Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D4 430872-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 07.468-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 07.468-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in seinem Heimatland zuletzt in XXXX in der Republik Tschetschenien wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2012 unter Vorlage eines russischen Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in seinem Heimatland zuletzt in römisch 40 in der Republik Tschetschenien wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2012 unter Vorlage eines russischen Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag an, sein Bruder XXXX sei österreichischer Staatsbürger, er kenne seine Adresse jedoch nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, in der Heimat wegen seines Bruders, welcher im Krieg gekämpft habe und nach Österreich geflüchtet sei, regelmäßig von einem Spezialkommando des russischen Militärs aufgesucht worden zu sein. Er sei ein paar Mal festgenommen und geschlagen worden - anfänglich auf Grund einer Verwechslung mit seinem Bruder. Nach einer Klarstellung hätten sie ihn und seinen anderen Bruder ständig unter Druck gesetzt. Die Bedrohung habe 2006 begonnen und habe bis zu seiner Ausreise angedauert. Er sei etwa einmal monatlich vom Militär aufgesucht und belästigt worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert zu werden, weil sein Bruder ein aktiver Kämpfer im Krieg gewesen sei und auf der "schwarzen Liste" des Militärs stehe.Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag an, sein Bruder römisch 40 sei österreichischer Staatsbürger, er kenne seine Adresse jedoch nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, in der Heimat wegen seines Bruders, welcher im Krieg gekämpft habe und nach Österreich geflüchtet sei, regelmäßig von einem Spezialkommando des russischen Militärs aufgesucht worden zu sein. Er sei ein paar Mal festgenommen und geschlagen worden - anfänglich auf Grund einer Verwechslung mit seinem Bruder. Nach einer Klarstellung hätten sie ihn und seinen anderen Bruder ständig unter Druck gesetzt. Die Bedrohung habe 2006 begonnen und habe bis zu seiner Ausreise angedauert. Er sei etwa einmal monatlich vom Militär aufgesucht und belästigt worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert zu werden, weil sein Bruder ein aktiver Kämpfer im Krieg gewesen sei und auf der "schwarzen Liste" des Militärs stehe.
Der Bericht der Dokumentenprüfung vom selben Tag ergab, dass am vorgelegten russischen Inlandsreisepass keine Verfälschungen festgestellt werden konnten.
Am 09.10.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei er auf Russisch angab, dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung sehr schlecht Russisch gesprochen habe, aber alles richtig protokolliert worden sei und er die Wahrheit gesagt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund und könne keine weiteren Dokumente vorlegen. Er habe einen Führerschein besessen und eine Geburtsurkunde, diese befinde sich zu Hause. Einen Auslandsreisepass habe er nicht besessen. In der Heimat sei er kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und Moslem. Er sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und sei nun das erste Mal außerhalb der Russischen Föderation. Er sei schlepperunterstützt gereist. Innerhalb der Russischen Föderation habe er sich mit seinem Inlandspass frei bewegen können und sei nicht angehalten worden. Im Heimatland habe er im Bezirk Achkhoy-Martan im Dorf XXXX in der XXXX gelebt, die Hausnummer habe sich öfter geändert, das Haus sei jedoch immer dasselbe gewesen. Er habe sich ausschließlich dort aufgehalten. Die zweistöckige Wohnung sei Eigentum seiner Eltern. Seine Eltern und sein Bruder hätten noch im Dorf gelebt, seine Schwester lebe im selben Bezirk im Dorf XXXX. Ein Bruder seines Vaters lebe in Grosny, sein Großvater väterlicherseits lebe in XXXX. Er habe Kontakt zu den Verwandten und es bestehe ein gutes Verhältnis. Weitere Verwandte gebe es nicht. Er persönlich habe keinen Besitz im Herkunftsstaat. Er habe auf Baustellen gearbeitet, er sei Hilfsarbeiter gewesen und habe auch Erdölwesen in Grosny studiert. Das Studium habe er 2012 abgeschlossen und das Diplom am 15.05.2012 erhalten. Er habe zu unterschiedlichen Zeiten auf der Baustelle gearbeitet, wenn es Arbeit gegeben habe. Er habe noch telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Probleme würden am Telefon nicht besprochen werden. Am 13.06.2012 habe er sein Heimatland verlassen und etwa 1.500.- ¿ für den Schlepper bezahlt. Er selbst habe keine eigenen Probleme gehabt, er sei wegen der Probleme seines Bruders gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Die Behörde habe seinen Bruder seit 2002/2003 gesucht. Im Jahr 2006 sei er im Hof vor ihrem Haus verletzt worden und habe das Heimatland verlassen. Danach sei er selbst viele Male mitgenommen worden. Die Behörden hätten geglaubt, dass sein Bruder in den Bergen kämpfte und hätten verlangt, dass dieser ihn auslöse. Dieser sei damals längst in Österreich gewesen, was die Behörde aber nicht geglaubt habe. Man habe ihm gesagt, dass er ihm ähnlich sehe und er weiter sitzen bliebe, wenn dieser nicht komme. Die Probleme seien durch seinen Bruder entstanden. Meist sei er von tschetschenischen Polizisten mitgenommen worden, von der Bezirksabteilung. Sie hätten von ihm selbst gar nichts konkret gewollt, sie hätten seinen Bruder haben wollen. Als er lange Haare gehabt habe, hätte er seinem Bruder sehr ähnlich gesehen. Vor etwa zwei Wochen habe seine Mutter angedeutet, dass nach seiner Ausreise Leute von der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten bei ihnen gewesen seien und gesagt hätten, dass er schon in den Bergen sei. Zum Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, mit seiner Mutter nicht über Fluchtgründe gesprochen zu haben, führte er aus, sie habe es nicht konkret gesagt, sondern nur, dass Gäste bei ihnen gewesen seien. Dies sei bei ihnen allgemein verständlich. Auf die Frage, warum er dies nicht zu Beginn der Einvernahme gesagt habe, brachte er vor, dies jetzt gesagt zu haben. Die Polizei habe ihn in die Räumlichkeiten der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten mitgenommen und er sei verhört worden. Dann sei er nicht stark, aber doch - eher um ihn einzuschüchtern - geschlagen worden. Dann sei er wieder freigelassen worden. Auf die Frage, wer sonst zu ihnen gekommen sei, wenn es nicht die Polizei gewesen sei, gab er an, bei ihnen gebe es verschiedene Behörden und Einheiten - einige seien rein tschetschenisch, manche tschetschenisch und russisch gemischt. Auf die wiederholte Frage, gab er an, die sechste Abteilung. Das sei eine Abteilung, die direkt dem russischen Präsidenten unterstellt sei und sich mit Terrorismus beschäftige. Zur Frage, wie oft diese Abteilung bei ihm gewesen sei, gab er an, dies könne er nicht sagen, es seien verschiedene Einheiten gekommen, es habe sich immer abgewechselt. Auf den Vorhalt, dass er doch sagen können müsse, wer bei ihm war, gab er an, er wisse es nicht. An seiner Person habe seit 2006, nachdem sein Bruder die Heimat verlassen habe, Interesse bestanden. Auf die Frage, warum an seiner Person Interesse bestehe, gab er an, damit sein Bruder zurückkomme. Dieser solle sich stellen. Sein Bruder in Tschetschenien habe auch Probleme, dieser wohne nicht im Elternhaus, sondern bei Verwandten seiner Frau unter anderen Adressen. Sein Bruder habe früher gekämpft, er wisse nicht, was dieser getan habe, er sei ja nicht dabei gewesen. Fakt sei, dass er in Tschetschenien gesucht werde, was er getan habe wisse er nicht, dieser habe ihm das nicht gesagt. Zu seinem Bruder in Österreich habe er Kontakt. Die Frage, ob er ihn das nicht gefragt habe, verneinte er und brachte vor, dies sei bei ihnen nicht üblich. Dieser sei sein älterer Bruder, er dürfe so etwas nicht fragen. Zur Frage, wieso er nicht früher ausgereist sei, wenn schon seit sechs Jahren Interesse an seiner Person bestehe, brachte er, weil sich die Situation jetzt verschlechtert habe und die Behörden einen wegen nichts verfolgen würden. 2006/2007 sei es insofern besser gewesen als Kadyrov nicht alles tun habe können, was er gewollt habe. Jetzt aber sei es so, dass er mache, was er wolle. Dies betreffe die allgemeine Lage. Die offizielle Politik in Tschetschenien sei jetzt seit 2011 so, dass wenn jemand von einer Familie etwas verbrochen habe (etwa Kämpfer unterstützt habe), die ganze Familie darunter leiden müsse, nicht nur diese Person werde zur Verantwortung gezogen. Dies sei vor 2011 nicht so gewesen. Auf die Frage, wieso man ihn seit 2006 belästige, antwortet er, dass nicht nur er, sondern auch seinen Bruder und seinen Vater belästigt würden. Zum Vorhalt, dass er soeben selbst angegeben habe, dass seit 2011 die Familien darunter leiden müssten, davor sei es anders gewesen, brachte er vor, dass nach seinem Bruder seit 2006 gefahndet werde, aus diesem Grund seien sie immer wieder mitgenommen worden. Zum wiederholten Vorhalt führte er aus, dass es zwar so gewesen sei, dass die Familienmitglieder immer wieder mitgenommen worden seien, das habe aber immer nur die männlichen Familienmitglieder betroffen. Nun sei es so, dass sogar Frauen mitgenommen würden. Seit 2011 sei es außerdem offiziell. Zum Vorhalt, wieso er nicht schon früher geflüchtet sei, wenn es ihn seit 2006 betroffen habe, brachte er vor, früher nicht volljährig gewesen zu sein und seine Mutter habe es nicht zugelassen. Auf den Vorhalt, dass er seit sechs Jahren volljährig sei, antwortete er, er wisse das. Auf die erneute Frage, wieso er nicht schon viel früher ausgereist sei, wenn es ihn seit 2006 betroffen habe, antwortete er, seine Eltern hätten ihn nicht gehen lassen, diese hätten gemeint, dass es vorbei gehen werde. Auf die Frage, welche Behörden konkret bei ihm zu Hause gewesen seien, gab er zur Antwort, er hätte diese nicht danach gefragt. Auf die wiederholte Frage, brachte er vor, dass diese Leute nicht höflich kämen - sie würden kommen und einen mitnehmen. Zum Vorhalt, dass er doch angeben können müsse, wer ihn mitgenommen habe, führte er aus, dass es bei ihnen etwa 15 Sicherheitsbehörden gebe. Er (wisse) z.B. wie man Vertreter des Innenministeriums erkenne, aber sonst kenne sich ja keiner aus. Zur Aufforderung, er solle zu seinen Angaben in der Erstbefragung, dass es sich bei den "Besuchern" um eine Spezialeinheit des russischen Militärs gehandelt habe, Stellung nehmen, gab er an, für ihn seien die russischen und die tschetschenischen Behörden dasselbe. Manchmal sei er von den gemischten Gruppen mitgenommen worden, manchmal seien es nur Tschetschenen gewesen. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung lediglich das russische Militär erwähnt habe, und er nun die Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten anführe, er solle dazu Stellung nehmen, brachte er vor, er sei in der ersten Einvernahme gefragt worden, ob er mitgenommen worden sei, was er bejaht habe, und danach sei er gefragt worden, wer ihn mitgenommen habe und er hätte gesagt, dass es das russische Militär gewesen sei. Für ihn seien aber alle russisch. Auf den Vorhalt, dass Polizei und Militär etwas anderes sei, entgegnete er, bei ihnen gebe es viele Abteilungen, für ihn seien alles russisch. Zur Frage, warum er einmal die Polizei und einmal Militär angebe, auch wenn es für ihn dasselbe sei, da doch zu erwarten sei, dass er immer dieselben Angaben machen würde, antwortete er, er sei bei der Erstbefragung nur nach seinem Reiseweg befragt worden. Auf die nochmalige Frage, gab er an, dass es keinen Unterschied mache. Zum Vorhalt, dass es doch ein Unterschied sei, ob man von einer Spezialeinheit des Militärs oder von der Bezirkspolizei gesucht werde, brachte er vor, dass dies hier vielleicht so sei, aber nicht bei ihnen. Wenn man von der Bezirkspolizei gesucht werde, werde man von anderen Behörden gesucht. Zur Frage, warum er mit seinem Inlandspass ausgereist sei, zumal doch die Gefahr bestanden habe, dass man ihn kontrolliere, antwortete er, man habe sie nicht angehalten. Offiziell werde er nicht gesucht, er habe keine Probleme, er werde nicht gesucht. Auf die Frage, wie oft er von den Behörden belästigt worden sei, antwortet er, das nicht zu wissen - etwa ein bis zwei Mal im Monat. Er wolle sein Vorbringen nicht ergänzen. Er sei niemals in Strafhaft gewesen. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl im Heimatland gegen ihn. Im Fall der Rückkehr erwarte ihn möglicherweise das Gefängnis, möglicherweise werde er auch getötet. Auf die Frage, weshalb, antwortete er, das nicht zu wissen - dies sei eine Vorahnung. Zur Frage, ob er schon einmal erwogen habe, sich anderswo im Herkunftsstaat niederzulassen, um sich den Schwierigkeiten zu entziehen, antwortete er, er habe sonst keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten. Er habe ja gewusst, dass sein Bruder hier sei und sei deshalb hergekommen. Auf die Frage, wie oft er festgenommen worden sei, gab er an, er könne das nicht genau angeben. Zur Aufforderung, dies ungefähr anzugeben, brachte er vor, dass er das nicht angeben könne. Zur Frage, wie oft er geschlagen worden sei, gab er an, dass er nicht stark geschlagen worden sei, sondern dies der Einschüchterung gedient habe. Auf Nachfrage gab er an, er sei in den Bauch und am Kopf geschlagen worden. Auf nochmalige Frage, wie oft er geschlagen worden sei, gab er an, manchmal gar nicht geschlagen worden zu sein. Er könne das so nicht sagen. Die Frage, ob er auch nach Aufklärung der Verwechslung geschlagen worden sei, bejahte er. Zum Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, geschlagen worden zu sein, ihnen erklärt hätte, der Falsche zu sein, weshalb er und sein Bruder unter Druck gesetzt worden seien, brachte er vor, dass er sei ursprünglich geschlagen worden sei, weil man ihn mit seinem Bruder XXXX verwechselt habe, auch danach sei er geschlagen worden. Auf die Frage, wieso er in der Erstbefragung angegeben habe, danach unter Druck gesetzt worden zu sein und nicht angegeben habe, geschlagen worden zu sein, antwortete er, er habe in der Erstbefragung dasselbe angegeben wie nun. Mit behördlichen Ermittlungen zu seinem Vorbringen erklärte er sich einverstanden. Er könne sein Vorbringen nicht mit Beweismitteln untermauern. Sodann wurden ihm Länderberichte zur Russischen Föderation zur Stellungnahme binnen einer Woche ausgehändigt. In Österreich sei er nicht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden. Sein Bruder lebe hier. Er selbst werde vom Staat versorgt, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur seinem Bruder, aber er besuche diesen regelmäßig. Vor seiner Ankunft in Österreich hätten sie regelmäßig telefoniert. Sonstige Bindungen (Vereinstätigkeit oder Mitgliedschaft in einer Organisation) gebe es nicht. In der Freizeit versuche er, Deutsch zu lernen und habe Kontakt zu einem Tschetschenen in der Pension. Seit zwei Monaten besuche er einen Deutschkurs. Er verfüge über kein Eigentum in Österreich. Er wolle dem nichts hinzufügen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte er, keine Einwände dagegen zu haben. Die Einvernahme sie vollständig und richtig protokolliert worden. Alle seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen.Am 09.10.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei er auf Russisch angab, dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung sehr schlecht Russisch gesprochen habe, aber alles richtig protokolliert worden sei und er die Wahrheit gesagt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund und könne keine weiteren Dokumente vorlegen. Er habe einen Führerschein besessen und eine Geburtsurkunde, diese befinde sich zu Hause. Einen Auslandsreisepass habe er nicht besessen. In der Heimat sei er kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und Moslem. Er sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und sei nun das erste Mal außerhalb der Russischen Föderation. Er sei schlepperunterstützt gereist. Innerhalb der Russischen Föderation habe er sich mit seinem Inlandspass frei bewegen können und sei nicht angehalten worden. Im Heimatland habe er im Bezirk Achkhoy-Martan im Dorf römisch 40 in der römisch 40 gelebt, die Hausnummer habe sich öfter geändert, das Haus sei jedoch immer dasselbe gewesen. Er habe sich ausschließlich dort aufgehalten. Die zweistöckige Wohnung sei Eigentum seiner Eltern. Seine Eltern und sein Bruder hätten noch im Dorf gelebt, seine Schwester lebe im selben Bezirk im Dorf römisch 40 . Ein Bruder seines Vaters lebe in Grosny, sein Großvater väterlicherseits lebe in römisch 40 . Er habe Kontakt zu den Verwandten und es bestehe ein gutes Verhältnis. Weitere Verwandte gebe es nicht. Er persönlich habe keinen Besitz im Herkunftsstaat. Er habe auf Baustellen gearbeitet, er sei Hilfsarbeiter gewesen und habe auch Erdölwesen in Grosny studiert. Das Studium habe er 2012 abgeschlossen und das Diplom am 15.05.2012 erhalten. Er habe zu unterschiedlichen Zeiten auf der Baustelle gearbeitet, wenn es Arbeit gegeben habe. Er habe noch telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Probleme würden am Telefon nicht besprochen werden. Am 13.06.2012 habe er sein Heimatland verlassen und etwa 1.500.- ¿ für den Schlepper bezahlt. Er selbst habe keine eigenen Probleme gehabt, er sei wegen der Probleme seines Bruders gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Die Behörde habe seinen Bruder seit 2002 aus 2003, gesucht. Im Jahr 2006 sei er im Hof vor ihrem Haus verletzt worden und habe das Heimatland verlassen. Danach sei er selbst viele Male mitgenommen worden. Die Behörden hätten geglaubt, dass sein Bruder in den Bergen kämpfte und hätten verlangt, dass dieser ihn auslöse. Dieser sei damals längst in Österreich gewesen, was die Behörde aber nicht geglaubt habe. Man habe ihm gesagt, dass er ihm ähnlich sehe und er weiter sitzen bliebe, wenn dieser nicht komme. Die Probleme seien durch seinen Bruder entstanden. Meist sei er von tschetschenischen Polizisten mitgenommen worden, von der Bezirksabteilung. Sie hätten von ihm selbst gar nichts konkret gewollt, sie hätten seinen Bruder haben wollen. Als er lange Haare gehabt habe, hätte er seinem Bruder sehr ähnlich gesehen. Vor etwa zwei Wochen habe seine Mutter angedeutet, dass nach seiner Ausreise Leute von der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten bei ihnen gewesen seien und gesagt hätten, dass er schon in den Bergen sei. Zum Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, mit seiner Mutter nicht über Fluchtgründe gesprochen zu haben, führte er aus, sie habe es nicht konkret gesagt, sondern nur, dass Gäste bei ihnen gewesen seien. Dies sei bei ihnen allgemein verständlich. Auf die Frage, warum er dies nicht zu Beginn der Einvernahme gesagt habe, brachte er vor, dies jetzt gesagt zu haben. Die Polizei habe ihn in die Räumlichkeiten der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten mitgenommen und er sei verhört worden. Dann sei er nicht stark, aber doch - eher um ihn einzuschüchtern - geschlagen worden. Dann sei er wieder freigelassen worden. Auf die Frage, wer sonst zu ihnen gekommen sei, wenn es nicht die Polizei gewesen sei, gab er an, bei ihnen gebe es verschiedene Behörden und Einheiten - einige seien rein tschetschenisch, manche tschetschenisch und russisch gemischt. Auf die wiederholte Frage, gab er an, die sechste Abteilung. Das sei eine Abteilung, die direkt dem russischen Präsidenten unterstellt sei und sich mit Terrorismus beschäftige. Zur Frage, wie oft diese Abteilung bei ihm gewesen sei, gab er an, dies könne er nicht sagen, es seien verschiedene Einheiten gekommen, es habe sich immer abgewechselt. Auf den Vorhalt, dass er doch sagen können müsse, wer bei ihm war, gab er an, er wisse es nicht. An seiner Person habe seit 2006, nachdem sein Bruder die Heimat verlassen habe, Interesse bestanden. Auf die Frage, warum an seiner Person Interesse bestehe, gab er an, damit sein Bruder zurückkomme. Dieser solle sich stellen. Sein Bruder in Tschetschenien habe auch Probleme, dieser wohne nicht im Elternhaus, sondern bei Verwandten seiner Frau unter anderen Adressen. Sein Bruder habe früher gekämpft, er wisse nicht, was dieser getan habe, er sei ja nicht dabei gewesen. Fakt sei, dass er in Tschetschenien gesucht werde, was er getan habe wisse er nicht, dieser habe ihm das nicht gesagt. Zu seinem Bruder in Österreich habe er Kontakt. Die Frage, ob er ihn das nicht gefragt habe, verneinte er und brachte vor, dies sei bei ihnen nicht üblich. Dieser sei sein älterer Bruder, er dürfe so etwas nicht fragen. Zur Frage, wieso er nicht früher ausgereist sei, wenn schon seit sechs Jahren Interesse an seiner Person bestehe, brachte er, weil sich die Situation jetzt verschlechtert habe und die Behörden einen wegen nichts verfolgen würden. 2006 aus 2007, sei es insofern besser gewesen als Kadyrov nicht alles tun habe können, was er gewollt habe. Jetzt aber sei es so, dass er mache, was er wolle. Dies betreffe die allgemeine Lage. Die offizielle Politik in Tschetschenien sei jetzt seit 2011 so, dass wenn jemand von einer Familie etwas verbrochen habe (etwa Kämpfer unterstützt habe), die ganze Familie darunter leiden müsse, nicht nur diese Person werde zur Verantwortung gezogen. Dies sei vor 2011 nicht so gewesen. Auf die Frage, wieso man ihn seit 2006 belästige, antwortet er, dass nicht nur er, sondern auch seinen Bruder und seinen Vater belästigt würden. Zum Vorhalt, dass er soeben selbst angegeben habe, dass seit 2011 die Familien darunter leiden müssten, davor sei es anders gewesen, brachte er vor, dass nach seinem Bruder seit 2006 gefahndet werde, aus diesem Grund seien sie immer wieder mitgenommen worden. Zum wiederholten Vorhalt führte er aus, dass es zwar so gewesen sei, dass die Familienmitglieder immer wieder mitgenommen worden seien, das habe aber immer nur die männlichen Familienmitglieder betroffen. Nun sei es so, dass sogar Frauen mitgenommen würden. Seit 2011 sei es außerdem offiziell. Zum Vorhalt, wieso er nicht schon früher geflüchtet sei, wenn es ihn seit 2006 betroffen habe, brachte er vor, früher nicht volljährig gewesen zu sein und seine Mutter habe es nicht zugelassen. Auf den Vorhalt, dass er seit sechs Jahren volljährig sei, antwortete er, er wisse das. Auf die erneute Frage, wieso er nicht schon viel früher ausgereist sei, wenn es ihn seit 2006 betroffen habe, antwortete er, seine Eltern hätten ihn nicht gehen lassen, diese hätten gemeint, dass es vorbei gehen werde. Auf die Frage, welche Behörden konkret bei ihm zu Hause gewesen seien, gab er zur Antwort, er hätte diese nicht danach gefragt. Auf die wiederholte Frage, brachte er vor, dass diese Leute nicht höflich kämen - sie würden kommen und einen mitnehmen. Zum Vorhalt, dass er doch angeben können müsse, wer ihn mitgenommen habe, führte er aus, dass es bei ihnen etwa 15 Sicherheitsbehörden gebe. Er (wisse) z.B. wie man Vertreter des Innenministeriums erkenne, aber sonst kenne sich ja keiner aus. Zur Aufforderung, er solle zu seinen Angaben in der Erstbefragung, dass es sich bei den "Besuchern" um eine Spezialeinheit des russischen Militärs gehandelt habe, Stellung nehmen, gab er an, für ihn seien die russischen und die tschetschenischen Behörden dasselbe. Manchmal sei er von den gemischten Gruppen mitgenommen worden, manchmal seien es nur Tschetschenen gewesen. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung lediglich das russische Militär erwähnt habe, und er nun die Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten anführe, er solle dazu Stellung nehmen, brachte er vor, er sei in der ersten Einvernahme gefragt worden, ob er mitgenommen worden sei, was er bejaht habe, und danach sei er gefragt worden, wer ihn mitgenommen habe und er hätte gesagt, dass es das russische Militär gewesen sei. Für ihn seien aber alle russisch. Auf den Vorhalt, dass Polizei und Militär etwas anderes sei, entgegnete er, bei ihnen gebe es viele Abteilungen, für ihn seien alles russisch. Zur Frage, warum er einmal die Polizei und einmal Militär angebe, auch wenn es für ihn dasselbe sei, da doch zu erwarten sei, dass er immer dieselben Angaben machen würde, antwortete er, er sei bei der Erstbefragung nur nach seinem Reiseweg befragt worden. Auf die nochmalige Frage, gab er an, dass es keinen Unterschied mache. Zum Vorhalt, dass es doch ein Unterschied sei, ob man von einer Spezialeinheit des Militärs oder von der Bezirkspolizei gesucht werde, brachte er vor, dass dies hier vielleicht so sei, aber nicht bei ihnen. Wenn man von der Bezirkspolizei gesucht werde, werde man von anderen Behörden gesucht. Zur Frage, warum er mit seinem Inlandspass ausgereist sei, zumal doch die Gefahr bestanden habe, dass man ihn kontrolliere, antwortete er, man habe sie nicht angehalten. Offiziell werde er nicht gesucht, er habe keine Probleme, er werde nicht gesucht. Auf die Frage, wie oft er von den Behörden belästigt worden sei, antwortet er, das nicht zu wissen - etwa ein bis zwei Mal im Monat. Er wolle sein Vorbringen nicht ergänzen. Er sei niemals in Strafhaft gewesen. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl im Heimatland gegen ihn. Im Fall der Rückkehr erwarte ihn möglicherweise das Gefängnis, möglicherweise werde er auch getötet. Auf die Frage, weshalb, antwortete er, das nicht zu wissen - dies sei eine Vorahnung. Zur Frage, ob er schon einmal erwogen habe, sich anderswo im Herkunftsstaat niederzulassen, um sich den Schwierigkeiten zu entziehen, antwortete er, er habe sonst keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten. Er habe ja gewusst, dass sein Bruder hier sei und sei deshalb hergekommen. Auf die Frage, wie oft er festgenommen worden sei, gab er an, er könne das nicht genau angeben. Zur Aufforderung, dies ungefähr anzugeben, brachte er vor, dass er das nicht angeben könne. Zur Frage, wie oft er geschlagen worden sei, gab er an, dass er nicht stark geschlagen worden sei, sondern dies der Einschüchterung gedient habe. Auf Nachfrage gab er an, er sei in den Bauch und am Kopf geschlagen worden. Auf nochmalige Frage, wie oft er geschlagen worden sei, gab er an, manchmal gar nicht geschlagen worden zu sein. Er könne das so nicht sagen. Die Frage, ob er auch nach Aufklärung der Verwechslung geschlagen worden sei, bejahte er. Zum Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, geschlagen worden zu sein, ihnen erklärt hätte, der Falsche zu sein, weshalb er und sein Bruder unter Druck gesetzt worden seien, brachte er vor, dass er sei ursprünglich geschlagen worden sei, weil man ihn mit seinem Bruder römisch 40 verwechselt habe, auch danach sei er geschlagen worden. Auf die Frage, wieso er in der Erstbefragung angegeben habe, danach unter Druck gesetzt worden zu sein und nicht angegeben habe, geschlagen worden zu sein, antwortete er, er habe in der Erstbefragung dasselbe angegeben wie nun. Mit behördlichen Ermittlungen zu seinem Vorbringen erklärte er sich einverstanden. Er könne sein Vorbringen nicht mit Beweismitteln untermauern. Sodann wurden ihm Länderberichte zur Russischen Föderation zur Stellungnahme binnen einer Woche ausgehändigt. In Österreich sei er nicht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden. Sein Bruder lebe hier. Er selbst werde vom Staat versorgt, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur seinem Bruder, aber er besuche diesen regelmäßig. Vor seiner Ankunft in Österreich hätten sie regelmäßig telefoniert. Sonstige Bindungen (Vereinstätigkeit oder Mitgliedschaft in einer Organisation) gebe es nicht. In der Freizeit versuche er, Deutsch zu lernen und habe Kontakt zu einem Tschetschenen in der Pension. Seit zwei Monaten besuche er einen Deutschkurs. Er verfüge über kein Eigentum in Österreich. Er wolle dem nichts hinzufügen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte er, keine Einwände dagegen zu haben. Die Einvernahme sie vollständig und richtig protokolliert worden. Alle seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen.
Dem Strafregister war am 17.10.2012 keine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet zu entnehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zl. 12 07.468-BAT, vom 17.10.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Russische Föderation abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Einvernahmeprotokolls stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene und ledig sei. Es stellte auch sowohl die Identität als auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und es wurden weiters Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil dies schon auf Grund der Art seiner Schilderung nicht möglich gewesen sei. Die Schilderung wahrer Erlebnisse werde regelmäßig von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen begleitet, was in seiner Darstellung jedoch völlig fehle. Trotz wiederholter Aufforderung, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah zu schildern, sei er vage geblieben und habe nicht einmal ansatzweise Details vorgebracht. Es sei nicht glaubhaft, dass er nach der Ausreise seines Bruders für die Behörden von Interesse gewesen sei, weil er sodann spätestens nach der zweiten Mitnahme eine Ausreise aus dem Heimatland in Erwägung gezogen hätte. Wäre er tatsächlich einer Gefährdung durch nicht rechtskonforme Ermittlungstätigkeiten tschetschenischer Behörde ausgesetzt gewesen, hätte er wohl nicht sechs Jahre weiterhin im Herkunftsstaat verbracht. Sein Vorbringen, dass seine Eltern gemeint hätten, dass dies vorübergehen würde, könne vor dem Hintergrund der von ihm angegebenen Übergriffe nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Es hätten sich aber auch Widersprüche bezüglich der von ihm angegebenen Verfolger ergeben. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass es sich um eine Spezialeinheit des russischen Militärs gehandelt habe, anlässlich der Einvernahme vom 09.10.2012 aber vorgebracht, dass die Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten ihn aufgesucht habe und weiter, dass mehrere Einheiten bei ihm gewesen seien, wobei er keine genauen Angaben dazu habe machen können. Ebenso sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wie oft er aufgesucht, mitgenommen und geschlagen worden sei. Zur möglicherweise stattgefundenen Festnahme habe er vage und unpräzise Angaben gemacht und habe nicht den Eindruck erwecken können, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe. Insgesamt sei sein Vorbringen derart dürftig gewesen, dass man daraus kein ihn betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Auf die gestellten Fragen habe er lediglich detailarme Antworten gegeben. Er habe nicht einmal die fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Nach seinen Angaben sei er auf Grund von vagen Befürchtungen ausgereist, welche nicht geeignet seien, eine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Er habe auch selbst vorgebracht, dass "sie" von ihm konkret nichts wollten, sondern seinen Bruder hätten haben wollen, sodass das vage Vorbringen, dass er ihm Falle der Rückkehr möglicherweise ins Gefängnis komme oder getötet werde, offenbar reine Spekulation darstelle. Es sei in keinster Weise ersichtlich, (wieso) überhaupt Interesse an seiner Person bestehen solle. Er habe angegeben, dass vorerst eine Verwechslung vorgelegen habe, was nicht nachvollziehbar sei, weil ein Altersunterschied von zehn Jahren bestehe und er nach der Auffassung der Behörde seinem Bruder nicht zum Verwechseln ähnlich sehe. Seinem Bruder sei vorgeworfen, als Freiheitskämpfer tätig gewesen zu sein, es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen solle. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen würden, sodass er mit Sicherheit schon viel früher die Flucht ergriffen hätte, wenn er tatsächlich derartigen Ermittlungstätigkeiten der tschetschenischen Behörden, etwaigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre. Zusammenfassend sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht glaubhaft.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung, indem er vorbrachte, diese entspreche nicht den Anforderungen, sei nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Die als vage und wenig detaillierte verstandene Beschreibung der Vorgänge entspreche der Einstellung des Beschwerdeführers zu den geschilderten Vorfällen vor dem Hintergrund seiner Kultur, Sozialisierung und Erziehung. Ein tschetschenischer Mann erzähle oft auch aufwühlende Erlebnisse nicht emotional, was nicht bedeute, dass die Probleme, welche der Beschwerdeführer sich gehabt habe, nicht existieren würden. Der Beschwerdeführer sage dazu, dass er diese Emotionen nicht kenne, er komme aus dem Kaukasus und versuche sich männlich und gut zu halten, er würde nicht emotional werden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht des Bruders noch minderjährig gewesen und es wäre für ihn nicht in Frage gekommen, sich dem Diktat der Eltern zu widersetzen. Auch als Volljähriger habe er das Wort der Eltern respektiert. Erst als mit der Wiederwahl Ramsan Kadyrovs die Situation noch schlimmer geworden sei und es keine Aussicht auf Besserung gebe, habe der Beschwerdeführer beschlossen zu fliehen. Zu den festgestellten Widersprüchen wurde auf die aktuelle Judikatur des VfGH verwiesen, wonach bei der Erstbefragung keine näheren Ermittlungen anzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei auch müde gewesen und sei sich nicht sicher, ob die Dolmetscherin ihn immer richtig verstanden habe, immerhin habe es auch ein Missverständnis hinsichtlich des Alters des Bruders gegeben. Auch habe der Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl der Sicherheitsbehörden, die in Tschetschenien tätig seien, die Verfolger unter dem Begriff "Militär" zusammengefasst. Für ihn gehöre das zusammen, weil die Tschetschenen und die Russen hier zusammenarbeiten würden. Zwar könne er sie anhand der Uniformen unterscheiden, aber wenn sie in Zivil gewesen seien, habe er nicht gewusst, zu welcher Behörde sie gehören würden. Auch sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass immer unterschiedliche Behörden ihn zermürben hätten sollen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe er sehr wohl darlegen können, worin das Interesse der Behörden in Tschetschenien an ihm gelegen sei: Zu Beginn sei eine Verwechslung vorgelegen, da sich der Beschwerdeführer und sein Bruder früher mit langen Haaren und Bart ähnlich gesehen hätten, wofür er ein auf seinem Handy gespeichertes Foto vorlegen könne. Später hätten sie auf XXXX Druck ausüben wollen, damit er zurückkäme und hätten den Beschwerdeführer wissen lassen, dass dann die Familie in Ruhe gelassen würde, wenn nicht, dann würde das einfach ewig weitergehen - und so sei es auch gewesen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die vermeintlichen Widersprüche seien durchaus nachvollziehbar und es komme dem Fluchtvorbringen damit Glaubwürdigkeit zu. Auch die Länderfeststellungen würden das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern. Hiezu wurde ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 zitiert, wonach willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter komme, im Kaukasus alltäglich seien. Meist sei es Ziel, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könne. Willkürliche Festnahmen würden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen (S10). Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien keine wirtschaftlichen Probleme und hätte ohne guten Grund seine Heimat und seine Familie nicht verlassen. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof beantragt, besonders da der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers läge eine asylrelevante Verfolgung vor. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach einer Abschiebung zurückkehrende Tschetschenen, von den Behörden "besondere Aufmerksamkeit" erfahren würden und die Situation des Beschwerdeführers nach seiner Flucht in Anbetracht dessen, dass sein Bruder in Österreich als Widerstandskämpfer Asyl erhalten habe, jedenfalls noch gefährlicher sei, als zuvor. Dass ungesetzliche Festnahmen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien beinahe täglich stattfinden, sei ausgezeichnet belegt.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung, indem er vorbrachte, diese entspreche nicht den Anforderungen, sei nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Die als vage und wenig detaillierte verstandene Beschreibung der Vorgänge entspreche der Einstellung des Beschwerdeführers zu den geschilderten Vorfällen vor dem Hintergrund seiner Kultur, Sozialisierung und Erziehung. Ein tschetschenischer Mann erzähle oft auch aufwühlende Erlebnisse nicht emotional, was nicht bedeute, dass die Probleme, welche der Beschwerdeführer sich gehabt habe, nicht existieren würden. Der Beschwerdeführer sage dazu, dass er diese Emotionen nicht kenne, er komme aus dem Kaukasus und versuche sich männlich und gut zu halten, er würde nicht emotional werden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht des Bruders noch minderjährig gewesen und es wäre für ihn nicht in Frage gekommen, sich dem Diktat der Eltern zu widersetzen. Auch als Volljähriger habe er das Wort der Eltern respektiert. Erst als mit der Wiederwahl Ramsan Kadyrovs die Situation noch schlimmer geworden sei und es keine Aussicht auf Besserung gebe, habe der Beschwerdeführer beschlossen zu fliehen. Zu den festgestellten Widersprüchen wurde auf die aktuelle Judikatur des VfGH verwiesen, wonach bei der Erstbefragung keine näheren Ermittlungen anzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei auch müde gewesen und sei sich nicht sicher, ob die Dolmetscherin ihn immer richtig verstanden habe, immerhin habe es auch ein Missverständnis hinsichtlich des Alters des Bruders gegeben. Auch habe der Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl der Sicherheitsbehörden, die in Tschetschenien tätig seien, die Verfolger unter dem Begriff "Militär" zusammengefasst. Für ihn gehöre das zusammen, weil die Tschetschenen und die Russen hier zusammenarbeiten würden. Zwar könne er sie anhand der Uniformen unterscheiden, aber wenn sie in Zivil gewesen seien, habe er nicht gewusst, zu welcher Behörde sie gehören würden. Auch sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass immer unterschiedliche Behörden ihn zermürben hätten sollen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe er sehr wohl darlegen können, worin das Interesse der Behörden in Tschetschenien an ihm gelegen sei: Zu Beginn sei eine Verwechslung vorgelegen, da sich der Beschwerdeführer und sein Bruder früher mit langen Haaren und Bart ähnlich gesehen hätten, wofür er ein auf seinem Handy gespeichertes Foto vorlegen könne. Später hätten sie auf römisch 40 Druck ausüben wollen, damit er zurückkäme und hätten den Beschwerdeführer wissen lassen, dass dann die Familie in Ruhe gelassen würde, wenn nicht, dann würde das einfach ewig weitergehen - und so sei es auch gewesen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die vermeintlichen Widersprüche seien durchaus nachvollziehbar und es komme dem Fluchtvorbringen damit Glaubwürdigkeit zu. Auch die Länderfeststellungen würden das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern. Hiezu wurde ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 zitiert, wonach willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter komme, im Kaukasus alltäglich seien. Meist sei es Ziel, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könne. Willkürliche Festnahmen würden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen (S10). Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien keine wirtschaftlichen Probleme und hätte ohne guten Grund seine Heimat und seine Familie nicht verlassen. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof beantragt, besonders da der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers läge eine asylrelevante Verfolgung vor. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach einer Abschiebung zurückkehrende Tschetschenen, von den Behörden "besondere Aufmerksamkeit" erfahren würden und die Situation des Beschwerdeführers nach seiner Flucht in Anbetracht dessen, dass sein Bruder in Österreich als Widerstandskämpfer Asyl erhalten habe, jedenfalls noch gefährlicher sei, als zuvor. Dass ungesetzliche Festnahmen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien beinahe täglich stattfinden, sei ausgezeichnet belegt.
Nach den durchgeführten Ermittlungen wurde dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2011, Zl. D4 306135-2/2008/15E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er nach seinem Vorbringen 2003 mehrmals verhaftet und misshandelt und zuletzt am 16.10.2003 angeschossen wurde und sodann nach einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt und Aufenthalt bei Verwandten am 22.12.2005 ausreiste und schließlich am 21.03.2006 im Bundesgebiet internationalen Schutz beantragte. Er befürchtete, trotz der bereits erfolgten Amnestie wegen der von ihm unterschriebenen Dokumente im Fall der Rückkehr weiter verfolgt zu werden, sodass davon ausgegangen wurde, dass diesem wegen der unterstellten antirussischen Gesinnung sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat droht.Nach den durchgeführten Ermittlungen wurde dem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2011, Zl. D4 306135-2/2008/15E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er nach seinem Vorbringen 2003 mehrmals verhaftet und misshandelt und zuletzt am 16.10.2003 angeschossen wurde und sodann nach einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt und Aufenthalt bei Verwandten am 22.12.2005 ausreiste und schließlich am 21.03.2006 im Bundesgebiet internationalen Schutz beantragte. Er befürchtete, trotz der bereits erfolgten Amnestie wegen der von ihm unterschriebenen Dokumente im Fall der Rückkehr weiter verfolgt zu werden, sodass davon ausgegangen wurde, dass diesem wegen der unterstellten antirussischen Gesinnung sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat droht.
Anlässlich der Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu bis spätestens in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Tschetschenisch Folgendes aus:
Er sei Tschetschene und Moslem und sei am XXXX in XXXX geboren. Im Jahr 2008 sei er nach Grosny gezogen und habe dort im Zuge seines Studiums eine Wohnung gemietet, danach sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt und dann sei er ausgereist. Er habe sich nicht länger als einige Wochen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach elf Jahren Mittelschule habe er am Erdölinstitut studiert und dieses Studium nach vier Jahren abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch diverse private Bauarbeiten bestritten. In Tschetschenien habe er sich nicht politisch betätigt. Er habe in keinem der beiden Tschetschenienkriege gekämpft, er sei zu jung. Die Frage, ob nahe Verwandte von ihm aktive Kämpfer seien, könne er nicht beantworten, weil er nicht wisse, wer was mache. Er wisse es nicht. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder gekämpft habe, führte er aus, dies habe er nicht gesagt, er habe nur gesagt, dass dieser in der Suchliste sei. Er habe auch einen anderen Dolmetscher haben wollen, er habe deutlich gesagt, dass sein Bruder auf der Suchliste stehe. Er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt, dass er sich mit der ersten Dolmetscherin nicht verstanden habe. Auf die Bemerkung der Vorsitzenden Richterin, dass dies stimme, er aber am 09.10.2012 in Traiskirchen auf die Frage, wieso ein derartiges Interesse an seinem Bruder bestehen solle, geantwortet, dass sein Bruder gekämpft habe, antwortete er, dies hätte er nicht gesagt. Er selbst habe keine Kämpfer unterstützt. Zur Aufforderung, zu schildern, warum er geflohen sei, brachte er vor, im Jahre 2002 oder 2003 sei sein Bruder bei einem Vorfall verletzt worden. Dieser sei damals nicht mitgenommen worden, sondern sei geflohen. Im Jahre 2006 sei sein Bruder ausgereist, seither habe seine Familie Probleme. Die Russen seien fast jeden Tag gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Sie seien aufgefordert worden, den Bruder zurückzuholen und hätten behauptet, dass sich dieser im Wald bei den Widerstandskämpfern befinde. Er selbst sei auch einmal vermutlich wegen seiner Frisur mitgenommen worden. Er habe lange Haare gehabt und habe seinem Bruder stark ähnlich gesehen. Möglicherweise sei er deswegen mitgenommen worden. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er regelmäßig von einem Spezialkommando der Russen aufgesucht worden sei und dass er ein paar Mal festgenommen und geschlagen worden sei, führte er aus, ein paar Mal sei wenig gesagt, er sei mehrmals mitgenommen worden. Das habe er nicht zu Ende erzählt. Er sei nur einmal wegen seiner Frisur mitgenommen worden, drei bis vier Mal im Monat habe er zur Polizei in Tschetschenien müssen, manchmal sei er auch zum Verhör mitgenommen worden. Zur Frage, ob das heiße, dass er sich von 2006 bis 2012 in Tschetschenien aufgehalten habe, obwohl er drei bis vier Mal monatlich Probleme dort gehabt habe, gab er an, dass er sich dort aufgehalten habe, weil seine Eltern gegen seine Ausreise gewesen seien und gemeint hätten, dass dies nur vorübergehend so sei und bald enden werde. Er habe es nicht länger aushalten können und dann das Land verlassen. Zum Vorhalt, ob seine Eltern also sechs Jahre lang geglaubt hätten, dass diese Vorfälle aufhören würden, antwortete er, es nicht zu wissen. Er vermute, dass sie ihn bei sich hätten haben wollen und auf Besserung gehofft hätten. Zum Vorhalt, dass er nicht mehr bei seinen Eltern gewohnt hätte, gab er an, sich nicht ständig in Grosny aufgehalten zu haben. Zu den Fragen, wie oft er mitgenommen worden sei, wie oft er von allein habe hingehen müssen bzw. wie oft er vorgeladen wurde, brachte er vor, er hätte keine Ladungen erhalten, er hätte einen Zettel mit genauen Terminen gehabt, welche bei seinem Erscheinen abgestempelt worden seien, dies alles wegen seines Bruders. Seine Familie habe bis jetzt noch Probleme deswegen. Zur konkreten Frage, wie oft er mitgenommen worden sei, gab er an, er wolle nicht lügen, werde es aber nicht genau sagen können, aber ungefähr drei bis vier Mal im Monat oder ein bis zwei Mal im Monat. Die Frage, ob er mitgenommen worden sei und noch zusätzlich die Behörden habe aufsuchen müssen, bejahte er und gab an, die Behörden in Grosny hätten ihn mitgenommen, zB. ROWD. Er sei öfter gewesen, einmal in der Woche sei er zur Bezirkspolizei in Atschkoj Martan gegangen. Wenn er mitgenommen worden sei, sei er ein bis zwei Tage angehalten worden, einer sei in der Nacht gekommen und habe ihn verhört, ein anderer habe ihn gefoltert und dann hätten sie ihn gefragt, ob er den Aufenthaltsort seines Bruders kenne. Auf die Frage, was er mit "foltern" meine, gab er an, sie hätten ich geschlagen, sie hätten ein Buch auf seinen Kopf gelegt und mit dem Schlagstock darauf geschlagen. Zum Vorhalt, dass er am 09.10.2012 gesagt habe, nicht geschlagen worden zu sein, sondern dass dies nur zur Drohung gedient habe, führte er aus, dass es Folter unterschiedlicher Art gebe, er habe dort auch gesagt, am Kopf und am Bauch geschlagen worden zu sein. Das Buch hätten sie verwendet, damit man keine blauen Flecken sehe. Zur Frage, welche Behörden ihn in Grosny mitgenommen hätten, und aufgefordert diese genau zu schildern, führte er aus, dass es mehrere Strukturen in Tschetschenien gebe. Manche seien Anhänger Putins und andere Kadyrovs. Diese hätten sich nicht vorgestellt. Manchmal hätten ihn Mitarbeiter des ROWD mitgenommen, welche er an der Uniform erkannt habe. Die anderen von der 6. Abteilung in Grosny seien immer Zivil gekleidet. Diese hätten sich auch nicht vorgestellt und daher könne er das nicht sagen. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass es einmal die Polizei und das andere Mal das Militär gewesen sei, brachte er vor, keine Unterschied zu sehe, es seien alle bewaffnet. Auf den Vorhalt, dass der Asylgerichtshof schon einen Unterschied sehe, beharrte er darauf, dass es für ihn keiner sei, jeder der ihn mitgenommen habe, sei bewaffnet gewesen, es sei nie etwas Gutes zu erwarten gewesen. Zum Vorhalt, dass seine Eltern gegen seine Ausreise gewesen seien, er (aber) seit 2006 volljährig sei, brachte er vor, dass er das nicht erklären könne, damit es verständlich sei. Es sei in Tschetschenien nicht üblich gegen den Willen der Eltern zu sein. Keine Eltern würden wollen, dass ihr Kind in ein fremdes Land ausreise. Er könne das nicht erklären. Auf den weiteren Vorhalt, dass es Tatsache sei und höchst eigenartig wirke, dass er kurz nach Beendigung seines Studiums das Land verlassen habe und hierher geflohen sei, brachte er vor, er habe sein Studium nicht abbrechen wollen, auch wenn er hier in Österreich sei, habe er nicht vor, ewig hier zu bleiben. Sobald sich zu Haus alles beruhige, werde er wieder zurückkehren. Er habe ein Diplom und eine Einstellungszusage in Tschetschenien, damit könne er bei seiner Rückkehr eine Arbeit finden. Falls er in Österreich bleiben dürfe, werde er das Diplom übersetzen lassen und hier weiter studieren. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, die Telefonate mit seiner Mutter seien nur privaten Inhalts gewesen, und dass er kurze Zeit später angegeben habe, seine Mutter habe ihm gesagt, dass weiterhin Leute nach Hause gekommen seien und ihn suchen würden, was sich widerspreche, führte er aus, dass sie nicht direkt übers Telefon darüber gesprochen hätten, seine Mutter habe gesagt, dass die "Gäste" zu ihnen gekommen seien, dies habe er verstanden, weil man die Behörden bei ihnen "Gäste" nenne. Auf den Vorhalt, dass dies aber - obwohl er es so bezeichne - kein privates Gespräch sei, gab er an, dies sei einmal am Ende des Gespräches gewesen, da habe sie ihm das erzählt. Er habe nicht gefragt, wann und wo. Auf die Frage, wieso sein Vater und sein Bruder weiterhin in Tschetschenien leben könnten, gab er an, dass sein Vater alt sei - er glaube nicht, dass dieser Probleme haben werde - und sein Bruder sich nicht zu Hause aufhalte und sich überall verstecke. Die Frage, ob die beiden jemals mitgenommen worden seien, bejahte er. Sein Bruder sei 2004 mitgenommen worden, er sei in Slepzovsk stark verprügelt gefunden worden, nach seiner Ausreise sei dieser nicht mehr mitgenommen worden. Auf die Frage, woher er das wisse, wenn er nur private Gespräche führe, antwortete er, dass er mit seinem Bruder über Internet Kontakt habe und dieser gesagt habe, dass es keine Nachrichten gebe. Zum Vorhalt, dass sein in Österreich aufhältiger Bruder gesagt habe, dass der gemeinsame Bruder im Jahr 2003 mitgenommen worden sei und Slepzovsk nie erwähnt habe, räumte er ein, er könne das Jahr verwechselt haben und möglicherweise habe sein Bruder nicht alles detailliert erzählt. Wenn er nun detailliert alles sage, könne ihm das vielleicht auch passieren, dass er bei der Abschiebung in Moskau festgenommen werde, wie es den anderen passiert sei. Er sei sicher, dass ihm im Fall der Abschiebung dasselbe passiere wie Salman. Der Beschwerdeführer verwies auf den medial bekannten Vorfall im Dezember 2012 im Zuge einer Charterabschiebung von Wien nach Moskau. Auf den Vorhalt, dass er ausdrücklich gesagt habe, dass es gegen ihn keinen Haftbefehl gebe, es jedoch bei Salman offensichtlich einen Haftbefehl gegeben habe, brachte er vor, er wisse nicht, wie sein Fall entschieden werden würden, genauso wenig, wie sich die russischen Behörden verhalten würden - ob sie ihn festnehmen würden oder nicht. Befragt, was auf dem handschriftlich beschriebenen Zettel stehe, welcher seit Beginn der Verhandlung vor ihm liege, übergab er den Zettel der Dolmetscherin, welche angab, dass es sich um Namen von Festgenommenen handle. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass vier davon Mitschüler und die anderen Nachbarn und Bekannte seien. Der erste sei sein Mitschüler, weil dessen Bruder auf der Suchliste war. Der andere, weil er einen Bart getragen habe, der andere sei mitgenommen worden, weil er mit diesem befreundet gewesen sei. Ein Angehöriger ihres Taips namens XXXX stammte aus ihrem Dorf und habe nach seiner Abschiebung aus Österreich nach Grosny mit einer Handgranate Selbstmord begangen als er von den Behörden hätte mitgenommen werden sollen. Salman sei nach der Abschiebung festgenommen worden, zwei Brüder von XXXX seien auch festgenommen worden und seien in Haft, weil sich dieser umgebracht habe. Die Frage des beisitzenden Richters, ob es richtig sei, dass das College, welches er in Grosny abgeschlossen habe, eine staatliche Einrichtung sei, bejahte er. Die Frage, ob er bei der Ausbildung Probleme gehabt habe, verneinte er, er habe Glück gehabt. Auf die Frage, warum er über Moskau ausgereist sei, gab er an, er sei nie außerhalb Tschetscheniens gewesen und sein Onkel habe ihn bis dorthin begleitet. Auf die Frage, wieso er in "die Höhle des Löwen" gefahren sei, wenn er aktuell verfolgt werde, führte er aus, dass er mit dem PKW seines Onkels gereist sei und dieser habe sich bei Kontrollen ausgewiesen, er selbst habe sich nie ausweisen müssen. Auf die Frage, ob er mit einem tschetschenischen PKW mit einem tschetschenischen Kennzeichen von Tschetschenien nach Moskau gefahren sei, verneinte er dies und gab an, mit einem russischen Kennzeichen. Es seien gleiche Kennzeichen, aber es stehe die Region darauf. In Moskau werde nie kontrolliert. Man könne in Moskau mit einem tschetschenischen Kennzeichen fahren ohne kontrolliert zu werde, die Hälfte der Bewohner Moskaus seien Tschetschenen. Es gebe viele tschetschenische Studenten, welche in Moskau mit einem tschetschenischen Kennzeichen unterwegs seien. Auf die Frage, warum er nicht in Moskau geblieben sei, gab er an, er habe keine Chance gehabt, in Moskau zu bleiben. Falls sie nach ihm suchten, würden sie ihn leicht in Moskau finden und er würde nach Tschetschenien gebracht werden. Für die tschetschenischen Behörden gehöre er zu den Widerstandskämpfern. Zum Vorhalt des besitzenden Richters, dass es ihn wundere, dass der Beschwerdeführer ein ganzes Studium der Erdölwissenschaften habe abschließen können, ohne nachhaltig und länger bzw. dauerhaft festgenommen worden zu sein und seine Furcht erst in dem Zeitpunkt entstanden sei, als er sein Studium abgeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, gemeint zu haben, dass sie (ihn) nach seiner Ausreise als Widerstandskämpfer sehen würden, davor nicht. Vorher habe er ja die Probleme wegen seines Bruders gehabt, das habe er gemeint. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob das heiße, dass sein Bruder und Vater zu Hause in Tschetschenien auch Probleme seinetwegen hätten, antwortete er, wie er gesagt habe, verstecke sich sein Bruder, dieser sei noch nicht erwischt worden. Sein Vater habe keine Probleme mit den Behörden, die zwar immer wieder kommen würden. Auf die Frage, ob er meine, dass sein Vater noch nie Probleme gehabt habe, antwortete er, er meine nach seiner Ausreise. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Auf die Frage, ob er schon Deutsch spreche, gab er an, im Alltag die Sachen selbst erledigen zu können. Er sei aufgeregt und glaube, dass es keinen Sinn mache, jetzt Deutsch zu sprechen. In Österreich habe er um einen Deutschkurs angesucht, aber ohne Papiere gehe das nicht. Arbeiten dürfe er auch nicht, aber solange er Papiere habe, werde er hier studieren. Meistens sei er zu Hause und lerne Deutsch mit dem Wörterbuch, abends gehe er spazieren. Er stehe mit seinem Bruder in Kontakt, dieser lebe in Wien. Er habe keine Verwandten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens. Er könne auf keinen Fall zurückkehren, weil er sicher sei, dass er festgenommen oder getötet werden würde. Könnte er zurückkehren, würde er das tun. Er bitte um Verständnis, weil er auf keinen Fall zurückkehren könne. Sofern in seinem Fall negativ entschieden werde, solle man ihm das schon heute sagen, dann werde er in einem anderen Land um Asyl ansuchen und sich in Sicherheit bringen. Die Dolmetscherin habe er gut verstanden.Er sei Tschetschene und Moslem und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Im Jahr 2008 sei er nach Grosny gezogen und habe dort im Zuge seines Studiums eine Wohnung gemietet, danach sei er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und dann sei er ausgereist. Er habe sich nicht länger als einige Wochen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach elf Jahren Mittelschule habe er am Erdölinstitut studiert und dieses Studium nach vier Jahren abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch diverse private Bauarbeiten bestritten. In Tschetschenien habe er sich nicht politisch betätigt. Er habe in keinem der beiden Tschetschenienkriege gekämpft, er sei zu jung. Die Frage, ob nahe Verwandte von ihm aktive Kämpfer seien, könne er nicht beantworten, weil er nicht wisse, wer was mache. Er wisse es nicht. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder gekämpft habe, führte er aus, dies habe er nicht gesagt, er habe nur gesagt, dass dieser in der Suchliste sei. Er habe auch einen anderen Dolmetscher haben wollen, er habe deutlich gesagt, dass sein Bruder auf der Suchliste stehe. Er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt, dass er sich mit der ersten Dolmetscherin nicht verstanden habe. Auf die Bemerkung der Vorsitzenden Richterin, dass dies stimme, er aber am 09.10.2012 in Traiskirchen auf die Frage, wieso ein derartiges Interesse an seinem Bruder bestehen solle, geantwortet, dass sein Bruder gekämpft habe, antwortete er, dies hätte er nicht gesagt. Er selbst habe keine Kämpfer unterstützt. Zur Aufforderung, zu schildern, warum er geflohen sei, brachte er vor, im Jahre 2002 oder 2003 sei sein Bruder bei einem Vorfall verletzt worden. Dieser sei damals nicht mitgenommen worden, sondern sei geflohen. Im Jahre 2006 sei sein Bruder ausgereist, seither habe seine Familie Probleme. Die Russen seien fast jeden Tag gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Sie seien aufgefordert worden, den Bruder zurückzuholen und hätten behauptet, dass sich dieser im Wald bei den Widerstandskämpfern befinde. Er selbst sei auch einmal vermutlich wegen seiner Frisur mitgenommen worden. Er habe lange Haare gehabt und habe seinem Bruder stark ähnlich gesehen. Möglicherweise sei er deswegen mitgenommen worden. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er regelmäßig von einem Spezialkommando der Russen aufgesucht worden sei und dass er ein paar Mal festgenommen und geschlagen worden sei, führte er aus, ein paar Mal sei wenig gesagt, er sei mehrmals mitgenommen worden. Das habe er nicht zu Ende erzählt. Er sei nur einmal wegen seiner Frisur mitgenommen worden, drei bis vier Mal im Monat habe er zur Polizei in Tschetschenien müssen, manchmal sei er auch zum Verhör mitgenommen worden. Zur Frage, ob das heiße, dass er sich von 2006 bis 2012 in Tschetschenien aufgehalten habe, obwohl er drei bis vier Mal monatlich Probleme dort gehabt habe, gab er an, dass er sich dort aufgehalten habe, weil seine Eltern gegen seine Ausreise gewesen seien und gemeint hätten, dass dies nur vorübergehend so sei und bald enden werde. Er habe es nicht länger aushalten können und dann das Land verlassen. Zum Vorhalt, ob seine Eltern also sechs Jahre lang geglaubt hätten, dass diese Vorfälle aufhören würden, antwortete er, es nicht zu wissen. Er vermute, dass sie ihn bei sich hätten haben wollen und auf Besserung gehofft hätten. Zum Vorhalt, dass er nicht mehr bei seinen Eltern gewohnt hätte, gab er an, sich nicht ständig in Grosny aufgehalten zu haben. Zu den Fragen, wie oft er mitgenommen worden sei, wie oft er von allein habe hingehen müssen bzw. wie oft er vorgeladen wurde, brachte er vor, er hätte keine Ladungen erhalten, er hätte einen Zettel mit genauen Terminen gehabt, welche bei seinem Erscheinen abgestempelt worden seien, dies alles wegen seines Bruders. Seine Familie habe bis jetzt noch Probleme deswegen. Zur konkreten Frage, wie oft er mitgenommen worden sei, gab er an, er wolle nicht lügen, werde es aber nicht genau sagen können, aber ungefähr drei bis vier Mal im Monat oder ein bis zwei Mal im Monat. Die Frage, ob er mitgenommen worden sei und noch zusätzlich die Behörden habe aufsuchen müssen, bejahte er und gab an, die Behörden in Grosny hätten ihn mitgenommen, zB. ROWD. Er sei öfter gewesen, einmal in der Woche sei er zur Bezirkspolizei in Atschkoj Martan gegangen. Wenn er mitgenommen worden sei, sei er ein bis zwei Tage angehalten worden, einer sei in der Nacht gekommen und habe ihn verhört, ein anderer habe ihn gefoltert und dann hätten sie ihn gefragt, ob er den Aufenthaltsort seines Bruders kenne. Auf die Frage, was er mit "foltern" meine, gab er an, sie hätten ich geschlagen, sie hätten ein Buch auf seinen Kopf gelegt und mit dem Schlagstock darauf geschlagen. Zum Vorhalt, dass er am 09.10.2012 gesagt habe, nicht geschlagen worden zu sein, sondern dass dies nur zur Drohung gedient habe, führte er aus, dass es Folter unterschiedlicher Art gebe, er habe dort auch gesagt, am Kopf und am Bauch geschlagen worden zu sein. Das Buch hätten sie verwendet, damit man keine blauen Flecken sehe. Zur Frage, welche Behörden ihn in Grosny mitgenommen hätten, und aufgefordert diese genau zu schildern, führte er aus, dass es mehrere Strukturen in Tschetschenien gebe. Manche seien Anhänger Putins und andere Kadyrovs. Diese hätten sich nicht vorgestellt. Manchmal hätten ihn Mitarbeiter des ROWD mitgenommen, welche er an der Uniform erkannt habe. Die anderen von der 6. Abteilung in Grosny seien immer Zivil gekleidet. Diese hätten sich auch nicht vorgestellt und daher könne er das nicht sagen. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass es einmal die Polizei und das andere Mal das Militär gewesen sei, brachte er vor, keine Unterschied zu sehe, es seien alle bewaffnet. Auf den Vorhalt, dass der Asylgerichtshof schon einen Unterschied sehe, beharrte er darauf, dass es für ihn keiner sei, jeder der ihn mitgenommen habe, sei bewaffnet gewesen, es sei nie etwas Gutes zu erwarten gewesen. Zum Vorhalt, dass seine Eltern gegen seine Ausreise gewesen seien, er (aber) seit 2006 volljährig sei, brachte er vor, dass er das nicht erklären könne, damit es verständlich sei. Es sei in Tschetschenien nicht üblich gegen den Willen der Eltern zu sein. Keine Eltern würden wollen, dass ihr Kind in ein fremdes Land ausreise. Er könne das nicht erklären. Auf den weiteren Vorhalt, dass es Tatsache sei und höchst eigenartig wirke, dass er kurz nach Beendigung seines Studiums das Land verlassen habe und hierher geflohen sei, brachte er vor, er habe sein Studium nicht abbrechen wollen, auch wenn er hier in Österreich sei, habe er nicht vor, ewig hier zu bleiben. Sobald sich zu Haus alles beruhige, werde er wieder zurückkehren. Er habe ein Diplom und eine Einstellungszusage in Tschetschenien, damit könne er bei seiner Rückkehr eine Arbeit finden. Falls er in Österreich bleiben dürfe, werde er das Diplom übersetzen lassen und hier weiter studieren. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, die Telefonate mit seiner Mutter seien nur privaten Inhalts gewesen, und dass er kurze Zeit später angegeben habe, seine Mutter habe ihm gesagt, dass weiterhin Leute nach Hause gekommen seien und ihn suchen würden, was sich widerspreche, führte er aus, dass sie nicht direkt übers Telefon darüber gesprochen hätten, seine Mutter habe gesagt, dass die "Gäste" zu ihnen gekommen seien, dies habe er verstanden, weil man die Behörden bei ihnen "Gäste" nenne. Auf den Vorhalt, dass dies aber - obwohl er es so bezeichne - kein privates Gespräch sei, gab er an, dies sei einmal am Ende des Gespräches gewesen, da habe sie ihm das erzählt. Er habe nicht gefragt, wann und wo. Auf die Frage, wieso sein Vater und sein Bruder weiterhin in Tschetschenien leben könnten, gab er an, dass sein Vater alt sei - er glaube nicht, dass dieser Probleme haben werde - und sein Bruder sich nicht zu Hause aufhalte und sich überall verstecke. Die Frage, ob die beiden jemals mitgenommen worden seien, bejahte er. Sein Bruder sei 2004 mitgenommen worden, er sei in Slepzovsk stark verprügelt gefunden worden, nach seiner Ausreise sei dieser nicht mehr mitgenommen worden. Auf die Frage, woher er das wisse, wenn er nur private Gespräche führe, antwortete er, dass er mit seinem Bruder über Internet Kontakt habe und dieser gesagt habe, dass es keine Nachrichten gebe. Zum Vorhalt, dass sein in Österreich aufhältiger Bruder gesagt habe, dass der gemeinsame Bruder im Jahr 2003 mitgenommen worden sei und Slepzovsk nie erwähnt habe, räumte er ein, er könne das Jahr verwechselt haben und möglicherweise habe sein Bruder nicht alles detailliert erzählt. Wenn er nun detailliert alles sage, könne ihm das vielleicht auch passieren, dass er bei der Abschiebung in Moskau festgenommen werde, wie es den anderen passiert sei. Er sei sicher, dass ihm im Fall der Abschiebung dasselbe passiere wie Salman. Der Beschwerdeführer verwies auf den medial bekannten Vorfall im Dezember 2012 im Zuge einer Charterabschiebung von Wien nach Moskau. Auf den Vorhalt, dass er ausdrücklich gesagt habe, dass es gegen ihn keinen Haftbefehl gebe, es jedoch bei Salman offensichtlich einen Haftbefehl gegeben habe, brachte er vor, er wisse nicht, wie sein Fall entschieden werden würden, genauso wenig, wie sich die russischen Behörden verhalten würden - ob sie ihn festnehmen würden oder nicht. Befragt, was auf dem handschriftlich beschriebenen Zettel stehe, welcher seit Beginn der Verhandlung vor ihm liege, übergab er den Zettel der Dolmetscherin, welche angab, dass es sich um Namen von Festgenommenen handle. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass vier davon Mitschüler und die anderen Nachbarn und Bekannte seien. Der erste sei sein Mitschüler, weil dessen Bruder auf der Suchliste war. Der andere, weil er einen Bart getragen habe, der andere sei mitgenommen worden, weil er mit diesem befreundet gewesen sei. Ein Angehöriger ihres Taips namens römisch 40 stammte aus ihrem Dorf und habe nach seiner Abschiebung aus Österreich nach Grosny mit einer Handgranate Selbstmord begangen als er von den Behörden hätte mitgenommen werden sollen. Salman sei nach der Abschiebung festgenommen worden, zwei Brüder von römisch 40 seien auch festgenommen worden und seien in Haft, weil sich dieser umgebracht habe. Die Frage des beisitzenden Richters, ob es richtig sei, dass das College, welches er in Grosny abgeschlossen habe, eine staatliche Einrichtung sei, bejahte er. Die Frage, ob er bei der Ausbildung Probleme gehabt habe, verneinte er, er habe Glück gehabt. Auf die Frage, warum er über Moskau ausgereist sei, gab er an, er sei nie außerhalb Tschetscheniens gewesen und sein Onkel habe ihn bis dorthin begleitet. Auf die Frage, wieso er in "die Höhle des Löwen" gefahren sei, wenn er aktuell verfolgt werde, führte er aus, dass er mit dem PKW seines Onkels gereist sei und dieser habe sich bei Kontrollen ausgewiesen, er selbst habe sich nie ausweisen müssen. Auf die Frage, ob er mit einem tschetschenischen PKW mit einem tschetschenischen Kennzeichen von Tschetschenien nach Moskau gefahren sei, verneinte er dies und gab an, mit einem russischen Kennzeichen. Es seien gleiche Kennzeichen, aber es stehe die Region darauf. In Moskau werde nie kontrolliert. Man könne in Moskau mit einem tschetschenischen Kennzeichen fahren ohne kontrolliert zu werde, die Hälfte der Bewohner Moskaus seien Tschetschenen. Es gebe viele tschetschenische Studenten, welche in Moskau mit einem tschetschenischen Kennzeichen unterwegs seien. Auf die Frage, warum er nicht in Moskau geblieben sei, gab er an, er habe keine Chance gehabt, in Moskau zu bleiben. Falls sie nach ihm suchten, würden sie ihn leicht in Moskau finden und er würde nach Tschetschenien gebracht werden. Für die tschetschenischen Behörden gehöre er zu den Widerstandskämpfern. Zum Vorhalt des besitzenden Richters, dass es ihn wundere, dass der Beschwerdeführer ein ganzes Studium der Erdölwissenschaften habe abschließen können, ohne nachhaltig und länger bzw. dauerhaft festgenommen worden zu sein und seine Furcht erst in dem Zeitpunkt entstanden sei, als er sein Studium abgeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, gemeint zu haben, dass sie (ihn) nach seiner Ausreise als Widerstandskämpfer sehen würden, davor nicht. Vorher habe er ja die Probleme wegen seines Bruders gehabt, das habe er gemeint. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob das heiße, dass sein Bruder und Vater zu Hause in Tschetschenien auch Probleme seinetwegen hätten, antwortete er, wie er gesagt habe, verstecke sich sein Bruder, dieser sei noch nicht erwischt worden. Sein Vater habe keine Probleme mit den Behörden, die zwar immer wieder kommen würden. Auf die Frage, ob er meine, dass sein Vater noch nie Probleme gehabt habe, antwortete er, er meine nach seiner Ausreise. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Auf die Frage, ob er schon Deutsch spreche, gab er an, im Alltag die Sachen selbst erledigen zu können. Er sei aufgeregt und glaube, dass es keinen Sinn mache, jetzt Deutsch zu sprechen. In Österreich habe er um einen Deutschkurs angesucht, aber ohne Papiere gehe das nicht. Arbeiten dürfe er auch nicht, aber solange er Papiere habe, werde er hier studieren. Meistens sei er zu Hause und lerne Deutsch mit dem Wörterbuch, abends gehe er spazieren. Er stehe mit seinem Bruder in Kontakt, dieser lebe in Wien. Er habe keine Verwandten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens. Er könne auf keinen Fall zurückkehren, weil er sicher sei, dass er festgenommen oder getötet werden würde. Könnte er zurückkehren, würde er das tun. Er bitte um Verständnis, weil er auf keinen Fall zurückkehren könne. Sofern in seinem Fall negativ entschieden werde, solle man ihm das schon heute sagen, dann werde er in einem anderen Land um Asyl ansuchen und sich in Sicherheit bringen. Die Dolmetscherin habe er gut verstanden.
II. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und ledig, reiste am 19.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er lebt in Österreich mit keinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt, ist von seinem in Österreich asylberechtigten Bruder nicht finanziell oder sonst wie abhängig und lebt auch sonst in keiner Lebensgemeinschaft. Seine Eltern und ein Bruder sowie eine Schwester leben noch in Tschetschenien. Er hat sein abgeschlossenes Studium am Erdölinstitut in Grosny durch seine Tätigkeit als Bauarbeiter finanziert und kehrte danach in sein Heimatdorf zurück. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel nach einem anderen Bundesgesetz. In Österreich hat er bisher nicht gearbeitet, er besuchte schon einen Deutschkurs und lernt die deutsche Sprache eigenständig. Nach einem etwa halbjährigen Aufenthalt als Asylwerber liegt trotz strafgerichtlicher Unbescholtenheit keine besondere Integration des Beschwerdeführers vor. Auch wenn ihn an der bisherigen Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft, musste ihm bereits nach der ersten negativen Entscheidung mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2012 bewusst sein, dass es im Fall der neuerlichen negativen Entscheidung erneut zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet kommen könnte.
Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juli 2012):
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
4.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
4.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
4.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
6. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vorlage seines russischen Reisepasses sowie seien nachvollziehbaren eigenen Angaben dazu.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ausführlich dargelegt hat, konnte der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als unplausibel eingestuft wurden.
Der Beschwerdeführer machte bei seiner Einvernahme am 09.10.2012 zunächst wenig detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen, sondern brachte diese vage bzw. ohne Details vor, antwortete ausweichend und es kam auch zu Widersprüchen. Diese versuchte er zwar anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aufzuklären, jedoch bleibt der Eindruck bestehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht detailliert über seine Fluchtgründe berichten kann und er sein Vorbringen sogar noch zu steigern suchte. Im Übrigen ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Verfolgung durch die russischen Behörden seit 2006 erst im Jahr 2012 unmittelbar nach Abschluss seines Studiums geflüchtet ist. Die von ihm dafür angeführten Gründe sind jedenfalls nicht plausibel bzw. treffen offensichtlich nicht zu. Es ist dabei im Fall des Beschwerdeführers entgegen seinem Beschwerdevorbringen jedoch nicht relevant, ob er emotional über seine Fluchtgründe berichten konnte, sondern ob er überhaupt Details dazu angeben konnte, was aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht der Fall war.
Er brachte zwar anlässlich seiner Einvernahme am 09.10.2012 vor, die Dolmetscherin bei der Erstbefragung am 19.06.2012 habe sehr schlecht Russisch gesprochen, fügte aber hinzu, dass alles richtig protokolliert worden sei und er die Wahrheit gesagt habe. Hingegen bestritt er vor dem Asylgerichtshof über entsprechende Vorhalte zum Teil seine Angaben anlässlich der Erstbefragung.
So gab er vor dem Asylgerichtshof im Gegensatz zu seinem Beschwerdevorbringen an, er wisse nicht, ob nahe Verwandte aktive Kämpfer seien, und auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, sein Bruder habe gekämpft, brachte er vor, dies nicht gesagt zu haben, er hätte nur gesagt, dass dieser in der Suchliste sei. Er hätte auch einen anderen Dolmetscher haben wollen und deutlich gesagt, dass sein Bruder auf der Suchliste stehe. Er habe bei der Einvernahme beim Bundesasylamt gesagt, dass er sich mit der ersten Dolmetscherin nicht verstanden habe. Auch zur Bemerkung der vorsitzenden Richterin, dass dies stimme, er aber vor dem Bundesasylamt am 09.10.2012 er auf die Frage, wieso ein derartiges Interesse an seinem Bruder bestehen solle, geantwortet habe, dass sein Bruder gekämpft habe, brachte er abermals vor, er hätte dies nicht gesagt. Da seine inhaltsgleichen Angaben vom 19.06.2012 und vom 09.10.2012 in russischer Sprache jeweils durch unterschiedliche Dolmetscher übersetzt wurden, ist dabei auch vor dem Hintergrund der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht von sprachlichen Missverständnissen, sondern vielmehr von tatsächlich widersprüchlichen Angaben auszugehen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubwürdig sind.
Es ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise seines Bruders im Jahr 2006 deswegen bis zur eigenen Ausreise im Jahr 2012 fortlaufend verfolgt worden ist, zumal es sehr unplausibel ist, dass er dann nicht schon viel früher geflüchtet wäre. Sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt am 09.10.2012 dazu, früher nicht volljährig gewesen zu sein, wurde durch den Vorhalt, dass er bereits seit sechs Jahren (also seit 2006) volljährig sei, entkräftet. Zur erneuten Frage, wieso er nicht schon viel früher geflüchtet sei, brachte er sodann vor, seine Eltern hätten ihn nicht gehen lassen und gemeint, es werde vorbeigehen, was aber nach Auffassung des Asylgerichtshofes ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar ist. Schließlich gab er vor dem Asylgerichtshof als Grund für seine späte Ausreise an, er habe sein vierjähriges Studium nicht abbrechen wollen, obwohl er dieses offenbar erst im Jahr 2008, also zwei Jahre nach dem angeblichen Beginn seiner Verfolgung durch die Behörden, begonnen hat, was nach Auffassung des Asylgerichtshofes ebenfalls nicht für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgung entsprechender Intensität spricht.
Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, welche Behörden ihn wann verhaftet und geschlagen haben, und konnte nicht angeben, wie oft er mitgenommen wurde. Dazu gab er anlässlich der Erstbefragung an, er sei einmal monatlich vom Militär aufgesucht und belästigt worden, am 09.10.2012 gab er beim Bundesasylamt dazu an, er sei etwa ein bis zwei Mal im Monat von den Behörden belästigt worden, und beim Asylgerichtshof gab er dazu an, er sei ungefähr drei bis vier Mal im Monat oder ein bis zwei Mal im Monat mitgenommen worden und hätte sich zusätzlich bei den Behörden melden müssen, womit er sein Vorbringen zudem in nicht glaubwürdiger Weise steigert. Auch seine Ausführungen darüber, dass er geschlagen worden sei, wozu er vor dem Bundesasylamt vorbrachte, dies hätte mehr der Einschüchterung dienen sollen, stellte er vor dem Asylgerichtshof als Folter dar, wobei er auf Nachfrage wieder angab, am Kopf und am Bauch geschlagen worden zu sein, wobei blaue Flecken vermieden worden wären. Hingegen konnte er nicht angeben, von welchen Behörden er wann mitgenommen worden sei, sprach abwechselnd vom Militär und der Polizei und gab dazu an, dies mache für ihn keinen Unterschied, weil alle bewaffnet gewesen seien, hatte jedoch vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass gegen ihn kein Haftbefehl vorliege, sodass sein Vorbringen über eine Verfolgung durch irgendwelche Behörden in Tschetschenien vage geblieben und letztlich nicht plausibel nachvollziehbar ist.
Ferner machte er am 09.10.2012 widersprüchliche Angaben darüber, dass 2011 in der Situation in Tschetschenien insofern eine Änderung eingetreten sei, als in Tschetschenien die ganze Familie darunter leiden müsse, wenn jemand etwas verbrochen habe, hatte jedoch davor angegeben, bereits seit 2006 wegen seines Bruders immer wieder mitgenommen worden zu sein. Seine Erklärung auf den wiederholten Vorhalt dazu, dass früher immer nur die männlichen Familienmitglieder betroffen gewesen seien, nun würden auch Frauen mitgenommen werden, ist jedoch in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist daher auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dasselbe befürchte, wie jenen Personen anlässlich der Charterabschiebung im Dezember 2012 nach Moskau passiert sei, ist entgegenzuhalten, dass im Fall einer Abweisung des Asylantrages und einer Ausweisung für einen Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung besteht, allenfalls unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückzukehren und erst im Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung eine Abschiebung des Antragstellers in Betracht kommt. Es liegen zwar Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u.a. bei Ein- und Ausreisen in der Russischen Föderation überwachen, jedoch brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass es keinen Haftbefehl gegen ihn gebe, und ist sein Vorbringen über eine aktuelle Verfolgung durch die russischen Behörden nach dem Ergebnis der vorstehenden Beweiswürdigung nicht glaubhaft.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde nicht geltend gemacht.
Die Feststellungen über sein Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben und den bezughabenden Verwaltungsakten. Jene bezüglich seiner Verwandten in Tschetschenien beruhen auf seinen plausiblen Angaben. Einen Aufenthaltstitel nach einem anderen Bundesgesetz hat er nicht angegeben. Eine besondere Integration (besondere Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit, Freundeskreis, Bekanntenkreis) ist seinen Angaben nicht zu entnehmen, aber auch keine Straffälligkeit. Die Feststellungen zum Verfahren resultieren aus den bezughabenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet. Seitens des Beschwerdeführers wurden hiezu keine substantiierten Ausführungen erstattet, weshalb diese der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig erachtet, es ergeben sich somit weder Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig erachtet, es ergeben sich somit weder Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens leidet der Beschwerdeführer auch an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).
Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation jedenfalls gegeben sind.
Vom Beschwerdeführer wurden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen würden, entsprechen.Vom Beschwerdeführer wurden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen würden, entsprechen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen jungen Mann, der an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und grundsätzlich auch arbeitsfähig ist und vor seiner Ausreise bereits seinen Lebensunterhalt durch Bauarbeiten betritten hat. Daher hat der Beschwerdeführer - trotz der durchaus nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation am russischen Arbeitsmarkt - ausreichend Chancen eine Arbeitsstelle in seinem Herkunftsstaat zu finden.
Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers, sodass dieser im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Insbesondere zu erwähnen ist hierzu auch, dass sich der Beschwerdeführer zweifellos an seine Eltern wenden kann, bei welchen der Beschwerdeführer auch schon vor seiner Ausreise gelebt hat. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers, sodass dieser im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Insbesondere zu erwähnen ist hierzu auch, dass sich der Beschwerdeführer zweifellos an seine Eltern wenden kann, bei welchen der Beschwerdeführer auch schon vor seiner Ausreise gelebt hat. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt in Österreich auch in keiner Lebensgemeinschaft und ist auch nicht von seinem in Österreich asylberechtigten Bruder finanziell oder sonstwie abhängig. Seine Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte leben im Herkunftsstaat.
Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß
Art. 8 Abs. 2 EMRK.Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise erst seit etwa einem halben Jahr im Bundesgebiet aufhält, kaum Deutsch spricht, ihm dieser Aufenthalt lediglich durch seinen - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und ihm spätestens seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 17.10.2012 bekannt sein musste, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwar an, dass er die deutsche Sprache eigenständig lerne, jedoch auch, dass er nicht erwerbstätig war. Er hat keine besonderen Kontakte geknüpft, woraus keine hinreichende Integration abgeleitet werden kann. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat) sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden und kann deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.
Von einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auszugehen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vage Mutmaßungen, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
15.03.2013