Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 420.926-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zl. 11 01.261-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zl. 11 01.261-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 19.08.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 19.08.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 05.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 05.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 08.02.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, am XXXX geboren worden zu sein und in den Jahren 2000 bis 2005 in XXXX die Schule besucht zu haben. Seine Mutter sei im Jahr 2006 verstorben. Zuletzt habe er in der XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in den sierra-leonischen Krieg involviert gewesen wäre und viele Feinde gehabt hätte. Vor etwa vier bis fünf Monaten seien sein Vater und sein Bruder zu Hause von unbekannten Personen getötet worden, während er selbst bei einem Freund aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei einem Freund versteckt und sein Heimatland in Richtung Guinea verlassen. Von dort habe er sich in den Senegal begeben, wo er einen Fischkutter nach Europa bestiegen hätte. Nach mehreren Bahnfahrten habe er schließlich Österreich erreicht.Er wurde hiezu am 08.02.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, am römisch 40 geboren worden zu sein und in den Jahren 2000 bis 2005 in römisch 40 die Schule besucht zu haben. Seine Mutter sei im Jahr 2006 verstorben. Zuletzt habe er in der römisch 40 gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in den sierra-leonischen Krieg involviert gewesen wäre und viele Feinde gehabt hätte. Vor etwa vier bis fünf Monaten seien sein Vater und sein Bruder zu Hause von unbekannten Personen getötet worden, während er selbst bei einem Freund aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei einem Freund versteckt und sein Heimatland in Richtung Guinea verlassen. Von dort habe er sich in den Senegal begeben, wo er einen Fischkutter nach Europa bestiegen hätte. Nach mehreren Bahnfahrten habe er schließlich Österreich erreicht.
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.03.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein seines damaligen gesetzlichen Vertreters - dem Amt für Jugend und Familie - niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Vater ein ehemaliger Rebell gewesen sei und nach dem Krieg von gestohlenen Diamanten gelebt habe. Sein Vater und Bruder wären von maskierten Personen erschossen worden und wäre der Beschwerdeführer sofort zu seinem Freund zurückkehrt, als er von dem Vorfall durch seine Nachbarn erfahren hätte. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass es während der letzten zehn Jahre verschiedene Übergriffe gegen seine Familie gegeben hätte. Er selbst sei als Bastard beschimpft worden, weshalb er seine Wohngegend nie sehr weit verlassen habe. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder wären öfters geschlagen worden, wobei seinem Vater einmal der Unterarm gebrochen worden wäre. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Mördern seiner Familienmitglieder getötet zu werden.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.03.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein seines damaligen gesetzlichen Vertreters - dem Amt für Jugend und Familie - niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Vater ein ehemaliger Rebell gewesen sei und nach dem Krieg von gestohlenen Diamanten gelebt habe. Sein Vater und Bruder wären von maskierten Personen erschossen worden und wäre der Beschwerdeführer sofort zu seinem Freund zurückkehrt, als er von dem Vorfall durch seine Nachbarn erfahren hätte. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass es während der letzten zehn Jahre verschiedene Übergriffe gegen seine Familie gegeben hätte. Er selbst sei als Bastard beschimpft worden, weshalb er seine Wohngegend nie sehr weit verlassen habe. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder wären öfters geschlagen worden, wobei seinem Vater einmal der Unterarm gebrochen worden wäre. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Mördern seiner Familienmitglieder getötet zu werden.
I.3. Das Bundeasylamt richtete in weiterer Folge eine Rechercheanfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer die Rückkehrsituation für alleinstehende Minderjährige nach Sierra Leone abgeklärt werden sollte. Gleichzeitig wurde um Überprüfung der Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie seine Angaben betreffend die behauptete Ermordung seines Vaters und Bruders ersucht.römisch eins.3. Das Bundeasylamt richtete in weiterer Folge eine Rechercheanfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer die Rückkehrsituation für alleinstehende Minderjährige nach Sierra Leone abgeklärt werden sollte. Gleichzeitig wurde um Überprüfung der Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie seine Angaben betreffend die behauptete Ermordung seines Vaters und Bruders ersucht.
I.4. Im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufes wurde sodann ein ärztliches Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 10.05.2011 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer nicht organischen Schlafstörung litte. Als Therapie wurde die abendliche Einnahme von "Trittico" empfohlen. In der weiters vorgelegten Therapiebestätigung einer Psychotherapeutin vom 24.05.2011 wird dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er sich seit dem 01.04.2011 wegen massiver Schlafstörungen und Angstträumen in Einzeltherapie befände.römisch eins.4. Im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufes wurde sodann ein ärztliches Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 10.05.2011 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer nicht organischen Schlafstörung litte. Als Therapie wurde die abendliche Einnahme von "Trittico" empfohlen. In der weiters vorgelegten Therapiebestätigung einer Psychotherapeutin vom 24.05.2011 wird dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er sich seit dem 01.04.2011 wegen massiver Schlafstörungen und Angstträumen in Einzeltherapie befände.
I.5. Aufgrund der erfolglosen Recherche zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Heimatdorf durch die Staatendokumentation fand am 26.05.2011 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei präzisierte er, in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer betonte einschränkend, keine gute Schulbildung erhalten zu haben, der Name der Schule sei aber jedenfalls "XXXX". Neben Englisch spräche er Ako und Timinin; weiters gehöre er der Volksgruppe der Timini an. Neben der Schule befände sich eine Moschee namens XXXX; außerdem gäbe es zwei bekannte Kinos namens XXXX. In Bezug auf seine gesundheitliche Situation führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es bis jetzt sechs Mal in Gesprächstherapie gewesen sei und sich langsam besser fühle. Er bekäme auch Medikamente zum Einschlafen.römisch eins.5. Aufgrund der erfolglosen Recherche zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Heimatdorf durch die Staatendokumentation fand am 26.05.2011 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei präzisierte er, in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer betonte einschränkend, keine gute Schulbildung erhalten zu haben, der Name der Schule sei aber jedenfalls "XXXX". Neben Englisch spräche er Ako und Timinin; weiters gehöre er der Volksgruppe der Timini an. Neben der Schule befände sich eine Moschee namens römisch 40 ; außerdem gäbe es zwei bekannte Kinos namens römisch 40 . In Bezug auf seine gesundheitliche Situation führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es bis jetzt sechs Mal in Gesprächstherapie gewesen sei und sich langsam besser fühle. Er bekäme auch Medikamente zum Einschlafen.
I.6. In einer Anfragebeantwortung vom 29.07.2011 hielt die Staatendokumentation zusammengefasst fest, dass es sich infolge der durch die Lokalregierung durchgeführten Neunummerierung bei der angeführten Adresse mit der Nr. 24 vermutlich um jene Nr. 21 handle. Das ursprüngliche Haus wäre im Krieg abgebrannt und hätten dort früher drei Familien gewohnt. In Bezug auf die Ortsnamen wurde festgehalten, dass es sich bei XXXX vermutlich um XXXX, ein gebräuchlicher Nachname in der Region, handle. Bei XXXX dürfte es sich um die Stadt XXXX handeln. Neben der XXXX Moschee gäbe es zwei XXXX Schulen und gäbe es die Kinos XXXX in der Stadt; XXXX exisitierte nicht. Ob der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 2010 ermordet worden wären, habe nicht recherchiert werden können, da die Bewohner neu in dem Haus wohnen dürften. Diese würden den Beschwerdeführer und seine Familie nicht kennen.römisch eins.6. In einer Anfragebeantwortung vom 29.07.2011 hielt die Staatendokumentation zusammengefasst fest, dass es sich infolge der durch die Lokalregierung durchgeführten Neunummerierung bei der angeführten Adresse mit der Nr. 24 vermutlich um jene Nr. 21 handle. Das ursprüngliche Haus wäre im Krieg abgebrannt und hätten dort früher drei Familien gewohnt. In Bezug auf die Ortsnamen wurde festgehalten, dass es sich bei römisch 40 vermutlich um römisch 40 , ein gebräuchlicher Nachname in der Region, handle. Bei römisch 40 dürfte es sich um die Stadt römisch 40 handeln. Neben der römisch 40 Moschee gäbe es zwei römisch 40 Schulen und gäbe es die Kinos römisch 40 in der Stadt; römisch 40 exisitierte nicht. Ob der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 2010 ermordet worden wären, habe nicht recherchiert werden können, da die Bewohner neu in dem Haus wohnen dürften. Diese würden den Beschwerdeführer und seine Familie nicht kennen.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zl. 11 01.261-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 07.02.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers erst nach acht Jahren getötet worden sein sollte, wenn es doch schon mehrmals dazu Gelegenheit gegeben hätte. Es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Zudem sei das von ihm angeblich bewohnte Haus laut der Anfragebeantwortung der ÖB in Dakar im Krieg durch einen Brand zerstört worden. Weiters bestünden Zweifel an dem von ihm angegebenen Familiennamen und gäbe es tatsächlich kein Kino namens XXXX. Schließlich hätten auch keine Hinweise auf den Tod seines Vaters sowie seines Bruders gefunden werden können. Aufgrund der teilweise stimmigen Angaben des Beschwerdeführers ginge die Behörde davon aus, dass er möglicherweise in der Stadt XXXX geboren worden wäre, jedoch diese während des Krieges verlassen habe, da ihm ansonsten die Tatsache der Neunummerierung nicht entgangen wäre.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zl. 11 01.261-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 07.02.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers erst nach acht Jahren getötet worden sein sollte, wenn es doch schon mehrmals dazu Gelegenheit gegeben hätte. Es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Zudem sei das von ihm angeblich bewohnte Haus laut der Anfragebeantwortung der ÖB in Dakar im Krieg durch einen Brand zerstört worden. Weiters bestünden Zweifel an dem von ihm angegebenen Familiennamen und gäbe es tatsächlich kein Kino namens römisch 40 . Schließlich hätten auch keine Hinweise auf den Tod seines Vaters sowie seines Bruders gefunden werden können. Aufgrund der teilweise stimmigen Angaben des Beschwerdeführers ginge die Behörde davon aus, dass er möglicherweise in der Stadt römisch 40 geboren worden wäre, jedoch diese während des Krieges verlassen habe, da ihm ansonsten die Tatsache der Neunummerierung nicht entgangen wäre.
I.8. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem vormals gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.08.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser namens des Beschwerdeführers am 19.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie das Bestehen von Verfahrensmängeln gerügt. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Ermittlungen das Bundesasylamt durchgeführt hätte. Er könne nicht erklären, weshalb sein Haus nicht mehr existieren sollte und habe er bei seiner Einvernahme tatsächlich von zwei Kinos gesprochen. Dabei sei vermutlich ein Übersetzungsfehler geschehen. Zudem bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich im bekämpften Bescheid keine Feststellungen zur Situation von Waisenkindern fänden. Unter Zitierung mehrerer Berichte hielt der Beschwerdeführer fest, dass er als minderjähriger Vollwaise ohne familiären Anschluss besonders gefährdet sei, Opfer von Übergriffen zu werden. Es bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn. Schließlich habe die belangte Behörde nur unzureichend dargestellt, ob und welcher staatliche Schutz dem Beschwerdeführer bei privater Verfolgung zustünde. Der Beschwerdeführer stellte weiters einen Antrag auf Erstellung eines länderkundlichen medizinischen Sachverständigengutachtens, um abzuklären, ob seine psychischen Probleme in Sierra Leone behandelbar seien und ob ihm deren Behandlung zugänglich wäre.römisch eins.8. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem vormals gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.08.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser namens des Beschwerdeführers am 19.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie das Bestehen von Verfahrensmängeln gerügt. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Ermittlungen das Bundesasylamt durchgeführt hätte. Er könne nicht erklären, weshalb sein Haus nicht mehr existieren sollte und habe er bei seiner Einvernahme tatsächlich von zwei Kinos gesprochen. Dabei sei vermutlich ein Übersetzungsfehler geschehen. Zudem bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich im bekämpften Bescheid keine Feststellungen zur Situation von Waisenkindern fänden. Unter Zitierung mehrerer Berichte hielt der Beschwerdeführer fest, dass er als minderjähriger Vollwaise ohne familiären Anschluss besonders gefährdet sei, Opfer von Übergriffen zu werden. Es bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn. Schließlich habe die belangte Behörde nur unzureichend dargestellt, ob und welcher staatliche Schutz dem Beschwerdeführer bei privater Verfolgung zustünde. Der Beschwerdeführer stellte weiters einen Antrag auf Erstellung eines länderkundlichen medizinischen Sachverständigengutachtens, um abzuklären, ob seine psychischen Probleme in Sierra Leone behandelbar seien und ob ihm deren Behandlung zugänglich wäre.
I.9. Mit Eingabe vom 27.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren, welcher mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011 stattgegeben und der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater bestellt wurde.römisch eins.9. Mit Eingabe vom 27.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren, welcher mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011 stattgegeben und der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater bestellt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde beurteilt das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Angst vor den Mördern seines Vaters und seines Bruders aus Sierra Leone geflohen zu sein, als unglaubwürdig und stützt sich dabei überwiegend auf die oben zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die lediglich zum Teil mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmte.
Hiebei hat es das Bundesasylamt jedoch verabsäumt, dem vormals minderjährigen Beschwerdeführer jene Botschaftsanfrage zur Kenntnis zu bringen, sodass dieser mangels der Möglichkeit, eine umfassende Stellungnahme hiezu zu erstatten, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
Weiters zeigt die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle, dass sich die Befragungen im Großen und Ganzen in einer einseitigen Erzählung des Beschwerdeführers erschöpften. Die Motive und Hintergründe zu den behaupteten Übergriffen wurden seitens der belangten Behörde überhaupt nicht hinterfragt.
Schließlich hat sich die belangte Behörde aber auch nicht mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers beweiswürdigend auseinandergesetzt. Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund der bei ihm diagnostizierten Schlafstörung sowohl in medikamentöser als auch in therapeutischer Behandlung befunden hat. Diese dokumentierten Fakten blieben bei der Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt aber vollkommen unberücksichtigt.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhalts bzw. des Vorliegens eines Rückschiebehindernisses abschließend zu beurteilen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
31.05.2013