TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/25 B6 301182-2/2013

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Spruch

B6 301.182-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, FZ. 12 17.935-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, FZ. 12 17.935-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX in der Großgemeinde XXXX, reiste am 04.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 , reiste am 04.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer begründete in Einvernahmen beim Bundesasylamt am 13.12.2005 sowie am 27.03.2006 seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er von den Familienangehörigen seiner Ex-Lebensgefährtin mit dem Umbringen bedroht werde. Der Beschwerdeführer sei im Gegensatz zu seiner Ex-Lebensgefährtin nicht sehr religiös und habe die Fastenzeit im Ramadan nicht einhalten wollen. Seine Ex-Lebensgefährtin habe deswegen nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen und ihn nach drei Jahren im Oktober 2005 verlassen. Ihre Familienangehörigen hätten das ganze Dorf gegen den Beschwerdeführer mobilisiert. Die Dorfbewohner, die alle untereinander verwandt seien, hätten den Beschwerdeführer wegen des Umstandes, dass er ein Adoptivkind sei, bzw. wegen seines Verstoßes gegen Religionsregeln aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Am 10.11.2005 sei der Beschwerdeführer dann von vier oder fünf maskierten und bewaffneten Männern in Uniform misshandelt sowie unter Morddrohung zum Auswandern aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Polizei gegangen, weil man bei Erstattung einer Anzeige im Kosovo erfahrungsgemäß damit rechnen müsse, umgebracht zu werden. Es habe schon genügend solcher Fälle gegeben. Er habe auch nicht innerhalb des Kosovo einfach irgendwo anders hinziehen dürfen, da die Männer ihm gesagt hätten, dass er den Kosovo verlassen müsse. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Hauses sowie Grundstückes in seinem Heimatdorf. Er sei zwei bis drei Jahre als Verkäufer im Autohandel tätig gewesen. Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen im März 2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2006, Zl. 05 21.202-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und der oberflächlichen Darstellung der Vorfälle keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2006, Zl. 05 21.202-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und der oberflächlichen Darstellung der Vorfälle keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008, Zl. A2 301.182-1/2008/17E, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 27.10.2006 und am 19.06.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen bestätigt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erwiesen habe, wobei diese Einschätzung durch Berichte über Erhebungen vor Ort eines Verbindungsbeamten des BMI bei der Österreichischen Botschaft Prishtinë vom 28.11.2006 und 04.02.2007 bestätigt worden sei. Ein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich habe nicht festgestellt werden können.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008, Zl. A2 301.182-1/2008/17E, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 27.10.2006 und am 19.06.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen bestätigt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erwiesen habe, wobei diese Einschätzung durch Berichte über Erhebungen vor Ort eines Verbindungsbeamten des BMI bei der Österreichischen Botschaft Prishtinë vom 28.11.2006 und 04.02.2007 bestätigt worden sei. Ein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

2.1. Am 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nachdem er sich bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet mit verfälschten bulgarischen Dokumenten ausgewiesen hatte, festgenommen. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in Polizeihaft am 08.12.2012 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2012 begründete der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache seine neuerliche Antragstellung wie folgt: "Ich fühle mich in Österreich sicher. Ich habe mich in Österreich integriert und zu Hause habe ich nichts mehr. Ich weiß auch nicht, wohin ich zurückkehren soll." Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 aufgrund des negativen Bescheides etwa für eine Woche in den Kosovo zurückgekehrt. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe sich bezüglich seiner Probleme im Herkunftsland nichts geändert. Er habe noch immer dieselben Probleme. Dazu führte er weiter aus: "In der Woche, in der ich nach Ablehnung des Asylantrages im Kosovo war, habe ich mit einigen Personen gesprochen und diese teilten mir mit, dass das Problem, das ich dort mit einigen Leuten habe, zu keiner Lösung geführt werden kann und es auch zu keiner Einigung kommen wird. Deswegen habe ich beschlossen, wieder nach Österreich zu kommen." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er, von "den Personen, mit denen er Probleme habe, umgebracht zu werden". Er habe bisher keinen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er nicht gewusst habe, ob er ein Aufenthaltsverbot habe oder nicht. Seit 2009 habe er sich eine bulgarische Identität mit falschen Dokumenten (Führerschein, ID-Card und Reisepass) zugelegt, um als EU-Bürger in Österreich keine Probleme zu haben. Er habe gewusst, dass er unter seinem richtigen Namen nicht in Österreich sein dürfe und Probleme bekommen würde. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er selbst keine Probleme mit dem Gesetz im Kosovo habe, die Personen, mit denen er Probleme habe, hätten jedoch Verbindungen zur Polizei und Verwaltung und er könnte sich vorstellen, dass sie gegen ihn aussagen würden (vgl. As 19). Er könne Beweise vorlegen, benötige dafür aber Zeit.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2012 begründete der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache seine neuerliche Antragstellung wie folgt: "Ich fühle mich in Österreich sicher. Ich habe mich in Österreich integriert und zu Hause habe ich nichts mehr. Ich weiß auch nicht, wohin ich zurückkehren soll." Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 aufgrund des negativen Bescheides etwa für eine Woche in den Kosovo zurückgekehrt. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe sich bezüglich seiner Probleme im Herkunftsland nichts geändert. Er habe noch immer dieselben Probleme. Dazu führte er weiter aus: "In der Woche, in der ich nach Ablehnung des Asylantrages im Kosovo war, habe ich mit einigen Personen gesprochen und diese teilten mir mit, dass das Problem, das ich dort mit einigen Leuten habe, zu keiner Lösung geführt werden kann und es auch zu keiner Einigung kommen wird. Deswegen habe ich beschlossen, wieder nach Österreich zu kommen." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er, von "den Personen, mit denen er Probleme habe, umgebracht zu werden". Er habe bisher keinen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er nicht gewusst habe, ob er ein Aufenthaltsverbot habe oder nicht. Seit 2009 habe er sich eine bulgarische Identität mit falschen Dokumenten (Führerschein, ID-Card und Reisepass) zugelegt, um als EU-Bürger in Österreich keine Probleme zu haben. Er habe gewusst, dass er unter seinem richtigen Namen nicht in Österreich sein dürfe und Probleme bekommen würde. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er selbst keine Probleme mit dem Gesetz im Kosovo habe, die Personen, mit denen er Probleme habe, hätten jedoch Verbindungen zur Polizei und Verwaltung und er könnte sich vorstellen, dass sie gegen ihn aussagen würden vergleiche As 19). Er könne Beweise vorlegen, benötige dafür aber Zeit.

Dem Beschwerdeführer wurde am 13.12.2012 in einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Dem Beschwerdeführer wurde am 13.12.2012 in einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.12.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache, eines Rechtsberaters sowie eines bevollmächtigten Vertreters zu der Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, vor, dass er im September oder Oktober 2008 im Kosovo gewesen sei und dort, da er wissen habe wollen, was mit seinen Problemen sei, mit einem Freund darüber geredet hätte. Dieser habe ihm gesagt, dass seine Probleme noch schlimmer geworden seien, seitdem der österreichische Verbindungbeamte bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin nach Prishtinë begeben, um sich eine Wohnung zu suchen. Auf dem Weg dorthin, habe er bemerkt, dass er von einem Auto verfolgt werde. Er habe sich daraufhin zwei Tage in Prishtinë versteckt gehalten und dann den Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er offen reden könne, da dann wieder das gleiche passieren würde, wie damals mit dem Verbindungsbeamten. Er sei im Dezember 2008 oder Jänner 2009 illegal nach Österreich eingereist und habe sich hier bis zur Antragstellung ohne jeglichen Aufenthaltstitel aufgehalten. Er habe nicht versucht, eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken, da sie ihm nicht zugestanden wäre (vgl. As 83). Er habe von einem Mann aus Slowenien bulgarische Papiere gekauft. Er habe geglaubt, dass er mit den Dokumenten vielleicht seinen Aufenthalt regeln könne. Als es nicht geklappt habe, habe er den Asylantrag gestellt. Sein Lebensunterhalt habe er in Österreich durch gelegentliche Schwarzarbeit als Koch und Fliesenleger bestritten. Er habe eine Freundin in Linz, mit der er schon im Jahr 2006 sechs Monate zusammen gewesen sei und nun seit 2011 wieder zusammen sei. Er habe auch mit ihr zusammengelebt. Der Beschwerdeführer nannte hinsichtlich der Freundin Name und Anschrift. Sie sei bulgarische Staatsangehörige. Befragt, ob er noch Angaben machen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Kosovo Probleme mit Personen habe, die für staatliche Behörden arbeiten würden und in der Freizeit kriminell wären. Diese Personen würden einer vom Beschwerdeführer namentlich genannten Gruppe angehören. Zur Gruppe würden auch verurteilte Polizisten und beispielsweise Personen in Führungspositionen in Gemeinden zählen. Der Beschwerdeführer könne darüber "detailliert" reden (vgl. As 85). Die Frage, ob er dies schon in seinem ersten Verfahren angegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er damals Angst gehabt habe. Daraufhin wurde die Einvernahme beendet.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.12.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache, eines Rechtsberaters sowie eines bevollmächtigten Vertreters zu der Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, vor, dass er im September oder Oktober 2008 im Kosovo gewesen sei und dort, da er wissen habe wollen, was mit seinen Problemen sei, mit einem Freund darüber geredet hätte. Dieser habe ihm gesagt, dass seine Probleme noch schlimmer geworden seien, seitdem der österreichische Verbindungbeamte bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin nach Prishtinë begeben, um sich eine Wohnung zu suchen. Auf dem Weg dorthin, habe er bemerkt, dass er von einem Auto verfolgt werde. Er habe sich daraufhin zwei Tage in Prishtinë versteckt gehalten und dann den Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er offen reden könne, da dann wieder das gleiche passieren würde, wie damals mit dem Verbindungsbeamten. Er sei im Dezember 2008 oder Jänner 2009 illegal nach Österreich eingereist und habe sich hier bis zur Antragstellung ohne jeglichen Aufenthaltstitel aufgehalten. Er habe nicht versucht, eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken, da sie ihm nicht zugestanden wäre vergleiche As 83). Er habe von einem Mann aus Slowenien bulgarische Papiere gekauft. Er habe geglaubt, dass er mit den Dokumenten vielleicht seinen Aufenthalt regeln könne. Als es nicht geklappt habe, habe er den Asylantrag gestellt. Sein Lebensunterhalt habe er in Österreich durch gelegentliche Schwarzarbeit als Koch und Fliesenleger bestritten. Er habe eine Freundin in Linz, mit der er schon im Jahr 2006 sechs Monate zusammen gewesen sei und nun seit 2011 wieder zusammen sei. Er habe auch mit ihr zusammengelebt. Der Beschwerdeführer nannte hinsichtlich der Freundin Name und Anschrift. Sie sei bulgarische Staatsangehörige. Befragt, ob er noch Angaben machen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Kosovo Probleme mit Personen habe, die für staatliche Behörden arbeiten würden und in der Freizeit kriminell wären. Diese Personen würden einer vom Beschwerdeführer namentlich genannten Gruppe angehören. Zur Gruppe würden auch verurteilte Polizisten und beispielsweise Personen in Führungspositionen in Gemeinden zählen. Der Beschwerdeführer könne darüber "detailliert" reden vergleiche As 85). Die Frage, ob er dies schon in seinem ersten Verfahren angegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er damals Angst gehabt habe. Daraufhin wurde die Einvernahme beendet.

Die vom Beschwerdeführer per Namen und Adresse genannte "Freundin" wurde vom Bundesasylamt per Ladungsbescheid zu einer Einvernahme als Zeugin geladen. Mit Fax vom 29.01.2013 langte ein Schreiben ein, das mit dem Namen der vom Beschwerdeführer als Freundin genannten Person unterschrieben ist und sich auf den Ladungsbescheid bezieht. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass der Verfasserin des Schreibens eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers unbekannt sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens ergebe, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen im ersten Asylverfahren ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben habe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens ergebe, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen im ersten Asylverfahren ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben habe.

4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde dem Bundesasylamt unter anderem ein Abgehen vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteienvorbringens vorgeworfen. In diesem Zusammenhang wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, wonach er bei seiner Rückkehr in den Kosovo im Oktober 2008 von Unbekannten in einem Fahrzeug verfolgt worden sei und sich zwei Tage verstecken habe müssen, weshalb die neuerliche Flucht unvermeidlich gewesen sei. Weiters wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, dass man der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers, mit der er, wenn auch nicht angemeldet, zusammengelebt habe, die Polizei "auf den Hals gehetzt" hätte, sodass diese ihn verleumden hätte müssen. Der Beschwerdeführer werde schon bald eine Ehe eingehen und dem Asylgerichtshof umgehend den Namen der Glücklichen mitteilen, die er ebenfalls schon länger kenne.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008, Zl. A2 301.182-1/2008/17E, heranzuziehen.

2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen vergleiche dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines neuerlichen Antrages im Wesentlichen vor, dass er bei seiner behaupteten Rückkehr in den Kosovo im September oder Oktober 2008 von einem Freund erfahren habe, dass seine Probleme noch schlimmer geworden seien, wobei ihn unbekannte Personen in einem Auto verfolgt hätten und er sich zwei Tage lang versteckt gehalten habe, bevor er den Kosovo wieder verlassen habe (vgl. As 81). Als Hintergrund gab er dazu erstmals an, Probleme mit einer namentlich genannten Gruppierung zu haben, deren kriminelle Mitglieder teilweise Führungspositionen in der Regionalverwaltung im Kosovo innehaben würden. Diese Probleme würden offensichtlich bis in die Zeit vor seiner ersten Asylantragstellung zurückreichen, wobei er diese im ersten Verfahren aus Angst nicht genannt hätte. Obwohl der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt angeboten hat, "detailliert" darüber zu reden, wurde er dazu nicht mehr weiter befragt (vgl. As 85). Auch zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen bei seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2008 wurde seitens des Bundesasylamts jegliches Nachfragen unterlassen (vgl. As 81).Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines neuerlichen Antrages im Wesentlichen vor, dass er bei seiner behaupteten Rückkehr in den Kosovo im September oder Oktober 2008 von einem Freund erfahren habe, dass seine Probleme noch schlimmer geworden seien, wobei ihn unbekannte Personen in einem Auto verfolgt hätten und er sich zwei Tage lang versteckt gehalten habe, bevor er den Kosovo wieder verlassen habe vergleiche As 81). Als Hintergrund gab er dazu erstmals an, Probleme mit einer namentlich genannten Gruppierung zu haben, deren kriminelle Mitglieder teilweise Führungspositionen in der Regionalverwaltung im Kosovo innehaben würden. Diese Probleme würden offensichtlich bis in die Zeit vor seiner ersten Asylantragstellung zurückreichen, wobei er diese im ersten Verfahren aus Angst nicht genannt hätte. Obwohl der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt angeboten hat, "detailliert" darüber zu reden, wurde er dazu nicht mehr weiter befragt vergleiche As 85). Auch zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen bei seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2008 wurde seitens des Bundesasylamts jegliches Nachfragen unterlassen vergleiche As 81).

Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch Vorfälle behauptet hat, die sich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, wobei diesen die grundsätzliche Eignung zur Begründung eines Antrages auf internationalen Schutz a priori nicht gänzlich abgesprochen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein neues Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, per se nicht dazu führt, dass eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig wäre. Vielmehr kann ein solcher Zusammenhang für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, bedarf aber darüber hinaus eine die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit. Das Bundesasylamt hätte daher prüfen müssen, ob den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ein "glaubhafter Kern" zukommt (vgl. dazu etwa VwGH vom 22.11.2005; Zl. 2005/01/0626, VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342).In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein neues Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, per se nicht dazu führt, dass eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig wäre. Vielmehr kann ein solcher Zusammenhang für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, bedarf aber darüber hinaus eine die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit. Das Bundesasylamt hätte daher prüfen müssen, ob den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ein "glaubhafter Kern" zukommt vergleiche dazu etwa VwGH vom 22.11.2005; Zl. 2005/01/0626, VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342).

Dies wurde vom Bundesasylamt aber gänzlich unterlassen. Zwar geht das Bundesasylamt offenbar davon aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers "vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens" kein glaubwürdiger Kern zukommt, bleibt aber jegliche nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung schuldig. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts enthaltene Beweiswürdigung "betreffend der Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz" keinen einzigen individualisierten Bezug zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erkennen lässt. Vielmehr erweist sich die Beweiswürdigung, die überwiegend aus allgemeinen rechtlichen Ausführungen besteht, lediglich als ein Flickwerk aus Textbausteinen, die zudem offensichtlich schon in anderen Bescheiden des Bundesasylamts Verwendung fanden. Dieser Eindruck wird insbesondere durch den Umstand, dass in den angesprochenen acht Absätzen zwei Mal ein Verweis zur Situation in Afghanistan und einmal ein Verweis auf den "armenischen Staat" enthalten ist (vgl. insbesondere Seiten 12 bis 13 des bekämpften Bescheids), unverkennbar bestätigt.Dies wurde vom Bundesasylamt aber gänzlich unterlassen. Zwar geht das Bundesasylamt offenbar davon aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers "vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens" kein glaubwürdiger Kern zukommt, bleibt aber jegliche nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung schuldig. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts enthaltene Beweiswürdigung "betreffend der Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz" keinen einzigen individualisierten Bezug zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erkennen lässt. Vielmehr erweist sich die Beweiswürdigung, die überwiegend aus allgemeinen rechtlichen Ausführungen besteht, lediglich als ein Flickwerk aus Textbausteinen, die zudem offensichtlich schon in anderen Bescheiden des Bundesasylamts Verwendung fanden. Dieser Eindruck wird insbesondere durch den Umstand, dass in den angesprochenen acht Absätzen zwei Mal ein Verweis zur Situation in Afghanistan und einmal ein Verweis auf den "armenischen Staat" enthalten ist vergleiche insbesondere Seiten 12 bis 13 des bekämpften Bescheids), unverkennbar bestätigt.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, hat es das Bundesasylamt aber auch unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu seinem neuen Vorbringen zu befragen. Angesichts eines so erst in Umrissen erkennbaren Vorbringens fehlt es an einer entsprechenden Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung, zumal anhand des vorliegenden Ermittlungsergebnis von vornherein auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Vorbringen zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung führen könnte.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesasylamt aber auch unterlassen hat, Erhebungen zur Situation im Herkunftsland, die auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Bezug nehmen, zu treffen. So wurde es etwa verabsäumt, Berichte zu den Sicherheitskräften, zur organisierten Kriminalität oder Justiz im Herkunftsland des Beschwerdeführers ins Verfahren einzuführen. Dies hinderte das Bundesasylamt andererseits aber nicht daran, Rückschlüsse aus Feststellungen zu der allgemeinen Lage in Afghanistan auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu ziehen (vgl. Seite 15 des bekämpften Bescheides), was sich als problematisch darstellt.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesasylamt aber auch unterlassen hat, Erhebungen zur Situation im Herkunftsland, die auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Bezug nehmen, zu treffen. So wurde es etwa verabsäumt, Berichte zu den Sicherheitskräften, zur organisierten Kriminalität oder Justiz im Herkunftsland des Beschwerdeführers ins Verfahren einzuführen. Dies hinderte das Bundesasylamt andererseits aber nicht daran, Rückschlüsse aus Feststellungen zu der allgemeinen Lage in Afghanistan auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu ziehen vergleiche Seite 15 des bekämpften Bescheides), was sich als problematisch darstellt.

2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß § 28 Abs. 1 AsylG nicht entgegen (vgl. dazu auch 28 Abs. 2 AsylG).2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG nicht entgegen vergleiche dazu auch 28 Absatz 2, AsylG).

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, bzw. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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