Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D19 430905-1/2012/9E
D19 430906-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, vom 27.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 13.462-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, vom 27.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 13.463-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan zu sein und der Volksgruppe der akinischen Tschetschenen anzugehören. Sie reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, am 27.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich selbst und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan zu sein und der Volksgruppe der akinischen Tschetschenen anzugehören. Sie reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, am 27.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich selbst und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2012 sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2012 jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates übereinstimmend im Wesentlichen an, ihr Ehemann - der Vater ihres Sohnes -, den sie Anfang 2007 kennengelernt und nach etwa sechs Monaten nach muslimischem Ritus geheiratet habe, habe ein Baufirma, die mit Zement und Baumaterial gehandelt habe, gepachtet. Er sei in der Folge des Öfteren niedergeschlagen und schlecht gelaunt nach Hause gekommen, den Grund habe er ihr trotz Nachfrage nicht anvertraut. Anfang Sommer 2011 habe die Erstbeschwerdeführerin aber zu Hause durch das Fenster einen Streit auf der Straße zwischen ihrem Ehemann und zwei Personen in Polizeiuniform wahrgenommen, welcher in Form von Beschimpfungen ausgetragen worden sei und schließlich beinahe in Handgreiflichkeiten gemündet habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei hinausgegangen, als die Personen in Polizeiuniform sie gesehen hätten, seien diese in ein ziviles Auto eingestiegen und weggefahren. Ihr Mann sei sehr böse gewesen, die Erstbeschwerdeführerin habe ihn das erste Mal in so einer Verfassung gesehen. Ihr Mann habe ihr auf ihre Nachfrage schließlich erzählt, dass diese Leute ihn in der Firma nicht in Ruhe lassen würden und wollen würden, dass er Schutzgeld bezahle. Es sei dies auch nicht das erste Mal gewesen, sondern es habe schon einige Monate angedauert, dass sie ihn nicht in Ruhe gelassen hätten. Sie hätten ihm auch gedroht, dass sie der Familie etwas antun würden, wenn er kein Geld bezahle. In den nächsten Monaten habe ihr Mann nichts mehr über solche Vorfälle erzählt.
In der Nacht vom 01. auf den 02. September 2011 seien aber vier maskierte Personen in das Haus der Erstbeschwerdeführerin und ihres Mannes eingedrungen, sie hätten ihrem Mann befohlen, sich anzuziehen und hinauszugehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe diese Personen gefragt, was ihr Mann angestellt habe, sie sei jedoch mit einer Waffe auf den Bauch - sie sei im vierten Monat schwanger gewesen - geschlagen worden. In diesem Moment sei der weinende Sohn zum Vater gelaufen und habe ihn am Bein festgehalten, diese Personen hätten das Kind jedoch mit Gewalt vom Vater getrennt und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Ihr Mann habe zum Sohn wollen, die Personen hätten ihm jedoch auf den Kopf geschlagen und ihr Mann sei ohnmächtig geworden; sie hätten ihren Mann in der Folge aus dem Haus getragen. Der Sohn habe vor Angst nicht einmal schreien können, die Beschwerdeführerin habe den Eindruck gehabt, dass er nicht mehr atme. Nachdem die Personen weggewesen seien, seien auf Grunde des Lärms, der wahrnehmbar gewesen sei, Nachbarn zum Haus gekommen und hätten sie und den Zweitbeschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht, wo sie diese Nacht verbracht hätten. Am nächsten Tag hätten sie das Krankenhaus verlassen dürfen, der Zweitbeschwerdeführer habe Medikamente verschrieben bekommen, er habe ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nachdem die schwangere Erstbeschwerdeführerin vom Krankenhaus nach Hause gekommen sei, habe sie Bauchschmerzen bekommen und zu Hause eine Fehlgeburt erlitten. Ihre Mutter sei zu diesem Zeitpunkt sehr krank gewesen, nach diesen Vorfällen sei sie wenige Tage später am 08. September 2011 an einem Herzinfarkt verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin habe in diesen Tagen ihre Mutter, ihr ungeborenes Kind und ihren Mann verloren. Nach dem Begräbnis der Mutter habe die Erstbeschwerdeführerin Anzeige bei der Polizei erstattet, man habe sich aber niemals wieder bei ihr deswegen gemeldet; die Erstbeschwerdeführerin vermute, dass die Anzeige einfach weggeworfen worden sei.
Sie habe in der Folge mit dem Zweitbeschwerdeführer bis Februar 2012 weiter im Haus der Familie gewohnt. Anfang Februar 2012 seien jedoch abermals maskierte Personen - von denen die Erstbeschwerdeführerin glaube, es seien dieselben Personen gewesen, die bereits Anfang September 2012 ins Haus eingedrungen seien - in das Haus eingedrungen und hätten die Erstbeschwerdeführerin gefragt, ob irgendjemand sich mit ihr in Verbindung gesetzt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe gefragt, wo sich ihr Mann befinde, ihr sei allerdings gesagt worden, nur sie hätten das Recht zu fragen, das sei nicht Sache der Erstbeschwerdeführerin. Eine der Personen habe sie an die Wand gedrückt und angefangen, sie zu würgen und gefragt, "ob sie damit zufrieden sei". Die Personen hätten in der Folge das Haus durchsucht und alles auf den Kopf gestellt, sie hätten das Handy ihres Mannes gefunden und einen Notizblock, welcher Eintragungen in Bezug auf die Firma des Ehemannes beinhaltet habe, sowie weitere Notizhefte des Mannes und das Handy der Erstbeschwerdeführerin und hätten alles mitgenommen. Sie hätten der Erstbeschwerdeführerin gedroht, dass sie ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, vor ihren Augen umbringen würden und dann die Erstbeschwerdeführerin, wenn sie irgendjemandem davon erzählen würde.
Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Folge Angst gehabt, weiter im Haus zu bleiben, sie habe Angst um das Leben ihres Sohnes und um ihr Leben gehabt und sei zu einer Freundin gezogen, in der Folge habe sie bei verschiedenen Freundinnen gewohnt. Im Mai 2012 sei sie über Nachbarn der Freundin, bei der sie gewohnt habe, telefonisch informiert worden, dass unbekannte Leute das Haus der Familie angezündet hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Folge den Entschluss gefasst, den Herkunftsstaat zu verlassen.
Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen auf ihren Namen ausgestellten russischen Führerschein, ausgestellt am XXXX, sowie das Duplikat einer Geburtsurkunde bezüglich des Zweitbeschwerdeführers vor. Diesbezüglich gab sie an, sie habe das Original dieser Geburtsurkunde sowie ihren Inlandspass Mitte Mai 2012 in Dagestan verloren, sie habe sich in der Folge eine neue Geburtsurkunde für ihr Kind im XXXX beim Standesamt in XXXX ausstellen lassen. Sie habe vor ihrer Hochzeit im Jahr 2007 auch einen Auslandsreisepass gehabt, dieser sei aber bereits abgelaufen und zu Hause geblieben.Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen auf ihren Namen ausgestellten russischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 , sowie das Duplikat einer Geburtsurkunde bezüglich des Zweitbeschwerdeführers vor. Diesbezüglich gab sie an, sie habe das Original dieser Geburtsurkunde sowie ihren Inlandspass Mitte Mai 2012 in Dagestan verloren, sie habe sich in der Folge eine neue Geburtsurkunde für ihr Kind im römisch 40 beim Standesamt in römisch 40 ausstellen lassen. Sie habe vor ihrer Hochzeit im Jahr 2007 auch einen Auslandsreisepass gehabt, dieser sei aber bereits abgelaufen und zu Hause geblieben.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zlen.: 12 13.462-BAL und 12 13.463-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zlen.: 12 13.462-BAL und 12 13.463-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Gegen diese Bescheide, zugestellt am 16.11.2012, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 27.11.2012 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof.
Mit Begleitschreiben vom 06.12.2012 legten die Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief der XXXX, Abt. für Kinder- und Jugendheilkunde, vom XXXX vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer chronischen Cephalea (chronischer Spannungskopfschmerz) bei posttraumatischer Belastungsreaktion leide. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der aktuellen Teilnahme an einen Deutschkurs für Anfänger vom 21.11.2012 vorgelegt.Mit Begleitschreiben vom 06.12.2012 legten die Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief der römisch 40 , Abt. für Kinder- und Jugendheilkunde, vom römisch 40 vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer chronischen Cephalea (chronischer Spannungskopfschmerz) bei posttraumatischer Belastungsreaktion leide. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der aktuellen Teilnahme an einen Deutschkurs für Anfänger vom 21.11.2012 vorgelegt.
Der Asylgerichtshof führte am 11.01.2013 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin neuerlich ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien entschuldigt nicht.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 11.01.2013 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzender
Richter, BR = Beisitzende Richterin, BF = Erstbeschwerdeführerin,
BFV = Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer):
"VR. Fühlen Sie sich gesund und in der Lage, der Verhandlung zu folgen?
BF: Ich habe Kopfschmerzen. Ich habe gestern auch schon eine Tomographie gehabt. Es befinden sich Entzündungsherde im Kopf. Ich habe die Antwort erst heute bekommen. Deswegen habe ich noch nichts mit.
BF legt eine Sterbeurkunde für ihre Mutter vor. Wird in Kopie als Beilage .A zum Akt genommen.
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF: Ich wurde in der Stadt XXXX geboren am XXXX.BF: Ich wurde in der Stadt römisch 40 geboren am römisch 40 .
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Achkinin Tschetschenin.
VR: Welche Dokumente hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Den Inlandspass und die Geburtsurkunde.
VR: Wo ist der Inlandspass?
BF: Den Inlandspass und die Geburtsurkunde habe ich verloren. Das war noch in Russland.
VR: Wissen Sie noch wo und wann das war?
BF: Das war nach Mai, aber ich weiß nicht genau, wann das war. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Nach Mai welchem Jahres?
BF: 2012.
VR: Sie haben heute einen Führerschein vorgelegt. Wann ist dieser Führerschein ausgestellt?
BF: Das genaue Datum weiß ich jetzt nicht mehr: ich habe Probleme mit dem Kopf, im Jänner oder im Dezember, aber ich weiß es nicht mehr genau. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
VR: Wie sind Sie an diesen Führerschein gekommen?
BF: Ich habe diesen Führerschein in der Stadt XXXX bekommen. Ich habe eine Prüfung abgelegt und dann habe ich ein Foto bringen müssen und unterschreiben müssen. Das war's.BF: Ich habe diesen Führerschein in der Stadt römisch 40 bekommen. Ich habe eine Prüfung abgelegt und dann habe ich ein Foto bringen müssen und unterschreiben müssen. Das war's.
VR: Haben Sie irgendwelche Dokumente vorlegen müssen, um diesen Führerschein zu bekommen?
BF: Ich hatte damals noch den Pass.
VR: Haben Sie Fahrstunden genommen?
BF: Ja, das war noch vor der Hochzeit. .
VR: Wann haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?
BF: Das war 2007, Anfang des Jahres.
VR: Wie ist der Name Ihres Mannes?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wann ist er geboren?
BF: XXXX oder XXXX, am XXXX, ich habe jetzt mein Geburtsdatum gesagt.BF: römisch 40 oder römisch 40 , am römisch 40 , ich habe jetzt mein Geburtsdatum gesagt.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Nach einem halben Jahr, im gleichen Jahr.
VR: Also 2007.
BF: Ja.
VR: Ich kenne Ihr Vorbringen. Bitte erzählen Sie mir trotzdem noch einmal kurz warum Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF: Es geht darum, dass vom 01. auf den 02. September 2011 in der Nacht bewaffnete maskierte Personen gekommen sind. Sie haben meinen Mann mitgenommen und wir wussten nicht, wohin er mitgenommen wird. An dem Tag haben sie meinem Kind und mir Schmerz zugefügt. Ich habe damals mein Kind verloren. Das Kind war drei Monate alt. Ich meine damit, ich war im dritten Monat schwanger.
VR: Warum hat man Ihren Mann mitgenommen?
BF: Ich wusste nicht, worum es geht. Ich habe dann meine Mutter verloren. Im Februar sind sie wieder eingedrungen, das zweite Mal.
VR: Was hat Ihr Mann beruflich gemacht?
BF: Bis zur Hochzeit hat er bei einer Baufirma gearbeitet und dann haben wir geheiratet. Dann hat er eine Baufirma gepachtet.
VR: War das diese Baufirma wo er vorher gearbeitet hat oder war das eine andere?
BF: Es war die gleiche.
VR: Sie haben von den Einkünften dieser gepachteten Baufirma gelebt?
BF: Ja.
VR: Gab es irgendwelche Vorfälle, bevor Ihr Mann von diesen Leuten geholt wurde?
BF: Ja, es gab einen Vorfall. Das war nachdem das Kind geboren wurde. Da kam er nicht nach Hause und ich fragte warum und er sagte:
"Das sind kleine Probleme. Ich komme schon zurecht." Anfang Sommer 2011 habe ich zufällig ein Gespräch gehört. Ich habe die Stimme meines Mannes und von anderen Personen gehört.
VR: Wo hat sich das zugetragen, als Sie zufällig dieses Gespräch gehört haben?
BF: Das war Zuhause. Ich war Zuhause aber diese Stimmen habe ich auf der Straße wahrgenommen. Es war so, dass dieses Gespräch sich in eine Streiterei bzw. körperliche Auseinandersetzung verwandelt hat. Ich bin auf die Straße gelaufen und habe meinen Mann gesehen und auch Personen in Polizeiuniformen. Sie haben sehr ausdrucksintensive Worte verwendet und das hat mich verwundert. Ich habe die Leute angeschaut. Als sie mich gesehen hatten, setzten sie sich ins Auto und sind weggefahren. An dem Tag habe ich meinen Mann nicht mehr in Ruhe gelassen. Ich habe ihn ständig gefragt, was die Leute von ihm wollten, wieso es dazu gekommen ist, was sie wollten, wieso die Leute zu ihm nach Hause gekommen sind. Die Leute haben ihn nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie haben ihm ständig mit einer tätlichen Auseinandersetzung gedroht, in der Arbeit und auch Zuhause. Sie hatten viel Geld gefordert.
VR: Haben Sie aus dem Gespräch, das Sie mitgehört haben, entnehmen können, worum es ging?
BF: Ja, das habe ich verstanden. Sie wollten Geld erpressen. Sie wollten Geld von ihm haben.
VR: Wissen Sie, was der Hintergrund dieser Gelderpressung war?
BF: Er hat Geld verdient und sie wollten einen Teil seines Einkommens einkassieren.
VR: Ging es darum, was man gemeinhin als Schutzgelderpressung bezeichnet?
BF: Ja, das ist eine Schutzgelderpressung.
VR: Sie haben gesagt, Sie hätten Ihren Mann an diesem Tag nicht mehr in Ruhe gelassen, Sie hätten wissen wollen, was los ist?
BF: Ja, aber er sagte mir nichts. Bei uns ist das nicht üblich. Das ist bei uns so, dass die Männer es den Frauen verheimlichen. Sie versuchen selber damit zurechtzukommen.
VR: Wissen Sie, ob Ihr Mann tatsächlich Schutzgeld bezahlt hat?
BF: Das weiß ich nicht. Genau weiß ich das nicht. Ich denke, dass er bezahlt hat, aber ich weiß es nicht sicher.
VR: Gab es dann sonst noch Vorfälle bevor diese Männer ihn von Zuhause abgeholt haben?
BF: Ich habe nur diesen Vorfall miterlebt, aber er war schon vorher oft schlecht gelaunt, aber er sagte nichts.
VR: Können Sie bitte konkret schildern, was an diesem 02. September 2011 passiert ist?
BF: Ich versuche es. Das war vom 01. auf den 2. Wir haben geschlafen in unserem Haus. Es war in der Nacht, ca. um ein Uhr oder 02 Uhr. Wir haben uns schlafen gelegt. Wir haben geschlafen. Sie sind eigedrungen und es war auf einmal so laut. Wir haben nicht verstanden, was passiert. Sie haben geschrien. Sie sagten, dass niemand hinausgehen darf. Sie sagten meinem Mann, dass sich schnell anziehen soll und dass er mit ihnen mitgehen soll. Ich fragte, worum es geht, warum sie ihn mitnehmen. Ich habe gefragt, was ist der Grund, was hat er gemacht, wieso nehmt ihr ihn mit. Ich habe dann einen Schlag auf den Bauch mit einem Gewehr bekommen.
VR: Was waren das für Männer? Waren die in Uniform?
BF: Sie waren maskiert, sie hatten schwarze Masken, schwarze Bekleidung und hatten Waffen. Ich glaube, dass es Militärangehörige oder Polizisten waren.
VR: Wie viele Männer waren das?
BF: Zuhause waren sie zu viert, aber ich habe auch andere Stimmen auf der Straße wahrgenommen.
VR: Wie sind diese Männer in die Wohnung gekommen?
BF: In das Haus. Sie sind einfach eingedrungen, ich weiß nicht, wie sie das gemacht haben. Sie haben die Türe eingeschlagen.
VR: War das Türschloss kaputt oder die Tür zerbrochen?
BF: Ja, das Schloss war kaputt.
VR: Was ist dann passiert?
BF: Dann lief das Kind zum Vater, er hat den Vater am Bein gehalten und hat Papa geschrien und der Mann, der meinen Mann gehalten hat, hat ihn auf die Seite geworfen und er hat sich an der Wand angeschlagen und ist bewusstlos geworden.
VR: Wie ist es dann weiter gegangen?
BF: Mein Mann sagte zu den Leuten, dass sie keine Menschen sind, er sagte dass man so eine Frau und ein Kind nicht behandelt. Er wollte zu seinem Sohn und zu dem Zeitpunkt hat man ihm einen Schlag auf den Kopf versetzt und er ist bewusstlos geworden. Er wurde dann schnell hinausgetragen. Ich habe mich um den Zeitpunkt um mein Kind gekümmert. Ich habe das Gefühl gehabt, dass das Kind nicht mehr atmet. Er hat nicht mehr geschrien. Ich habe große Angst bekommen. Dann kamen die Nachbarn, weil sie die Schreie gehört haben und sie brachten mich und das Kind ins Krankenhaus.
VR: Welche Schreie haben die Nachbarn gehört? Wer hat geschrien?
BF. Ich habe geschrien und Leute haben sehr laut gesprochen.
VR: Wie lange waren Sie dann im Krankenhaus?
BF: Nicht den ganzen Tag. Er wurde in der Nacht weggeführt und diese Nacht haben wir im Krankenhaus verbracht.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: In der Früh wurden wir vom Krankenhaus entlassen. Man sagte mir, dass das Kind weiter behandelt werden sollte, allerdings Zuhause. Er bekam Arzneimittel und die Behandlung wurde Zuhause fortgesetzt. Ich hatte sehr starke Schmerzen. Ich habe das Kind verloren.
VR: Haben Sie irgendwelche Bestätigungen dieses Krankenhauses?
BF: Ja.
VR: Sie haben dann nachher wieder in Ihrem Haus gelebt?
BF: Ja, aber jeder Tag und jede Nacht war schrecklich für mich.
VR: Sie haben unter anderem das Problem gehabt, dass Sie eine kaputte Tür hatten, ist das richtig. Wie haben Sie dieses Problem gelöst?
BF: Ich habe dieses Problem nicht gelöst. So ist es geblieben. Ich habe hinter die Türklinke eine Stange hingegeben, so dass man sie nicht aufmachen konnte. In der Nacht habe ich sowieso nicht geschlafen. Ich habe immer Angst gehabt. Ich habe Angst gehabt, dass jemand wieder eindringen wird.
VR: Haben Sie irgendetwas über den Verbleib Ihres Ehemannes erfahren?
BF: Nein.
VR: Was haben Sie konkret unternommen, um etwas über den Verbleib Ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen?
BF: Nach dem Begräbnis meiner Mutter ging ich zur Polizei, um eine Anzeige zu erstatten, aber sie haben nur gelacht, als sie meine Anzeige entgegengenommen haben. Sie sagten trotzdem, dass ich es schreiben soll. Ich habe es geschrieben und sie sagten mir, dass sie mich anrufen werden. Ich weiß nicht wie es dann war, ob sie mich laden werden oder mich anrufen werden. Sie haben mich nicht angerufen.
VR: Ihr Mann wurde am 02. September 2011 mitgenommen. Ihre Mutter ist am 08. September 2011 verstorben. Warum haben Sie nicht schon vor dem Tod Ihrer Mutter, zum Beispiel am 03. oder 04. September eine Anzeige bei der Polizei erstattet?
BF: Weil ich ja eine Fehlgeburt hatte und ich konnte nicht hingehen und da es dem Kind schlechtgegangen ist und auch meiner Mutter schlechtgegangen ist. Ich konnte nicht weggehen, nirgends, das war alles auf einmal.
BR: Warum glauben Sie, dass Polizisten oder Militärangehörige in Ihr Haus eingedrungen sind und Ihren Mann mitgenommen haben? Sie waren maskiert und dunkel? Wie kommen Sie zu diesem Schluss?Bundesrat:, Warum glauben Sie, dass Polizisten oder Militärangehörige in Ihr Haus eingedrungen sind und Ihren Mann mitgenommen haben? Sie waren maskiert und dunkel? Wie kommen Sie zu diesem Schluss?
BF: Weil nur diese Leute so eine Macht haben. Nur diese Leute können in Häuser eindringen.
BR: Hätte es auch sein können, dass es sich um private Männer handelt, die Ihren Mann erpressen wollten?Bundesrat:, Hätte es auch sein können, dass es sich um private Männer handelt, die Ihren Mann erpressen wollten?
BF: Das kann nicht sein, weil ich ja diese Leute gesehen habe. Ich glaube, dass das nur diese Leute sein hätten können. Außerdem hat mich die Polizei ja nicht angerufen. Kein einziges Mal. Das hat sie ja überhaupt nicht interessiert. Ich nehme an, dass die Anzeige sofort zerrissen wurde.
VR: Haben Sie sonst noch etwas unternommen, um etwas über Ihren Mann zu erfahren?
BF: Ich bin nur eine Frau. Ich hatte keinen Vater und keinen Bruder. Was hätte ich sonst machen können?
VR: Wie viel Geld haben Sie für die Ausreise bezahlt?
BF: 60.000 Rubel.
VR: Sie führen in der Beschwerde aus, dass die Polizei in Dagestan sehr korrupt sei und es werde nur denen geholfen, die genug Geld hätten, um die Polizei zu bestechen. Ganz böse gefragt, wieso haben Sie das Geld nicht investiert, um etwas über den Verbleib und das Schicksal Ihres Mannes zu erfahren?
BF: Ich habe im Internet nachgeschaut und ich habe nichts gefunden. Wem sollte ich dieses Geld bezahlen, wieder an die gleichen Leute? Ich glaube nicht, dass ich meinen Mann gesehen hätte, auch wenn ich das Geld bezahlt hätte.
BR: Wer hat diese Ausreise für Sie organisiert?Bundesrat:, Wer hat diese Ausreise für Sie organisiert?
BF: Meine Bekannten aus XXXX. Ich kann den Namen meiner Bekannten nicht nennen. Ich habe das über meine Freundin gemacht und die Freundin hat mich dann mit diesen Leuten bekannt gemacht. Ich kann diese Leute nicht nennen.BF: Meine Bekannten aus römisch 40 . Ich kann den Namen meiner Bekannten nicht nennen. Ich habe das über meine Freundin gemacht und die Freundin hat mich dann mit diesen Leuten bekannt gemacht. Ich kann diese Leute nicht nennen.
BR: Wissen Sie nicht wer diese Leute sind oder wollen Sie nur die Namen nicht nennen?Bundesrat:, Wissen Sie nicht wer diese Leute sind oder wollen Sie nur die Namen nicht nennen?
BF: Den Familiennamen dieser Leute weiß ich nicht, aber meine Freundin heißt XXXX Murtuzalijewa. Der Mann meiner Freundin hat diese Leute gefunden und diese Leute haben mir die Ausreise organisiert.BF: Den Familiennamen dieser Leute weiß ich nicht, aber meine Freundin heißt römisch 40 Murtuzalijewa. Der Mann meiner Freundin hat diese Leute gefunden und diese Leute haben mir die Ausreise organisiert.
BR: Warum haben Sie diesen Mann der Freundin nicht gebeten, Ihnen bei der Suche nach Ihrem Mann zu helfen?Bundesrat:, Warum haben Sie diesen Mann der Freundin nicht gebeten, Ihnen bei der Suche nach Ihrem Mann zu helfen?
BF: Er ist aus einer anderen Stadt und niemand will mit der Polizei in Verbindung treten. Man wird auch nicht mit ihm reden, man wird nur fragen, wer das ist. Es handelt sich ja nicht um einen Bruder. Wo sollte ich ihn suchen? Wir wissen ja nicht, wohin er gebracht wurde.
VR: Haben Sie nicht in der Firma Ihres Mannes, die Firma die er gepachtet hat, nachgefragt, ob man etwas über die Probleme Ihres Mannes oder allenfalls über den Verbleib Ihres Mannes etwas weiß?
BF: Ich wusste nicht, wo sich die Firma befindet. Er hat mich nicht eingeweiht. Er wollte nicht, dass ich irgendetwas weiß.
VR: Ich glaube schon, dass man weiß, wo der Ehemann arbeitet.
BF: Bei einer Baufirma hat er gearbeitet, aber es gibt bei uns sehr viele Baufirmen in XXXX. Er hat mich nicht dorthin gebracht, wo er arbeitet.BF: Bei einer Baufirma hat er gearbeitet, aber es gibt bei uns sehr viele Baufirmen in römisch 40 . Er hat mich nicht dorthin gebracht, wo er arbeitet.
BR: Was hat er für Bauaufträge durchgeführt?Bundesrat:, Was hat er für Bauaufträge durchgeführt?
BF: Er hat mir gesagt, dass er Mitarbeiter hat. Manchmal ist er auch länger in der Arbeit geblieben und sagte mir, dass er noch auf Sand und Baumaterial warten sollte.
VR: Sie haben zuvor angegeben, als Sie Ihren Mann kennengelernt haben, habe dieser bei ein er Baufirma gearbeitet. Nach der Eheschließung hätte er diese Baufirma selbst gepachtet. Für mich erscheint es unglaubwürdig, dass man niemals zumindest in der Kennenlernphase gefragt haben sollte, wo man arbeitet und was man beruflich macht.
BF: Ich habe ihn gefragt, aber er hat mir das nicht gesagt. Er hat damals als Verkäufer bei der Firma gearbeitet. Das hat er gesagt. Das habe ich nicht verstanden, aber bei uns ist es nicht so, dass die Frauen hingehen und etwas überprüfen.
VR: Das müssen Sie mir jetzt wirklich erklären.
BF: Die Frauen bei uns fragen nach keinen Details. Bei uns wurde das als Birscha bezeichnet, aber er sagte nicht wo genau das ist. Das war wie eine Baufirma. Das ist die Bezeichnung, das war aber keine Straßenbezeichnung. Er sagte in der Früh er fährt ins Birscha. Das ist so wie eine Börse für Sand und Baumaterialien.
BR: Da hat er sein Material gekauft?Bundesrat:, Da hat er sein Material gekauft?
BF: Ja und er hat es auch wieder verkauft. Damit hat er sich beschäftigt.
BR: Wo war das BüroBundesrat:, Wo war das Büro
BF: Es gab kein Büro. Ich habe das Wort Office nie gehört.
BFV: Wo hat er seine Buchführung gemacht?
BF: Das waren seine Hefte. Er hat sich irgendetwas Zuhause aufgeschrieben. Er fuhr einfach hin und der Rest war Zuhause. Ich weiß nichts Genaueres.
VR: Wo war das Lager?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Was ist in weiterer Folge passiert, nachdem Sie wieder Zuhause waren? Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Ca. Februar sind sie wieder bei uns Zuhause eingedrungen, die Leute, die meinen Mann mitgenommen haben.
VR: Sind Sie sicher, dass das dieselben Leute waren?
BF: Ich bin davon überzeugt, weil man mich gefragt hat, ob sich jemand mit mir in Verbindung gesetzt hat und ich habe gefragt, wo ist mein Mann, wohin habt ihr ihn hingebracht und daraufhin sagten sie: "Wir stellen die Fragen und nicht du." Einer hat mich an die Wand gedrückt (BF weint) und hat versucht, mich zu würgen.
VR: Wie versuchen Sie sich selbst zu erklären, dass Sie nach Ihrem Mann oder danach gefragt werden, ob sich jemand mit Ihnen in Verbindung gesetzt hat, nachdem es doch dieselben Männer gewesen sein sollen, die Ihren Mann mitgenommen haben?
BF: Ich weiß nicht was sie wollten. Sie haben alles Zuhause durcheinander gebracht. Siew haben mein Handy mitgenommen und sein Heft mit den Eintragungen.
VR: Was ist dann weiter passiert? Können Sie den Vorfall im Februar noch genauer schildern? Sie sind an die Wand gedrückt worden. Was ist dann weiter passiert?
BF: Der Mann hat dann gefragt: "ist zu jetzt zufrieden?" Dann hat er mich losgelassen. Er sagte, dass sie mit mir und meinem Kind abrechnen werden, wenn ich mich irgendwohin wenden sollte.
VR: Was ist dann in weiterer Folge passiert?
BF: Die Leute gingen weg. Ich habe dann alles schnell gepackt und bin von dort geflüchtet.
BR: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? Sie sind ja bis Moskau gefahren, warum sind Sie nicht in Moskau geblieben oder in einem andere3n Teil?Bundesrat:, Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? Sie sind ja bis Moskau gefahren, warum sind Sie nicht in Moskau geblieben oder in einem andere3n Teil?
BF: Weil es dort niemanden gibt, der mich hätte beschützen können. Man hätte mich dort finden können und mich als Zeugin beseitigt.
BR: Wie sind Sie auf Österreich gekommen? Wer ha Österreich ausgewählt? Haben Sie dort Bekannte?Bundesrat:, Wie sind Sie auf Österreich gekommen? Wer ha Österreich ausgewählt? Haben Sie dort Bekannte?
BF: Ich habe Österreich nicht ausgewählt, ich wollte nur Europa.
BR: Wäre nicht auch schon Polen ein sicheres Land gewesen wäre?Bundesrat:, Wäre nicht auch schon Polen ein sicheres Land gewesen wäre?
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich das Land nicht ausgesucht habe.
BR: Also Sie wären auch in Polen geblieben?Bundesrat:, Also Sie wären auch in Polen geblieben?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Sie haben gesagt, Sie sind dann aus dem Haus fortgezogen. Wohin sind Sie mit Ihrem Kind hingezogen?
BF: Ich habe bei meiner Freundin XXXX gewohnt, die mir meine Ausreise vermittelt hat.BF: Ich habe bei meiner Freundin römisch 40 gewohnt, die mir meine Ausreise vermittelt hat.
VR: Von wann bis wann haben Sie bei dieser Freundin gewohnt?
BF: Von Februar 2011, ich habe auch dazwischen bei anderen Freunden übernachtet.
VR: Was ist dann passiert?
BF: Dann, im Mai 20122 hat man mir mitgeteilt, dass mein Haus in Brand gesetzt wurde.
VR: Wie weit ist Ihr Haus vom Haus der Freundin XXXX entfernt?VR: Wie weit ist Ihr Haus vom Haus der Freundin römisch 40 entfernt?
BF: Wir haben in XXXX gewohnt und sie in XXXX.BF: Wir haben in römisch 40 gewohnt und sie in römisch 40 .
VR: Wer hat Ihnen konkret mitgeteilt, dass Ihr Haus abgebrannt ist?
BF: Sie sagte, dass die Nachbarn angerufen haben und dass sie gesagt haben, dass das Haus in Brand gesetzt wurde. Was wäre passiert, wenn wir dort wären.
VR: Haben Sie jemals nachgeprüft ob das Haus tatsächlich abgebrannt ist oder haben Sie sich da Haus irgendwann einmal angesehen?
BF: Nein, das hat man mir gesagt. Ich habe Angst gehabt, dorthin zu fahren.
VR: Wovon haben Sie eigentlich gelebt, nachdem Ihr Mann verschwunden ist?
BF: Ich hatte noch Gold, das er mir gekauft hat und wir haben auch ein bisschen Ersparnisse gehabt und wir haben von den Ersparnissen gelebt. Ich habe auch Gold verkauft.
VR: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert, die 60.000,-- Rubel?
BF: Damals hatte ich nur 35.000 Rubel bar. Den Rest der Summe habe ich von meinen Bekannten bekommen als Geschenk. Das war eine Hilfe ihrerseits.
BR: Hat Ihr Mann noch Angehörige in Dagestan?Bundesrat:, Hat Ihr Mann noch Angehörige in Dagestan?
BF: Nein.
BR: Keine Onkeln, keine Tanten, keine Brüder, keine Schwestern?Bundesrat:, Keine Onkeln, keine Tanten, keine Brüder, keine Schwestern?
BF: Nein, er kommt aus Tschetschenien. Er sagte, dass alle seine Verwandten während des Krieges ums Leben gekommen sind.
VR: Wie ist es mit Ihnen? Haben Sie noch Onkeln und Tanten in Dagestan oder Tschetschenien?
BF: Meine Mutter hatte eine Schwester, aber diese ist verstorben und mit ihren Kindern hatte ich keinen Kontakt, weil ich keine Schwestern hatte. Ich hatte nur meine Freundin.
VR: Sie haben angegeben, im Mai 2012 sei das Haus abgebrannt. Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich bin am 23. September weggefahren.
VR: Gab es in der Zwischenzeit noch irgendwelche Vorfälle?
BF: Ich habe mich versteckt gehalten. Ich bin nirgendswo hingegangen. Ich habe Angst gehabt. Ich habe nur die Geburtsurkunde in XXXX ausstellen lassen, aber das ist recht schnell gegangen.BF: Ich habe mich versteckt gehalten. Ich bin nirgendswo hingegangen. Ich habe Angst gehabt. Ich habe nur die Geburtsurkunde in römisch 40 ausstellen lassen, aber das ist recht schnell gegangen.
VR: Können Sie sich selbst erklären, warum man Ihren Mann entführt, er in der Folge verschwunden ist, man Sie im Februar 2012 offenbar wieder nach Ihren Mann befragt und dann im Mai 2012 Ihr Haus abgebrannt wird, obwohl offensichtlich niemand mehr dort wohn? Haben Sie dafür eine Erklärung?
BF: ich weiß es nicht, zu welchem Zweck man das gemacht hat. Wenn ich gewusst hätte, was man von uns wollte, dann wäre das vielleicht leichter für mich. Von mir wollte man wahrscheinlich nur wissen, ob ich mich an irgendjemanden noch gewandt habe, außer der Polizei, aber ich weiß es nicht genau.
BFV: Das heißt, Sie vermuten, dass Sie als Zeugin unangenehm waren für diese Personen?
BF: Ja, vielleicht auch als abschreckendes Beispiel für andere Personen.
VR: Sie vermuten aber, dass das Ganze im Zusammenhang mit dem Problem der Schutzgelderpressung steht?
BF: Wahrscheinlich schon. Das ist das, was ich weiß. Offensichtlich hat man auch nicht wenig gefordert.
VR: Eine andere Begründung oder Erklärung für diese Vorfälle haben Sie selber nicht?
BF: Ich weiß es nicht. Nein. Ich weiß sonst nichts, außer dem, was ich gesagt habe.
VR: Sie haben Ihren Führerschein am XXXX gemacht. Das Alles ist ganz massiv geworden mit der Entführung Ihres Mannes am 02.09.2011. Warum haben Sie eigentlich den Führerschein in dieser Phase gemacht nach der Entführung Ihres Mannes?VR: Sie haben Ihren Führerschein am römisch 40 gemacht. Das Alles ist ganz massiv geworden mit der Entführung Ihres Mannes am 02.09.2011. Warum haben Sie eigentlich den Führerschein in dieser Phase gemacht nach der Entführung Ihres Mannes?
BF: Meine Freunde haben mir das geraten. Sie sagten mir, dass es möglich ist, dass man mir die Dokumente abnehmen wird und dass es besser für mich ist, wenn ich ein Identitätsdokument habe und sie rieten mir dazu, den Führerschein zu bekommen.
VR: Warum sollte man Ihnen die Dokumente abnehmen? Woher kommt diese Vermutung?
BF: Man sagte mir, dass es viele solche Fälle in XXXX gegeben hat und man sagte mir: "Es ist besser, wenn du bereit bist und noch ein Identitätsdokument hast."BF: Man sagte mir, dass es viele solche Fälle in römisch 40 gegeben hat und man sagte mir: "Es ist besser, wenn du bereit bist und noch ein Identitätsdokument hast."
VR: Wo haben Sie diesen Führerschein aufbewahrt?
BF: Bei meiner Freundin. Ich habe den Führerschein nicht mitgeführt.
VR: Um zu verhindern, dass er abgenommen wird?
BF: Ja, ich hatte Angst.
VR: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen?
BF: Ja, ich hatte einmal einen, aber das war noch vor der Hochzeit. Er ist noch vor der Hochzeit abgelaufen.
VR: Wissen Sie, wann Sie Ihren Befund von der Tomographie bekommen?
BF: Ich weiß es nicht, wahrscheinlich am Montag. Morgen ist ja wieder frei und dann bekomme ich erst am Montag das Ergebnis.
VR: Reichen Sie den Befund nach, sobald Sie ihn haben und würden Sie bitte noch in Ihren Dokumenten nach einer ärztlichen Bestätigung des Spitals nach dem Vorfall am 02.09.2011 suchen, ansonsten bitte ich Sie darum auch diese Bestätigung nachzureichen?
BF: Dieses Krankenhaus war in XXXX. Dort gibt es nur ein einziges Krankenhaus.BF: Dieses Krankenhaus war in römisch 40 . Dort gibt es nur ein einziges Krankenhaus.
VR: Ist es richtig, wenn man Ihrem Vorbringen entnimmt, dass Sie diese Schutzgelderpressungen der Polizei zuordnen?
BF: Ja.
VR: das heißt, Ihrer Ansicht nach versucht die Polizei sich durch diese Schutzgelderpressen ein Zubrot zu verdienen?
BF: Ich weiß nicht, wie es war, aber man hat unsere Familie zerstört.
VR: Sie sind seit etwa 4 Monaten in Österreich. Leben sie von der GVS? Werden Sie vom Staat unterstützt? Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Ich bekomme Geld von der Caritas.
VR: Besuchen Sie einen Deutschkurs?
BF: Ja.
VR: Wo wohnen Sie?
BF: In einem Caritas-Quartier.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
¿ Mit der Ladung übermittelte Länderfeststellungen zur Russischen Föderation
BFV: sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass trotz staatlicher Verfolgung durch die Polizisten im Rahmen einer Schutzgelderpressung nicht Asyl wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gewährt werden sollte, so wäre § 8 zu prüfen. Hiezu ist anzuführen, dass die BF1 nunmehr alleinerziehende Mutter ist und sie über kein soziales Netzwerk in Dagestan oder sonst der Russischen Föderation verfügt. Durch das Abbrennen des Hauses hat sie auch keine eigene Unterkunft mehr und die humanitäre Lage wie auch die Lage des Arbeitsmarktes in Dagestan ist so prekär, dass es für sie kaum möglich wäre, für sich und ihr Kind eine menschenwürdige Existenz zu führen. Ich verweise dazu auf die Judikatur des AsylGH.BFV: sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass trotz staatlicher Verfolgung durch die Polizisten im Rahmen einer Schutzgelderpressung nicht Asyl wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gewährt werden sollte, so wäre Paragraph 8, zu prüfen. Hiezu ist anzuführen, dass die BF1 nunmehr alleinerziehende Mutter ist und sie über kein soziales Netzwerk in Dagestan oder sonst der Russischen Föderation verfügt. Durch das Abbrennen des Hauses hat sie auch keine eigene Unterkunft mehr und die humanitäre Lage wie auch die Lage des Arbeitsmarktes in Dagestan ist so prekär, dass es für sie kaum möglich wäre, für sich und ihr Kind eine menschenwürdige Existenz zu führen. Ich verweise dazu auf die Judikatur des AsylGH.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Mit Begleitschreiben vom 15.01.2013 legte die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin eine Bestätigung einer russischen Kinder-Poliklinik vom 11.06.2012 in russischer Sprache vor, die vom Asylgerichtshof einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde. Demnach hat sich die Erstbeschwerdeführerin am 02.09.2011 mit dem Zweitbeschwerdeführer mit der Diagnose Schädel-Hirntrauma an die Kinderpoliklinik gewandt und wurde mittels Überweisung zwecks ambulanter Behandlung am Wohnort weitergeleitet.
Auf Grundlage der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, weiters auf Grundlage der Beschwerden vom 27.11.2012 sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.01.2013 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan, gehört der Volksgruppe der akinischen Tschetschenen an und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 27.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ebenfalls am 27.09.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan, gehört der Volksgruppe der akinischen Tschetschenen an und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 27.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ebenfalls am 27.09.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - die Erstbeschwerdeführerin lernte den Ehemann Anfang 2007 kennen, die Eheschließung erfolgte Mitte des Jahres 2007 - und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers war Pächter einer Firma für Baumaterialien. Im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit wurde er Opfer von Schutzgelderpressungen. Nähere Hintergründe über diese Schutzgelderpressungen, insbesondere, ob diese von Privatpersonen oder aber von Sicherheitsorganen verübt wurden, entziehen sich der Kenntnis der Erstbeschwerdeführerin; die Erstbeschwerdeführerin vermutet, dass diese Erpressungen von der Polizei ausgegangen sind. Die Erstbeschwerdeführerin hat deshalb Kenntnis von diesen Schutzgelderpressungen, weil sie Anfang des Sommers 2011 zufällig Ohren- und Augenzeugin eines Streitgespräches zwischen ihrem Ehemann und zwei Personen in Polizeiuniform wurde, welches in der Folge beinahe in Handgreiflichkeiten endete. Als die Erstbeschwerdeführerin jedoch das Haus verließ und auf ihren Mann und diese beiden in Polizeiuniform gekleideten Personen zuging, wurde die Situation unverzüglich beendet und die beiden in Polizeiuniform gekleideten Personen fuhren in einem zivilen Wagen davon. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin setzte die Erstbeschwerdeführerin in der Folge auf deren Nachfrage von dem Umstand der Schutzgelderpressungen in Kenntnis, ohne allerdings nähere Details preiszugeben; er erzählte der Erstbeschwerdeführerin allerdings, dass die Erpresser ihm gedroht hätten, dass sie der Familie etwas antun würden, wenn er kein Geld bezahle.
In der Nacht vom 01. September auf 02. September 2011 drangen vier maskierte Personen - weitere Personen befanden sich den Vermutungen der Erstbeschwerdeführerin zufolge außerhalb des Hauses - in das Haus der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein. Dem Ehemann wurde befohlen, sich anzuziehen und hinauszugehen. Die Erstbeschwerdeführerin fragte die Personen, was ihr Mann angestellt habe und wieso sie ihn mitnehmen wollten und wohin, sie wollte ihren Ehemann aufhalten. Die zu diesem Zeitpunkt schwangere Erstbeschwerdeführerin wurde mit einer Waffe in den Bauch geschlagen, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, der sich an den Vater klammern wollte, wurde mit dem Kopf an die Wand gestoßen, der Ehemann, der versuchte dazwischen zu gehen, wurde bewusstlos geschlagen und aus dem Haus getragen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Ehemann verschollen, die Erstbeschwerdeführerin hat keine Kenntnis über dessen Aufenthaltsort bzw. über dessen Schicksal. Die Erstbeschwerdeführerin vermutet, dass es sich bei den maskierten Personen um Militärangehörige oder Polizisten gehandelt habe. Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurden in der Folge von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht, wo sie die Nacht verbrachten. Die mit ihrem zweiten Kind zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesene Erstbeschwerdeführerin verlor dieses Kind am nächsten Tag bei einer zu Hause erlittenen Fehlgeburt, der Zweitbeschwerdeführer erlitt bei diesem nächtlichen Vorfall ein Schädel-Hirntrauma. Wenige Tage darauf verstarb die Mutter der Erstbeschwerdeführerin an einem Herzinfarkt.
Nach der erlittenen Fehlgeburt und dem Begräbnis der Mutter, welche am 08. September 2012 verstorben war, erstattete die Erstbeschwerdeführerin Anzeige bei der Polizei, die jedoch nach Vermutung der Erstbeschwerdeführerin nicht weiter verfolgt wurde; jedenfalls hörte die Erstbeschwerdeführerin in dieser Sache nichts mehr von der Polizei.
Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer lebten in den nächsten Monaten weiter im Haus der Familie, dies von den Ersparnissen des Ehemannes. Im Februar 2012 jedoch drangen neuerlich maskierte Personen in das Haus der Familie ein; den Vermutungen der Erstbeschwerdeführerin zufolge handelte es sich dabei um dieselben Männer, die bereits Anfang September 2011 eingedrungen waren und den Ehemann mitgenommen hatten. Diese Vermutung der Erstbeschwerdeführerin gründet sich auf den Umstand, dass diese Männer sie fragten, ob sich jemand mit ihr in Verbindung gesetzt habe; auf die Frage der Erstbeschwerdeführerin, wo ihr Mann sei und wo sie ihn hingebracht hätten, wurde der Erstbeschwerdeführerin geantwortet, sie würden hier die Fragen stellen und nicht die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge an die Wand gedrückt und gewürgt, dies verbunden mit der Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin nun zufrieden sei. Die Männer durchsuchten in der Folge das Haus, fanden Notizhefte mit Eintragungen des Ehemannes über seine Firma - den Vermutungen der Erstbeschwerdeführerin zufolge dessen Buchhaltung -, weiters das Handy des Ehemannes und das Handy der Erstbeschwerdeführerin und nahmen diese Dinge mit, dies unter der Androhung, dass sie mit der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Kind abrechnen würden, wenn sie sich irgendwo hinwenden sollte. Man werde ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, vor ihren Augen umbringen und dann die Erstbeschwerdeführerin, wenn sie irgendjemandem davon erzählen würde.
Nach diesem Vorfall wohnte die Erstbeschwerdeführerin, um weiteren Übergriffen zu entgehen, mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer nicht mehr in dem Haus der Familie, sondern bei einer Freundin, wobei sie auch mehrmals den Aufenthalt wechselte. Im Mai 2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin telefonisch von Nachbarn einer Freundin, bei der sie wohnte, davon in Kenntnis gesetzt, dass das Haus der Familie angezündet worden und abgebrannt sei. Die Erstbeschwerdeführerin entschloss sich in der Folge zur Ausreise aus der Russischen Föderation, was sie schließlich im September 2012 gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer auch in die Tat umsetzte.
Festgestellt wird daher, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Inhaber einer Firma für Baumaterialien Opfer von Schutzgelderpressungen wurde und nunmehr nach einer Entführung verschollen ist. Nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann hingegen, von wem diese Schutzgelderpressungen ausgegangen sind und wem sie daher konkret zurechenbar sind. Bei der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin, diese Schutzgelderpressungen würden von Polizisten ausgehen, handelt es sich lediglich um eine nicht ausreichend belegte Vermutung der Erstbeschwerdeführerin. Festzustellen ist allerdings, dass primäres Zielobjekt dieser Übergriffe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war und die Zweitbeschwerdeführerin nur deshalb Zielobjekt von schweren Übergriffen wie körperlichen Misshandlungen, Drohungen gegen ihr Leben und Niederbrennen des Hauses geworden ist, weil es sich bei ihr um die Ehefrau handelte. Wäre die Zweitbeschwerdeführerin in keinerlei Beziehung zu ihrem Ehemann gestanden, wäre sie keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen.
Zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, wird festgestellt:
Innenpolitik
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und - je nach Schätzung - 2,2 bis 2,7 Millionen
Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die
Hauptstadt ist Machatschkala. Präsident Magomedali Magomedow, der Dagestan seit dem
Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Muchu Alijew abgelöst. Am
08. Februar 2010 ernannte Dmitri Medwedew Magomedsalam Magomedow, Sohn des
Magomedali Magomedow, zum neuen Präsidenten von Dagestan. Der 45jährige war ab 2006
im dagestanischen Parlament vertreten, 2006-2007 war er Parlamentssprecher.
(RussiaTrek: Dagestan Republic, Russia (Daghestan), ohne Datum,
http://russiatrek.org/dagestan-republic/ BBC News: Regions and Territories - Dagestan,
Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Seit 2004 gibt es in Russland keine Volkswahl der regionalen Gouverneure/Präsidenten. Der
russische Präsident schlägt dem lokalen Parlament einen Kandidaten als Regierungsspitze zur
Zustimmung vor, bisher gab es noch keine Ablehnungen. Anders als die anderen Regionen
des Nordkaukasus hatte Dagestan davor nicht einen direkt gewählten regionalen Anführer.
Stattdessen wurde ein komplexes Repräsentationssystem erarbeitet, in dem die zahlreichen
ethnischen Gruppen der Republik vertreten sein sollten: 1994 wurde der Staatsrat (Gossovet),
der so genannte "kollektive Präsident" Dagestans eingeführt. Der Staatsrat bestand aus 14
Repräsentanten der größten ethnischen Gruppen. Magomedali Magomedow gelang es 12
Jahre lang, bis 2006, der primus inter pares zu bleiben. 2003 wurde das Amt des Präsidenten
eingeführt, der Gossovet wurde jedoch erst einige Jahre danach aufgelöst, 2006 wurde Muchu
Alijew von Putin ernannt und vom Regionalparlament als erster Präsident Dagestans bestätigt.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 28, 10.2.2010 / The St.
Petersburg Times: Mukhu Aliyev New President, 22.2.2006,
http://www.times.spb.ru/index.php?action_id=2&story_id=16854/ International Crisis
Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
In Dagestan besteht ein ungeschriebenes Gesetz, demzufolge die Aufteilung von
Führungspositionen in der Regierung unter den verschiedenen Nationalitäten erfolgt.
Nachdem mit Muchu Alijew ab 2006 ein ethnischer Aware Präsident der Republik war,
wurde der Posten des Premierministers gemeinhin einem Kumyken, und er des
Parlamentssprechers einem Darginer übertragen.
(RFE/RL: Kumyks Stage Protest In Daghestan, 17.2.2010,
http://www.rferl.org/content/Kumyks_Stage_Protest_In_Daghestan/1960893.html)
Nachdem 2010 mit Magomedow ein Darginer zum neuen Präsidenten ernannte wurde, wurde
im März mit Magomed Abdullayev ein Aware zum Premierminister ernannt und vom
Parlament bestätigt. Somit wurde das Amt von einem Kumyken (Shamil Zaynalova) auf einen
Awaren übertragen.
(Vestnik Kavkaza: Why Magomed Abdullayev became Dagestan's prime minister, 5.3.2010,
http://vestnikkavkaza.net/analytics/politics/92.html)
Die weitere ethnische Aufteilung der Regierungsposten löste der neue Präsident
Magomedsalam Magomedow wie folgt: Mit Nizami Kaziyev behielt ein Lesgier den Posten
des ersten stellvertretenden Premierministers. Ebenso behielten die anderen vier
stellvertretenden Premierminister (Rizvan Gazimagomedov - Aware; Mukhtar Medjidov -
Darginer; Murat Shikhsaidov - Kumyke; Antonina Idrisova - Russin) ihre Stellen. Die neue
Position eines zweiten ersten stellvertretenden Premierministers wurde an einen ethnischen
Laken, Rizvan Kurbanov, vergeben. Mit März 2010 hielten Awaren fünf Ministerposten inne,
Darginer und Lesgier je drei, Kumyken, Laken und Tabassaranen je zwei, und Russen einen.
Mit zwei Ausnahmen wurde somit die ethnische Zusammensetzung der Republik in dem
neuen Kabinett berücksichtigt: Den Aseris, die die siebentgrößte ethnische Gruppe in
Dagestan sind, wurde kein Ministerposten übertragen, während Tabasaranen als achtgrößter
Gruppe nunmehr zwei solche Posten haben. Als zweite Ausnahme wurden die Kumyken
(drittgrößte Gruppe nach Awaren und Darginern) nicht für den Verlust des Postens des
Premierministers entschädigt, indem die Stelle des zweiten ersten Premierministers mit einem
Kumyken besetzt worden wäre.
(RFE/RL: Daghestan's New Cabinet (More Or Less) Reflects Republic's Ethnic Composition,
7.3.2010,
http://www.rferl.org/content/Daghestans_New_Cabinet_More_Or_Less_Reflects_Republics_
Ethnic_Composition/1976780.html)
Im März 2010 wurde mit Magomedsultan Magomedow ein ethnischer Kumyke vom
Parlament einstimmig als Parlamentssprecher bestätigt.
(RFE/RL: Daghestan's Leaders Move To Placate One Ethnic Group As Moscow Antagonizes
A Second, 25.3.2010,
http://www.rferl.org/content/Daghestans_Leaders_Move_To_Placate
_One_Ethnic_Group_As_Moscow_Antagonizes_A_Second/1993806.html)
Wahlen
Am 13.3.2011 fanden in 74 russischen Föderationssubjekten Regionalwahlen statt. In
Dagestan wurde das Regionalparlament gewählt. Insgesamt traten 1.083 Kandidaten für Sitze
in dem 90 Mitglieder zählenden Parlament an. Die Regierungspartei Einiges Russland
gewann 66% der Stimmen, die Oppositionsparteien Patrioten Russlands und Gerechtes
Russland erhielten je 11%, die Kommunisten 9% der Wählerstimmen. Andere angetretene
Parteien, wie die Liberaldemokraten, die Partei Rechte Sache, erreichten nicht die notwendige
Stimmenanzahl, um Sitze im Regionalparlament zu erhalten. Es gab Berichte über
Verletzungen der Wahlordnung. Im Vorfeld der Wahl wurde ein Anschlag auf einen
Kandidaten, Alibulat Gasanov, verübt. Am Wahltag kam es zu mehreren Faustkämpfen in der
Nähe von Wahlurnen, über Fälschungen von Wählerstimmen wurde sowohl während der
Abstimmung als auch bei der Auszählung berichtet. Die Wahlbeteiligung war extrem niedrig,
und lag tatsächlich vermutlich bei rund 10%
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue
52 - Voters' Low
Interest in Elections Casts Doubt on Their Legitimacy, 16.3.2011 / Ria Novosti: Millions of
Russians vote in regional elections, 13.3.2011,
http://www.rianovosti.com/russia/20110313/162980112.html)
Im Oktober 2010 fanden in Dagestan Kommunalwahlen statt, die von Gewalt und Wahlbetrug
geprägt waren. Im Bezirk Lewaschi kam ein Ortsvorsteher, Abdulmuslim Nurmagomedow,
während eines Kampfes ums Leben, mehrere Personen wurden verletzt. Der Kampf war
ausgebrochen, nachdem 4.500 Wahlzettel gestohlen worden waren.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 183, 12.10.2010)
Bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen, die in mehr als 1.000 Ortschaften abgehalten
wurden, waren aus Angst vor Gewaltausbrüchen zusätzlich föderale Truppen in Dagestan
stationiert worden. In Dagestan sind Kommunalwahlen im Gegensatz zu anderen
Föderationssubjekten immer noch wichtig. Es gab unbestätigte Berichte über die Übernahme
von Stadtregierungen durch Islamisten. Das Aufstocken militärischer Einheiten könnte darauf
abgezielt haben, die Wahlen zu beeinflussen und sicherzustellen, dass die gewählten
Behörden ausreichend säkular und den Behörden in Moskau loyal sind.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 178, 4.10.2010)
Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die
Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert.
Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und
Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten
benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter
Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die
Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich
verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000, vermischt mit CIan-
Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen
richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader,
Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude.
Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen
Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte
schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan
verschwinden regelmäßig Personen: die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat
für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Memorial hat im
Gesamtjahr 2009 Berichte über 22 Entführungen mutmaßlich durch Angehörige
verschiedener Sicherheitsdienste erhalten (gegenüber 11 im Vorjahr 2008). Neun dieser
Entführten wurden später tot aufgefunden, vier blieben vermisst. Von öffentlicher Seite gibt
es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese
Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet.
Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan. die dort ohne
Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu
gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele
meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans
und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die
Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang
ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische
Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche
die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern
bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im
Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in
Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse
effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen
Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische
Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren
Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem
beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000
Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan
geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte
sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan
sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den
damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik,
einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass
es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der
Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen
Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer
nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den
Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen
Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Folter/Entführungen
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei
Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter,
und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden
13 kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn
von Strafverfahren im Rahmen der sogenannten "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird
auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Obwohl die Verfassung Folter und andere unmenschliche Behandlung verbietet, gibt es
Berichte, dass Sicherheitskräfte in Praktiken wie Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung
um Geständnisse zu bekommen verwickelt sind. Es gibt Vorwürfe, dass Behörden die
Schuldigen nicht ausreichend zur Rechenschaft ziehen.
(US Department of State: Human Rights Practices 2010 - Russia, 8.4.2011,
http://www.ecoi.net/local_link/158257/275196_de.html, Zugriff 27.9.2011)
In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der
Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr
2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheitsundmenschenrechtslage-
2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Widerstandsbewegung
Bei den heftigen Kämpfen erlitt der Widerstand in Dagestan bedeutende Verluste, mindestens
drei wichtige Anführer wurden Ende 2009 und 2010 getötet: Umalat Magomedov
(Chassawjurt), dessen Witwe Dzhannet Abdurakhmanova offizieller Information zufolge eine
der beiden Selbstmordattentäterinnen bei dem Anschlag auf die Moskauer U-Bahn im März
2010 werden sollte; Ibragim Gadzhidadaev (Bezirk Untsukul); und Magomedali Vagabov
(Gubden), dessen Ehefrau Mariam Sharipova die zweite Selbstmordattentäterin im März 2010
gewesen sein soll. Die Führung des dagaestanischen Aufstands soll hernach im August 2010
Israpil Velidzhanov (Emir Khasan) übernommen haben. Emir Khasan stammt aus dem
südlichen Derbent und ethnischer Darginer.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen
ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und
Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu
mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und
Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176
vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische
zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot
aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller
terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der
Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen,
Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine
solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte.
Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich
Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial
Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von
Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident
Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich
ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer
wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei
Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und
den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu
leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des
Jahres 2010 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Inguschetien
und insbesondere in Dagestan weiter angespannt. Präsident Medwedew erklärte am 16. April
2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Bei den aktiven Rebellen
haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen
Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien,
Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol)
anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere
Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Im August 2009 wurde der Journalist Malik Achmedilow in Dagestan tot aufgefunden. Er war
stellvertretender Herausgeber der in awarischer Sprache erscheinenden Zeitung "Chakikat"
und Chefredakteur der monatlich erscheinenden awarischen Zeitschrift "Sogratl".
Achmedilow war ein Kritiker der russischen und dagestanischen Sicherheitskräfte, denen er
vorwarf, religiöse und politische Kritiker unter dem Deckmantel der
Extremismusbekämpfung zu unterdrücken. Die Ursachen seines Todes sind ungeklärt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 4.4.2010)
Die Menschenrechtslage hat sich 2009 in Dagestan besonders stark verschlechtert. Am 20.
August 2009 wurde in der Hauptstadt Machatschkala das Büro der NRO "Mothers of
Dagestan for Human Rights" durch einen Brandanschlag komplett zerstört. 2008 und 2009
kam es mit drei Fällen zu einer Häufung von gezielten Tötungen von Journalisten. Im März
2008 wurde der Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt Gadschi Abaschilow vor
einem Geschäft in der Hauptstadt Dagestans erschossen. Ebenfalls in Machatschkala wurde
ein halbes Jahr später der TV-Journalist Telman Alishajew in seinem Auto und im August
2009 der Redakteur Abdulmalik Achmedilow vor seinem Haus erschossen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und
"Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden.
Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren.
Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan
Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen,
foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in
bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese
Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge
verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge
und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen
Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im
August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von
der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises
Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und
einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig,
jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an
Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität.
Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind
Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran
und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein
Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der
Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte
ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln
vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11.
Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-
2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte
Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen
Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum
Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele
Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor.
Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die
zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische
Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine
Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso
der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die
Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer
arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges
Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14%
der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen,
die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk.
Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der
Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im
zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im
Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen
Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung
zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten
Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich
höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast
alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier.
Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die
Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von
Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der
Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen
Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch
einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan
lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002
stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten
Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen
Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von
1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen,
Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung
dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des
Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen
und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen
Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich
zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der
Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen
ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und
Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich
zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter
mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen
Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und
Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen
wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein
Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und
die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer
noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken
zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und
bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheitsundmenschenrechtslage-
2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen
(Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
1) Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles
Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung
der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der
Geburt verwenden können.
2) Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine
einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD
419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das
erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme
für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse
Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle.
Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von
internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende
Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art
bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen
Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für
folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes
fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen
Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen
Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig
bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in
Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine
Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der
Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland
müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge
muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation
haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite
verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats
der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist,
ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich
dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im
Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der
Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt,
Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und
Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und
Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan
nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er
Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des
Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter
jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet
sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische,
sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen
sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt
ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der
Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte,
modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation
besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI,
26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten
in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen
Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus
möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und
Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Am 25. Mai 2009 wurde der stellvertretende Leiter des dagestanischen spirituellen
Direktorats der Muslime, Achmad Tagajew, in Machatschkala von Unbekannten getötet,
vermutlich aufgrund seiner Opposition zum radikalen Islam.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Russia,
26.10.2009)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche,
der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von
Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden
sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im
September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass
Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden
1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot
jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997
rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala
und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier
Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den
Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende
Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende
Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand
verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige
Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law,
24.03.2010,
http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009,
http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den
traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt,
dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige
Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr
Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen
den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so
genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher
auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird,
werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten
wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende
April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu
bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches
war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein
Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau
finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine
verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen
Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Mrd. $ 2009 auf 1,1 Mrd. $ 2010. Die
eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen $ an. Die
Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem
dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut. 2010 hatte Dagestan im
Vergleich zu den anderen Republiken des Nordkaukasus die niedrigste Verhältniszahl des
Durchschnittseinkommens zu dem Mindestkorb an Gütern und Dienstleistungen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
79% des dagestanischen Budgets stammen aus Moskau. Lediglich die föderalen
Budgetspritzen verhinderten, dass die Wirtschaft der Republik im Vergleich zu Restrussland
weiter zurückfiel. In den letzen Jahren ging die Industrieproduktion um 30% zurück. Die
Produktivität in Dagestan ist 2,3 Mal niedriger als jene des russischen Durchschnitts, die
Durchschnittslöhne in Dagestan sind die niedrigsten im gesamten Föderationskreis
Nordkaukasus.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/130, 07.07.2010)
Dieses Jahr wird die russische Regierung Staatsgarantien im Wert von 50 Milliarden Rubel
zur Verfügung stellen, um Projekte dieser Region zu unterstützen.
Das
Entwicklungsprogramm für den Nordkaukasus wurde im September letzten Jahres genehmigt
und umfasst das Schaffen von 400.000 neuen Arbeitsplätzen, sowie eine Verbesserung des
Investitionsklimas in dieser Region, um Investoren in den Sektoren Landwirtschaft, Energie,
Bau und Tourismus anzulocken.
Insgesamt werden also 337 Milliarden Rubel in die Entwicklung des Nordkaukasus gesteckt
und weitere 202 Milliarden Rubel werden über die nächsten zwei Jahre hinweg zur Verfügung
stehen, so der Russische Minister für regionale Entwicklung Basargin.
Diese Bereitstellungen von Hilfsmitteln sind auch von wesentlicher Bedeutung für Moskau,
da dadurch die Loyalität lokaler Eliten an den Kreml sichergestellt wird, was für die
Präsidentschaftswahl 2012 sehr wichtig sein kann.
Solche Investitionen in die Region können sich auch positiv in Hinblick auf Korruption
auswirken, da regionalen Beamten neue Aufgaben und Herausforderungen gestellt werden
und die Anleger verlangen, dass die Qualität der Arbeit verbessert wird.
(The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-
5bln/436319.html, Zugriff 27.9.2011)
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt zwischen 16 und 18%. Der Lebensstandard in Dagestan
zählt zu den niedrigsten in der Russischen Föderation, Korruption ist selbst für
nordkaukasische Verhältnisse hoch. Landwirtschaft macht 28,5% des BIP aus, ein Drittel der
erwerbstätigen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Es gibt rund 36.000 Bauernhöfe
und 900 landwirtschaftliche Unternehmen. 67% der gesamten Produktion werden im privaten
Sektor erwirtschaftet. Es gibt 1.663 Bildungseinrichtungen, und über 400.000 Schüler. Zudem
gibt es sechs Einrichtungen für höhere Bildung und 33 Zweige, mit rund 104.000 Schülern.
Weiters gibt es 35 Sekundarschulen mit fast 25.000 Schülern, 14 Internate, vier Kinderheime,
23 berufsbildende Schulen, vier pädagogische Hochschulen und eine landwirtschaftliche
Hochschule. In Dagestan gibt es 36 zentrale Regionalkrankenhäuser (3.979 Betten), drei
interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Bezirkskrankenhäuser (1.979 Betten), vier
Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale, regionale Polikliniken, 175 Polikliniken,
sowie 1.076 Feldscher- und Geburtshilfekliniken. Spezialisierte medizinische Versorgung
wird in zehn Bezirks und 48 republikanischen medizinischen Einrichtungen zur Verfügung
gestellt. Des Weiteren gibt es fünf Sanatorien, zwei Kinderpflegezentren, drei Stellen für
Hämotransfusion, und sieben eigenständige Notfallstellen, sowie 50 in anderen medizinischen
Einrichtungen vorhandene Notfallstellen.
(IOM: Returning to the Russian Federation - Country Information, 13.11.2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die
Gesamtzahl der Arbeitslosen in dieser Region lag am 1. Mai 2010 bei
766.6 Tausend
Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote
findet man hierbei in Inguschetien - 53%, Tschetschenien - 42% und Dagestan - 17,2%. Die
durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf
Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger
bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an
ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein.
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb
der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt
haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises
- dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für
Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit.
Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System
von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B.
schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind.
Duchschnittsgehälter laut Bundesstatistik Service (Ende 2009) für Dagestan im speziellen:
9125.3 RUB/ 326 USD.
Von den rund 1,7 Millionen Dagestanern im arbeitsfähigen Alter haben nur rund 1,1
Millionen einen Arbeitsplatz. Tausende migrieren temporär aus den Bergen ins Flachland, um
Weidflächen für ihr Vieh zu haben. Chloponin zufolge arbeiten mehr als 40% derBevölkerung
Dagestans im öffentlichen Sektor.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 187, 18.10.2010)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und
Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online-
Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank
enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen
Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die
Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die
individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso
wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und
Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt
enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen
Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und
Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings
durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen
aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort
wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7
(8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben
einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer
Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder
ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder
Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische
Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen
Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein
leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nichtstaatliche,
private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges,
Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung
verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche
Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288
Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren,
und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein
deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im
Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch
aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische
Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz
gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch
aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis,
Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne
Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von
kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit
Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale
Migration und Schwarzarbeit. Allen russischen Staatsbürgern steht das Recht der freien Wahl
des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in
der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau
und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der
Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von
1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des
Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und
ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert
den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen
und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für
eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen
Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und
nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann
sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge
anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich
zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht
versteuern wollen. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für
staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und
Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht
werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt
bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich
gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch
ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur
Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle
Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um
bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben
Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen
einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem
Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3
Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4
Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen
und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe
erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es
gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7
selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen
eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der
medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884
Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan
geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214
Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert
von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Behandlung nach der Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein
deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im
Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche
Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und
Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht
werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt
bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011).
Diese Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern zusammen mit weiteren Länderfeststellungen zu Tschetschenien und der Russischen Föderation zusammen mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.01.2013 übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden diese Länderfeststellungen erörtert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen dieser Verhandlung traten weder die Beschwerdeführer noch das Bundesasylamt, das keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandte, diesen Länderfeststellungen entgegen.
Die Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf den im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin vorgelegten russischen nationalen Führerschein und auf das Duplikat der in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer ausgestellten Geburtsurkunde sowie auf das glaubhafte Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus.
Die Feststellungen zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den durchaus glaubwürdigen und detaillierten Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahme der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.01.2013, im Rahmen derer die Erstbeschwerdeführerin einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin erwiesen sich im Wesentlichen - auch im Verhältnis zu den vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben - als widerspruchsfrei und sind im Übrigen auch mit den Feststellungen zur Situation in Dagestan in Einklang zu bringen. Insbesondere vermochte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.01.2013 detailreich und überzeugend darzulegen. Anfänglich im Detail als nicht plausibel erschienene Angaben der Erstbeschwerdeführerin vermochte diese im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nachvollziehbar darzulegen. Hier ist insbesondere der Umstand zu erwähnen, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht unmittelbar nach der Entführung des Ehemannes in der Nacht vom 01. auf 02. September eine Anzeige bei der Polizei erstattete, sondern dies erst mehrere Tage später nach dem Begräbnis ihrer am 08. September 2011 verstorbenen Mutter machte. Vor dem Hintergrund, dass der Zweitbeschwerdeführer bei diesem Vorfall in der Nacht vom 01. auf den 02. September ein Schädel-Hirntrauma erlitt, die damals schwanger gewesene Zweitbeschwerdeführerin selbst nach einem Stoß in den Bauch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu Hause eine Fehlgeburt erlitt und es auch ihrer Mutter gesundheitlich sehr schlecht ging - diese verstarb in der Folge wenige Tage später am 08. September 2011 -, erscheint in Gesamtbetrachtung der Kumulation solcher Ereignisse zumindest nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation keine Gelegenheit sah, unmittelbar nach dem Vorfall am 02. September 2011 eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Ähnliches gilt auch für den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge die hohe Geldsumme, die sie etwa für die Ausreise bezahlte, nicht einsetzte, um in einem korrupten Polizeiapparat durch Einsetzen einer Geldsumme Informationen über den Verbleib des Ehemannes zu erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin machte glaubhaft, dass sie in ihrer Situation nicht davon ausging, dass sie die gewünschten Informationen bekommen werde, zumal sie selbst die Polizei für die Vorkommnisse verantwortlich machte und vielmehr die Befürchtung hatte, sie würde - als nunmehr alleinstehende Frau - eine hohe Geldsumme aufwenden und dafür aber dennoch nicht die gewünschte Information erhalten.
Was nun den Umstand betrifft, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren einen am XXXX - also im Zeitraum zwischen Entführung des Ehemannes am 02.09.2011 und weiterer Heimsuchung durch maskierte Personen im Februar 2012 - ausgestellten Führerschein vorwies, so vermochte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie habe bereits vor dem Kennenlernen ihres Mannes im Jahr 2007 Fahrstunden absolviert, sie habe nur mehr eine theoretische Prüfung abgelegt, für die Erlangung des Führerscheines sei weiters ein Inlandsreisepass erforderlich gewesen, diesen habe sie zum damaligen Zeitpunkt noch gehabt, da sie diesen erst im Mai 2012 verloren habe, sie habe dieses Dokument deshalb haben wollen, weil ihr geraten worden sei, ein solches Ausweisdokument zu haben, da zu befürchten sei, dass man ihr ihre Ausweise abnehmen werde, weitgehend plausibel darzutun, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Verschwinden des Ehemannes ein solches Dokument ausstellen lassen wollte und weshalb sie ein solches Dokument auch erhielt. Ganz abgesehen davon äußerte die Erstbeschwerdeführerin lediglich die Vermutung, dass das Verschwinden des Ehemannes der Polizei zuzurechnen sei, und kann daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass man unter Zugrundelegung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe von Seiten der Behörden der Erstbeschwerdeführerin die Ausstellung eines Führerscheines jedenfalls vorenthalten hätte.Was nun den Umstand betrifft, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren einen am römisch 40 - also im Zeitraum zwischen Entführung des Ehemannes am 02.09.2011 und weiterer Heimsuchung durch maskierte Personen im Februar 2012 - ausgestellten Führerschein vorwies, so vermochte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie habe bereits vor dem Kennenlernen ihres Mannes im Jahr 2007 Fahrstunden absolviert, sie habe nur mehr eine theoretische Prüfung abgelegt, für die Erlangung des Führerscheines sei weiters ein Inlandsreisepass erforderlich gewesen, diesen habe sie zum damaligen Zeitpunkt noch gehabt, da sie diesen erst im Mai 2012 verloren habe, sie habe dieses Dokument deshalb haben wollen, weil ihr geraten worden sei, ein solches Ausweisdokument zu haben, da zu befürchten sei, dass man ihr ihre Ausweise abnehmen werde, weitgehend plausibel darzutun, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Verschwinden des Ehemannes ein solches Dokument ausstellen lassen wollte und weshalb sie ein solches Dokument auch erhielt. Ganz abgesehen davon äußerte die Erstbeschwerdeführerin lediglich die Vermutung, dass das Verschwinden des Ehemannes der Polizei zuzurechnen sei, und kann daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass man unter Zugrundelegung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe von Seiten der Behörden der Erstbeschwerdeführerin die Ausstellung eines Führerscheines jedenfalls vorenthalten hätte.
Die Erstbeschwerdeführerin vermittelte jedenfalls einen glaubwürdigen Eindruck und erweckte keineswegs den Eindruck, gleichsam nur erfundene oder auswendig gelernte Umstände anzugeben. Letztlich war aber der Gesamteindruck, den die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.01.2013, zu welcher das Bundesasylamt keine Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es der Erstbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte. Laut einem am 23.01.2013 eingeholten Strafregisterauszug scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer vor.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreisegründe Glaubwürdigkeit zu. Wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt wurde, konnte im gegenständlichen Fall festgestellt werden, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers im Herkunftsstaat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Inhaber einer Firma für Baumaterialien Opfer von Schutzgelderpressungen wurde, letztlich entführt wurde und nunmehr verschollen ist; nicht genau feststellbar ist im gegenständlichen Fall hingegen, von wem diese Schutzgelderpressungen nun tatsächlich und konkret ausgingen und wem sie daher zurechenbar sind, ob sie also nun tatsächlich etwa den Sicherheitsbehörden - wie die Erstbeschwerdeführerin vermutet - oder aber allenfalls beispielsweise der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. Die Erstbeschwerdeführerin selbst konnte diesbezüglich nur Vermutungen äußern, über nähere Hintergründe dieser Erpressungen wurde sie von ihrem Ehemann nicht aufgeklärt, auch die Übergriffe auf ihre Person lassen keine ausreichend gesicherten Interpretationen zu, wenngleich einiges darauf hindeutet, dass bei diesen Schutzgelderpressungen, selbst wenn sie der Polizei zuzurechnen wären, reine Bereicherungsabsicht und damit ein rein kriminelles Motiv im Vordergrund stand, welches nicht seine Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte. Dies alles kann aber im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen dahinstehen:
Aus dem glaubhaften Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich, dass sie die physischen Übergriffe auf ihre Person und die Morddrohungen, die schließlich in das Niederbrennen ihres Hauses im Mai 2012 mündeten, allein wegen des Umstandes, dass sie die Ehefrau ihres Ehemannes ist, zu erdulden hatte und auch künftig zu erdulden hätte; die Erstbeschwerdeführerin gab auch an, sie vermute, dass sie als abschreckendes Beispiel für andere (gemeint: für andere Erpressungsopfer, die Ehefrau und Kinder haben) dienen solle. Stünde sie nicht in diesem Verhältnis der Familienangehörigkeit bzw. stünde sie in überhaupt keinem Verhältnis zu ihrem verschollenen Ehemann, wäre sie diesen Verfolgungshandlungen, im Rahmen derer sie nach körperlicher Misshandlung eine Fehlgeburt erlitt und ihr Haus niedergebrannt wurde, nicht ausgesetzt gewesen. Dass es sich hierbei um Verfolgung erheblicher Intensität handelt, die in Anbetracht der bisherigen als glaubhaft erachteten Ereignisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in die Zukunft wirken können, bedarf - auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Dagestan, die derartige Vorkommnisse als durchaus möglich erscheinen lassen - keiner weiteren Erörterung.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
Der Fall der Erstbeschwerdeführerin ist unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist. ["Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].Der Fall der Erstbeschwerdeführerin ist unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist. ["Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie, liegt vergleiche etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach Paragraph 75, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997."].
Im vorliegenden Fall trifft genau diese Konstellation zu, nämlich dass die Erstbeschwerdeführerin wegen ihrer Angehörigeneigenschaft in Bezug auf den Ehemann die geschilderten Übergriffe zu erdulden hatte; die Verfolgungsgefahr steht in einem engen Konnex zu der Tatsache, dass sie als Ehefrau ihres Mannes wegen dieser Eigenschaft der Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch künftig mit Beeinträchtigungen zu rechnen hat. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung hat daher ihre Ursache in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Familie ihres Ehemannes.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe im gegenständlichen Fall allenfalls nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit des Eintritts des zu befürchtenden Risikos deshalb zu bejahen ist, weil bezogen auf den konkreten Fall nicht davon auszugehen ist, dass in Dagestan auf Grund des korrupten Polizeiapparates im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe nach der Entführung ihres Mannes und der diesbezüglichen Anzeige an die Polizei nie wieder etwas von der Polizei gehört und vermute, man habe diese Anzeige vernichtet, effektive Mechanismen zur Verhinderung der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung bestehen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503, und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht. Vielmehr handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit einem vierjährigen Kind, deren notdürftigste Existenzgrundlage in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Dagestans nicht gesichert wäre und ihr daher eine Aufenthaltnahme in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht zumutbar wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht sohin für die Erstbeschwerdeführerin nicht.Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503, und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht. Vielmehr handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit einem vierjährigen Kind, deren notdürftigste Existenzgrundlage in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Dagestans nicht gesichert wäre und ihr daher eine Aufenthaltnahme in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht zumutbar wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG besteht sohin für die Erstbeschwerdeführerin nicht.
Der Asylgerichtshof ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland - im Hinblick auf die dargestellte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Familie - als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat und dass ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 in der GFK nicht zugemutet werden kann.Der Asylgerichtshof ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland - im Hinblick auf die dargestellte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Familie - als Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK verlassen hat und dass ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, in der GFK nicht zugemutet werden kann.
Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.
Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.03.2013