen ausreichenden Schutz vor den Angriffen der verfeindeten Familie finden.

Mit Schreiben vom 17.09.2012 übermittelte RA Fatma Özdemir als gesetzlicher Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen in Pakistan.

Ausgeführt wurde darin, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, Länderfeststellungen zu den religiösen Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten zu treffen. Aus den Feststellungen würde sich zudem ergeben, dass die Sicherheitslage in Pakistan schlecht sei und terroristische Anschläge auf der Tagesordnung stehen würden. Beantragt wurde, weitere Gutachten und Stellungnahmen zur Sicherheitslage im Hinblick auf die konkrete Situation des BF, insbesondere zu den Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten einzuholen.

Minderjährige seien eine besonders schutzwürdige Gruppe, und könne der BF im Rahmen einer Rückführung auch nicht auf seine Familie zurückgreifen. Gemäß Kapitel VII lit. c) der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 des Ausschusses für die Rechte der Kinder sei die Rückkehr von Minderjährigen einer speziellen Prüfung zu unterziehen. Die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu Afghanistan sei anwendbar und dem BF im Hinblick auf Art. 3 EMRK eine Rückkehr nicht zuzumuten, da der BF nicht sofort bei Rückkehr familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könnte.Minderjährige seien eine besonders schutzwürdige Gruppe, und könne der BF im Rahmen einer Rückführung auch nicht auf seine Familie zurückgreifen. Gemäß Kapitel römisch sieben Litera c,) der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 des Ausschusses für die Rechte der Kinder sei die Rückkehr von Minderjährigen einer speziellen Prüfung zu unterziehen. Die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu Afghanistan sei anwendbar und dem BF im Hinblick auf Artikel 3, EMRK eine Rückkehr nicht zuzumuten, da der BF nicht sofort bei Rückkehr familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könnte.

I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 6 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BAA stellte fest, dass der BF Sunnite und Angehöriger der Volksgruppe der Kashmiri sei. Ihm sei weiters eine Rückkehr nach Kaschmir, wo er von Geburt an gelebt habe, zumutbar, da er über Familienangehörige verfüge und diese überdies landwirtschaftliche Besitztümer hätten. Der BF sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen und stünde ihm gegebenenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde von einer Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF aus und hielt zu den Rückkehrmöglichkeiten fest:

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte in Ihr Heimatland haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Pakistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, es besteht auf dem pakistanischen Gebiet auch kein bewaffneter nationaler und/oder internationaler Konflikt.Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Pakistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, es besteht auf dem pakistanischen Gebiet auch kein bewaffneter nationaler und/oder internationaler Konflikt.

In Summe lässt sich sowohl aus Ihrem Vorbringen als auch den Länderfeststellungen zu Pakistan entnehmen, dass Ihnen im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefährdung Ihrer Person erwartet.

Sie sind ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann. Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache Pakistans auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind. Sie werden von den pakistanischen Behörden nicht gesucht.

Ihre gesetzliche Vertretung führte in der Stellungnahme an, dass Ihnen kein familiäres Netzwerk im Heimatland zur Verfügung steht. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, da Sie von Traiskirchen aus Kontakt zu Ihrer Familie nach Pakistan hatten. Sie gaben an, mit Ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam im Familienverband zusammen gelebt zu haben. Sie haben zwei Brüder und zwei Schwestern, ferner waren Sie kurz vor Ihrer Ausreise bei Bekannten untergebracht, die Sie gegebenenfalls wieder konsultieren könnten und die Ihnen vorübergehend unterstützend zur Seite stehen würde. Sie bejahten einen weiten Angehörigenkreis wie Tanten, Cousins, Cousinen und Onkel in Pakistan zu haben. Ein soziales Auffangnetz ist jedenfalls gegeben. Hinzu kommt, dass Sie durch eigene Kraft am Erwerbsleben teilnehmen können, immerhin haben Sie zehn Jahre Schulbildung genossen und Ihre Familie ist im Besitz landwirtschaftlicher Grundstücke.

Sie brachten im Verfahren ausdrücklich vor, dass Sie an keiner gravierenden Erkrankung leiden, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.

Weiters ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation in Pakistan nicht eine solche ist, die eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung im Falle einer etwaigen Rückkehr erwarten ließe.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Ihnen aufgrund Ihres jungen Alters, Ihrer familiären Anknüpfungspunkte, Ihres Gesundheitszustandes, Ihrer Schulbildung und Ihrer Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann, Ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen und Ihren Lebensunterhalt in Pakistan zu sichern.

In Gesamtbetrachtung hat das Bundesasylamt davon auszugehen, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und es ergaben sich solche Gründe auch nicht aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass dem Bundesasylamt vor allem ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht und ein Begründungsmangel vorzuwerfen sei.

Der BF stamme aus der Region Kaschmir, welche als besonderes Krisengebiet anzusehen sei. Bereits in der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die landeskundlichen Feststellungen nicht ausreichend wären, da sie nur einen Satz betreffend Kaschmir enthielten und hätte so die konkrete Situation des BF im Falle einer Rückkehr nicht beurteilt werden können. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur hinsichtlich Afghanistans verwiesen, welche auf Pakistan, gerade auf die Region Kaschmir zu übertragen wäre. Demnach sei die Herkunftsregion mit dem dortigen Bezugsnetz des BF genau zu prüfen und die Rückkehr sowie allfällige Schutzgewährung dorthin konkret zu erörtern.

Die Behörde habe sich generell nicht ausreichend mit der Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt.

Die der Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zugrunde liegenden Erwägungen seien nicht nachvollziehbar und wurden hierzu zahlreiche Widersprüche sowie Vorwürfe aufgegriffen und erörtert.

Der BF würde auch keinerlei staatliche Schutzgewährung bei Übergriffen in Rahmen dieser "Clanstreitigkeiten" erhalten, da die Polizei von der reichen, gegnerischen Familie bestochen worden und korrupt sei.

Der minderjährige BF sei bei Rückführung einer ausweglosen Lage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt und würde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Er habe schon vorgebracht, dass er keine Kontakte mehr zur Familie habe und der Vater den landwirtschaftlichen Besitz verkauft hätte. Wiederum wurde die Rechtsprechung zu Afghanistan herangezogen und Pakistan gleichgesetzt, um auszuführen, dass die Rückkehr für einen jungen, arbeitsfähigen Mann nicht zumutbar sei, wenn er nicht sofort familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könne. Auch in Pakistan sei die Grundversorgung von sozialen und familiären Kontakten abhängig. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme daher insbesondere unter Berücksichtigung der mangelnden Existenzmöglichkeit und der Situation in Kaschmir nicht in Betracht.Der minderjährige BF sei bei Rückführung einer ausweglosen Lage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt und würde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Er habe schon vorgebracht, dass er keine Kontakte mehr zur Familie habe und der Vater den landwirtschaftlichen Besitz verkauft hätte. Wiederum wurde die Rechtsprechung zu Afghanistan herangezogen und Pakistan gleichgesetzt, um auszuführen, dass die Rückkehr für einen jungen, arbeitsfähigen Mann nicht zumutbar sei, wenn er nicht sofort familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könne. Auch in Pakistan sei die Grundversorgung von sozialen und familiären Kontakten abhängig. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme daher insbesondere unter Berücksichtigung der mangelnden Existenzmöglichkeit und der Situation in Kaschmir nicht in Betracht.

I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

II.2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

II.2.2.1. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des BF angeführten Punkte bzw. Beweisanträge hinsichtlich der Herkunftsregion des BF und seiner Minderjährigkeit nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung unter Berücksichtigung entsprechender Länderfeststellungen unterzogen.römisch zwei.2.2.1. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des BF angeführten Punkte bzw. Beweisanträge hinsichtlich der Herkunftsregion des BF und seiner Minderjährigkeit nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung unter Berücksichtigung entsprechender Länderfeststellungen unterzogen.

Wie oben dargelegt wurden in der Stellungnahme schon Ausführungen dazu getroffen, dass bei der Rücküberstellung von Minderjährigen generell im Hinblick auf rechtliche Bestimmungen sowie die Judikatur besondere Sorgfalt geboten ist und insbesondere im Hinblick auf die Herkunftsregion des BF unzureichende Feststellungen getroffen worden sind. Es wurden keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Region Kaschmir getroffen und wurde die Beweiswürdigung hinsichtlich der religiösen Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten auf keine entsprechenden Feststellungen hierzu gestützt.

Das Bundesasylamt hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Ausführungen in der Stellungnahme hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeiten des Minderjährigen auseinandergesetzt. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF deshalb von zentraler Bedeutung, da das Vorbringen sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - welche an sich nicht beanstandet wird - als auch hinsichtlich einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr gerade im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit zu erfolgen haben wird, was individuellere Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation in Pakistan erfordern wird.

Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.

Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser auch in Einklang stehen.

Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit das Vorbringen des BF, insbesondere die behauptete Existenzbedrohung im Falle der Rückführung unter Zugrundelegung ausreichender Feststellungen zur Situation in Kaschmir sowie zu religiösen Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit zu überprüfen haben und den BF über das so erlangte Ermittlungsergebnis und die vollständigen Länderfeststellungen in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Nach einer weiteren Befragung insbesondere zu familiären Anbindungen im Herkunftsstaat wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen eine Rückführung auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) hat.

Das Bundesasylamt hat sich letztlich in nicht ausreichender Weise - trotz ausdrücklichem, ausführlichen Hinweis der Vertretung im Rahmen der Stellungnahme - mit der Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt und hat darüber hinaus keine ausreichenden Feststellungen zur Situation in Pakistan hinsichtlich Minderjähriger getroffen. Selbst wenn das Bundesasylamt aufgrund des - wegen der Angaben des BF selbst mit 16 Jahren festgehaltenen - Alters des BF zum Schluss gelangt wäre, die Minderjährigkeit sei im gegenständlichen Fall aufgrund des fortgeschrittenen Alters bzw. des Umstandes, dass an einen mündig Minderjährigen bereits ähnliche Anforderungen wie an einen Erwachsenen gestellt werden könnten, nicht relevant, so würde im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Würdigung in diesem Zusammenhang mit der Rückkehrgefährdung diesbezüglich fehlen. Ausführungen im Zusammenhang mit grauen Haaren des BF vermögen im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit kein schlüssiges Beweismittel darzustellen und hat das BAA daher alle Würdigungen und Beurteilungen in Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des BF zu bringen.

Schon der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 hinsichtlich eines minderjährigen Beschwerdeführers festgehalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidungen das Alter und den Entwicklungsstand von Minderjährigen zu berücksichtigen hat. Gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt ausreichend geklärt ist, dies auch im Hinblick darauf, dass in der Entscheidung tatsächlich Feststellungen hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten von Minderjährigen fehlen und demgegenüber vielmehr festgehalten wurde, dass Personen bei ihrer Rückkehr keinerlei staatliche Unterstützungen erhalten. Die Feststellungen des BAA dazu, dass der Verwandte einen landwirtschaftlichen Besitz im Herkunftsstaat habe, erscheint darüber hinaus in Anbetracht der Angaben des BF sowie der Stellungnahme unschlüssig. An dieser Stelle sei erwähnt, dass gerade bei Minderjährigen in diesem Zusammenhang und dem erhöhten Prüfungsmaßstab Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zielführend sind.

Wenn das Bundesasylamt für den Fall einer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, so fehlen einerseits dazu konkrete Feststellungen in den Länderberichten (solche, die seine Situation als Jugendlicher betreffen) andererseits führt das Bundesasylamt nicht aus, in wie weit ihm als Jugendlichen eine solche Fluchtalternative auch zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich eben nicht um einen [erwachsenen] Mann sondern um einen Jugendlichen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 weiters festgehalten, dass der Asylgerichtshof seine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme gestützt hat. Damit hat der Asylgerichtshof §19 Abs 1 AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden, und wird das BAA bei seiner neuerlichen Entscheidung auch diese Vorgabe des VfGH zu berücksichtigen haben.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 weiters festgehalten, dass der Asylgerichtshof seine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme gestützt hat. Damit hat der Asylgerichtshof §19 Absatz eins, AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Absatz 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden, und wird das BAA bei seiner neuerlichen Entscheidung auch diese Vorgabe des VfGH zu berücksichtigen haben.

Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen, insbesondere familiären Situation sowie der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen, insbesondere familiären Situation sowie der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA insbesondere Ermittlungen zur Rückkehrsituation von Minderjährigen, abgestellt auf die Herkunftsregion Kaschmir durchzuführen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt seiner Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen des BF unter Bezugnahme auf den in der Stellungnahem erwähnten Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten ausreichende und aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich Pakistans zugrunde zu legen haben. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Dies vor allem unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einreise und bisherigen Befragungen jedenfalls - mangels gegenteiligen Gutachtens - anzunehmenden mündigen Minderjährigkeit des BF.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Minderjährigkeit, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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