Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E10 431375-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zl. 1207.487-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zl. 1207.487-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige der Republik Armenien und behauptetermaßen Angehörige der jezidischen Volksgruppe brachte am 19.6.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige der Republik Armenien und behauptetermaßen Angehörige der jezidischen Volksgruppe brachte am 19.6.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie wäre in Armenien geboren, hätte dort ihre Kindheit verbracht und wäre dann in die Russische Föderation verzogen, wo sie bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich gelebt hätte. Vor ihrer Ausreise hätte sie eine sexuelle Beziehung mit einem Tadschiken unterhalten.
Als die bP und der genannte Tadschike heimlich eine Nacht miteinander verbrachten, wären sie von Familienangehörigen der bP überrascht worden. Hierauf wäre die bP geschlagen worden und sie wäre von zu Hause geflüchtet.
Da ihr Verhalten eine schwere Ehrverletzung darstellt, wäre ihr Leben seitens ihrer Familie bedroht und sie hätte die Russische Föderation in Richtung Österreich verlassen.
Überdies sei die bP schwanger.
Weitere einzelfallspezifische, über die Ermittlung der allgemeinen Berichtslage und Befragung der bP hinausgehende Ermittlungsschritte, etwa durch Ermittlung der individuellen Lage der bP, insbesondere deren soziales, familiäres und wirtschaftliches Umfeld in Armenien erfolgten nicht. Letztlich wurde auch nicht überprüft, ob die bP tatsächlich Jezidin ist.
I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Darüber hinaus ging die belangte Behörde davon aus, die seitens der bP beschriebenen Verfolgungshandlungen hätten sich nicht im Herkunftsstaat der bP ereignet.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Darüber hinaus ging die belangte Behörde davon aus, die seitens der bP beschriebenen Verfolgungshandlungen hätten sich nicht im Herkunftsstaat der bP ereignet.
Weiters ging die belangte Behörde davon aus, dass die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfüge.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche sich über erhebliche Strecken als überschießend darstellten, indem Themenbereiche ausführlich erörtert wurden, welche mit dem vorliegenden konkreten Einzelfall nicht im Entferntesten in Verbindung stehen. Es fehlten jedoch konkrete Feststellungen zu den Sitten und Gebräuchen der Jeziden, bzw. zur sozialen Lage, sowie beruflich niedrig qualifizierter jezidischer Alleinerzieherinnen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche sich über erhebliche Strecken als überschießend darstellten, indem Themenbereiche ausführlich erörtert wurden, welche mit dem vorliegenden konkreten Einzelfall nicht im Entferntesten in Verbindung stehen. Es fehlten jedoch konkrete Feststellungen zu den Sitten und Gebräuchen der Jeziden, bzw. zur sozialen Lage, sowie beruflich niedrig qualifizierter jezidischer Alleinerzieherinnen.
Ebenso blieben die Feststellungen zum familiären und sozialen Umfeld der bP sehr allgemein gehalten und letztlich zur Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht ausreichend konkret.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
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I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht in Abrede gestellt, dass sich das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft darstellt. Ebenso wurde in Abrede gestellt, dass sie in Armenien über eine wirtschaftliche Existenzgrundlage verfügt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung legte die bP ein Schreiben einer Klinischen und Gesundheitspsychologin, Arbeitspsychologin und Verhaltenstherapeutin vor, wonach die bP bei ihr in Behandlung sei, zumal sie Symptome einer depressiven Episode zeige.römisch eins.1.4. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung legte die bP ein Schreiben einer Klinischen und Gesundheitspsychologin, Arbeitspsychologin und Verhaltenstherapeutin vor, wonach die bP bei ihr in Behandlung sei, zumal sie Symptome einer depressiven Episode zeige.
I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Person, deren Ethnie bis dato nicht mit ausreichender Gewissheit feststeht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, aus welchem sozialen, familiären und wirtschaftlichen Umfeld die bP stammt.
Die bP ist schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin wurde laut Mutter-Kind-Pass mit dem 22.2.2013 angenommen. Nähere Feststellungen können nicht getroffen werden. Bisher steht unwiderlegt im Raum dass die bP ledig ist, aufgrund einer vorehelichen Beziehung schwanger wurde und keinen Kontakt zum zukünftigen Kindsvater hat.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird, soweit sie für das gegenständliche Verfahren relevant sind, auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
Zur Lage der jezidischen Minderheit in Armenien sowie zur Reaktion der jezidischen Gemeinschaft auf exoethnische bzw. exoreligiöse Beziehungen wird auf das ho. Erk. E10 317741-2/2009/15E verwiesen, wobei hiermit nicht gesagt, ist, dass die dort getroffenen Feststellungen für die Entscheidung im fortgesetzten Verfahren zur Gänze ausreichen (etwa im Hinblick auf die Sitten der Jeziden beispielsweise im Hinblick auf vorehelichen Geschlechtsverkehr).
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse aus dem bzw. in den Herkunftsstaat
Es konnten keine relevanten Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Armenien festgestellt werden.
Zur allfälligen Existenz von Rückkehrhindernissen insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit können aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes keine Feststellungen getroffen werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
II.1.3 In Bezug auf die zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien herangezogenen Quellen und deren Abwägung gegeneinander wird auf die im ho. Erk. Zl. E10 429477-1/2012/4E angestellte Überlegungen verwiesen.römisch zwei.1.3 In Bezug auf die zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien herangezogenen Quellen und deren Abwägung gegeneinander wird auf die im ho. Erk. Zl. E10 429477-1/2012/4E angestellte Überlegungen verwiesen.
II.1.4. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass sich das ho. Gericht im Ergebnis den Ausführungen der belangten Behörde anschließt, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen, doch ist auch festzuhalten, dass das behauptete Verhalten der Familie auf eine allenfalls tatsächlich bestehende exoethnische bzw exoreligiöse Beziehung nicht im Vorhinein als gänzlich nicht nachvollziehbar erscheint und einige Ausführungen, welche die belangte Behörde anstellte sichtlich in Verkennung der Sitten und Gebräuche der Jeziden getroffen wurden.römisch zwei.1.4. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass sich das ho. Gericht im Ergebnis den Ausführungen der belangten Behörde anschließt, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen, doch ist auch festzuhalten, dass das behauptete Verhalten der Familie auf eine allenfalls tatsächlich bestehende exoethnische bzw exoreligiöse Beziehung nicht im Vorhinein als gänzlich nicht nachvollziehbar erscheint und einige Ausführungen, welche die belangte Behörde anstellte sichtlich in Verkennung der Sitten und Gebräuche der Jeziden getroffen wurden.
Auch ist zu bedenken, dass sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, dass gerade beim Unterhalten von geheimen Liebesbeziehungen seitens der Beteiligten nicht selten Handlungen gesetzt werden, welche mit den Denkgesetzen der Logik nicht erklärt werden können, was auch im Hinblick auf deren Beginn, Verlauf und deren Beendigung gilt.
Ungeklärt ist hier auch das Verhalten jezidischer Familien im Falle einer vorehelichen sexuellen Beziehung, deren Stattfinden seitens der belangten Behörde nicht per se in Abrede gestellt wird, zumal seitens der Behörde die Schwangerschaft der bP nicht verkannt und nicht festgestellt wurde, dass die bP verheiratet sei.
Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen der bP und seitens der belangten Behörde unwiderlegt ergab, dass sich die behauptetermaßen stattgefundenen Verfolgungshandlungen gegen die bP außerhalb ihres Herkunftsstaates abspielten, weshalb zumindest im Hinblick auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides weitere Auseinandersetzungen mit dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens der bP unterbleiben konnten.Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen der bP und seitens der belangten Behörde unwiderlegt ergab, dass sich die behauptetermaßen stattgefundenen Verfolgungshandlungen gegen die bP außerhalb ihres Herkunftsstaates abspielten, weshalb zumindest im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides weitere Auseinandersetzungen mit dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens der bP unterbleiben konnten.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4. Verweiserömisch zwei.2.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
In Bezug auf die als erwiesen anzunehmende armenische Staatsangehörigkeit der bP wird auf die ho. Er. E10 258026-3/2008/68E, E10 258030-3/2008/52E, E10 258032-3/2008/11E mwN verwiesen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
In Bezug auf die bP kann kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt festgestellt werden, weil die bP keinen in ihrem Herkunftsstaat stattgefundene Verfolgungshandlungen behauptete und sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren keine solchen ergaben.In Bezug auf die bP kann kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt festgestellt werden, weil die bP keinen in ihrem Herkunftsstaat stattgefundene Verfolgungshandlungen behauptete und sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren keine solchen ergaben.
In Bezug auf den Willen und die Fähigkeit der staatlichen armenischen Behörden, Jeziden Schutz zu gewähren, wird auf das ho. Erk. E10 306921-2/2009/22E, E10 306919-2/2009/20E, E10 306923-2/2009/10E, E10 317741-2/2009/10E mwN verwiesen, weshalb sich auch im Falle eine Rückkehr keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.2.6. II.2.6. Behebung der Spruchpunkte II und III der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.2.6. römisch zwei.2.6. Behebung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Um im gegenständlichen Fall verlässliche Feststellungen zur Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien treffen zu können, sind weitere einzelfallspezifische, über die Ermittlung der allgemeinen Berichtslage und Befragung der bP hinausgehende Ermittlungsschritte zur Ermittlung der individuellen Lage der bP, insbesondere deren sozialem, familiären und wirtschaftlichen Umfeld (z. B. Klärung der Frage, ob sie bzw. ihre Familie im genannten Zeitraum tatsächlich nicht in Armenien aufhältig waren) in Armenien erforderlich. Hierzu wird es erforderlich sein abzuklären ob, die bP tatsächlich Jezidin ist.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes kann die Frage nicht beantwortet werden, ob die in Armenien aufhältigen Verwandten der bP vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Lebensgeschichte auch gewillt sind, diese zu unterstützen, wie dies seitens der belangten Behörde angenommen wurde, oder ob sie als von der jezidischen Gemeinschaft als ausgestoßen gilt -falls sie tatsächlich Jezidin ist-, und im Falle einer Rückkehr quasi auf sich alleine gestellt ist, was für das Treffen von Feststellungen zur individuellen Überlebensfähigkeit der bP von erheblicher Bedeutung sein wird.
Zur Beurteilung dieser individuellen wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit wird auch die Frage zu klären sein, in wieweit sie tatsächlich Zugang zu den seitens der belangten Behörde angeführten Sozialleistungen hat, da hier der Wortlaut seitens der belangten Behörde herangezogenen Quellen zumindest zweifelhaft erscheint, zumal hier zumindest zum Teil auf berufstätige Mütter abgestellt wird und die bP sichtlich keinen Beruf und schon gar nicht in Armenien ausübte. Auch ist zu bedenken, dass der Wechselkurs ¿ : AMD ca. dem Verhältnis 1 : 543 entspricht, was die Feststellungen zur Höhe der Sozialleistungen im Lichte der Lebenshaltungskosten in Armenien zumindest zu einem gewissen Teil relativiert.
Aufgrund des gegenwärtig vorliegenden und wie oben angeführt, ergänzungsbedürftigen Ermittlungsergebnisses kann daher der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie feststellt, es konnten auch keine Umstände ermittelt werden, dass [die bP] aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt [ist] beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt [wäre], viel mehr ergeben sich konkrete Hinweise, dass aufgrund ihrer beschriebenen sozialen und wirtschaftlichen Lage, ihrem familiären Umfeld, ihrer beruflich niedrig Qualifikation und dem Umstand, eine jezidische Alleinerzieherin zu sein, was seitens der belangten Behörde durch konkrete, einzelfallspezifische Ermittlungen nicht widerlegt wurde, Gegenteiliges der Fall sein könnte. Letztlich sind beim gegenwärtigen Ermittlungsstand zu viele Fragen offen, um eine endgültige Beurteilung des oa. Sachverhalts treffen zu können und werden diese offenen Fragen seitens der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
Ebenso wird auf das nunmehr vorgelegte Bescheinigungsmittel zum psychischen Zustand der bP verwiesen, welches im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein wird.
Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise widersprich letztlich der seitens des Gesetzgebers gedachten Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt als Tatsacheninstanz und dem ho. Gericht in erster Linie als Rechts- und Kontrollinstanz.
Dass sich die Nachholung der beschriebenen Ermittlungsschritte ohne die weitere Befragung der bP nicht bewerkstelligen lässt, ergibt sich aus den oa. Ausführungen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher die bP ein weiteres Mal zu befragen haben, wobei sich auch darauf hinzuweisen ist, dass sich die weitere Ermittlungstätigkeit nicht in der nochmaligen Befragung der bP erschöpfen kann. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Die Behebung des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides ergab sich aus dem Umstand, dass Spruchpunkt II behoben wurde.Die Behebung des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides ergab sich aus dem Umstand, dass Spruchpunkt römisch zwei behoben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...].römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...].
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall in Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer, weshalb eine Verhandlung in Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides unterbleiben konnte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer, weshalb eine Verhandlung in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides unterbleiben konnte.
II.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird in Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- in Bezug auf die genannten Spruchpunkte konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- in Bezug auf die genannten Spruchpunkte konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Identität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche Gefährdung, psychische Störung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
19.03.2013