Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 432.228-1/2013/2E
B4 432.226-1/2013/2E
B4 432.229-1/2013/2E
B4 432.230-1/2013/2E
B4 432.227-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 ,
(4.) des XXXX, sowie (5.) der XXXX, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.12.2012, Zlen. (1.) 12 13.378-BAI, (2.) 12 13.379-BAI, (3.) 12 13.380-BAI,(4.) des römisch 40 , sowie (5.) der römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.12.2012, Zlen. (1.) 12 13.378-BAI, (2.) 12 13.379-BAI, (3.) 12 13.380-BAI,
(4.) 12 13.381-BAI bzw. (5.) 12 13.382-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar, dessen beiden volljährigen Söhne sowie dessen minderjährige Tochter), sind serbische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Roma an und sind serbisch-orthodoxen Glauben. Sie reisten am 26.9.2012 illegal nach Österreich ein und brachten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz ein.
2. Bei ihren Einvernahmen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 27.9.2012 gaben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie stammten aus XXXX, wo weiterhin die Eltern sowie die drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin lebten. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien bereits verstorben; seine Schwester wohne im XXXX. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten die Grundschule sowie die Mittelschule besucht, aber keinen Beruf ausgeübt. Von 1998 bis 1999 hätten sich die genannten Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten, da der Erstbeschwerdeführer nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Danach seien sie wieder nach Serbien zurückgekehrt. Auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten die Grund- und die Mittelschule besucht; der Drittbeschwerdeführer habe darüber hinaus von 2011 bis 2012 an der Universität von XXXX studiert. Die Ausreise aus Serbien sei ohne Reisedokumente erfolgt. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, sie hätten in XXXX Probleme mit Serben gehabt. Der Dritt- und Vierbeschwerdeführer seien von Serben bzw. von der Polizei geschlagen worden. Die Fünftbeschwerdeführerin, die die 6. Klasse besucht habe, sei von den anderen Kindern beschimpft und bespuckt worden. Serben kämen in der Nacht betrunken zum Haus der Beschwerdeführer und machten die Türe kaputt. Sie könnten nicht "offiziell arbeiten" und hätten keine Rechte. Die Zweitbeschwerdeführerin meinte, sei seien von der Polizei und den Bürgern "ständig malträtiert" worden, hätten keine Rechte und könnten nicht "offiziell arbeiten". Der Drittbeschwerdeführer führte an, er sei in der Schule sowie auf der Fakultät malträtiert worden und an seinem letzten Geburtstag gemeinsam mit seinem Bruder von der Polizei misshandelt worden. Dies sei bereits das dritte Mal gewesen. Wenn sie zur Polizei gegangen seien, seien sie geschlagen worden. Der Viertbeschwerdeführer brachte vor, sein Bruder, seine Schwester und er seien malträtiert worden. Die Polizei habe sie dreimal geschlagen, zuletzt am Geburtstag seines Bruders. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer u.a. ihre serbischen Personalausweise vor; für die Fünftbeschwerdeführerin wurde deren serbische Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Diese Dokumente erwiesen sich bei der durchgeführten Überprüfung als echt.2. Bei ihren Einvernahmen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 27.9.2012 gaben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie stammten aus römisch 40 , wo weiterhin die Eltern sowie die drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin lebten. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien bereits verstorben; seine Schwester wohne im römisch 40 . Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten die Grundschule sowie die Mittelschule besucht, aber keinen Beruf ausgeübt. Von 1998 bis 1999 hätten sich die genannten Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten, da der Erstbeschwerdeführer nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Danach seien sie wieder nach Serbien zurückgekehrt. Auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten die Grund- und die Mittelschule besucht; der Drittbeschwerdeführer habe darüber hinaus von 2011 bis 2012 an der Universität von römisch 40 studiert. Die Ausreise aus Serbien sei ohne Reisedokumente erfolgt. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, sie hätten in römisch 40 Probleme mit Serben gehabt. Der Dritt- und Vierbeschwerdeführer seien von Serben bzw. von der Polizei geschlagen worden. Die Fünftbeschwerdeführerin, die die 6. Klasse besucht habe, sei von den anderen Kindern beschimpft und bespuckt worden. Serben kämen in der Nacht betrunken zum Haus der Beschwerdeführer und machten die Türe kaputt. Sie könnten nicht "offiziell arbeiten" und hätten keine Rechte. Die Zweitbeschwerdeführerin meinte, sei seien von der Polizei und den Bürgern "ständig malträtiert" worden, hätten keine Rechte und könnten nicht "offiziell arbeiten". Der Drittbeschwerdeführer führte an, er sei in der Schule sowie auf der Fakultät malträtiert worden und an seinem letzten Geburtstag gemeinsam mit seinem Bruder von der Polizei misshandelt worden. Dies sei bereits das dritte Mal gewesen. Wenn sie zur Polizei gegangen seien, seien sie geschlagen worden. Der Viertbeschwerdeführer brachte vor, sein Bruder, seine Schwester und er seien malträtiert worden. Die Polizei habe sie dreimal geschlagen, zuletzt am Geburtstag seines Bruders. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer u.a. ihre serbischen Personalausweise vor; für die Fünftbeschwerdeführerin wurde deren serbische Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Diese Dokumente erwiesen sich bei der durchgeführten Überprüfung als echt.
3. Am 30.11.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Erstbeschwerdeführer - zusammenfassend - Folgendes vor: Seine in XXXX, lebende Schwester XXXX sei verheiratet und habe drei Kinder, von den zwei studierten und eines zur Schule gehe. Sowohl die Schwester als auch deren Mann seien berufstätig. Der Erstbeschwerdeführer habe keine berufliche Ausbildung und nie "offiziell" gearbeitet. Gelegentlich sei er "schwarz" tätig gewesen. Die Beschwerdeführer hätten in einem einstöckigen Haus in XXXX gelebt, das über vier Zimmer sowie Bad und WC verfüge. Es gehöre weiterhin seinem im Mai 2012 verstorbenen Vater. Die Nachfolge sei noch nicht geklärt, der Erstbeschwerdeführer sei der einzige Erbe des Erdgeschosses. Der Bruder des Vaters sei der Eigentümer des Obergeschosses. Das Haus stehe jetzt leer. Den Lebensunterhalt habe der Erstbeschwerdeführer dadurch bestritten, dass er "immer" im Wald gearbeitet habe. Er habe Karton gesammelt sowie bei den Bauern Traktoren repariert und sei immer "recht gut" bezahlt worden. Die Beschwerdeführer hätten bescheiden gelebt und auch die Kinder hätten mitgeholfen. Es habe kein "Luxus geherrscht", sie hätten aber alles gehabt. Das Geld für die Schleppung, insgesamt EUR 350,-, habe aus Ersparnissen gestammt. Die Beschwerdeführer hätten in Serbien auch Sozialhilfe erhalten. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen serbischen Reisepass, der zwischenzeitlich abgelaufen sei und sich zu Hause in Serbien befinde. Der Entschluss, Serbien zu verlassen, sei am XXXX gefasst worden, da die Kinder ein Problem mit der Polizei gehabt hätten. Der Drittbeschwerdeführer, der an diesem Tag seinen Geburtstag gefeiert habe, sei mit dem Viertbeschwerdeführer auf einer Parkbank gesessen; daraufhin seien drei Polizisten gekommen und hätten sie geschlagen. Auch hätten Roma kein Recht auf Schulausbildung ihrer Kinder, kein Recht auf Gesundheitsschutz und "überhaupt keine Rechte". Die Fünftbeschwerdeführerin sei die beste Schülerin der Klasse und habe viele Preise bekommen. Sie habe immer wieder geklagt, dass sie Schwindelanfälle und Brechreiz habe. Als sie mit ihr zum Arzt gegangen seien, habe man gesagt, dass alles in Ordnung sei, und zwar auch der Augenarzt. Später sei in XXXX festgestellt worden, dass sie vier Dioptrien habe. Bei der Ausstellung des vorgelegten serbischen Personalausweises im September 2012 habe es keine Probleme gegeben. In XXXX lebten etwa 15 Roma-Familien und es gebe dort eine Roma-Vereinigung, bei der die Beschwerdeführer Mitglieder seien. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer seinen Mitgliedsausweis sowie jene der Zweitbis Viertbeschwerdeführer im Original vor. Befragt, ob es Übergriffe gegen ihn persönlich gegeben habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, es seien Steine gegen die Fensterscheiben ihres Hauses geworfen worden. 2012 seien "sie" in das Haus eingebrochen und hätten den Kühlschrank und den Fernseher beschädigt. Geschlagen worden sei der Erstbeschwerdeführer zuletzt vor drei Jahren. Er sei auch von der Polizei bedroht worden. Nach einem Beispiel gefragt, wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, dass er einmal, als er nach der Arbeit seinen Lohn verlangt habe, verjagt worden sei; auch sei ihm gesagt worden, dass er umgebracht werde. Die letzte Drohung sei Ende Juli 2012 von einem Mann namens XXXX, der drei LKW besitze und Holz nach XXXX transportiere, gegen ihn ausgestoßen worden. Die Frage, ob er den Einbruch oder die Drohungen bei den serbischen Behörden zur Anzeige gebracht habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er sei von der Polizei verjagt worden; seine Anzeige sei nicht aufgenommen worden. Wer damals ins Haus eingebrochen sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht; damals sei niemand zu Hause gewesen. Es sei nichts gestohlen, sondern etwas beschädigt worden. Zum Vorfall am XXXX befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, die Dritt und Viertbeschwerdeführer seien gegen sieben bis acht Uhr am Abend im Park gesessen, als drei Polizisten gekommen seien und sie mit den Füßen getreten hätten. Der Drittbeschwerdeführer sei am Kopf verletzt worden. Die Polizisten seien dann weggegangen. Die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer oder dessen Familienangehörige sich daraufhin über die Polizisten beschwert hätten, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Der Grund sei, dass sie sich nicht getraut hätten. Befragt, ob beide Söhne verletzt worden seien, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, nur der Drittbeschwerdeführer sei verletzt worden; er habe eine offene Wunde am Kopf gehabt. Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass der Sohn mit dem Kopf an den Randstein gestoßen sei, genau wisse er es aber nicht. Gefragt, wie sie auf diesen Vorfall reagiert hätten, meinte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten weiter im Haus gelebt und die Kinder seien weiter in die Schule bzw. auf die Universität gegangen. Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe zuvor einerseits angegeben, dass Roma-Kinder kein Recht auf Bildung hätten, anderseits aber, dass seine Söhne studierten und die Tochter zur Schule gehe, erwiderte er, dass die Fünftbeschwerdeführerin, obwohl sie die beste Schülerin der Klasse sei, gefragt werde, warum sie überhaupt lerne, da sie danach sowieso keine Arbeit bekomme. Seine Kinder würden provoziert und bei den Vorlesungen von den anderen Studenten danach gefragt, was sie überhaupt dort wollten. Bei der medizinischen Versorgung hätten sie insofern Probleme, als sie, auch wenn sie als erste zum Arzt kämen, erst am Schluss an die Reihe kämen. An Sozialhilfe habe die Familie monatlich EUR 120,- erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Hausfrau sei, sei einige Male beschimpft, nicht aber geschlagen oder bedroht worden. Die Frage, ob er sich in Serbien auf offizielle Arbeitssuche auf einem Arbeitsamt begeben habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer, er habe dort aber niemals Arbeit bekommen. Befragt, gab er an, dass seine in XXXX lebende Schwester und deren Familie dort keinerlei Probleme hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätte der Erstbeschwerdeführer Angst, von der Polizei geschlagen werden. Befragt, weshalb er nicht in einer anderen Stadt oder in einem anderen Landesteil gezogen sei, antwortete er, er habe dazu kein Geld; alleine für die Wohnung in XXXX brauche man EUR 500,-. Wenn er eine Arbeit erhalten würde, könnte er auch dort leben. In der Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien erläutert und ihm ein zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.3. Am 30.11.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Erstbeschwerdeführer - zusammenfassend - Folgendes vor: Seine in römisch 40 , lebende Schwester römisch 40 sei verheiratet und habe drei Kinder, von den zwei studierten und eines zur Schule gehe. Sowohl die Schwester als auch deren Mann seien berufstätig. Der Erstbeschwerdeführer habe keine berufliche Ausbildung und nie "offiziell" gearbeitet. Gelegentlich sei er "schwarz" tätig gewesen. Die Beschwerdeführer hätten in einem einstöckigen Haus in römisch 40 gelebt, das über vier Zimmer sowie Bad und WC verfüge. Es gehöre weiterhin seinem im Mai 2012 verstorbenen Vater. Die Nachfolge sei noch nicht geklärt, der Erstbeschwerdeführer sei der einzige Erbe des Erdgeschosses. Der Bruder des Vaters sei der Eigentümer des Obergeschosses. Das Haus stehe jetzt leer. Den Lebensunterhalt habe der Erstbeschwerdeführer dadurch bestritten, dass er "immer" im Wald gearbeitet habe. Er habe Karton gesammelt sowie bei den Bauern Traktoren repariert und sei immer "recht gut" bezahlt worden. Die Beschwerdeführer hätten bescheiden gelebt und auch die Kinder hätten mitgeholfen. Es habe kein "Luxus geherrscht", sie hätten aber alles gehabt. Das Geld für die Schleppung, insgesamt EUR 350,-, habe aus Ersparnissen gestammt. Die Beschwerdeführer hätten in Serbien auch Sozialhilfe erhalten. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen serbischen Reisepass, der zwischenzeitlich abgelaufen sei und sich zu Hause in Serbien befinde. Der Entschluss, Serbien zu verlassen, sei am römisch 40 gefasst worden, da die Kinder ein Problem mit der Polizei gehabt hätten. Der Drittbeschwerdeführer, der an diesem Tag seinen Geburtstag gefeiert habe, sei mit dem Viertbeschwerdeführer auf einer Parkbank gesessen; daraufhin seien drei Polizisten gekommen und hätten sie geschlagen. Auch hätten Roma kein Recht auf Schulausbildung ihrer Kinder, kein Recht auf Gesundheitsschutz und "überhaupt keine Rechte". Die Fünftbeschwerdeführerin sei die beste Schülerin der Klasse und habe viele Preise bekommen. Sie habe immer wieder geklagt, dass sie Schwindelanfälle und Brechreiz habe. Als sie mit ihr zum Arzt gegangen seien, habe man gesagt, dass alles in Ordnung sei, und zwar auch der Augenarzt. Später sei in römisch 40 festgestellt worden, dass sie vier Dioptrien habe. Bei der Ausstellung des vorgelegten serbischen Personalausweises im September 2012 habe es keine Probleme gegeben. In römisch 40 lebten etwa 15 Roma-Familien und es gebe dort eine Roma-Vereinigung, bei der die Beschwerdeführer Mitglieder seien. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer seinen Mitgliedsausweis sowie jene der Zweitbis Viertbeschwerdeführer im Original vor. Befragt, ob es Übergriffe gegen ihn persönlich gegeben habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, es seien Steine gegen die Fensterscheiben ihres Hauses geworfen worden. 2012 seien "sie" in das Haus eingebrochen und hätten den Kühlschrank und den Fernseher beschädigt. Geschlagen worden sei der Erstbeschwerdeführer zuletzt vor drei Jahren. Er sei auch von der Polizei bedroht worden. Nach einem Beispiel gefragt, wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, dass er einmal, als er nach der Arbeit seinen Lohn verlangt habe, verjagt worden sei; auch sei ihm gesagt worden, dass er umgebracht werde. Die letzte Drohung sei Ende Juli 2012 von einem Mann namens römisch 40 , der drei LKW besitze und Holz nach römisch 40 transportiere, gegen ihn ausgestoßen worden. Die Frage, ob er den Einbruch oder die Drohungen bei den serbischen Behörden zur Anzeige gebracht habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er sei von der Polizei verjagt worden; seine Anzeige sei nicht aufgenommen worden. Wer damals ins Haus eingebrochen sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht; damals sei niemand zu Hause gewesen. Es sei nichts gestohlen, sondern etwas beschädigt worden. Zum Vorfall am römisch 40 befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, die Dritt und Viertbeschwerdeführer seien gegen sieben bis acht Uhr am Abend im Park gesessen, als drei Polizisten gekommen seien und sie mit den Füßen getreten hätten. Der Drittbeschwerdeführer sei am Kopf verletzt worden. Die Polizisten seien dann weggegangen. Die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer oder dessen Familienangehörige sich daraufhin über die Polizisten beschwert hätten, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Der Grund sei, dass sie sich nicht getraut hätten. Befragt, ob beide Söhne verletzt worden seien, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, nur der Drittbeschwerdeführer sei verletzt worden; er habe eine offene Wunde am Kopf gehabt. Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass der Sohn mit dem Kopf an den Randstein gestoßen sei, genau wisse er es aber nicht. Gefragt, wie sie auf diesen Vorfall reagiert hätten, meinte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten weiter im Haus gelebt und die Kinder seien weiter in die Schule bzw. auf die Universität gegangen. Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe zuvor einerseits angegeben, dass Roma-Kinder kein Recht auf Bildung hätten, anderseits aber, dass seine Söhne studierten und die Tochter zur Schule gehe, erwiderte er, dass die Fünftbeschwerdeführerin, obwohl sie die beste Schülerin der Klasse sei, gefragt werde, warum sie überhaupt lerne, da sie danach sowieso keine Arbeit bekomme. Seine Kinder würden provoziert und bei den Vorlesungen von den anderen Studenten danach gefragt, was sie überhaupt dort wollten. Bei der medizinischen Versorgung hätten sie insofern Probleme, als sie, auch wenn sie als erste zum Arzt kämen, erst am Schluss an die Reihe kämen. An Sozialhilfe habe die Familie monatlich EUR 120,- erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Hausfrau sei, sei einige Male beschimpft, nicht aber geschlagen oder bedroht worden. Die Frage, ob er sich in Serbien auf offizielle Arbeitssuche auf einem Arbeitsamt begeben habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer, er habe dort aber niemals Arbeit bekommen. Befragt, gab er an, dass seine in römisch 40 lebende Schwester und deren Familie dort keinerlei Probleme hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätte der Erstbeschwerdeführer Angst, von der Polizei geschlagen werden. Befragt, weshalb er nicht in einer anderen Stadt oder in einem anderen Landesteil gezogen sei, antwortete er, er habe dazu kein Geld; alleine für die Wohnung in römisch 40 brauche man EUR 500,-. Wenn er eine Arbeit erhalten würde, könnte er auch dort leben. In der Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien erläutert und ihm ein zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am gleichen Tag einvernommen Folgendes an: Ihre in XXXX lebenden Angehörigen lebten von "Schwarzarbeit". Die Zweitbeschwerdeführerin sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; sie sei immer schon Hausfrau gewesen Wirtschaftlich sei es der Familie "durchschnittlich" gegangen. Der Grund, warum sich die Beschwerdeführer entschlossen hätten, Serbien zu verlassen, sei gewesen, dass die Kinder von der Polizei geschlagen worden seien. Auch sonst habe es Probleme gegeben, die Kinder seien von anderen Kindern in der Schule "malträtiert" worden. Weiters hätten sie "keine Rechte" und seien benachteiligt worden. Überdies seien die Kinder gefragt worden, warum sie überhaupt lernten bzw. studierten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei physisch nicht angegriffen worden, aber es habe psychischen Druck gegeben; etwa habe man in der Nacht an die Haustür geschlagen. Auf der Straße und in Geschäften habe man sich ihr gegenüber erniedrigend verhalten. Drohungen habe es keine gegeben. Sie sei immer wieder von Serben beschimpft worden. Die Frage, ob einmal in ihr Haus eingedrungen worden sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; dies sei im Juli 2011 gewesen. Man habe die Haustür eingeschlagen und vieles, darunter der Kühlschrank und der Fernseher, sei kaputt gemacht worden. Wer dies gemacht habe, wisse sie nicht, zu dieser Zeit sei niemand zu Hause gewesen. Befragt, was sie über den Übergriff auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer am XXXX wisse, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihre genannten Kinder seien in der Stadt spazieren gewesen und im Park auf einer Bank gesessen. Dann seien drei Polizisten gekommen und hätten sie beschimpft, beleidigt und gesagt, dass das kein Platz für sie sei. Danach hätten sie sie geschlagen. Der Drittbeschwerdeführer sei am Kopf geschlagen worden. Die Frage, welche Verletzungen die Söhne davongetragen hätten, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin dahingehend, dass der ältere Blut am Kopf gehabt habe; beim zweiten habe sie nichts gesehen. Der Drittbeschwerdeführer habe weder einen Arzt aufgesucht noch sei er sonst behandelt worden. Befragt, wie die Familie auf diesen Vorfall reagiert habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien nicht zur Polizei gegangen, es helfe ihnen niemand. Weiters seien ihre Kinder auch von anderen Kindern geschlagen worden. Die Söhne seien schon zuvor zwei Mal von Polizisten geschlagen worden, und zwar im Sommer und im Winter 2011. Die Frage, warum sie keinen einzigen dieser Vorfälle bei den Behörden angezeigt hätten, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin mit der Gegenfrage, wem sie dies hätten anzeigen sollen. Auf Hinweis, dass bei der Polizei, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft Anzeige hätte erstattet werden können, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten sich dies nicht getraut. Auch hätten noch größere Probleme entstehen können. Befragt gab sie an, die Fünftbeschwerdeführerin sei nie physisch angegriffen worden. Die Mitschüler hätten ihr manchmal die Jause weggenommen und ihr gegenüber erniedrigende Äußerungen gemacht. Auf die Frage, ob ihr Mann ebenfalls geschlagen oder bedroht worden sei, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, er sei nie geschlagen worden; es habe aber Drohungen gegeben. Von wem der Erstbeschwerdeführer bedroht worden und wann das gewesen sei, wisse sie nicht. Befragt, ob er nicht über diese Vorfälle spreche, antwortete sie, sie sprächen schon darüber, sie kenne die Bedroher aber nicht. Ihre Benachteiligung in der medizinische Versorgung bestehe darin, dass sie als erste zum Arzt kämen, aber zuletzt drangenommen würden. Manchmal sei auch gesagt worden, dass sie am nächsten Tag wiederkommen sollten. Der Erstbeschwerdeführer und sie hätten einige Male das Arbeitsamt aufgesucht, aber keine Arbeit bekommen. Die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien hätten insofern Probleme, als sie immer beschimpft und nach der "Schwarzarbeit" nicht bezahlt würden. Befragt, ob sie für die Fünftbeschwerdeführerin weitere Fluchtgründe nennen wolle, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe alles gesagt. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätte sie Angst um ihre Kinder. Sie könnten weiterhin geschlagen werden, und zwar sogar noch intensiver. Was ihre eigene Person angehe, habe sie keine Befürchtungen. Auf die Frage, warum sie nicht in einem anderen Landesteil Serbiens gezogen seien, erwiderte sie, dass es ihnen woanders ähnlich oder gleich schlecht gehen könnte.Die Zweitbeschwerdeführerin gab am gleichen Tag einvernommen Folgendes an: Ihre in römisch 40 lebenden Angehörigen lebten von "Schwarzarbeit". Die Zweitbeschwerdeführerin sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; sie sei immer schon Hausfrau gewesen Wirtschaftlich sei es der Familie "durchschnittlich" gegangen. Der Grund, warum sich die Beschwerdeführer entschlossen hätten, Serbien zu verlassen, sei gewesen, dass die Kinder von der Polizei geschlagen worden seien. Auch sonst habe es Probleme gegeben, die Kinder seien von anderen Kindern in der Schule "malträtiert" worden. Weiters hätten sie "keine Rechte" und seien benachteiligt worden. Überdies seien die Kinder gefragt worden, warum sie überhaupt lernten bzw. studierten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei physisch nicht angegriffen worden, aber es habe psychischen Druck gegeben; etwa habe man in der Nacht an die Haustür geschlagen. Auf der Straße und in Geschäften habe man sich ihr gegenüber erniedrigend verhalten. Drohungen habe es keine gegeben. Sie sei immer wieder von Serben beschimpft worden. Die Frage, ob einmal in ihr Haus eingedrungen worden sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; dies sei im Juli 2011 gewesen. Man habe die Haustür eingeschlagen und vieles, darunter der Kühlschrank und der Fernseher, sei kaputt gemacht worden. Wer dies gemacht habe, wisse sie nicht, zu dieser Zeit sei niemand zu Hause gewesen. Befragt, was sie über den Übergriff auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer am römisch 40 wisse, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihre genannten Kinder seien in der Stadt spazieren gewesen und im Park auf einer Bank gesessen. Dann seien drei Polizisten gekommen und hätten sie beschimpft, beleidigt und gesagt, dass das kein Platz für sie sei. Danach hätten sie sie geschlagen. Der Drittbeschwerdeführer sei am Kopf geschlagen worden. Die Frage, welche Verletzungen die Söhne davongetragen hätten, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin dahingehend, dass der ältere Blut am Kopf gehabt habe; beim zweiten habe sie nichts gesehen. Der Drittbeschwerdeführer habe weder einen Arzt aufgesucht noch sei er sonst behandelt worden. Befragt, wie die Familie auf diesen Vorfall reagiert habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien nicht zur Polizei gegangen, es helfe ihnen niemand. Weiters seien ihre Kinder auch von anderen Kindern geschlagen worden. Die Söhne seien schon zuvor zwei Mal von Polizisten geschlagen worden, und zwar im Sommer und im Winter 2011. Die Frage, warum sie keinen einzigen dieser Vorfälle bei den Behörden angezeigt hätten, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin mit der Gegenfrage, wem sie dies hätten anzeigen sollen. Auf Hinweis, dass bei der Polizei, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft Anzeige hätte erstattet werden können, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten sich dies nicht getraut. Auch hätten noch größere Probleme entstehen können. Befragt gab sie an, die Fünftbeschwerdeführerin sei nie physisch angegriffen worden. Die Mitschüler hätten ihr manchmal die Jause weggenommen und ihr gegenüber erniedrigende Äußerungen gemacht. Auf die Frage, ob ihr Mann ebenfalls geschlagen oder bedroht worden sei, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, er sei nie geschlagen worden; es habe aber Drohungen gegeben. Von wem der Erstbeschwerdeführer bedroht worden und wann das gewesen sei, wisse sie nicht. Befragt, ob er nicht über diese Vorfälle spreche, antwortete sie, sie sprächen schon darüber, sie kenne die Bedroher aber nicht. Ihre Benachteiligung in der medizinische Versorgung bestehe darin, dass sie als erste zum Arzt kämen, aber zuletzt drangenommen würden. Manchmal sei auch gesagt worden, dass sie am nächsten Tag wiederkommen sollten. Der Erstbeschwerdeführer und sie hätten einige Male das Arbeitsamt aufgesucht, aber keine Arbeit bekommen. Die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien hätten insofern Probleme, als sie immer beschimpft und nach der "Schwarzarbeit" nicht bezahlt würden. Befragt, ob sie für die Fünftbeschwerdeführerin weitere Fluchtgründe nennen wolle, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe alles gesagt. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätte sie Angst um ihre Kinder. Sie könnten weiterhin geschlagen werden, und zwar sogar noch intensiver. Was ihre eigene Person angehe, habe sie keine Befürchtungen. Auf die Frage, warum sie nicht in einem anderen Landesteil Serbiens gezogen seien, erwiderte sie, dass es ihnen woanders ähnlich oder gleich schlecht gehen könnte.
Der Drittbeschwerdeführer führte an, seine Großeltern seien in Pension und erhielten eine staatliche Pension. Seine Tanten seien alle berufstätig. Er selbst studiere seit 2011 in XXXX an der Wirtschaftsfakultät. Er habe in einem Studentenheim gelebt, vom Staat jedoch kein Stipendium erhalten. Sein Studium bzw. Leben sei von seinen Eltern finanziert worden. Manchmal habe er zu Hause, wenn er keine schulischen Verpflichtungen gehabt habe, auch selbst gearbeitet, indem er dem Vater bei Holzarbeiten im Wald geholfen habe. Den Unterhalt habe die Familie dadurch bestritten, dass sie Sozialhilfe erhalten habe. Überdies habe der Vater im Wald Holzarbeiten verrichtet und in verschiedenen Dörfern Traktoren repariert. Die Frage, wie es der Familie wirtschaftlich gegangen sei, beantwortete der Drittbeschwerdeführer dahingehend, dass sie genug zu essen gehabt hätten. Den Entschluss, Serbien zu verlassen, habe er am XXXX gefasst. Dies sei sein Geburtstag gewesen. Als er mit seinem Bruder im Stadtpark gewesen sei, seien drei Polizisten zu ihnen gekommen und hätten wörtlich "[W]as wollt ihr hier, ihr Zigeunerscheiße [?]", dann hätten sie angefangen, sie zu schlagen. Der Drittbeschwerdeführer sei zu Boden gegangen und habe sich verletzt. Ob dies durch den Aufprall auf den Boden geschehen sei oder durch die Schläge der Polizisten, könne er nicht sagen. Danach seien sie nach Hause gegangen und hätten mit den Eltern darüber geredet. Niemand nehme sie in Schutz und sie könnten sich bei niemandem beklagen. Sie hätten sich die Schulbildung nicht "normal leisten können", da sie als "Zigeuner" beschimpft worden seien. Auch auf der Fakultät habe er nicht "normal" studieren können, er sei von anderen Studenten geschlagen und beschimpft worden. Der Drittbeschwerdeführer sei insgesamt dreimal von Polizisten geschlagen worden. Das erste Mal im Sommer 2011, auf jeden Fall nach seinem Geburtstag, habe bei einer Brücke in der Nähe des Hauses der Familie stattgefunden. Der Drittbeschwerdeführer sei nicht verletzt worden. Polizisten hätten gefragt, was Roma hier suchten. Dann hätten sie ihm mit der Faust im Gesicht und am ganzen Körper geschlagen, ebenso den Viertbeschwerdeführer. Es seien vier Polizisten in Uniform gewesen, die zu Fuß unterwegs gewesen seien. Der Vorfall habe am Abend stattgefunden; genau wisse er es nicht. Befragt, ob er den zweiten Vorfall beschreiben könne, gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe zuerst von dem zweiten Vorfall gesprochen, der im Winter stattgefunden habe. Der Vorfall im Sommer habe sich so zugetragen, dass zwei Polizisten vorbeigekommen seien und seinen Bruder und ihn sofort mit der Faust geschlagen hätten. Dann seien die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die beide unverletzt geblieben seien, davongelaufen. Zum letzten Vorfall befragt, erwiderte der Drittbeschwerdeführer, sein Bruder und er seien gegen halb 8 Uhr in den Park gegangen und seien dort von drei Polizisten geschlagen worden. Der Drittbeschwerdeführer habe eine Kopfverletzung erlitten. Den Viertbeschwerdeführer hätten sie auch mit Fäusten geschlagen, der Drittbeschwerdeführer habe aber an seinem Bruder keine Verletzungen gesehen. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht, weil er sich nicht auch getraut hätte zu sagen, woher er diese Verletzung habe. Hätte der Arzt die Polizei verständigt, hätte der Drittbeschwerdeführer noch mehr Schläge bekommen. Der Drittbeschwerdeführer habe am Kopf rechts eine blutende Wunde erlitten, sie habe aber nicht genäht werden müssen und er habe keine Verletzungen davongetragen. Befragt, ob er beschreiben könne, wie er von den Einheimischen geschlagen worden sei, meinte er, sie hätten ihn geschubst, bespuckt und als "Zigeuner" beschimpft. Sie hätten ihn in der Universität im Lehrsaal auch von hinten auf den Kopf geschlagen. Er sei oft ganz hinten gesessen, sodass er nicht habe hören und sehen können. Oft sei er deshalb nicht zu Vorlesungen gegangen. Die Frage, ob er sich bei der Universität beschwert habe, verneinte er mit dem Hinweis, man hätte ihm dort nicht geholfen; er sei der einzige Rom auf der Fakultät gewesen. Man hätte ihm nicht geglaubt. Verletzt sei er dabei nicht worden. Befragt, ob es sonst Vorfälle gegeben habe, bei denen er verletzt der bedroht worden sei, antwortete der Drittbeschwerdeführer, die Serben hätten oft gesagt, dass sie sie umbringen würden, da sie "Zigeuner" seien. Die Frage, ob er das ernstgenommen habe, verneinte der Drittbeschwerdeführer. Befragt, ob seine Angehörigen wegen dieser Vorfälle oder Belästigungen bei den serbischen Behörden gewesen seien, erwiderte der Drittbeschwerdeführer, sie seien 2011 einmal mit dem Vater bei der Polizei gewesen, da sie dort hätten anzeigen wollen, dass sie beschimpft würden; diese habe aber gesagt, dass das nicht ihr Staat sei und sie zurückgehen sollten, wo sie herkämen, d.h. nach Ägypten. Die Frage ob sie angezeigt hätten, dass sie von den Polizisten geschlagen worden seien, verneinte der Drittbeschwerdeführer; es sei vor den beiden Vorfällen 2011 gewesen und sie hätten sich wegen der Beschimpfungen durch die Bürger beschweren wollen. Auf Vorhalt, seine Eltern hätten ausgesagt, dass jemand in das Haus der Familie eingebrochen sei und dort Haushaltsgegenstände beschädigt habe, entgegnete der Drittbeschwerdeführer, dies sei richtig. Es sei gewesen, als er nach XXXX gefahren sei, um zu inskribieren, wobei ihn die Eltern und Geschwister begleitet hätten. Bei diesem Vorfall seien die Eingangstür, die Fenster und einige Einrichtungsgegenstände beschädigt worden. Der Drittbeschwerdeführer glaube, dass der Vater die Sache angezeigt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätte der Drittbeschwerdeführer am meisten Angst vor der Polizei; diese würde ihn noch mehr malträtieren. Befragt, warum er nicht in einer andere Stadt oder einen anderen Landesteil Serbiens gezogen sei, entgegnete er, es sei überall gleich, auch in XXXX. Er habe in XXXX schlechte Erfahrungen gemacht und denke daher, dass das in XXXX so sein müsse. Die Frage, ob seine Tante, die mit der Familie in XXXX lebe, irgendwelche Probleme habe, weil sie ebenfalls der Volksgruppe der Roma angehöre, verneinte der Drittbeschwerdeführer.Der Drittbeschwerdeführer führte an, seine Großeltern seien in Pension und erhielten eine staatliche Pension. Seine Tanten seien alle berufstätig. Er selbst studiere seit 2011 in römisch 40 an der Wirtschaftsfakultät. Er habe in einem Studentenheim gelebt, vom Staat jedoch kein Stipendium erhalten. Sein Studium bzw. Leben sei von seinen Eltern finanziert worden. Manchmal habe er zu Hause, wenn er keine schulischen Verpflichtungen gehabt habe, auch selbst gearbeitet, indem er dem Vater bei Holzarbeiten im Wald geholfen habe. Den Unterhalt habe die Familie dadurch bestritten, dass sie Sozialhilfe erhalten habe. Überdies habe der Vater im Wald Holzarbeiten verrichtet und in verschiedenen Dörfern Traktoren repariert. Die Frage, wie es der Familie wirtschaftlich gegangen sei, beantwortete der Drittbeschwerdeführer dahingehend, dass sie genug zu essen gehabt hätten. Den Entschluss, Serbien zu verlassen, habe er am römisch 40 gefasst. Dies sei sein Geburtstag gewesen. Als er mit seinem Bruder im Stadtpark gewesen sei, seien drei Polizisten zu ihnen gekommen und hätten wörtlich "[W]as wollt ihr hier, ihr Zigeunerscheiße [?]", dann hätten sie angefangen, sie zu schlagen. Der Drittbeschwerdeführer sei zu Boden gegangen und habe sich verletzt. Ob dies durch den Aufprall auf den Boden geschehen sei oder durch die Schläge der Polizisten, könne er nicht sagen. Danach seien sie nach Hause gegangen und hätten mit den Eltern darüber geredet. Niemand nehme sie in Schutz und sie könnten sich bei niemandem beklagen. Sie hätten sich die Schulbildung nicht "normal leisten können", da sie als "Zigeuner" beschimpft worden seien. Auch auf der Fakultät habe er nicht "normal" studieren können, er sei von anderen Studenten geschlagen und beschimpft worden. Der Drittbeschwerdeführer sei insgesamt dreimal von Polizisten geschlagen worden. Das erste Mal im Sommer 2011, auf jeden Fall nach seinem Geburtstag, habe bei einer Brücke in der Nähe des Hauses der Familie stattgefunden. Der Drittbeschwerdeführer sei nicht verletzt worden. Polizisten hätten gefragt, was Roma hier suchten. Dann hätten sie ihm mit der Faust im Gesicht und am ganzen Körper geschlagen, ebenso den Viertbeschwerdeführer. Es seien vier Polizisten in Uniform gewesen, die zu Fuß unterwegs gewesen seien. Der Vorfall habe am Abend stattgefunden; genau wisse er es nicht. Befragt, ob er den zweiten Vorfall beschreiben könne, gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe zuerst von dem zweiten Vorfall gesprochen, der im Winter stattgefunden habe. Der Vorfall im Sommer habe sich so zugetragen, dass zwei Polizisten vorbeigekommen seien und seinen Bruder und ihn sofort mit der Faust geschlagen hätten. Dann seien die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die beide unverletzt geblieben seien, davongelaufen. Zum letzten Vorfall befragt, erwiderte der Drittbeschwerdeführer, sein Bruder und er seien gegen halb 8 Uhr in den Park gegangen und seien dort von drei Polizisten geschlagen worden. Der Drittbeschwerdeführer habe eine Kopfverletzung erlitten. Den Viertbeschwerdeführer hätten sie auch mit Fäusten geschlagen, der Drittbeschwerdeführer habe aber an seinem Bruder keine Verletzungen gesehen. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht, weil er sich nicht auch getraut hätte zu sagen, woher er diese Verletzung habe. Hätte der Arzt die Polizei verständigt, hätte der Drittbeschwerdeführer noch mehr Schläge bekommen. Der Drittbeschwerdeführer habe am Kopf rechts eine blutende Wunde erlitten, sie habe aber nicht genäht werden müssen und er habe keine Verletzungen davongetragen. Befragt, ob er beschreiben könne, wie er von den Einheimischen geschlagen worden sei, meinte er, sie hätten ihn geschubst, bespuckt und als "Zigeuner" beschimpft. Sie hätten ihn in der Universität im Lehrsaal auch von hinten auf den Kopf geschlagen. Er sei oft ganz hinten gesessen, sodass er nicht habe hören und sehen können. Oft sei er deshalb nicht zu Vorlesungen gegangen. Die Frage, ob er sich bei der Universität beschwert habe, verneinte er mit dem Hinweis, man hätte ihm dort nicht geholfen; er sei der einzige Rom auf der Fakultät gewesen. Man hätte ihm nicht geglaubt. Verletzt sei er dabei nicht worden. Befragt, ob es sonst Vorfälle gegeben habe, bei denen er verletzt der bedroht worden sei, antwortete der Drittbeschwerdeführer, die Serben hätten oft gesagt, dass sie sie umbringen würden, da sie "Zigeuner" seien. Die Frage, ob er das ernstgenommen habe, verneinte der Drittbeschwerdeführer. Befragt, ob seine Angehörigen wegen dieser Vorfälle oder Belästigungen bei den serbischen Behörden gewesen seien, erwiderte der Drittbeschwerdeführer, sie seien 2011 einmal mit dem Vater bei der Polizei gewesen, da sie dort hätten anzeigen wollen, dass sie beschimpft würden; diese habe aber gesagt, dass das nicht ihr Staat sei und sie zurückgehen sollten, wo sie herkämen, d.h. nach Ägypten. Die Frage ob sie angezeigt hätten, dass sie von den Polizisten geschlagen worden seien, verneinte der Drittbeschwerdeführer; es sei vor den beiden Vorfällen 2011 gewesen und sie hätten sich wegen der Beschimpfungen durch die Bürger beschweren wollen. Auf Vorhalt, seine Eltern hätten ausgesagt, dass jemand in das Haus der Familie eingebrochen sei und dort Haushaltsgegenstände beschädigt habe, entgegnete der Drittbeschwerdeführer, dies sei richtig. Es sei gewesen, als er nach römisch 40 gefahren sei, um zu inskribieren, wobei ihn die Eltern und Geschwister begleitet hätten. Bei diesem Vorfall seien die Eingangstür, die Fenster und einige Einrichtungsgegenstände beschädigt worden. Der Drittbeschwerdeführer glaube, dass der Vater die Sache angezeigt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätte der Drittbeschwerdeführer am meisten Angst vor der Polizei; diese würde ihn noch mehr malträtieren. Befragt, warum er nicht in einer andere Stadt oder einen anderen Landesteil Serbiens gezogen sei, entgegnete er, es sei überall gleich, auch in römisch 40 . Er habe in römisch 40 schlechte Erfahrungen gemacht und denke daher, dass das in römisch 40 so sein müsse. Die Frage, ob seine Tante, die mit der Familie in römisch 40 lebe, irgendwelche Probleme habe, weil sie ebenfalls der Volksgruppe der Roma angehöre, verneinte der Drittbeschwerdeführer.
Der Viertbeschwerdeführer brachte Folgendes vor: Seine Großeltern erhielten eine Pension, die anderen Angehörigen Sozialhilfe. Sie gingen keiner offiziellen Arbeit nach, verrichteten aber "Schwarzarbeit" und könnten davon leben. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Serbien, wohl aber die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Eltern. Eine Berufsausbildung habe er nicht erhalten, gelegentlich habe er seinem Vater bei Holzarbeiten im Wald geholfen. Die Mittelschule habe er im Juni 2012 absolviert. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sie Sozialhilfe erhalten habe. Sie habe "ein normales Leben" geführt, Luxus habe es aber nicht gegeben. Der Viertbeschwerdeführer habe Serbien verlassen, da er dieses "Malträtieren" nicht mehr habe aushalten können. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten sich entschieden, das Land zu verlassen, als sie von der Polizei geschlagen worden seien. Sie hätten in Serbien keine Rechte gehabt. Beim Zahnarzt seien sie benachteiligt und auf der Straße als "Zigeuner" beschimpft worden. XXXX sei eine kleine Stadt mit wenigen Roma und vielen Serben. Zum ersten Mal sei der Drittbeschwerdeführer und er im Sommer 2011 von Polizisten grundlos geschlagen worden. Das zweite Mal hätten sie sie im Winter 2011 geschlagen. Das dritte Mal sei am Geburtstag des Bruders gewesen, wobei die Polizisten wörtlich "[W]as tut ihr da, ihr Zigeunerscheiße [?]" gesagt und ihn dann geschlagen hätten. Aufgefordert, den ersten Vorfall mit der Polizei genau zu beschreiben, gab der Viertbeschwerdeführer an, dies sei auf der Straße in der Nähe des Hauses der Familie gewesen. Die Polizisten seien aus einem Auto ausgestiegen und hätten seinen Bruder und ihn beschimpft. Sie hätten sie mit der Faust sowie der flachen Hand geschlagen und ihm auch einen Fußtritt versetzt. Es sei im Juli oder August 2011 am Abend gewesen. Befragt, ob der Drittbeschwerdeführer oder er verletzt gewesen sei, erwiderte der Viertbeschwerdeführer, es habe ihm "alles wehgetan", beim Arzt sei er aber nicht gewesen. Die Frage nach sichtbaren Verletzungen beantwortete er dahingehend, er habe nur Rötungen im Gesicht gehabt. Beim Drittbeschwerdeführer, dem auch alles wehgetan habe, habe man nichts gesehen. Der zweite Vorfall, der im Winter stattgefunden habe, habe sich beim Gemeindeamt in der Stadt zugetragen. Als der Drittbeschwerdeführer und er dort hingekommen seien, seien auf einmal zwei Polizisten gekommen und hätten sie grundlos beschimpft, sofort geschlagen und gesagt, dass das nicht ihr Staat sei und sie keine Rechte hätten. Sie hätten Lederhandschuhe gehabt und den Viertbeschwerdeführer mit der flachen Hand geschlagen. Ob sie den Bruder geschlagen hätten, habe er nicht gesehen. Er selbst habe Rötungen im Gesicht gehabt. Bei seinem Bruder habe man kaum etwas erkennen können. Einen Arzt hätten sie nicht aufgesucht. Sie hätten sich nicht getraut und es sei auch nicht notwendig gewesen. Der Vorfall habe sich im November oder Dezember 2011 gegen Abend ereignet, es habe geschneit. Zum letzten Vorfall befragt, meinte der Viertbeschwerdeführer, es sei gegen halb 8 oder 8 Uhr am Abend im Park gewesen; sein Bruder habe Geburtstag gehabt. Drei Polizisten seien gekommen und hätten gefragt, was sie hier täten und hätten sie wieder geschlagen, und zwar den Viertbeschwerdeführer mit der flachen Hand sowie der Faust auf den Kopf. Er sei nicht zu Boden gegangen, wohl aber sein Bruder. Der Drittbeschwerdeführer habe am Kopf eine blutende Wunde erlitten. Er selbst habe nur zwei blaue Flecken oberhalb und unterhalb des rechten Auges gehabt, die etwa vier Tage sichtbar gewesen seien. Nach dem letzten Vorfall hätten sie keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil sie sich nicht getraut hätten. Der Viertbeschwerdeführer hätte schon behandelt werden müssen. Auf Vorhalt, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten ausgesagt, sie hätten am Drittbeschwerdeführer keine Verletzungen gesehen bzw. er sei dabei nicht verletzt worden, erwiderte der Viertbeschwerdeführer, es seien nur kleine blaue Flecken gewesen, die sie vielleicht gar nicht wahrgenommen hätten. Der Mutter hätten sie auch nichts erzählt, damit sie sich keine Sorgen mache. Befragt, ob er sonst geschlagen oder bedroht worden sei, entgegnete der Viertbeschwerdeführer, Drohungen seien alltäglich gewesen. Man habe gesagt, dass sie "Zigeuner" seien und keine Rechte hätten. Auch hätten sie oft gesagt, dass sie sie umbringen würden. Die Frage, ob er diese Todesdrohungen ernstgenommen hätte, verneinte der Viertbeschwerdeführer. In der Schule habe ihn ein Lehrer vor der Klasse einmal gefragt, warum er die Schule weiter besuchen wolle; für "Zigeuner" seien vier Jahre ausreichend. Der Viertbeschwerdeführer habe sich auch nicht getraut, in einer Fakultät zu inskribieren, da sie ihn dann auch geschlagen und bedroht hätten. Die Frage, ob er sonst noch geschlagen oder verletzt worden sei, verneinte der Viertbeschwerdeführer. Auf die Frage, ob die Übergriffe und Benachteiligungen von seiner Familie bei den serbischen Behörden angezeigt worden seien, meinte der Viertbeschwerdeführer, einmal sei der Vater bei der Polizei gewesen. Ob dieser vom Bruder oder der Mutter begleitet worden sei, könne er nicht sagen. Der Vater sei aber nur beschimpft worden. Es sei 2011 gewesen, nachdem sie in das Haus eingedrungen seien. Zu diesem Vorfall befragt, gab der Viertbeschwerdeführer an, die Eingangstür, der Kühlschrank und der Fernseher seien beschädigt worden. Wer das gewesen sei, wisse er nicht. Die Frage, ob er persönlich je Anzeige erstattet oder einen der Angehörigen begleitet habe, verneinte der Viertbeschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe sich nicht getraut. Auf Vorhalt, der Drittbeschwerdeführer habe zuvor erklärt, dass er gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihm die Polizei aufgesucht habe, um sich dort zu beschweren, erwiderte der Viertbeschwerdeführer, er habe seinen Vater und den Bruder einmal zur Polizei begleitet, sei damals aber vor der Station geblieben. Der Bruder habe am Eingang gewartet. Er glaube, dass das nach dem Einbruch gewesen sei, sei sich aber nicht sicher. Befragt, ob es in Serbien auch tätliche Angriffe auf oder Drohungen gegenüber den Eltern gegeben habe, antwortete der Viertbeschwerdeführer, sie seien niemals geschlagen oder bedroht worden. Die Leute, bei denen der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, hätten ihn aber beschimpft und nicht bezahlt. Auf Vorhalt, der Viertbeschwerdeführer habe bei der Erstbefragung erklärt, dass es vor der Ausreise einen Vorfall mit Serben gegeben habe, entgegnete er, einige Tage vor der Ausreise seien einige Serben vor ihr Haus gekommen und hätten sie beschimpft und beleidigt. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Serbien konkret befürchte, antwortete der Viertbeschwerdeführer, dass die Belästigungen noch mehr würden, wenn die Polizisten und die Serben erfahren würden, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten. In eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil Serbiens seien sie nicht gezogen, da sie dort überall als Roma verfolgt würden. Auf die Frage, ob seine Tante in XXXX irgendwelche Probleme habe, da sie Romni sei, entgegnete Viertbeschwerdeführer, er glaube das nicht; die Tante lebe schon lange in XXXX.Der Viertbeschwerdeführer brachte Folgendes vor: Seine Großeltern erhielten eine Pension, die anderen Angehörigen Sozialhilfe. Sie gingen keiner offiziellen Arbeit nach, verrichteten aber "Schwarzarbeit" und könnten davon leben. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Serbien, wohl aber die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Eltern. Eine Berufsausbildung habe er nicht erhalten, gelegentlich habe er seinem Vater bei Holzarbeiten im Wald geholfen. Die Mittelschule habe er im Juni 2012 absolviert. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sie Sozialhilfe erhalten habe. Sie habe "ein normales Leben" geführt, Luxus habe es aber nicht gegeben. Der Viertbeschwerdeführer habe Serbien verlassen, da er dieses "Malträtieren" nicht mehr habe aushalten können. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten sich entschieden, das Land zu verlassen, als sie von der Polizei geschlagen worden seien. Sie hätten in Serbien keine Rechte gehabt. Beim Zahnarzt seien sie benachteiligt und auf der Straße als "Zigeuner" beschimpft worden. römisch 40 sei eine kleine Stadt mit wenigen Roma und vielen Serben. Zum ersten Mal sei der Drittbeschwerdeführer und er im Sommer 2011 von Polizisten grundlos geschlagen worden. Das zweite Mal hätten sie sie im Winter 2011 geschlagen. Das dritte Mal sei am Geburtstag des Bruders gewesen, wobei die Polizisten wörtlich "[W]as tut ihr da, ihr Zigeunerscheiße [?]" gesagt und ihn dann geschlagen hätten. Aufgefordert, den ersten Vorfall mit der Polizei genau zu beschreiben, gab der Viertbeschwerdeführer an, dies sei auf der Straße in der Nähe des Hauses der Familie gewesen. Die Polizisten seien aus einem Auto ausgestiegen und hätten seinen Bruder und ihn beschimpft. Sie hätten sie mit der Faust sowie der flachen Hand geschlagen und ihm auch einen Fußtritt versetzt. Es sei im Juli oder August 2011 am Abend gewesen. Befragt, ob der Drittbeschwerdeführer oder er verletzt gewesen sei, erwiderte der Viertbeschwerdeführer, es habe ihm "alles wehgetan", beim Arzt sei er aber nicht gewesen. Die Frage nach sichtbaren Verletzungen beantwortete er dahingehend, er habe nur Rötungen im Gesicht gehabt. Beim Drittbeschwerdeführer, dem auch alles wehgetan habe, habe man nichts gesehen. Der zweite Vorfall, der im Winter stattgefunden habe, habe sich beim Gemeindeamt in der Stadt zugetragen. Als der Drittbeschwerdeführer und er dort hingekommen seien, seien auf einmal zwei Polizisten gekommen und hätten sie grundlos beschimpft, sofort geschlagen und gesagt, dass das nicht ihr Staat sei und sie keine Rechte hätten. Sie hätten Lederhandschuhe gehabt und den Viertbeschwerdeführer mit der flachen Hand geschlagen. Ob sie den Bruder geschlagen hätten, habe er nicht gesehen. Er selbst habe Rötungen im Gesicht gehabt. Bei seinem Bruder habe man kaum etwas erkennen können. Einen Arzt hätten sie nicht aufgesucht. Sie hätten sich nicht getraut und es sei auch nicht notwendig gewesen. Der Vorfall habe sich im November oder Dezember 2011 gegen Abend ereignet, es habe geschneit. Zum letzten Vorfall befragt, meinte der Viertbeschwerdeführer, es sei gegen halb 8 oder 8 Uhr am Abend im Park gewesen; sein Bruder habe Geburtstag gehabt. Drei Polizisten seien gekommen und hätten gefragt, was sie hier täten und hätten sie wieder geschlagen, und zwar den Viertbeschwerdeführer mit der flachen Hand sowie der Faust auf den Kopf. Er sei nicht zu Boden gegangen, wohl aber sein Bruder. Der Drittbeschwerdeführer habe am Kopf eine blutende Wunde erlitten. Er selbst habe nur zwei blaue Flecken oberhalb und unterhalb des rechten Auges gehabt, die etwa vier Tage sichtbar gewesen seien. Nach dem letzten Vorfall hätten sie keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil sie sich nicht getraut hätten. Der Viertbeschwerdeführer hätte schon behandelt werden müssen. Auf Vorhalt, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten ausgesagt, sie hätten am Drittbeschwerdeführer keine Verletzungen gesehen bzw. er sei dabei nicht verletzt worden, erwiderte der Viertbeschwerdeführer, es seien nur kleine blaue Flecken gewesen, die sie vielleicht gar nicht wahrgenommen hätten. Der Mutter hätten sie auch nichts erzählt, damit sie sich keine Sorgen mache. Befragt, ob er sonst geschlagen oder bedroht worden sei, entgegnete der Viertbeschwerdeführer, Drohungen seien alltäglich gewesen. Man habe gesagt, dass sie "Zigeuner" seien und keine Rechte hätten. Auch hätten sie oft gesagt, dass sie sie umbringen würden. Die Frage, ob er diese Todesdrohungen ernstgenommen hätte, verneinte der Viertbeschwerdeführer. In der Schule habe ihn ein Lehrer vor der Klasse einmal gefragt, warum er die Schule weiter besuchen wolle; für "Zigeuner" seien vier Jahre ausreichend. Der Viertbeschwerdeführer habe sich auch nicht getraut, in einer Fakultät zu inskribieren, da sie ihn dann auch geschlagen und bedroht hätten. Die Frage, ob er sonst noch geschlagen oder verletzt worden sei, verneinte der Viertbeschwerdeführer. Auf die Frage, ob die Übergriffe und Benachteiligungen von seiner Familie bei den serbischen Behörden angezeigt worden seien, meinte der Viertbeschwerdeführer, einmal sei der Vater bei der Polizei gewesen. Ob dieser vom Bruder oder der Mutter begleitet worden sei, könne er nicht sagen. Der Vater sei aber nur beschimpft worden. Es sei 2011 gewesen, nachdem sie in das Haus eingedrungen seien. Zu diesem Vorfall befragt, gab der Viertbeschwerdeführer an, die Eingangstür, der Kühlschrank und der Fernseher seien beschädigt worden. Wer das gewesen sei, wisse er nicht. Die Frage, ob er persönlich je Anzeige erstattet oder einen der Angehörigen begleitet habe, verneinte der Viertbeschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe sich nicht getraut. Auf Vorhalt, der Drittbeschwerdeführer habe zuvor erklärt, dass er gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihm die Polizei aufgesucht habe, um sich dort zu beschweren, erwiderte der Viertbeschwerdeführer, er habe seinen Vater und den Bruder einmal zur Polizei begleitet, sei damals aber vor der Station geblieben. Der Bruder habe am Eingang gewartet. Er glaube, dass das nach dem Einbruch gewesen sei, sei sich aber nicht sicher. Befragt, ob es in Serbien auch tätliche Angriffe auf oder Drohungen gegenüber den Eltern gegeben habe, antwortete der Viertbeschwerdeführer, sie seien niemals geschlagen oder bedroht worden. Die Leute, bei denen der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, hätten ihn aber beschimpft und nicht bezahlt. Auf Vorhalt, der Viertbeschwerdeführer habe bei der Erstbefragung erklärt, dass es vor der Ausreise einen Vorfall mit Serben gegeben habe, entgegnete er, einige Tage vor der Ausreise seien einige Serben vor ihr Haus gekommen und hätten sie beschimpft und beleidigt. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Serbien konkret befürchte, antwortete der Viertbeschwerdeführer, dass die Belästigungen noch mehr würden, wenn die Polizisten und die Serben erfahren würden, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten. In eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil Serbiens seien sie nicht gezogen, da sie dort überall als Roma verfolgt würden. Auf die Frage, ob seine Tante in römisch 40 irgendwelche Probleme habe, da sie Romni sei, entgegnete Viertbeschwerdeführer, er glaube das nicht; die Tante lebe schon lange in römisch 40 .
Nachdem den Erst- bis Viertbeschwerdeführern die Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Serbien erläutert worden waren, wurden diese den Erst- und Zweitbeschwerdeführer ausgefolgt und ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gaben hingegen an, auf eine Ausfolgung zu verzichten und auch keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Zu integrativen Sachverhalten befragt gaben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer an, sie lebten in einer Flüchtlingsunterkunft, seien in Grundversorgung und besuchten einen Deutschkurs. Die Fünftbeschwerdeführerin gehe in die 6. Klasse einer Hauptschule in XXXX. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer verrichteten gelegentlich gemeinnützige Arbeiten, für die sie einen Anerkennungsbeitrag von EUR 3,- pro Stunde erhielten. Familiäre Beziehungen oder sonstige nahe Bindungen zu Personen in Österreich hätten die Beschwerdeführer (abgesehen vom Verhältnis zueinander) nicht.Nachdem den Erst- bis Viertbeschwerdeführern die Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Serbien erläutert worden waren, wurden diese den Erst- und Zweitbeschwerdeführer ausgefolgt und ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gaben hingegen an, auf eine Ausfolgung zu verzichten und auch keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Zu integrativen Sachverhalten befragt gaben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer an, sie lebten in einer Flüchtlingsunterkunft, seien in Grundversorgung und besuchten einen Deutschkurs. Die Fünftbeschwerdeführerin gehe in die 6. Klasse einer Hauptschule in römisch 40 . Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer verrichteten gelegentlich gemeinnützige Arbeiten, für die sie einen Anerkennungsbeitrag von EUR 3,- pro Stunde erhielten. Familiäre Beziehungen oder sonstige nahe Bindungen zu Personen in Österreich hätten die Beschwerdeführer (abgesehen vom Verhältnis zueinander) nicht.
4. Stellungnahmen des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin zu den Sachverhaltsannahmen zu Serbien langten beim Bundesasylamt nicht ein.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundeasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsyG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Überdies erkannte es gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt jeweils Feststellungen zur Lage in Serbien. Diesen zufolge seien Roma in Serbien in vielen Bereichen des Lebens wie Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung habe im April 2009 eine "nationale Roma-Strategie" und im Juni 2009 einen neuen "Nationalen Aktionsplan" zur Umsetzung dieser Strategie angenommen. Zwar gehe die Umsetzung nur langsam voran, es habe aber positive Entwicklungen gegeben, die auch von NGOs anerkannt würden. So sei der Erwerb von Identitätsdokumenten erleichtert und der Zugang zur Gesundheitsversorgung vereinfacht worden. Etwa 5 Prozent der Roma sei nicht registriert und habe daher auch keinen Zugang zu Arbeitslosenunterstützung. Auch im Bereich Wohnen gebe es Verbesserungen. Nach der Räumung einiger illegaler Roma-Siedlungen in XXXX im Juli 2012 und der Unterbringung der Bewohner in Container-Siedlungen sollten nun permanente Unterkünfte geschaffen werden. In Serbien gebe es auf Republiksebene (insbesondere Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte) wie auf lokaler Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann) Stellen, an die sich Roma im Falle eines erlittenen Unrechts wenden können. Es bestünden auch zwei NGOs, die sich mit den Rechten der nationalen Gemeinschaften befassten. Nachdem im Juli 2011 im Internet ein Video veröffentlicht worden sei, das einige Polizeibeamte beim Schlagen eines jungen Romas in der Polizeistation von Vrsac 2007 zeige, seien zwei Polizeibeamte festgenommen und wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt worden. Ethnisch motivierte Angriffe auf Roma würden meist von jugendlichen Hooligans verübt und von der Polizei verfolgt. So seien 2011 drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben worden. Im Dorf Jabuka habe die Polizei 2010 Roma monatelang beschützt, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nichtroma durch einen Roma bekannt geworden seien. Ein Gericht in Pancevo habe 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und sozialer Arbeit verurteilt. Anzeigen könnten bei jeder Polizeidienststelle oder gleich bei Gericht eingebracht werden. Eine interne Kontrollabteilung überwache die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere im Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeit und Aufgaben. Nach der betreffenden Regelung habe jeder das Recht, Beschwerde beim Ministerium einzureichen, der glaube, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten und Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu geführt hätten, müssten zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der betreffende Polizist tätig sei, oder durch eine vom Leiter autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen nach Beschwerdeeinbringung geprüft werden. Bestünden Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, müsse der Fall zur weiteren Prüfung an eine Kommission bestehend aus drei Mitgliedern, darunter einem NGO-Vertreter, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission habe jeder der 27 Polizeidirektionen eine eigene Beschwerdekommission, die aus einem Polizisten, einem Mitglied der internen Kontrollabteilung sowie einem Zivilisten bestehe. In Serbien könne sich prinzipiell jede Person, die privaten Verfolgungen ausgesetzt sehe, an die Polizei wenden oder direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch könne eine entsprechende Beschwerde an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Sanktionen wegen Stellung eines Asylantrages im Ausland gebe es in Serbien weder de jure noch de facto. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen Widersprüche ins Treffen führte, die im Verhältnis der Aussagen des Viertbeschwerdeführers zu jenen des Drittbeschwerdeführers bzw. der Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufgetreten seien. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens damit, dass die serbischen Behörden in der Lage und willens seien, den Beschwerdeführer Schutz vor Gefährdung zu gewähren. Auch könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführern aufgrund ihrer Asylantragstellung nach einer Rückkehr nach Serbien verfolgt würden. In der Begründung der Refoulement-Entscheidung ging das Bundesasylamt überdies davon aus, dass die Beschwerdeführer im Stande seien, in Serbien durch eigene Erwerbstätigkeit bzw. durch Erhalt allfälliger sozialer Hilfeleistungen ihren Lebensunterhalt aufzubringen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundeasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsyG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Überdies erkannte es gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt jeweils Feststellungen zur Lage in Serbien. Diesen zufolge seien Roma in Serbien in vielen Bereichen des Lebens wie Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung habe im April 2009 eine "nationale Roma-Strategie" und im Juni 2009 einen neuen "Nationalen Aktionsplan" zur Umsetzung dieser Strategie angenommen. Zwar gehe die Umsetzung nur langsam voran, es habe aber positive Entwicklungen gegeben, die auch von NGOs anerkannt würden. So sei der Erwerb von Identitätsdokumenten erleichtert und der Zugang zur Gesundheitsversorgung vereinfacht worden. Etwa 5 Prozent der Roma sei nicht registriert und habe daher auch keinen Zugang zu Arbeitslosenunterstützung. Auch im Bereich Wohnen gebe es Verbesserungen. Nach der Räumung einiger illegaler Roma-Siedlungen in römisch 40 im Juli 2012 und der Unterbringung der Bewohner in Container-Siedlungen sollten nun permanente Unterkünfte geschaffen werden. In Serbien gebe es auf Republiksebene (insbesondere Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte) wie auf lokaler Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann) Stellen, an die sich Roma im Falle eines erlittenen Unrechts wenden können. Es bestünden auch zwei NGOs, die sich mit den Rechten der nationalen Gemeinschaften befassten. Nachdem im Juli 2011 im Internet ein Video veröffentlicht worden sei, das einige Polizeibeamte beim Schlagen eines jungen Romas in der Polizeistation von Vrsac 2007 zeige, seien zwei Polizeibeamte festgenommen und wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt worden. Ethnisch motivierte Angriffe auf Roma würden meist von jugendlichen Hooligans verübt und von der Polizei verfolgt. So seien 2011 drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben worden. Im Dorf Jabuka habe die Polizei 2010 Roma monatelang beschützt, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nichtroma durch einen Roma bekannt geworden seien. Ein Gericht in Pancevo habe 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und sozialer Arbeit verurteilt. Anzeigen könnten bei jeder Polizeidienststelle oder gleich bei Gericht eingebracht werden. Eine interne Kontrollabteilung überwache die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere im Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeit und Aufgaben. Nach der betreffenden Regelung habe jeder das Recht, Beschwerde beim Ministerium einzureichen, der glaube, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten und Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu geführt hätten, müssten zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der betreffende Polizist tätig sei, oder durch eine vom Leiter autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen nach Beschwerdeeinbringung geprüft werden. Bestünden Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, müsse der Fall zur weiteren Prüfung an eine Kommission bestehend aus drei Mitgliedern, darunter einem NGO-Vertreter, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission habe jeder der 27 Polizeidirektionen eine eigene Beschwerdekommission, die aus einem Polizisten, einem Mitglied der internen Kontrollabteilung sowie einem Zivilisten bestehe. In Serbien könne sich prinzipiell jede Person, die privaten Verfolgungen ausgesetzt sehe, an die Polizei wenden oder direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch könne eine entsprechende Beschwerde an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Sanktionen wegen Stellung eines Asylantrages im Ausland gebe es in Serbien weder de jure noch de facto. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen Widersprüche ins Treffen führte, die im Verhältnis der Aussagen des Viertbeschwerdeführers zu jenen des Drittbeschwerdeführers bzw. der Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufgetreten seien. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens damit, dass die serbischen Behörden in der Lage und willens seien, den Beschwerdeführer Schutz vor Gefährdung zu gewähren. Auch könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführern aufgrund ihrer Asylantragstellung nach einer Rückkehr nach Serbien verfolgt würden. In der Begründung der Refoulement-Entscheidung ging das Bundesasylamt überdies davon aus, dass die Beschwerdeführer im Stande seien, in Serbien durch eigene Erwerbstätigkeit bzw. durch Erhalt allfälliger sozialer Hilfeleistungen ihren Lebensunterhalt aufzubringen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 2.1.2013 stellte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den XXXX als Rechtsberater zur Seite.6. Mit Verfahrensanordnung vom 2.1.2013 stellte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den römisch 40 als Rechtsberater zur Seite.
7. Gegen die unter Punkt 5. dargestellten Bescheide richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Die Beschwerdeführer seien in Serbien Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Eine solche sei asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat keinen tatsächlichen und effektiven Schutz leiste, der geeignet sei, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter das Maß der Erheblichkeit zu senken. Das Vorbringen der Beschwerdeführer stehe mit den allgemeinen Verhältnissen in Serbien im Einklang. Dabei wird auf den Jahresbericht von Amnesty International Deutschland zu Serbien 2012 hingewiesen, wonach es 2011 weiterhin in ganz XXXX zu rechtwidrigen Zwangsräumungen gekommen sei. Die Übergriffe der serbischen Bevölkerung, die gezielt gegen Roma vorgehe, seien asylrelevant, da Serbien offensichtlich nicht gewillt sei, die Beschwerdeführer gegen derartige Übergriffe zu schützen.Die Beschwerdeführer seien in Serbien Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Eine solche sei asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat keinen tatsächlichen und effektiven Schutz leiste, der geeignet sei, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter das Maß der Erheblichkeit zu senken. Das Vorbringen der Beschwerdeführer stehe mit den allgemeinen Verhältnissen in Serbien im Einklang. Dabei wird auf den Jahresbericht von Amnesty International Deutschland zu Serbien 2012 hingewiesen, wonach es 2011 weiterhin in ganz römisch 40 zu rechtwidrigen Zwangsräumungen gekommen sei. Die Übergriffe der serbischen Bevölkerung, die gezielt gegen Roma vorgehe, seien asylrelevant, da Serbien offensichtlich nicht gewillt sei, die Beschwerdeführer gegen derartige Übergriffe zu schützen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer und die von ihnen vorgelegten Personaldokumenten.
Die zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; die Beschwerdeführer traten diesen nicht substantiiert entgegen. Der angeführte Bericht von Amnesty International steht dem nicht entgegen, da auch die Länderfeststellungen von Zwangsräumungen ausgehen.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen des Bundesasylamtes an (zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer vgl. Punkt 2.3.2).Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen des Bundesasylamtes an (zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer vergleiche Punkt 2.3.2).
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn aus nachstehenden Gründen kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob das Fluchtvorbringen (wie vom Bundesasylamt angenommen) tatsachenwidrig ist:
Zum einen kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den Möglichkeiten, einerseits gegen private Übergriffe behördlichen Schutz zu finden und andererseits sich gegen das Fehlverhalten serbischer Sicherheitskräfte zur Wehr zu setzen, nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die staatlichen Stellen offensichtlich aussichtslos erscheine und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Zum einen kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den Möglichkeiten, einerseits gegen private Übergriffe behördlichen Schutz zu finden und andererseits sich gegen das Fehlverhalten serbischer Sicherheitskräfte zur Wehr zu setzen, nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die staatlichen Stellen offensichtlich aussichtslos erscheine und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Zum anderen könnten sich die Beschwerdeführer den dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile Serbiens begeben, und zwar etwa nach XXXX, wo die Schwester des Erstbeschwerdeführers mit ihrer Familie lebt. Denn zunächst kann vor dem Hintergrund der Aussagen der Beschwerdeführer, die Schwester des Erstbeschwerdeführers habe trotz ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma dort keine Probleme, nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im gesamten serbischen Staatsgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführern, die in Hinblick auf die genannte Verwandte in XXXX dort einen familiären Anknüpfungspunkt haben und überdies vor ihrer Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten bzw. den Bezug von Sozialhilfe ihren Lebensunterhalt sichern konnten, in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre.Zum anderen könnten sich die Beschwerdeführer den dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile Serbiens begeben, und zwar etwa nach römisch 40 , wo die Schwester des Erstbeschwerdeführers mit ihrer Familie lebt. Denn zunächst kann vor dem Hintergrund der Aussagen der Beschwerdeführer, die Schwester des Erstbeschwerdeführers habe trotz ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma dort keine Probleme, nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im gesamten serbischen Staatsgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführern, die in Hinblick auf die genannte Verwandte in römisch 40 dort einen familiären Anknüpfungspunkt haben und überdies vor ihrer Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten bzw. den Bezug von Sozialhilfe ihren Lebensunterhalt sichern konnten, in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnten (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, die überdies in XXXX familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft haben, in Serbien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnten (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, die überdies in römisch 40 familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft haben, in Serbien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn in Österreich halten sich keine Familienangehörigen von ihnen auf.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn in Österreich halten sich keine Familienangehörigen von ihnen auf.
Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführers in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), trifft Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Ende September 2012 in Österreich aufhalten, zu.Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführers in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), trifft Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Ende September 2012 in Österreich aufhalten, zu.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen.
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist Serbien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist Serbien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
02.05.2013