Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
S6 432.058-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 16.399-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 16.399-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis 15.04.2013 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis 15.04.2013 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer brachte am 09.11.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.11.2012 vor Organwaltern des Bezirkspolizeikommandos XXXX, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, glaublich am 15.03.2008 Somalia nach Amsterdam/Niederlande verlassen zu haben. In Holland hätte er von 20.03.2008 bis 06.11.2012 gelebt, er habe die Sprache gelernt, verschiedene Jobs als Hilfsarbeiter angenommen und sei er dort anerkannter Flüchtling. Er habe in Holland keine Probleme gehabt, wolle jedoch in Österreich bleiben, da er hier Frau und Kind habe. Außerdem sei seine Frau erneut schwanger.Im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.11.2012 vor Organwaltern des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 , Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, glaublich am 15.03.2008 Somalia nach Amsterdam/Niederlande verlassen zu haben. In Holland hätte er von 20.03.2008 bis 06.11.2012 gelebt, er habe die Sprache gelernt, verschiedene Jobs als Hilfsarbeiter angenommen und sei er dort anerkannter Flüchtling. Er habe in Holland keine Probleme gehabt, wolle jedoch in Österreich bleiben, da er hier Frau und Kind habe. Außerdem sei seine Frau erneut schwanger.
Sein Heimatland habe er verlassen, da in Somalia Krieg herrsche.
Das Bundesasylamt richtete am 13.11.2012 ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande unter konkreter Wiedergabe der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und unter Hinweis auf den erzielten EURODAC-Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 08.04.2008 in Amsterdam/Niederlande einen Asylantrag stellte. Niederlande erklärte sich mit Schreiben vom 27.11.2012 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) wieder aufzunehmen.Das Bundesasylamt richtete am 13.11.2012 ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande unter konkreter Wiedergabe der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und unter Hinweis auf den erzielten EURODAC-Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 08.04.2008 in Amsterdam/Niederlande einen Asylantrag stellte. Niederlande erklärte sich mit Schreiben vom 27.11.2012 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) wieder aufzunehmen.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte niederländische Reisedokument, Nr. XXXX, wurde in Rücksprache mit den niederländischen Behörden einer genauen Untersuchung unterzogen und ergab sich, dass es sich dabei um ein Reisedokument für Fremde handelt und der Beschwerdeführer in den Niederlanden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehat.Das vom Beschwerdeführer vorgelegte niederländische Reisedokument, Nr. römisch 40 , wurde in Rücksprache mit den niederländischen Behörden einer genauen Untersuchung unterzogen und ergab sich, dass es sich dabei um ein Reisedokument für Fremde handelt und der Beschwerdeführer in den Niederlanden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehat.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Angaben und gab ergänzend an, dass er unter keinen Krankheiten leide, er mit seiner "Frau" XXXX lediglich traditionell verheiratet wäre und bei ihr wohne. Seine Lebensgefährtin sei im 7. Monat schwanger. Auch von dem ersten Kind seiner Lebensgefährtin, XXXX, sei er der Kindesvater.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Angaben und gab ergänzend an, dass er unter keinen Krankheiten leide, er mit seiner "Frau" römisch 40 lediglich traditionell verheiratet wäre und bei ihr wohne. Seine Lebensgefährtin sei im 7. Monat schwanger. Auch von dem ersten Kind seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , sei er der Kindesvater.
In die Niederlande wolle er nicht zurück, da seine Lebensgefährtin bei und nach der bevorstehenden Geburt seine Hilfe brauche. Er habe sie im Juli 2010 in den Niederlanden kennengelernt. Er selbst habe sich von März 2008 bis November 2012 in den Niederlanden aufgehalten. In der Geburtsurkunde des schon geborenen Kindes scheine er als Vater nicht auf, da er zur Zeit der Geburt in den Niederlanden gewesen wäre und er kein Dokument unterschreiben habe können. Er sei auch nicht zum Zeitpunkt der Geburt seines ersten Sohnes im Mai 2011 nach Österreich gereist, sondern erst im November 2012, da der Kursleiter seines Sprachkurses in den Niederlanden gesagt habe, dass er vor Beendigung des Kurses nicht nach Österreich fahren dürfe.
Seine Lebensgefährtin und das Kind seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Auf Vorhalt, dass die Möglichkeit für diese bestehe, legal in die Niederlande zu ziehen, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Lebensgefährtin in Österreich bleiben wolle und ärztliche Hilfe im Zuge der Schwangerschaft in Anspruch nehme.
Mit Bescheid vom 07.01.2013, Zl. 12 16.399-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 07.01.2013, Zl. 12 16.399-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Niederlande gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das niederländische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das niederländische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte, er habe selbst angegeben, zu keinem Zeitpunkt Probleme in den Niederlanden gehabt zu haben. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Antragstellers ein. Es sei zumutbar, dass der familiäre Kontakt durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könne und wäre die Gründung des Familienverhältnisses erst durch die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden. Das bestehende Familienverhältnis erscheine wenig schützenswert.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte, er habe selbst angegeben, zu keinem Zeitpunkt Probleme in den Niederlanden gehabt zu haben. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Antragstellers ein. Es sei zumutbar, dass der familiäre Kontakt durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könne und wäre die Gründung des Familienverhältnisses erst durch die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden. Das bestehende Familienverhältnis erscheine wenig schützenswert.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er vor, dass er durch eine Ausweisung von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn getrennt werden würde und dadurch Art. 8 EMRK verletzt würde. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn wären auf seine Unterstützung angewiesen und vor allem nach der Geburt bräuchte seine Lebensgefährtin dringend seine Unterstützung. Sollte er Österreich verlassen müssen, würde dies kurz vor der Geburt zu einer großen psychischen Belastung seiner Lebensgefährtin führen. Außerdem werde auf die Erwägungen des EuGH im Urteil C-245/11, K. gegen Bundesasylamt, verwiesen, da hier ein gleich gelagerter Fall vorliege. Art. 15 Abs. 2Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er vor, dass er durch eine Ausweisung von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn getrennt werden würde und dadurch Artikel 8, EMRK verletzt würde. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn wären auf seine Unterstützung angewiesen und vor allem nach der Geburt bräuchte seine Lebensgefährtin dringend seine Unterstützung. Sollte er Österreich verlassen müssen, würde dies kurz vor der Geburt zu einer großen psychischen Belastung seiner Lebensgefährtin führen. Außerdem werde auf die Erwägungen des EuGH im Urteil C-245/11, K. gegen Bundesasylamt, verwiesen, da hier ein gleich gelagerter Fall vorliege. Artikel 15, Absatz 2
Dublin-II-VO sei nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Mitgliedstaaten den Asylbewerber oder einen anderen Familienangehörigen zusammenführen, sondern auch auf Fälle, wo die betreffenden Personen nicht getrennt würden. Es liege im vorliegenden Fall eindeutig ein Fall der Hilfsbedürftigkeit vor, da seine Lebensgefährtin kurz vor der Geburt des zweiten Kindes auf seine Unterstützung angewiesen sei und besage das EuGH-Urteil eindeutig, dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden sei. Er dürfe von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nicht getrennt werden, da eindeutig ein Fall von Hilfsbedürftigkeit vorliege und seine Lebensgefährtin und sein Sohn auf seine Unterstützung angewiesen seien.Dublin-II-VO sei nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Mitgliedstaaten den Asylbewerber oder einen anderen Familienangehörigen zusammenführen, sondern auch auf Fälle, wo die betreffenden Personen nicht getrennt würden. Es liege im vorliegenden Fall eindeutig ein Fall der Hilfsbedürftigkeit vor, da seine Lebensgefährtin kurz vor der Geburt des zweiten Kindes auf seine Unterstützung angewiesen sei und besage das EuGH-Urteil eindeutig, dass Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-VO anzuwenden sei. Er dürfe von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nicht getrennt werden, da eindeutig ein Fall von Hilfsbedürftigkeit vorliege und seine Lebensgefährtin und sein Sohn auf seine Unterstützung angewiesen seien.
Der Beschwerde beigelegt ist ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 15.01.2013 die Patientin XXXX, betreffend, woraus sich ergibt, dass der Geburtstermin für den 19.03.2013 errechnet wurde.Der Beschwerde beigelegt ist ein Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 15.01.2013 die Patientin römisch 40 , betreffend, woraus sich ergibt, dass der Geburtstermin für den 19.03.2013 errechnet wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO besteht. Nach Darlegung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer nahm Österreich das Konsultationsverfahren mit den Niederlanden auf und erklärte sich Niederlande zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO bereit.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO besteht. Nach Darlegung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer nahm Österreich das Konsultationsverfahren mit den Niederlanden auf und erklärte sich Niederlande zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin-II-VO bereit.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO³, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welche Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12-12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Niederlande keine Anhaltspunkte.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 16, Dublin-II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO³, K5 zu Artikel 16,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welche Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12-12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Niederlande keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu den Niederlanden nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallenIn Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu den Niederlanden nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er mit seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin XXXX, bereits einen gemeinsamen Sohn habe, nämlich XXXX, beide Staatsangehörigkeit Somalia, und nunmehr ein weiteres Kind erwartet werde.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er mit seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin römisch 40 , bereits einen gemeinsamen Sohn habe, nämlich römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Somalia, und nunmehr ein weiteres Kind erwartet werde.
Aus den aktuellen AIS-Auszügen geht hervor, dass Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, am 18.01.2008 in Österreich eingereist ist und ihr am 13.04.2011 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ihr Sohn XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, wurde die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren am 23.07.2011 gewährt.Aus den aktuellen AIS-Auszügen geht hervor, dass Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, am 18.01.2008 in Österreich eingereist ist und ihr am 13.04.2011 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ihr Sohn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, wurde die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren am 23.07.2011 gewährt.
Der Beschwerdeführer, welcher am 09.11.2012 in Österreich eingereist ist, lebt seit 16.11.2012 mit den beiden Genannten in gemeinsamem Haushalt.
Es ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bejaht wird, jedoch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande keine ungerechtfertigte Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben darstellt.Es ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bejaht wird, jedoch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande keine ungerechtfertigte Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben darstellt.
Dieser Erkenntnis hat der Asylgerichtshof auf der Basis der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) folgende Überlegungen zugrunde gelegt:
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Artikel 8 EMRK gewährt jedoch kein Recht, den Staat frei zu wählen, in dem das Familienleben stattfinden soll. Jeder Staat hat vielmehr das Recht, den Zuzug von Nichtstaatsangehörigen zu beschränken (vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall GÜL).
Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat des jeweiligen Ehepartners aufrechterhalten und dadurch in der Folge eine Familienzusammenführung nach allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov).Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat des jeweiligen Ehepartners aufrechterhalten und dadurch in der Folge eine Familienzusammenführung nach allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov).
Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Bei Abwägung der maßgebenden Kriterien zeigt sich, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles die Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8 des EMRK bewirkt:
Der Beschwerdeführer ist erst seit November 2012 in Österreich bei seiner Familie aufhältig. Es hat zuvor keine Lebensgemeinschaft gegeben und liegen auch Hinweise auf längere gegenseitige Besuche nicht vor. Obwohl sein angeblicher Sohn XXXX, in dessen Geburtsurkunde er nicht als Kindesvater eingetragen ist, da er - wie er in seiner Einvernahme vorbrachte - zum Zeitpunkt der Geburt sich nicht in Österreich aufgehalten habe und nicht unterschreiben habe können, bereits am XXXX zur Welt gekommen ist, verblieb der Beschwerdeführer bis November 2012 in den Niederlanden und gab er auf konkreten Vorhalt an, dass ihm der Lehrer seines Sprachkurses eine Ausreise nicht erlaubt habe. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer seinem vorgelegten Reisedokument für Fremde nach seit 16.04.2009 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in den Niederlanden innehat und jederzeit seine Lebensgefährtin in Österreich - wie auch nunmehr - hätte besuchen können.Der Beschwerdeführer ist erst seit November 2012 in Österreich bei seiner Familie aufhältig. Es hat zuvor keine Lebensgemeinschaft gegeben und liegen auch Hinweise auf längere gegenseitige Besuche nicht vor. Obwohl sein angeblicher Sohn römisch 40 , in dessen Geburtsurkunde er nicht als Kindesvater eingetragen ist, da er - wie er in seiner Einvernahme vorbrachte - zum Zeitpunkt der Geburt sich nicht in Österreich aufgehalten habe und nicht unterschreiben habe können, bereits am römisch 40 zur Welt gekommen ist, verblieb der Beschwerdeführer bis November 2012 in den Niederlanden und gab er auf konkreten Vorhalt an, dass ihm der Lehrer seines Sprachkurses eine Ausreise nicht erlaubt habe. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer seinem vorgelegten Reisedokument für Fremde nach seit 16.04.2009 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in den Niederlanden innehat und jederzeit seine Lebensgefährtin in Österreich - wie auch nunmehr - hätte besuchen können.
Den Interessen des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin sowie Sohn stehen gegenüber seine illegale Einreise, die festgestellte Zuständigkeit der Niederlande zur Führung seines Asylverfahrens, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Dublin II Verordnung und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen, der bisher kurze Aufenthalt in Österreich und zentral das Faktum, dass das Familienleben in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages eingegangen wurde. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht begründetermaßen erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihm sowie seiner Lebensgefährtin daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung des Beschwerdeführers zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin II VO zulässig ist und kann nicht davon ausgegangen werden, dass außerordentliche Umstände vorliegen, die einen Eingriff in das durchDen Interessen des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin sowie Sohn stehen gegenüber seine illegale Einreise, die festgestellte Zuständigkeit der Niederlande zur Führung seines Asylverfahrens, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Dublin römisch zwei Verordnung und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen, der bisher kurze Aufenthalt in Österreich und zentral das Faktum, dass das Familienleben in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages eingegangen wurde. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht begründetermaßen erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihm sowie seiner Lebensgefährtin daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung des Beschwerdeführers zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin römisch zwei VO zulässig ist und kann nicht davon ausgegangen werden, dass außerordentliche Umstände vorliegen, die einen Eingriff in das durch
Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben unzulässig erscheinen lassen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin ein Kind vom Beschwerdeführer erwartet, insbesondere als auch familiäre Anknüpfungen nach der Judikatur des EGMR erst mit der tatsächlichen Geburt begründet werden (Vergleiche EGMR 26.05.1994, Fall KEEGAN, Appl 16.969/90, EGMR 19.02.1996 GÜL vs Switzerland, VfGH 24.02.2003, B 1670/01).
Dass den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung der
Dublin II Verordnung auch bei einer Abwägung nach Artikel 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.1.2008, Zahl 2006/20/0624, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs erhebliches Gewicht zumisst.Dublin römisch zwei Verordnung auch bei einer Abwägung nach Artikel 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.1.2008, Zahl 2006/20/0624, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs erhebliches Gewicht zumisst.
Es wäre dem Beschwerdeführer, der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in den Niederlanden genießt, schließlich auch möglich, sich um ein gemeinsames Familienleben mit seiner Familie in den Niederlanden - einem Land der Europäischen Union - zu bemühen.
Auch gegebenenfalls eine Familienzusammenführung in Österreich entsprechend der einschlägigen niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu betreiben, erschiene letztendlich zumutbar.
Die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen somit in einer Gesamtschau das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinem angeblichen Sohn.Die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen somit in einer Gesamtschau das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinem angeblichen Sohn.
Was das von Artikel 8 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben betrifft, genügt die Feststellung, dass im Fall des Beschwerdeführers schon allein wegen seines kurzen, ungesicherten Aufenthalts in Österreich nicht von einer verfestigten Integration ausgegangen werden kann.
Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande kein Verstoß gegen das von Artikel 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben vorliegt. Um dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit zu geben, die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Niederlassung in Österreich erheben zu können sowie aus humanitären Erwägungen, insbesondere der Anregung von XXXX folgend, "aus Sicht des Geburtshelfers und psychohygienischen Gründen wäre es wünschenswert, wenn die Abschiebung zumindest bis nach dem errechneten Geburtstermin verschoben werden könnte", wurde in diesem speziellen Einzelfall von einer sofortigen Ausweisung abgesehen und ein diesbezüglicher Durchführungsaufschub bis 15.04.2013 gewährt.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande kein Verstoß gegen das von Artikel 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben vorliegt. Um dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit zu geben, die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Niederlassung in Österreich erheben zu können sowie aus humanitären Erwägungen, insbesondere der Anregung von römisch 40 folgend, "aus Sicht des Geburtshelfers und psychohygienischen Gründen wäre es wünschenswert, wenn die Abschiebung zumindest bis nach dem errechneten Geburtstermin verschoben werden könnte", wurde in diesem speziellen Einzelfall von einer sofortigen Ausweisung abgesehen und ein diesbezüglicher Durchführungsaufschub bis 15.04.2013 gewährt.
Der Vollständigkeit halber ist weiters anzufügen, dass dem in der Beschwerde zitierte Fall des EuGH vom 06.11.2012, C245/11K und daraus folgender Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ein gänzlich anderer mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag (Kriterium der Hilfsbedürftigkeit u.a. wegen einer schweren Krankheit, ernsthaften Behinderung) und mangels hier vorliegender Vulnerabilität (die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwartet lediglich ein Kind und sind der Aktenlage nach nicht einmal Hinweise auf eine Problemschwangerschaft gegeben) eine in der Beschwerde angenommene Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO verfehlt ist.Der Vollständigkeit halber ist weiters anzufügen, dass dem in der Beschwerde zitierte Fall des EuGH vom 06.11.2012, C245/11K und daraus folgender Anwendbarkeit des Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-VO ein gänzlich anderer mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag (Kriterium der Hilfsbedürftigkeit u.a. wegen einer schweren Krankheit, ernsthaften Behinderung) und mangels hier vorliegender Vulnerabilität (die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwartet lediglich ein Kind und sind der Aktenlage nach nicht einmal Hinweise auf eine Problemschwangerschaft gegeben) eine in der Beschwerde angenommene Anwendbarkeit von Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-VO verfehlt ist.
Niederländisches Asylwesen (Art 3 iVm Art 13 EMRK)Niederländisches Asylwesen (Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK)
Was die allgemeine Situation in den Niederlanden betrifft, so geht der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Der Beschwerdeführer gab selbst an, in den Niederlanden niemals Probleme gehabt zu haben, er habe Sprachkurse besucht sowie ist einer Arbeit nachgegangen und wurde dem Schreiben der niederländischen Behörden vom 10.12.2012 gemäß dem Beschwerdeführer in den Niederlanden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG greift, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG greift, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 27-jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, welche jedoch gemäß obigen Erwägungen bis 15.04.2013 aufgeschoben wird. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit in die Niederlande zu zweifeln.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, welche jedoch gemäß obigen Erwägungen bis 15.04.2013 aufgeschoben wird. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit in die Niederlande zu zweifeln.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Mitgliedstaat, Privatleben, real risk, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
26.03.2013