TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/4 C13 422521-2/2013

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Veröffentlicht am 04.02.2013
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Spruch

C13 422.521-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.07.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 27.07.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.07.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 27.07.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.1.2. In seiner Erstbefragung am 29.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für XXXX, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:1.1.2. In seiner Erstbefragung am 29.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für römisch 40 , Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX(Provinz Kabul, Afghanistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er sei verheiratet. In Teheran (Iran) habe er zwei oder drei Jahre die Schule besucht.

Seine Reise habe er vor ca. zwei Jahren zu Fuß begonnen und sei schlepperunterstützt von Kabul aus über den Iran und die Türkei und Griechenland (wo er ca. ein Jahr lang gelebt hätte) weiter per LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die Reise hätte ca. 8.000 US-Dollar gekostet.

Als Fluchtgrund er an, dass sein Onkel väterlicherseits, XXXX, den Besitz der Familie des BF in seinem Heimatdorf an sich genommen habe. Er behaupte, dass das Eigentum der Familie des BF nun ihm gehöre, da er für sie, seitdem der Vater des BF verschollen sei, sorge. Wenn der BF ihm deswegen Schwierigkeiten bereiten sollte, würde sein Onkel ihn umbringen. Deswegen sei der BF aus Afghanistan geflohen.Als Fluchtgrund er an, dass sein Onkel väterlicherseits, römisch 40 , den Besitz der Familie des BF in seinem Heimatdorf an sich genommen habe. Er behaupte, dass das Eigentum der Familie des BF nun ihm gehöre, da er für sie, seitdem der Vater des BF verschollen sei, sorge. Wenn der BF ihm deswegen Schwierigkeiten bereiten sollte, würde sein Onkel ihn umbringen. Deswegen sei der BF aus Afghanistan geflohen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.1.3. Bei seiner ausführlichen Einvernahme am 25.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und machte auf Nachfragen weitere Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seiner angegebenen Verfolgungsgefahr.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.10.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.10.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund des Fehlens jeglicher Belege und wegen vagen, unkonkreten, unplausiblen und unstimmigen Aussagen - die näher ausgeführt wurden - in keiner Weise glaubhaft machen können.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.1.5. Das gegen diesen Bescheid erhobene, mit offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.05.2012 gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.5. Das gegen diesen Bescheid erhobene, mit offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.05.2012 gemäß Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

In der Begründung wurde beweiswürdigend unter anderem ausgeführt:

"Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage, unkonkrete und auch widersprüchliche Angaben. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen:

...

Der BF erzählte eine durchwegs unplausible, fragwürdige und durch nichts belegte Fluchtgeschichte. Die von ihm als Grund für den Konflikt angeführten Grundstücke lägen nicht in Kabul, sondern in Bessoud (Behsud). Er kenne sie nicht einmal, wisse nicht, um wie viele Grundstücke es sich handle, und sei niemals dort gewesen. Der BF gab an, nach längerem Aufenthalt im Iran vor mehreren Jahren nach Kabul gezogen zu sein und dort mit seiner Familie in einem Mietshaus gewohnt zu haben. Den vom ihm beigezogenen Ältesten seiner Familie in Kabul habe er sogar gesagt, dass ihm die Grundstücke egal seien, wenn nur die Bedrohungen aufhörten. Warum die Cousins dann angeblich trotzdem - nachdem sie ihm mehrere Jahre lang eigentlich nichts getan haben - noch immer mit dem Tod bedrohen sollten, konnte sich der BF auch selbst nicht erklären. Auf die Frage, inwiefern bzw. weswegen der BF von den Söhnen des Bruders seines Vaters bedroht worden sei, sagte er: ¿Na ja, sie sagten, dass sie mich, wenn die Zeit kommen würde, töten werden.' Was sie damit gemeint hätten, wisse er selbst nicht.

Darüberhinaus konnte der BF seine Fluchtgeschichte nicht einmal einheitlich vortragen. So hat er die Namen der Dorfältesten zunächst mit den Namen der ihn verfolgenden Cousins verwechselt, was ihm im Falle, dass die Geschichte wahr sein sollte, sicherlich nicht passiert wäre.

Die vom BF gegebenen Antworten auf ihm gestellte Fragen legen vielmehr die Vermutung nahe, dass er nicht verfolgt worden ist, sondern eigentlich aus wirtschaftlichen oder sonstigen anderen Gründen ausgereist ist.

Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann."

Die Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz sowie seine Ausweisung erwuchsen mit Zustellung dieser Entscheidung in Rechtskraft, der Verfassungsgerichthof wurde nicht angerufen.

1.2. Aktuelles Verfahren:

1.2.1. Am 25.09.2012 brachte der BF gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2.2. In seiner Erstbefragung am 25.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren und spreche Dari und Farsi. Ansonsten gab er dieselben Daten wie in seinem ersten Verfahren an.Er sei am römisch 40 geboren und spreche Dari und Farsi. Ansonsten gab er dieselben Daten wie in seinem ersten Verfahren an.

Als Fluchtgrund gab er an, dass es in Kabul vor einigen Tagen Gefechte zwischen Hazare und Leuten aus Pandshir gegeben hätte, bei denen viele Menschen getötet worden wären. Deswegen sei auch der BF in Gefahr, weil er Hazare sei, und die Menschen aus Pandshir in der Regierung vertreten seien und die Hazare mit scharfen Waffen beschossen hätten. Die Hazare würden in Afghanistan nicht geschützt, sondern diskriminiert. Auch sein Vater sei getötet worden.

Er sei Afghane, könne sich aber in Afghanistan nicht frei bewegen. Seine Frau müsse eine Burka tragen, wenn sie wohin gehen möchte. Er habe eine Geburtsurkunde, die beweise, dass er aus Besud in Maidan Wardak stamme, wo viele Hazare von den Paschtunen getötet worden seien. Er hätte diese Urkunde erst vor drei oder vier Monaten nachgeschickt bekommen und sie daher im ersten Verfahren nicht vorlegen können. Er sei nach Österreich gekommen, da er gehört hätte, dass in einem christlichen Land die Menschenrechte gelten würden. Er habe vor ca. einer Woche mit seiner Frau telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass es wieder Kämpfe zwischen Hazare und Pandshiris gegeben hätte.

Dass hier nichts weitergehe und seine Familie in Afghanistan festsitze, mache ihn psychisch krank. Er sei einmal in der Woche in XXXX in psychiatrischer Behandlung, den Namen der Ärztin kenne er nicht. Der Chef in seiner Pension habe gesagt, dass er in einer Woche abgeschoben werde.Dass hier nichts weitergehe und seine Familie in Afghanistan festsitze, mache ihn psychisch krank. Er sei einmal in der Woche in römisch 40 in psychiatrischer Behandlung, den Namen der Ärztin kenne er nicht. Der Chef in seiner Pension habe gesagt, dass er in einer Woche abgeschoben werde.

Der BF legte Tazkiras für sich und seine Frau sowie ein Hochzeitsfoto vor.

1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2012 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 24.10.2012 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab weiters an, er befinde sich in psychologischer Betreuung (wofür er einen Beleg vorlegte) und habe dauernd Kopfschmerzen. Er vergesse regelmäßig Sachen, könne nachts häufig nicht schlagen und habe Albträume und Angst.

Der BF gab weiters an, er sei Christ geworden. Er habe hier in Österreich zwei Freunde (einer aus Afghanistan und einer aus dem Iran), die beide Christen geworden seien. Der BF habe sich schon länger für diesen Glauben interessiert und sei vor zwei Monaten zum Christentum konvertiert. Er sei noch nicht getauft, gehe aber wöchentlich einmal in eine iranische Kirche in XXXX.Der BF gab weiters an, er sei Christ geworden. Er habe hier in Österreich zwei Freunde (einer aus Afghanistan und einer aus dem Iran), die beide Christen geworden seien. Der BF habe sich schon länger für diesen Glauben interessiert und sei vor zwei Monaten zum Christentum konvertiert. Er sei noch nicht getauft, gehe aber wöchentlich einmal in eine iranische Kirche in römisch 40 .

Der BF wurde in der Einvernahme vor der Erstbehörde weiter zu diesem Vorbringen befragt und machte dazu weitere Angaben.

1.2.5. Mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin (ohne Zustellvollmacht), Caritas Burgenland, vom 17.10.2012 wurde eine Bestätigung der Psychotherapeutin des BF zu seinem angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand vorgelegt. Er werde einmal wöchentlich therapiert, eine Bestätigung hierüber werde nachgereicht. Des Weiteren werde bekanntgegeben, dass der BF in Vorbereitung auf seinen Übertritt zum christlichen Glauben einmal pro Woche die Messe samt Religionsunterricht in der Evangelikalen Gemeinde in XXXX, besuche. Eine diebezügliche Bestätigung werde nachgereicht werden.1.2.5. Mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin (ohne Zustellvollmacht), Caritas Burgenland, vom 17.10.2012 wurde eine Bestätigung der Psychotherapeutin des BF zu seinem angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand vorgelegt. Er werde einmal wöchentlich therapiert, eine Bestätigung hierüber werde nachgereicht. Des Weiteren werde bekanntgegeben, dass der BF in Vorbereitung auf seinen Übertritt zum christlichen Glauben einmal pro Woche die Messe samt Religionsunterricht in der Evangelikalen Gemeinde in römisch 40 , besuche. Eine diebezügliche Bestätigung werde nachgereicht werden.

1.2.6. Bei seiner weiteren Einvernahme am 21.11.2012 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wurde der BF weiter kurz zu seinem Vorbringen der Konversion befragt.

1.2.7. Nach dem Ergebnis einer von der Erstbehörde veranlassten gesundheitlichen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin am 21.11.2012 leidet der BF ihrer "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge nicht an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung oder an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen.

1.2.8. In einer per Telefax am 28.11.2012 übermittelten Stellungnahme von Herrn XXXX, Iranische Christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, mit selbem Datum, bestätigt dieser die Angaben des BF in seinen Einvernahmen über sein Verhältnis zum christlichen Glauben und seinen Wunsch nach Taufe. Der BF bekenne sich öffentlich zu seinem neuen Glauben.1.2.8. In einer per Telefax am 28.11.2012 übermittelten Stellungnahme von Herrn römisch 40 , Iranische Christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, mit selbem Datum, bestätigt dieser die Angaben des BF in seinen Einvernahmen über sein Verhältnis zum christlichen Glauben und seinen Wunsch nach Taufe. Der BF bekenne sich öffentlich zu seinem neuen Glauben.

1.2.9. Mit Bescheid vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Afghanistan.1.2.9. Mit Bescheid vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Afghanistan.

In der Begründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage im Herkunftsland.

Es stellte fest, dass das erste Asylverfahren am 08.06.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In jenem Verfahren wären alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die erkennende Behörde könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Die im Verfahren vorgebrachte beabsichtigte Konversion zum Christentum wurde beweiswürdigend im Ergebnis als allgemein gehalten, ungenügend substantiiert und unglaubwürdig beurteilt.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.

1.2.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 12.12.2012 per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der angeführte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Insbesondere wurde moniert, dass die Behörde bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der BF vom Islam abgefallen sei. Er hätte dies glaubhaft dargelegt und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr schwerer Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Es liege eine wohlbegründete Furcht vor religiös motivierter Verfolgung vor.

Des Weiteren wurde ein Bericht von im indischen Exil lebenden afghanischen Christen über die schlechte Lage der Christen in Afghanistan vorgelegt und wurden unter Verweis auf Judikate des Asylgerichtshofes zur Konversion Rechtsausführungen getätigt.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt.

Die in der Beschwerde aufgelisteten Anträge (etwa, der Asylgerichtshof möge dem Antrag auf internationalen Schutz zuerkennen) gehen angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens - nämlich ob die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache rechtens ist - zum Teil gänzlich ins Leere.

1.2.11. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt langte am 21.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl:

C13 422.521-2/2013/2Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen.

1.3. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt samt Vorakt des Bundesasylamtes (beinhaltend mehrere Niederschriften über Einvernahmen des BF, vom ihm vorgelegte Tazkiras und Bestätigungen betreffend seinen Gesundheitszustand und betreffend seine beabsichtigte Konversion sowie das Ergebnis seiner sachverständigen ärztlichen Untersuchung, sowie aktenkundliche Dokumentationsquellen des Bundesasylamtes betreffend Afghanistan im Vorverfahren) sowie

Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes.

1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und verheiratet.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und verheiratet.

Die Identität des BF steht im Hinblick auf seine Angaben und die von ihm vorgelegten Urkunden mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Sicherheit ausreichend fest.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde und des Asylgerichtshofes.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 geführt, Anträge, die danach gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt, Anträge, die danach gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 25.09.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.12.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 25.09.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.12.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren nach § 68 AVG ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 68, AVG ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - rechtliches Gehör gewährt.

2.2.2. Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG ist aber aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig:2.2.2. Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG ist aber aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig:

2.2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zahl 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der BF hat im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren vorgebracht, dass er beabsichtige, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Er würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt werden. Damit macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.2.2.2.2. Der BF hat im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren vorgebracht, dass er beabsichtige, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Er würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt werden. Damit macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es dabei nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

In Überprüfung der Angaben des BF wäre daher zu klären, ob der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zu klären wäre auch, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre.

2.2.2.3. Entgegen der Beurteilung durch die Erstbehörde liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache nicht vor. Gegenstand ist beim vorgebrachten Nachfluchtgrund ein nach Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens verwirklichter Sachverhalt. Dass dieses Begehren dasselbe sei oder dass es völlig unsubstantiiert wäre bzw. keinen glaubhaften Kern aufweise, dem Asylrelevanz zukomme, kann angesichts der Ergebnisse des erhobenen Sachverhaltes nicht erkannt werden. Ganz gleich, zu welchem Ergebnis die Behörde in Prüfung dieser Fragen gelangen mag, stellt dieses substantiierte und auch belegte Vorbringen des BF jedenfalls ein neues Vorbringen dar, über das im ersten Verfahren daher noch nicht abgesprochen worden war. Die Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig war daher zu beheben.2.2.2.3. Entgegen der Beurteilung durch die Erstbehörde liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache nicht vor. Gegenstand ist beim vorgebrachten Nachfluchtgrund ein nach Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens verwirklichter Sachverhalt. Dass dieses Begehren dasselbe sei oder dass es völlig unsubstantiiert wäre bzw. keinen glaubhaften Kern aufweise, dem Asylrelevanz zukomme, kann angesichts der Ergebnisse des erhobenen Sachverhaltes nicht erkannt werden. Ganz gleich, zu welchem Ergebnis die Behörde in Prüfung dieser Fragen gelangen mag, stellt dieses substantiierte und auch belegte Vorbringen des BF jedenfalls ein neues Vorbringen dar, über das im ersten Verfahren daher noch nicht abgesprochen worden war. Die Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig war daher zu beheben.

2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Konversion, Nachfluchtgründe, neu entstandene Tatsache, Religion

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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