Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 428.254-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.7.2012, Zl. 11 14.751-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.7.2012, Zl. 11 14.751-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 8.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 8.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde am Tag ihrer Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der XXXX anzugehören. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Heimat schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sich über die Türkei nach Griechenland begeben zu haben, von wo aus sie schließlich ihre Reise zu Fuß fortgesetzt habe. In Serbien sei sie von der Polizei aufgegriffen und an einen Ort namens XXXX geschickt worden, wo sie sich drei Monate aufgehalten habe. Über Ungarn sei die Genannte letztendlich nach Österreich gelangt. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Heimat aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die ersten Opfer seien immer die Frauen und gäbe es keine Regierung, die für Sicherheit sorge. Es sei möglich, dass sie umgebracht würde. Sie sei sich sicher, im Fall ihrer Rückkehr Probleme zu bekommen, wobei sie nicht angeben könne, welche.Sie wurde am Tag ihrer Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der römisch 40 anzugehören. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Heimat schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sich über die Türkei nach Griechenland begeben zu haben, von wo aus sie schließlich ihre Reise zu Fuß fortgesetzt habe. In Serbien sei sie von der Polizei aufgegriffen und an einen Ort namens römisch 40 geschickt worden, wo sie sich drei Monate aufgehalten habe. Über Ungarn sei die Genannte letztendlich nach Österreich gelangt. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Heimat aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die ersten Opfer seien immer die Frauen und gäbe es keine Regierung, die für Sicherheit sorge. Es sei möglich, dass sie umgebracht würde. Sie sei sich sicher, im Fall ihrer Rückkehr Probleme zu bekommen, wobei sie nicht angeben könne, welche.
I.2. Am 6.7.2012 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wurde sie eingangs aufgefordert, zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia Stellung zu beziehen. Dabei führte sie aus, nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Onkel aufgewachsen zu sein und während ihres dreijährigen Koranschulsbesuchs Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Nur drei Tage vor ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann traditionell verlobt; sie habe niemals mit ihm zusammengelebt. Vielmehr hätte sie sich bis zum Verlassen Somalias bei ihrem Onkel und dessen Familie aufgehalten. Von ihren Geschwistern habe sie seit ihrer Ausreise nichts mehr gehört, diese hätten nach dem Tod der Eltern bei anderen Verwandten gelebt. Ihr Verlobter halte sich in Äthiopien auf.römisch eins.2. Am 6.7.2012 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wurde sie eingangs aufgefordert, zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia Stellung zu beziehen. Dabei führte sie aus, nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Onkel aufgewachsen zu sein und während ihres dreijährigen Koranschulsbesuchs Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Nur drei Tage vor ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann traditionell verlobt; sie habe niemals mit ihm zusammengelebt. Vielmehr hätte sie sich bis zum Verlassen Somalias bei ihrem Onkel und dessen Familie aufgehalten. Von ihren Geschwistern habe sie seit ihrer Ausreise nichts mehr gehört, diese hätten nach dem Tod der Eltern bei anderen Verwandten gelebt. Ihr Verlobter halte sich in Äthiopien auf.
Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen aus, sie hätte Probleme mit ihrem Onkel gehabt, da dieser bestimmen wollte, wen sie heiraten sollte. Er hätte einen alten, reichen Mann für sie ausgesucht. Die Beschwerdeführerin hätte sich heimlich mit ihrem Mann verlobt, der dem Minderheitenstamm der XXXX angehörte. Nachdem ihr Onkel von der traditionellen Eheschließung der Beschwerdeführerin erfahren habe, sei sie von ihm geschlagen worden und habe dabei ihr Gehör verloren. Man habe sie drei Tage in einem Zimmer eingesperrt und unter Druck gesetzt, sich wieder scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin hätte um Zeitaufschub ersucht und sich mit ihrem ältesten Bruder in Kontakt gesetzt, der ihr allerdings nicht helfen habe wollen. Eine in Kenia lebende Tante hätte einen Schlepper organisiert und auch die Kosten übernommen.Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen aus, sie hätte Probleme mit ihrem Onkel gehabt, da dieser bestimmen wollte, wen sie heiraten sollte. Er hätte einen alten, reichen Mann für sie ausgesucht. Die Beschwerdeführerin hätte sich heimlich mit ihrem Mann verlobt, der dem Minderheitenstamm der römisch 40 angehörte. Nachdem ihr Onkel von der traditionellen Eheschließung der Beschwerdeführerin erfahren habe, sei sie von ihm geschlagen worden und habe dabei ihr Gehör verloren. Man habe sie drei Tage in einem Zimmer eingesperrt und unter Druck gesetzt, sich wieder scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin hätte um Zeitaufschub ersucht und sich mit ihrem ältesten Bruder in Kontakt gesetzt, der ihr allerdings nicht helfen habe wollen. Eine in Kenia lebende Tante hätte einen Schlepper organisiert und auch die Kosten übernommen.
Die belangte Behörde konfrontierte die Beschwerdeführerin mit deren früheren Aussagen zu ihren Fluchtgründen. Bislang hätte sie stets nur den Bürgerkrieg ins Treffen geführt und über eine drohende Zwangsverheiratung kein Wort verloren. Dazu meinte die Genannte, man habe sie bis dato nur zu ihrem Reiseweg, nicht aber zu den Gründen, die sie zur Ausreise bewogen hätten, befragt. Über ausdrückliche Nachfrage seitens des Bundesasylamtes betonte die Beschwerdeführerin, niemals aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit oder aus anderen Gründen staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre Schwierigkeiten seien innerfamiliär gewesen; sie hätte keinen Schutz zu erwarten gehabt.
Die Beschwerdeführerin lehnte die Übergabe von Länderberichten und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme mit der Begründung ab, die Lage in Somalia zu kennen.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status der subsidiären Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status der subsidiären Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre familiären Probleme (drohende Zwangsverheiratung durch den Onkel). Sie hätte davon bei der Erstbefragung nichts erwähnt und sich ausschließlich auf die Bürgerkriegssituation bezogen. Zudem habe sie bei der Einvernahme bloß vage Angaben zu den Schwierigkeiten mit dem Onkel getätigt, so dass von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen sei.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre familiären Probleme (drohende Zwangsverheiratung durch den Onkel). Sie hätte davon bei der Erstbefragung nichts erwähnt und sich ausschließlich auf die Bürgerkriegssituation bezogen. Zudem habe sie bei der Einvernahme bloß vage Angaben zu den Schwierigkeiten mit dem Onkel getätigt, so dass von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen sei.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte mit Hinweis auf die allgemeine schlechte Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia. Korrespondierend dazu wurde entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
II.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und aufgetretene Verfahrensmängel. Ihre Angaben seien keineswegs widersprüchlich gewesen, vielmehr diene die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Zudem hätte sie bei der Erstbefragung bereits allgemein davon gesprochen, dass Frauen das erste Opfer des Bürgerkriegs seien und bei der Einvernahme ihre konkreten Probleme näher beschrieben. Generell müsse angemerkt werden, dass Frauen in Somalia keine Rechte hätten und daher auch keine Möglichkeit bestünde, sich an Behörden zu wenden. Dies bestätigten selbst die der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundegelegten Berichte. Die belangte Behörde habe zudem auch ihre Angaben bezüglich der durch Schläge des Onkels entstandenen Verletzungen ihres Gehörs unbeachtet gelassen. Zusammengefasst ergäbe sich die Asylrelevanz ihres Vorbringens aus dem Umstand fehlender Schutzmöglichkeiten vor den Übergriffen ihres Onkels.römisch zwei.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und aufgetretene Verfahrensmängel. Ihre Angaben seien keineswegs widersprüchlich gewesen, vielmehr diene die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Zudem hätte sie bei der Erstbefragung bereits allgemein davon gesprochen, dass Frauen das erste Opfer des Bürgerkriegs seien und bei der Einvernahme ihre konkreten Probleme näher beschrieben. Generell müsse angemerkt werden, dass Frauen in Somalia keine Rechte hätten und daher auch keine Möglichkeit bestünde, sich an Behörden zu wenden. Dies bestätigten selbst die der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundegelegten Berichte. Die belangte Behörde habe zudem auch ihre Angaben bezüglich der durch Schläge des Onkels entstandenen Verletzungen ihres Gehörs unbeachtet gelassen. Zusammengefasst ergäbe sich die Asylrelevanz ihres Vorbringens aus dem Umstand fehlender Schutzmöglichkeiten vor den Übergriffen ihres Onkels.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt geht im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus und vermeint ein gesteigertes Vorbringen darin zu erkennen, dass die Genannte bei der Erstbefragung als Fluchtgrund den in ihrer Heimat herrschenden Bürgerkrieg angegeben hätte und erst im weiteren Verfahrensverlauf von einer drohenden Zwangsverheiratung gesprochen habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen hätten sich zudem als vage erwiesen.
Dazu muss angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zwar den Bürgerkrieg allgemein als Fluchtgrund ins Treffen geführt, ergänzend dazu aber festgehalten hat, die Frauen seien dessen erstes Opfer. Sie hat zwar somit bei dieser Gelegenheit nicht explizit von einer drohenden Zwangsverheiratung gesprochen, jedoch stellen diese allgemeinen Angaben (aus denen eine für Frauen schwierige Lage in Somalia ableitbar ist) auch keinen Widerspruch zu den späteren Ausführungen dar. Es ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass die Erstbefragung explizit (vgl. Ausführungen zu Punkt 11 des dabei verwendeten Befragungsformulars!) nicht dazu dient, den fluchtrelevanten Sachverhalt im Detail zu schildern.Dazu muss angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zwar den Bürgerkrieg allgemein als Fluchtgrund ins Treffen geführt, ergänzend dazu aber festgehalten hat, die Frauen seien dessen erstes Opfer. Sie hat zwar somit bei dieser Gelegenheit nicht explizit von einer drohenden Zwangsverheiratung gesprochen, jedoch stellen diese allgemeinen Angaben (aus denen eine für Frauen schwierige Lage in Somalia ableitbar ist) auch keinen Widerspruch zu den späteren Ausführungen dar. Es ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass die Erstbefragung explizit vergleiche Ausführungen zu Punkt 11 des dabei verwendeten Befragungsformulars!) nicht dazu dient, den fluchtrelevanten Sachverhalt im Detail zu schildern.
Soweit das Bundesasylamt vermeint, die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit dem Onkel seien oberflächlich gewesen, verweist der Asylgerichtshof einerseits auf die durchaus schlüssigen und genauen Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme (vgl. Bescheid S.6 Mitte) und andererseits auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhalts. Soweit aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nach Meinung der belangten Behörde noch Punkte offen geblieben sind, wäre letztere dazu gehalten gewesen, konkrete (ergänzende) Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten.Soweit das Bundesasylamt vermeint, die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit dem Onkel seien oberflächlich gewesen, verweist der Asylgerichtshof einerseits auf die durchaus schlüssigen und genauen Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vergleiche Bescheid S.6 Mitte) und andererseits auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhalts. Soweit aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nach Meinung der belangten Behörde noch Punkte offen geblieben sind, wäre letztere dazu gehalten gewesen, konkrete (ergänzende) Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten.
Zudem hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich durch Einholung themenspezifischer Berichte ein objektiv nachvollziehbares Bild zu machen. Die Befassung mit der Lage der Frauen bzw. junger Mädchen erfolgte (vgl. Bescheid S. 63 und 64) nur rudimentär, die darin getroffenen Feststellungen, insbesondere der Hinweis auf die fehlenden Schutzmöglichkeiten sowie zur häuslichen Gewalt, wurden seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt bzw. in Relation zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin gesetzt.Zudem hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich durch Einholung themenspezifischer Berichte ein objektiv nachvollziehbares Bild zu machen. Die Befassung mit der Lage der Frauen bzw. junger Mädchen erfolgte vergleiche Bescheid S. 63 und 64) nur rudimentär, die darin getroffenen Feststellungen, insbesondere der Hinweis auf die fehlenden Schutzmöglichkeiten sowie zur häuslichen Gewalt, wurden seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt bzw. in Relation zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin gesetzt.
Auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist es dem Asylgerichtshof nicht möglich, die Frage der Asylrelevanzresultierend aus der fraglichen Schutzmöglichkeit junger Frauen vor häuslichen Übergriffen bzw. vor Zwangsverheiratungen - im konkreten Fall der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, häusliche Gewalt, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
07.05.2013