Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 430397-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, FZ. 11 12.018-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, FZ. 11 12.018-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher Staatsangehöriger von Pakistan mit sunnitisch muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Paschtunen angehört und aus Pakistan stammt.
Die bP wurde am 11.10.2011 am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen, da sie sich im Besitz eines total gefälschten zypriotischen Reisepasses befand, mit welchem sie weiter nach Kanada reisen wollte.
Weiter stellte sich heraus, dass die bP bereits am 27.09.2011 versucht hatte von Paris nach Montreal zu fliegen, wobei sie einen total gefälschten isländischen Reisepass verwendete.
Sie ist in Paris unter der Identität des XXXX, StA. von Island und in Wien unter der Identität des XXXX aufgetreten. Gegenüber den österreichischen Behörden gab sie den Namen XXXX an und dass sie am XXXX geboren wäre. In ihrem isländischen Reisepass befand sich zudem ein gefälschtes vietnamesisches Visum.Sie ist in Paris unter der Identität des römisch 40 , StA. von Island und in Wien unter der Identität des römisch 40 aufgetreten. Gegenüber den österreichischen Behörden gab sie den Namen römisch 40 an und dass sie am römisch 40 geboren wäre. In ihrem isländischen Reisepass befand sich zudem ein gefälschtes vietnamesisches Visum.
Die bP hat sich vor der Asylantragstellung in Österreich bereits in Paris und Frankfurt aufgehalten, stellte dort aber keinen Anträge auf internationalen Schutz.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Erstbefragung führte die bP im Wesentlichen aus, dass ihr Bruder von den Taliban entführt worden wäre. Er wäre getötet worden, wobei unklar wäre, ob durch die Hand der Taliban oder im Zuge der Schießerei zwischen den Taliban und den Regierungstruppen. Ihr Vater wäre von den Regierungstruppen angehalten worden und hätte sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, mit der Bezahlung von Lösegeld für seinen Sohn die Taliban zu unterstützen. Sie hätte im Dorf XXXX ein Geschäft für CDs und DVDs betrieben, dies wäre den Taliban nicht recht gewesen und sie wäre deswegen von diesen unter Druck gesetzt worden. Im Zuge der Rückkehr hätte sie sowohl vor den Taliban als auch vor den Regierungstruppen Angst.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Erstbefragung führte die bP im Wesentlichen aus, dass ihr Bruder von den Taliban entführt worden wäre. Er wäre getötet worden, wobei unklar wäre, ob durch die Hand der Taliban oder im Zuge der Schießerei zwischen den Taliban und den Regierungstruppen. Ihr Vater wäre von den Regierungstruppen angehalten worden und hätte sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, mit der Bezahlung von Lösegeld für seinen Sohn die Taliban zu unterstützen. Sie hätte im Dorf römisch 40 ein Geschäft für CDs und DVDs betrieben, dies wäre den Taliban nicht recht gewesen und sie wäre deswegen von diesen unter Druck gesetzt worden. Im Zuge der Rückkehr hätte sie sowohl vor den Taliban als auch vor den Regierungstruppen Angst.
Zudem führte sie aus, dass sie afghanischer Staatsbürger wäre, sich aber in Pakistan aufgehalten hätte. Ihre Heimat in Afghanistan läge in der Provinz Nangarhar. Ursprünglich wäre es ihr Wunsch gewesen nach Kanada zu gelangen. Der Schlepper hätte 50.000 US Dollar erhalten, wäre es ihr gelungen nach Kanada zu gelangen. Nunmehr wäre sie aber in Wien gestrandet, ihr Schlepper hätte lediglich 25.000 US Dollar erhalten. Dieser Betrag wäre dem Schlepper nach ihrer Ankunft in Wien durch ihren Onkel mütterlicherseits aus XXXX überwiesen worden.Zudem führte sie aus, dass sie afghanischer Staatsbürger wäre, sich aber in Pakistan aufgehalten hätte. Ihre Heimat in Afghanistan läge in der Provinz Nangarhar. Ursprünglich wäre es ihr Wunsch gewesen nach Kanada zu gelangen. Der Schlepper hätte 50.000 US Dollar erhalten, wäre es ihr gelungen nach Kanada zu gelangen. Nunmehr wäre sie aber in Wien gestrandet, ihr Schlepper hätte lediglich 25.000 US Dollar erhalten. Dieser Betrag wäre dem Schlepper nach ihrer Ankunft in Wien durch ihren Onkel mütterlicherseits aus römisch 40 überwiesen worden.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie ein Geschäft mit CDs und DVDs betrieben hätte, welches ihr von ihrem Onkels übergeben worden wäre. Zuvor habe sie nicht gearbeitet, dass die Familie gut situiert wäre. Seitens der Taliban wäre sie mittels der vorgelegten Drohbriefe aufgefordert worden ihre Arbeit aufzugeben und bei den Taliban mitzuarbeiten. Der zweite Brief wäre ein letzter Drohbrief gewesen. Die Briefe hätte sie in ihrem Geschäft in Pakistan vorgefunden. Zwei Tage vor ihre Ausreise habe sie das Geschäft geschlossen. Ihr Vater lebe vom Handel mit Autos und habe ein Domizil in Afghanistan und eines in Pakistan. Sie stehe in Kontakt mit ihrem Vater und habe diesen und auch ihren Onkel verständigt, nachdem sie in Österreich angekommen sei. Ihr Vater und ihr Onkel hätten auch den Schlepperlohn nach Österreich überwiesen. Sie hätte nach Kanada reisen wollen um dort zu arbeiten und hätte sie dort auch jemand erwartet.
Die Taliban hätten ihren Bruder entführt. Danach hätten sie ihren Vater für Verhandlungen eingeladen. Es hätte ein Gefecht zwischen den Taliban und den Regierungstruppen gegeben, wobei ihr Bruder getötet worden wäre. Auf den Weg zu den Taliban wäre ihr Vater von den Regierungstruppen festgenommen worden. Sie selbst wäre auch dabei gewesen und hätte flüchten können. Ihr Vater wäre verschwunden, sie wisse nicht wo er sei. Auch ihr Onkel hätte lange nach ihm gesucht, aber nichts herausgefunden.
Danach habe sie sich in ihrem Geschäft oder zu Hause aufgehalten und habe keine Probleme gehabt. Ihre Heimat habe sie nicht früher verlassen, da sie Cricketspieler bei den "XXXX" gewesen wäre und Cricketspieler nicht so einfach ausreisen würden. Sie habe sich bei dieser Mannschaft nicht weiter entwickeln können, da sie Afghane gewesen wäre.
Die bP legte im Verfahren eine Tazkira (Geburtsurkunde) und zwei Drohbriefe vor.
Die bP wurde seitens der Organwalterin des BAA noch eingehender zu Details befragt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt und auf die ausführlichen Darlegungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Seitens des BAA erfolgte mit 01.08.2012 eine Anfrage an die ÖB Islamabad.
Am 16.08.2012 wurde eine Sprachanalyse durchgeführt, welche ergab, dass der sprachliche Hintergrund der bP in der in XXXX gesprochenen Variante des Paschtu liegt.Am 16.08.2012 wurde eine Sprachanalyse durchgeführt, welche ergab, dass der sprachliche Hintergrund der bP in der in römisch 40 gesprochenen Variante des Paschtu liegt.
Am 18.09.2012 langte eine Anfragebeantwortung der ÖB Islamadad ein, welcher zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die von der bP vorgelegte Tazkira nicht echt ist, die "XXXX" keine Spieler afghanischer Herkunft beschäftigen und die bP bei diesem Verein nicht bekannt ist (AS 365 ff).
Dieser Sachverhalt wurde der bP im Rahmen einer am 16.10.2012 durchgeführten ergänzenden Einvernahme zur Kenntnis gebracht.
Die bP führte im Wesentlichen dazu aus, dass es richtig wäre, dass sie nicht bei den "XXXX" gespielt hätte. Hinsichtlich der falschen Geburtsurkunde gab sie an, dass sie ein Originaldokument verlangt hätte. Man spreche die Sprache der Region, wo man aufwachse. Sie wäre Afghane. Sie spiele in einem Cricketverein und wolle in Österreich ein Geschäft eröffnen.
Die bP wurde noch eingehender zu Details befragt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt und auf die ausführlichen Darlegungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.10.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.10.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.
Das BAA traf zum Herkunftsstaat im Wesentlichen folgende Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage:
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.
Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27. 12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.
Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.
Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten). (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber
Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs.
Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat.
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)
Die Beziehung zwischen ziviler und militärischer Führung hat sich in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Machtkämpfe zwischen Generälen und Politikern plagen Pakistan seit der Unabhängigkeit 1947. Seit dem Sturz von General Musharraf 2008 ist offiziell zwar wieder eine zivile Regierung im Amt, hinter den Kulissen lenkt die Armee aber noch immer die Sicherheits- und Aussenpolitik des Landes.
Die jüngste Krise begann mit einem anonymen Memorandum, in dem Pakistans Regierung kurz nach der Tötung von Usama bin Ladin durch amerikanische Spezialkräfte im Mai letzten Jahres das Pentagon über einen bevorstehenden Coup informiert und um Hilfe gebeten haben soll. Die Nachricht wurde von einem eher zwielichtigen amerikanisch-pakistanischen Geschäftsmann überbracht und von den USA als nicht glaubhaft eingestuft. Der Bote machte die Affäre im Oktober publik und behauptete, das Memo sei vom pakistanischen Botschafter in Washington im Auftrag des Präsidenten verfasst worden.
Wenn man der Regierung glaubt, hat es ein solches Memo nie gegeben, und der gesunde Menschenverstand lässt tatsächlich daran zweifeln, dass Zardari für eine derart heikle Botschaft keine anderen Kanäle gehabt hätte. In Pakistan, wo Verschwörungstheorien generell auf fruchtbaren Boden fallen, kochte der Skandal dennoch hoch. Das Oberste Gericht setzte eine Untersuchungskommission ein.
Das Ansehen der Armee ist seit der äußert peinlichen Bin-Ladin-Episode schwer angeschlagen, und die Generäle haben, um den Machterhalt besorgt, im letzten Jahr alles in ihren Möglichkeiten Stehende unternommen, um Zardari und seine Regierung zu schwächen. Schließlich hatte die Regierung genug und ging in die Offensive. In einem Interview warf der Premierminister dem Armeechef und dem Chef des Geheimdienstes ISI, Ahmad Shuja Pasha, vor, als "Staat im Staat" zu handeln und damit die Verfassung zu verletzen. Das Militär reagierte auf die Vorwürfe ungewohnt scharf. Die sehr schweren Anschuldigungen Gilanis würden "ernsthafte Konsequenzen haben mit potenziell sehr schmerzlichen Folgen für das Land", hiess es. Laut Beobachtern in Islamabad hat die Regierung kaum Chancen, das Ringen mit den Streitkräften zu gewinnen.
Politische Beobachter gehen allerdings davon aus, dass Kayani momentan wenig Lust auf einen Staatsstreich hat und Zardari lieber mithilfe des Supreme Court auf "konstitutionellem" Weg loswerden möchte. Die Obersten Richter gelten als Sympathisanten der Armee und könnten die Untersuchung im Fall "Memogate" als Vorwand nutzen, um Zardari abzusetzen. Rechtlich betrachtet wäre ein solcher Schritt fragwürdig, geniesst der Präsident doch Immunität.
(Neue Zürcher Zeitung Online: Machtkampf zwischen Armee und Präsident in Pakistan, 13.1.2012, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/machtkampf_zwischen_armee_und_praesident_in_pakistan_1.14307167.html, Zugriff 27.1.2012)
Am Montag [16.1.2012] hat der Oberste Gerichtshof seinen nächsten Trumpf ausgespielt: Ministerpräsident Yousuf Raza Gilani wurde einbestellt und damit der Druck auf die ohnehin geschwächte Regierung erhöht. In dem Fall geht es um Ermittlungen wegen Korruption gegen Staatschef Asif Ali Zardari. Ein Amnestiegesetz aus dem Jahr 2007, das für mehr als 8000 Menschen und unter anderem für Zardari und seine frühere Frau Benazir Bhutto galt, hatte der Gerichtshof 2009 aufgehoben und damit den Weg für die Ermittlungen freigemacht.
Bereits im Dezember 2009 hatte das Gericht die Regierung aufgefordert, Korruptionsermittlungen gegen eine Reihe von Politikern anzustoßen, unter anderem gegen Zardari. Der Aufforderung, wegen Konten Zardaris in der Schweiz die dortigen Behörden einzuschalten, kam die Regierung aber bis heute nicht nach. Der Staatspräsident und die Regierungspartei PPP argumentieren, dass Zardari für die Zeit seines Amtes Immunität genießt.
(Spiegel-Online: Krise in Pakistan, Regierungschef muss vor Gericht, 16.1.2012,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,809368,00.html, Zugriff 27.1.2012)
Für kurze Zeit schien die Lage zu eskalieren, doch dann drehte Gilani bei und formulierte ein paar Freundlichkeiten. In einer Rede würdigte er die "heroische Rolle" der Armee und bezeichnete sie als "Pfeiler der Nation". Die Spekulationen, dass die Regierung schon bald von der Armee aus dem Amt gedrängt wird, ließen in den vergangenen Tagen nach.
Beobachter sprechen von einem "Patt" der politischen Kräfte. Zwar wolle die Armee die Regierung Zardari unverändert loswerden, aber sie fürchte die Konsequenzen eines Putsches, heißt es.
"Pakistan ist nicht was und wo es in den (Putsch-)Jahren 1977 und 1999 gewesen ist", schrieb der Kolumnist Akbar Zaidi am Montag in "Dawn". Neben der komplizierteren politischen Konstellation erkennt er einen neuen Willen, an demokratischen Strukturen festzuhalten, und zahlreiche gesellschaftliche Veränderungen, darunter nicht zuletzt die lebendige, kritische Medienszene. (Frankfurter Allgemeine Zeitung Net: Tod durch tausend kleine Schnitte, 16.1.2012,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/pakistan-tod-durch-tausend-kleine-schnitte-11609314.html, Zugriff 27.1.2012)
Bei aller Unbeliebtheit der Regierung - die Wirtschaft liegt danieder, wichtige Reformen wurden nicht angepackt, die Korruption grassiert weiter - gibt es auch Lichtblicke. Die Zahl terroristischer Anschläge durch Radikalislamisten, Pakistans größtes Sicherheitsproblem, ist zuletzt zurückgegangen, abgesehen von der Stadt Karachi, die von politisch-religiös motivierten Unruhen erfasst ist. Und Erzfeind Indien wurden Handelsliberalisierungen angeboten, ein möglicher Weg, den Dauerkonflikt zu entschärfen.
(Zeit-online: Pakistan - Der Putschgeneral wartet schon, 19.1.2012, http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-01/pakistan-regierungskrise/seite-2, Zugriff 27.1.2012)
Es gibt Gerüchte, dass im Zuge des Konfliktes zwischen Regierung und Militär bzw. Gerichten der Wahltermin von 2013 auf Herbst 2012 vorverlegt werden soll.
(BBC-online: Pakistan braces itself for 'game changer' elections, 31.1.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16821584, Zugriff 31.1.2012)
Pakistans Premier Yousuf Raza Gilani ist wegen Missachtung des Gerichts angeklagt. Grund für die Anklage ist Gilanis Weigerung, Ermittlungen gegen Präsident Asif Ali Zardari wegen Korruption wiederaufzunehmen und auch die Schweizer Behörden in die Untersuchungen einzuschalten. Im Fall einer Verurteilung drohen Gilani sechs Monate Haft, zudem müsste er zurücktreten.
(Spiegel-Online: Oberstes Gericht erhebt Anklage gegen Premier Gilani, 13.2.2012,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,814863,00.html, Zugriff 13.2.2012)
- Parlamentswahlen 2008
Aus den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 war die bis dahin oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Asif Ali Zardari, dem Witwer der 2007 ermordeten ehemaligen Premierministerin Benazir Bhutto, als Sieger hervorgegangen. Ihre Parlamentsmehrheit reichte aber für eine Alleinregierung nicht aus. Sie schloss sich deshalb mit der zweitgrößten Partei, der PML-N des ehemaligen Premierministers Nawaz Sharif, und zwei kleineren Parteien zu einer Koalition zusammen. Yousaf Rana Gilani (PPP) wurde am 24. März 2008 zum Premierminister gewählt.
Präsident Musharraf, der am 29. November 2007 als ziviler Präsident für eine weitere fünfjährige Amtszeit vereidigt worden war, trat am 18. August 2008 angesichts eines drohenden Amtsenthebungsverfahrens zurück und verließ Pakistan. Am 6. September 2008 wurde Zardari von der Nationalversammlung und den vier Provinzversammlungen zum neuen Präsidenten gewählt und am 9. September vereidigt. Politische Differenzen zwischen der PPP und der PML-N hatten wenige Tage zuvor am 25. August 2008 zum Austritt der PML-N aus der Regierungskoalition geführt. Die PPP führte seitdem eine Koalitionsregierung mit der MQM, der viertstärksten Partei im Parlament, sowie den kleineren Parteien ANP und JUI-F. Die JUI-F trat im Dezember 2010 aus der Regierung aus, danach verließ auch die MQM die Regierung. Anfang Mai 2011 gelang es jedoch der PPP, die PML-Q, die in der Regierungszeit Musharrafs gegründet worden war, als Koalitionspartner zu gewinnen. Nachdem im Sommer auch die MQM in die Regierung zurückgekehrt ist, verfügt die Regierung Zardari/Gilani über eine solide Mehrheit im Parlament. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stehen 2013 an.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)
Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.
Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet und 4.389 verletzt. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen
7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.
Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.
Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabischen Halbinsel.
Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus
Azad Jammu und Kaschmir.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Es gab einen deutlichen Rückgang an Bombemattentaten in Pakistan.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,
http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)
Menschenrechte/Allgemein
Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:
? International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;
? Convention on the Rights of the Child;
? Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;
? Convention Against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment;
? International Covenant on Civil and Political Rights in April 2008.
(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 17.1.2011)
Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert.
Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.
Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus.
(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:
November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 20.1.2012)
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, Paragraphen eins und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. römisch drei.3.). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Paragraph 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Artikel 37, sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.
Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.
Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.
Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2010 hat die Human Rights Commission of
Pakistan 34 neue Fälle registriert, davon 28 in Belutschistan.
Nach der Rückkehr zur Demokratie setzte die Regierung im Mai 2008 zwei Untersuchungsausschüsse zur Suche nach verschwundenen Personen ein. Gemäß Angaben der "Bewegung zu Aufklärung von Fällen erzwungenen Verschwindenlassens" wurden bis Oktober 2009 650 Personen identifiziert; 416 Fälle sind beim Obersten Gerichtshof anhängig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter dar. Obwohl die Regierung diesbezüglich Untersuchungen eingeleitet hat, bleiben konkrete Maßnahmen gegen die Täter oft aus. So gab es Berichte über außergerichtliche Tötungen in den FATA und in Khyber Pakhtunkhwa (KP).
(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)
Opposition
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Todesstrafe
Bei Verwirklichung von 27 Delikten kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt - 2010 wurden 356 Personen zum Tode verurteilt -, seit September 2008 ist sie wegen des Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden. In Revisionsverfahren wird sie oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers. Nach Medienangaben, die der Zahl nach in etwa auch durch Amnesty International und durch die Human Rights Commission of Pakistan bestätigt wird, sollen derzeit insgesamt rund 7.700 Strafgefangene zum Tode verurteilt sein.
Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aussprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Bevölkerung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Nach Angaben der Menschenrechtskommission von Pakistan verhängten die Gerichte des Landes im Berichtszeitraum (2009) 276 Todesurteile. Hinrichtungen fanden allerdings nicht statt. Ende 2009 waren gegen rund 7.700 Menschen Todesurteile anhängig.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28. Mai 2010)
Minderheitenrechte
Die pakistansiche Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,48%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere 6,28%.
(CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 23.1.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 9.2.2011)
Pakistan ist ein vielsprachiges, multiethnisches und multikulturelles Land mit mehr als 60 Sprachen und dutzenden Ethnien.
(Pildat - Pakistan Institute of Legislative Development and Transparency: Ethnic Conflict in Sindh, October 2011, http://www.pildat.org/Publications/publication/Conflict_Management/EthnicConflictinSindhOctober2011.pdf, Zugriff 10.2.2012)
Religionsfreiheit
95 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon sind ca. 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten. Die restlichen 5 Prozent verteilen sich auf Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und andere.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Pakistan hat gegenwärtig etwa 185 Millionen Einwohner. Ca. 96% sind Muslime (hiervon wiederum ca. 75% Sunniten und 25% Schiiten), die übrigen 4% der Bevölkerung sind Christen (1,5%), Hindus (1,6%) und Ahmadis (0,25%) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha
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(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, 8.2011)
IFA/ Allgemeines
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Justiz
Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.
Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.
Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Problemen des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier
Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die im-mense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.
Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.
Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)
Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.
Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.
Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Im April wurde die 18. Verfassungsänderung verabschiedet, welche die Macht des Präsidenten begrenzt und dem Parlament, dem Premiereminister, der Justiz und den Provinzregierungen größere Unabhängigkeit überträgt. Im Oktober wurde eine hoch angesehene Menschenrechtsaktivistin als erste Frau zur Präsidentin der Anwaltskammer des Obersten Gerichtshofs gewählt.
(Human Rights Watch: World Report 2011, Events of 2010, Pakistan)
Sicherheitsbehörden
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt.
Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in
Gang gesetzt werden.
In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen.
Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Korruption
Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war im Berichtszeitraum weit verbreitet unter Politikern und Regierung, auch in den unteren Ebenen der Polizei ist Korruption gebräuchlich. Eine Studie von Transparency International nennt Mangel an Rechenschaft und geringe Löhne als Gründe.
Mit der Verordnung zur Nationalen Rechenschaftsbehörde von 2009 wurden Gerichte für Korruptionsfälle eingerichtet. Die Nationale Rechenschaftsbehörde nahm bereits Fälle von Veruntreuung, Bestechung und anderen Korruptionsvergehen auf.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
NGOs
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April
2011)
Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.
Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.
Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert.
Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind die Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung.
Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011)
In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilsgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration sucht aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah um fortschrittlichere Gesetze, wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.
(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 2011, 4.11.2011)
Grundversorgung
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential. (IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.
(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)
Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)
Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.
(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:
Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011, http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539,
Zugriff 18.1.2012)
Beschäftigungsförderungsprogramme
Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.
¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und
Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.
¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.
Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.
Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.
In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)
¿ Baugewerbe
¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht
¿ Feinmechanik
Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik
Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen
anbieten
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Soziale Wohlfahrt
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.
Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.
Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.
Die Abteilung für Frauenentwicklung des Ministeriums für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung ist die Hauptinstitution zur Förderung der Integration von Frauen in den Planungs- und Entwicklungsprozess. Das Ministerium umfasst namentlich die Abteilung für Frauenentwicklung sowie die Abteilung für Sonderausbildung und soziale Wohlfahrt.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, in dessen Rahmen Anspruchsberechtigten bis zu 150.000 Rupien zur Verfügung gestellt werden. Das Darlehen kann in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden und dient in erster Linie dazu, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.
Kontaktinformationen: Geschäftsführer OPF Tel. +92 51 9202457, Fax +92 51 9224335
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010)
Medizinische Versorgung
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Ein Arzt kommt mit Stand 2009-2010 auf 1.138 Personen im Land, ein Krankenhausbett auf 1.592 Personen, es gab 69.313 registrierte Krankenschwestern, 968 Krankenhäuser, 5.345 medizinische Basisversorgungseinrichtungen, 572 ländliche Gesundheitszentren und 293 Tuberkulosezentren im Land. Die Qualität der Versorgung war in den öffentlichen Spitälern schlechter als in den privaten. Moderne Ausstattungen waren rar in öffentlichen Spitälern außerhalb der Städte. Private Spitäler waren teuer, aber meist von besserer Qualität als die
staatlichen, zumindest in den Hauptstädten.
(The Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2010, 5.2011, http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 18.12012)
Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians & Surgeons. Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten. Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.
Lahore beherbergt einige der ältesten medizinischen Hochschulen und Krankenhäuser wie etwa das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital.
Islamabad/Rawalpindi beherbergt das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College.
Karachi beherbergt das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi.
Darüber hinaus gibt es das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital in Gujranwala und das Bahawalpur Victoria Hospital (Tel. 884289) in Bahawalpur.
Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.
Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
¿ Psychosoziale Unterstützung
¿ Medizinische Notversorgung
¿ Familienplanung
¿ Kostenlose Apotheken
¿ Mobile Krankenlager
¿ Notunterkünfte
¿ Krankentransport (auch Luftrettung)
¿ Blutbanken
Weiter Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten:
Pakistan Bait-ul-Mal - Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.
Edhi Foundation - Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebeiten, due medizinsiche Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbeiten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer
Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist
zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) & und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.
Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -
Die Pakistan Origin
Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA- Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011).
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege. Zu Spruchpunkt IV wurde dargelegt, dass die bP eine Geburtsurkunde vorlegte, welche sich als Fälschung herausgestellt hätte.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege. Zu Spruchpunkt römisch vier wurde dargelegt, dass die bP eine Geburtsurkunde vorlegte, welche sich als Fälschung herausgestellt hätte.
Gegen diesen Bescheid hat die durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe unterstützte bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Darlegungen der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt und das Ermittlungsverfahren des BAA moniert. Die bP wäre Afghanischer Staatsbürger. Bei der Geburtsurkunde würde es sich um ein echtes Dokument handeln. Das Ergebnis der Sprachanalyse und die Feststellung, wonach die Geburtsurkunde falsch wäre, wären ihr nur je in einem Satz vorgehalten worden, weshalb das Parteiengehör verletzt worden wäre. Sie wäre in XXXX aufgewachsen, was auf ihre Sprache abgefärbt hätte. Die Feststellungen, wonach die "XXXX" keine Afghanischen Staatsbürger würden spielen lassen wären richtig, jedoch hätte man bei ihr eine Ausnahme gemacht. Zudem habe sie nur bei einem lokalen Verein mitgespielt. Eine Bestätigung werde sie nachreichen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Ortsangaben in Bezug auf ihr Geschäft wurde ausgeführt, dass Leute die in XXXX wohnen XXXX und Leute die in XXXX wohnen XXXX sagen würden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Währungsangaben wurde ausgeführt, dass sie zuerst nur eine Million gesagt hätte. Das ihr Onkel und dessen Sohn keine Probleme mit dem Geschäft hätten würde daran liegen, dass das Geschäft geschlossen wäre. Ihr Vater habe auch keine Straftat begangen, weshalb die Angaben, dass die Regierungstruppen ihn wegen einer strafbaren Handlung festgenommen hätten, nicht richtig wären. Es wurden allgemein gehaltene Berichte zitiert, ohne jedoch einen konkreten Bezug diesbezüglich zur bP herzustellen. Zudem wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zitiert. Sie habe auch eine Operation gehabt und würde weitere Kontrollen benötigen. Sie habe nicht über die Echtheit von Dokumenten getäuscht. Die bP legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses bei. Sie legte ärztliche Befundberichte wegen Gastritis und einer bereits erfolgten Operation samt Nachversorgung bei.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Darlegungen der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt und das Ermittlungsverfahren des BAA moniert. Die bP wäre Afghanischer Staatsbürger. Bei der Geburtsurkunde würde es sich um ein echtes Dokument handeln. Das Ergebnis der Sprachanalyse und die Feststellung, wonach die Geburtsurkunde falsch wäre, wären ihr nur je in einem Satz vorgehalten worden, weshalb das Parteiengehör verletzt worden wäre. Sie wäre in römisch 40 aufgewachsen, was auf ihre Sprache abgefärbt hätte. Die Feststellungen, wonach die "XXXX" keine Afghanischen Staatsbürger würden spielen lassen wären richtig, jedoch hätte man bei ihr eine Ausnahme gemacht. Zudem habe sie nur bei einem lokalen Verein mitgespielt. Eine Bestätigung werde sie nachreichen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Ortsangaben in Bezug auf ihr Geschäft wurde ausgeführt, dass Leute die in römisch 40 wohnen römisch 40 und Leute die in römisch 40 wohnen römisch 40 sagen würden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Währungsangaben wurde ausgeführt, dass sie zuerst nur eine Million gesagt hätte. Das ihr Onkel und dessen Sohn keine Probleme mit dem Geschäft hätten würde daran liegen, dass das Geschäft geschlossen wäre. Ihr Vater habe auch keine Straftat begangen, weshalb die Angaben, dass die Regierungstruppen ihn wegen einer strafbaren Handlung festgenommen hätten, nicht richtig wären. Es wurden allgemein gehaltene Berichte zitiert, ohne jedoch einen konkreten Bezug diesbezüglich zur bP herzustellen. Zudem wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zitiert. Sie habe auch eine Operation gehabt und würde weitere Kontrollen benötigen. Sie habe nicht über die Echtheit von Dokumenten getäuscht. Die bP legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses bei. Sie legte ärztliche Befundberichte wegen Gastritis und einer bereits erfolgten Operation samt Nachversorgung bei.
Mit Schreiben vom 07.11.2012 erfolgte eine Beschwerdeergänzung und wurden seitens der bP Fotos nach gewonnen Cricketspielen beigelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen und führte dazu folgend aus:
"Die Feststellung Ihre Staatsbürgerschaft betreffend stützt sich auf die Ergebnisse der zitierten Gutachten, deren Inhalt schlüssig, nachvollziehbar und aktuell ist. Auch ist anzumerken, dass Sie ein Interesse an der Feststellung der afghanischen Staatsbürgerschaft haben und die Schlussfolgerungen und Angaben sichtlich von diesem Interesse gefärbt sind. Im Gegenteil dazu hat weder Sprakab noch der Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad irgendein Interesse am Ausgang Ihres Asylverfahrens in irgendeine Richtung. Die Behörde sieht es somit als erwiesen an, dass Sie die pakistanische - und nur die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzen.
Sie bezeichnen sich als Staatsangehöriger von Afghanistan und geben an der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Islam anzugehören. Sie brachten vor ledig zu sein. Dass Sie Staatsbürger von Afghanistan sind, konnte nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsbürger von Pakistan. Bei der von Ihnen vorgelegten Tazkira handelt es sich um kein echtes Dokument.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Bei der Betrachtung der Einvernahmeprotokolle drängt sich der Eindruck auf, dass Sie nicht bemüht waren, Ihren Antrag hinsichtlich Ihrer Identität und Ihres Herkunftsstaates im Sinne der Staatsbürgerschaft im Rahmen der Mitwirkungspflicht glaubwürdig darzulegen bzw. hierfür unbedenkliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass Sie bestrebt waren wesentliche Sachverhaltselemente im Dunkeln zu belassen. In dieser Hinsicht darf auch darauf hingewiesen werden, dass Sie sowohl in Paris als auch in Wien mehrere total gefälschte Dokumente vorlegten und versuchten mit diesen nach Kanada zu gelangen. Gerade im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass Sie sich in Staaten aufhielten bzw. Staatsbürger eines Staates sind, wo die Erlangung von Identitätsdokumenten eine zumutbare Maßnahme darstellt. Bei Vorlagewilligkeit legte die Mehrzahl von Antragstellern in vergleichbaren Fällen Identitätsdokumente tatsächlich vor.
Die generelle Glaubwürdigkeit Ihrer Person konnte nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass Ihre Aussagen zur Identität und Staatsbürgerschaft kohärent und plausibel wären und zu den für Ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht im Widerspruch stehen.
Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen in Ihrer Einvernahme am 06.07.2012 und 16.10.2012 hingewiesen werden. Hier gaben Sie an, dass Sie im Großen und Ganzen gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage zu sein, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sie wären in Österreich am Magen operiert worden, würden ein Medikament gegen Magenübersäuerung einnehmen.
Ihr Vorbringen, Sie würden von den Taliban bedroht und attackiert wird aufgrund Ungereimtheiten in Ihrem Sachvortrag als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet.
Zu Ihrem Sachvortrag im Detail darf wie folgt ausgeführt werden:
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen
Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
So finden sich in Ihren Ausführungen gravierende Widersprüche. So führten Sie im Rahmen der Erstbefragung an, Ihr Geschäft hätte sich in XXXX befunden, im Rahmen der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift vom 06.07.2012 gaben Sie an Ihr Geschäft hätte sich in XXXX befunden. Gerade weil die beiden Orte nur 20 Minuten voneinander entfernt situiert sind, kann Ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Dies auch deshalb, da sich in Ihren Schilderungen weitere Ungereimtheiten finden. So sprachen Sie in der Erstbefragung das Lösegeld betreffend von 1 Mio. Afghanis, in der Einvernahme vom 06.07.2012 von pak. Rupies. Zudem erscheinen Ihre Ausführungen, dass Sie die Heimat deswegen nicht unmittelbar nach dem Auftreten Ihrer Probleme sondern erst ca. einen Monat später verlassen haben, weil Sie Spieler bei den "XXXX" gewesen wären und Cricket Spieler nicht so einfach die Heimat verlassen würden, unglaubhaft.So finden sich in Ihren Ausführungen gravierende Widersprüche. So führten Sie im Rahmen der Erstbefragung an, Ihr Geschäft hätte sich in römisch 40 befunden, im Rahmen der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift vom 06.07.2012 gaben Sie an Ihr Geschäft hätte sich in römisch 40 befunden. Gerade weil die beiden Orte nur 20 Minuten voneinander entfernt situiert sind, kann Ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Dies auch deshalb, da sich in Ihren Schilderungen weitere Ungereimtheiten finden. So sprachen Sie in der Erstbefragung das Lösegeld betreffend von 1 Mio. Afghanis, in der Einvernahme vom 06.07.2012 von pak. Rupies. Zudem erscheinen Ihre Ausführungen, dass Sie die Heimat deswegen nicht unmittelbar nach dem Auftreten Ihrer Probleme sondern erst ca. einen Monat später verlassen haben, weil Sie Spieler bei den "XXXX" gewesen wären und Cricket Spieler nicht so einfach die Heimat verlassen würden, unglaubhaft.
Wird nunmehr Ihr Fluchtvorbringen im Detail betrachtet, darf darauf hingewiesen werden, dass Ihr Sachvortrag in der Gesamtheit betrachtet, wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund Ihrer vagen, teilweise unschlüssigen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist und die Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da Sie sich auf allgemein gehaltene Darstellungen beschränkten. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Die Schilderung der Gründe für die Bedrohung Ihrer Person durch die Entführer Ihres Bruders beschränkte sich auf wenige Sätze. Auch war Ihren Schilderungen kein Motiv dafür zu entnehmen, warum die Taliban ausgerechnet Sie verfolgen sollten, war Ihren Schilderungen nicht zu entnehmen.
Geht man davon aus, dass jener Vorfall (Festnahme Ihres Vaters im Zuge der versuchten Lösegeldübergabe) Sie zum Verlassen Ihres Heimatortes bzw. Ihres Heimatlandes zwang, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass Sie spontan ohne Rückfragen diese von Ihnen behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände z.B.:
Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen, Bedrohungshandlungen usw. detailliert beschreiben hätten können. Es ist in diesem Fall besonders darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Umstand, den ein durchschnittlicher Mensch nicht vergisst bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern wird.
Ergänzend darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Ihre Angaben müssen folglich als vage und wenig detailreich bezeichnet werden.
Sofern Sie sich dabei auf den Betrieb des CD Geschäftes stützen, das Sie angeblich von Ihrem Onkel und dessen Sohn übernommen hätten und das den Taliban ein Dorn im Auge sein könnte, so wird darauf hingewiesen, dass weder Ihr Onkel noch dessen Sohn bisher Probleme aufgrund des CD Geschäftes gehabt hatten und offenbar auch nach wie vor in der Heimat aufhältig sind. Ihr Onkel XXXX ist jene Person, welche Ihnen das CD Geschäft überlassen hat, aber auch jene Person, welche den Schlepper entlohnt hatte, nachdem Sie in Europa (Deutschland, Frankreich, Österreich) angekommen waren.Sofern Sie sich dabei auf den Betrieb des CD Geschäftes stützen, das Sie angeblich von Ihrem Onkel und dessen Sohn übernommen hätten und das den Taliban ein Dorn im Auge sein könnte, so wird darauf hingewiesen, dass weder Ihr Onkel noch dessen Sohn bisher Probleme aufgrund des CD Geschäftes gehabt hatten und offenbar auch nach wie vor in der Heimat aufhältig sind. Ihr Onkel römisch 40 ist jene Person, welche Ihnen das CD Geschäft überlassen hat, aber auch jene Person, welche den Schlepper entlohnt hatte, nachdem Sie in Europa (Deutschland, Frankreich, Österreich) angekommen waren.
Behauptete Probleme mit den afghanischen Regierungstruppen beschränken sich darauf, dass Sie bei der geplanten Lösegeldübergabe Ihren Vater begleitet hatten, welcher in der Folge festgenommen worden war. Diese von Ihnen behauptete Verfolgungshandlung stand lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um die Bestrafung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspricht (VwGH vom 25.05.1994, Zl. 94/20/0053). In Ihrem Fall liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie aus einem der im Asylgesetz angeführten Gründe zu einer gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessenen überhöhten Strafe verurteilt worden seien.
Zudem hätten Sie sich wegen dieser Befürchtungen nicht ins Ausland begeben müssen, da Sie in XXXX offenbar keine Probleme hatten.Zudem hätten Sie sich wegen dieser Befürchtungen nicht ins Ausland begeben müssen, da Sie in römisch 40 offenbar keine Probleme hatten.
Letztlich Sie ausgeführt, dass Ihr Gesamtverhalten vor den österreichischen Behörden (Vergehen der Urkundenfälschung und Auftreten unter zwei bzw. drei verschiedenen Identitäten) darauf hindeutet, dass Sie keine Verfolgungshandlungen in der Heimat zu befürchten haben bzw. hatten, denn hätten Sie tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung in Ihrer Heimat, würden Sie sich in Österreich wohl verhalten.
Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Anfrage an den Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad gerichtet. Der erhebende Anwalt verfügt über entsprechende berufliche Erfahrung, hält sich in Islamabad auf und ist mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut. Er verfügt über die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von Recherchen und Lageeinschätzungen. Darüber hinaus stünde der erhebende Anwalt im Falle wahrheitswidriger Erhebungen und Feststellungen unter straf-, disziplinar- und zivilrechtlicher Verantwortung. Neben der fachlichen Qualifikation ist der Anwalt darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens in irgendeine Richtung.
Die Erhebungen dieses Anwalts ergaben, dass die "XXXX" keine afghanischen Staatsbürger als Spieler beschäftigen. Sie ergaben zudem, dass es sich bei der von Ihnen vorgelegten Tazkira nicht um ein echtes Dokument handelt und dass eine Person Ihres Namens beim Verein "XXXX" nicht bekannt ist.
Zum Inhalt der Auskunft des Verbindungsbeamten wird angeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Kontaktbeamten anzuzweifeln.
Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben und Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes- Fluchtvorbringen behaupten, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.
Was das Ergebnis der Sprachanalyse betrifft, welche auch zu der Entscheidung beitrug, dass es sich bei Ihnen nicht um einen afghanischen sondern einen pakistanischen Staatsbürger handelt, so wird ausgeführt, dass die Sprachanalytiker mit nahezu einhundertprozentiger Wahrscheinlichkeit davon ausgingen, dass ihr sprachlicher Hintergrund in Pakistan und nicht in Afghanistan zu suchen ist. Auch wenn Sie angeben, afghanischer Staatsbürger und Mitglied einer afghanischen Familie zu sein, welcher in Pakistan geboren wäre, so muss dennoch der Familienhintergrund sprachlich auf Sie abfärben. Dem sehr eindeutigen Ergebnis der Sprachanalyse war das nicht zu entnehmen. Sollten Sie tatsächlich in einer afghanischen Familie in Pakistan aufgewachsen, wäre die Sprachanalyse wohl weniger deutlich ausgefallen.
Alles in allem war weder Ihrem Sachvortrag noch den Rechercheergebnissen zu entnehmen, dass Ihr Vorbringen der Wahrheit entspricht. Ihre gesamten Sachvortrag war kein Hinweis zu entnehmen, dass es je zu einer Bedrohung Ihrer Person gekommen war.
Bei einer Gesamtbetrachtung Ihres Vorbringens ist es Ihnen nicht gelungen, Ihre "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtlich oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund Ihres Wunsches, in Kanada zu leben, Ihre Heimat verließen. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen."
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Das BAA führte aus, dass sich die Feststellungen der Staatsangehörigkeit der bP auf die Ergebnisse der zitierten Gutachten stützen würden, deren Inhalt schlüssig, nachvollziehbar und aktuell sei. Auch wurde angemerkt, dass die bP ein Interesse an der Feststellung der afghanischen Staatsbürgerschaft habe und die Schlussfolgerungen und Angaben sichtlich von diesem Interesse gefärbt wären. Im Gegenteil dazu habe weder Sprakab noch der Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad irgendein Interesse am Ausgang ihres Asylverfahrens in irgendeine Richtung. Die Behörde sehe es somit als erwiesen an, dass Pakistan ihr Herkunftsstaat sei.
Dass sie Staatsbürger von Afghanistan wäre, habe nicht festgestellt werden können. Die bP sei Staatsbürger von Pakistan. Bei der von ihr vorgelegten Tazkira würde es sich um kein echtes Dokument handeln. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels stehe ihre Identität nicht fest. Bei der Betrachtung der Einvernahmeprotokolle dränge sich der Eindruck auf, dass sie nicht bemüht gewesen wäre, ihren Antrag hinsichtlich ihrer Identität und ihres Herkunftsstaates im Sinne der Staatsbürgerschaft im Rahmen der Mitwirkungspflicht glaubwürdig darzulegen bzw. hierfür unbedenkliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass sie bestrebt gewesen wäre, wesentliche Sachverhaltselemente im Dunkeln zu belassen. In dieser Hinsicht wurde auch darauf hingewiesen, dass sie sowohl in Paris als auch in Wien mehrere total gefälschte Dokumente vorlegte und so versucht habe mit diesen nach Kanada zu gelangen. Gerade im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass sie Staatsbürger eines Staates sei, wo die Erlangung von Identitätsdokumenten eine zumutbare Maßnahme darstelle. Die generelle Glaubwürdigkeit ihrer Person habe nicht festgestellt werden können. Keinesfalls habe festgestellt werden können, dass ihre Aussagen zur Identität und Staatsbürgerschaft kohärent und plausibel wären und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht im Widerspruch stehen würde.
Seitens des AsylGH wird diesen Argumenten des BAA zugestimmt. Es wird festgehalten, dass Erhebungen hinsichtlich der seitens der bP vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde ergaben, dass diese nicht echt ist, was damit begründet wurde, dass die dort kontaktierten Beamten feststellten, dass es den in dieser Urkunde eingetragenen Distrikt gar nicht geben würde. Zudem wurde auch bei einer durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung der Verdacht auf eine Totalfälschung geäußert (AS 379). Aufgrund dieser Feststellungen in Verbindung mit der durchgeführten Sprachanalyse, den Feststellungen zur generellen Unglaubwürdigkeit der bP, wie auch ihres Auftretens unter verschiedensten Identitäten, war somit von der pakistanischen Staatsbürgerschaft der bP auszugehen.
Zur Beschwerdeangabe, dass die bP in XXXX aufgewachsen wäre, was auf ihre Sprache abgefärbt hätte, wird festgestellt, dass dieser Angabe zwar nicht entgegen zu treten ist, jedoch ergibt sich wie oben ausgeführt im Rahmen einer Gesamtschau die Feststellung der pakistanischen Staatsbürgerschaft und ist lediglich dieses angeführte Detail in Bezug auf die Sprache seitens des AsylGH nicht geeignet, um von anderen Feststellungen auszugehen, wobei die generelle Unglaubwürdigkeit der bP, insbesondere auch durch das Auftreten unter den verschiedensten Identitäten, besonderes zu berücksichtigen war. Es sei auch festgehalten, dass die bP dem Erhebungsergebnis teilweise selbst zustimmte und zugab, dass sie nicht wirklich bei den "XXXX" gespielt habe, was auch die beschriebenen Eindrücke bestätigt. Auch gleichen Gründen war auch die Angabe der bP in Bezug auf die Feststellung der Unechtheit ihrer Geburtsurkunde, wo sie nur ausführte, sie hätte ein Originaldokument verlangt, nicht geeignet, von anderen Feststellungen auszugehen.Zur Beschwerdeangabe, dass die bP in römisch 40 aufgewachsen wäre, was auf ihre Sprache abgefärbt hätte, wird festgestellt, dass dieser Angabe zwar nicht entgegen zu treten ist, jedoch ergibt sich wie oben ausgeführt im Rahmen einer Gesamtschau die Feststellung der pakistanischen Staatsbürgerschaft und ist lediglich dieses angeführte Detail in Bezug auf die Sprache seitens des AsylGH nicht geeignet, um von anderen Feststellungen auszugehen, wobei die generelle Unglaubwürdigkeit der bP, insbesondere auch durch das Auftreten unter den verschiedensten Identitäten, besonderes zu berücksichtigen war. Es sei auch festgehalten, dass die bP dem Erhebungsergebnis teilweise selbst zustimmte und zugab, dass sie nicht wirklich bei den "XXXX" gespielt habe, was auch die beschriebenen Eindrücke bestätigt. Auch gleichen Gründen war auch die Angabe der bP in Bezug auf die Feststellung der Unechtheit ihrer Geburtsurkunde, wo sie nur ausführte, sie hätte ein Originaldokument verlangt, nicht geeignet, von anderen Feststellungen auszugehen.
Das BAA folgerte weiter, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich der Bedrohungen seitens der Taliban aufgrund von Ungereimtheiten als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet werde. So habe die bP im Rahmen der Erstbefragung angeführt, ihr Geschäft hätte sich in XXXX befunden, im Rahmen der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 06.07.2012 habe sie angegeben, ihr Geschäft hätte sich in XXXX befunden. Nur weil die bP angeführt habe, dass beide Orte nur 20 Minuten voneinander entfernt situiert wären, könne ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt jedoch nicht als Rechtfertigung anerkannt werden.Das BAA folgerte weiter, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich der Bedrohungen seitens der Taliban aufgrund von Ungereimtheiten als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet werde. So habe die bP im Rahmen der Erstbefragung angeführt, ihr Geschäft hätte sich in römisch 40 befunden, im Rahmen der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 06.07.2012 habe sie angegeben, ihr Geschäft hätte sich in römisch 40 befunden. Nur weil die bP angeführt habe, dass beide Orte nur 20 Minuten voneinander entfernt situiert wären, könne ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt jedoch nicht als Rechtfertigung anerkannt werden.
Seitens des AsylGH wird festgestellt, dass sich die bP in ihrer Beschwerde zudem hinsichtlich ihrer Angaben vor dem BAA widersprach, indem sie dort darlegte, dass Leute, welche in XXXX wohnen würden, XXXX und Leute, die in XXXX leben würden, XXXX sagen würden und aus diesen Angaben wiederum hervorgehen würde, dass seitens der bP nun doch ein und der selbe Ort gemeint wäre, diese demgegenüber vor dem BAA jedoch darlegte, dass es sich schon um verschiedene Orte handeln würde, weshalb dem BAA zuzustimmen ist.Seitens des AsylGH wird festgestellt, dass sich die bP in ihrer Beschwerde zudem hinsichtlich ihrer Angaben vor dem BAA widersprach, indem sie dort darlegte, dass Leute, welche in römisch 40 wohnen würden, römisch 40 und Leute, die in römisch 40 leben würden, römisch 40 sagen würden und aus diesen Angaben wiederum hervorgehen würde, dass seitens der bP nun doch ein und der selbe Ort gemeint wäre, diese demgegenüber vor dem BAA jedoch darlegte, dass es sich schon um verschiedene Orte handeln würde, weshalb dem BAA zuzustimmen ist.
Auch würden sich in ihren Schilderungen weitere Ungereimtheiten finden. So habe sie in der Erstbefragung das Lösegeld betreffend von 1 Mio. Afghanis gesprochen, in der Einvernahme vom 06.07.2012 jedoch von pak. Rupies. In der Beschwerde legte die bP dann dar, dass sie zuerst nur eine Million gesagt hätte, was sich jedoch nicht mit dem Akteninhalt deckt, wo die bP ihre ursprünglichen Angaben zudem durch ihre Unterschrift bestätigte.
Zudem würden ihre Ausführungen, dass sie die Heimat deswegen nicht unmittelbar nach dem Auftreten ihrer Probleme, sondern erst ca. einen Monat später verlassen hätte, weil sie Cricketspieler gewesen wäre und Cricketspieler nicht so einfach die Heimat verlassen würden, unplausibel erscheinen, worin dem BAA insgesamt zuzustimmen ist.
Das BAA führte weiter aus, dass das Fluchtvorbringen auch aufgrund von vagen und unschlüssigen Aussagen nicht glaubwürdig und nachvollziehbar wäre. Gehe man davon aus, dass der Vorfall der Festnahme ihres Vaters im Zuge der versuchten Lösegeldübergabe sie zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres Heimatlandes gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihnen behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, z.B.: Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen, Bedrohungshandlungen usw. detailliert beschreiben hätten können. Es würde sich dabei um einen Umstand handeln, welchen ein durchschnittlicher Mensch nicht vergessen bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern würde.
Das BAA führte aus, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit wären, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Die Angaben der bP wurden folglich als vage und wenig detailreich bezeichnet.
Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, so gelangt auch der AsylGH zu dieser Ansicht. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge vom Zeugen hervorgebracht werden. Dieses wichtige Merkmal und Realkennzeichen fehlt in aller Regel in Aussagen, die durch fremde Einflüsse und nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also im Prinzip detailreich berichtet werden.Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG darstellen, so gelangt auch der AsylGH zu dieser Ansicht. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge vom Zeugen hervorgebracht werden. Dieses wichtige Merkmal und Realkennzeichen fehlt in aller Regel in Aussagen, die durch fremde Einflüsse und nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also im Prinzip detailreich berichtet werden.
(vgl. zB. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen).vergleiche zB. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen).
Es kamen im Verfahren auch keine Hemmungsfaktoren hervor, wodurch die bP etwa nicht in der Lage gewesen wäre, ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse in den Einvernahmen dergestalt darzulegen.
Das BAA legte weiter dar, dass, sofern sich die bP auf den Betrieb des CD Geschäftes stütze, welches sie angeblich von ihrem Onkel und dessen Sohn übernommen hätte und dieses den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sein könnte, darauf hingewiesen werde, dass weder ihr Onkel noch dessen Sohn zuvor Probleme aufgrund des CD Geschäftes gehabt hätten und offenbar auch nach wie vor in der Heimat aufhältig seien. Ihr Onkel sei zudem jene Person, welche ihr das CD Geschäft überlassen habe und welche den Schlepper entlohnt hätte, nachdem sie in Europa (Deutschland, Frankreich, Österreich) angekommen war. Dem BAA wird zugestimmt, dass auch diese Angaben nicht schlüssig sind, da die bP nicht darlegen konnte, weshalb nun plötzlich genau in Bezug auf ihre Person diese Probleme ausgelöst worden wären.
Auch ist die diesbezüglich Beschwerdeangabe unschlüssig, wo die bP ausführt, dass der Onkel und dessen Sohn deshalb keine Probleme mit dem Geschäft hätten, da dieses geschlossen wäre, was aber nichts mit den Ausführungen des BAA zu tun hat, da dieses die Gegebenheiten vor der Geschäftsübergabe schilderte.
Das BAA legte weiter dar, dass behauptete Probleme mit den Regierungstruppen sich auch nur darauf beschränken würden, dass sie bei der geplanten Lösegeldübergabe ihren Vater begleitet hätte, welcher in der Folge festgenommen worden wäre. Diese von ihr behauptete Verfolgungshandlung wäre jedoch lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung seitens des Vaters gestanden. Ein Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall wäre nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um ein strafbares Deliktes gehandelt hätte, was keinem Konventionsgründe entspreche (VwGH vom 25.05.1994, Zl. 94/20/0053). Bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben der bP wäre dem BAA nach Ansicht des AsylGH diesbezüglich zuzustimmen. Auch kann aus der diesbezüglichen Beschwerdeangabe der bP für sie nichts gewonnen werden, wenn sie ausführt, dass der Vater gar keine strafbare Handlung begangen hätte, da dies aus Sicht der Regierungstruppen zu sehen wäre, welche eine strafbare Handlung gegenständlich angenommen hätten und Weiteres erst hätte geklärt werden müssen.
Das BAA führte zudem aus, dass das Gesamtverhalten der bP vor den österreichischen Behörden (Vergehen der Urkundenfälschung und Auftreten unter zwei bzw. drei verschiedenen Identitäten) ebenfalls darauf hindeute, dass sie keine Verfolgungshandlungen in der Heimat zu befürchten hätte bzw. hatte, das sie sich ansonsten in Österreich eher wohl verhalten hätte und kann hier dem BAA nicht entgegen getreten werden. Zudem sei seitens des AsylGH festgestellt, dass die bP bereits mehrfach die Gelegenheit hatte in sicheren Staaten um Asyl anzusuchen, was sie jedoch unterließ und dies offensichtlich lediglich zu dem Zweck um nach Kanada zu gelangen um dort arbeiten zu können, was darauf hindeutet, dass die bP aus anderen Gründen in Österreich einen Asylantrag stellte, als hier Schutz vor Verfolgung zu suchen.
Dem BAA wird auch hinsichtlich seiner Ausführungen zu den erfolgten Recherchen, welche sich schlüssig und widerspruchsfrei darstellen würden und den Darlegungen in Bezug auf die Qualifikation zu diesen und der entsprechenden Verantwortlichkeit des tätigen Anwaltes, sowie dessen mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens in einer bestimmten Richtung, wobei dies bei der bP gegenteilig der Fall ist, zugestimmt.
Die Erhebungen ergaben, dass die "XXXX" keine afghanischen Staatsbürger als Spieler beschäftigen. Weiter wurde wie bereits oben näher dargelegt festgestellt, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um kein echtes Dokument handelt und dass eine Person ihres Namens beim Verein "XXXX" nicht bekannt ist. Selbst die bP gestand dann ein, dass sie bei diesem Verein nicht gespielt hat, sondern bei irgend einem anderen Verein, was auch nicht in Abrede zu stellen ist, jedoch der Versuch der bP, durch die Behauptung des Spielens bei diesem Verein mit der Maßgabe, dass sie durch ihre angebliche afghanische Staatsangehörigkeit dort am Weiterkommen gehindert gewesen wäre, somit nicht aufging. Aus diesem Grund kann für die bP auch durch die Vorlage der Fotos, wo sie bei der Übergabe von Pokalen abgebildet ist, nichts gewonnen werden, da dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt Cricket gespielt hat, da nur relevant gewesen wäre, ob sie tatsächlich bei dem behaupteten Verein gespielt hätte, wo man angeblich hätte bestätigen können, dass sie afghanischer Staatsbürger wäre, was sich jedoch als falsche Behauptung herausgestellt hat und dies auch die bP zugegeben hat.
Es sei auch festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände zudem die vorgelegten Drohschreiben nicht geeignet waren, zu anderen Feststellungen zu gelangen, da diesen nur sehr geringe Beweiskraft zukommt, da keinesfalls festgestellt werden konnte, dass diese tatsächlich von den Taliban verfasst worden wären und diese vielmehr von jeder Person hätten verfasst werden können.
Was das Ergebnis der Sprachanalyse betrifft, so ist festzustellen, dass dieses auch seitens der bP nicht angezweifelt wurde und somit ihr sprachlicher Hintergrund in Pakistan und nicht in Afghanistan zu suchen war. Diesbezüglich wird auf die bereits oben ausgeführten Darlegungen verwiesen.
Das BAA legte abschließend dar, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens es der bP nicht gelungen wäre, ihre "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen habe, vielmehr entstehe der Eindruck, dass sie aufgrund ihres Wunsches in Kanada zu leben, ihre Heimat verlassen habe, worin dem BAA seitens des AsylGH zugestimmt wird.
Seitens des AsylGH wird zudem festgestellt, dass die bP noch weitere Widersprüchlichkeiten zu Kernpunkten ihres Vorbringens vorbrachte. Führte sie ursprünglich konkret aus, dass ihr Bruder getötet worden wäre, so gab sie an anderer Stelle der Einvernahme vor dem BAA zu Protokoll, dass dieser verschleppt worden und nicht mehr aufgetaucht wäre.
Auch legte sie im Zuge des Verfahrens dar, dass ihr Vater nicht mehr aufgefunden worden wäre. Niemand wisse wo er sich aufhalten würde. Andererseits gab sie jedoch zu Protokoll, das sie ihren Vater verständigt hätte, dass sie nun in Österreich wäre und dieser hätte den Schlepperlohn überwiesen. Sie würde mit ihm in Kontakt stehen.
Auch in Bezug auf ihre Aufenthalte machte die bP unterschiedliche Angaben. So führte sie einerseits aus, dass sie nie in Afghanistan gewohnt hätte. Sie wäre nach ihrer Geburt mit ihren Eltern sofort nach XXXX gezogen und hätte nur dort gelebt. Andererseits führte sie wiederum an, sie wäre bei ihrem Onkel in XXXX in Afghanistan aufhältig gewesen und hätte dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. An anderer Stelle der Einvernahme führte die bP aus, sie hätte sich von Pakistan nach XXXX begeben, da sie dort hätte Cricket spielen können.Auch in Bezug auf ihre Aufenthalte machte die bP unterschiedliche Angaben. So führte sie einerseits aus, dass sie nie in Afghanistan gewohnt hätte. Sie wäre nach ihrer Geburt mit ihren Eltern sofort nach römisch 40 gezogen und hätte nur dort gelebt. Andererseits führte sie wiederum an, sie wäre bei ihrem Onkel in römisch 40 in Afghanistan aufhältig gewesen und hätte dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. An anderer Stelle der Einvernahme führte die bP aus, sie hätte sich von Pakistan nach römisch 40 begeben, da sie dort hätte Cricket spielen können.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Zur Beschwerdeangabe, dass der bP die Erhebungsergebnisse lediglich mit einem Satz vorgehalten worden wären, wird festgestellt, dass das BAA eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durchführte und dort der bP die Erhebungsergebnisse darlegte. Die bP hatte die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen und machte sie davon auch Gebrauch, weshalb keine Verletzung des Parteiengehörs zu ersehen ist.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung brauchbarer Bescheinigungsmittel seitens der bP, zumal deren generelle Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden konnte.
Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, weshalb die beschwerdeführende Partei in Österreich einen Asylantrag gestellt hat bzw. nun hier leben möchte. Zur Erreichung dieses Zieles scheut die bP offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der bP ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der bP wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten, vielmehr wurden Länderbericht aus Afghanistan zitiert und wurde auch kein konkrete Bezug zur bP hergestellt. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Pakistan ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
Hinsichtlich der vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist anzuführen, dass die allgemeine Sicherheitslage vor allem wegen der Terroranschläge unter Zitierung von Berichten zutreffend und dem Amtswissen entsprechend als kritisch dargestellt wird. Diese unbestreitbaren und als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist jedoch auch aktuell nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Pakistan einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern betrifft gerade der Terrorismus, zurückzuführen auf die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee, in konzentrierter Form lediglich einige Regionen und richten sich Anschläge vor allem gegen staatliche Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei, Veranstaltungen politischer Parteien und religiöse Stätten. Gelegentlich hat es auch Anschläge auf Märkte gegeben.
Der regionale Schwerpunkt liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten (FATA) und Belutschistan. Insoweit dies für diesen Fall relevant ist, ist somit nicht davon auszugehen, dass sich aus aktueller Sicht die Lage in Pakistan entscheidungsrelevant zum Nachteil verändert hätte, was auch seitens der bP nicht eingebracht wurde.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html; Abfrage 25.01.2013).
Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils der bP kann somit nicht gesagt werden, dass gerade für sie auf Grund der allgemeinen Lage eine landesweite Gefährdung bestünde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat.
Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BAA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Da nach Ansicht des AsylGH der maßgeblicher Sacherhalt vom BAA hinreichend festgestellt wurde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt hat, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich folgende Ansicht:
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen
(zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
III. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch drei. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 67/2012 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.: Status als AsylberechtigterZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigter
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Flüchtling, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Verfolger, Behauptungs- bzw. Bescheinigungslast, wird auf das Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, ua. mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär SchutzberechtigterZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigter
1.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegensteht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegensteht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Im Beschwerdefall wurde seitens der bP dargelegt, dass sie wegen eines Zwölffingerdarmgeschwüres operiert wurde. Die Operation verlief laut den vorliegenden Unterlagen problemlos und erfolgten danach regelmäßige Kontrollen. Die bP wurde in weiterer Folge wegen Gastritis behandelt und erfolgte entsprechende Medikation. Empfohlen wurden Fett- und Gewürzreduzierte Kost, sowie Kontrollen beim Hausarzt. Die bP wurde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im gegenständlichen Fall wurden keine schweren bzw. lebensgefährdenden Krankheiten oder außergewöhnliche Umstände dargelegt, welche im Falle einer Rückverbringung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden. Zudem sind grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat vorhanden, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt und wurde nicht einmal seitens der beschwerdeführenden Partei behauptet und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr bestünde, dass die beschwerdeführende Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Pakistan hat.Im gegenständlichen Fall wurden keine schweren bzw. lebensgefährdenden Krankheiten oder außergewöhnliche Umstände dargelegt, welche im Falle einer Rückverbringung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden. Zudem sind grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat vorhanden, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt und wurde nicht einmal seitens der beschwerdeführenden Partei behauptet und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr bestünde, dass die beschwerdeführende Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Pakistan hat.
4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Vielmehr führte die bP aus, dass sie gut situiert wären und sie nicht einmal hätte arbeiten müssen. Sie werde durch ihren Vater und durch ihren Onkel unterstützt, welche viel Geld hätten und auch für ihre Schleppung aufgekommen wären. Zudem wurde der bP seitens ihres Onkels ein Geschäft übergeben, von welchem sie gut habe leben können. Es kam im Verfahren nicht hervor, weshalb es der bP somit im Falle der Rückkehr nicht möglich sein sollte, sich erneut an ihre Familie zu wenden oder dort zu arbeiten.
Es wäre der beschwerdeführenden Partei jedoch auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen ,Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, sind die beispielsweise im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, wiedergegebenen Kriterien entscheidend, auf die hiermit verwiesen wird [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, sind die beispielsweise im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, wiedergegebenen Kriterien entscheidend, auf die hiermit verwiesen wird [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].
2.4. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der bP weder beim BAA noch im Beschwerdeschriftsatz oder danach dargelegt.
Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren Angaben nach keine relevanten familiären Bindungen in Österreich, weshalb mangels hinreichenden Familienlebens eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt.
Die bP legte dar, dass sie in Österreich Cricket spiele und ein Geschäft eröffnen wolle. Sie hält sich seit mehr als einem Jahr in Österreich auf, weshalb ein relevantes Privatleben bejaht wird und die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt und es diesbezüglich einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden gem. Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.Die bP legte dar, dass sie in Österreich Cricket spiele und ein Geschäft eröffnen wolle. Sie hält sich seit mehr als einem Jahr in Österreich auf, weshalb ein relevantes Privatleben bejaht wird und die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt und es diesbezüglich einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - auf die im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, an dieser Stelle wiedergegebenen Ausführungen, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - auf die im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, an dieser Stelle wiedergegebenen Ausführungen, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 105. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 10
(2) 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das BAA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim AsylGH für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.
Die bP war laut eignen Angaben vor ihrer Asylantragstellung 4 Tage lang nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (AS 21). Die bP wollte offensichtlich auch danach keinen Asylantrag in Österreich stellen, sondern nach Kanada weiter reisen. Erst nach ihrer Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte diesen einen Asylantrag.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeiner Zeit versucht hätte unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.
Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Darüber hinaus legte die bP dar, in Österreich Cricket zu spielen und ein Geschäft eröffnen zu wollen.
Familiäre Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.
die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.
Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiters kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.
Die bP legte dar, dass sie in Österreich Cricket spielen würde. Sie führte auch aus, dass sie ein Geschäft eröffnen wolle, weitere Angaben dazu wurden jedoch nicht getätigt. Die bP legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses bei. Eine abgeschlossenen Deutschprüfung wurde nicht bestätigt.
Sonstige besondere Integrationsbemühungen oder gar Erfolge in diesem Bereich, welche der persönlichen Sphäre der bP zugehörig sind, wurden von ihr nicht mitgeteilt.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. § 7 GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige legal Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahm. Vielmehr geht aus dem Akteninhalt hervor, dass sie bis 21.01.2013 Leistungen aus der Grundversorgung bezog und somit vom österreichischen Staat versorgt wurde.Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. Paragraph 7, GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige legal Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahm. Vielmehr geht aus dem Akteninhalt hervor, dass sie bis 21.01.2013 Leistungen aus der Grundversorgung bezog und somit vom österreichischen Staat versorgt wurde.
Die Umstände, dass sie in einem Cricketverein spielt und bei einem Deutschkurs teilnahm, können ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass sie in einem Cricketverein spielt und bei einem Deutschkurs teilnahm, können ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben fast ihr ganzes Leben in Pakistan, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich in Pakistan verständigen, hat dort ihre Familie, welche sehr wohlhabend ist, und arbeitete dort. Sie hat nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie, welche sie auch finanziell unterstützt.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von Pakistan entwurzelt zu betrachten wäre.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (§ 120 FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (Paragraph 120, FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (§ 15 AsylG).Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (Paragraph 15, AsylG).
Die bP wurde wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht.
Das Asylverfahren wurde, insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreich erforderlichen Erhebungen, vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Partei auch bewusst sein musste.
Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen.
Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Gegenständlich führt dies somit zu einer wesentlichen Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die Begründung oder Weiterführung privater Anknüpfungspunkte wurde ihr erst durch Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten (vgl. zB vergleichsweise Ablehungsbeschlüsse des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung; 18.6.2012, U 939/12-3 zu AsylGH Zl. E13 242.711-1/2008 [achtjähriges Asylverfahren und Aufenthalt im Bundesgebiet, rel. Privatleben, unbescholten, Verl. der Mitwirkungsverpflichtung]).Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten vergleiche zB vergleichsweise Ablehungsbeschlüsse des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung; 18.6.2012, U 939/12-3 zu AsylGH Zl. E13 242.711-1/2008 [achtjähriges Asylverfahren und Aufenthalt im Bundesgebiet, rel. Privatleben, unbescholten, Verl. der Mitwirkungsverpflichtung]).
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Partei frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa eine befristete oder gar unbefristete (fremdenpolizeiliche) Rückkehrentscheidung.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung noch zusätzlich verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung noch zusätzlich verstärken.
6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
III. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das ho. Gericht.römisch drei. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das ho. Gericht.
§ 38 AsylG lautet:Paragraph 38, AsylG lautet:
" ...(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)..."
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, zumal die bP trotz Belehrung zumindest über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchte.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist, zumal die bP trotz Belehrung zumindest über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchte.
Ebenso ergaben sich im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG auch bei verfassungskonformer Interpretation unter Mitberücksichtigung von Art. 8 EMRK bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen einer dort genannten Gefahr. Die aufschiebende Wirkung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht aberkannt und ist vom erkennenden Gericht nicht zuzuerkennen.Ebenso ergaben sich im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG auch bei verfassungskonformer Interpretation unter Mitberücksichtigung von Artikel 8, EMRK bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen einer dort genannten Gefahr. Die aufschiebende Wirkung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht aberkannt und ist vom erkennenden Gericht nicht zuzuerkennen.
IV. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch vier. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem grds. ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Soweit die bP die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragte ist anzuführen, dass sie schon in der Beschwerde - insbesondere im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot - konkret darzulegen hat, was ihre nochmalige Einvernahme an diesen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten hätte ändern können bzw. welche für dieses Verfahren wesentlichen Umstände dadurch noch konkret hervorgekommen hätten können (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337), was aber unterlassen wurde, wodurch es an einer erforderlichen Konkretisierung und Relevanzdarstellung fehlt.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Reiseroute, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
28.03.2013