Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 430787-1/2012/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. November 2012, FZ 11 14.562-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. November 2012, FZ 11 14.562-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.07.2013 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.07.2013 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 03.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D11 430786-1/2012) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 430788-1/2012, D11 430789-1/2012 und D11 430790-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses und seiner russischen Geburtsurkunde gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 03.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D11 430786-1/2012) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 430788-1/2012, D11 430789-1/2012 und D11 430790-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses und seiner russischen Geburtsurkunde gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am 03.12.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 29.11.2011 aus XXXX mit einem Zug nach Moskau gefahren sei, wo sie am 01.12.2011 angekommen seien. Am selben Tag seien sie mit einem weiteren Zug nach XXXX und anschließend nach Polen gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Aber in Polen fühle er sich unsicher. Er sei - so der Beschwerdeführer - mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgereist, ausgestellt vom Passamt in XXXX. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im Jahr 2009 bei der Stadt XXXX auf einer Baustelle gearbeitet habe. Sie hätten ein Krankenhaus gebaut. Für 9 Monate habe er kein Geld bekommen, woraufhin er den Arbeitgeber angezeigt und daraufhin Probleme bekommen habe. Sie seien ständig zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dahingehend bedroht, dass er die Anzeige zurückziehen solle. Er habe sich geweigert und erwidert, dass er sein Geld brauche. Dann habe vermutlich dieselbe Behörde seinen ältesten Sohn entführt. Am selben Tag habe jemand einen Zettel in seinen Hof geworfen und die Bezahlung von 350.000 Rubel von ihm verlangt. Sie hätten gemeint, dass er Kompensationsgeld (350.000 Rubel) vom Staat bekommen habe. Aber er habe dieses Geld nicht bekommen, zudem habe er so viel Geld nicht gehabt. Drei Tage nach der Entführung seines Sohnes seien die Leute um 3 Uhr in der Nacht in sein Haus eingedrungen. Sein Bruder XXXX sei auch anwesend gewesen. Sie hätten ihn bedroht und von ihm gefordert, dass er bis morgen das Geld zum Markt bringen müsse, ansonsten würde er seinen Sohn nicht mehr sehen. Er habe zur Antwort gegeben, dass dies nicht möglich sei, da ihm das Geld fehlen würde. Daraufhin habe er sein Haus für 200.000 Rubel verkauft und seinen Sohn für 150.000 Rubel freigekauft. Nach einer Woche seien sie wieder gekommen und hätten die restlichen 200.000 Rubel verlangt. Danach habe er die Auslandsreisepässe beantragt und einige Zeit in XXXX gelebt. In der Zwischenzeit seien die Leute zwei Mal zu seiner Frau gekommen, die bei ihren Eltern gelebt habe. Sie hätten seine Frau bedroht und die Bezahlung des Geldes verlangt, andernfalls würden sie ihn und seine Familie umbringen. Unverzüglich nach dem Erhalt der Pässe seien sie ausgereist. Er habe zu seiner Tante, die in Kasachstan lebe, gewollt, aber seine Verwandten hätten gemeint, dass sie ihn dort finden würden. Aus diesem Grund seien sie ausgereist.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am 03.12.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 29.11.2011 aus römisch 40 mit einem Zug nach Moskau gefahren sei, wo sie am 01.12.2011 angekommen seien. Am selben Tag seien sie mit einem weiteren Zug nach römisch 40 und anschließend nach Polen gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Aber in Polen fühle er sich unsicher. Er sei - so der Beschwerdeführer - mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgereist, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im Jahr 2009 bei der Stadt römisch 40 auf einer Baustelle gearbeitet habe. Sie hätten ein Krankenhaus gebaut. Für 9 Monate habe er kein Geld bekommen, woraufhin er den Arbeitgeber angezeigt und daraufhin Probleme bekommen habe. Sie seien ständig zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dahingehend bedroht, dass er die Anzeige zurückziehen solle. Er habe sich geweigert und erwidert, dass er sein Geld brauche. Dann habe vermutlich dieselbe Behörde seinen ältesten Sohn entführt. Am selben Tag habe jemand einen Zettel in seinen Hof geworfen und die Bezahlung von 350.000 Rubel von ihm verlangt. Sie hätten gemeint, dass er Kompensationsgeld (350.000 Rubel) vom Staat bekommen habe. Aber er habe dieses Geld nicht bekommen, zudem habe er so viel Geld nicht gehabt. Drei Tage nach der Entführung seines Sohnes seien die Leute um 3 Uhr in der Nacht in sein Haus eingedrungen. Sein Bruder römisch 40 sei auch anwesend gewesen. Sie hätten ihn bedroht und von ihm gefordert, dass er bis morgen das Geld zum Markt bringen müsse, ansonsten würde er seinen Sohn nicht mehr sehen. Er habe zur Antwort gegeben, dass dies nicht möglich sei, da ihm das Geld fehlen würde. Daraufhin habe er sein Haus für 200.000 Rubel verkauft und seinen Sohn für 150.000 Rubel freigekauft. Nach einer Woche seien sie wieder gekommen und hätten die restlichen 200.000 Rubel verlangt. Danach habe er die Auslandsreisepässe beantragt und einige Zeit in römisch 40 gelebt. In der Zwischenzeit seien die Leute zwei Mal zu seiner Frau gekommen, die bei ihren Eltern gelebt habe. Sie hätten seine Frau bedroht und die Bezahlung des Geldes verlangt, andernfalls würden sie ihn und seine Familie umbringen. Unverzüglich nach dem Erhalt der Pässe seien sie ausgereist. Er habe zu seiner Tante, die in Kasachstan lebe, gewollt, aber seine Verwandten hätten gemeint, dass sie ihn dort finden würden. Aus diesem Grund seien sie ausgereist.
Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe für ihn und seine Familie Lebensgefahr.
Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer russischen Behörde sowie seine russische Geburtsurkunde Nr. XXXX, vor.Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von einer russischen Behörde sowie seine russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , vor.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer über die Beabsichtigung, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit 05.12.2011 geführt werden.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer über die Beabsichtigung, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit 05.12.2011 geführt werden.
I.4. Im Rahmen einer gutacherlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte XXXX keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.römisch eins.4. Im Rahmen einer gutacherlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte römisch 40 keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.
Zum Fluchtgrund gab er im Rahmen der Untersuchung im Zulassungsverfahren an, dass er seit 2000 am Bau gearbeitet habe und ab 2009 neun Monate unbezahlt gewesen sei. Er sei immer wieder vertröstet worden und schließlich habe er diesen Umstand zur Anzeige gebracht, nämlich, dass er so lange keinen Lohn bekommen habe. Daraufhin sei er mit den Worten, die Anzeige zurückzuziehen, bedroht worden. Drei oder vier Tage später seien maskierte Männer gekommen und hätten seinen damals vierjährigen Sohn mitgenommen. Er selbst sei nicht zuhause gewesen, nur die Frau habe sich im Haus aufgehalten. Er hätte 350.000 Rubel bezahlen sollen. Nach Bezahlung von 150.000 Rubel habe er seinen Sohn zurückbekommen.
Zudem sei er - so der Beschwerdeführer - im Jahr 2004 oder 2005 mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden. Man habe unter anderem Strom an die kleinen Finger angeschlossen und ihn mit Wasser übergossen. Mit gefüllten Wasserflaschen sei auf seine Lunge geschlagen worden.
I.5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2012 im Beisein einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache wurde der Beschwerdeführer nochmals über die geplante Vorgehensweise des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz informiert und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Sein Sohn XXXX sei in Tschetschenien entführt und dann wieder freigelassen worden. Als sie mit dem Zug nach XXXX unterwegs gewesen seien, habe seine Gattin jenen Mann, der XXXX entführt habe, gesehen. Er selbst habe ihn nicht gesehen, weil er zu diesem Zeitpunkt Tee geholt habe. In diesem Zug sei aber auch noch ein anderer tschetschenischer Mann gereist, der jetzt in Polen lebe. Diesem Mann habe er erzählt, dass seine Gattin jenen Mann gesehen habe, der seinen Sohn entführt habe. Dieser habe ihm zur Ausreise aus Polen geraten, weil dieser Umstand ein Risiko für die ganze Familie bedeuten würde. Auf Vorhalt, warum dieses Detail im Zuge seiner Erstbefragung zu Polen keine Erwähnung gefunden habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nur nach dem Reiseweg befragt worden, was er getan habe. Zudem habe er sich kurz zum Fluchtgrund geäußert. Er habe sich nicht - so der Beschwerdeführer - an die Polizei in Polen gewandt. Aber als sein Sohn in Tschetschenien entführt worden sei, habe er die Polizei verständigt. Aber es sei ihnen nicht geholfen worden, die Polizei habe nur gemeint, seine Gattin und er sollten zu Hause bleiben. Er glaube, in Polen wäre es genauso gewesen.römisch eins.5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2012 im Beisein einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache wurde der Beschwerdeführer nochmals über die geplante Vorgehensweise des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz informiert und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Sein Sohn römisch 40 sei in Tschetschenien entführt und dann wieder freigelassen worden. Als sie mit dem Zug nach römisch 40 unterwegs gewesen seien, habe seine Gattin jenen Mann, der römisch 40 entführt habe, gesehen. Er selbst habe ihn nicht gesehen, weil er zu diesem Zeitpunkt Tee geholt habe. In diesem Zug sei aber auch noch ein anderer tschetschenischer Mann gereist, der jetzt in Polen lebe. Diesem Mann habe er erzählt, dass seine Gattin jenen Mann gesehen habe, der seinen Sohn entführt habe. Dieser habe ihm zur Ausreise aus Polen geraten, weil dieser Umstand ein Risiko für die ganze Familie bedeuten würde. Auf Vorhalt, warum dieses Detail im Zuge seiner Erstbefragung zu Polen keine Erwähnung gefunden habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nur nach dem Reiseweg befragt worden, was er getan habe. Zudem habe er sich kurz zum Fluchtgrund geäußert. Er habe sich nicht - so der Beschwerdeführer - an die Polizei in Polen gewandt. Aber als sein Sohn in Tschetschenien entführt worden sei, habe er die Polizei verständigt. Aber es sei ihnen nicht geholfen worden, die Polizei habe nur gemeint, seine Gattin und er sollten zu Hause bleiben. Er glaube, in Polen wäre es genauso gewesen.
I.6. Mit Aktenvermerk vom 21.05.2012 wurde betreffend die Familie des Beschwerdeführers festgehalten, dass seine Gattin an Tuberkulose, die minderjährigen Kinder an einer latenten tuberkulösen Infektion leiden würden. Sowohl bei der Gattin als auch bei den minderjährigen Kindern seien über einen monatelangen Zeitraum gehende Therapien, sowie engmaschige Kontrollen notwendig. Durch die BH XXXX sei mitgeteilt worden, dass eine Abschiebung der Familie vor Beendigung der Behandlungen unbedingt zu vermeiden sei. Die Behandlungen und engmaschigen Kontrollen seien mindestens bis Mitte September 2012 erforderlich, je nach Krankheitsverlauf eventuell auch länger. Die Familie sollte derzeit nicht außer Landes gebracht werden. Aufgrund der Mitteilung der BH XXXX und dem zeitnahen Ablauf der Überstellungsfrist würden die gegenständlichen Verfahren zugelassen werden.römisch eins.6. Mit Aktenvermerk vom 21.05.2012 wurde betreffend die Familie des Beschwerdeführers festgehalten, dass seine Gattin an Tuberkulose, die minderjährigen Kinder an einer latenten tuberkulösen Infektion leiden würden. Sowohl bei der Gattin als auch bei den minderjährigen Kindern seien über einen monatelangen Zeitraum gehende Therapien, sowie engmaschige Kontrollen notwendig. Durch die BH römisch 40 sei mitgeteilt worden, dass eine Abschiebung der Familie vor Beendigung der Behandlungen unbedingt zu vermeiden sei. Die Behandlungen und engmaschigen Kontrollen seien mindestens bis Mitte September 2012 erforderlich, je nach Krankheitsverlauf eventuell auch länger. Die Familie sollte derzeit nicht außer Landes gebracht werden. Aufgrund der Mitteilung der BH römisch 40 und dem zeitnahen Ablauf der Überstellungsfrist würden die gegenständlichen Verfahren zugelassen werden.
I.7. Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 03.10.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, dass er hinsichtlich seiner Identität seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sein jüngerer Bruder XXXX wohne in XXXX. Seine Halbschwester sei noch kein und lebe bei ihrer Mutter in XXXX. Mit seinem Bruder XXXX habe er seit seiner Ausreise einmal Kontakt gehabt. Auch er habe zuletzt in XXXX gelebt, dies liege im Bezirkrömisch eins.7. Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 03.10.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, dass er hinsichtlich seiner Identität seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Sein jüngerer Bruder römisch 40 wohne in römisch 40 . Seine Halbschwester sei noch kein und lebe bei ihrer Mutter in römisch 40 . Mit seinem Bruder römisch 40 habe er seit seiner Ausreise einmal Kontakt gehabt. Auch er habe zuletzt in römisch 40 gelebt, dies liege im Bezirk
XXXX.römisch 40 .
Aufgefordert, seine fluchtauslösenden Beweggründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass er 2009 in XXXX gearbeitet habe, und zwar 9 Monate lang. Sie hätten damals überhaupt keinen Lohn erhalten, woraufhin er seinen Arbeitgeber angezeigt habe. Dann hätten seine Probleme begonnen. Leute seien zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Sie seien fast jede Nacht gekommen und hätten verlangt, dass er die Anzeige zurückziehen soll. Dann habe man ihm gesagt, sollte er die Anzeige nicht zurückziehen, dass würde es ihm wie einer anderen Familie in seinem Dorf ergehen. Diese seien getötet worden. Dann sei einige Zeit vergangen und plötzlich sei sein Sohn verschleppt worden. Zu jener Zeit habe er gearbeitet und sie hätten ihn zur Bezahlung von 350.000 Rubel Lösegeld aufgefordert. Aber er habe das Geld nicht gehabt. Dann hätten sie ihm gedroht, sollte er nicht binnen 4 Tagen bezahlen, würde er seinen Sohn nicht mehr wiedersehen. In etwa ein halbes Jahr zuvor habe er um 350.000 Rubel ein Haus gekauft, woraufhin er das Haus um 200.000 Rubel verkauft habe, um an Geld zu kommen. Drei Tage nach der Entführung seines Sohnes hätten sie einen Zettel in den Hof geworfen, worauf vermerkt gewesen sei, dass sie heute um 03.00 Uhr kommen würden. Sein Nachbar habe bei der Polizei gearbeitet, deswegen habe er diesen aufgesucht und um Rat gefragt. Aber auch dieser habe gemeint, er wisse nicht, was er machen solle, dennoch habe er vorgeschlagen, dass nur die Frauen hinausgehen sollten, wenn sie kommen sollten. In der letzten Zeit seien viele Männer verschleppt worden. Die Männer seien dann in der Nacht gekommen und hätten XXXX gefesselt, wobei sie ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt hätten, dass sie seinen Bruder umbringen würden, sollte er nicht morgen mit dem Geld ins Ortszentrum kommen. Sie hätten ihm aufgetragen, dass er bei jeder Kreuzung anhalten und so Stück für Stück ins Zentrum fahren müsse. Dann hätten sie ihm mitgeteilt, dass er das Fenster hinunterkurbeln und das Handschuhfach öffnen und das Geld dort lassen solle. Er habe im Ortszentrum 10 Minuten gewartet. Einer sei in Polizeiuniform gekommen und habe ihm seinen Ausweis gezeigt. Man habe ihn für 15 Minuten mitgenommen, die Polizei sei nicht weit entfernt gewesen. Der Mann habe ihn stehen lassen und er sei alleine weggegangen. Der Mann sei nicht mehr zurückgekommen. Er sei zu seinem Auto zurückgekehrt, aber das Auto sei weg gewesen. Dann habe er eine Verkäuferin gefragt, ob sie etwas Verdächtiges gesehen habe. Daraufhin sei er nach Hause gelaufen, um zu sehen, ob etwas passiert sei. Zwei Straßen weiter sei sein Auto gestanden und auf der Rückbank sei sein Sohn gelegen. Dann sei er nach Hause gefahren. Sein Bruder XXXX habe ihm erzählt, dass jemand gekommen sei und nach dem Auto bzw. dem Kennzeichen gefragt habe. Er habe allerdings nicht 350.000 Rubel ins Auto gelegt, sondern nur 150.000 Rubel. 50.000 Rubel habe er selbst behalten. Eine Schwester seines Vaters lebe in Kasachstan. Mit dem Geld habe er dorthin reisen wollen. Sein Onkel aber habe gemeint, dass es besser wäre nicht in Russland zu bleiben, weil es dort überall Probleme gebe. Daraufhin habe er Reisepässe machen lassen, für die er auch bezahlt habe. Seine Frau sei bei ihren Verwandten gewesen und er habe sich in XXXX versteckt. In jener Zeit seien sie am Tag zu seiner Frau gekommen und hätten das restliche Geld verlangt, was er binnen einer Woche hätte zahlen müssen. Aber er habe nicht so viel Geld gehabt. Alle hätten ihm zur Flucht graten. Nach der Entführung seines Sohnes habe seine Frau ins Krankenhaus gemusst und seither sei sie krank. Sie habe Tuberkulose und sei auch in Wien behandelt worden. Am 28. oder 29. Oktober 2011 seien sie ausgereist.Aufgefordert, seine fluchtauslösenden Beweggründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass er 2009 in römisch 40 gearbeitet habe, und zwar 9 Monate lang. Sie hätten damals überhaupt keinen Lohn erhalten, woraufhin er seinen Arbeitgeber angezeigt habe. Dann hätten seine Probleme begonnen. Leute seien zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Sie seien fast jede Nacht gekommen und hätten verlangt, dass er die Anzeige zurückziehen soll. Dann habe man ihm gesagt, sollte er die Anzeige nicht zurückziehen, dass würde es ihm wie einer anderen Familie in seinem Dorf ergehen. Diese seien getötet worden. Dann sei einige Zeit vergangen und plötzlich sei sein Sohn verschleppt worden. Zu jener Zeit habe er gearbeitet und sie hätten ihn zur Bezahlung von 350.000 Rubel Lösegeld aufgefordert. Aber er habe das Geld nicht gehabt. Dann hätten sie ihm gedroht, sollte er nicht binnen 4 Tagen bezahlen, würde er seinen Sohn nicht mehr wiedersehen. In etwa ein halbes Jahr zuvor habe er um 350.000 Rubel ein Haus gekauft, woraufhin er das Haus um 200.000 Rubel verkauft habe, um an Geld zu kommen. Drei Tage nach der Entführung seines Sohnes hätten sie einen Zettel in den Hof geworfen, worauf vermerkt gewesen sei, dass sie heute um 03.00 Uhr kommen würden. Sein Nachbar habe bei der Polizei gearbeitet, deswegen habe er diesen aufgesucht und um Rat gefragt. Aber auch dieser habe gemeint, er wisse nicht, was er machen solle, dennoch habe er vorgeschlagen, dass nur die Frauen hinausgehen sollten, wenn sie kommen sollten. In der letzten Zeit seien viele Männer verschleppt worden. Die Männer seien dann in der Nacht gekommen und hätten römisch 40 gefesselt, wobei sie ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt hätten, dass sie seinen Bruder umbringen würden, sollte er nicht morgen mit dem Geld ins Ortszentrum kommen. Sie hätten ihm aufgetragen, dass er bei jeder Kreuzung anhalten und so Stück für Stück ins Zentrum fahren müsse. Dann hätten sie ihm mitgeteilt, dass er das Fenster hinunterkurbeln und das Handschuhfach öffnen und das Geld dort lassen solle. Er habe im Ortszentrum 10 Minuten gewartet. Einer sei in Polizeiuniform gekommen und habe ihm seinen Ausweis gezeigt. Man habe ihn für 15 Minuten mitgenommen, die Polizei sei nicht weit entfernt gewesen. Der Mann habe ihn stehen lassen und er sei alleine weggegangen. Der Mann sei nicht mehr zurückgekommen. Er sei zu seinem Auto zurückgekehrt, aber das Auto sei weg gewesen. Dann habe er eine Verkäuferin gefragt, ob sie etwas Verdächtiges gesehen habe. Daraufhin sei er nach Hause gelaufen, um zu sehen, ob etwas passiert sei. Zwei Straßen weiter sei sein Auto gestanden und auf der Rückbank sei sein Sohn gelegen. Dann sei er nach Hause gefahren. Sein Bruder römisch 40 habe ihm erzählt, dass jemand gekommen sei und nach dem Auto bzw. dem Kennzeichen gefragt habe. Er habe allerdings nicht 350.000 Rubel ins Auto gelegt, sondern nur 150.000 Rubel. 50.000 Rubel habe er selbst behalten. Eine Schwester seines Vaters lebe in Kasachstan. Mit dem Geld habe er dorthin reisen wollen. Sein Onkel aber habe gemeint, dass es besser wäre nicht in Russland zu bleiben, weil es dort überall Probleme gebe. Daraufhin habe er Reisepässe machen lassen, für die er auch bezahlt habe. Seine Frau sei bei ihren Verwandten gewesen und er habe sich in römisch 40 versteckt. In jener Zeit seien sie am Tag zu seiner Frau gekommen und hätten das restliche Geld verlangt, was er binnen einer Woche hätte zahlen müssen. Aber er habe nicht so viel Geld gehabt. Alle hätten ihm zur Flucht graten. Nach der Entführung seines Sohnes habe seine Frau ins Krankenhaus gemusst und seither sei sie krank. Sie habe Tuberkulose und sei auch in Wien behandelt worden. Am 28. oder 29. Oktober 2011 seien sie ausgereist.
Er habe - so der Beschwerdeführer - am Bau gearbeitet und den Beruf eines Maurers ausgeübt. Sie hätten in XXXX ein Krankenhaus gebaut. Sein damaliger Arbeitgeber sei die Firma XXXX gewesen. Diese Firma sei in XXXX etabliert, zumal er zwei oder drei Mal im Büro in XXXX gewesen sei. Nachgefragt, ob er bei der Firma XXXX angestellt gewesen sei, erklärte er, es gebe keine direkte Anstellung, vielmehr her er nur die 9 Monate auf dieser Baustelle für diese Firma gearbeitet. Nach der Erstattung einer Anzeige habe er nicht mehr für diese Firma gearbeitet, er habe freiwillig aufgehört. Die Firma XXXX habe bei dieser Baustelle an die 30 Leute gehabt, in seiner Brigade seien in etwa 8 Leute gewesen. Auf die Frage, ob seine Kollegen einen Lohn erhalten hätten, antwortete er, die, die über ihre Verwandten Beziehungen gehabt hätten, hätten ihren Lohn bekommen. Mehrere Personen hätten aber keinen Lohn erhalten. Die Probleme habe er durch die Anzeige bekommen. Seine Frau habe ihn überreden wollen, die Anzeige zurückzunehmen, aber er habe 9 Monate für diese Firma gearbeitet. Zunächst habe er die Anzeige nicht zurücknehmen wollen, später sei er bereits mit den Problemen konfrontiert gewesen. Die Anzeige habe er in XXXX erstattet, und zwar bei einer Polizeiabteilung, die auf Bauangelegenheiten spezialisiert sei. Vor der Polizei habe er keine Angst, weil er wisse, dass sowieso nichts getan werde.Er habe - so der Beschwerdeführer - am Bau gearbeitet und den Beruf eines Maurers ausgeübt. Sie hätten in römisch 40 ein Krankenhaus gebaut. Sein damaliger Arbeitgeber sei die Firma römisch 40 gewesen. Diese Firma sei in römisch 40 etabliert, zumal er zwei oder drei Mal im Büro in römisch 40 gewesen sei. Nachgefragt, ob er bei der Firma römisch 40 angestellt gewesen sei, erklärte er, es gebe keine direkte Anstellung, vielmehr her er nur die 9 Monate auf dieser Baustelle für diese Firma gearbeitet. Nach der Erstattung einer Anzeige habe er nicht mehr für diese Firma gearbeitet, er habe freiwillig aufgehört. Die Firma römisch 40 habe bei dieser Baustelle an die 30 Leute gehabt, in seiner Brigade seien in etwa 8 Leute gewesen. Auf die Frage, ob seine Kollegen einen Lohn erhalten hätten, antwortete er, die, die über ihre Verwandten Beziehungen gehabt hätten, hätten ihren Lohn bekommen. Mehrere Personen hätten aber keinen Lohn erhalten. Die Probleme habe er durch die Anzeige bekommen. Seine Frau habe ihn überreden wollen, die Anzeige zurückzunehmen, aber er habe 9 Monate für diese Firma gearbeitet. Zunächst habe er die Anzeige nicht zurücknehmen wollen, später sei er bereits mit den Problemen konfrontiert gewesen. Die Anzeige habe er in römisch 40 erstattet, und zwar bei einer Polizeiabteilung, die auf Bauangelegenheiten spezialisiert sei. Vor der Polizei habe er keine Angst, weil er wisse, dass sowieso nichts getan werde.
Auf die Frage, wer sein direkter Vorgesetzter bei der Baustelle gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Oberaufseher selten gekommen sei, daher kenne er ihn nicht. Der unmittelbare Aufseher habe XXXX geheißen, den Familiennamen wisse er nicht, aber er wisse, dass er in XXXX wohne. Die Adresse des Büros in XXXX wisse er nicht, aber es sei gleich bei der Stadteinfahrt gelegen, ein Arbeitskollege habe es ihm gezeigt.Auf die Frage, wer sein direkter Vorgesetzter bei der Baustelle gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Oberaufseher selten gekommen sei, daher kenne er ihn nicht. Der unmittelbare Aufseher habe römisch 40 geheißen, den Familiennamen wisse er nicht, aber er wisse, dass er in römisch 40 wohne. Die Adresse des Büros in römisch 40 wisse er nicht, aber es sei gleich bei der Stadteinfahrt gelegen, ein Arbeitskollege habe es ihm gezeigt.
Es hätten - so der Beschwerdeführer - vier andere Arbeitskollegen auch keinen Lohn erhalten. Er habe die Verantwortung übernommen und die Anzeige erstattet. Die anderen hätten nur zu arbeiten aufgehört. Zuerst hätten sie die Arbeit niedergelegt, erst zwei Monate später habe er die Anzeige erstattet. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber es sei bereits Ende Winter gewesen. Auf Vorhalt, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass er sich nicht erinnern könne, wann er zu arbeiten aufgehört und wann er die Anzeige erstattet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe zu Neujahr mit der Arbeit aufgehört, Ende Februar 2010 habe er die Anzeige erstattet. Betreffend die Anzeigeerstattung seien ihm keine Unterlagen gegeben worden, daher könne er auch nichts vorlegen. Nachgefragt, mit wem er bei dieser Spezialabteilung gesprochen bzw. die Anzeige erstattet habe, gab er an, dass er zu niemandem speziellen gegangen sei. Er habe einem Uniformierten einen Zettel übergeben, worauf er festgehalten habe, zu welcher Zeit er gearbeitet habe und dass vier Leute kein Geld bekommen hätten, wobei er nur deren Vornamen genannt habe. Zudem habe er festgehalten, dass er in seinem Namen die Anzeige gegen die Firma XXXX erstatten würde und dass sie ihr Geld fordern würden. Die Abteilung habe die Anzeige entgegengenommen und er sei nach Hause gefahren. Er habe nie mehr etwas von der Abteilung gehört, wenngleich er schon im Vorfeld gehört habe, dass sie nichts unternehmen würden. Er sei - so der Beschwerdeführer - nach der Entführung seines Sohnes zur Polizei gegangen, wobei ihm diese nur den Rat erteilt hätten, dass nur die Frauen hinausgehen sollten, nicht auch die Männer. Sein Sohn sei in etwa ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise entführt worden. Nachgefragt, welche Vorfälle es bis zur Entführung seines Sohnes gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Leute immer wieder gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die Anzeige zurückzuziehen. Zwei Mal sei er mitgenommen worden. Dazu nachgefragt, wann er mitgenommen worden sei, gab er an, er glaube, im September 2011 und einmal davor, ungefähr drei Monate nachdem er die Anzeige gemacht habe. Auf die Frage, was damals mit ihm passiert sei, antwortete er, sie hätten ihn mitgenommen, als er mit seinem Bruder im Auto unterwegs gewesen sei. Beim ersten Mal hätten sie ihn am fünften Tag freigelassen, wobei sie ihm nichts getan hätten. Beim zweiten Mal hätten sie ihn von seinem Dorf nach XXXX mitgenommen. Davor hätten sie ihm die Augen verbunden und ihn auf einen Sessel gesetzt, wobei sie nichts gesagt hätten. Sie hätten Wasserflachen gehabt, mit diesen hätten sie ihn geschlagen. Auch mit Strom hätten sie ihn misshandelt. Danach hätten sie ihn in XXXX ausgesetzt und seien einfach weggefahren. Sie hätten nichts gesagt, sondern hätten ihn nur geschlagen. Über Befragen, ob er vor dem Jahr 2010 schon jemals mitgenommen und misshandelt worden sei, antwortete er verneinend und erklärte nochmals, dass er das erste Mal ca. drei Monate nach der Erstattung der Anzeige mitgenommen worden sei, wobei sie ihn nicht geschlagen hätten. Sein Sohn sei vier Tage entführt worden. Er habe sich - so der Beschwerdeführer - vier oder fünf Monate in XXXX versteckt, dann noch drei oder vier Tage in XXXX. Dort habe er auch die Reisepässe bekommen.Es hätten - so der Beschwerdeführer - vier andere Arbeitskollegen auch keinen Lohn erhalten. Er habe die Verantwortung übernommen und die Anzeige erstattet. Die anderen hätten nur zu arbeiten aufgehört. Zuerst hätten sie die Arbeit niedergelegt, erst zwei Monate später habe er die Anzeige erstattet. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber es sei bereits Ende Winter gewesen. Auf Vorhalt, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass er sich nicht erinnern könne, wann er zu arbeiten aufgehört und wann er die Anzeige erstattet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe zu Neujahr mit der Arbeit aufgehört, Ende Februar 2010 habe er die Anzeige erstattet. Betreffend die Anzeigeerstattung seien ihm keine Unterlagen gegeben worden, daher könne er auch nichts vorlegen. Nachgefragt, mit wem er bei dieser Spezialabteilung gesprochen bzw. die Anzeige erstattet habe, gab er an, dass er zu niemandem speziellen gegangen sei. Er habe einem Uniformierten einen Zettel übergeben, worauf er festgehalten habe, zu welcher Zeit er gearbeitet habe und dass vier Leute kein Geld bekommen hätten, wobei er nur deren Vornamen genannt habe. Zudem habe er festgehalten, dass er in seinem Namen die Anzeige gegen die Firma römisch 40 erstatten würde und dass sie ihr Geld fordern würden. Die Abteilung habe die Anzeige entgegengenommen und er sei nach Hause gefahren. Er habe nie mehr etwas von der Abteilung gehört, wenngleich er schon im Vorfeld gehört habe, dass sie nichts unternehmen würden. Er sei - so der Beschwerdeführer - nach der Entführung seines Sohnes zur Polizei gegangen, wobei ihm diese nur den Rat erteilt hätten, dass nur die Frauen hinausgehen sollten, nicht auch die Männer. Sein Sohn sei in etwa ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise entführt worden. Nachgefragt, welche Vorfälle es bis zur Entführung seines Sohnes gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Leute immer wieder gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die Anzeige zurückzuziehen. Zwei Mal sei er mitgenommen worden. Dazu nachgefragt, wann er mitgenommen worden sei, gab er an, er glaube, im September 2011 und einmal davor, ungefähr drei Monate nachdem er die Anzeige gemacht habe. Auf die Frage, was damals mit ihm passiert sei, antwortete er, sie hätten ihn mitgenommen, als er mit seinem Bruder im Auto unterwegs gewesen sei. Beim ersten Mal hätten sie ihn am fünften Tag freigelassen, wobei sie ihm nichts getan hätten. Beim zweiten Mal hätten sie ihn von seinem Dorf nach römisch 40 mitgenommen. Davor hätten sie ihm die Augen verbunden und ihn auf einen Sessel gesetzt, wobei sie nichts gesagt hätten. Sie hätten Wasserflachen gehabt, mit diesen hätten sie ihn geschlagen. Auch mit Strom hätten sie ihn misshandelt. Danach hätten sie ihn in römisch 40 ausgesetzt und seien einfach weggefahren. Sie hätten nichts gesagt, sondern hätten ihn nur geschlagen. Über Befragen, ob er vor dem Jahr 2010 schon jemals mitgenommen und misshandelt worden sei, antwortete er verneinend und erklärte nochmals, dass er das erste Mal ca. drei Monate nach der Erstattung der Anzeige mitgenommen worden sei, wobei sie ihn nicht geschlagen hätten. Sein Sohn sei vier Tage entführt worden. Er habe sich - so der Beschwerdeführer - vier oder fünf Monate in römisch 40 versteckt, dann noch drei oder vier Tage in römisch 40 . Dort habe er auch die Reisepässe bekommen.
Nachgefragt, wie die Männer ausgesehen hätten, erklärte er, sie seien bärtig gewesen, drei seien sehr stattlich und einer sei sehr schlank gewesen. Zwei würde er wiedererkennen. Beim ersten Mal seien es vier Leute gewesen, wobei er durch das Fenster zwei Fahrzeuge gesehen habe. Als sie zu ihm nach Hause gekommen seien, seien sie maskiert gewesen. Als sie ihn mitgenommen hätten, hätten sie keine Masken getragen. Über Befragen, er habe in Traiskirchen bei Fr. XXXX angegeben, in den Jahren 2004 oder 2005 mitgenommen worden zu sein, erklärte er, dies sei korrekt, wobei dies nichts mit seinen aktuellen Problemen zu tun habe.Nachgefragt, wie die Männer ausgesehen hätten, erklärte er, sie seien bärtig gewesen, drei seien sehr stattlich und einer sei sehr schlank gewesen. Zwei würde er wiedererkennen. Beim ersten Mal seien es vier Leute gewesen, wobei er durch das Fenster zwei Fahrzeuge gesehen habe. Als sie zu ihm nach Hause gekommen seien, seien sie maskiert gewesen. Als sie ihn mitgenommen hätten, hätten sie keine Masken getragen. Über Befragen, er habe in Traiskirchen bei Fr. römisch 40 angegeben, in den Jahren 2004 oder 2005 mitgenommen worden zu sein, erklärte er, dies sei korrekt, wobei dies nichts mit seinen aktuellen Problemen zu tun habe.
Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil von Russland niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nach Kasachstan gewollt, aber alle hätten ihm davon abgeraten, weil man ihn finden könnte. Daher habe er Angst gehabt, zumal auch seine Kinder in Gefahr gewesen seien. Er habe in Russland gearbeitet, daher wisse er, dass man dort die Tschetschenen überhaupt nicht möge. Nachgefragt, was es in seiner Heimat befürchte, gab er an, er wisse, was dort vor sich gehe. Man könnte ihn jederzeit verschleppen und nicht mehr zurückbringen.
Hinsichtlich seines Vorbringens könne er keine Beweismittel in Vorlage bringen. Ebenso wenig lasse sich sein Vorbringen verifizieren. Sein Bruder könne sein Vorbringen bestätigten. Dieser habe mit ihm gearbeitet, aber schon nach zwei Monaten aufgehört. Sein Bruder arbeite noch immer auf privaten Baustellen.
I.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.11.2012, Zl. 11 14.562-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.11.2012, Zl. 11 14.562-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Er leide an keiner schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung zu befürchten hätte. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in der Russischen Föderation sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei, ohne konkrete und detaillierte Angaben. Er habe auf Grund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das vom ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Da auch sonst keine Gründe zu erkennen gewesen seien, die auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Eine refoulement-relevante Gefährdung sei nicht gegeben, er verfüge im Herkunftsstaat über Familienangehörige. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
I.9. Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2012 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.9. Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2012 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
I.10. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und focht die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und focht die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Begründend wurde dazu ausgeführt, es könne nicht nachvollzogen werden, wenn ihre Aussagen als vage und wenig detailliert bezeichnet werden, da sie jene Tatsachen detailreich beschrieben haben, die zur Flucht geführt haben. Zudem hätten sie Dokumente sowohl zur Bestätigung der Identität, als auch zur Untermauerung ihrer Fluchtgründe vorgewiesen und hätten sich ausdrücklich mit der Einleitung amtswegiger Erhebungen vor Ort einverstanden erklärt. Eine Überprüfung des Vorbringens vor Ort (z.B. durch Anruf bei seinem Bruder) sei trotz der behaupteten Ungereimtheiten und ihrer ausdrücklichen Zustimmung nicht durchgeführt worden. Er wolle der Rechtsmittelbehörde daher die Telefonnummer der ehemaligen Nachbarin in Tschetschenien, Frau XXXX, bekannt geben, die die Entführung seines Sohnes bezeugen könne, da sie damals alles mitbekommen habe.Begründend wurde dazu ausgeführt, es könne nicht nachvollzogen werden, wenn ihre Aussagen als vage und wenig detailliert bezeichnet werden, da sie jene Tatsachen detailreich beschrieben haben, die zur Flucht geführt haben. Zudem hätten sie Dokumente sowohl zur Bestätigung der Identität, als auch zur Untermauerung ihrer Fluchtgründe vorgewiesen und hätten sich ausdrücklich mit der Einleitung amtswegiger Erhebungen vor Ort einverstanden erklärt. Eine Überprüfung des Vorbringens vor Ort (z.B. durch Anruf bei seinem Bruder) sei trotz der behaupteten Ungereimtheiten und ihrer ausdrücklichen Zustimmung nicht durchgeführt worden. Er wolle der Rechtsmittelbehörde daher die Telefonnummer der ehemaligen Nachbarin in Tschetschenien, Frau römisch 40 , bekannt geben, die die Entführung seines Sohnes bezeugen könne, da sie damals alles mitbekommen habe.
So habe seine Frau etwa detaillierte Angaben zum Tag der Entführung ihres Sohnes gemacht. Er habe zu seiner Anzeigeerstattung sowie den Modalitäten der Lösegeldforderungen äußerst detailreich geschildert, die Umstände seiner Arbeit beschrieben und auch plausible Erklärungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen geliefert. Er habe jene Männer beschreiben können, die ihn mitgenommen hätten, sowie die Misshandlungen, denen er ausgesetzt gewesen sei. Im Wesentlichen würden sich seine Aussagen mit jenen seiner Gattin decken. Dass zwei Personen sich über denselben Vorfall unterschiedliche Details merken, sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vereinbar und lasse keinesfalls auf eine konstruierte Geschichte schließen. Sie hätten sich jedenfalls in keinen wesentlichen Punkten widersprochen.
Wenn als ein Grund für die Begründung der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens vage und teilweise widersprüchliche Zeitangaben genannt werden, wolle er festhalten, dass er ein einfacher Mann sei, der mit Zahlen und Daten nie viel zu tun gehabt habe. Dennoch habe er sich redlich bemüht, seine Geschichte chronologisch zu erzählen und nichts auszulassen. Auch seine Frau tue sich mit Zeitangaben schwer, zudem hätten die vielen Medikamente, die sie gegen die TBC einnehmen habe müssen, ihr Erinnerungsvermögen getrübt.
Falls ihrem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Satus von subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Russland aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Diesbezüglich verweise er auf die der Beschwerde angeschlossenen Länder- bzw. Medienberichte, die belegen würden, dass es in den letzten Jahren in Tschetschenien kaum zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage gekommen sei.Falls ihrem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Satus von subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Russland aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Diesbezüglich verweise er auf die der Beschwerde angeschlossenen Länder- bzw. Medienberichte, die belegen würden, dass es in den letzten Jahren in Tschetschenien kaum zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage gekommen sei.
I.11. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte beim Asylgerichtshof bislang nicht ein.römisch eins.11. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte beim Asylgerichtshof bislang nicht ein.
I.12. Am 18.12.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (in der Verhandlungsschrift BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2) gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Familie zwar unvertreten, aber in Begleitung einer Vertrauensperson erschien. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.12. Am 18.12.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (in der Verhandlungsschrift BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2) gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Familie zwar unvertreten, aber in Begleitung einer Vertrauensperson erschien. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Auf die Frage, wie es mit ihrer Gesundheit aussehe, gaben sowohl BF1 als auch BF2 an, sie gesund seien, dies gelte auch für ihrer Kinder.
Der BF1 beantwortete die Frage, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht eine Richtigstellung oder Ergänzung vornehmen wolle, verneinend und gab an, alles gesagt zu haben. Sämtliche Angaben entsprächen der Wahrheit.
Er sei - so der BF1 - in XXXX geboren. 2000 bis 2012 hätten sie im Dorf XXXX gelebt. Er habe bis zur Ausreise an dieser Adresse gelebt, lediglich drei oder vier Tage habe er sich in XXXX aufgehalten.Er sei - so der BF1 - in römisch 40 geboren. 2000 bis 2012 hätten sie im Dorf römisch 40 gelebt. Er habe bis zur Ausreise an dieser Adresse gelebt, lediglich drei oder vier Tage habe er sich in römisch 40 aufgehalten.
Er besitze im Herkunftsstaat kein nennenswertes Vermögen mehr, da er das Haus, das er ca. 1 1/2 Jahre vor der Ausreise gekauft habe, ein halbes Jahr vor der Ausreise wieder verkauft habe.
Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, antwortete der BF1 bejahend und nannte das Jahr 2010. Erklärend führte er aus, das erste Mal im Jahr 2004 und auch im Jahr 2010 mitgenommen worden zu sein, also insgesamt zwei Mal. Beim ersten Mal sei er ca. 3 oder 4 Tage angehalten worden. Auf die Frage, wie bzw. unter welchem Vorwand er mitgenommen worden sei, erklärte er, im Jahr 2004 in die Berge gegangen zu sein, wo sie ein altes Haus gehabt hätten. Er habe ein Eisen für das Tor gebracht, dann seien sie gekommen und hätten ihn beschuldigt, Waffen geholt zu haben. Er habe ein Rohr aus der Erde geholt und sie hätten ihn verdächtigt, Waffen ausgegraben zu haben. Zudem hätten sie ihn nach den Widerstandskämpfern und den Waffen befragt. Nachgefragt, ob es sonst keine negativen Ereignisse bei der ersten Anhaltung im Jahr 2004 gegeben habe, erklärte er, doch, sie hätten ihn hingesetzt und nach den Waffen gefragt. Nach Wiederholung der Frage gab er an, dass sie ihn drei oder vier Tage befragt hätten, dann hätten sie ihn nach Hause gebracht. Nach neuerlicher Wiederholung der Frage vermeinte er, am ersten Tag auch geschlagen worden zu sein, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, dieses Detail falle ihm erst auf die vierte Befragung ein, woraufhin der BF1 erwiderte, dass ihn diese Leute immer wieder gefragt hätten, zudem hätte er - so der BF1 - angenommen, ausdrücklich danach gefragt zu werden. Der vorsitzende Richter fragte dazu nach, was an der Frage: "Sonst gab es keine negativen Ereignisse?" missverständlich sei, woraufhin der BF1 meinte, die Frage vielleicht nicht verstanden oder an irgendetwas anderes gedacht zu haben. Das Hauptproblem habe ohnehin erst im Jahr 2009 begonnen.
Auf Vorhalt, im Akt sei betreffend die Anhaltung im Jahr 2004 auch eine Stromfolterung zu finden (AS 69), erwiderte der BF1, im Jahr 2004 sicher nicht mit Strom gefoltert worden zu sein, nur mit gefüllten Flaschen.
Auf weiteren Vorhalt, er sei beim Bundesasylamt gefragt worden, ob er vor dem Jahr 2010 schon jemals mitgenommen und/oder misshandelt worden sei, was er ausdrücklich verneint habe (AS 153), worauf der BF1 zunächst keine Antwort gab. Nachgefragt, ob er dazu etwas Konkretes sagen wolle, erwiderte er, dies sei damals sicherlich falsch protokolliert worden, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei, welches er auch unterschrieben habe. Der BF1 gab zu Antwort, im Graz gesagt zu haben, dass er auch im Jahr 2004 mitgenommen worden sei, woraufhin der vorsitzende Richter anmerkte, aber erst nach Vorhalt (AS 153 unten).
Im Jahr 2010 sei er ein weiteres Mal angehalten worden, dies sei sein Hauptfluchtgrund. Aufgefordert, seine Beweggründe für seine Flucht in chronologischer Reihenfolge darzulegen, führte der BF1 aus, dass er für 9 Monate kein Gehalt bekommen habe. Daraufhin habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, woraufhin sie zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die Anzeige zurückzuziehen. Sollte er dies nicht tun, würde er genauso getötet werden, wie eine Familie aus seinem Dorf getötet worden sei (Ende der freien Erzählung). Dazu merkte der vorsitzende Richter an, im Vergleich zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt fehle einiges, woraufhin der BF1 nach einiger Zeit des Nachdenkens angab, sie hätten auch seinen Sohn mitgenommen und verlangt, dass er die Anzeige zurückziehen solle. Sie hätten 350.000 Rubel für seinen Sohn verlangt. Er habe sein Haus verkauft und 150.000 Rubel an diese Leute bezahlt. Dann habe er den Sohn zurückbekommen, nach drei oder vier Tagen. Danach sei seine Frau krank gewesen und er habe sich vier bis fünf Monate in XXXX versteckt. Auf Vorhalt, er habe vor einer halben Stunde angegeben, bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt zu haben, lediglich drei bis vier Tage sei er in XXXX gewesen, erwiderte der BF1, er sei in XXXX gewesen, dann sei er nach XXXX gefahren, wo er die Auslandsreisepässe abgeholt habe. Seine Frau habe in XXXX bei ihrer Mutter gewohnt, dann habe er die Familie abgeholt und sie hätten die Heimat verlassen.Im Jahr 2010 sei er ein weiteres Mal angehalten worden, dies sei sein Hauptfluchtgrund. Aufgefordert, seine Beweggründe für seine Flucht in chronologischer Reihenfolge darzulegen, führte der BF1 aus, dass er für 9 Monate kein Gehalt bekommen habe. Daraufhin habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, woraufhin sie zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die Anzeige zurückzuziehen. Sollte er dies nicht tun, würde er genauso getötet werden, wie eine Familie aus seinem Dorf getötet worden sei (Ende der freien Erzählung). Dazu merkte der vorsitzende Richter an, im Vergleich zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt fehle einiges, woraufhin der BF1 nach einiger Zeit des Nachdenkens angab, sie hätten auch seinen Sohn mitgenommen und verlangt, dass er die Anzeige zurückziehen solle. Sie hätten 350.000 Rubel für seinen Sohn verlangt. Er habe sein Haus verkauft und 150.000 Rubel an diese Leute bezahlt. Dann habe er den Sohn zurückbekommen, nach drei oder vier Tagen. Danach sei seine Frau krank gewesen und er habe sich vier bis fünf Monate in römisch 40 versteckt. Auf Vorhalt, er habe vor einer halben Stunde angegeben, bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt zu haben, lediglich drei bis vier Tage sei er in römisch 40 gewesen, erwiderte der BF1, er sei in römisch 40 gewesen, dann sei er nach römisch 40 gefahren, wo er die Auslandsreisepässe abgeholt habe. Seine Frau habe in römisch 40 bei ihrer Mutter gewohnt, dann habe er die Familie abgeholt und sie hätten die Heimat verlassen.
Er habe - so der BF1 weiters - bei der Firma XXXX gearbeitet, die Firma habe den Sitz im Rayon XXXX. Sie hätten auf einer Baustelle des XXXX gearbeitet, dies sei von März 2009 bis Silvester 2009/2010 gewesen. Er habe vom ersten Tag an keinen Gehalt erhalten. Zu den muslimischen Feiertagen des Ramadan habe ein jeder Arbeiter nur 10.000 Rubel bekommen, sonst keinen Gehalt. Auf die Frage, warum sie sich nicht schon viel früher beschwert hätten, gab er an, wenn sie von Anfang an weggegangen wären, hätten sie gar kein Geld erhalten. In diesen 9 Monaten habe er angeschrieben und er habe den Preis in den Kaufläden gestundet erhalten. Die Mutter seiner Frau habe geholfen, drei Monate vor der Ausreise habe die Mutter seiner Frau bezahlt. Sie sei zu den Geschäften gegangen und habe bezahlt.Er habe - so der BF1 weiters - bei der Firma römisch 40 gearbeitet, die Firma habe den Sitz im Rayon römisch 40 . Sie hätten auf einer Baustelle des römisch 40 gearbeitet, dies sei von März 2009 bis Silvester 2009 aus 2010, gewesen. Er habe vom ersten Tag an keinen Gehalt erhalten. Zu den muslimischen Feiertagen des Ramadan habe ein jeder Arbeiter nur 10.000 Rubel bekommen, sonst keinen Gehalt. Auf die Frage, warum sie sich nicht schon viel früher beschwert hätten, gab er an, wenn sie von Anfang an weggegangen wären, hätten sie gar kein Geld erhalten. In diesen 9 Monaten habe er angeschrieben und er habe den Preis in den Kaufläden gestundet erhalten. Die Mutter seiner Frau habe geholfen, drei Monate vor der Ausreise habe die Mutter seiner Frau bezahlt. Sie sei zu den Geschäften gegangen und habe bezahlt.
Die Anzeige habe er - so der BF1 - im XXXX bei der Polizei erstattet. Der BF1 bestätigte auf Nachfrage, dass die Firma XXXX in XXXX ihren Hauptsitz gehabt habe und gab dazu an, zwei Mal beim Direktor des Unternehmens gewesen zu sein. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass die Firma in XXXX ihren Sitz habe (AS 149), erwiderte der BF1, jetzt falle ihm wieder ein, der Hauptsitz befinde sich in XXXX, sie seien - so der BF1 - zwei oder drei Mal bei der Leitung in XXXX gewesen. Die Anzeige habe er - so der BF1 - ungefähr im Feber 2010 erstattet, zwei bzw. drei Monate nachdem sie nicht mehr gearbeitet hätten. Sie hätten die Baustelle selbst verlassen, insgesamt 8 Arbeiter hätten kein Geld erhalten. Nach Vorhalt, laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde hätten einige Arbeiter sehr wohl ein Geld bekommen, auch auf AS 151 habe er gesagt, dass lediglich nur drei weitere Kollegen kein Geld bekommen hätten, worauf der BF1 angab, die Verwandten der Leitung hätten Geld bekommen. Sie hätten - so der BF1 - zu viert die Anzeige erstattet. Der vorsitzende Richter hielt fest, dies sei der nächste Widerspruch, zumal er ausdrücklich gesagt habe, dass nur er (der BF1) die Anzeige erstattet habe, während die anderen nur zu arbeiten aufgehört hätten (AS 151), worauf der BF1 erwiderte, sie hätten die Anzeige zu viert geschrieben und auch unterschrieben, nur er habe sie dorthin gebracht. Die Anzeige sei in seinem Namen erstattet worden. Dier vorsitzende Richter konfrontierte in diesem Zusammenhang mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach er den Zettel geschrieben habe, worauf nur die Vornamen der Kollegen gestanden seien, was nicht zu seiner heutigen Darstellung passe, dass sie alle vier die Anzeige erstattet hätten, weil dann anzunehmen wäre, dass sowohl die Vor- als auch die Familiennamen genannt worden wären, woraufhin der BF1 erwiderte, er habe in Graz gesagt, dass die Vor- und die Familiennamen aufgeschrieben worden seien. Nach nochmaligem Vorhalt, auf AS 151 stehe genau das Gegenteil, reagierte der BF1 bejahend und bestätigte, nur die Vornamen geschrieben zu haben.Die Anzeige habe er - so der BF1 - im römisch 40 bei der Polizei erstattet. Der BF1 bestätigte auf Nachfrage, dass die Firma römisch 40 in römisch 40 ihren Hauptsitz gehabt habe und gab dazu an, zwei Mal beim Direktor des Unternehmens gewesen zu sein. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass die Firma in römisch 40 ihren Sitz habe (AS 149), erwiderte der BF1, jetzt falle ihm wieder ein, der Hauptsitz befinde sich in römisch 40 , sie seien - so der BF1 - zwei oder drei Mal bei der Leitung in römisch 40 gewesen. Die Anzeige habe er - so der BF1 - ungefähr im Feber 2010 erstattet, zwei bzw. drei Monate nachdem sie nicht mehr gearbeitet hätten. Sie hätten die Baustelle selbst verlassen, insgesamt 8 Arbeiter hätten kein Geld erhalten. Nach Vorhalt, laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde hätten einige Arbeiter sehr wohl ein Geld bekommen, auch auf AS 151 habe er gesagt, dass lediglich nur drei weitere Kollegen kein Geld bekommen hätten, worauf der BF1 angab, die Verwandten der Leitung hätten Geld bekommen. Sie hätten - so der BF1 - zu viert die Anzeige erstattet. Der vorsitzende Richter hielt fest, dies sei der nächste Widerspruch, zumal er ausdrücklich gesagt habe, dass nur er (der BF1) die Anzeige erstattet habe, während die anderen nur zu arbeiten aufgehört hätten (AS 151), worauf der BF1 erwiderte, sie hätten die Anzeige zu viert geschrieben und auch unterschrieben, nur er habe sie dorthin gebracht. Die Anzeige sei in seinem Namen erstattet worden. Dier vorsitzende Richter konfrontierte in diesem Zusammenhang mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach er den Zettel geschrieben habe, worauf nur die Vornamen der Kollegen gestanden seien, was nicht zu seiner heutigen Darstellung passe, dass sie alle vier die Anzeige erstattet hätten, weil dann anzunehmen wäre, dass sowohl die Vor- als auch die Familiennamen genannt worden wären, woraufhin der BF1 erwiderte, er habe in Graz gesagt, dass die Vor- und die Familiennamen aufgeschrieben worden seien. Nach nochmaligem Vorhalt, auf AS 151 stehe genau das Gegenteil, reagierte der BF1 bejahend und bestätigte, nur die Vornamen geschrieben zu haben.
Auf die Frage, wie es nach der Anzeigeerstattung weitergegangen sei, gab der BF1 an, danach seien sie gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzunehmen. Mit "sie" meine er Männer in Militäruniform, die zudem maskiert gewesen seien. Sie seien in der Nacht gekommen. Sie hätten sich nicht vorgestellt, sondern nur gesagt, dass er die Anzeige zurücknehmen soll und dass sie um 3 Uhr in der Früh nochmals kommen würden. Zudem hätten sie mit der Ermordung seiner Familie gedroht. Der 1. "Besuch" nach der Anzeige habe in etwa zwei oder drei Monate später stattgefunden. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber ungefähr im Mai 2010. Dann habe er sich überall versteckt. Der BF1 bestätigte auf Nachfrage, dass die Leute nicht gesagt hätten, wer sie seien oder wie sie heißen würden. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Anzeige zurückziehen solle, wobei es in etwa vier Männer gewesen seien. Einen würde er ganz sicher wiedererkennen. Auf Vorhalt, die Leute seien doch maskiert gewesen, erwiderte der BF1, als sie sich ins Auto gesetzt hätten, habe einer die Maske abgenommen, daher habe er ihn gesehen. Seine Frau habe nicht gesehen, wie die Leute gegangen seien, nur sein jüngerer Bruder. Seine Frau sei einfach nur da gesessen und habe geweint. Auf die Frage, wie spät es gewesen sei, als diese Leute zum ersten Mal gekommen seien, gab der BF1 nach mehrfacher Wiederholung der Frage an, es sei in etwa 24 Uhr gewesen. Die Leute seien einfach hinein gekommen. Das Tor sei nicht zugesperrt gewesen, weil sie ja nichts zu befürchten gehabt hätten.
Sie seien beim ersten "Besuch" einfach hineingegangen und hätten ihre Forderungen ausgesprochen, zudem hätten sie gesagt, dass sie in der nächsten Nacht um 3 Uhr wieder kommen würden und dass sie dann auch 350.000 Rubel haben wollen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er habe gedacht, es sie nur um die Rücknahme der Anzeige gegangen, worauf der BF1 erklärte, sie hätten beim ersten Besuch gesagt, dass er (der BF1) 350.000 Rubel Entschädigung bekommen habe, was überhaupt nicht wahr gewesen sei. Nachdem die Leute weg gegangen seien, sei er zu einem Nachbar gelaufen, der bei der Polizei beschäftigt gewesen sei. Er habe ihm alles erzählt, auch dass sie morgen in der Nacht wiederkommen würden. Dieser habe gemeint, sollten die fremden Männer wiederkommen, dann sollen nur die Frauen hinausgehen und Lärm schlagen. Die Männer aus dem Haus sollen sich nicht zeigen, um nicht eine Mitnahme zu riskieren. Nächste Nacht seien sie wiedergekommen, er habe - so der BF1 - in der Zwischenzeit das Haus verkauft. Dies sei ihm an einem einzigen Tag gelungen, da er das Haus um 200.000 Rubel an den Nachbarn XXXX verkauft habe. Erklärend schilderte er, gegen 10 oder 11 Uhr am nächsten Tag über den Verkauf des Hauses gesprochen zu haben, am 3. Tag habe er das Haus verkauft. Auf Nachfrage erklärte er nochmals, am nächsten Tag den Verkauf fixiert zu haben, wobei er auch sogleich das Geld erhalten habe. Die Papiere seien - so der BF1 - erst drei Tage später angefertigt worden. Der Nachbar habe das Geld zuhause gehabt, weil er sehr viel Vieh gehabt habe.Sie seien beim ersten "Besuch" einfach hineingegangen und hätten ihre Forderungen ausgesprochen, zudem hätten sie gesagt, dass sie in der nächsten Nacht um 3 Uhr wieder kommen würden und dass sie dann auch 350.000 Rubel haben wollen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er habe gedacht, es sie nur um die Rücknahme der Anzeige gegangen, worauf der BF1 erklärte, sie hätten beim ersten Besuch gesagt, dass er (der BF1) 350.000 Rubel Entschädigung bekommen habe, was überhaupt nicht wahr gewesen sei. Nachdem die Leute weg gegangen seien, sei er zu einem Nachbar gelaufen, der bei der Polizei beschäftigt gewesen sei. Er habe ihm alles erzählt, auch dass sie morgen in der Nacht wiederkommen würden. Dieser habe gemeint, sollten die fremden Männer wiederkommen, dann sollen nur die Frauen hinausgehen und Lärm schlagen. Die Männer aus dem Haus sollen sich nicht zeigen, um nicht eine Mitnahme zu riskieren. Nächste Nacht seien sie wiedergekommen, er habe - so der BF1 - in der Zwischenzeit das Haus verkauft. Dies sei ihm an einem einzigen Tag gelungen, da er das Haus um 200.000 Rubel an den Nachbarn römisch 40 verkauft habe. Erklärend schilderte er, gegen 10 oder 11 Uhr am nächsten Tag über den Verkauf des Hauses gesprochen zu haben, am 3. Tag habe er das Haus verkauft. Auf Nachfrage erklärte er nochmals, am nächsten Tag den Verkauf fixiert zu haben, wobei er auch sogleich das Geld erhalten habe. Die Papiere seien - so der BF1 - erst drei Tage später angefertigt worden. Der Nachbar habe das Geld zuhause gehabt, weil er sehr viel Vieh gehabt habe.
In der nächsten Nacht seien sie um Punkt 3 Uhr in der Früh gekommen. Sie seien in das Haus gekommen, wobei er verschwiegen habe, im Besitz des Geldes zu sein. Sie hätten ihn aufgefordert, dass er morgen gegen 6 Uhr in der Früh mit dem Auto fahren müsse, wobei er bei jeder Kreuzung 5 Minuten stehen bleiben müsse, und zwar bis ins Zentrum. Dann solle er das Geld ins Handschuhfach hineinlegen und er solle die rechte Fensterscheibe herunterlassen. Dann sei einer zu ihm gekommen, habe seinen Ausweis vorgezeigt und habe zu ihm gesagt, dass er für eine viertel Stunde mitkommen solle. Er habe ihn in die Nähe der Polizeistation in XXXX gebracht, wo er ihn stehen habe lassen. Er sei nicht mehr zurückgekommen. Er habe 10 Minuten gewartet, dann sei er zum Auto zurückgekehrt, das nicht mehr dort gestanden sei. Dann sei er nach Hause gelaufen und das Auto sei zwei Straßen weiter gestanden. Das Geld im Handschuhfach sei weg gewesen, aber sein Sohn sei auf der Rücksitzbank gelegen. Nachgefragt, warum der Sohn im Auto gewesen sei, erklärte der BF1, weil er ja mitgenommen worden sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dass er bei der Darlegung der Details nach der Anzeigeerstattung kein Wort über die Mitnahme seines Sohnes verloren habe, worauf der BF1 lachte und keine Antwort gab. Der vorsitzende Richter hielt dazu fest, offensichtlich habe er seine eigene Geschichte völlig durcheinander gebracht, woraufhin der BF1 wiederum lachte und zunächst keine Antwort gab. Auf die Frage, ob sein Vorbringen stimme, erwiderte er, es sei alles sehr kompliziert, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, seine Angaben seien nicht sehr glaubwürdig und hielt in diesem Zusammenhang folgenden Ablauf des BF1 hinsichtlich seines Vorbringens fest: Er habe bis Jahreswechsel 2009/2010 gearbeitet, dann habe er zwei Monate nicht gearbeitet, im März 2010 habe er eine Anzeige erstattet, im Mai 2010 erhalte er denIn der nächsten Nacht seien sie um Punkt 3 Uhr in der Früh gekommen. Sie seien in das Haus gekommen, wobei er verschwiegen habe, im Besitz des Geldes zu sein. Sie hätten ihn aufgefordert, dass er morgen gegen 6 Uhr in der Früh mit dem Auto fahren müsse, wobei er bei jeder Kreuzung 5 Minuten stehen bleiben müsse, und zwar bis ins Zentrum. Dann solle er das Geld ins Handschuhfach hineinlegen und er solle die rechte Fensterscheibe herunterlassen. Dann sei einer zu ihm gekommen, habe seinen Ausweis vorgezeigt und habe zu ihm gesagt, dass er für eine viertel Stunde mitkommen solle. Er habe ihn in die Nähe der Polizeistation in römisch 40 gebracht, wo er ihn stehen habe lassen. Er sei nicht mehr zurückgekommen. Er habe 10 Minuten gewartet, dann sei er zum Auto zurückgekehrt, das nicht mehr dort gestanden sei. Dann sei er nach Hause gelaufen und das Auto sei zwei Straßen weiter gestanden. Das Geld im Handschuhfach sei weg gewesen, aber sein Sohn sei auf der Rücksitzbank gelegen. Nachgefragt, warum der Sohn im Auto gewesen sei, erklärte der BF1, weil er ja mitgenommen worden sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dass er bei der Darlegung der Details nach der Anzeigeerstattung kein Wort über die Mitnahme seines Sohnes verloren habe, worauf der BF1 lachte und keine Antwort gab. Der vorsitzende Richter hielt dazu fest, offensichtlich habe er seine eigene Geschichte völlig durcheinander gebracht, woraufhin der BF1 wiederum lachte und zunächst keine Antwort gab. Auf die Frage, ob sein Vorbringen stimme, erwiderte er, es sei alles sehr kompliziert, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, seine Angaben seien nicht sehr glaubwürdig und hielt in diesem Zusammenhang folgenden Ablauf des BF1 hinsichtlich seines Vorbringens fest: Er habe bis Jahreswechsel 2009 aus 2010, gearbeitet, dann habe er zwei Monate nicht gearbeitet, im März 2010 habe er eine Anzeige erstattet, im Mai 2010 erhalte er den
"1. Besuch" und einen Tag später um 3 Uhr in der Früh den "2. Besuch". Weiters habe er zwischen dem "1. und 2. Besuch" sein Haus verkauft. Zudem habe er unmittelbar nach dem "2. Besuch" das Geld mit dem Auto an eine unbekannte Stelle gebracht. Diese Angaben bestätigte der BF1. Auf die Frage, wo in diesem obigen Zeitstrahl die Entführung seines Sohnes einzuordnen sei, gab der BF1 an, er könne dies nicht sagen, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dies sei völlig unglaubwürdig und merkte an, dies müsse ja einer der einschneidensten Momente in seinem Leben gewesen sei, woraufhin der BF1 vermeinte, jetzt falle es ihm wieder ein, die Entführung seines Sohnes sei vier Tage vor dem Verkauf des Hauses gewesen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei ja noch vor dem "1. Besuch" der fremden Männer gewesen, woraufhin der BF1 lachte. Nachdem der vorsitzende Richter anmerkte, er finde diese Widersprüche nicht sehr lustig, behauptete der BF1, seine Angaben seien richtig, zuerst sei sein Sohn entführt worden und drei Tage später habe der erste Besuch stattgefunden.
Sein Sohn sei - so der BF1 - aus dem Haus in XXXX entführt worden, und zwar am Abend. Es sei nur seine Frau zuhause gewesen, er selbst habe sich in XXXX aufgehalten, da er Verwandte besucht habe. Danach sei er unverzüglich von seiner Frau angerufen müsse, so gegen 17.00 Uhr. Daraufhin sei er gleich nach Hause gefahren, so gegen 20.00 Uhr sei er zuhause gewesen. Nachgefragt, wie sein Sohn entführt worden sei, führte er aus, sein Sohn sei ungefähr 2 1/2 oder drei Jahre alt gewesen und habe sich mit andern Burschen am Kinderspielplatz im Hof aufgehalten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, das angegebene Alter gehe sich nicht mit dem Zeitgerüst aus, wenn sich der Vorfall im Jahr 2010 zugetragen habe, woraufhin der BF1 lachend meinte, sein Sohn sei vier Jahre alt oder älter gewesen. Der vorsitzende Richter fragte nach, ob die Kinder ohne Aufsicht gewesen seien, worauf der BF1 angab, es seien auch noch andere Kinder dabei gewesen. Er hätte nach Hause kommen sollen, weil seine Frau gekocht habe. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, dass er laut eigener Darstellung beim Onkel in XXXX auf Besuch gewesen sei, erwiderte der BF1, er hätte zum Essen nach Hause kommen sollen. Auf die Frage, ob es bis zum Zeitpunkt seiner Heimkehr bereits irgendwelche Nachrichten über den Verbleib seines Sohnes gegeben habe, antwortete der BF1, es sei niemand zuhause gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Die Frau habe sich im Krankenhaus in XXXX befunden. Alle Verwandten seien bei der Mutter seiner Frau gewesen. Er selbst sei dann zu seiner Schwiegermutter gegangen, wobei er zuvor von unzähligen Verwandten angerufen worden sei, die ihm mitgeteilt hätten, dass sein Sohn entführt worden sei und dass alle bei der Schwiegermutter sitzen würden. Trotzdem sei er zunächst nach Hause gefahren um nachzusehen.Sein Sohn sei - so der BF1 - aus dem Haus in römisch 40 entführt worden, und zwar am Abend. Es sei nur seine Frau zuhause gewesen, er selbst habe sich in römisch 40 aufgehalten, da er Verwandte besucht habe. Danach sei er unverzüglich von seiner Frau angerufen müsse, so gegen 17.00 Uhr. Daraufhin sei er gleich nach Hause gefahren, so gegen 20.00 Uhr sei er zuhause gewesen. Nachgefragt, wie sein Sohn entführt worden sei, führte er aus, sein Sohn sei ungefähr 2 1/2 oder drei Jahre alt gewesen und habe sich mit andern Burschen am Kinderspielplatz im Hof aufgehalten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, das angegebene Alter gehe sich nicht mit dem Zeitgerüst aus, wenn sich der Vorfall im Jahr 2010 zugetragen habe, woraufhin der BF1 lachend meinte, sein Sohn sei vier Jahre alt oder älter gewesen. Der vorsitzende Richter fragte nach, ob die Kinder ohne Aufsicht gewesen seien, worauf der BF1 angab, es seien auch noch andere Kinder dabei gewesen. Er hätte nach Hause kommen sollen, weil seine Frau gekocht habe. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, dass er laut eigener Darstellung beim Onkel in römisch 40 auf Besuch gewesen sei, erwiderte der BF1, er hätte zum Essen nach Hause kommen sollen. Auf die Frage, ob es bis zum Zeitpunkt seiner Heimkehr bereits irgendwelche Nachrichten über den Verbleib seines Sohnes gegeben habe, antwortete der BF1, es sei niemand zuhause gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Die Frau habe sich im Krankenhaus in römisch 40 befunden. Alle Verwandten seien bei der Mutter seiner Frau gewesen. Er selbst sei dann zu seiner Schwiegermutter gegangen, wobei er zuvor von unzähligen Verwandten angerufen worden sei, die ihm mitgeteilt hätten, dass sein Sohn entführt worden sei und dass alle bei der Schwiegermutter sitzen würden. Trotzdem sei er zunächst nach Hause gefahren um nachzusehen.
Er sei nicht im Krankenhaus bei seiner Frau gewesen. Er sei zu seiner Schwiegermutter gegangen und in der Nacht sei die Frau aus dem Krankenhaus nach Hause gebracht worden. Auf die Frage, warum er nicht gleich eine Anzeige erstattet habe, erwiderte er, er wisse, wie es in seiner Heimat laufe. Wenn man eine Anzeige erstatte, habe mein sogleich Probleme. Zudem würde die Polizei sowieso nichts machen, außerdem habe er schon aufgrund seiner ersten Anzeige Probleme gehabt. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit dem Umstand, dass dies seinem eigenen Zeitstrahl widerspreche, denn die Entführung seines Sohnes sei ja drei oder vier Tage vor dem ersten "Besuch" gewesen. Er habe also noch nicht wissen können, dass er Probleme aufgrund seiner Anzeige gegen den Arbeitgeber bekommen würde. Der BF1 erklärte dazu, dass man bei ihm zuhause ein Papier hineingeworfen habe, worauf gestanden habe, wenn er das Geld nicht bezahle und die Anzeige nicht zurückziehe, dann würde sein Sohn getötet werden. Das Papier habe seine Frau gefunden, und zwar im Hof, wo die Kinder gespielt hätten. Seine Frau habe ihm das Papier später gegeben.
Seine Frau habe - so der BF1 - die Kinder gefragt, wo ihr Sohn sei, woraufhin die Kinder gemeint hätten, dass er weggefahren sei. Dann sei seine Frau hysterisch geworden und habe einen Schock erlitten. Sie habe viel abgenommen und sei an TBC erkrankt. Hier in Wien seien sie behandelt worden.
Auf die Frage, wie es nach der Übergabe des Geldes weitergegangen sei, erklärte der BF1, dass er sich 50.000 Rubel für die Flucht behalten habe. Aber sie seien nicht mehr zuhause gewesen. Er habe in XXXX beim Onkel gelebt, seine Frau habe mit den Kindern bei ihrer Mutter gelebt.Auf die Frage, wie es nach der Übergabe des Geldes weitergegangen sei, erklärte der BF1, dass er sich 50.000 Rubel für die Flucht behalten habe. Aber sie seien nicht mehr zuhause gewesen. Er habe in römisch 40 beim Onkel gelebt, seine Frau habe mit den Kindern bei ihrer Mutter gelebt.
Sein Sohn sei - so der BF1 - nicht verletzt gewesen. Seine Hände seien nach hinten gefesselt gewesen, den Mund hätten sie mit einem Pflaster zugeklebt. Er habe geschlafen. Aber von der Fesselung mit einem Draht an den Handgelenken habe man sichtbare blutunterlaufene Spuren sehen können. Er habe sein Fahrzeug gestartet und sei mit seinem Sohn nach Hause gefahren. Das Kind habe er zu seiner Schwiegermutter gebracht, weil seine Frau dort gewesen sei. Es müsse 10 Uhr in der Früh gewesen sei. Unmittelbar danach sei er weggefahren. Zuvor sei er noch zu seinem Bruder ins Haus gefahren, der erzählt habe, dass sich Leute nach dem Kennzeichen seines Fahrzeuges erkundigt hätten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, offensichtlich habe es sich um private Leute gehandelt, denn der Sicherheitsdienst hätte ja sein Kennzeichen jederzeit in der EDV nachsehen können, worauf der BF1 zustimmend antwortete und erklärte, dass sie Militäruniformen getragen hätten. In seiner Heimat könne ein jeder solche Uniformen tragen, auch private Leute. Er habe - so der BF1 weiters - den Sohn bei der Schwiegermutter gelassen und sei nach XXXX gefahren. Sein Onkel habe gemeint, er müsse Tschetschenien verlassen, woraufhin er (der BF1) erwiderte habe, dass er nach Kasachstan fahren werde, da dort seine Tante lebe. Sein Onkel habe zur Flucht nach Europa geraten. Er habe ihm ein bisschen Geld gegeben, zudem habe er die Auslandsreisepässe besorgt.Sein Sohn sei - so der BF1 - nicht verletzt gewesen. Seine Hände seien nach hinten gefesselt gewesen, den Mund hätten sie mit einem Pflaster zugeklebt. Er habe geschlafen. Aber von der Fesselung mit einem Draht an den Handgelenken habe man sichtbare blutunterlaufene Spuren sehen können. Er habe sein Fahrzeug gestartet und sei mit seinem Sohn nach Hause gefahren. Das Kind habe er zu seiner Schwiegermutter gebracht, weil seine Frau dort gewesen sei. Es müsse 10 Uhr in der Früh gewesen sei. Unmittelbar danach sei er weggefahren. Zuvor sei er noch zu seinem Bruder ins Haus gefahren, der erzählt habe, dass sich Leute nach dem Kennzeichen seines Fahrzeuges erkundigt hätten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, offensichtlich habe es sich um private Leute gehandelt, denn der Sicherheitsdienst hätte ja sein Kennzeichen jederzeit in der EDV nachsehen können, worauf der BF1 zustimmend antwortete und erklärte, dass sie Militäruniformen getragen hätten. In seiner Heimat könne ein jeder solche Uniformen tragen, auch private Leute. Er habe - so der BF1 weiters - den Sohn bei der Schwiegermutter gelassen und sei nach römisch 40 gefahren. Sein Onkel habe gemeint, er müsse Tschetschenien verlassen, woraufhin er (der BF1) erwiderte habe, dass er nach Kasachstan fahren werde, da dort seine Tante lebe. Sein Onkel habe zur Flucht nach Europa geraten. Er habe ihm ein bisschen Geld gegeben, zudem habe er die Auslandsreisepässe besorgt.
Auf die Frage, ob es nach der Entführung seines Sohnes und der zweimaligen Befragung durch seine Frau keine sonstigen negativen Ereignisse bis zur Ausreise gegeben habe, antwortete der BF1 verneinend. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, zwei Mal angehalten worden zu sein (AS 153 oben), vermeinte der BF1 zustimmend, dies sei korrekt, und zwar im Jahr 2010. Drei Monate nach Anzeigeerstattung. Der vorsitzende Richter hielt fest, dies müsse also rund um die Entführung seines Sohnes gewesen sei, eher knapp danach, woraufhin der BF1 meinte, es sei vor der Entführung seines Sohnes gewesen. Erklärend führte er aus, er sei gemeinsam mit seinem Bruder mit dem Auto unterwegs gewesen. Sie hätten auf der Straße ein Auto quer gestellt und hätten ihn mitgenommen. Sie seien bis XXXX gefahren. Direkt in XXXX hätten sie ihm die Augen verbunden, aber er habe gewusst, dass das Auto bergauf fahre. Dann hätten sie ihn in einen Keller gebracht, hätten ihn hingesetzt und ihn nach der Anzeige befragt. Zudem hätten sie ihn geschlagen und mit Strom gefoltert. Aufgefordert, die Stromfolter im Detail zu beschreiben, gab er an, sie hätten mit einer Klammer den kleinen Finger unter Strom gesetzt und mit Wasser hätten sie ihn übergossen. Dann hätten sie ihn nur mehr geschlagen. Diese Anhaltung habe zwei Wochen gedauert. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er fünf Tage genannt (AS 153), antwortete der BF1 verneinend und erklärte, im Jahr 2004 seien es fünf Tage gewesen, im Jahr 2010 sei er 2 Wochen angehalten worden.Auf die Frage, ob es nach der Entführung seines Sohnes und der zweimaligen Befragung durch seine Frau keine sonstigen negativen Ereignisse bis zur Ausreise gegeben habe, antwortete der BF1 verneinend. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, zwei Mal angehalten worden zu sein (AS 153 oben), vermeinte der BF1 zustimmend, dies sei korrekt, und zwar im Jahr 2010. Drei Monate nach Anzeigeerstattung. Der vorsitzende Richter hielt fest, dies müsse also rund um die Entführung seines Sohnes gewesen sei, eher knapp danach, woraufhin der BF1 meinte, es sei vor der Entführung seines Sohnes gewesen. Erklärend führte er aus, er sei gemeinsam mit seinem Bruder mit dem Auto unterwegs gewesen. Sie hätten auf der Straße ein Auto quer gestellt und hätten ihn mitgenommen. Sie seien bis römisch 40 gefahren. Direkt in römisch 40 hätten sie ihm die Augen verbunden, aber er habe gewusst, dass das Auto bergauf fahre. Dann hätten sie ihn in einen Keller gebracht, hätten ihn hingesetzt und ihn nach der Anzeige befragt. Zudem hätten sie ihn geschlagen und mit Strom gefoltert. Aufgefordert, die Stromfolter im Detail zu beschreiben, gab er an, sie hätten mit einer Klammer den kleinen Finger unter Strom gesetzt und mit Wasser hätten sie ihn übergossen. Dann hätten sie ihn nur mehr geschlagen. Diese Anhaltung habe zwei Wochen gedauert. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er fünf Tage genannt (AS 153), antwortete der BF1 verneinend und erklärte, im Jahr 2004 seien es fünf Tage gewesen, im Jahr 2010 sei er 2 Wochen angehalten worden.
Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, im Zuge seiner Darstellung des ersten "Besuches" der fremden Leute habe er behauptet, dass die Türe unversperrt gewesen sei, weil er "nichts zu befürchten gehabt habe", obwohl (1.) er selbst knapp zuvor zwei Wochen lang entführt gewesen sei und (2.) drei Tage zuvor sein Sohn entführt worden sei. Der BF1 gab dazu an, sie könnten die Türe jederzeit aufbrechen.
Zwischen der zweiwöchigen Anhaltung und der Ausreise sei er nicht mehr angehalten worden. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er eine 2. Anhaltung im September 2011 genannt (AS 153), worauf der BF1 zustimmend antwortete. Nachdem der vorsitzende Richter anmerkte, dies falle ihm jetzt erst ein, vermeinte der BF1, dies sei nicht korrekt, er sei im Jahr 2010 oder 2011 nur ein einziges Mal mitgenommen worden.
Auf die Frage, vor wem er sich eigentlich in seiner Heimat fürchte, antwortete er, in seiner Heimat herrsche Willkür und die Leute würden verschwinden.
Auf Vorhalt, im Rahmen der Erstbefragung habe er angegeben, man sei "ständig" zu ihm nach Hause gekommen (AS 17), heute habe er von "2. Besuchen" berichtet, worauf der BF1 erklärte, er habe dies nicht gesehen, aber seine Frau habe ständig einen Mann gesehen.
Über Befragen, ob er nach der Rückgabe seines Sohnes jemals wieder Kontakt mit den Leuten gehabt habe (direkt oder indirekt), gab der BF1 an, er nicht, aber seine Frau. Die Leute hätten zu ihr gesagt, sollten sie die 200.000 Rubel nicht bekommen, dann würde man sie töten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, seine Frau sei weiterhin bei ihrer Mutter verblieben, obwohl derart massive Drohungen erfolgt seien, worauf der BF1 zustimmend antwortete und erklärte, sie hätten nicht gewusst, dass es seine Frau sei. Der vorsitzende Richter hielt dazu fest, obwohl man nicht wisse, dass es ihre Frau sei, suche man seine Frau bei deren Mutter zwei Mal auf, woraufhin der BF1 meinte, er wisse nicht, ob sie gewusst hätten, dass es seine Frau sei.
Auf die Frage, ob er versucht habe, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, gab der BF1 an, er habe mit dem benachbarten Polizisten gesprochen, der im Rayon leitender Polizist sei. Ansonsten habe er keinen Schutz gesucht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um seine Frau und seine Kinder. Seine Frau sei krank und benötige entsprechende Behandlung. Der vorsitzende Richter hielt fest, zu Beginn der Verhandlung sei sowohl von ihm als auch von seiner Frau angegeben worden, dass sie beide gesund seien, worauf der BF1 zustimmend antwortete und angab, dass seine Frau Tabletten benötige.
Er übe in Österreich keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit aus. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Den Alltag verbringe er mit seinen Kindern. Er habe zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht, aber mittlerweile abgebrochen. Aufgefordert, ohne Unterstützung der Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft oder etwaigen Hobbys zu beantworten, gab der BF1 auf Russisch an, er könne nicht, woraufhin der vorsitzende und der beisitzende Richte festhielten, dass der BF1 kaum Deutschkenntnisse aufweise.
Sein Sohn gehe in die Schule, die beiden anderen Kinder seien zuhause. Auf die Frage, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, gab er an, er habe vieles In Büchern gelesen, und zwar nur Gutes. Er sei weder Mitglied in Organisationen oder Vereinen.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung der BF2 fortgesetzt.
Die BF2 verneinte die Frage, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen ihrer Flucht eine Richtigstellung oder Ergänzung vornehmen wolle. Sämtliche Ausführungen entsprächen der Wahrheit.
Sie sei mit dem BF1 sowohl standesamtlich als auch nach muslimischem Recht verheiratet. Sie hätten drei gemeinsame Kinder. Zurzeit sei sie in der 17. Woche schwanger, der Geburtstermin werde im April 2013 sein. Sie sei drei Monate wegen TBC behandelt worden. Nach der Geburt ihres Kindes werde sie nochmals untersucht, aber prinzipiell sei sie gesund.
Ihre Mutter sowie vier Brüder und drei Schwestern leben in Tschetschenien.
Sie habe 5 Jahre die Schule besucht, ansonsten keine Ausbildung abgeschlossen. Sie habe auch nicht gearbeitet.
Sie sei in XXXX geboren. Danach seien sie nach XXXX in Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Die letzten 6 oder 7 Monate vor der Ausreise habe sie bei ihren Eltern gelebt.Sie sei in römisch 40 geboren. Danach seien sie nach römisch 40 in Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Die letzten 6 oder 7 Monate vor der Ausreise habe sie bei ihren Eltern gelebt.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht darzulegen, gab die BF2 an, ihr Kind sei entführt worden und sie hätten zuhause Probleme gehabt (Ende der freien Erzählung). Nach Wiederholung der Frage und der Aufforderung, die Fluchtgründe lückenlos darzulegen, führte sie aus, dass sie in Tschetschenien Probleme gehabt hätten. Ihr Mann habe 9 Monate als Bauarbeiter gearbeitet, wofür er kein Gehalt bekommen habe. Nach Erstattung einer Anzeige hätten sie ihn bedroht. Auch sie habe ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen, was er nicht gemacht habe. Vor einiger Zeit hätten sie ein Haus gekauft, ca. ein halbes Jahr hätten sie dort gelebt. Die Leute, die ihren Mann bedroht hätten, hätten etwas "Schlimmes" in Aussicht gestellt. Dennoch habe ihr Mann die Anzeige nicht zurückgezogen. Dann habe ihr Mann privat gearbeitet. Eines Tages sei ihr Sohn XXXX mit dem Auto abgeholt worden. Sie habe ihren Mann angerufen, der privat gearbeitet habe, weil sie Schulden im Geschäft gehabt hätten, wo sie 9 Monate lang anschreiben haben lassen. Mit diesem "privaten" Verdienst habe ihr Mann die Schulden bezahlt. Knapp nach der Entführung habe ihr Mann einen Brief oder ein Schreiben erhalten, wobei sie den Brief nicht gelesen habe. Ihr Mann habe ihr berichtet, dass sie ihren Sohn entführt hätten, auch ein Foto sei beigelegt gewesen. Das Foto habe sie gesehen. Daraufhin sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie sei zunächst im Krankenhaus und dann bei ihren Eltern gewesen. Im Krankenhaus hätten sie ihr gesagt, dass sie einen schlechten Blutdruck habe und Stress. Dies seien ihre Fluchtgründe.Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht darzulegen, gab die BF2 an, ihr Kind sei entführt worden und sie hätten zuhause Probleme gehabt (Ende der freien Erzählung). Nach Wiederholung der Frage und der Aufforderung, die Fluchtgründe lückenlos darzulegen, führte sie aus, dass sie in Tschetschenien Probleme gehabt hätten. Ihr Mann habe 9 Monate als Bauarbeiter gearbeitet, wofür er kein Gehalt bekommen habe. Nach Erstattung einer Anzeige hätten sie ihn bedroht. Auch sie habe ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen, was er nicht gemacht habe. Vor einiger Zeit hätten sie ein Haus gekauft, ca. ein halbes Jahr hätten sie dort gelebt. Die Leute, die ihren Mann bedroht hätten, hätten etwas "Schlimmes" in Aussicht gestellt. Dennoch habe ihr Mann die Anzeige nicht zurückgezogen. Dann habe ihr Mann privat gearbeitet. Eines Tages sei ihr Sohn römisch 40 mit dem Auto abgeholt worden. Sie habe ihren Mann angerufen, der privat gearbeitet habe, weil sie Schulden im Geschäft gehabt hätten, wo sie 9 Monate lang anschreiben haben lassen. Mit diesem "privaten" Verdienst habe ihr Mann die Schulden bezahlt. Knapp nach der Entführung habe ihr Mann einen Brief oder ein Schreiben erhalten, wobei sie den Brief nicht gelesen habe. Ihr Mann habe ihr berichtet, dass sie ihren Sohn entführt hätten, auch ein Foto sei beigelegt gewesen. Das Foto habe sie gesehen. Daraufhin sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie sei zunächst im Krankenhaus und dann bei ihren Eltern gewesen. Im Krankenhaus hätten sie ihr gesagt, dass sie einen schlechten Blutdruck habe und Stress. Dies seien ihre Fluchtgründe.
Sie könne nicht - so die BF2 - genau sagen, wann ihr Mann als Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es müsse 2009 oder 2010 gewesen sein. Ebenso wenig könne sie nicht einmal ungefähr angeben, wann ihr Mann die Anzeige erstattet habe.
Auf die Frage, was das erste negative Ereignis gewesen sei, welches sie persönlich unmittelbar oder mittelbar mitbekommen habe, gab die BF2 die Entführung ihres Sohnes an. Davor sei ihr Mann jahrelang gequält worden, sie hätten ihn - so die BF2 weiters - geschlagen. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, lachte die BF2 und gab keine Antwort. Auf nochmalige Nachfrage gab sie "jahrelang" an und nannte die Jahreszahlen 2008, 2009, 2010 und behauptete, dass ihr Mann viele Male mitgenommen worden sei. Auf die weitere Frage nach der Häufigkeit der Mitnahmen antwortete sie, ihr Mann sei "einige Male" mitgenommen worden, zwei Mal wisse sie bestimmt. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, wenn die Entführung ihres Sohnes der Zeitpunkt 0 sei, wie viele Tage vorher habe man ihren Mann gequält, woraufhin sie behauptete, sie hätten ihn ein oder zwei Jahre vorher gequält. Auf Vorhalt, nach dem Zeitgerüst ihres Mannes müsse es lediglich einige Tage vor der Entführung gewesen sei, woraufhin die BF2 erwiderte, sie könne sich nicht erinnern. Ihr Mann sei - so die BF2 - drei oder vier Tage weg gewesen, woraufhin der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Mannes konfrontierte, der von zwei Wochen gesprochen habe. Die BF2 bestätigte ihre Angaben und nannte nochmals "einige Tage".
Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, dass eigentlich das erste negative Ereignis die Mitnahme ihres Mannes gewesen sei, danach habe man ihren Sohn entführt, daher müsse dies das zweite negative Ereignis gewesen sei, was von derBF2 bestätigt wurde. Auf die Frage nach dem nächsten negativen Ereignis erklärte die BF2, dass sie dann bei ihren Eltern gewesen sei, sie hätten das Haus verkauft und die Leute hätten Geld von ihrem Mann verlangt. Bei diesen Leuten habe es sich um Staatsleute gehandelt, konkret Kadyrovzi. Sie habe diese Leute zwei Mal persönlich gesehen, dies sei aber schon lange nach den Ereignissen gewesen, zumal sie zu jener Zeit bereits bei ihren Eltern zuhause gewesen sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ihr Mann habe ausführlich berichtet, dass man zwei Mal in ihr Haus, zeitlich bereits rund um die Entführung ihres Sohnes, eingedrungen sei , woraufhin die BF2 bejahend antwortete und angab, dass sie zwei Mal bei ihnen gewesen seien. Der vorsitzende Richter merkte an, bei der vorletzten Frage habe sie angegeben, die fremden Leute erst bei ihren Eltern gesehen zu haben, als die Ereignisse schon vorbei gewesen seien, woraufhin sie angab, sie habe damit gemeint, dass sie zu jener Zeit immer verdächtige Personen in der Nähe des Hauses gesehen habe. Auf weiteren Vorhalt, ihr Mann habe behauptet, dass diese Männer zwei Mal eingedrungen seien, erwiderte sie, sie habe nicht mitbekommen, dass diese Leute bei ihnen eingedrungen seien. Sie habe nur verdächtigte Leute gesehen, zudem sei ihr von ihrem Mann nicht alles erzählt worden. Nochmals konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Mannes, wonach die Leute eingedrungen seien und sie (die BF2) da gesessen sei und geweint habe. Zudem könne - so der vorsitzende Richter - nicht geglaubt werden, dass sie von einem Überfall nichts mitbekommen habe, woraufhin sie zur Antwort gab, sie wisse, dass sie ihrem Mann gedroht hätten.
Sie könne sich gut erinnern, um wie viel Uhr ihr Sohn entführt worden sei, zumal sie damals für ihren Mann gekocht habe. Es müsse am Abend gewesen sein. Auf die Frage, wie sie von der Entführung ihres Sohnes erfahren habe, erklärte sie nach einer langen Nachdenkpause, die Kinder seien herbei gelaufen und hätten erzählt, dass er weggeführt worden sei. Auf die Frage, nach ihrer Reaktion, gab sie an, sie habe gespürt, dass mit ihm nichts passiert sei und sie habe ihren Mann in der Arbeit angerufen. Ihr Mann habe in XXXX gearbeitet, wo sie gelebt hätten. Nachgefragt, wie weit die Baustelle entfernt gewesen sei, gab sie an, XXXX sei zwar sehr klein, aber sie wisse es nicht. Sie wisse nicht, wann nach dem Telefonanruf ihr Mann nach Hause gekommen sei. Sie sei gesessen und habe geweint und auf ihren Mann gewartet. Er sei dann hereingekommen und habe sogleich gesagt, dass dies diese Leute gewesen seien, zudem habe er ihr den Brief gezeigt.Sie könne sich gut erinnern, um wie viel Uhr ihr Sohn entführt worden sei, zumal sie damals für ihren Mann gekocht habe. Es müsse am Abend gewesen sein. Auf die Frage, wie sie von der Entführung ihres Sohnes erfahren habe, erklärte sie nach einer langen Nachdenkpause, die Kinder seien herbei gelaufen und hätten erzählt, dass er weggeführt worden sei. Auf die Frage, nach ihrer Reaktion, gab sie an, sie habe gespürt, dass mit ihm nichts passiert sei und sie habe ihren Mann in der Arbeit angerufen. Ihr Mann habe in römisch 40 gearbeitet, wo sie gelebt hätten. Nachgefragt, wie weit die Baustelle entfernt gewesen sei, gab sie an, römisch 40 sei zwar sehr klein, aber sie wisse es nicht. Sie wisse nicht, wann nach dem Telefonanruf ihr Mann nach Hause gekommen sei. Sie sei gesessen und habe geweint und auf ihren Mann gewartet. Er sei dann hereingekommen und habe sogleich gesagt, dass dies diese Leute gewesen seien, zudem habe er ihr den Brief gezeigt.
Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit schwersten Widersprüchen, zumal ihr Mann behauptet habe, am Tag der Entführung zu Besuch beim Onkel in XXXX gewesen zu sein, weiters habe er angegeben, sie (die BF2) nicht zuhause angetroffen zu haben und dass sie (die BF2) den Brief gefunden habe, worauf die BF2 erwiderte, sie könne sich nicht mehr erinnern. Nachgefragt, wie es weiter gegangen sei, erklärte sie, dass sie dann bei ihrer Mutter wieder zu sich gekommen sei. Auf Vorhalt, ihr Mann habe angegeben, dass sie im Spital gewesen sei und vom Spital nach Hause gebracht worden sei, bestätigte sie, im Krankenhaus gewesen zu sein, dies falle ihr leider jetzt erst ein. Sie sei im Krankenhaus in XXXX gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie im Krankenhaus gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, ihr Mann habe ein völlig anderes Krankenhaus genannt, nämlich XXXX, erwiderte sie, sie sei im Krankenhaus in XXXX gewesen.Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit schwersten Widersprüchen, zumal ihr Mann behauptet habe, am Tag der Entführung zu Besuch beim Onkel in römisch 40 gewesen zu sein, weiters habe er angegeben, sie (die BF2) nicht zuhause angetroffen zu haben und dass sie (die BF2) den Brief gefunden habe, worauf die BF2 erwiderte, sie könne sich nicht mehr erinnern. Nachgefragt, wie es weiter gegangen sei, erklärte sie, dass sie dann bei ihrer Mutter wieder zu sich gekommen sei. Auf Vorhalt, ihr Mann habe angegeben, dass sie im Spital gewesen sei und vom Spital nach Hause gebracht worden sei, bestätigte sie, im Krankenhaus gewesen zu sein, dies falle ihr leider jetzt erst ein. Sie sei im Krankenhaus in römisch 40 gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie im Krankenhaus gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, ihr Mann habe ein völlig anderes Krankenhaus genannt, nämlich römisch 40 , erwiderte sie, sie sei im Krankenhaus in römisch 40 gewesen.
Ihren entführten Sohn habe sie zum ersten Mal wieder bei ihren Eltern gesehen, aber sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Sie habe ihren Sohn vier oder fünf Tage nicht gesehen. Er sei nicht verletzt, sondern nur erschrocken gewesen. Sie sei mit ihrem Sohn nicht beim Arzt gewesen. Am Körper seien keine Spuren ersichtlich gewesen. Auf Vorhalt, ihr Mann habe das Gegenteil angegeben, nämlich dass es Spuren gegeben habe, erwiderte die BF2, sie sei krank gewesen, daher habe sie nicht darauf geachtet. Nach der Entführung ihres Kindes sei sie im Krankenhaus und dann bei ihren Eltern gewesen. Sie könne sich an nichts erinnern.
Wegen der Entführung ihres Sohnes sei keine Anzeige erstattet worden, nur wegen der Arbeit. Nachgefragt, warum sie keine Anzeige erstattet hätten, führte sie aus, ihr Mann sei zum Nachbarn gegangen, der geraten habe, dass die Frauen hinausgehen sollten. Nach der Entführung ihres Sohnes sei ihnen klar geworden, dass das dieselben Personen seien, die ihren Mann wegen der Anzeige bedroht hätten. Auf die Frage, ob sie einen Entführer ihres Sohnes sehen habe können, führte sie aus, es habe verdächtige Leute gegeben. Als sie mit dem Zug nach Österreich gefahren seien, habe sie einen Mann bemerkt, der ihre Kinder angesehen habe. Es sei für sie sicher gewesen, dass das eine der verdächtigen Personen gewesen sei, die sich im Haus aufgehalten hätten.
Nachgefragt, warum sie kurz vor der Ausreise bei ihrer Mutter versteckt geblieben sei, obwohl man sie bereits einmal gefunden habe, sie hätten sich den zweiten "Besuch" ersparen können, erwiderte sie, sie sei deswegen nicht zur Tante ihres Mannes gegangen, weil diese keine Probleme gewollt hätten. Über Befragen, was bei den zwei Besuchen knapp vor der Ausreise bei ihren Eltern gefordert bzw. verlangt worden sei, erklärte die BF2, man habe die Bezahlung des restlichen Geldes verlangt, andernfalls würden sie getötet werden.
Auf die Frage, ob sie versucht habe, in ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, antwortete sie verneinend und gab an, dies hätte keinen Sinn gemacht. Ihr Mann habe sich schon wegen der Arbeit an die Polizei gewandt. Ihr Haus sei während des Krieges kaputt gegangen und sie hätten gedacht, dass die dafür eine Entschädigung bekommen hätten, aber davon hätten sie nichts gewusst.
Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe sie Angst um ihre Kinder und um sich selbst.
Sie habe in Österreich bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Derzeit bestreite sie ihren Lebensunterhalt von der Sozialhilfe. Den Alltag verbringe sie mit ihren Kindern. Sie habe einen Deutschkurs besucht, und zwar einmal pro Woche. Aufgefordert, ohne Unterstützung der Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, gab die BF2 auf Russisch an, sie könne nicht, woraufhin der vorsitzende und der beisitzende Richter festhielten, dass die BF2 kaum Deutschkenntnisse aufweise.
Ihr Sohn gehe in die Schule, die beiden anderen Kinder seien zuhause. Auf die Frage, was sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, gab sie an, sie wisse, dass es hier nicht gefährlich sei. Sie wisse, dass alle Österreicher gut seien, sonst wisse sie nichts. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung unterzeichneten die Beschwerdeführer eine Zustimmungserklärung, dass Auskünfte über ihr in Polen geführtes Asylverfahren eingeholt werden dürfen.
Zudem wurden folgende Dokumente vorgelegt:
Bestätigung betreffend den BF1 am Sozialprojekt "Elementar I (Niveau A1.1.);Bestätigung betreffend den BF1 am Sozialprojekt "Elementar römisch eins (Niveau A1.1.);
Schulbesuchsbestätigung betreffend XXXX;Schulbesuchsbestätigung betreffend römisch 40 ;
Psychotherapeutische Stellungnahme des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums, XXXX, vom 29.11.2012, wonach die BF2 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1.) leide.Psychotherapeutische Stellungnahme des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums, römisch 40 , vom 29.11.2012, wonach die BF2 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1.) leide.
I.13. Mit Eingabe vom 09.01.2013 legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung der Pension Feldgrill vor, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführer öfters bei privaten Familien arbeiten würden und diese mit der Leistung sehr zufrieden seien. Bei positiver Erledigung des Asylantrages könne eine Fixanstellung erreicht werden.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 09.01.2013 legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung der Pension Feldgrill vor, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführer öfters bei privaten Familien arbeiten würden und diese mit der Leistung sehr zufrieden seien. Bei positiver Erledigung des Asylantrages könne eine Fixanstellung erreicht werden.
II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste am 03.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D11 430786-1/2012 und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D11 430788-1/2012, D11 430789-1/2012 und D11 430790-1/2012. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers wird die Durchführung deren Ausweisungen jedoch bis zum 31.07.2013 aufgeschoben.
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Es kam ihm zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist weder Deutschkenntnisse auf noch ist er Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung/Arbeit nach. Er ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. In der Russischen Föderation leben noch ein leiblicher Bruder sowie vier Halbgeschwister.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Es kam ihm zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist weder Deutschkenntnisse auf noch ist er Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung/Arbeit nach. Er ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. In der Russischen Föderation leben noch ein leiblicher Bruder sowie vier Halbgeschwister.
II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Juli 2012)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.3. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
11. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
11.1. Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.römisch zwei. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Mangels Vorlage anderslautender ärztlicher Befunde ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und leidet nicht an einer schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung, bzw. besteht für ihn auch kein längerfristiger medizinischer Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 20.02.2013.
Die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich sowie seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten massiven Widersprüchen und Ungereimtheiten - insbesondere bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Auf das Wesentliche zusammengefasst erschöpft sich die Verfolgungsbehauptung darin, dass der BF1 bis Jahreswechsel 2009/2010 auf einer Baustelle gearbeitet habe und in der Folge aufgrund der Nichtausbezahlung seines Lohnes im März 2010 eine entsprechende Anzeige erstattet habe. Danach sei er bedroht worden, wobei es insbesondere um die Zurückziehung seiner Anzeige gegangen sei. Im Mai 2010 sei sein Sohn entführt worden, etwa drei Tage später habe er den "1. Besuch" erhalten und sie hätten 350.000 Rubel für die Freilassung seines Sohnes verlangt. Einen Tag später habe er um 3 Uhr Früh den "2. Besuch" erhalten, wobei er zwischen dem "1. und 2. Besuch" sein Haus verkauft habe, um seinen Sohn freikaufen zu können. Unmittelbar nach dem "2. Besuch" habe er einen Betrag in der Höhe von 150.000 Rubel an eine ihm unbekannte Stelle gebracht, woraufhin sein Sohn freigelassen worden sei. Daraufhin sei er nach XXXX geflüchtet. Er selbst habe nach der Freilassung seines Sohnes keinen Kontakt mehr zu den Verfolgern gehabt, aber seine Frau (die BF2) sei aufgesucht und zur Bezahlung der fehlenden 200.000 Rubel aufgefordert worden, andernfalls sie getötet werden würden. Dann habe er sich um die Ausstellung der Reisepässe gekümmert und sie seien aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.Auf das Wesentliche zusammengefasst erschöpft sich die Verfolgungsbehauptung darin, dass der BF1 bis Jahreswechsel 2009 aus 2010, auf einer Baustelle gearbeitet habe und in der Folge aufgrund der Nichtausbezahlung seines Lohnes im März 2010 eine entsprechende Anzeige erstattet habe. Danach sei er bedroht worden, wobei es insbesondere um die Zurückziehung seiner Anzeige gegangen sei. Im Mai 2010 sei sein Sohn entführt worden, etwa drei Tage später habe er den "1. Besuch" erhalten und sie hätten 350.000 Rubel für die Freilassung seines Sohnes verlangt. Einen Tag später habe er um 3 Uhr Früh den "2. Besuch" erhalten, wobei er zwischen dem "1. und 2. Besuch" sein Haus verkauft habe, um seinen Sohn freikaufen zu können. Unmittelbar nach dem "2. Besuch" habe er einen Betrag in der Höhe von 150.000 Rubel an eine ihm unbekannte Stelle gebracht, woraufhin sein Sohn freigelassen worden sei. Daraufhin sei er nach römisch 40 geflüchtet. Er selbst habe nach der Freilassung seines Sohnes keinen Kontakt mehr zu den Verfolgern gehabt, aber seine Frau (die BF2) sei aufgesucht und zur Bezahlung der fehlenden 200.000 Rubel aufgefordert worden, andernfalls sie getötet werden würden. Dann habe er sich um die Ausstellung der Reisepässe gekümmert und sie seien aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.
Der erkennende Senat kommt ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft entnommen werden kann, dass diese tatsächlich aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Die Angaben zur Verfolgungssituation wurden im Laufe des Asylverfahrens höchst unterschiedlich und teilweise völlig unnachvollziehbar geschildert; auch aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen war eine Verfolgung und Gefährdung der Beschwerdeführer im Heimatland nicht glaubhaft.
Bereits der Umstand, dass der BF1 völlig unterschiedliche Angaben hinsichtlich seines letzten Aufenthaltsortes tätigte, spricht gegen eine Glaubwürdigkeit seines erstatteten Vorbringens. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 03.10.2012 behauptete der BF1, dass er sich vier oder fünf Monate in XXXX versteckt habe (AS 153); im eklatanten Widerspruch beantwortete er die Frage anlässlich der Beschwerdeverhandlung, wo er im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, damit, von 2000 bis 2012 im Dorf XXXX gelebt zu haben. Ausdrücklich bestätigte der BF1 auf Nachfrage, dass er "immer dort" gelebt habe, lediglich drei oder vier Tage habe er sich - so der BF1 - in XXXX aufgehalten (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Wenig später vermeinte der BF1 plötzlich, dass er sich vier bis fünf Monate in XXXX versteckt habe und rechtfertigte seine vorherige Angabe hinsichtlich seines letzten Aufenthaltsortes damit, dass er danach gefragt worden sei, wo er gewohnt habe (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Erklärung die Widersprüche in seinem Aussageverhalten, die sich insbesondere schon angesichts eines Vergleichs mit seinem erstatteten Vorbringen anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ergeben, nicht lichtet, muss wohl nicht weiter erörtert werden. Zudem darf in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der BF1 seinen Aufenthalt in XXXX nicht nur mit einem Verstecken vor etwaigen Verfolgern, sondern auch mit der Ausstellung der Auslandsreisepässe begründete, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass der BF1 keine Nachteile bzw. Repressalien von den russischen bzw. pro-russischen Behörden zu erwarten hatte (Dass die Ausstellung der Auslandsreisepässe nur gegen Bezahlung und über einen Mittelsmann möglich gewesen wäre, hat der BF1 nicht geltend gemacht; vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift).Bereits der Umstand, dass der BF1 völlig unterschiedliche Angaben hinsichtlich seines letzten Aufenthaltsortes tätigte, spricht gegen eine Glaubwürdigkeit seines erstatteten Vorbringens. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 03.10.2012 behauptete der BF1, dass er sich vier oder fünf Monate in römisch 40 versteckt habe (AS 153); im eklatanten Widerspruch beantwortete er die Frage anlässlich der Beschwerdeverhandlung, wo er im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, damit, von 2000 bis 2012 im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Ausdrücklich bestätigte der BF1 auf Nachfrage, dass er "immer dort" gelebt habe, lediglich drei oder vier Tage habe er sich - so der BF1 - in römisch 40 aufgehalten (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Wenig später vermeinte der BF1 plötzlich, dass er sich vier bis fünf Monate in römisch 40 versteckt habe und rechtfertigte seine vorherige Angabe hinsichtlich seines letzten Aufenthaltsortes damit, dass er danach gefragt worden sei, wo er gewohnt habe (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Erklärung die Widersprüche in seinem Aussageverhalten, die sich insbesondere schon angesichts eines Vergleichs mit seinem erstatteten Vorbringen anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ergeben, nicht lichtet, muss wohl nicht weiter erörtert werden. Zudem darf in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der BF1 seinen Aufenthalt in römisch 40 nicht nur mit einem Verstecken vor etwaigen Verfolgern, sondern auch mit der Ausstellung der Auslandsreisepässe begründete, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass der BF1 keine Nachteile bzw. Repressalien von den russischen bzw. pro-russischen Behörden zu erwarten hatte (Dass die Ausstellung der Auslandsreisepässe nur gegen Bezahlung und über einen Mittelsmann möglich gewesen wäre, hat der BF1 nicht geltend gemacht; vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift).
Widersprüchlich und damit völlig unglaubwürdig erscheinen auch die Schilderungen des BF1 rund um angebliche Anhaltungen im Herkunftsstaat. So quittierte er anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, zunächst äußerst vage und behauptete nach einem längeren Nachdenken, dass er im Jahr 2010 angehalten worden sei. Nach Aufforderung, detaillierter darüber zu berichten, erweiterte er die Anzahl der Mitnahmen dahingehend, sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2010 mitgenommen worden zu sein und bestätigte ausdrücklich, insgesamt zwei Mal(!) mitgenommen worden zu sein, wobei er - so der BF1 - beim ersten Mal ca. 3 oder 4 Tage angehalten worden sei (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu - wie bereits einleitend festgehalten - brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2012 vor, einmal im September 2011 und einmal davor mitgenommen worden zu sein, wobei er den Zeitpunkt der Mitnahme dahingehend einordnete, als sich diese - so der BF1 - drei Monate nach Erstattung der Anzeige zugetragen haben soll. Die Dauer der Anhaltung betreffend die erste Anhaltung bezifferte er mit insgesamt fünf Tagen und zudem verneinte er ausdrücklich die Frage, ob er vor dem Jahr 2010 schon jemals mitgenommen und misshandelt worden sei (AS 153). Dieses Vorbringen steht nicht nur mit seinen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung im Widerspruch, auch im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme hielt der BF1 ausdrücklich fest, im "Jahr 2004 oder 2005" mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden zu sein (AS 69). Was das Vorbringen der behaupteten Misshandlung im Rahmen der Mitnahme im Jahr 2004 anbelangt, verstrickte sich der BF1 in der mündlichen Verhandlung in weitere Widersprüche, zumal er vorbrachte, im Jahr 2004 lediglich mitgenommen und nach den Widerstandskämpfern befragt worden zu sein. Erst auf die vierte Befragung nach weiteren negativen Ereignissen gab der BF1 in diesem Zusammenhang an, dass sie ihn am ersten Tag auch geschlagen hätten (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen hielt sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich etwaiger Mitnahmen ihres Mannes (des BF1) zunächst äußerst bedeckt und beantwortete die Fragen rund um negative Erlebnisse ihren Mann (den BF1) betreffend damit, dass sie ihn jahrelang gequält hätten und erklärte dies damit, dass ihr Mann (der BF1) geschlagen worden sei (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Die Aufforderung, dieses Vorbringen zeitlich einzuordnen, quittierte die BF2 zunächst mit der Behauptung, es nicht mehr genau zu wissen, woraufhin sie die Jahreszahlen "2008, 2009 und 2010" nannte und in diesem Zusammenhang behauptete, dass ihr Mann (der BF1) viele Male mitgenommen worden sei. Trotz neuerlicher Aufforderung konkrete Angaben zu tätigen, gab die BF2 wiederum nur an, dass er "einige Male" mitgenommen worden sei, wobei sie - so die BF2 - von "zwei Mal" bestimmt wisse, wenngleich sie - so die BF2 nach neuerlicher Aufforderung, die zwei Vorfälle zeitlich konkret einzuordnen - behauptete, dass sie nichts Genaueres sagen könne (vgl. Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese divergierenden Angaben rund um die behaupteten Anhaltungen bzw. Mitnahmen berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens entstehen lassen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.Widersprüchlich und damit völlig unglaubwürdig erscheinen auch die Schilderungen des BF1 rund um angebliche Anhaltungen im Herkunftsstaat. So quittierte er anlässlich der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, zunächst äußerst vage und behauptete nach einem längeren Nachdenken, dass er im Jahr 2010 angehalten worden sei. Nach Aufforderung, detaillierter darüber zu berichten, erweiterte er die Anzahl der Mitnahmen dahingehend, sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2010 mitgenommen worden zu sein und bestätigte ausdrücklich, insgesamt zwei Mal(!) mitgenommen worden zu sein, wobei er - so der BF1 - beim ersten Mal ca. 3 oder 4 Tage angehalten worden sei vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu - wie bereits einleitend festgehalten - brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2012 vor, einmal im September 2011 und einmal davor mitgenommen worden zu sein, wobei er den Zeitpunkt der Mitnahme dahingehend einordnete, als sich diese - so der BF1 - drei Monate nach Erstattung der Anzeige zugetragen haben soll. Die Dauer der Anhaltung betreffend die erste Anhaltung bezifferte er mit insgesamt fünf Tagen und zudem verneinte er ausdrücklich die Frage, ob er vor dem Jahr 2010 schon jemals mitgenommen und misshandelt worden sei (AS 153). Dieses Vorbringen steht nicht nur mit seinen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung im Widerspruch, auch im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme hielt der BF1 ausdrücklich fest, im "Jahr 2004 oder 2005" mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden zu sein (AS 69). Was das Vorbringen der behaupteten Misshandlung im Rahmen der Mitnahme im Jahr 2004 anbelangt, verstrickte sich der BF1 in der mündlichen Verhandlung in weitere Widersprüche, zumal er vorbrachte, im Jahr 2004 lediglich mitgenommen und nach den Widerstandskämpfern befragt worden zu sein. Erst auf die vierte Befragung nach weiteren negativen Ereignissen gab der BF1 in diesem Zusammenhang an, dass sie ihn am ersten Tag auch geschlagen hätten vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen hielt sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich etwaiger Mitnahmen ihres Mannes (des BF1) zunächst äußerst bedeckt und beantwortete die Fragen rund um negative Erlebnisse ihren Mann (den BF1) betreffend damit, dass sie ihn jahrelang gequält hätten und erklärte dies damit, dass ihr Mann (der BF1) geschlagen worden sei vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Die Aufforderung, dieses Vorbringen zeitlich einzuordnen, quittierte die BF2 zunächst mit der Behauptung, es nicht mehr genau zu wissen, woraufhin sie die Jahreszahlen "2008, 2009 und 2010" nannte und in diesem Zusammenhang behauptete, dass ihr Mann (der BF1) viele Male mitgenommen worden sei. Trotz neuerlicher Aufforderung konkrete Angaben zu tätigen, gab die BF2 wiederum nur an, dass er "einige Male" mitgenommen worden sei, wobei sie - so die BF2 - von "zwei Mal" bestimmt wisse, wenngleich sie - so die BF2 nach neuerlicher Aufforderung, die zwei Vorfälle zeitlich konkret einzuordnen - behauptete, dass sie nichts Genaueres sagen könne vergleiche Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese divergierenden Angaben rund um die behaupteten Anhaltungen bzw. Mitnahmen berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens entstehen lassen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
Auch zum Fluchtgrund, der letztlich ausschlaggebend für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, traten unvereinbare Widersprüche und Unstimmigkeiten sowohl in den Angaben des BF1 in sich, als auch im Vergleich der Angaben der BF2 zutage, die nur den Schluss zulassen, dass das erstattete Vorbringen lediglich ein Konstrukt ist.
So verdeutlicht bereits die Beantwortung der Frage des BF1, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht darzulegen, dass es dem Fluchtvorbringen am Wahrheitsgehalt mangelt:
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF1 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF1: Wir haben 9 Monate lang kein Gehalt bekommen. Ich habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet, dann kamen sie zu mir und sagten, dass ich die Anzeige zurückziehen soll. Wenn ich das nicht tun werde, dann werde ich genauso getötet werden, wie eine Familie aus ihrem Dorf, die getötet wurde. (Ende der freien Erzählung)
Erst nach Vorhalt, dass seinem Vorbringen im Vergleich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt einige wesentliche Details fehlen würden, brachte der BF1 nach einer Nachdenkpause vor: "Jetzt fällt mir wieder ein: Sie haben auch meinen Sohn mitgenommen und verlangten, dass ich die Anzeige zurückziehe."; (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dass die Entführung seines Sohnes erst nach entsprechender Nachfrage durch den vorsitzenden Richter eine Erwähnung findet, drängt massiv den Verdacht auf, dass es sich bei jenem Vorbringen rund um die Entführung seines Sohnes lediglich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handelt, wobei dieser Eindruck nicht nur aufgrund der massiv divergierenden Angaben der Beschwerdeführer rund um die behauptete Entführung des Sohnes verstärkt wird, auch hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses und der vorgebrachten Anzeigeerstattung traten unvereinbare Widersprüche zutage, die die Unglaubwürdigkeit untermauern.Erst nach Vorhalt, dass seinem Vorbringen im Vergleich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt einige wesentliche Details fehlen würden, brachte der BF1 nach einer Nachdenkpause vor: "Jetzt fällt mir wieder ein: Sie haben auch meinen Sohn mitgenommen und verlangten, dass ich die Anzeige zurückziehe."; vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dass die Entführung seines Sohnes erst nach entsprechender Nachfrage durch den vorsitzenden Richter eine Erwähnung findet, drängt massiv den Verdacht auf, dass es sich bei jenem Vorbringen rund um die Entführung seines Sohnes lediglich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handelt, wobei dieser Eindruck nicht nur aufgrund der massiv divergierenden Angaben der Beschwerdeführer rund um die behauptete Entführung des Sohnes verstärkt wird, auch hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses und der vorgebrachten Anzeigeerstattung traten unvereinbare Widersprüche zutage, die die Unglaubwürdigkeit untermauern.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hielt der BF1 hinsichtlich seines Arbeitgebers, der Firma XXXX fest, dass die Firma den Sitz im Rayon XXXX, in XXXX habe, und dass er auf einer Baustelle des XXXX gearbeitet habe (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Ausdrücklich bestätigte der BF1 auf entsprechende Nachfrage, dass es sich bei der genannten Adresse um dem Hauptsitz der Firma handle, zumal er sein Wissen damit begründete, zwei Mal beim Direktor des Unternehmens gewesen zu sein (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu behauptete er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2012, dass die Firma ihren Hauptsitz in XXXX habe und dass er - so der BF1 - zwei bis drei Mal im Büro in XXXX gewesen sei (AS 149). Wenn der BF1 nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermeint, jetzt falle ihm wieder ein, der Hauptsitz der Firma sei in XXXX, nachdem er zwei bzw. drei Mal bei der Leitung in XXXX gewesen sei, vermag diese Erklärung keinesfalls zu überzeugen, insbesondere angesichts seiner ausdrücklichen Bestätigung anlässlich der Beschwerdeverhandlung, wonach der Hauptsitz in XXXX gelegen sei.Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hielt der BF1 hinsichtlich seines Arbeitgebers, der Firma römisch 40 fest, dass die Firma den Sitz im Rayon römisch 40 , in römisch 40 habe, und dass er auf einer Baustelle des römisch 40 gearbeitet habe vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Ausdrücklich bestätigte der BF1 auf entsprechende Nachfrage, dass es sich bei der genannten Adresse um dem Hauptsitz der Firma handle, zumal er sein Wissen damit begründete, zwei Mal beim Direktor des Unternehmens gewesen zu sein vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu behauptete er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2012, dass die Firma ihren Hauptsitz in römisch 40 habe und dass er - so der BF1 - zwei bis drei Mal im Büro in römisch 40 gewesen sei (AS 149). Wenn der BF1 nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermeint, jetzt falle ihm wieder ein, der Hauptsitz der Firma sei in römisch 40 , nachdem er zwei bzw. drei Mal bei der Leitung in römisch 40 gewesen sei, vermag diese Erklärung keinesfalls zu überzeugen, insbesondere angesichts seiner ausdrücklichen Bestätigung anlässlich der Beschwerdeverhandlung, wonach der Hauptsitz in römisch 40 gelegen sei.
Unabhängig von diesen Ungereimtheiten rund um den Firmensitz verstrickte sich der BF1 auch betreffend die Anzeigeerstattung in Widersprüche, die ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darstellen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung begründete der BF1 die Anzeigeerstattung - in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - damit, dass er trotz 9-monatiger Beschäftigung bei der Firma XXXX kein Gehalt ausbezahlt bekommen habe, woraufhin er im Februar 2010, in etwa zwei bzw. drei Monate nach dem Verlassen der Baustelle, eine Anzeige erstattet habe, weil - so der BF1 weiters - insgesamt 8 Arbeiter kein Geld erhalten hätten (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Diese Angaben stehen nicht nur im Widerspruch zu jenen vor dem Bundesasylamt, als der BF1 lediglich von drei weiteren Kollegen gesprochen hatte, die kein Gehalt bekommen hätten (AS 151), auch in der Beschwerde hielt der BF1 fest, dass einige Arbeiter sehr wohl Geld bekommen hätten. Nach Vorhalt der Ungereimtheiten ruderte der BF1 insofern zurück und behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass die Verwandten der Leitung Geld bekommen hätten und dass sie - so der BF1 weiters - zu viert eine Anzeige erstattet hätten. Auch dieses Detail stimmt mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in keiner Weise überein, zumal er in der Einvernahme ausdrücklich angegeben hatte, dass nur er (der BF1) die Anzeige erstattet habe, während seine Kollegen nur zu arbeiten aufgehört hätten (AS 151). Wenn der BF1 diesen Widerspruch in der Beschwerdeverhandlung damit zu erklären versucht, dass sie die Anzeige zu viert geschrieben und auch unterschrieben hätten, aber sie sei - so der BF1 - von ihm hingebracht und daher in seinem Namen erstattet worden (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), trägt dies nicht zu einer Klärung der Ungereimtheiten bei, sondern zeigt einmal mehr das Konstrukt das Fluchtvorbringens auf, als der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht hatte, dass er eine Anzeige abgegeben habe, worauf lediglich die Vornamen der Kollegen genannt gewesen seien (AS 151), was wiederum in keiner Weise mit seinen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung in Einklang gebracht werden kann, wenn behauptet wird, dass sie alle vier die Anzeige erstatten hätten, weil davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Fall sowohl die Vor- als auch die Familiennamen genannt worden wären. Eine plausible und schlüssige Erklärung blieb der BF1 trotz mehrfacher Nachfrage durch den vorsitzenden Richter schuldig.Unabhängig von diesen Ungereimtheiten rund um den Firmensitz verstrickte sich der BF1 auch betreffend die Anzeigeerstattung in Widersprüche, die ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darstellen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung begründete der BF1 die Anzeigeerstattung - in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - damit, dass er trotz 9-monatiger Beschäftigung bei der Firma römisch 40 kein Gehalt ausbezahlt bekommen habe, woraufhin er im Februar 2010, in etwa zwei bzw. drei Monate nach dem Verlassen der Baustelle, eine Anzeige erstattet habe, weil - so der BF1 weiters - insgesamt 8 Arbeiter kein Geld erhalten hätten vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Diese Angaben stehen nicht nur im Widerspruch zu jenen vor dem Bundesasylamt, als der BF1 lediglich von drei weiteren Kollegen gesprochen hatte, die kein Gehalt bekommen hätten (AS 151), auch in der Beschwerde hielt der BF1 fest, dass einige Arbeiter sehr wohl Geld bekommen hätten. Nach Vorhalt der Ungereimtheiten ruderte der BF1 insofern zurück und behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass die Verwandten der Leitung Geld bekommen hätten und dass sie - so der BF1 weiters - zu viert eine Anzeige erstattet hätten. Auch dieses Detail stimmt mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in keiner Weise überein, zumal er in der Einvernahme ausdrücklich angegeben hatte, dass nur er (der BF1) die Anzeige erstattet habe, während seine Kollegen nur zu arbeiten aufgehört hätten (AS 151). Wenn der BF1 diesen Widerspruch in der Beschwerdeverhandlung damit zu erklären versucht, dass sie die Anzeige zu viert geschrieben und auch unterschrieben hätten, aber sie sei - so der BF1 - von ihm hingebracht und daher in seinem Namen erstattet worden vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift), trägt dies nicht zu einer Klärung der Ungereimtheiten bei, sondern zeigt einmal mehr das Konstrukt das Fluchtvorbringens auf, als der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht hatte, dass er eine Anzeige abgegeben habe, worauf lediglich die Vornamen der Kollegen genannt gewesen seien (AS 151), was wiederum in keiner Weise mit seinen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung in Einklang gebracht werden kann, wenn behauptet wird, dass sie alle vier die Anzeige erstatten hätten, weil davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Fall sowohl die Vor- als auch die Familiennamen genannt worden wären. Eine plausible und schlüssige Erklärung blieb der BF1 trotz mehrfacher Nachfrage durch den vorsitzenden Richter schuldig.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet hatte, in jenen 9 Monaten, in denen ihm kein Gehalt ausbezahlt worden sei, in den Kaufläden angeschrieben zu haben bzw. dass man ihm den Preis gestundet habe, wobei er - so der BF1 - alles zurückbezahlt habe, weil ihm die Mutter seiner Frau geholfen habe, die drei Monate vor der Ausreise in den Geschäften alles bezahlt habe (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 wiederum erklärte die Rückzahlung der Schulden damit, dass ihr Mann (der BF1) wieder privat arbeiten gegangen sei und damit die Schulden im Geschäft beglichen habe (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Gänzlich unglaubwürdig wertet der erkennende Senat zudem die Behauptungen der BF2, dass sie weder angeben könne, wann ihr Mann als Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei, noch wann er die Anzeige erstattet habe (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift).Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet hatte, in jenen 9 Monaten, in denen ihm kein Gehalt ausbezahlt worden sei, in den Kaufläden angeschrieben zu haben bzw. dass man ihm den Preis gestundet habe, wobei er - so der BF1 - alles zurückbezahlt habe, weil ihm die Mutter seiner Frau geholfen habe, die drei Monate vor der Ausreise in den Geschäften alles bezahlt habe vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 wiederum erklärte die Rückzahlung der Schulden damit, dass ihr Mann (der BF1) wieder privat arbeiten gegangen sei und damit die Schulden im Geschäft beglichen habe vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Gänzlich unglaubwürdig wertet der erkennende Senat zudem die Behauptungen der BF2, dass sie weder angeben könne, wann ihr Mann als Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei, noch wann er die Anzeige erstattet habe vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift).
Ähnlich widersprüchlich und nicht damit in keiner Weise glaubwürdig gestaltet sich auch das weitere Vorbringen, wenn der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass er in etwa zwei bzw. drei Monate nach Erstattung der Anzeige erstmals von seinen Verfolgern aufgesucht und zur Zurücknahme der Anzeige aufgefordert worden sei (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2012 angegeben hatte, dass die Verfolger - so der BF1 - unmittelbar nach Erstattung seiner Anzeige "fast jede Nacht" zu ihm gekommen seien und die Zurückziehung der Anzeige verlangt hätten (AS 147). In weiterer Folge schilderte der BF1 nach Aufforderung durch den vorsitzenden Richter die weiteren Geschehnisse nach dem "1. Besuch" durch die Verfolger, wobei der BF1 - wie sich aus dem Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt ergibt - seine Fluchtgeschichte bzw. die behaupteten Abläufe derart durcheinander brachte und sich dabei in massive Widersprüche verstrickte, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass sich die vom BF1 behaupteten Ereignisse niemals zugetragen haben. So erwähnte der BF1 plötzlich, dass die Verfolger von ihm die Bezahlung von 350.000 Rubel verlangt hätten, ohne im Vorfeld die behauptete Entführung seines Sohnes, die - seinen Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge - ausschlaggebend für die Geldforderung gewesen sein soll, jemals erwähnt zu haben (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Auch jenes Detail seines Vorbringens, wonach er seinen Sohn nach Geldübergabe auf der Rücksitzbank seines Autos gefunden habe, passt in keiner Weise in einen strukturierten Ablauf der Geschehnisse, zumal - wie bereits eingangs dargelegt - die Entführung seines Sohnes bis dahin seitens des BF1 niemals erwähnt worden war. Wenn der BF1 den entsprechenden Vorhalt, wonach er in letzten viertel Stunde, bei der Darlegung der Details nach der Anzeigeerstattung kein Wort über die Mitnahme seines Sohnes verloren habe, unbeantwortet lässt und selbst den Vorhalt, wonach er offensichtlich seinen eigenen Geschichten völlig durcheinander gebracht hat, in keiner Weise zu entkräften versucht, zeigt dieses Verhalten nur einmal mehr, dass es den Fluchtschilderungen an jeglichem Wahrheitsgehalt mangelt.Ähnlich widersprüchlich und nicht damit in keiner Weise glaubwürdig gestaltet sich auch das weitere Vorbringen, wenn der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass er in etwa zwei bzw. drei Monate nach Erstattung der Anzeige erstmals von seinen Verfolgern aufgesucht und zur Zurücknahme der Anzeige aufgefordert worden sei vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2012 angegeben hatte, dass die Verfolger - so der BF1 - unmittelbar nach Erstattung seiner Anzeige "fast jede Nacht" zu ihm gekommen seien und die Zurückziehung der Anzeige verlangt hätten (AS 147). In weiterer Folge schilderte der BF1 nach Aufforderung durch den vorsitzenden Richter die weiteren Geschehnisse nach dem "1. Besuch" durch die Verfolger, wobei der BF1 - wie sich aus dem Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt ergibt - seine Fluchtgeschichte bzw. die behaupteten Abläufe derart durcheinander brachte und sich dabei in massive Widersprüche verstrickte, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass sich die vom BF1 behaupteten Ereignisse niemals zugetragen haben. So erwähnte der BF1 plötzlich, dass die Verfolger von ihm die Bezahlung von 350.000 Rubel verlangt hätten, ohne im Vorfeld die behauptete Entführung seines Sohnes, die - seinen Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge - ausschlaggebend für die Geldforderung gewesen sein soll, jemals erwähnt zu haben vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Auch jenes Detail seines Vorbringens, wonach er seinen Sohn nach Geldübergabe auf der Rücksitzbank seines Autos gefunden habe, passt in keiner Weise in einen strukturierten Ablauf der Geschehnisse, zumal - wie bereits eingangs dargelegt - die Entführung seines Sohnes bis dahin seitens des BF1 niemals erwähnt worden war. Wenn der BF1 den entsprechenden Vorhalt, wonach er in letzten viertel Stunde, bei der Darlegung der Details nach der Anzeigeerstattung kein Wort über die Mitnahme seines Sohnes verloren habe, unbeantwortet lässt und selbst den Vorhalt, wonach er offensichtlich seinen eigenen Geschichten völlig durcheinander gebracht hat, in keiner Weise zu entkräften versucht, zeigt dieses Verhalten nur einmal mehr, dass es den Fluchtschilderungen an jeglichem Wahrheitsgehalt mangelt.
Daraufhin unternahm der vorsitzende Richter den Versuch, anlässlich der in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Angaben des BF1 einen strukturierten Ablauf zu zeichnen und hielt dazu fest: "Sie arbeiten bis Jahreswechsel 2009/2010, arbeiten dann zwei Monate nicht, erstatten etwa im März 2010 die Anzeige, erhalten etwa im Mai 2010 den "1. Besuch" und einen Tag später um 3 Uhr Früh den "2. Besuch". Weiters haben Sie zwischen den 1. und 2. "Besuch" Ihr Haus verkauft. Weiters hätten Sie unmittelbar nach dem 2. "Besuch" das Geld mit dem Auto an eine unbekannte Stelle gebracht. Stimmt dieser Ablauf aller negativen Ereignisse?", woraufhin der BF1 eine zustimmende Antwort erteilte. Die darauffolgende Antwort des BF1 nach Aufforderung durch den vorsitzenden Richter, in diesem Zeitstrahl die Entführung seines Sohnes einzuordnen, die der BF1 damit quittierte, dies nicht sagen zu können, stellt nur ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar. Wenn der BF1 den Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach so eine Aussage unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Entführung seines Sohnes um einen einschneidenden Moment gehandelt haben müsste, völlig unglaubwürdig sei, damit zu rechtfertigten versucht, dass ihm - so der BF1 - jetzt wieder einfalle, dass die Entführung seines Sohnes vier Tage vor dem Verkauf seines Hauses gewesen sei, so passt auch diese Angabe in keiner Weise in den vom BF1 dargelegten Ablauf, zumal die Entführung seines Sohnes dann bereits vor dem "1. Besuch" seiner Verfolger gewesen sein müsste. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass der BF1 ausdrücklich angegeben hatte, dass seine Frau (die BF2) bei den "Besuchen" der Verfolger anwesend gewesen sei ("Meine Frau saß einfach nur da und weinte."; vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 die Frage, ob sie die Verfolger jemals persönlich gesehen habe, damit quittierte, die Verfolger erst während ihres Aufenthaltes bei ihren Eltern gesehen zu haben, erst lange nach den geschilderten Ereignissen (vgl. Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Nachdem der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Mannes (des BF1) konfrontierte, der behauptet hatte, dass die Verfolger zwei Mal in das eheliche Wohnhaus eingedrungen seien, vermeinte die BF2 - im Widerspruch zu den Angaben ihres Mannes (des BF1) - jene Vorfälle nicht mitbekommen zu haben, sie habe lediglich - so die BF2 - verdächtige Leute gesehen. Dem weiteren Vorhalt, wonach ihr Mann (der BF1) angegeben habe, dass diese Leute eingedrungen seien und dass auch sie (die BF2) anwesend gewesen sei und geweint habe, trat die BF2 nur mit der Antwort entgegen, sie wisse, dass sie ihrem Mann gedroht hätten. Schlüssig aufgeklärt wurden diese eklatanten Widersprüche damit auf keinen Fall.Daraufhin unternahm der vorsitzende Richter den Versuch, anlässlich der in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Angaben des BF1 einen strukturierten Ablauf zu zeichnen und hielt dazu fest: "Sie arbeiten bis Jahreswechsel 2009 aus 2010,, arbeiten dann zwei Monate nicht, erstatten etwa im März 2010 die Anzeige, erhalten etwa im Mai 2010 den "1. Besuch" und einen Tag später um 3 Uhr Früh den "2. Besuch". Weiters haben Sie zwischen den 1. und 2. "Besuch" Ihr Haus verkauft. Weiters hätten Sie unmittelbar nach dem 2. "Besuch" das Geld mit dem Auto an eine unbekannte Stelle gebracht. Stimmt dieser Ablauf aller negativen Ereignisse?", woraufhin der BF1 eine zustimmende Antwort erteilte. Die darauffolgende Antwort des BF1 nach Aufforderung durch den vorsitzenden Richter, in diesem Zeitstrahl die Entführung seines Sohnes einzuordnen, die der BF1 damit quittierte, dies nicht sagen zu können, stellt nur ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar. Wenn der BF1 den Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach so eine Aussage unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Entführung seines Sohnes um einen einschneidenden Moment gehandelt haben müsste, völlig unglaubwürdig sei, damit zu rechtfertigten versucht, dass ihm - so der BF1 - jetzt wieder einfalle, dass die Entführung seines Sohnes vier Tage vor dem Verkauf seines Hauses gewesen sei, so passt auch diese Angabe in keiner Weise in den vom BF1 dargelegten Ablauf, zumal die Entführung seines Sohnes dann bereits vor dem "1. Besuch" seiner Verfolger gewesen sein müsste. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass der BF1 ausdrücklich angegeben hatte, dass seine Frau (die BF2) bei den "Besuchen" der Verfolger anwesend gewesen sei ("Meine Frau saß einfach nur da und weinte."; vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 die Frage, ob sie die Verfolger jemals persönlich gesehen habe, damit quittierte, die Verfolger erst während ihres Aufenthaltes bei ihren Eltern gesehen zu haben, erst lange nach den geschilderten Ereignissen vergleiche Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Nachdem der vorsitzende Richter mit den Angaben ihres Mannes (des BF1) konfrontierte, der behauptet hatte, dass die Verfolger zwei Mal in das eheliche Wohnhaus eingedrungen seien, vermeinte die BF2 - im Widerspruch zu den Angaben ihres Mannes (des BF1) - jene Vorfälle nicht mitbekommen zu haben, sie habe lediglich - so die BF2 - verdächtige Leute gesehen. Dem weiteren Vorhalt, wonach ihr Mann (der BF1) angegeben habe, dass diese Leute eingedrungen seien und dass auch sie (die BF2) anwesend gewesen sei und geweint habe, trat die BF2 nur mit der Antwort entgegen, sie wisse, dass sie ihrem Mann gedroht hätten. Schlüssig aufgeklärt wurden diese eklatanten Widersprüche damit auf keinen Fall.
Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auch bezüglich der Entführung des Sohnes. Während der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung angab, dass er zu jenem Zeitpunkt bei einem Onkel in XXXX zu Besuch gewesen sei, lediglich seine Frau sei zuhause gewesen (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift), steht dies im Widerspruch zu jenen Angaben seiner Frau (der BF2), die behauptetet hatte, dass der BF1 zu jenem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen sei und dass sie ihn in der Arbeit angerufen habe (vgl. Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Auch der weitere Ablauf gestaltet sich ähnlich widersprüchlich, als der BF1 angab, nach seiner Rückkehr im Haus niemand angetroffen zu haben, seine Frau - so der BF1 - sei im Krankenhaus in XXXX gewesen, er selbst sei dann zu seiner Schwiegermutter gefahren (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1 - behauptete, dass sie nach dem Telefonanruf geweint und auf ihren Mann gewartet habe, der später ins Haus gekommen sei und ihr - so die BF2 weiters - einen Brief gezeigt habe, woraus sich ergeben hätte, dass jene Entführer auch hinter den Drohungen rund um die Zurückziehung der Anzeige stecken sollten (vgl. Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Der BF1 hingegen brachte - ein neuerlicher Widerspruch im Aussageverhalten der Beschwerdeführer - vor, dass jener Brief von seiner Frau (der BF2) gefunden worden sei (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Über Vorhalt, dass schwerste Widersprüche in den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer festzustellen seien, ruderte die BF2 plötzlich zurück und behauptete zunächst, sich nicht mehr erinnern zu können, wenig später verstrickte sie sich in weitere Ungereimtheiten, als sie entgegen ihrem bisher Vorgebrachten behauptete, dass sie dann bei ihrer Mutter wieder zu sich gekommen sei. Erst nachdem der vorsitzende Richter den von ihrem Mann (dem BF1) angeblichen Krankenhausaufenthalt der BF2 vorhielt, bestätigte auch die BF2 ihren Krankenhausaufenthalt und erklärte dazu, im Krankenhaus in XXXX gewesen zu sein, wobei sie sich an die Dauer des Aufenthaltes nicht erinnern könne (vgl. Seite 24 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn die BF2 über Vorhalt zurückruderte und sich an die Angaben ihres Mannes (des BF1) anzupassen versuchte, blieben die Angaben betreffend das Krankenhaus divergierend, nachdem der BF1 das Krankenhaus in XXXX genannt hatte.Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auch bezüglich der Entführung des Sohnes. Während der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung angab, dass er zu jenem Zeitpunkt bei einem Onkel in römisch 40 zu Besuch gewesen sei, lediglich seine Frau sei zuhause gewesen vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift), steht dies im Widerspruch zu jenen Angaben seiner Frau (der BF2), die behauptetet hatte, dass der BF1 zu jenem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen sei und dass sie ihn in der Arbeit angerufen habe vergleiche Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Auch der weitere Ablauf gestaltet sich ähnlich widersprüchlich, als der BF1 angab, nach seiner Rückkehr im Haus niemand angetroffen zu haben, seine Frau - so der BF1 - sei im Krankenhaus in römisch 40 gewesen, er selbst sei dann zu seiner Schwiegermutter gefahren vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1 - behauptete, dass sie nach dem Telefonanruf geweint und auf ihren Mann gewartet habe, der später ins Haus gekommen sei und ihr - so die BF2 weiters - einen Brief gezeigt habe, woraus sich ergeben hätte, dass jene Entführer auch hinter den Drohungen rund um die Zurückziehung der Anzeige stecken sollten vergleiche Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Der BF1 hingegen brachte - ein neuerlicher Widerspruch im Aussageverhalten der Beschwerdeführer - vor, dass jener Brief von seiner Frau (der BF2) gefunden worden sei vergleiche Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Über Vorhalt, dass schwerste Widersprüche in den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer festzustellen seien, ruderte die BF2 plötzlich zurück und behauptete zunächst, sich nicht mehr erinnern zu können, wenig später verstrickte sie sich in weitere Ungereimtheiten, als sie entgegen ihrem bisher Vorgebrachten behauptete, dass sie dann bei ihrer Mutter wieder zu sich gekommen sei. Erst nachdem der vorsitzende Richter den von ihrem Mann (dem BF1) angeblichen Krankenhausaufenthalt der BF2 vorhielt, bestätigte auch die BF2 ihren Krankenhausaufenthalt und erklärte dazu, im Krankenhaus in römisch 40 gewesen zu sein, wobei sie sich an die Dauer des Aufenthaltes nicht erinnern könne vergleiche Seite 24 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn die BF2 über Vorhalt zurückruderte und sich an die Angaben ihres Mannes (des BF1) anzupassen versuchte, blieben die Angaben betreffend das Krankenhaus divergierend, nachdem der BF1 das Krankenhaus in römisch 40 genannt hatte.
In keiner Weise glaubhaft und damit ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stellen die divergierenden Angaben der Beschwerdeführer betreffend etwaige Verletzungen des Sohnes nach dessen Freilassung dar, wenn der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass sein Sohn an den Handgelenken blutunterlaufene Spuren von der Fesselung mit einem Draht gehabt habe (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 angab, dass ihr Sohn nur verschreckt gewesen sei und die Frage, ob sichtbare Spuren am Körper feststellbar gewesen seien, ausdrücklich verneinte (vgl. Seite 24 der Verhandlungsniederschrift).In keiner Weise glaubhaft und damit ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stellen die divergierenden Angaben der Beschwerdeführer betreffend etwaige Verletzungen des Sohnes nach dessen Freilassung dar, wenn der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass sein Sohn an den Handgelenken blutunterlaufene Spuren von der Fesselung mit einem Draht gehabt habe vergleiche Seite 14 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 angab, dass ihr Sohn nur verschreckt gewesen sei und die Frage, ob sichtbare Spuren am Körper feststellbar gewesen seien, ausdrücklich verneinte vergleiche Seite 24 der Verhandlungsniederschrift).
Gänzlich unplausibel stellt sich auch jenes Vorbringen des BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung dar, wenn er behauptet, dass die Verfolger nach der Entführung des Sohnes noch zwei Mal seine Frau aufgesucht hätten, die sich zu jenem Zeitpunkt bei ihren Eltern aufgehalten habe (vgl. Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Nachdem der vorsitzende Richter in diesem Zusammenhang sein Unverständnis anmerkte, insbesondere deswegen, als nicht nachvollzogen werden kann, dass seine Frau trotz steter Drohungen durch die Verfolger und die bereits zurückliegenden Ereignisse bei ihren Eltern verblieben sei, gab der BF1 zur Antwort, dass die Verfolger ja nicht gewusst hätten, dass es sich dabei um seine Frau gehandelt habe, was aber wiederum überhaupt keinen Sinn ergibt, als die Verfolger - so der BF1 zunächst - von seiner Frau (der BF2) die Bezahlung der restlichen 200.000 Rubel verlangt hätten und, sodass sie zwei Mal bei ihrer Mutter aufgesucht worden sei (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift).Gänzlich unplausibel stellt sich auch jenes Vorbringen des BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung dar, wenn er behauptet, dass die Verfolger nach der Entführung des Sohnes noch zwei Mal seine Frau aufgesucht hätten, die sich zu jenem Zeitpunkt bei ihren Eltern aufgehalten habe vergleiche Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Nachdem der vorsitzende Richter in diesem Zusammenhang sein Unverständnis anmerkte, insbesondere deswegen, als nicht nachvollzogen werden kann, dass seine Frau trotz steter Drohungen durch die Verfolger und die bereits zurückliegenden Ereignisse bei ihren Eltern verblieben sei, gab der BF1 zur Antwort, dass die Verfolger ja nicht gewusst hätten, dass es sich dabei um seine Frau gehandelt habe, was aber wiederum überhaupt keinen Sinn ergibt, als die Verfolger - so der BF1 zunächst - von seiner Frau (der BF2) die Bezahlung der restlichen 200.000 Rubel verlangt hätten und, sodass sie zwei Mal bei ihrer Mutter aufgesucht worden sei vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift).
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum, vom 29.11.2012, diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) der BF2 eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erfordert, doch betreffen die Widersprüche im Aussageverhalten der BF2 einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpeiler" der Fluchtgründe, sodass die psychischen Probleme bzw. Beschwerden der BF2 nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann (die BF2 vermittelte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein). Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen der BF2 beschränkt, sondern machte auch der (gesunde) BF1 massiv widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen.
Im Ergebnis konnte der BF1 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF1 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung drohen würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF1 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben Geschwister und Verwandte des BF1 weiterhin (unbehelligt) in Tschetschenien. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.Im Ergebnis konnte der BF1 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF1 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung drohen würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF1 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben Geschwister und Verwandte des BF1 weiterhin (unbehelligt) in Tschetschenien. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem BF1 eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation im Falle des gesunden BF1 keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation im Falle des gesunden BF1 keine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.12.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur AnwendungGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.12.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung
gelangt.
II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.05.2009, 2008/19/1031, im Fall eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschene, unter anderem ausgeführt, dass sich nicht erkennen lässt, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anfang Juni 2008), einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatgebiet ausgesetzt gewesen wären. Aus den Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, in Tschetschenien, seit Anfang Juni 2008 diesbezüglich verschlechtert hätten und lässt sich aus den Quellen ebenso wenig eine systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen ableiten.
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus der Russischen Föderation bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Der gesunde Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der gesunde Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Ein Umstand, wonach seine Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre und damit einhergehend eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben in den letzten Jahren als Bauarbeiter gearbeitet hat (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Er war in der Lage bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Auch die Geschwister des Beschwerdeführers sind offenkundig in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert, sodass keine existentiellen Probleme vorliegen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMKR führen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sind, zumal zahlreiche Verwandte und Bekannte in der Russischen Föderation leben, sodass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach nur fünfzehnmonatigem Aufenthalt in Österreich wird kein Problem für den Beschwerdeführer und dessen Familie darstellen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Ein Umstand, wonach seine Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre und damit einhergehend eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben in den letzten Jahren als Bauarbeiter gearbeitet hat vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Er war in der Lage bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Auch die Geschwister des Beschwerdeführers sind offenkundig in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert, sodass keine existentiellen Probleme vorliegen, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMKR führen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sind, zumal zahlreiche Verwandte und Bekannte in der Russischen Föderation leben, sodass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach nur fünfzehnmonatigem Aufenthalt in Österreich wird kein Problem für den Beschwerdeführer und dessen Familie darstellen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerberin sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden wurde, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung folglich keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerberin sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden wurde, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung folglich keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste am 03.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von fünfzehn Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).Der Beschwerdeführer reiste am 03.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von fünfzehn Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort über zahlreiche Familienangehörige bzw. Verwandte verfügt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und es kann von einer Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.01.2013 eine Aufenthaltsbestätigung der Pension Feldgrill vorgelegt hat, worin im Falle einer positiven Erledigung seines Asylverfahrens eine Fixanstellung angedacht werden könnte, kann diesem Umstand kein entscheidungswesentliches Gewicht beigemessen werden, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes seit November 2012 bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich durch den unregelmäßigen Besuch eines Deutschkurses in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kaum Deutschkenntnisse, der Beschwerdeführer ist weiters weder Mitglied in einem Verein noch leistete er ehrenamtliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, kann auch am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort über zahlreiche Familienangehörige bzw. Verwandte verfügt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und es kann von einer Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.01.2013 eine Aufenthaltsbestätigung der Pension Feldgrill vorgelegt hat, worin im Falle einer positiven Erledigung seines Asylverfahrens eine Fixanstellung angedacht werden könnte, kann diesem Umstand kein entscheidungswesentliches Gewicht beigemessen werden, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes seit November 2012 bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich durch den unregelmäßigen Besuch eines Deutschkurses in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kaum Deutschkenntnisse, der Beschwerdeführer ist weiters weder Mitglied in einem Verein noch leistete er ehrenamtliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, kann auch am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;
26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht; auch leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht; auch leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Eine überlange Verzögerung im Verfahren des Beschwerdeführers konnte im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine überlange Verzögerung im Verfahren des Beschwerdeführers konnte im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.römisch zwei.4.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 18.12.2012 an, dass sie in der 17. Woche schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin mit April 2013 berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.07.2013 aufzuschieben.Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 18.12.2012 an, dass sie in der 17. Woche schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin mit April 2013 berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 31.07.2013 aufzuschieben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Anhaltung, Ausweisung aufgeschoben, Ehe, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Resozialisierung, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
22.03.2013