TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/1 B4 432225-1/2013

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Veröffentlicht am 01.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 432.225-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2013, Zl. 13 00.050-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2013, Zl. 13 00.050-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste am 2.1.2013 illegal nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in kosovarischen Gemeinde XXXX gelegenen Ort XXXX, wo er von 1989 bis 2006 die Grundschule absolviert habe. Von 2006 bis 2010 habe er ein Gymnasium in XXXX besucht. Seine Eltern, seine beiden Brüder sowie seine Schwester lebten weiterhin im Kosovo, in Österreich halte sich nur sein ein Cousin XXXX auf (der ebenfalls am 2.1.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte). Den Kosovo habe der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen verlassen: Im Krieg sei sein Onkel von einem Nachbarn "wegen Blutrache" getötet worden; dann habe sich der Vater des Beschwerdeführers in den Zwist eingemischt und dabei jenen Nachbarn, der den Onkel getötet habe, schwer verletzt. Der Vater und ein zweiter Onkel seien deswegen im Gefängnis von XXXX in Haft. Die Nachbarn hätten geschworen, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Cousin töten würden. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers lebten dauernd in Angst, weil sie die Rache der Nachbarn fürchteten. Vor seiner Einreise nach Österreich habe sich der Beschwerdeführer "seit einem Jahr" illegal in Bosnien aufgehalten und dort "wie ein Zigeuner" gelebt. Es sei dort schön gewesen, der Beschwerdeführer habe aber Angst gehabt und sich "überall versteckt". Ab und zu habe er bei Arbeiten ausgeholfen und dafür Essen bekommen und habe übernachten können. Befragt, von welchem Ort er seine Reise nach Österreich begonnen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei von Bosnien aus gewesen; Näheres wisse er nicht. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen am 18.6.2009 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in kosovarischen Gemeinde römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 , wo er von 1989 bis 2006 die Grundschule absolviert habe. Von 2006 bis 2010 habe er ein Gymnasium in römisch 40 besucht. Seine Eltern, seine beiden Brüder sowie seine Schwester lebten weiterhin im Kosovo, in Österreich halte sich nur sein ein Cousin römisch 40 auf (der ebenfalls am 2.1.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte). Den Kosovo habe der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen verlassen: Im Krieg sei sein Onkel von einem Nachbarn "wegen Blutrache" getötet worden; dann habe sich der Vater des Beschwerdeführers in den Zwist eingemischt und dabei jenen Nachbarn, der den Onkel getötet habe, schwer verletzt. Der Vater und ein zweiter Onkel seien deswegen im Gefängnis von römisch 40 in Haft. Die Nachbarn hätten geschworen, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Cousin töten würden. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers lebten dauernd in Angst, weil sie die Rache der Nachbarn fürchteten. Vor seiner Einreise nach Österreich habe sich der Beschwerdeführer "seit einem Jahr" illegal in Bosnien aufgehalten und dort "wie ein Zigeuner" gelebt. Es sei dort schön gewesen, der Beschwerdeführer habe aber Angst gehabt und sich "überall versteckt". Ab und zu habe er bei Arbeiten ausgeholfen und dafür Essen bekommen und habe übernachten können. Befragt, von welchem Ort er seine Reise nach Österreich begonnen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei von Bosnien aus gewesen; Näheres wisse er nicht. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen am 18.6.2009 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.

3. Am 8.1.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Er nehme keinerlei Medikamente und sei "völlig gesund". Von seiner Geburt "bis 2010 oder 2011" habe er in seinem Elternhaus in XXXX gelebt und sei dort auch registriert. Seine ganze Familie, und zwar seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, sowie noch Onkeln und Tanten, lebten dort. Zuletzt habe er mit seiner Familie vor ca. zwei Wochen Kontakt gehabt. Den Familienmitgliedern gehe es "nicht so gut", denn sie dürften das Haus nicht verlassen. Jene Personen, die den Onkel getötet hätten, hätten auch versucht, seinen Vater und einen weiteren Onkel umzubringen. Befragt, wie seine Familie im Kosovo den Lebensunterhalt verdiene, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe noch zwei weitere Onkel in Deutschland, die die Familie finanziell unterstützten. Auf die Frage, wann er den Kosovo verlassen habe, entgegnete er, dies sie "im Juli 2010 oder 2011" gewesen, er sei sich "nicht ganz sicher". Danach sei er bis kurz vor Silvester 2012 in Bosnien gewesen. Er besitze einen kosovarischen Reisepass, aber dieser sei zu Hause im Kosovo. Den Reisepass habe er nicht mitgenommen, da ihm gesagt worden sei, dass er keinen Reisepass verwenden solle. Die Schleppung habe EUR 2.000,- gekostet. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und habe mit Behörden seines Heimatlandes nie Probleme gehabt. Die Frage, ob er im Kosovo je aus Eigenem eine Staatsanwaltschaft oder eine sonstige Sicherheitsbehörde wie Polizei oder Militär aufgesucht habe, verneinte er. Die Familie besitze zwei Landwirtschaftsbetriebe, ein Haus, das vor sechs Monaten niedergebrannt worden sei, sowie zwei oder drei weitere Häuser, die den Onkeln, die in Deutschland arbeiteten, gehörten. Die Probleme des Beschwerdeführers im Kosovo hätten begonnen, als sein Onkel im Krieg umgebracht worden sei. Dann habe es einen weiteren Konflikt mit seinem Vater und einem weiteren Onkel gegeben. Wie der Onkel im Krieg umgekommen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht genau, weil er noch zu jung sei; es sei aber am Anfang des Krieges gewesen. Der Konflikt, in den sein Vater und sein Onkel involviert gewesen seien, sei - wie der Beschwerdeführer glaube - im September 2011 gewesen. Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stelle er, da er in Bosnien Angst gehabt habe, dass seine Verfolger, welche "viel Geld" hätten, nach Bosnien kommen und sie (gemeint: XXXX und ihn) umbringen könnten. Er habe gedacht, dass es in Österreich sicherer sei. Die Frage, weshalb er konkret den Kosovo verlassen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "wegen dem Vorfall". Auf Nachfrage, was für einen Vorfall das gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, es sei wegen des Vorfalls mit seinem Vater und dem Onkel gewesen, die nun im Gefängnis säßen. Der Beschwerdeführer sei dann gezwungen gewesen auszureisen. Konkret sei er deshalb ausgereist, weil er nicht von XXXX und seiner Familie umgebracht werden wolle. Befragt, weshalb man ausgerechnet ihn umbringen solle, erwiderte der Beschwerdeführer, sie könnten jeden aus seiner Familie töten, aber er sei der älteste Sohn. Die Frage, ob er persönlich jemals konkret bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; persönlich sei er nicht bedroht worden, aber die ganze Familie, sogar die Kinder. Sie hätten die Familie "überall verbal provoziert" und seine Familie "auch unterwegs im Dorf Stress" mit der gegnerischen Familie gehabt. Gefragt, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe, meinte der Beschwerdeführer, "er" arbeite für den Staat und sie hätten versucht, die Probleme nicht noch größer werden zu lassen, als sie schon ohnehin gewesen seien. Befragt, wer für den Staat arbeite, entgegnete der Beschwerdeführer, dass XXXX Polizist sei; als die Polizei das Haus der Familie des Beschwerdeführers durchsucht habe, sei XXXX dabei gewesen und habe sie bedroht. Er sei zwar maskiert gewesen, der Beschwerdeführer habe ihn aber an seiner Stimme erkannt; auch die Familie habe nur von ihm Drohungen erhalten. Als der Vater des Beschwerdeführers erstmals festgenommen worden sei, sei er von maskierten Polizisten geschlagen worden. XXXX sei der Sohn des zuvor genannten Onkels des Beschwerdeführers; sie hätten dieselben Probleme. Gefragt, woher die Männer gewusst hätten, dass er und sein Cousin sich in Bosnien aufhielten, meinte der Beschwerdeführer, er sei nicht sicher, dass sie es gewusst hätten; sie seien aber aus Angst geflohen. Die Frage, ob in Bosnien etwas Konkretes vorgefallen sei, verneinte der Beschwerdeführer; sie seien nur zur Arbeit gegangen und hätten sich sonst nicht viel bewegt. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu befürchten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er dürfe das nicht, er habe Angst vor einer Blutrache. In Österreich besitze er keine Familienangehörige, nur in Deutschland. Nach Vorhalt von Sachverhaltsannahmen zur Rückkehrergefährdung im Kosovo verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich dazu äußern wolle. Befragt, ob er ausreichend Zeit gehabt habe, die Fragen zu beantworten, und die Einvernahme allgemein für ihn in Ordnung gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei alles in Ordnung gewesen sei, er habe alle Vorfälle vorbringen können und die Wahrheit gesagt. Die Frage, ob der den Dolmetscher sprachlich wie inhaltlich einwandfrei verstanden habe, bejahte er ebenfalls.3. Am 8.1.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Er nehme keinerlei Medikamente und sei "völlig gesund". Von seiner Geburt "bis 2010 oder 2011" habe er in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt und sei dort auch registriert. Seine ganze Familie, und zwar seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, sowie noch Onkeln und Tanten, lebten dort. Zuletzt habe er mit seiner Familie vor ca. zwei Wochen Kontakt gehabt. Den Familienmitgliedern gehe es "nicht so gut", denn sie dürften das Haus nicht verlassen. Jene Personen, die den Onkel getötet hätten, hätten auch versucht, seinen Vater und einen weiteren Onkel umzubringen. Befragt, wie seine Familie im Kosovo den Lebensunterhalt verdiene, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe noch zwei weitere Onkel in Deutschland, die die Familie finanziell unterstützten. Auf die Frage, wann er den Kosovo verlassen habe, entgegnete er, dies sie "im Juli 2010 oder 2011" gewesen, er sei sich "nicht ganz sicher". Danach sei er bis kurz vor Silvester 2012 in Bosnien gewesen. Er besitze einen kosovarischen Reisepass, aber dieser sei zu Hause im Kosovo. Den Reisepass habe er nicht mitgenommen, da ihm gesagt worden sei, dass er keinen Reisepass verwenden solle. Die Schleppung habe EUR 2.000,- gekostet. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und habe mit Behörden seines Heimatlandes nie Probleme gehabt. Die Frage, ob er im Kosovo je aus Eigenem eine Staatsanwaltschaft oder eine sonstige Sicherheitsbehörde wie Polizei oder Militär aufgesucht habe, verneinte er. Die Familie besitze zwei Landwirtschaftsbetriebe, ein Haus, das vor sechs Monaten niedergebrannt worden sei, sowie zwei oder drei weitere Häuser, die den Onkeln, die in Deutschland arbeiteten, gehörten. Die Probleme des Beschwerdeführers im Kosovo hätten begonnen, als sein Onkel im Krieg umgebracht worden sei. Dann habe es einen weiteren Konflikt mit seinem Vater und einem weiteren Onkel gegeben. Wie der Onkel im Krieg umgekommen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht genau, weil er noch zu jung sei; es sei aber am Anfang des Krieges gewesen. Der Konflikt, in den sein Vater und sein Onkel involviert gewesen seien, sei - wie der Beschwerdeführer glaube - im September 2011 gewesen. Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stelle er, da er in Bosnien Angst gehabt habe, dass seine Verfolger, welche "viel Geld" hätten, nach Bosnien kommen und sie (gemeint: römisch 40 und ihn) umbringen könnten. Er habe gedacht, dass es in Österreich sicherer sei. Die Frage, weshalb er konkret den Kosovo verlassen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "wegen dem Vorfall". Auf Nachfrage, was für einen Vorfall das gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, es sei wegen des Vorfalls mit seinem Vater und dem Onkel gewesen, die nun im Gefängnis säßen. Der Beschwerdeführer sei dann gezwungen gewesen auszureisen. Konkret sei er deshalb ausgereist, weil er nicht von römisch 40 und seiner Familie umgebracht werden wolle. Befragt, weshalb man ausgerechnet ihn umbringen solle, erwiderte der Beschwerdeführer, sie könnten jeden aus seiner Familie töten, aber er sei der älteste Sohn. Die Frage, ob er persönlich jemals konkret bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; persönlich sei er nicht bedroht worden, aber die ganze Familie, sogar die Kinder. Sie hätten die Familie "überall verbal provoziert" und seine Familie "auch unterwegs im Dorf Stress" mit der gegnerischen Familie gehabt. Gefragt, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe, meinte der Beschwerdeführer, "er" arbeite für den Staat und sie hätten versucht, die Probleme nicht noch größer werden zu lassen, als sie schon ohnehin gewesen seien. Befragt, wer für den Staat arbeite, entgegnete der Beschwerdeführer, dass römisch 40 Polizist sei; als die Polizei das Haus der Familie des Beschwerdeführers durchsucht habe, sei römisch 40 dabei gewesen und habe sie bedroht. Er sei zwar maskiert gewesen, der Beschwerdeführer habe ihn aber an seiner Stimme erkannt; auch die Familie habe nur von ihm Drohungen erhalten. Als der Vater des Beschwerdeführers erstmals festgenommen worden sei, sei er von maskierten Polizisten geschlagen worden. römisch 40 sei der Sohn des zuvor genannten Onkels des Beschwerdeführers; sie hätten dieselben Probleme. Gefragt, woher die Männer gewusst hätten, dass er und sein Cousin sich in Bosnien aufhielten, meinte der Beschwerdeführer, er sei nicht sicher, dass sie es gewusst hätten; sie seien aber aus Angst geflohen. Die Frage, ob in Bosnien etwas Konkretes vorgefallen sei, verneinte der Beschwerdeführer; sie seien nur zur Arbeit gegangen und hätten sich sonst nicht viel bewegt. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu befürchten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er dürfe das nicht, er habe Angst vor einer Blutrache. In Österreich besitze er keine Familienangehörige, nur in Deutschland. Nach Vorhalt von Sachverhaltsannahmen zur Rückkehrergefährdung im Kosovo verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich dazu äußern wolle. Befragt, ob er ausreichend Zeit gehabt habe, die Fragen zu beantworten, und die Einvernahme allgemein für ihn in Ordnung gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei alles in Ordnung gewesen sei, er habe alle Vorfälle vorbringen können und die Wahrheit gesagt. Die Frage, ob der den Dolmetscher sprachlich wie inhaltlich einwandfrei verstanden habe, bejahte er ebenfalls.

4. Ebenfalls am 8.1.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab XXXX u. a. Folgendes an: Er habe "die letzten zwei, drei Jahre in Bosnien gelebt", er glaube, es seien "die letzten drei Jahre" gewesen. Nach dem Besitz seiner Familie im Kosovo gefragt, erwiderte er, seine Familie besitze 13 Hektar Grund sowie einen Landwirtschaftsbetrieb und bewohne ein Haus, das gemeinsam mit dem Onkel in ihrem Eigentum stehe. Seit zwölf Jahren stehe seine Familie im ständigen Kontakt mit Polizei EULEX und der KFOR. Seit der Ermordung seines Vaters sagten sie ihnen, dass die Ermittlungen weiter geführt würden. Der Vater sei von UCK-Männern bzw. Albanern von zu Hause abgeholt worden, wobei die Männer aus dem Heimatdorf seien, und nie mehr nach Hause zurückgekehrt. Die Frage, ob er die Identität dieser Männer kenne, bejahte XXXX, "er" heiße XXXX und gehöre einer UCK-Gruppe an. Diese Gruppe sei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und dann freigelassen worden. Er glaube, dass die Männer deshalb so niedrige Haftstrafen bekommen hätten, da "alle UCK-Männer [...] sehr gute Positionen bei Gericht" hätten; überdies arbeite ein Onkel der UCK-Männer als Polizist und ein weiterer als Gefängniswärter. Zu einer Bedrohung seiner eigenen Person befragt, gab XXXX an, die Männer der UCK hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn wie seinen Vater umbringen würden. Vor einem Jahr habe es einen Streit gegeben; seither säßen zwei Onkel von ihm im Gefängnis. Gefragt, wobei es bei dem Vorfall mit dem Onkel genau gegangen sei, entgegnete XXXX, er wisse es nicht genau; er sei nicht im Kosovo gewesen, habe aber gehört, dass es eine Schlägerei und Streitereien gehabt habe. XXXX habe gute Beziehungen, sein Bruder sei Polizist. Auf Nachfrage meinte XXXX, der "Vorfall mit [s]einem Onkel" sei "genau vor einem Jahr" gewesen. Befragt, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei, erwiderte er, er habe dies ja getan und sei bei der Polizei, der EULEX und der KFOR gewesen; dort habe man ihm aber nur gesagt, dass die Ermittlungen weiter gingen.4. Ebenfalls am 8.1.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab römisch 40 u. a. Folgendes an: Er habe "die letzten zwei, drei Jahre in Bosnien gelebt", er glaube, es seien "die letzten drei Jahre" gewesen. Nach dem Besitz seiner Familie im Kosovo gefragt, erwiderte er, seine Familie besitze 13 Hektar Grund sowie einen Landwirtschaftsbetrieb und bewohne ein Haus, das gemeinsam mit dem Onkel in ihrem Eigentum stehe. Seit zwölf Jahren stehe seine Familie im ständigen Kontakt mit Polizei EULEX und der KFOR. Seit der Ermordung seines Vaters sagten sie ihnen, dass die Ermittlungen weiter geführt würden. Der Vater sei von UCK-Männern bzw. Albanern von zu Hause abgeholt worden, wobei die Männer aus dem Heimatdorf seien, und nie mehr nach Hause zurückgekehrt. Die Frage, ob er die Identität dieser Männer kenne, bejahte römisch 40 , "er" heiße römisch 40 und gehöre einer UCK-Gruppe an. Diese Gruppe sei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und dann freigelassen worden. Er glaube, dass die Männer deshalb so niedrige Haftstrafen bekommen hätten, da "alle UCK-Männer [...] sehr gute Positionen bei Gericht" hätten; überdies arbeite ein Onkel der UCK-Männer als Polizist und ein weiterer als Gefängniswärter. Zu einer Bedrohung seiner eigenen Person befragt, gab römisch 40 an, die Männer der UCK hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn wie seinen Vater umbringen würden. Vor einem Jahr habe es einen Streit gegeben; seither säßen zwei Onkel von ihm im Gefängnis. Gefragt, wobei es bei dem Vorfall mit dem Onkel genau gegangen sei, entgegnete römisch 40 , er wisse es nicht genau; er sei nicht im Kosovo gewesen, habe aber gehört, dass es eine Schlägerei und Streitereien gehabt habe. römisch 40 habe gute Beziehungen, sein Bruder sei Polizist. Auf Nachfrage meinte römisch 40 , der "Vorfall mit [s]einem Onkel" sei "genau vor einem Jahr" gewesen. Befragt, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei, erwiderte er, er habe dies ja getan und sei bei der Polizei, der EULEX und der KFOR gewesen; dort habe man ihm aber nur gesagt, dass die Ermittlungen weiter gingen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundeasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenes eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Einer Berufung wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo. Diesen zufolge habe sich die kosovarische Polizei bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert. Sie werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert; EULEX-Polizisten berieten und unterstützten Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei habe mittlerweile auch Aufgaben von der KFOR übernommen, z.B. die Überwachung von religiösen Einrichtungen. Die Ombudsperson-Institution sei zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung. Ihr Mandat bestehe darin, Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. 30 Zentren für soziale Arbeit würden Personen, die die betreffenden Kriterien erfüllten, (nach Familiengröße gestaffelte) Sozialhilfe gewähren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig. Zunächst habe er, obwohl er mehrmals nach dem konkreten Grund für seine Ausreise gefragt worden sei, nur allgemein einem Vorfall angedeutet, und auf weitere Befragung angegeben, dass sein Vater und sein Onkel wegen dieses Vorfalls im Gefängnis säßen. Einen schlüssigen Zusammenhang mit seiner eigenen Person habe er nicht herstellen können. Weiters stehe seine Aussage, dass XXXX Polizist sei, im Widerspruch zu den Angaben des XXXX; dieser habe vorgebracht, dass XXXX, der wegen des Mordes an seinem Vater gerichtlich verurteilt worden sei, selbst nicht Polizist sei; vielmehr treffe dies auf dessen Bruder zu. Der Beschwerdeführer habe sogar behauptet, XXXX sei als Polizist bei der Festnahme seines Vaters dabei gewesen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründet das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. In der Begründung der Entscheidung über den subsidiären Schutz führte es überdies aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und seine Existenzgrundlage durch Gelegenheitsarbeiten sichern könne. Er verfüge über eine Schulbildung, habe jahrelange Berufserfahrung und habe seinen Lebensunterhalt stets mit Hilfe der Arbeitsleistung verdienen könne. Überdies sei im Kosovo durch seine dort lebenden Verwandten ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden; auch verfüge die Familie über ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundeasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenes eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Einer Berufung wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo. Diesen zufolge habe sich die kosovarische Polizei bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert. Sie werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert; EULEX-Polizisten berieten und unterstützten Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei habe mittlerweile auch Aufgaben von der KFOR übernommen, z.B. die Überwachung von religiösen Einrichtungen. Die Ombudsperson-Institution sei zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung. Ihr Mandat bestehe darin, Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. 30 Zentren für soziale Arbeit würden Personen, die die betreffenden Kriterien erfüllten, (nach Familiengröße gestaffelte) Sozialhilfe gewähren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig. Zunächst habe er, obwohl er mehrmals nach dem konkreten Grund für seine Ausreise gefragt worden sei, nur allgemein einem Vorfall angedeutet, und auf weitere Befragung angegeben, dass sein Vater und sein Onkel wegen dieses Vorfalls im Gefängnis säßen. Einen schlüssigen Zusammenhang mit seiner eigenen Person habe er nicht herstellen können. Weiters stehe seine Aussage, dass römisch 40 Polizist sei, im Widerspruch zu den Angaben des römisch 40 ; dieser habe vorgebracht, dass römisch 40 , der wegen des Mordes an seinem Vater gerichtlich verurteilt worden sei, selbst nicht Polizist sei; vielmehr treffe dies auf dessen Bruder zu. Der Beschwerdeführer habe sogar behauptet, römisch 40 sei als Polizist bei der Festnahme seines Vaters dabei gewesen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründet das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. In der Begründung der Entscheidung über den subsidiären Schutz führte es überdies aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und seine Existenzgrundlage durch Gelegenheitsarbeiten sichern könne. Er verfüge über eine Schulbildung, habe jahrelange Berufserfahrung und habe seinen Lebensunterhalt stets mit Hilfe der Arbeitsleistung verdienen könne. Überdies sei im Kosovo durch seine dort lebenden Verwandten ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden; auch verfüge die Familie über ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 9.1.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die XXXX als Rechtsberater zur Seite.6. Mit Verfahrensanordnung vom 9.1.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die römisch 40 als Rechtsberater zur Seite.

7. Gegen den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entsprechend zur Kenntnis gebracht worden. Auch seien ihm die vermeintlichen Widersprüche nicht vorgehalten worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei während des Krieges im Kosovo von Männern der UCK abgeholt und getötet worden. Seine Leiche habe nie gefunden werden können. Die Täter seien vor Gericht gestellt worden, ein Mann namens XXXX sei zu etwa zwei Jahren Haft verurteilt worden. Im Herbst 2011 sei es zu einem neuerlichen Konflikt gekommen, in dem der Vater des Beschwerdeführers und sowie ein (weiterer) Onkel verwickelt gewesen seien. Es habe einen Streit und eine Schlägerei mit XXXX und seiner Familie gegeben. Der Vater und der genannte Onkel säßen aufgrund dieses Vorfalls nun im Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit den Kosovo bereits verlassen gehabt. Allerdings habe er sich in Bosnien nach diesem Vorfall nicht mehr sicher gefühlt und sich entschlossen, nach Österreich zu fliehen. Wenn das Bundesasylamt ausführe, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenhang mit seiner Person herzustellen bzw. eine konkrete Bedrohung gegen ihn darzustellen, sei darauf hinzuweisen, dass er sehr wohl den Familienkonflikt und die bestehende Blutrache schlüssig angegeben habe. In der Angelegenheit der befürchteten Blutrache habe weder der Beschwerdeführer noch sein Cousin die Polizei kontaktiert, weil keine effektive Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden gegeben sei. Zu den Angaben betreffend XXXX sei festzuhalten, dass dieser zu etwa zwei Jahren Haft verurteilt worden sei und nach Verbüßen der Haft ins Heimatdorf zurückgekehrt sei. Sein Bruder sei Polizist, nicht XXXX selbst - "hier dürfte unscharf übersetzt worden sein". Bei der Hausdurchsuchung gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass XXXX, allerdings maskiert, anwesend gewesen sei, er habe ihn aber an der Stimme erkannt. Aus in der Beschwerde zitierten Berichten (deren akutellster aus 2009 datiert) ergebe sich, dass Blutrache im Kosovo nach wie vor weit verbreitet sei; wenn es nicht gelinge, eine "Besa", d.h. eine vorübergehende Aussetzung der Blutrache zu vereinbaren, stelle eine Blutrache eine massive Gefährdung für die männlichen Mitglieder der betroffenen Familie dar. Der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn besonders gefährdet; eine effektive Schutzgewährung durch die Polizei sei nicht möglich.7. Gegen den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entsprechend zur Kenntnis gebracht worden. Auch seien ihm die vermeintlichen Widersprüche nicht vorgehalten worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei während des Krieges im Kosovo von Männern der UCK abgeholt und getötet worden. Seine Leiche habe nie gefunden werden können. Die Täter seien vor Gericht gestellt worden, ein Mann namens römisch 40 sei zu etwa zwei Jahren Haft verurteilt worden. Im Herbst 2011 sei es zu einem neuerlichen Konflikt gekommen, in dem der Vater des Beschwerdeführers und sowie ein (weiterer) Onkel verwickelt gewesen seien. Es habe einen Streit und eine Schlägerei mit römisch 40 und seiner Familie gegeben. Der Vater und der genannte Onkel säßen aufgrund dieses Vorfalls nun im Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit den Kosovo bereits verlassen gehabt. Allerdings habe er sich in Bosnien nach diesem Vorfall nicht mehr sicher gefühlt und sich entschlossen, nach Österreich zu fliehen. Wenn das Bundesasylamt ausführe, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenhang mit seiner Person herzustellen bzw. eine konkrete Bedrohung gegen ihn darzustellen, sei darauf hinzuweisen, dass er sehr wohl den Familienkonflikt und die bestehende Blutrache schlüssig angegeben habe. In der Angelegenheit der befürchteten Blutrache habe weder der Beschwerdeführer noch sein Cousin die Polizei kontaktiert, weil keine effektive Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden gegeben sei. Zu den Angaben betreffend römisch 40 sei festzuhalten, dass dieser zu etwa zwei Jahren Haft verurteilt worden sei und nach Verbüßen der Haft ins Heimatdorf zurückgekehrt sei. Sein Bruder sei Polizist, nicht römisch 40 selbst - "hier dürfte unscharf übersetzt worden sein". Bei der Hausdurchsuchung gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass römisch 40 , allerdings maskiert, anwesend gewesen sei, er habe ihn aber an der Stimme erkannt. Aus in der Beschwerde zitierten Berichten (deren akutellster aus 2009 datiert) ergebe sich, dass Blutrache im Kosovo nach wie vor weit verbreitet sei; wenn es nicht gelinge, eine "Besa", d.h. eine vorübergehende Aussetzung der Blutrache zu vereinbaren, stelle eine Blutrache eine massive Gefährdung für die männlichen Mitglieder der betroffenen Familie dar. Der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn besonders gefährdet; eine effektive Schutzgewährung durch die Polizei sei nicht möglich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Personalausweis. Auch wurde ihnen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen (hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Berichte zu Blutrache vgl. das unter Pkt. 2.3.1. Ausgeführte).Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen (hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Berichte zu Blutrache vergleiche das unter Pkt. 2.3.1. Ausgeführte).

Überdies ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ist: Zunächst hat es richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und des XXXX insofern widersprüchlich sind, als der Beschwerdeführer vorbrachte, XXXX sei Polizist, während dies nach dem Vorbringen seines Cousins auf dessen Bruder zutrifft. Dass - wie die Beschwerde behauptet - die betreffende Aussage des Beschwerdeführers auf eine unscharfe Übersetzung zurückzuführen ist, kann aufgrund des Verlaufs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der Beschwerdeführer zuerst angab, "er" arbeite für den Staat, und erst auf Nachfrage, welche Person er damit meine, XXXX nannte und ausführte, dieser sei Polizist, nicht angenommen werden. Weiters steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er glaube, dass der Vorfall, der zur Verhaftung seines Vaters geführt habe, im September 2011 stattgefunden habe, in einem Spannungsverhältnis zur Aussage des XXXX am 8.1.2013, wonach der betreffende Streit "genau vor einem Jahr" gewesen sei. Gleiches gilt für das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, nur nicht er, sondern auch sein Cousin habe sich im Kosovo nicht an die Polizei gewandt; denn XXXX hat vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dies getan zu haben. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bosnien, wohin er sich "im Juni 2010 oder 2011" begeben habe, wobei er nicht wisse, von welchem Ort in Bosnien er seine Reise nach Österreich begonnen habe, überaus vage ist. Jedenfalls wäre er bereits zu einem Zeitpunkt nach Bosnien gereist, bevor es zu jenem Streit gekommen sei, bei dem sein Vater jemanden aus der gegnerischen Familie verletzt habe, wodurch die ihn betreffende Blutrache aber erst ausgelöst worden sei.Überdies ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ist: Zunächst hat es richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und des römisch 40 insofern widersprüchlich sind, als der Beschwerdeführer vorbrachte, römisch 40 sei Polizist, während dies nach dem Vorbringen seines Cousins auf dessen Bruder zutrifft. Dass - wie die Beschwerde behauptet - die betreffende Aussage des Beschwerdeführers auf eine unscharfe Übersetzung zurückzuführen ist, kann aufgrund des Verlaufs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der Beschwerdeführer zuerst angab, "er" arbeite für den Staat, und erst auf Nachfrage, welche Person er damit meine, römisch 40 nannte und ausführte, dieser sei Polizist, nicht angenommen werden. Weiters steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er glaube, dass der Vorfall, der zur Verhaftung seines Vaters geführt habe, im September 2011 stattgefunden habe, in einem Spannungsverhältnis zur Aussage des römisch 40 am 8.1.2013, wonach der betreffende Streit "genau vor einem Jahr" gewesen sei. Gleiches gilt für das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, nur nicht er, sondern auch sein Cousin habe sich im Kosovo nicht an die Polizei gewandt; denn römisch 40 hat vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dies getan zu haben. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bosnien, wohin er sich "im Juni 2010 oder 2011" begeben habe, wobei er nicht wisse, von welchem Ort in Bosnien er seine Reise nach Österreich begonnen habe, überaus vage ist. Jedenfalls wäre er bereits zu einem Zeitpunkt nach Bosnien gereist, bevor es zu jenem Streit gekommen sei, bei dem sein Vater jemanden aus der gegnerischen Familie verletzt habe, wodurch die ihn betreffende Blutrache aber erst ausgelöst worden sei.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.

Weiters würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Fluchtvorbringens insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer gegen die von ihm behauptete Gefährdung hinreichenden Schutz zu gewähren: Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitskräften kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen offensichtlich aussichtslos erscheine und dem Beschwerdeführer ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Die in der Beschwerde angeführten Berichte zur Blutrache stehen dem schon mangels Aktualität nicht entgegen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Weiters würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Fluchtvorbringens insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer gegen die von ihm behauptete Gefährdung hinreichenden Schutz zu gewähren: Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitskräften kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen offensichtlich aussichtslos erscheine und dem Beschwerdeführer ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Die in der Beschwerde angeführten Berichte zur Blutrache stehen dem schon mangels Aktualität nicht entgegen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder nach Prizren, begibt: Zum einen kann im Hinblick auf den lokal eng begrenzten Charakter der Verfolgung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der sich nach seinen Angaben jedenfalls ein Jahr lang in Bosnien von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe, eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder nach Prizren, begibt: Zum einen kann im Hinblick auf den lokal eng begrenzten Charakter der Verfolgung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der sich nach seinen Angaben jedenfalls ein Jahr lang in Bosnien von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe, eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit (davon, dass das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vor sechs Monaten niedergebrannte Haus der Familie nicht [wieder] bewohnbar wäre, ist weder in der Beschwerde noch im Vorbringen des XXXX die Rede) verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit (davon, dass das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vor sechs Monaten niedergebrannte Haus der Familie nicht [wieder] bewohnbar wäre, ist weder in der Beschwerde noch im Vorbringen des römisch 40 die Rede) verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn in Österreich hält sich nur sein Cousin XXXX (ebenfalls als Asylwerber) auf, wobei sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass in Hinblick auf diese Beziehung die in der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn in Österreich hält sich nur sein Cousin römisch 40 (ebenfalls als Asylwerber) auf, wobei sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass in Hinblick auf diese Beziehung die in der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären.

Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Anfang Jänner 2013 in Österreich aufhält.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Anfang Jänner 2013 in Österreich aufhält.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen.

2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Schlagworte

Ausweisung, Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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