TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/24 A6 421239-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 421.239-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 10 10.752-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 10 10.752-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Die Beschwerde wird weiters gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVmDie Beschwerde wird weiters gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, iVm

§ 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

"II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen."II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen.

III. Sie werden gemäß § 8 Abs. 6 iVm 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Sie werden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, eigenen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 16.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein. Seine Eltern seien während des Krieges im Jahr 1999 verstorben und wäre der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren mit seiner Tante väterlicherseits nach Mauretanien ausgereist. Von 2005 bis 2010 habe er als Fischer in Mauretanien gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Mauretanien eine muslimische Freundin gehabt hätte. Da er selbst Christ sei, wären die Eltern seiner Freundin gegen die Beziehung gewesen. Als schließlich seine Freundin vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet habe, hätte er Probleme mit deren Familie bekommen. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden und habe sich verstecken müssen, weshalb er schlussendlich vor etwa sieben Monaten Mauretanien ausgehend von XXXX mittels PKWs nach XXXX verlassen habe. Über Zentralafrika und Kinshasa sei er schlepperunterstützt in eine ihm unbekannte europäische Stadt geflogen und habe schließlich nach einer etwa 22-stündigen Bahnfahrt Österreich erreicht.Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 , Sierra Leone, geboren worden zu sein. Seine Eltern seien während des Krieges im Jahr 1999 verstorben und wäre der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren mit seiner Tante väterlicherseits nach Mauretanien ausgereist. Von 2005 bis 2010 habe er als Fischer in Mauretanien gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Mauretanien eine muslimische Freundin gehabt hätte. Da er selbst Christ sei, wären die Eltern seiner Freundin gegen die Beziehung gewesen. Als schließlich seine Freundin vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet habe, hätte er Probleme mit deren Familie bekommen. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden und habe sich verstecken müssen, weshalb er schlussendlich vor etwa sieben Monaten Mauretanien ausgehend von römisch 40 mittels PKWs nach römisch 40 verlassen habe. Über Zentralafrika und Kinshasa sei er schlepperunterstützt in eine ihm unbekannte europäische Stadt geflogen und habe schließlich nach einer etwa 22-stündigen Bahnfahrt Österreich erreicht.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er ins Treffen, zuletzt in dem etwa 200-Seelen-Dorf XXXX in Mauretanien - dieses läge in der Wüste und sei der nächstgelegene Fluss der Senegal-Fluss - bei einem Freund seines Vaters gelebt zu haben. Die nächste größere - etwa fünf Autofahrtstunden entfernte - Stadt wäre XXXX. Dort habe er von Montag bis Freitag als Fischer gearbeitet. Er sei bereits im Alter von sechs Jahren von Sierra Leone nach Mauretanien gereist, um beim Freund seines Vaters den Koran zu lernen. Schlussendlich habe jener Freund ihn nicht unterrichtet, da er Christ sei. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren worden und spreche Fulla - dies sei seine Muttersprache - sowie Englisch. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein arabisches Mädchen in XXXX namens XXXX von ihm schwanger geworden sei. Ihr Vater sei aufgrund der christlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gegen die Beziehung gewesen und hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde seitens des einvernehmenden Organwalters aufgefordert, weitere geographische Angaben zu dem Dorf XXXX zu tätigen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass XXXX im Senegal läge und eine Recherche keinen gleichnamigen Ort in Mauretanien ergeben habe. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, hier keine Angehörigen oder besondere private Beziehungen zu haben. Er könne ein paar Worte Deutsch, da er hier einen Kurs besuche. Gegen Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Dokumentationsunterlagen zu Sierra Leone gegeben. Hiezu erwiderte er, dass er nichts mit Sierra Leone zu tun habe. Er habe dort niemanden und könne dort nicht leben. Sein Lebensmittelpunkt sei in Mauretanien gewesen.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er ins Treffen, zuletzt in dem etwa 200-Seelen-Dorf römisch 40 in Mauretanien - dieses läge in der Wüste und sei der nächstgelegene Fluss der Senegal-Fluss - bei einem Freund seines Vaters gelebt zu haben. Die nächste größere - etwa fünf Autofahrtstunden entfernte - Stadt wäre römisch 40 . Dort habe er von Montag bis Freitag als Fischer gearbeitet. Er sei bereits im Alter von sechs Jahren von Sierra Leone nach Mauretanien gereist, um beim Freund seines Vaters den Koran zu lernen. Schlussendlich habe jener Freund ihn nicht unterrichtet, da er Christ sei. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren worden und spreche Fulla - dies sei seine Muttersprache - sowie Englisch. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein arabisches Mädchen in römisch 40 namens römisch 40 von ihm schwanger geworden sei. Ihr Vater sei aufgrund der christlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gegen die Beziehung gewesen und hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde seitens des einvernehmenden Organwalters aufgefordert, weitere geographische Angaben zu dem Dorf römisch 40 zu tätigen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass römisch 40 im Senegal läge und eine Recherche keinen gleichnamigen Ort in Mauretanien ergeben habe. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, hier keine Angehörigen oder besondere private Beziehungen zu haben. Er könne ein paar Worte Deutsch, da er hier einen Kurs besuche. Gegen Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Dokumentationsunterlagen zu Sierra Leone gegeben. Hiezu erwiderte er, dass er nichts mit Sierra Leone zu tun habe. Er habe dort niemanden und könne dort nicht leben. Sein Lebensmittelpunkt sei in Mauretanien gewesen.

Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem XXXX. Auf Basis einer Direktaufnahme in Fulla und Englisch kam der erste Analytiker mit Analysebericht vom 10.06.2011 zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit mittelhoher Sicherheit in Guinea, Conakry, oder Gambia, jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone liege. Das auf der Aufnahme gesprochene Englisch des Beschwerdeführers sei mangelhaft und wiese keine phonlogischen Züge der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen auf. In seinem Bericht vom 15.06.2011 hielt der beigezogene zweite Analytiker zusammengefasst fest, dass das Englisch des Beschwerdeführers gewisse phonologische Züge der in Gambia gesprochenen Variante aufwiese und er gewisse Wörter verwende, welche sich Gambia zuordnen ließen. Laut Einschätzung des Analytikers läge der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers daher mit hoher Sicherheit in Gambia und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone. Der dritte Analytiker, der das auf der Tonbandaufnahme gesprochene Fulla des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte, hielt in seinem Analysebericht vom 30.06.2011 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Fula auf Muttersprachenniveau spreche. Dieser verwende einen Satzbau bzw. französische Wörter, die für die in Guinea, Conakry, gesprochene Variante von Fula typisch sei. Auch fänden sich gewisse phonologische Züge der in Guinea, Conakry, gesprochenen Variante von Fula. Der Analytiker kam daher zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone, jedoch mit sehr hoher Sicherheit in Guinea, Conakry, liege.Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem römisch 40 . Auf Basis einer Direktaufnahme in Fulla und Englisch kam der erste Analytiker mit Analysebericht vom 10.06.2011 zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit mittelhoher Sicherheit in Guinea, Conakry, oder Gambia, jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone liege. Das auf der Aufnahme gesprochene Englisch des Beschwerdeführers sei mangelhaft und wiese keine phonlogischen Züge der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen auf. In seinem Bericht vom 15.06.2011 hielt der beigezogene zweite Analytiker zusammengefasst fest, dass das Englisch des Beschwerdeführers gewisse phonologische Züge der in Gambia gesprochenen Variante aufwiese und er gewisse Wörter verwende, welche sich Gambia zuordnen ließen. Laut Einschätzung des Analytikers läge der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers daher mit hoher Sicherheit in Gambia und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone. Der dritte Analytiker, der das auf der Tonbandaufnahme gesprochene Fulla des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte, hielt in seinem Analysebericht vom 30.06.2011 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Fula auf Muttersprachenniveau spreche. Dieser verwende einen Satzbau bzw. französische Wörter, die für die in Guinea, Conakry, gesprochene Variante von Fula typisch sei. Auch fänden sich gewisse phonologische Züge der in Guinea, Conakry, gesprochenen Variante von Fula. Der Analytiker kam daher zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone, jedoch mit sehr hoher Sicherheit in Guinea, Conakry, liege.

Mit Schreiben vom 05.07.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Sprachanalysebericht zur Kenntnisnahme und informierte ihn darüber, dass auf Basis des Ergebnisses der Analyse von seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine wahre Identität und Herkunft bekannt zu geben, und wurde ihm überdies eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 19.07.2011 betonte der Beschwerdeführer abermals, in Sierra Leone geboren worden zu sein und mit sechs Jahren nach Mauretanien gezogen zu sein. Trotzdem besäße er die Staatsbürgerschaft von Sierra Leone. In Guinea bzw. Gambia habe er niemals gelebt. Der Beschwerdeführer äußerte Kritik daran, dass ein lediglich 20-minütiges Telefongespräch eine so schwerwiegende Prognose über seine Person bewirken sollte und bemängelte unter Zitierung eines Professors für afrikanische Philologie an der Universität XXXX, dass Sprachanalysen im Allgemeinen oft als einziges oder Hauptargument für eine negative Entscheidung herangezogen würden.In seiner Stellungnahme vom 19.07.2011 betonte der Beschwerdeführer abermals, in Sierra Leone geboren worden zu sein und mit sechs Jahren nach Mauretanien gezogen zu sein. Trotzdem besäße er die Staatsbürgerschaft von Sierra Leone. In Guinea bzw. Gambia habe er niemals gelebt. Der Beschwerdeführer äußerte Kritik daran, dass ein lediglich 20-minütiges Telefongespräch eine so schwerwiegende Prognose über seine Person bewirken sollte und bemängelte unter Zitierung eines Professors für afrikanische Philologie an der Universität römisch 40 , dass Sprachanalysen im Allgemeinen oft als einziges oder Hauptargument für eine negative Entscheidung herangezogen würden.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.08.2011, Zahl 10 10.752 - BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. in Bezug auf "seinen Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet in "seinen Herkunftsstaat" ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zu Sierra Leone, Guinea, Gambia sowie zum Senegal getroffen und sodann Beweis würdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsbürgerschaft zu Sierra Leone nicht feststellbar sei. Es müsse von ungeklärter Staatsbürgerschaft ausgegangen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft sei nicht glaubwürdig, zumal die Sprachanalyse keine relevanten Hinweise auf seine sierra-leonische Herkunft ergeben habe. Das Bundesasylamt verwies auf die geographischen Unkenntnisse des Beschwerdeführers und schlussfolgerte daraus, es wäre nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt bzw. in XXXX gearbeitet hätte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er für längere Zeit in Mauretanien gelebt habe. Weiters habe keiner der XXXX relevante Anzeichen für seine sierra-leonische Herkunft feststellen können. Auch in seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend argumentieren können, weshalb sich diesbezüglich keine Hinweise gefunden hätten bzw. wie er sich in Mauretanien Worte, Satzwendungen und eine Aussprache aneignen habe wollen, welche auf eine Herkunft aus Guinea Conakry bzw. Gambia schließen ließen. Auch habe er keine Erklärung dafür abgeben können, weshalb er sich keinerlei sprachliche Besonderheiten von Mauretanien zu eigen gemacht habe. Die weiters vom Beschwerdeführer als nahe zu seinem Heimatort XXXX genannten Orte lägen tatsächlich im Senegal, nahe der Grenze zu Gambia. Schließlich bezöge sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf sein angebliches Herkunftsland Sierra Leone und habe er nicht glaubhaft machen können, jemals in Mauretanien gewesen zu sein, sodass nicht erkennbar wäre, dass er hinsichtlich Mauretaniens internationalen Schutz benötige. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Bürgerkrieg in Sierra Leone beendet und davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer ebendort durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung in seinen derzeit nicht feststellbaren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.08.2011, Zahl 10 10.752 - BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. in Bezug auf "seinen Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet in "seinen Herkunftsstaat" ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zu Sierra Leone, Guinea, Gambia sowie zum Senegal getroffen und sodann Beweis würdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsbürgerschaft zu Sierra Leone nicht feststellbar sei. Es müsse von ungeklärter Staatsbürgerschaft ausgegangen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft sei nicht glaubwürdig, zumal die Sprachanalyse keine relevanten Hinweise auf seine sierra-leonische Herkunft ergeben habe. Das Bundesasylamt verwies auf die geographischen Unkenntnisse des Beschwerdeführers und schlussfolgerte daraus, es wäre nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt bzw. in römisch 40 gearbeitet hätte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er für längere Zeit in Mauretanien gelebt habe. Weiters habe keiner der römisch 40 relevante Anzeichen für seine sierra-leonische Herkunft feststellen können. Auch in seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend argumentieren können, weshalb sich diesbezüglich keine Hinweise gefunden hätten bzw. wie er sich in Mauretanien Worte, Satzwendungen und eine Aussprache aneignen habe wollen, welche auf eine Herkunft aus Guinea Conakry bzw. Gambia schließen ließen. Auch habe er keine Erklärung dafür abgeben können, weshalb er sich keinerlei sprachliche Besonderheiten von Mauretanien zu eigen gemacht habe. Die weiters vom Beschwerdeführer als nahe zu seinem Heimatort römisch 40 genannten Orte lägen tatsächlich im Senegal, nahe der Grenze zu Gambia. Schließlich bezöge sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf sein angebliches Herkunftsland Sierra Leone und habe er nicht glaubhaft machen können, jemals in Mauretanien gewesen zu sein, sodass nicht erkennbar wäre, dass er hinsichtlich Mauretaniens internationalen Schutz benötige. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Bürgerkrieg in Sierra Leone beendet und davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer ebendort durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung in seinen derzeit nicht feststellbaren Herkunftsstaat im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 30.08.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte dieser am 07.09.2011 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters. Darin betonte er, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfülle. Der Beschwerdeführer monierte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und verwies in Bezug auf die Sprachanalyse auf seine Stellungnahme vom 14.07.2011. Er hielt seine bisherigen Angaben aufrecht und merkte an, dass die drei Sprachanalysten zu mehr oder weniger unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich seines angeblichen Herkunftslandes gekommen wären. In seinem Heimatland verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose und existenzbedrohende Situation geraten würde. Schließlich würde mit einer Ausweisung in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dem Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen zu einem Alphabetisierungskurs und einem Deutschkurs sowie ein Teilnahmezertifikat des XXXX bei.Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 30.08.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte dieser am 07.09.2011 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters. Darin betonte er, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfülle. Der Beschwerdeführer monierte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und verwies in Bezug auf die Sprachanalyse auf seine Stellungnahme vom 14.07.2011. Er hielt seine bisherigen Angaben aufrecht und merkte an, dass die drei Sprachanalysten zu mehr oder weniger unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich seines angeblichen Herkunftslandes gekommen wären. In seinem Heimatland verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose und existenzbedrohende Situation geraten würde. Schließlich würde mit einer Ausweisung in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dem Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen zu einem Alphabetisierungskurs und einem Deutschkurs sowie ein Teilnahmezertifikat des römisch 40 bei.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2011 wurde gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF XXXX zur Rechtsberaterin für das Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. Der zitierte Beschluss wurde sowohl der bestellten Rechtsberaterin als auch dem Beschwerdeführer nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2011 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF römisch 40 zur Rechtsberaterin für das Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. Der zitierte Beschluss wurde sowohl der bestellten Rechtsberaterin als auch dem Beschwerdeführer nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokuments nicht fest. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von seinem unbekannten Herkunftsstaat nach Österreich gelangt ist.

Beweiswürdigung:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist, da der Beschwerdeführer - dem Ergebnis der Sprachanalyse folgend - offensichtlich nicht aus Sierra Leone stammt. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit ein, zu dem Ergebnis der Sprachanalyse, in welcher von drei voneinander unabhängigen Experten - einem aus Sierra Leone, einem aus Gambia sowie einem aus Guinea Conakry stammenden Analytiker - der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers in Sierra Leone einstimmig als "sehr gering wahrscheinlich" eingestuft wurde, Stellung zu beziehen. Es wurde sowohl das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch als auch seine Fullakenntnisse beurteilt und dabei die von ihm verwendete Phonologie sowie Wort- und Satzkonstruktionen unter Berücksichtigung lexikalischer Aspekte analysiert. Den nachvollziehbaren Sprachanalyseberichten trat der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sondern übte in seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde lediglich Kritik an Sprachanalysen ganz im Allgemeinen, ohne sich dabei jedoch auf seinen konkreten Fall zu beziehen. So fanden dann auch keinerlei Erklärungsversuche dahingehend statt, weshalb etwa sein Englisch phonologische Züge aufweist, die aber für das in Sierra Leone gesprochene Englisch untypisch sind. Dieser Umstand erscheint vor dem Hintergrund seiner behaupteten biographischen Angaben, wonach er immerhin bis zum siebten Lebensjahr in Sierra Leone aufgewachsen sein will, nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig ist es erstaunlich, dass sich sein englischer Sprachgebrauch Gambia bzw. Guinea, Conakry, zuordnen lässt, obwohl er niemals behauptet hat, in Gambia oder Guinea, Conakry, gewesen zu sein, ja dies sogar explizit verneinte. Wie er allerdings zu diesem Spracherwerb gekommen ist, versuchte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise aufzuklären. Selbiges gilt für das von ihm gesprochene Fulla, welches ebenfalls einen sprachlichen Hintergrund zu Guinea, Conakry, nicht aber zu Sierra Leone aufweist. Festzuhalten ist jedenfalls, dass in den Sprachanalyseberichten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wurde, auf Basis welcher Argumente die Analytiker zu ihren Einschätzungen gekommen sind. Dass die drei Experten zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen (Gambia oder Guinea, Conakry) in Bezug auf die Einordnung seines sprachlichen Hintergrundes kamen, macht die Sprachanalyse jedenfalls nicht mangelhaft, sondern ist für die Asylbehörden daraus einzig der Schluss zu ziehen, dass sein Herkunftsstaat nicht feststellbar ist. Aufgrund der bereits weiter oben getroffenen Erwägungen ist aber gleichzeitig jedenfalls nicht glaubhaft, dass Sierra Leone tatsächlich das Heimatland des Beschwerdeführers ist.

Wie das Bundesasylamt weiters zutreffend hervorgehoben hat, konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, tatsächlich zehn Jahre in Mauretanien gelebt zu haben. Einerseits spricht auch hier die vorgenommene Sprachanalyse gegen diese Behauptung, weil nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer trotz seines angeblich jahrzehntelangen Aufenthalts mit einhergehender Berufstätigkeit weder Französisch noch Arabisch - die beiden Amtssprachen Mauretaniens - spricht. Darüber hinaus gab es auch keine Hinweise auf seinen sprachlichen Hintergrund in Mauretanien. Dem nicht genug, demonstrierte der Beschwerdeführer zudem sonst kaum zutreffende geographische Kenntnisse in Bezug auf Mauretanien, insbesondere zu seinem angeblichen "Heimatort" XXXX, der sich im Übrigen richtigerweise im Senegal befindet und tatsächlich über eine viel höhere Einwohnerzahl verfügt, als von ihm angegeben. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, die Entfernung von XXXX bis in die Hauptstadt Mauretaniens, wo er gearbeitet haben will, in fünf Stunden Autofahrt bewältigt zu haben. Schließlich hat die belangte Behörde weiters ermittelt, dass die von ihm "als in der Nähe von XXXX gelegen" bezeichneten, größeren Dörfer tatsächlich in Senegal, an der Grenze zu Gambia, liegen.Wie das Bundesasylamt weiters zutreffend hervorgehoben hat, konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, tatsächlich zehn Jahre in Mauretanien gelebt zu haben. Einerseits spricht auch hier die vorgenommene Sprachanalyse gegen diese Behauptung, weil nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer trotz seines angeblich jahrzehntelangen Aufenthalts mit einhergehender Berufstätigkeit weder Französisch noch Arabisch - die beiden Amtssprachen Mauretaniens - spricht. Darüber hinaus gab es auch keine Hinweise auf seinen sprachlichen Hintergrund in Mauretanien. Dem nicht genug, demonstrierte der Beschwerdeführer zudem sonst kaum zutreffende geographische Kenntnisse in Bezug auf Mauretanien, insbesondere zu seinem angeblichen "Heimatort" römisch 40 , der sich im Übrigen richtigerweise im Senegal befindet und tatsächlich über eine viel höhere Einwohnerzahl verfügt, als von ihm angegeben. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, die Entfernung von römisch 40 bis in die Hauptstadt Mauretaniens, wo er gearbeitet haben will, in fünf Stunden Autofahrt bewältigt zu haben. Schließlich hat die belangte Behörde weiters ermittelt, dass die von ihm "als in der Nähe von römisch 40 gelegen" bezeichneten, größeren Dörfer tatsächlich in Senegal, an der Grenze zu Gambia, liegen.

Davon ausgehend konnte der Beschwerdeführer aber auch die von ihm behaupteten Ausreisemotive - bezogen auf Mauretanien - nicht glaubhaft machen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich vom angeblichen Vater der von ihm geschwängerten muslimischen Freundin mit dem Umbringen bedroht wurde. Hiezu hat das Bundesasylamt aber auch zu Recht festgestellt, dass er sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auf sein angebliches Herkunftsland Sierra Leone bezogen hat. Eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat hat er somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Nichtsdestotrotz wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt auf die zwischenzeitig nachhaltig geänderte Situation in Sierra Leone hingewiesen. Der jahrelange Bürgerkrieg in Sierra Leone ist mittlerweile beendet und der Friedensprozess erfolgreich zum Abschluss gebracht worden, sodass auch daraus kein unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierender Sachverhalt feststellbar war.

Zusammengefasst konnte dem Beschwerdeführer weder zu seiner behaupteten sierra-leonischen Staatsbürgerschaft, noch zu dem angeblich jahrelangen Aufenthalt in Mauretanien und den in diesem Kontext geltend gemachten Fluchtgründen, Glauben geschenkt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 16.11.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen konnte. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keine relevanten Fluchtgründe in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Sierra Leone geltend.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jener in § 15 Abs.1 iVm Abs.3 Z. 4 AsylG gegenüber.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jener in Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG gegenüber.

An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.

Berücksichtigt man im gegenständlichen Fall die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass er die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft täuschen wollte.

Da sich nach den Sprachanalyseberichten Hinweise darauf finden, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sowohl in Guinea, Conakry, als auch in Gambia liegen könnte, und der Beschwerdeführer zudem geographische Kenntnisse zu Senegal im Grenzgebiet zu Gambia aufweist, kann sein wahrer Herkunftsstaat nicht eindeutig bestimmt und damit nicht von Amts wegen festgestellt werden. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs. 6 leg.cit. ("ist abzuweisen") hat sich daher eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, erübrigt. Die von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides verwendete Formulierung "ihren Herkunftsstaat" hatte daher zu unterbleiben und wurde mit der nunmehr gegenständlichen Entscheidung aufgehoben.Da sich nach den Sprachanalyseberichten Hinweise darauf finden, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sowohl in Guinea, Conakry, als auch in Gambia liegen könnte, und der Beschwerdeführer zudem geographische Kenntnisse zu Senegal im Grenzgebiet zu Gambia aufweist, kann sein wahrer Herkunftsstaat nicht eindeutig bestimmt und damit nicht von Amts wegen festgestellt werden. Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. ("ist abzuweisen") hat sich daher eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, erübrigt. Die von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides verwendete Formulierung "ihren Herkunftsstaat" hatte daher zu unterbleiben und wurde mit der nunmehr gegenständlichen Entscheidung aufgehoben.

Schließlich vermochte der Beschwerdeführer auch sonst nicht einmal ansatzweise eine entsprechende Gefährdungssituation zu bescheinigen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Es liegt in concreto kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Es ist hiebei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2010 in Österreich aufhältig ist. Abgesehen vom Besuch eines Deutschsprachkurses, eines Alphabetisierungskurses sowie eines "Workshops" ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer während seines noch relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet besondere Verfestigungs- oder Integrationstatbestände in die österreichische Gesellschaft gesetzt hätte. Solche wurden von ihm auch nicht etwa mittels der eigens für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zur Seite gestellten Rechtsberaterin behauptet. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragsstellung zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war und er zudem seine wahre Herkunft verschleiert hat. Unbestritten ist zudem, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem nicht feststellbaren Herkunftsstaat, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, verbracht hat.

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof im Übrigen weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

Im gegenständlichen Fall war speziell § 8 Abs. 6 2. Satz anzuwenden:Im gegenständlichen Fall war speziell Paragraph 8, Absatz 6, 2. Satz anzuwenden:

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Die Ausweisung konnte daher nicht zielstaatsbezogen erfolgen, weshalb die Ausweisung bloß aus dem österreichischen Bundesgebiet zu verfügen war.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten