Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 430.107-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 04.574-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 04.574-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 16.04.2012 auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer dabei an, er sei Geheimpolizist im Verteidigungsministerium gewesen und sei es seine Aufgabe gewesen, Personen in das Ministerium einzulassen oder daran zu hindern. Da er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass diese Entscheidungen oft willkürlich getroffen worden seien, habe er kündigen wollen, was jedoch nicht akzeptiert worden sei.
Im Jahr 2009 habe sein Chef grundlos eine junge Frau attackiert, wogegen der Beschwerdeführer protestiert habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in Haft genommen, gefoltert und als Spion beschuldigt worden. Damit er wieder aus der Haft entlassen werde, habe er ein Papier unterschreiben müssen, dass er nicht mehr gegen die Obrigkeit aufbegehren werde und im Falle der Wiederholung ohne Gerichtsverhandlung die Todesstrafe vollzogen werde. Anschließend habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufnehmen müssen, da ihm und seiner Familie mit dem Tode gedroht worden sei. Als der Beschwerdeführer dann jedoch den Befehl erhalten habe, aufständische Leute auf der Straße zu töten und er bei Verweigerung dieses Befehles selbst getötet werden würde, habe er seine Ehegattin und seine beiden Kinder an verschiedenen Orten fast 2 Jahre lang versteckt und mit der restlichen Familie jeden Kontakt abgebrochen und sei geflohen.
Er werde von der Regierung gesucht, weil auf ihn die Todesstrafe ausgesetzt sei.
2. Am 12.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass es bei der Erstbefragung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe, der Afghane gewesen sei, dieser habe ihm und den Beamten gesagt, dass er viel Begriffe des Beschwerdeführers nicht verstanden habe. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er dies bei der nächsten Einvernahme alles sagen könne und müsse er daher nun manche Begriffe aus der Erstbefragung korrigieren.
Der Vater des Beschwerdeführers sei ein wohlhabender Mann und in ihrer Stadt sehr anerkannt gewesen. Er habe auch viele Immobilien besessen. Für den Iran / Irak Krieg habe er alles aufgegeben und sei freiwillig an die Front gegangen, um sein Land zu verteidigen. Er sei während des Krieges im Jahr 1987 gestorben und habe er nach seinem Tod im Iran als Märtyrer gegolten. Aus diesem Grund genieße die Familie im Iran großen Respekt und bekomme sehr viele Privilegien.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 von der Sicherheitsabteilung des Verteidigungsministeriums kontaktiert worden und habe man ihm einen Job angeboten, damit er den Weg seines Vaters weitergehen und seinem Land dienen könne. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sein Lebensmittelgeschäft, welches er bis zu diesem Zeitpunkt geführt habe, vermietet und sei beim Verteidigungsministerium angestellt worden.
Seine Aufgabe sei es gewesen, alle Personen, die im Verteidigungsministerium hätten arbeiten wollen, zu überprüfen, wie etwa, ob diese Personen an das islamische System glauben würden. Im Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer dann zum Abteilungsleiter befördert worden. Es sei sehr oft vorgekommen, dass er Bewerbungen abgelehnt, jedoch von höheren Stellen den Befehl erhalten habe, diese dennoch einzustellen. Da diese Situation für den Beschwerdeführer sehr frustrierend gewesen sei, habe er im Jahr 2006 mehrfach gekündigt, jedoch sei sein Kündigungsansuchen immer wieder abgelehnt worden.
Auch andere Beamte seien mit dieser Situation unzufrieden gewesen. Ein junger Mitarbeiter sei in seiner Nachtschicht ums Leben gekommen. Offiziell soll er an einem Herzinfarkt gestorben sein, obwohl er gesund gewesen sei. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und die anderen nichts mehr gesagt, da sie Angst gehabt hätten, ihnen könnte es ähnlich ergehen.
Im Sommer 2008 habe der Beschwerdeführer erneut gekündigt und darauf bestanden, dass dies akzeptiert werde. Sein Chef sei dann zu ihm nachhause gekommen und habe versucht, den Beschwerdeführer umzustimmen. Als der Beschwerdeführer jedoch darauf beharrt habe, habe sein Chef ihm ein Schreiben gegeben, wonach der Beschwerdeführer auf der Flucht sei und seit über einem Jahr nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass dieses Schreiben sein Leben im Iran ruinieren würde. Aus diesem Grund habe er weitergearbeitet.
Der Beschwerdeführer sei ein Beamter der XXXX gewesen.Der Beschwerdeführer sei ein Beamter der römisch 40 gewesen.
Rund um die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 habe es im Iran sehr viele Unruhen gegeben und auch der Beschwerdeführer sei dazu aufgefordert worden, die Polizei und die Sicherheitskräfte zu unterstützen.
Am 19.06.2009 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Chef XXXX in XXXX in Zivilkleidung unterwegs gewesen, als ihnen ein junges Mädchen entgegengekommen und ihnen das "Peace-Zeichen" gezeigt hätte, sonst habe sie nichts gesagt oder getan. Daraufhin sei sein Chef so wütend geworden, dass er das Mädchen körperlich angegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, das Mädchen zu schützen und sei er, als er am nächsten Tag an seinem Arbeitsplatz erschienen sei, festgenommen worden. Man habe ihn beschuldigt, gegen die innere Sicherheit des Landes aktiv gewesen zu sein und den Demonstranten (dem Mädchen) geholfen zu haben. Daher müsse er bestraft werden. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er nicht kooperativ sei, würde man ihn und seine Familie umbringen. Seine Ehegattin sei zu diesem Zeitpunkt im siebenten Monat schwanger gewesen.Am 19.06.2009 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Chef römisch 40 in römisch 40 in Zivilkleidung unterwegs gewesen, als ihnen ein junges Mädchen entgegengekommen und ihnen das "Peace-Zeichen" gezeigt hätte, sonst habe sie nichts gesagt oder getan. Daraufhin sei sein Chef so wütend geworden, dass er das Mädchen körperlich angegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, das Mädchen zu schützen und sei er, als er am nächsten Tag an seinem Arbeitsplatz erschienen sei, festgenommen worden. Man habe ihn beschuldigt, gegen die innere Sicherheit des Landes aktiv gewesen zu sein und den Demonstranten (dem Mädchen) geholfen zu haben. Daher müsse er bestraft werden. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er nicht kooperativ sei, würde man ihn und seine Familie umbringen. Seine Ehegattin sei zu diesem Zeitpunkt im siebenten Monat schwanger gewesen.
Insgesamt habe man den Beschwerdeführer 23 Tage lang festgehalten und ihn immer wieder verhört bzw. psychisch gefoltert.
Schließlich habe der Beschwerdeführer zugestimmt, alles zu unterschreiben. Man habe ihm dann 50 Seiten vorgelegt, wovon er jedoch nur die letzte Seite, welche er auch unterschrieben habe, gelesen habe. Dort sei gestanden, dass er dieses Gerichtsurteil annehme und akzeptiere, dass er gegen den Islam und die Regierung aktiv gewesen sei. Er bereue seine Tat und würde so etwas nie wieder machen. Laut dem Urteil sei der Beschwerdeführer ein Mortad. Er sei verurteilt worden, weil er gegen die innere Sicherheit des Landes aktiv gewesen sei und die Befehle ignoriert und damit versucht habe, das Regime zu stürzen.
Daraufhin habe man den Beschwerdeführer entlassen und ihm befohlen, am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu kommen.
Zuhause habe er entdeckt, dass die Wohnung durchsucht worden sei und seine Ehegattin habe ihm gesagt, dass sie 20 Tage lang die Wohnung nicht hätte verlassen dürfen und ständig von den Beamten beobachtet und verhört worden sei. Man habe ihr sogar gesagt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Todesurteil bekommen habe und in Kürze hingerichtet werde. Auch sein Sohn habe dies mitbekommen. Seit diesem Zeitpunkt würden beide an psychischen Problemen leiden.
Der Beschwerdeführer habe dann wieder zu arbeiten begonnen und gehofft, dass sich die Lage beruhigen würde. Es hätten jedoch jeden Tag Demonstrationen stattgefunden und seien der Beschwerdeführer und seine Kollegen erneut aufgefordert worden, die Sicherheitskräfte aktiv zu unterstützen. Sie hätten die Demonstranten schlagen und bei Bedarf auf sie schießen sollen.
Dies sei eine unerträgliche Situation für den Beschwerdeführer gewesen und sei er daher Ende XXXX im Zuge einer Demonstration geflohen, als Chaos geherrscht habe, weil sich die Demonstranten mit den Sicherheitskräften geprügelt hätten. Der Beschwerdeführer sei nachhause, habe seine Ehegattin und seinen Sohn abgeholt, sein Geld mitgenommen und sei mit ihnen nach XXXX im Norden des Landes geflohen. Der Beschwerdeführer habe alle seine Kontakte abgebrochen und gehofft, dass sich die Lage wieder beruhige, damit sie normal weiterleben könnten. Seine Tochter sei in XXXX auf die Welt gekommen. Im Jahr 1390, nach einem Jahr und einigen Monaten, sei der Beschwerdeführer wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe mit einigen Freunden und Ex-Kollegen Kontakt aufgenommen, da er habe wissen wollen, ob er noch in Gefahr sei. Er habe es so verstanden, dass niemand nach ihm suche.Dies sei eine unerträgliche Situation für den Beschwerdeführer gewesen und sei er daher Ende römisch 40 im Zuge einer Demonstration geflohen, als Chaos geherrscht habe, weil sich die Demonstranten mit den Sicherheitskräften geprügelt hätten. Der Beschwerdeführer sei nachhause, habe seine Ehegattin und seinen Sohn abgeholt, sein Geld mitgenommen und sei mit ihnen nach römisch 40 im Norden des Landes geflohen. Der Beschwerdeführer habe alle seine Kontakte abgebrochen und gehofft, dass sich die Lage wieder beruhige, damit sie normal weiterleben könnten. Seine Tochter sei in römisch 40 auf die Welt gekommen. Im Jahr 1390, nach einem Jahr und einigen Monaten, sei der Beschwerdeführer wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und habe mit einigen Freunden und Ex-Kollegen Kontakt aufgenommen, da er habe wissen wollen, ob er noch in Gefahr sei. Er habe es so verstanden, dass niemand nach ihm suche.
Aus Vorsicht habe er dann eine Wohnung für sich und eine für seine Ehegattin und die beiden Kinder angemietet, damit man sie nicht auf einmal erwischen würde.
Eines Tages hätten sie den Schwiegervater des Beschwerdeführers zum Abendessen besuchen wollen, hätten jedoch mit dem Sohn ins Krankenhaus fahren müssen, da sich dieser verletzt hätte. In der Nacht hätten sie dann einen Anruf vom Schwager des Beschwerdeführers bekommen, dass Beamte in Zivil die Wohnung des Schwiegervaters gestürmt hätten, um den Beschwerdeführer festzunehmen. Sie hätten dann den Schwiegervater des Beschwerdeführers mitgenommen. Einen Tag später hätten sie vom Nachbarn des Schwiegervaters in dessen Auftrag einen Anruf erhalten, dass die Beamten nach wie vor hinter dem Beschwerdeführer her seien und ein Haftbefehl existiere, auch seine Telefonate würden abgehört. Darum hätten die Beamen auch gewusst, dass der Beschwerdeführer zu seinem Schwiegervater hätte kommen sollen. Dies sei am 07.02.2012 gewesen.
Der Beschwerdeführer habe alles sehr schnell organisiert und sei am 09.02.2012 ausgereist.
Vor zwei Monaten sei schließlich auch das Geschäft des Beschwerdeführers durchsucht worden und habe man dem Geschäftsführer empfohlen, den Beschwerdeführer zu finden.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.10.2012, Zl. 12 04.574-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.10.2012, Zl. 12 04.574-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Behörde in gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Schluss gelange, dass er seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.10.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Inhaltlich wird in der Beschwerdeschrift das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens zusammenhängende, nachvollziehbare, gleichbleibende Angaben gemacht. Aus seiner Sicht seien die monierten Widersprüche nur vermeintlich, was er in einer entsprechenden Beschwerdeergänzung, die innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werde, genauer begründen werde.
5. Am 02.11.2012 langte die vom Beschwerdeführer angekündigte Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ein.
6. Am 13.11.2012 langte beim Asylgerichtshof Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend das Leben seines Vaters und Berichte betreffend sein Fluchtvorbringen ein.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.1. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig wären. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten auch nach einer "neuerlichen" Prüfung (AS 272) nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. (Es erschließt sich dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage nicht, dass bereits eine Prüfung des Falles in einem früheren Verfahren vorangegangen wäre.) Es wurde zwar bei der Feststellung der Privat- und Familienverhältnisse erwähnt, dass der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig sei (AS 273). Eine Verbindung zu dessen Asylverfahren wurde aber nicht hergestellt. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, FZ 12 04.713, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Im gegenständlichen Fall wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicher Weise mit seinem Bruder gemeinsam - jedenfalls in zeitlich unmittelbarer Nähe (angenommenes Einreisedatum des Beschwerdeführers: 16.04.2012, jenes des Bruders:3.2.1. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig wären. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten auch nach einer "neuerlichen" Prüfung (AS 272) nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. (Es erschließt sich dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage nicht, dass bereits eine Prüfung des Falles in einem früheren Verfahren vorangegangen wäre.) Es wurde zwar bei der Feststellung der Privat- und Familienverhältnisse erwähnt, dass der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig sei (AS 273). Eine Verbindung zu dessen Asylverfahren wurde aber nicht hergestellt. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, FZ 12 04.713, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Im gegenständlichen Fall wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicher Weise mit seinem Bruder gemeinsam - jedenfalls in zeitlich unmittelbarer Nähe (angenommenes Einreisedatum des Beschwerdeführers: 16.04.2012, jenes des Bruders:
18.04.2012) - nach Österreich eingereist ist, nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde zwar befragt, ob sein Asylvorbringen mit dem seines Bruder in irgendeinem Zusammenhang stünde, was der Beschwerdeführer verneinte; ein Bezug zu den Angaben des Bruders wurde aber vom Bundesasylamt in keiner Weise mehr hergestellt. Gerade dies erweist sich aber als grober Ermittlungsfehler, da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend sein kann, welche Angaben der Bruder des Beschwerdeführers gemacht hat und ob zwischen den Angaben der beiden nicht doch ein Zusammenhang besteht. In diesem Sinne hat auch der Bruder des Beschwerdeführer in seinem Verfahren angegeben: "Mein Bruder lebt hier in Österreich. Er ist mit mir als Asylwerber hierhergekommen, da er dasselbe Problem hat wie ich" (vergl. die beim Bundesasylamt - Außenstelle Graz mit dem Bruder des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift vom 19.04.2012). Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, das vom Bundesasylamt nicht in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die bloße Andeutung des Beschwerdeführers, dass seine Gründe nichts mit den Gründen seines Bruders zu tun hätten und dass er über dessen Gründe nur grob Bescheid wüsste, ohne näher darauf einzugehen und ohne weitere Abklärung bzw. Bewertung dieser Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung, wird der in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht der Behörde nicht gerecht. Jedenfalls von Bedeutung ist, wenn der andere Bruder behauptet, sie hätten dasselbe Problem gehabt, was im Übrigen offenbar bei jenem - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall zu einer positiven Entscheidung ein und derselben Behörde geführt hat.18.04.2012) - nach Österreich eingereist ist, nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde zwar befragt, ob sein Asylvorbringen mit dem seines Bruder in irgendeinem Zusammenhang stünde, was der Beschwerdeführer verneinte; ein Bezug zu den Angaben des Bruders wurde aber vom Bundesasylamt in keiner Weise mehr hergestellt. Gerade dies erweist sich aber als grober Ermittlungsfehler, da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend sein kann, welche Angaben der Bruder des Beschwerdeführers gemacht hat und ob zwischen den Angaben der beiden nicht doch ein Zusammenhang besteht. In diesem Sinne hat auch der Bruder des Beschwerdeführer in seinem Verfahren angegeben: "Mein Bruder lebt hier in Österreich. Er ist mit mir als Asylwerber hierhergekommen, da er dasselbe Problem hat wie ich" (vergl. die beim Bundesasylamt - Außenstelle Graz mit dem Bruder des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift vom 19.04.2012). Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, das vom Bundesasylamt nicht in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die bloße Andeutung des Beschwerdeführers, dass seine Gründe nichts mit den Gründen seines Bruders zu tun hätten und dass er über dessen Gründe nur grob Bescheid wüsste, ohne näher darauf einzugehen und ohne weitere Abklärung bzw. Bewertung dieser Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung, wird der in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht der Behörde nicht gerecht. Jedenfalls von Bedeutung ist, wenn der andere Bruder behauptet, sie hätten dasselbe Problem gehabt, was im Übrigen offenbar bei jenem - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall zu einer positiven Entscheidung ein und derselben Behörde geführt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
15.02.2013