Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 425.393-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 11 09.062-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 11 09.062-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der mj. Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 17.08.2011 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der mj. Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 17.08.2011 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass in seinem Heimatland im Zuge eines Grundstücksstreits ein Onkel erschossen und ein weiterer angeschossen worden sei. Der BF und sein Vater seien Zeuge dieses Vorfalls geworden. Sein Vater sei bedroht worden, das betreffende Grundstück zu überlassen, ansonsten würde sein Sohn getötet werden. Die Gegner hätten auch versucht, den BF mitzunehmen. Wenn er jetzt nach Pakistan zurückkehre, werde er verschleppt und umgebracht.
I.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.02.2012, Zahl: 11 09.062-BAL, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.02.2012, Zahl: 11 09.062-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht der Wahrheit entsprechend.
Sein Sachvortrag sei wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund seiner vagen, teilweise unschlüssigen und divergierenden Aussagen weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig; die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen.
Den Ausführungen seines Vaters, gemäß dem Telefonat vom XXXX zu seinem Fluchtgrund und den eigenen Ausführungen sei zusammengefasst zu entnehmen, dass sein Vater, sein Onkel und er selbst Zeuge geworden sei, wie sein weiterer Onkel XXXX durch fremde Hand zu Tode gekommen sei. Aus diesem Grund würde er seit dem XXXX von XXXX, dessen Sohn und einem Bekannten derselben verfolgt.Den Ausführungen seines Vaters, gemäß dem Telefonat vom römisch 40 zu seinem Fluchtgrund und den eigenen Ausführungen sei zusammengefasst zu entnehmen, dass sein Vater, sein Onkel und er selbst Zeuge geworden sei, wie sein weiterer Onkel römisch 40 durch fremde Hand zu Tode gekommen sei. Aus diesem Grund würde er seit dem römisch 40 von römisch 40 , dessen Sohn und einem Bekannten derselben verfolgt.
Den Antworten seines Vaters auf die Fragen der Behörde im weiteren Telefonat sei grundsätzlich eine verringerte Glaubhaftigkeit beizumessen, als den spontan getätigten Angaben im Rahmen des ersten Telefonats. Es entspräche den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörde, dass spontan getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kämen. Auch die widersprüchlichen Ausführungen, sein Vater habe einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen habe und andererseits habe er Angst gehabt, dem BF hätte etwas zugestoßen sein können, da er mit einer österreichischen Behörde gesprochen habe, sei nicht plausibel und bezeuge, dass er versuche mit allen Mitteln Widersprüche aufzuklären.
Da es sich bei den Angaben des Vaters nicht bloß um Nebenumstände handle, denen keine maßgebliche Relevanz im Gesamtzusammenhang zukäme, beträfen die widersprüchlichen Teile das Vorbringen in seinem Kern, weshalb den diesbezüglichen divergierenden Angaben Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukomme. Auch wenn sich weite Teile seines Vorbringens - welche allerdings sehr allgemein gehalten seien - mit den Angaben seines Vaters deckten, müsse dennoch aufgrund der in zentralen Teilen aufgetretenen Widersprüche davon ausgegangen werden, dass das diesbezügliche Vorbringen auch aus diesem Grund nicht den Tatsachen entspreche. Es sei der Eindruck entstanden, dass der BF sich mit seinem Vater im Hinblick auf das Vorbringen in weiten Teilen abgesprochen habe, wobei aber zentrale Elemente nicht ausreichend behandelt worden seien.
Folge man seinen Ausführungen in der Erstbefragung, so entstehe der Eindruck, als sei er nach den erlittenen Übergriffen durch seine Feinde nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei seiner Großmutter aufgehalten und habe nachdem er auch dort aufgefunden worden sei, seine Flucht angetreten.
Folge man den Angaben in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, so entstehe der Eindruck, dass er trotz der Gefahr der Verfolgung, immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei und zwar jedes Mal für einen längeren Zeitraum und dabei aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und in der Landwirtschaft geholfen habe. Die Aktualität einer Verfolgung sei im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dies deshalb, weil nicht hervorgekommen sei, dass seine Verfolger über solch ausgeprägte Strukturen und Verbindungsleute verfügten, dass diesen seine Wiedereinreise mitgeteilt werden würde. Der Einflussbereich seiner Feinde erstrecke sich nicht auf ganz Pakistan. Gegen einen umfassenderen Einflussbereich seiner Verfolger spreche, dass er bei seinen Verwandten keine Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe und er sich ab XXXX bis zur Ausreise immer wieder im Elternhaus aufgehalten und dort auch aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen habe. Hätten seine Verfolger Einfluss auf dem gesamten pakistanischen Staatsgebiet gehabt, hätten sie seinen Aufenthaltsort bei den Verwandten selbst in kürzester Zeit eruieren können.Folge man den Angaben in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, so entstehe der Eindruck, dass er trotz der Gefahr der Verfolgung, immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei und zwar jedes Mal für einen längeren Zeitraum und dabei aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und in der Landwirtschaft geholfen habe. Die Aktualität einer Verfolgung sei im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dies deshalb, weil nicht hervorgekommen sei, dass seine Verfolger über solch ausgeprägte Strukturen und Verbindungsleute verfügten, dass diesen seine Wiedereinreise mitgeteilt werden würde. Der Einflussbereich seiner Feinde erstrecke sich nicht auf ganz Pakistan. Gegen einen umfassenderen Einflussbereich seiner Verfolger spreche, dass er bei seinen Verwandten keine Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe und er sich ab römisch 40 bis zur Ausreise immer wieder im Elternhaus aufgehalten und dort auch aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen habe. Hätten seine Verfolger Einfluss auf dem gesamten pakistanischen Staatsgebiet gehabt, hätten sie seinen Aufenthaltsort bei den Verwandten selbst in kürzester Zeit eruieren können.
Sein Vater und sein Onkel seien ebenso wie der BF Zeugen in einem Mordfall und offensichtlich genauso gefährdet wie der BF, hielten sich aber nach wie vor an der gewohnten Adresse im Heimatland auf und würden seine Geschwister dort die Schule besuchten; auch die Gattin des verstorbenen Onkels lebe offenbar unverfolgt dort. Bei einer Distanz zwischen Elternhaus und Wohnhaus der Feinde von lediglich 12 km könne die behauptete Verfolgung daher nicht der Wahrheit entsprechen.
Dass drei Jahre zugewartet wurde und erst versucht worden sei, ein Grundstück zu verkaufen, um den Lohn für den Schlepper aufzubringen, spreche für eine wohl geplante Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen und nicht für eine überhastete Flucht aus Angst vor den Feinden aus Angst um sein Leben.
Bei einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens sei es ihm nicht gelungen, seine "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass er seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe, sondern aufgrund seines Wunsches, in Österreich zu leben und zu arbeiten.
Bei den vorgelegten Beweisen handle es sich erstens um Kopien, die Kopie des F.I.R. sei unleserlich. Zudem würden diese Kopien lediglich belegen, dass der von ihm geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens XXXX am XXXX eines natürlichen Todes gestorben sei. Beides werde nicht in Abrede gestellt. In Abrede gestellt werde lediglich, dass er aufgrund dieses im F.I.R. geschilderten Vorfalles gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Es sei durch nichts belegt, dass die Fax-Kopien tatsächlich von seinem Vater abgesendet worden seien. Es fehle ein Begleitschreiben, es fehle eine Signatur. Die von ihm vorgelegten Dokumente könnten nichts über seine ganz konkrete Geschichte aussagen, weshalb auch eine amtswegige Übersetzung der vorgelegten Beweismittel zu unterbleiben gehabt habe.Bei den vorgelegten Beweisen handle es sich erstens um Kopien, die Kopie des F.I.R. sei unleserlich. Zudem würden diese Kopien lediglich belegen, dass der von ihm geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens römisch 40 am römisch 40 eines natürlichen Todes gestorben sei. Beides werde nicht in Abrede gestellt. In Abrede gestellt werde lediglich, dass er aufgrund dieses im F.I.R. geschilderten Vorfalles gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Es sei durch nichts belegt, dass die Fax-Kopien tatsächlich von seinem Vater abgesendet worden seien. Es fehle ein Begleitschreiben, es fehle eine Signatur. Die von ihm vorgelegten Dokumente könnten nichts über seine ganz konkrete Geschichte aussagen, weshalb auch eine amtswegige Übersetzung der vorgelegten Beweismittel zu unterbleiben gehabt habe.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.03.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.03.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Zusammengefasst wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Aussage des Vaters zugrunde lege, welcher von der Behörde am XXXX angerufen worden sei. Das Zustandekommen dieser telefonischen Aussage sei aber zweifelhaft, bzw. habe die Behörde durch die Art und Weise, wie sie im Rahmen dieses Telefonats vorgegangen sei, ihre Ermittlungsbefugnisse überschritten. Der über das Gespräch angefertigte Aktenvermerk sei für die Entscheidungsfindung aufgrund der damit einhergehenden Verfahrensmängel nicht verwertbar. Der BF habe zwar seine Einwilligung zu amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität und zur Überprüfung seiner Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen gegeben, eine etwaige Zustimmung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme sei darin aber sicher nicht inbegriffen gewesen.Zusammengefasst wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Aussage des Vaters zugrunde lege, welcher von der Behörde am römisch 40 angerufen worden sei. Das Zustandekommen dieser telefonischen Aussage sei aber zweifelhaft, bzw. habe die Behörde durch die Art und Weise, wie sie im Rahmen dieses Telefonats vorgegangen sei, ihre Ermittlungsbefugnisse überschritten. Der über das Gespräch angefertigte Aktenvermerk sei für die Entscheidungsfindung aufgrund der damit einhergehenden Verfahrensmängel nicht verwertbar. Der BF habe zwar seine Einwilligung zu amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität und zur Überprüfung seiner Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen gegeben, eine etwaige Zustimmung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme sei darin aber sicher nicht inbegriffen gewesen.
Im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Telefonate mit dem Vater müsse hingewiesen werden, dass der Vater durch den Anruf des Bundesasylamtes verunsichert und aufgeregt gewesen sei.
Nochmals müsse gerügt werden, dass das Bundesasylamt nicht automatisch davon ausgehen könne, dass der Vater des Beschwerdeführers selbst für den Fall, dass er verstanden hätte, wer mit ihm spreche, sich tatsächlich sicher sein könne, wer mit ihm spreche - dass er wirklich mit dem österreichischen Bundesasylamt spreche. Wäre der BF bei diesem Gespräch anwesend gewesen, so hätte er einleitend seinen Vater informieren können, dass sich das Bundesasylamt mit einigen Fragen an ihn wende, dass er sich keine Sorgen machen solle und uneingeschränkt antworten könne. Damit hätte die Behörde verhindern können, das zwei Telefonate mit sich teilweise widersprechenden Angaben geführt werden und auch die in den Raum gestellte Absprache hintan gehalten werden können. Inwiefern es nicht plausibel sei, das sich der Vater des BF Sorgen mache, wenn er von einer österreichischen Behörde kontaktiert werde, bleibe ein Rätsel.
Allfällige widersprüchliche Angaben des BF zwischen Erstbefragung und Einvernahme beim BAA seien Missverständnisse, die im Falle eines Vorhaltes leicht auszuräumen gewesen wären. Insofern habe die Behörde ihre Ermittlungspflichten vernachlässigt bzw. das Parteiengehör verletzt.
Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal vor seiner Ausreise für einige wenige Wochen nach Hause gekommen sei, bedeute nicht automatisch, dass er sich damit nicht in Lebensgefahr begeben hätte, bzw. dass ein Vater nicht in ständiger Gefahr, Opfer der Rache der Feinde zu werden, in seiner Heimat lebe. Das Bundesasylamt irre, wenn es insoweit seine vorgebrachte Bedrohung für nicht nachvollziehbar erachte.
Die Bedrohung gegen den Vater und die gesamte Familie bestehe noch immer, für die Flucht der gesamten Familie würden aber die finanziellen Mittel fehlen.
Der BF habe zwei Beweismittel vorgelegt, diese seien aber ohne weitere Auseinandersetzung nicht in das Verfahren eingeführt worden; dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, sodass der Bescheid jedenfalls zu beheben sei.
Durch die Vorlage dieser Beweismittel erbringe der BF den Beweis, dass die geschilderten Geschehnisse tatsächlich passiert seien und einen realen Hintergrund hätten. Auf Grundlage dieser Ereignisse hätte die Behörde Ermittlungen vor Ort, ev. unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der ÖB die tatsächliche Gefahrenlage evaluieren und erkennen können, dass das Vorbringen des BF Asylrelevanz besitze.
Wenn die Behörde anführe, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt in einer anderen Region sichern könne, sei dies insofern aktenwidrig, als es sich beim BF um ein 15 Jahre altes Kind im Sinne der Kinderrechtskonvention handle. Bei der Bewertung des Vorbringens des BF hätte dessen Minderjährigkeit stärker berücksichtigt werden müssen.
Vom Bundesasylamt seien Beweismittel nicht in das Verfahren eingeführt worden, das Alter des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden, die normierten Ermittlungspflichten seien von der Behörde nicht eingehalten worden, der Vater des BF sei ohne dessen Zustimmung angerufen worden, womit in die Privatsphäre des Antragstellers unverhältnismäßig eingegriffen worden sei, die Bescheidbegründung sei mangelhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, das Parteiengehör sei verletzt worden - aufgrund dieser Fülle an Verfahrensmängeln habe die Behörde nur zu einem inhaltlich falschen und somit rechtwidrigen Ergebnis kommen können.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe.
Darüber hinaus würde im Falle einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in seine Heimat die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK gerate. Somit sei der Bescheid auch vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 1 FPG rechtswidrig.Darüber hinaus würde im Falle einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in seine Heimat die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK gerate. Somit sei der Bescheid auch vor dem Hintergrund des Paragraph 50, Absatz eins, FPG rechtswidrig.
Die Behörde habe im Ermittlungsverfahren und in ihrer Entscheidung das Wohl des Kindes in keiner Phase berücksichtigt. Die speziellen Probleme aufgrund seines jugendlichen Alters, mit denen der BF nach seiner eventuellen Rückkehr in seine Heimat konfrontiert sein würde, seien nicht berücksichtigt worden.
I.1.4. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012 behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.römisch eins.1.4. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012 behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Festgehalten wurde, dass die Beschwerde damit im Recht gewesen ist, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid grob mangelhaft geblieben sind. Dies aufgrund folgender Würdigung:
"4.1. Der BF hatte im Verfahren zum Beweis seines Vorbringens zwei Dokumente (vgl. AS 107, 109, ebenso 121, 123) vorgelegt. Es handle sich dabei um eine Sterbeurkunde und den F.I.R. zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall. Dazu wurde vom BAA festgestellt, dass die Kopie des F.I.R. unleserlich sei. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde sei es dem BF selbst möglich gewesen, den F.I.R. ohne Probleme zu lösen."4.1. Der BF hatte im Verfahren zum Beweis seines Vorbringens zwei Dokumente vergleiche AS 107, 109, ebenso 121, 123) vorgelegt. Es handle sich dabei um eine Sterbeurkunde und den F.I.R. zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall. Dazu wurde vom BAA festgestellt, dass die Kopie des F.I.R. unleserlich sei. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde sei es dem BF selbst möglich gewesen, den F.I.R. ohne Probleme zu lösen.
Festzustellen ist dazu, dass die Qualität des per Telefax übermittelten Exemplars (AS 107) von wesentlich schlechterer Qualität ist, als das auf dem Postweg übermittelte Exemplar (AS 121). Wenn aber selbst der BF in der Lage ist, den F.I.R. (zumindest das Exemplar mit der besseren Qualität) zu lesen, bleibt nicht nachvollziehbar, wie das BAA - ohne Ausführungen darüber, über welche Kenntnisse der betreffende Organwalter in der entsprechenden Fremdsprache verfüge bzw. auf welche sonstige Expertise sich diese Ansicht stütze - zum Ergebnis kommen konnte, dieses Dokument sei unleserlich. Nicht nachvollziehbar bleibt auch die Würdigung des Bundesasylamtes, dass diese Kopien lediglich belegen würden, dass der vom BF geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens XXXX am XXXX eines normalen Todes gestorben sei - dies vor dem Hintergrund, der Eintragungen "UNNATURAL" in der Rubrik "REASON OF DEATH" sowie "ADDITIONAL INFORMATION: MURDAR" (vgl. AS 123).Festzustellen ist dazu, dass die Qualität des per Telefax übermittelten Exemplars (AS 107) von wesentlich schlechterer Qualität ist, als das auf dem Postweg übermittelte Exemplar (AS 121). Wenn aber selbst der BF in der Lage ist, den F.I.R. (zumindest das Exemplar mit der besseren Qualität) zu lesen, bleibt nicht nachvollziehbar, wie das BAA - ohne Ausführungen darüber, über welche Kenntnisse der betreffende Organwalter in der entsprechenden Fremdsprache verfüge bzw. auf welche sonstige Expertise sich diese Ansicht stütze - zum Ergebnis kommen konnte, dieses Dokument sei unleserlich. Nicht nachvollziehbar bleibt auch die Würdigung des Bundesasylamtes, dass diese Kopien lediglich belegen würden, dass der vom BF geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens römisch 40 am römisch 40 eines normalen Todes gestorben sei - dies vor dem Hintergrund, der Eintragungen "UNNATURAL" in der Rubrik "REASON OF DEATH" sowie "ADDITIONAL INFORMATION: MURDAR" vergleiche AS 123).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass vom BAA in der Beweiswürdigung auch angeführt wurde, es sei durch nichts belegt, dass die Fax-Kopien tatsächlich von seinem Vater persönlich abgesendet worden seien, es fehle ein Begleitschreiben, es fehle eine Signatur. Der BF war aber nicht aufgefordert worden, derartige Schriftstücke (Begleitschreiben, udgl...) vorzulegen. Wenn das BAA weiter folgert, die vorgelegten Dokumente würden nichts über seine ganz konkrete Geschichte auszusagen vermögen (AS 187) so ist - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - eine solche Wertung jedenfalls vorgreifend und damit unzulässig.
4.2. Gemäß dem am XXXX vom BAA verfassten Aktenvermerk (AS 75, 76) wurde der Dolmetscher im gegenständlichen Verfahren ersucht, den Vater des BF anzurufen und diesem aufgelistete Fragen zu stellen. Dieser Aktenvermerk enthält die entsprechende Telefonnummer und die Antworten des Vaters auf die gestellten Fragen. Wie das Gespräch des Dolmetschers mit dem Vater des BF eingeleitet wurde (wer er sei, in welchem Auftrag er anrufe) geht aus diesem Aktenvermerk nicht hervor. Es fehlen auch exakte Angaben über den Zeitpunkt des Anrufes.4.2. Gemäß dem am römisch 40 vom BAA verfassten Aktenvermerk (AS 75, 76) wurde der Dolmetscher im gegenständlichen Verfahren ersucht, den Vater des BF anzurufen und diesem aufgelistete Fragen zu stellen. Dieser Aktenvermerk enthält die entsprechende Telefonnummer und die Antworten des Vaters auf die gestellten Fragen. Wie das Gespräch des Dolmetschers mit dem Vater des BF eingeleitet wurde (wer er sei, in welchem Auftrag er anrufe) geht aus diesem Aktenvermerk nicht hervor. Es fehlen auch exakte Angaben über den Zeitpunkt des Anrufes.
Gemäß einem Aktenvermerk des XXXX vom 14.02.2012 erfolgte eine weitere Befragung des Vaters des BF per Telefon am 14.02.2012, zw. 14.00 und 14.25 Uhr. Anwesend waren dabei der BF, ein Dolmetscher und der Vertreter des mj. BF. Der Vater des mj. BF gab gemäß diesem AV an, dass man ihm damals [am XXXX] nicht gut erklärt habe, worum es eigentlich gehe. Er habe nur verstanden, dass es um seinen Sohn gehe und dass aus Österreich angerufen werde. Er habe nicht verstanden, worum es eigentlich gehe und habe Angst gehabt, dass es seinem Sohn schlecht gehe, dass er ein gesundheitliches Problem habe. Dann habe ihn der Herr über seinen Namen, das Alter von XXXX, über die Ermordung, über Karachi (die Fragen, die auch im AV des Bundesasylamtes aufgelistet seien) befragt. Abweichend von der ersten Befragung gab der Vater des BF an, er habe XXXX nach Karachi gebracht. Befragt, warum er am 24.01.2011 angegeben habe, er sei nie in Karachi gewesen, gab er an, er sei damals mit seinen Nerven am Ende gewesen, da er Angst um seinen Sohn gehabt habe, er wisse nicht warum er das damals so gesagt habe. Befragt, ob er seinem Sohn Geld für die Schleppung gegeben habe, antwortete er mit "ja", er habe das gesamte Geld organisiert; er habe ein Feld verkauft und das restliche Geld von Verwandten geborgt, er habe insgesamt ¿ 6.000,-- für die Schleppung bezahlt.Gemäß einem Aktenvermerk des römisch 40 vom 14.02.2012 erfolgte eine weitere Befragung des Vaters des BF per Telefon am 14.02.2012, zw. 14.00 und 14.25 Uhr. Anwesend waren dabei der BF, ein Dolmetscher und der Vertreter des mj. BF. Der Vater des mj. BF gab gemäß diesem AV an, dass man ihm damals [am XXXX] nicht gut erklärt habe, worum es eigentlich gehe. Er habe nur verstanden, dass es um seinen Sohn gehe und dass aus Österreich angerufen werde. Er habe nicht verstanden, worum es eigentlich gehe und habe Angst gehabt, dass es seinem Sohn schlecht gehe, dass er ein gesundheitliches Problem habe. Dann habe ihn der Herr über seinen Namen, das Alter von römisch 40 , über die Ermordung, über Karachi (die Fragen, die auch im AV des Bundesasylamtes aufgelistet seien) befragt. Abweichend von der ersten Befragung gab der Vater des BF an, er habe römisch 40 nach Karachi gebracht. Befragt, warum er am 24.01.2011 angegeben habe, er sei nie in Karachi gewesen, gab er an, er sei damals mit seinen Nerven am Ende gewesen, da er Angst um seinen Sohn gehabt habe, er wisse nicht warum er das damals so gesagt habe. Befragt, ob er seinem Sohn Geld für die Schleppung gegeben habe, antwortete er mit "ja", er habe das gesamte Geld organisiert; er habe ein Feld verkauft und das restliche Geld von Verwandten geborgt, er habe insgesamt ¿ 6.000,-- für die Schleppung bezahlt.
Wenn das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, den Antworten seines Vaters auf die Fragen der Behörde im weiteren Telefonat sei grundsätzlich eine verringerte Glaubhaftigkeit beizumessen, als den spontan getätigten Angaben im Rahmen des ersten Telefonats, es entspräche den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörde, dass spontan getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kämen, auch die widersprüchlichen Ausführungen, sein Vater habe einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen habe und andererseits habe er Angst gehabt, dem BF habe etwas zugestoßen sein können, da er mit einer österreichischen Behörde gesprochen habe, sei nicht plausibel und bezeuge, dass er versuche mit allen Mitteln Widersprüche aufzuklären, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Die beiden telefonischen Befragungen sind aufgrund unterschiedlicher Umstände schon insofern nicht vergleichbar, als beim ersten Telefonat weder der BF, noch sein Vertreter anwesend war. Gemäß dem Akteninhalt ist auch nicht dokumentiert, dass dem Vater des BF mitgeteilt worden sei, dass das Bundesasylamt anrufe bzw. in dessen Auftrag angerufen werde - der Angerufene musste sich also nicht sicher sein, wer der Anrufer sei. Insofern ist das Argument, früher getätigte Aussagen kämen der Wahrheit am nächsten, jedenfalls in der Weise geschmälert, als sich diese Erfahrungswerte der Behörde nur auf verschiedene - unter annähernd gleichen Bedingungen - stattfindende Befragungen bzw. Einvernahmen stützen können und nicht auch auf solche, die unter wesentlich veränderten Umständen stattfinden. Wenn das BAA dazu würdigt, dass die widersprüchlichen Ausführungen, sein Vater hätte einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen hätte und andererseits hätte er Angst gehabt dem BF könnte etwas zugestoßen sein, nicht plausibel seien, so fehlt dazu vor diesem Hintergrund eine überzeugende Begründung. Auch kann der Asylgerichtshof eine Widersprüchlichkeit der Aussagen des Vaters insoweit nicht erkennen. Mit den Angaben des Vaters des BF, er sei mit seinen Nerven am Ende gewesen, da er Angst um seinen Sohn gehabt habe, setzte sich das BAA nicht auseinander. Insofern ist die Annahme des BAA, den Aussagen des Vaters im ersten Gespräch sei mehr Glaubwürdigkeit zuzumessen, als denen aus dem zweiten Telefongespräch, jedenfalls nicht - unter Einbeziehung aller Umstände - schlüssig begründet.
4.3. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung weiter ausführt, sein Vater und sein Onkel seien ebenso wie der BF Zeugen in einem Mordfall und offensichtlich genauso gefährdet wie der BF, sie hielten sich aber nach wie vor an der gewohnten Adresse im Heimatland auf und würden seine Geschwister dort die Schule besuchten; auch die Gattin des verstorbenen Onkels lebe offenbar unverfolgt dort, bei einer Distanz zwischen Elternhaus und Wohnhaus der Feinde von lediglich 12 km könne die behauptete Verfolgung daher nicht der Wahrheit entsprechen, so ist eine solche Schlussfolgerung - ohne Ermittlung aller relevanten Umstände - spekulativ und damit nicht schlüssig.
4.4. Zu Recht wurde in der Beschwerde gerügt, dass dem BF widersprüchliche Aussagen nicht vorgehalten wurden. Insofern wurde sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Zwar ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung als saniert anzusehen, allerdings nur bei ansonsten fehlerfreiem Verfahren; ein solches liegt hier allerdings nicht vor.
4.5. Der BF war im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gefragt worden, welche Probleme mit der Polizei er habe, worauf er zur Antwort gab, dass diese ihnen nicht geholfen hätte; die Polizei sei korrupt, die hätten sich von ihren Gegnern bestechen lassen (AS 68). Sonstige Fragen zu diesem Themenkreis wurden aber nicht gestellt. Angesichts des Vorbringens des BF - die Ermordung eines Verwandten (ein weiterer Verwandter sei angeschossen worden) bei Existenz von Zeugen und Bekanntsein der Täter - erscheint die Befragung insoweit aber ergänzungsbedürftig. Es hätten dazu Fragen gestellt werden müssen, wo eine Anzeige (Polizei, Gericht,...) erstattet wurde und welche Maßnahmen von dortigen Stellen getroffen wurden. Der BF hatte angegeben, er sei im Krankenhaus von der Polizei befragt worden (AS 69) - diesbezüglich wäre vom BAA auch entsprechend nachzufragen gewesen (beispielsweise: Was wurde damals gefragt?). Gleichfalls wäre festzustellen gewesen, welche Stelle im Heimatland zur Bearbeitung derartiger Fälle zuständig ist.
4.6. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist daher - wie angeführt - mangelhaft; sie ist jedenfalls nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen. Zudem wurde der Sachverhalt unvollständig ermittelt und auch das Parteingehör des BF verletzt.
4.7. Wenn das Bundesasylamt für den Fall einer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, so fehlen einerseits dazu konkrete Feststellungen in den Länderberichten (solche, die seine Situation als Jugendlicher betreffen) andererseits führt das Bundesasylamt nicht aus, in wie weit ihm als Jugendlichen eine solche Fluchtalternative auch zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich eben nicht um einen [erwachsenen] Mann sondern um einen Jugendlichen.
4.8. Es wurde weiter angeführt, im Falle einer Wahrunterstellung seines Vorbringens könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden. Was die vorgebrachten Probleme mit Privatpersonen anbelange, so sei eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die GFK außerdem nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, ihm Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen im Rahmen von privaten Streitigkeiten schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich in seinem Fall begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde.
Dazu ist anzumerken, dass der BF angegeben hatte, die Polizei habe ihnen nicht geholfen, diese sei korrupt, denn sie hätten sich von ihren Gegnern bestechen lassen (bei Wahrunterstellung wäre von dieser Aussage auszugehen). Insoweit wurde - wie unter 4.5. bereits ausgeführt - aber der Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Zudem ist in einem solchen Fall - Bedrohung durch Dritte - gemäß der VwGH-Judikatur maßgeblich, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 2005/20/0357 v. 01.09.2005). Für eine solche Beurteilung sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganen (vgl. insbes. AS 170, 171) allerdings zu allgemein gehalten."Dazu ist anzumerken, dass der BF angegeben hatte, die Polizei habe ihnen nicht geholfen, diese sei korrupt, denn sie hätten sich von ihren Gegnern bestechen lassen (bei Wahrunterstellung wäre von dieser Aussage auszugehen). Insoweit wurde - wie unter 4.5. bereits ausgeführt - aber der Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Zudem ist in einem solchen Fall - Bedrohung durch Dritte - gemäß der VwGH-Judikatur maßgeblich, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 2005/20/0357 v. 01.09.2005). Für eine solche Beurteilung sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganen vergleiche insbes. AS 170, 171) allerdings zu allgemein gehalten."
Der Asylgerichtshof hat aufgrund dessen dem BAA aufgetragen, im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten die bezeichneten Ermittlungsschritte zu tätigen und auch den mj. BF ein weiteres Mal, insbesondere zum Alter zu befragen. Weiters wurde aufgetragen, dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, sich hierzu zu äußern.
I.2.1. Am 02.07.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA, welche sich wie Nachstehend gestaltete:römisch eins.2.1. Am 02.07.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA, welche sich wie Nachstehend gestaltete:
Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich gegenüber dem Warteraum der Außenstelle befindet, wurde ich hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür des Rechtsberatungszimmers ersichtlich.
Der Dolmetsch wird durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 52 Abs 4 bestellt und beeidet und gibt einen Rechtsmittelverzicht ab.Der Dolmetsch wird durch mündlich verkündeten Bescheid gem. Paragraph 52, Absatz 4, bestellt und beeidet und gibt einen Rechtsmittelverzicht ab.
F.: Sind Sie gesund.
A.: Ja.
F.: Sind sie einvernahmefähig.
A.: Ja.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche Punjabi und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Punjabi durchgeführt wird.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.
Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungs-schwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Anm.: Es wird auf die Belehrungen in der Einvernahme vom XXXX verwiesen.Anmerkung, Es wird auf die Belehrungen in der Einvernahme vom römisch 40 verwiesen.
V.: Sie geben der Behörde Ihr Geburtsdatum mit XXXX an. Somit waren Sie am XXXX fünfzehn Jahre und einen Monat alt. Ihr Vater gab am XXXX an, dass Sie 16 Jahre und ein paar Monate alt wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie geben der Behörde Ihr Geburtsdatum mit römisch 40 an. Somit waren Sie am römisch 40 fünfzehn Jahre und einen Monat alt. Ihr Vater gab am römisch 40 an, dass Sie 16 Jahre und ein paar Monate alt wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Mein Vater weiß nicht, wie alt ich bin.
F.: Wie kann es sein, dass Ihr Vater nicht weiß, wie alt Sie sind.
A.: Streß.
Aufforderung: Bitte legen Sie alle Beweismittel im Original vor.
A.: Ich lege heute Kopien vor, die Originale erhalten Sie bis zum 12.07.2012.
F.: Bitte schildern Sie Ihren Fluchtgrund noch einmal.
A.: Ich habe Probleme aufgrund von Grundstückstreitigkeiten. Ich habe aber alles vergessen, jedes Datum und jede Uhrzeit.
F.: Haben Sie gegenüber der letzten Einvernahme alle Daten und Uhrzeiten vergessen.
A.: Ja. Ich habe alles vergessen gegenüber der letzten Einvernahme, ich kann mich nur an ein Datum erinnern, den XXXX, da starb mein Onkel.A.: Ja. Ich habe alles vergessen gegenüber der letzten Einvernahme, ich kann mich nur an ein Datum erinnern, den römisch 40 , da starb mein Onkel.
F.: Schildern Sie bitte nochmals alle Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben.
A.: Mein Vater und ich waren Zeuge, wie die Leute meinen Onkel ermordet haben und sie wollten mich umbringen. Aus Angst um mein Leben habe ich das Land verlassen.
F.: Was ist sonst noch passiert.
A.: Die haben ein paar Mal versucht mich zu kidnappen. Da bin ich weggelaufen. Einmal wollte ich mit dem Cousin von Seite meiner Mutter unterwegs, da sind sie gekommen und wollten mich mitnehmen, aber es nichts passiert, da mein Cousin dabei war.
F.: Wann war dieses Ereignis, von dem Sie sprechen.
A.: Ca. sechs Monate danach, glaublich im 9. Monat 2008.
F.: Ist sonst noch irgendwas passiert.
A.: Ich sagte ihnen schon, dass ich umgebracht werden sollte. Sie wollten mich kidnappen um Geld zu erpressen.
F.: Waren Sie jemals im Krankenhaus.
A.: Ja.
F.: Wann waren Sie im Krankenhaus.
A.: Vom XXXX an 10 bis 15 Tage lang. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war im XXXX.A.: Vom römisch 40 an 10 bis 15 Tage lang. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war im römisch 40 .
F.: Welche Fragen stellten Ihnen die Polizisten.
A.: Ich habe die Fragen zwar vernommen aber nicht verstanden, ich war im Streß. Später wurden mir Fotos gezeigt, ob ich diese Leute kennen würde, aber ich kannte keinen.
F.: Wo wurde Anzeige erstattet.
A.: XXXX.A.: römisch 40 .
F.: Welche Maßnahmen haben die zuständigen Stellen getroffen.
A.: Keine Maßnahmen.
F.: Welche Behörde ist für die Bearbeitung derartiger Anzeigen zuständig.
A.: Polizeiinspektor XXXX.A.: Polizeiinspektor römisch 40 .
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.
A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten.
Am 16.07.2012 wurden vier Schriftstücke (Eidesstattliche Erklärung des Vaters des BF über dessen Identität und hinsichtlich eines konkret bezeichneten Verfahrens, AS 329ff; Schulbesuchsbestätigung von 2001 bis 2005, As 335f; FIR und Sterbeurkunde des Onkels im Original) vorgelegt.
Am 12.09.2012 langte der Untersuchungsbericht (Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes in Islamabad) hinsichtlich des FIR vom 21.03.2008 ein, wonach der F.I.R. als echt eingestuft wurde, jedoch weiters festgehalten wurde, dass eine Person mit dem Namen XXXX als Beschuldigter in dem F.I.R. nicht aufscheine. Der im F.I.R. als Hauptbeschuldigter für die Straftaten der bewaffneten Ausschreitung mit tödlicher Waffe, der gesetzwidrigen Versammlung sowie des vorsätzlichen Mordes geführte XXXX sei bereits vom zuständigen Gericht verurteilt worden.Am 12.09.2012 langte der Untersuchungsbericht (Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes in Islamabad) hinsichtlich des FIR vom 21.03.2008 ein, wonach der F.I.R. als echt eingestuft wurde, jedoch weiters festgehalten wurde, dass eine Person mit dem Namen römisch 40 als Beschuldigter in dem F.I.R. nicht aufscheine. Der im F.I.R. als Hauptbeschuldigter für die Straftaten der bewaffneten Ausschreitung mit tödlicher Waffe, der gesetzwidrigen Versammlung sowie des vorsätzlichen Mordes geführte römisch 40 sei bereits vom zuständigen Gericht verurteilt worden.
Dieses Erhebungsergebnis wurde dem BF am 13.09.2012 übermittelt.
Am 25.09.2012 langte die schriftliche Stellungnahme ein, der zusammengefasst zu entnehmen war, dass sich mit der Verurteilung des XXXX die Situation für den BF noch verschlimmert hätte. Dass der Name des BF darin nicht aufscheine, hänge damit zusammen, dass der BF nicht Angezeigter sei, sondern der Familie angehöre, welche bei diesem Vorfall einen Verwandten verloren habe. Die restlichen Beklagten, bzw. die restlichen Männer, die an den Übergriffen auf den BF beteiligt gewesen wären, seien demnach auf freiem Fuß und sei von einer verstärkten Verfolgung auszugehen. Der Vater, der ebenfalls ausreisen wolle, hätte dem BF mitgeteilt, dass die Bedrohung durch diese Personen nach wie vor aufrecht sei.Am 25.09.2012 langte die schriftliche Stellungnahme ein, der zusammengefasst zu entnehmen war, dass sich mit der Verurteilung des römisch 40 die Situation für den BF noch verschlimmert hätte. Dass der Name des BF darin nicht aufscheine, hänge damit zusammen, dass der BF nicht Angezeigter sei, sondern der Familie angehöre, welche bei diesem Vorfall einen Verwandten verloren habe. Die restlichen Beklagten, bzw. die restlichen Männer, die an den Übergriffen auf den BF beteiligt gewesen wären, seien demnach auf freiem Fuß und sei von einer verstärkten Verfolgung auszugehen. Der Vater, der ebenfalls ausreisen wolle, hätte dem BF mitgeteilt, dass die Bedrohung durch diese Personen nach wie vor aufrecht sei.
I.2.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF unglaubwürdig und führte hierzu aus:
"Bezüglich Ihres Vorbringens, dass Sie aufgrund Grundstücksstreitigkeiten Ihre Heimat verlassen hätten, wird dieses Vorbringen aufgrund Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in Ihrem Sachvortrag als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet.
Zu Ihrem Sachvortrag im Detail darf wie folgt ausgeführt werden:
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Eingangs darf in Ihrem Verfahren darauf hingewiesen werden, dass Ihr Sachvortrag in der Gesamtheit betrachtet, wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund Ihrer vagen, teilsweise unschlüssigen und divergierenden Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist und die Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Den Ausführungen Ihres Vaters (Telefonat vom XXXX) zu Ihrem Fluchtgrund und den eigenen Ausführungen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass Ihr Vater, Ihr Onkel und Sie selbst Zeuge geworden wären, wie Ihr weiterer Onkeln XXXX durch fremde Hand zu Tode gekommen sei. Aus diesem Grunde würden Sie nun seit XXXX von XXXX, dessen Sohn XXXX und einem Bekannten derselben namens XXXX verfolgt.Den Ausführungen Ihres Vaters (Telefonat vom römisch 40 ) zu Ihrem Fluchtgrund und den eigenen Ausführungen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass Ihr Vater, Ihr Onkel und Sie selbst Zeuge geworden wären, wie Ihr weiterer Onkeln römisch 40 durch fremde Hand zu Tode gekommen sei. Aus diesem Grunde würden Sie nun seit römisch 40 von römisch 40 , dessen Sohn römisch 40 und einem Bekannten derselben namens römisch 40 verfolgt.
Sofern Sie die fehlende Zustimmung zur telefonischen Nachfrage bei Ihrem Vater monieren, wird darauf hingewiesen, dass Sie in der Niederschrift vom XXXX der Behörde Ihre Zustimmung zu Erhebungen in der Heimat erteilten. Den Antworten Ihres Vaters auf die Fragen der Behörde im weiteren Telefonat ist grundsätzlich eine verringerte Glaubhaftigkeit beizumessen, als den spontan getätigten Angaben im Rahmen des ersten Telefonates. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörde, dass spontan getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.). Auch die widersprüchlichen Ausführungen Ihr Vater hätte einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen hätte und andererseits er hätte Angst gehabt Ihnen könnte etwas zugestoßen sein, da er mit einer österreichischen Behörde gesprochen hätte, sind nicht plausibel und bezeugt, dass Sie versuchen mit allen Mitteln Widersprüche aufzuklären. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.02.2012 deuten auf eine hohe Bereitschaft zum Erfinden von Aussagen hin, um ein möglichst widerspruchsfreies und damit chancenreiches Asylvorbringen zu erstatten.Sofern Sie die fehlende Zustimmung zur telefonischen Nachfrage bei Ihrem Vater monieren, wird darauf hingewiesen, dass Sie in der Niederschrift vom römisch 40 der Behörde Ihre Zustimmung zu Erhebungen in der Heimat erteilten. Den Antworten Ihres Vaters auf die Fragen der Behörde im weiteren Telefonat ist grundsätzlich eine verringerte Glaubhaftigkeit beizumessen, als den spontan getätigten Angaben im Rahmen des ersten Telefonates. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörde, dass spontan getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.). Auch die widersprüchlichen Ausführungen Ihr Vater hätte einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen hätte und andererseits er hätte Angst gehabt Ihnen könnte etwas zugestoßen sein, da er mit einer österreichischen Behörde gesprochen hätte, sind nicht plausibel und bezeugt, dass Sie versuchen mit allen Mitteln Widersprüche aufzuklären. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.02.2012 deuten auf eine hohe Bereitschaft zum Erfinden von Aussagen hin, um ein möglichst widerspruchsfreies und damit chancenreiches Asylvorbringen zu erstatten.
Da es sich bei den Angaben Ihres Vaters nicht um bloße Nebenumstände handelt, denen keine maßgebliche Relevant im Gesamtzusammenhang zukäme, betreffen die widersprüchlichen Teile das Vorbringen in seinem Kern, weshalb den diesbezüglichen divergierenden Angaben Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt. Auch wenn sich daher weite Teile Ihres Vorbringens - welche allerdings sehr allgemein gehalten wurden - mit den Angaben Ihres Vaters decken, muss dennoch auf Grund der in zentralen Teilen aufgetretenen Widersprüche davon ausgegangen werden, dass das diesbezügliche Vorbringen auch aus diesem Grund nicht den Tatsachen entspricht. Es entstand der Eindruck, dass Sie sich mit Ihrem Vater im Hinblick auf das Vorbringen in weiten Teilen abgesprochen hatten, wobei aber zentrale Elemente nicht ausreichend behandelt worden waren.
Folgt man Ihren Ausführungen in der Erstbefragung, so entsteht der Eindruck, Sie wären nach den erlittenen Übergriffen durch Ihre Feinde nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätten sich bei der Großmutter aufgehalten; nachdem Sie dort auch von Ihren Feinden aufgefunden worden wären, hätten Sie die Flucht angetreten.
Folgt man jedoch Ihren Ausführungen in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, so entsteht der Eindruck, Sie wären trotz der Gefahr der Verfolgung, welche Sie im Elternhaus und in unmittelbarer Nähe des Elternhauses zu gewärtigen hatten, immer wieder nach Hause zurückgekehrt und zwar jedes Mal für einen längeren Zeitraum und hätten in diesem Zeitraum auch aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und Ihrem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Die Aktualität einer Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Pakistan ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dies deshalb, weil nicht hervorgekommen ist, dass Ihre Verfolger über solch ausgeprägte Strukturen und Verbindungsleute verfügten, dass diesen Ihre Wiedereinreise mitgeteilt werden würde. Der Einflussbereich Ihrer Feinde erstreckt sich nicht auf ganz Pakistan. Gegen einen umfassenden Einflussbereich Ihrer Verfolger spricht, dass Sie bei Ihren Verwandten keine Verfolgung zu gewärtigen hatten und sich im Zeitraum der behaupteten Verfolgung also von XXXX bis zur Ausreise immer wieder im Elternhaus aufgehalten und dort auch aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und Ihrem Vater bei der Landwirtschaft geholfen hatten. Hätten Ihre Verfolger Einfluss auf dem gesamten pakistanischen Staatsgebiet, wäre es wohl ein Leichtes gewesen, Ihren Aufenthaltsort bei Ihren Verwandten selbst in kürzester Zeit in Erfahrung zu bringen. Hier sei darauf hingewiesen, dass Ihre Feinde Ihren Wohnsitz lediglich in einer Distanz von 12 km von Ihrem Elternhaus begründen (XXXX, District Sialkot).Folgt man jedoch Ihren Ausführungen in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, so entsteht der Eindruck, Sie wären trotz der Gefahr der Verfolgung, welche Sie im Elternhaus und in unmittelbarer Nähe des Elternhauses zu gewärtigen hatten, immer wieder nach Hause zurückgekehrt und zwar jedes Mal für einen längeren Zeitraum und hätten in diesem Zeitraum auch aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und Ihrem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Die Aktualität einer Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Pakistan ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dies deshalb, weil nicht hervorgekommen ist, dass Ihre Verfolger über solch ausgeprägte Strukturen und Verbindungsleute verfügten, dass diesen Ihre Wiedereinreise mitgeteilt werden würde. Der Einflussbereich Ihrer Feinde erstreckt sich nicht auf ganz Pakistan. Gegen einen umfassenden Einflussbereich Ihrer Verfolger spricht, dass Sie bei Ihren Verwandten keine Verfolgung zu gewärtigen hatten und sich im Zeitraum der behaupteten Verfolgung also von römisch 40 bis zur Ausreise immer wieder im Elternhaus aufgehalten und dort auch aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und Ihrem Vater bei der Landwirtschaft geholfen hatten. Hätten Ihre Verfolger Einfluss auf dem gesamten pakistanischen Staatsgebiet, wäre es wohl ein Leichtes gewesen, Ihren Aufenthaltsort bei Ihren Verwandten selbst in kürzester Zeit in Erfahrung zu bringen. Hier sei darauf hingewiesen, dass Ihre Feinde Ihren Wohnsitz lediglich in einer Distanz von 12 km von Ihrem Elternhaus begründen (römisch 40 , District Sialkot).
Ihr Vater und Ihr Onkel sind beide ebenso wie Sie Zeugen im Mordfall Ihres Onkels XXXX. Somit sind beide wohl offensichtlich genauso gefährdet wie Sie. Beiden halten sich jedoch nach wie vor an der gewohnten Adresse im Heimatland auf - Ihre Geschwister besuchen die Common School. Auch die Gattin Ihres verstorbenen Onkels XXXX lebt offenbar nach wie vor in der Heimat und hat dort offenbar keine Verfolgung gewärtigen bzw. ist diese nicht dergestalt, dass sie sich gezwungen sieht aus diesem Grunde die Heimat zu verlassen. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass die Distanz zwischen den Wohnhaus Ihres Vaters und dem Wohnhaus der Feinde Ihres Vaters lediglich 12 km beträgt. Somit kann die von Ihnen oder Ihrem Vater (im Telefonat vom Februar 2012) behauptete Verfolgung nicht der Wahrheit entsprechen.Ihr Vater und Ihr Onkel sind beide ebenso wie Sie Zeugen im Mordfall Ihres Onkels römisch 40 . Somit sind beide wohl offensichtlich genauso gefährdet wie Sie. Beiden halten sich jedoch nach wie vor an der gewohnten Adresse im Heimatland auf - Ihre Geschwister besuchen die Common School. Auch die Gattin Ihres verstorbenen Onkels römisch 40 lebt offenbar nach wie vor in der Heimat und hat dort offenbar keine Verfolgung gewärtigen bzw. ist diese nicht dergestalt, dass sie sich gezwungen sieht aus diesem Grunde die Heimat zu verlassen. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass die Distanz zwischen den Wohnhaus Ihres Vaters und dem Wohnhaus der Feinde Ihres Vaters lediglich 12 km beträgt. Somit kann die von Ihnen oder Ihrem Vater (im Telefonat vom Februar 2012) behauptete Verfolgung nicht der Wahrheit entsprechen.
Dass Sie seit dem XXXX über drei Jahre mit der Ausreise aus der Heimat zuwarteten und erst ein Grundstück zu verkaufen suchten um den Lohn für den Schlepper aufbringen zu können, spricht für eine wohlgeplante Ausreise aus anderen als asylrechtlich relevanten Gründen (wirtschaftliche Prosperität) und nicht für eine überhastete Flucht aus Angst vor den Feinden und aus Angst um das Leben.Dass Sie seit dem römisch 40 über drei Jahre mit der Ausreise aus der Heimat zuwarteten und erst ein Grundstück zu verkaufen suchten um den Lohn für den Schlepper aufbringen zu können, spricht für eine wohlgeplante Ausreise aus anderen als asylrechtlich relevanten Gründen (wirtschaftliche Prosperität) und nicht für eine überhastete Flucht aus Angst vor den Feinden und aus Angst um das Leben.
Das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad, welche hieramts am 21.08.2012 einlangte, bestätigte Ihre Ausführungen insofern, als der F.I.R. als echt eingestuft wurde, dass Sie jedoch als Beschuldigter oder Zeuge im F.I.R. aufscheinen würden, bestätigte das Erhebungsergebnis nicht. Das Erhebungsergebnis vom 21.08.2012 gibt darüber Auskunft, dass der Beschuldigte bereits verurteilt worden ist.
Sofern Sie in Ihrer Stellungnahme vom 21.09.2012 ausführen, dass sich Ihre Situation durch die Verurteilung des Täters noch mehr verschlimmert hätte, wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass eine Verfolgung durch (kriminelle) Privatpersonen vorliegt, Sie staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätten können bzw. vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden muss. Zum einen wird ausgeführt, dass Sie in Pakistan vor Übergriffen durch Privatpersonen bzw. Gegner einer politischen Partei grundsätzlich Rechtsschutz von Gerichten in Anspruch nehmen hätten können. Anhand der getroffenen Länderfeststellung wäre es Ihnen zumutbar gewesen, sich an die dortigen Gerichte zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass Sie auch in Provinzen außerhalb Ihrer Heimatprovinz unbehelligt leben hätten können. Da es sich bei Ihnen um einen jungen, gesunden Mann handelt, hätten Sie sich dort durch Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt sichern können.
Bei einer Gesamtbetrachtung Ihres Vorbringens ist es Ihnen somit nicht gelungen, Ihre "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund Ihres Wunsches, in Österreich zu leben und zu arbeiten, Ihre Heimat verließen. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen."
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche lediglich geringfügig von denen des Bescheides vom 22.02.2012 abwichen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.2.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, deren wesentliche Passagen lauten:römisch eins.2.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, deren wesentliche Passagen lauten:
"Die Behörde gelangt aufgrund einer falschen Darstellung des Sachverhaltes infolge eines inakzeptablen Ermittlungsverfahrens und infolge des Ignorierens der im Verfahren vorgelegten Beweise zu einem aktenwidrigen, inhaltlich falschen und somit rechtswidrigen Ergebnis. Hätte die Behörde das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt, hätte sie erkennen müssen, dass der Antrag des Beschwerdeführers Asylrelevanz besitzt und hätte in weiterer Folge dem Asylantrag stattgeben müssen.
Die Behörde hat bereits mit Bescheid vom 22.02.2012 über den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers entschieden und dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen wurde. Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung im wesentlich mit Mängeln in weiten Teilen des Verfahrens als da wären:
¿ Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sind nicht entsprechend in das Verfahren eingeführt worden und die dementsprechenden Begründungen des Bundesasylamtes sind aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar.
¿ Das Bundesasylamt hat sich nicht ausreichend mit der Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 14.02.2012 auseinander gesetzt. So hat das Bundesasylamt nicht schlüssig begründen können, weshalb sie die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers im Telefonat vom 14.02.2012 als widersprüchlich qualifiziert werden und hat folglich nicht schlüssig begründen können, weshalb der Aussage des Vaters im ersten Gespräch (dem Telefonat mit dem Bundesasylamt) mehr Glaubwürdigkeit beizumessen sei.
¿ Die Aussage des Bundesasylamtes, wonach der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers ebenso Zeugen seien und diese offensichtlich nicht gefährdet sind, ist ohne Ermittlung aller relevanten Umstände spekulativ und damit nicht schlüssig.
¿ Das Bundesasylamt ist vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen, ohne dazu konkrete Feststellungen in den Länderberichten zu treffen, bzw. auszuführen, in wie weit dem Beschwerdeführer als Jugendlichen eine solche Fluchtalternative auch zumutbar gewesen wäre.
¿ Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Polizei ihm und seiner Familie nicht geholfen hat, da sie sich von den Gegnern der Familie hat bestechen lassen, hätten entsprechende Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt werden müssen, bzw. sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganen zu allgemein gehalten.
Der Asylgerichtshof hat dem Bundesasylamt abschließend aufgetragen, die von ihr bezeichneten Ermittlungsschritte zu tätigen und den Beschwerdeführer abermals zu befragen. Am 02.07.2012 wurde der minderjährige Beschwerdeführer neuerlich einvernommen. Am 16.07.2012 wurden dem Bundesasylamt der F.l.R. zum Vorfall vom März 2008 (Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers) in Kopie, sowie die Sterbeurkunde des Onkels, eine Schulbesuchsbestätigung und eine eidesstattliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers im Original vorgelegt. Am 13.09.2012 wurde das Ermittlungsergebnis zum F.I.R. zur Stellungnahme vorgelegt, worauf mit Schriftsatz vom 21.09.2012 Stellung genommen worden ist.
Mit 15.11.2012 wurde schließlich der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Dazu ist festzustellen, dass es die Behörde über weite Strecken verabsäumt hat, den im Erkenntnis des Asylgerichtshofs dargelegten Ermittlungsaufträgen nachzukommen. Weiters hat es die Behörde mit Ausnahme des F.I.R. unterlassen, die im Original vorgelegten Beweismittel in das Verfahren einzuführen und in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Insgesamt hat die Behörde den Bescheid vom 22.02.2012 in weiten Teilen wortwörtlich übernommen und lediglich in kleinen Teilen ergänzt bzw. abgeändert, sodass im Ergebnis abermals gerügt werden muss, dass die im Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen keinesfalls schlüssig und hinreichend nachvollziehbar sind.
Konkret muss der Behörde vorgeworfen werden, dass sie wiederum Beweismittel nicht berücksichtigt hat. So hat der Vater des Beschwerdeführers eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass er und seine Familie nach wie vor aufgrund des Vorfalls vom März 2008 und der erstatteten Anzeige bedroht sind. Weiters wurden eine Schulbesuchsbestätigung und die Sterbeurkunde im Original vorgelegt, womit nunmehr zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen vom März 2008 und den folgenden Ermittlungstätigkeiten der Behörden vorliegen, die jedenfalls eine genaue Untersuchung vor Ort ermöglicht hätten. Tatsächlich hat die Behörde jedoch nur den F.I.R. untersuchen lassen, wobei das Ergebnis der Ermittlungen den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht.
Die Behörde übernimmt, wie bereits erwähnt, in weiten Teilen wortwörtlich die Beweiswürdigung aus dem Bescheid vom 22.02.2012. Somit vermag sie auch diesmal nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb ihrem ersten Anruf beim Vater mehr Glauben geschenkt wird, als dem zweiten Anruf vom 14.02.2012.
Das Bundesasylamt geht weiters wortgleich davon aus, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdungslage in seiner Heimat vorliegt, ohne dies genauer auszuführen und nachvollziehbar zu begründen. Wenn die Behörde jedoch meint, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass der im F.I.R. angeführte und vom Beschwerdeführer benannte XXXX mittlerweile inhaftiert ist, davon ausgeht, dass nunmehr keine Gefahr mehr für die Familie besteht, so muss darauf hingewiesen werden, dass die weiteren beklagten Männer, welche auch im F.I.R. aufscheinen, nach wie vor auf freiem Fuß sind.Das Bundesasylamt geht weiters wortgleich davon aus, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdungslage in seiner Heimat vorliegt, ohne dies genauer auszuführen und nachvollziehbar zu begründen. Wenn die Behörde jedoch meint, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass der im F.I.R. angeführte und vom Beschwerdeführer benannte römisch 40 mittlerweile inhaftiert ist, davon ausgeht, dass nunmehr keine Gefahr mehr für die Familie besteht, so muss darauf hingewiesen werden, dass die weiteren beklagten Männer, welche auch im F.I.R. aufscheinen, nach wie vor auf freiem Fuß sind.
Bereits in der Stellungnahme vom 21.09.2012 wurde darauf hingewiesen, dass gerade durch die Verurteilung des XXXX der Druck auf bzw. die Gefahr für die Familie noch einmal größer geworden ist. Dies auch deshalb, weil es im Zuge der lslamisierung des pakistanischen Strafrechts und der damit einhergehenden Einführung der Diyat Bestimmung nunmehr möglich ist, dass die Familie eines Mordopfers nach Zahlung eines auszuhandelnden Betrages einem bereits verurteilten Mörder vergeben kann und dieser sodann wieder in Freiheit gelangen kann. Damit steigt der Druck auf die Familie des Beschwerdeführers, dem Mörder zu vergeben, damit dieser sofort wieder freikommt. Nicht zuletzt deshalb sieht sich die Familie einer großen Gefahr durch die Familie des XXXX ausgesetzt. Auf die beiliegende Anfragebeantwortung von Accord wird hingewiesen.Bereits in der Stellungnahme vom 21.09.2012 wurde darauf hingewiesen, dass gerade durch die Verurteilung des römisch 40 der Druck auf bzw. die Gefahr für die Familie noch einmal größer geworden ist. Dies auch deshalb, weil es im Zuge der lslamisierung des pakistanischen Strafrechts und der damit einhergehenden Einführung der Diyat Bestimmung nunmehr möglich ist, dass die Familie eines Mordopfers nach Zahlung eines auszuhandelnden Betrages einem bereits verurteilten Mörder vergeben kann und dieser sodann wieder in Freiheit gelangen kann. Damit steigt der Druck auf die Familie des Beschwerdeführers, dem Mörder zu vergeben, damit dieser sofort wieder freikommt. Nicht zuletzt deshalb sieht sich die Familie einer großen Gefahr durch die Familie des römisch 40 ausgesetzt. Auf die beiliegende Anfragebeantwortung von Accord wird hingewiesen.
Generell muss bemängelt werden, dass es die Behörde nahezu vollständig unterlassen hat, Ermittlungen vor Ort durchzuführen. Es wurde zwar die Echtheit des vorgelegten F.I.R. geprüft, darüber hinaus wurden jedoch keinerlei Ermittlungen angestellt. So wurde nicht überprüft, ob eine tatsächliche Gefährdung vorliegt, es wurde kein Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers hergestellt und auch nicht geprüft, was mit den weiteren, im F.I.R. angeführten verdächtigen Personen passiert ist.
Dies wäre umso notwendiger gewesen, als im Verfahren nunmehr auch eine eidesstattliche Erklärung des Vaters vorgelegt worden ist, in welcher er ausdrücklich davon spricht, dass sein Leben in Gefahr ist. Nicht zuletzt durch die Vorlage dieser Beweismittel erbringt der Beschwerdeführer den Nachweis, dass die von ihm geschilderten ursächlichen Geschehnisse tatsächlich passiert sind und einen realen Hintergrund haben. Darüber hinaus hätte die Behörde auf Grundlage dieser Ereignisse durch Ermittlungen vor Ort, eventuell unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft die tatsächliche Gefahrenlage evaluieren und erkennen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz besitzt. Das Ignorieren der vorgelegten Beweismittel und das Ausbleiben weiter führender Ermittlungen kann nicht hingenommen werden.
Wenn die Behörde ausführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung nicht nachvollziehbar sei, da er nach seiner Entlassung aus dem Spital zweimal für einige Wochen bei seiner Familie gelebt und seinem Vater bei der Arbeit geholfen hat, er somit von seinen Verfolgern leicht hätte gefunden werden können und weiters sein ebenfalls bedrohter Vater nach wie vor in Pakistan leben kann, so irrt die Behörde in diesem Punkt. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal vor seiner Ausreise für einige wenige Wochen nach Hause kam, bedeutet nicht automatisch, dass er sich damit nicht in Lebensgefahr begeben hätte, bzw. dass sein Vater nicht in ständiger Gefahr, Opfer der Rache der Feinde zu werden, in seiner Heimat lebt.
Wie der Vater des Beschwerdeführers auch gegenüber der Behörde ausgesagt und dies zusätzlich in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung bekräftigt hat, schwebt er in Lebensgefahr. Die Bedrohung gegenüber ihn und seiner gesamten Familie existiert immer noch. Natürlich würde der Vater des Beschwerdeführers mit seiner gesamten Familie vor der Bedrohung fliehen, er kann jedoch die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht aufbringen. Wäre der Vater gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geflohen, so hätte er die anderen Familienmitglieder unversorgt zurück lassen müssen. Da er nicht die gesamte Familie außer Landes bringen kann, muss auch der Vater trotz der aufrechten Bedrohung im Land bleiben.
Wenn die Behörde ausführt, dass der lange Zeitraum zwischen dem Mord und der Ausreise auf eine wohlgeplante Ausreise aus anderen als asylrechtlich relevanten Gründen und nicht für eine überhastete Flucht aus Angst um das Leben spricht, so negiert die Behörde mit diesem Begründungsversuch den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst dann ausreisen wollte, nachdem er sich gerade noch seiner versuchten Entführung erwehren konnte und der Vater in weiterer Folge von seinen Feinden bedroht worden ist. Somit ist die Begründung der Behörde auch in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
Die Behörde geht auch weiterhin vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus, ohne weitere Ermittlungen dazu angestellt zu haben. Die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Ermittlungen zu Pakistan sind mit Ausnahme der Feststellungen zu den Minderheiten bereits im Bescheid vom 22.02.2012 angeführt worden. Weiterführende konkrete Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, die auf die Situation von Jugendlichen eingehen, fehlen jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof neuerlich. Somit ist auch in diesem Aspekt nicht nachvollziehbar begründet, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen soll.
Die Behörde hat das Alter des Beschwerdeführers bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Wenn die Behörde davon spricht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt in einer anderen Region seines Herkunftsstaates sichern könnte, so ist dies insofern aktenwidrig, als es sich bei dem Beschwerdeführer um ein 15 Jahre altes Kind im Sinne der Kinderrechtskonvention handelt.
Zudem hat das Bundesasylamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Die UN-Kinderrechtskonvention legt- unter anderem- besonderen Wert auf den Schutz derjenigen Kinder, welche einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellen würden. Bei der Bewertung des Verbringens des Beschwerdeführers hätte dessen Minderjährigkeit stärker berücksichtigt werden müssen. Insofern die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, da die Angaben unsubstantiiert und nicht plausibel erschienen seien, hätte die Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers- er ist erst 15 Jahre alt- und die sich daraus allenfalls ergebenden Besonderheiten abzuwiegen gehabt.
Zusammenfassend leidet das Verfahren, wie oben dargestellt, unter gravierenden Verfahrensmängeln. Beweismittel wurden nicht in das Verfahren eingeführt. Das Alter des Beschwerdeführers wurde nicht berücksichtigt. Die normierten Ermittlungspflichten wurden von der Behörde nicht eingehalten. Klar formulierte Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofs wurden ignoriert. Die Bescheidbegründung ist mangelhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Das Parteiengehör wurde verletzt. Aufgrund dieser Fülle an Verfahrensmängeln konnte die Behörde nur zu einem inhaltlich falschen und somit rechtswidrigen Ergebnis kommen.
Darüber hinaus würde im Fall einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in seine Heimat die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 2 oder 3 der EMRK gerät. Somit ist der Bescheid des Bundesasylamtes auch vor dem Hintergrund des§ 50 Abs. 1 FPG rechtswidrig.Darüber hinaus würde im Fall einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in seine Heimat die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 2, oder 3 der EMRK gerät. Somit ist der Bescheid des Bundesasylamtes auch vor dem Hintergrund des§ 50 Absatz eins, FPG rechtswidrig.
Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes und eine folgende Abschiebung des Minderjährigen nach Pakistan verstößt gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und somit gegen Völkerrecht. Gemäß Art. 2 Kinderrechtskonvention gewährleisten die Vertragsstaaten die in der Kinderrechtskonvention festgelegten Rechte der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kinder ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. Gemäß Art. 3 Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorgen, Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes und eine folgende Abschiebung des Minderjährigen nach Pakistan verstößt gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und somit gegen Völkerrecht. Gemäß Artikel 2, Kinderrechtskonvention gewährleisten die Vertragsstaaten die in der Kinderrechtskonvention festgelegten Rechte der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kinder ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. Gemäß Artikel 3, Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorgen, Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren und in ihrer Entscheidung das Wohl des Kindes in keiner Phase berücksichtigt. Die speziellen Probleme aufgrund seines jugendlichen Alters, mit denen der Beschwerdeführer nach einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konfrontiert sein würde, wurden nicht berücksichtigt."
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des konkreten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
II.1.3. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des mj. BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des mj. BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies nunmehr wiederholt in qualifizierter Weise unterlassen worden.römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies nunmehr wiederholt in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Zum Bescheid des BAA vom 15.11.2012 ist vorweg festzustellen, dass es die Behörde über weite Strecken verabsäumt hat, den im oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofs dargelegten Ermittlungsaufträgen nachzukommen.
II.2.1. Hinsichtlich des FIR sowie der vorgelegten Sterbeurkunde ist auszuführen, dass das BAA lediglich den FIR einer Überprüfung unterzogen hat und dieser als echt beurteilt wurde. Soweit aus dem Akt ersichtlich, wurde dieser jedoch keiner gänzlichen Übersetzung zugeführt und ist damit nicht nachvollziehbar, wer aller neben der mit XXXX bezeichneten Person darin als Täter aufscheint.römisch zwei.2.1. Hinsichtlich des FIR sowie der vorgelegten Sterbeurkunde ist auszuführen, dass das BAA lediglich den FIR einer Überprüfung unterzogen hat und dieser als echt beurteilt wurde. Soweit aus dem Akt ersichtlich, wurde dieser jedoch keiner gänzlichen Übersetzung zugeführt und ist damit nicht nachvollziehbar, wer aller neben der mit römisch 40 bezeichneten Person darin als Täter aufscheint.
Die Sterbeurkunde wurde keiner Überprüfung zugeführt und wurde letztlich - soweit aufgrund der weiteren Würdigung erkennbar - davon ausgegangen, dass tatsächlich der Onkel des BF XXXX ermordet worden sei und die Überprüfung des FIR die Aussagen des BF bestätigt habe.Die Sterbeurkunde wurde keiner Überprüfung zugeführt und wurde letztlich - soweit aufgrund der weiteren Würdigung erkennbar - davon ausgegangen, dass tatsächlich der Onkel des BF römisch 40 ermordet worden sei und die Überprüfung des FIR die Aussagen des BF bestätigt habe.
Wenn die Behörde jedoch alleine aufgrund des Umstandes, dass der im F.I.R. angeführte und vom Beschwerdeführer benannte XXXX mittlerweile inhaftiert ist, davon ausgeht, dass nunmehr keine Gefahr mehr für die Familie besteht, so muss darauf hingewiesen werden, dass die weiteren beklagten Männer, welche auch im F.I.R. aufscheinen, nach wie vor auf freiem Fuß sind. Bereits in der Stellungnahme vom 21.09.2012 wurde von der Vertretung des BF darauf hingewiesen, dass gerade durch die Verurteilung des XXXX der Druck auf bzw. die Gefahr für die Familie noch einmal größer geworden sei. Dies auch deshalb, weil es im Zuge der lslamisierung des pakistanischen Strafrechts und der damit einhergehenden Einführung der Diyat Bestimmung nunmehr möglich sei, dass die Familie eines Mordopfers nach Zahlung eines auszuhandelnden Betrages einem bereits verurteilten Mörder vergeben könne und dieser sodann wieder in Freiheit gelangen könne.Wenn die Behörde jedoch alleine aufgrund des Umstandes, dass der im F.I.R. angeführte und vom Beschwerdeführer benannte römisch 40 mittlerweile inhaftiert ist, davon ausgeht, dass nunmehr keine Gefahr mehr für die Familie besteht, so muss darauf hingewiesen werden, dass die weiteren beklagten Männer, welche auch im F.I.R. aufscheinen, nach wie vor auf freiem Fuß sind. Bereits in der Stellungnahme vom 21.09.2012 wurde von der Vertretung des BF darauf hingewiesen, dass gerade durch die Verurteilung des römisch 40 der Druck auf bzw. die Gefahr für die Familie noch einmal größer geworden sei. Dies auch deshalb, weil es im Zuge der lslamisierung des pakistanischen Strafrechts und der damit einhergehenden Einführung der Diyat Bestimmung nunmehr möglich sei, dass die Familie eines Mordopfers nach Zahlung eines auszuhandelnden Betrages einem bereits verurteilten Mörder vergeben könne und dieser sodann wieder in Freiheit gelangen könne.
Generell muss bemängelt werden, dass es die Behörde unterlassen hat, sich damit auseinanderzusetzen, ob eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr vorliegt, vor allem wurde nicht geprüft, was mit den weiteren, im F.I.R. angeführten verdächtigen Personen passiert ist. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als im Verfahren nunmehr auch eine eidesstattliche Erklärung des Vaters vorgelegt worden ist, in welcher dieser ausdrücklich davon spricht, dass sein bzw. das Leben des BF in Gefahr sei.
Wie der Vater des Beschwerdeführers auch gegenüber der Behörde telefonisch ausgesagt und dies zusätzlich in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung bekräftigte, schwebe der BF nach wie vor in Lebensgefahr und bestünde eine Bedrohung für die ganze Familie. Natürlich würde der Vater des Beschwerdeführers mit seiner gesamten Familie vor der Bedrohung fliehen, er könne jedoch die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht aufbringen. Wäre der Vater gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geflohen, so hätte er die anderen Familienmitglieder unversorgt zurück lassen müssen.
Das BAA hat in seiner Würdigung wiederum lediglich die beiden Telefonate in einer unschlüssigen Weise gewürdigt ("Bereitschaft zum Erfinden eines neuen Sachverhaltes"), und wird hierzu auf Punkt 4.2 des zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 verwiesen. Zusätzlich wird in diesem Zusammenhang auf Punkt 4.3 des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 verwiesen, da das BAA auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid die fehlende Verfolgung von Verwandten nicht schlüssig begründet und ohne Ermittlung der relevanten Umstände festgestellt hat.
Wenn die Behörde ausführt, dass der lange Zeitraum zwischen dem Mord und der Ausreise auf eine wohlgeplante Ausreise aus anderen als asylrechtlich relevanten Gründen und nicht für eine überhastete Flucht aus Angst um das Leben spricht, so negiert die Behörde - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - mit diesem Begründungsversuch den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst dann ausreisen wollte, nachdem er sich gerade noch seiner versuchten Entführung erwehren konnte und der Vater in weiterer Folge von seinen Feinden bedroht worden ist. Somit ist die Begründung der Behörde auch in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
Es wurde weiter vom BAA angeführt, im Falle einer Wahrunterstellung des Vorbringens könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden. Was die vorgebrachten Probleme mit Privatpersonen anbelange, so sei eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die GFK außerdem nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, ihm Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen im Rahmen von privaten Streitigkeiten schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich in seinem Fall begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei tatsächlich untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde.
Auch hierzu wurde bereits im Erkenntnis vom 13.04.2012 unter Punkt
4.7. angemerkt, dass der BF angegeben hatte, die Polizei habe ihnen nicht geholfen, diese sei korrupt, denn sie hätten sich von ihren Gegnern bestechen lassen (bei Wahrunterstellung wäre von dieser Aussage auszugehen). Insoweit wurde - wie wiederum schon im zitierten Erkenntnis des Asylgerichthsofes unter 4.5. bereits ausgeführt - der Sachverhalt mangelhaft ermittelt.
Sonstige Fragen zu diesem Themenkreis wurden auch in der nunmehr am 02.07.2012 erfolgten, knapp gehaltenen Einvernahme aber entgegen dem Auftrag des Asylgerichtshofes nicht in entsprechender Form gestellt.
Zudem ist in einem solchen Fall - Bedrohung durch Dritte - gemäß der VwGH-Judikatur maßgeblich, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 2005/20/0357 v. 01.09.2005). Für eine solche Beurteilung sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganen (vgl. insbes. AS 170, 171) allerdings - nach wie vor - zu allgemein gehalten.Zudem ist in einem solchen Fall - Bedrohung durch Dritte - gemäß der VwGH-Judikatur maßgeblich, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 2005/20/0357 v. 01.09.2005). Für eine solche Beurteilung sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganen vergleiche insbes. AS 170, 171) allerdings - nach wie vor - zu allgemein gehalten.
Wenn das Bundesasylamt für den Fall einer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, so fehlen einerseits dazu konkrete Feststellungen in den Länderberichten (solche, die seine Situation als Jugendlicher betreffen) andererseits führt das Bundesasylamt nicht aus, in wie weit ihm als Jugendlichen eine solche Fluchtalternative auch zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich eben nicht um einen [erwachsenen] Mann sondern um einen Jugendlichen.
Konkrete Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, die auf die Situation von Jugendlichen eingehen, sowie zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Pakistanischen Staates im Hinblick auf die konkrete Situation des BF fehlen jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof neuerlich, da das BAA hierzu die gleichen Länderfeststellungen verwendete.
Die Behörde hat das Alter des Beschwerdeführers bei der Entscheidung abermals nicht berücksichtigt. Wenn die Behörde davon spricht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt in einer anderen Region seines Herkunftsstaates sichern könnte, und dessen Familie eine finanzielle Unterstützung des BF auch bei einem Wohnsitzwechsel zumutbar sei, so verkennt die Behörde in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein 15 Jahre altes Kind im Sinne der Kinderrechtskonvention handelt.
Wie oben dargelegt wurden in der Stellungnahme schon Ausführungen dazu getroffen, dass bei der Rücküberstellung von Minderjährigen generell im Hinblick auf rechtliche Bestimmungen sowie die Judikatur besondere Sorgfalt geboten ist.
Das Bundesasylamt hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Ausführungen in der Stellungnahme hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeiten des Minderjährigen auseinandergesetzt. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF deshalb von zentraler Bedeutung, da das Vorbringen sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens als auch hinsichtlich einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr gerade im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit zu erfolgen haben wird, was individuellere Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation in Pakistan erfordern wird.
Selbst wenn das Bundesasylamt aufgrund des - wegen der Angaben des BF selbst mit 15 Jahren festgehaltenen - Alters des BF zum Schluss gelangt wäre, die Minderjährigkeit sei im gegenständlichen Fall aufgrund des fortgeschrittenen Alters bzw. des Umstandes, dass an einen mündig Minderjährigen bereits ähnliche Anforderungen wie an einen Erwachsenen gestellt werden könnten, nicht relevant, so würde im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Würdigung in diesem Zusammenhang mit der Rückkehrgefährdung diesbezüglich fehlen.
Schon der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 hinsichtlich eines minderjährigen Beschwerdeführers festgehalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidungen das Alter und den Entwicklungsstand von Minderjährigen zu berücksichtigen hat. Gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt ausreichend geklärt ist, dies auch im Hinblick darauf, dass in der Entscheidung tatsächlich Feststellungen hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten von Minderjährigen fehlen und demgegenüber vielmehr festgehalten wurde, dass Personen bei ihrer Rückkehr keinerlei staatliche Unterstützungen erhalten.
II.2.2. Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.römisch zwei.2.2. Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zusammenfassend wurden Beweismittel (Sterbeurkunde hinsichtlich des Onkels und eidesstaatliche Erklärung des Vaters) nicht in das Verfahren eingeführt. Das Alter des Beschwerdeführers wurde nicht berücksichtigt. Die normierten Ermittlungspflichten und insbesondere klar formulierte Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofs im Erkenntnis vom 13.04.2012 wurden ignoriert. Die Bescheidbegründung ist mangelhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und ist es insbesondere unterblieben, sich mit der Gefährdung für die Familie des BF durch die - namentlich durch den FIR bekanntgegebenen - Personen auseinanderzusetzen.
II.2.3. Enthält - wie im gegenständlichen Fall - der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers, bzw. eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.römisch zwei.2.3. Enthält - wie im gegenständlichen Fall - der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers, bzw. eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).
Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bezeichneten Ermittlungsschritte zu tätigen und auch den mj. BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Dabei wird es dem BF das Ermittlungsergebnis sowie aktuelle, auf das Vorbringen des BF als Minderjährigen abgestellte Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Minderjährigkeit, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
08.02.2013