TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/27 C3 417441-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 417.441-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, FZ. 10 03.886-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, FZ. 10 03.886-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 07.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.

Zu seinen persönlichen Daten und seine bisherigen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX in China geboren, sei chinesischer Staatsbürger, ledig und gehöre keiner Religionsgemeinschaft an. Seine Muttersprache sei Chinesisch, er spreche aber auch Deutsch und etwas Englisch. Er habe in XXXX von 1985 bis 1990 die Grundschule und von 1990 bis 1995 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Im Mai 1995 habe er seine Heimat per Flugzeug Richtung XXXX verlassen, wo er legal bis Oktober 1996 gelebt habe. Während seines Aufenthaltes in Ungarn sei er einige Monate als Tourist in afrikanischen Ländern gewesen. Im Oktober 1996 sei er dann legal mit dem Zug von Budapest nach Wien und dann weiter nach Graz gefahren. Er lebe seit seiner Einreise nach Österreich bei seinen jetzigen Adoptiveltern in Graz. Dort habe er von 1996 bis 1998 die Berufsschule und die HTL besucht. Von 1998 bis 2000 habe er im Chinarestaurant seiner Adoptivmutter als Koch gearbeitet. Im August 2000 habe der Beschwerdeführer als Beitragstäter an einem Mord mitgewirkt, sei im September 2000 verhaftet worden und habe anschließend bis September 2008 in verschiedenen Justizanstalten seine Haftstrafe verbüßt. Seit seiner Entlassung lebe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Graz. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Heimat zuletzt in der Gemeinde XXXX gelebt. Dort seien nach wie vor seine leiblichen Eltern aufhältig. In Graz würden sich seine Adoptiveltern und seine beiden leiblichen Schwestern aufhalten.Zu seinen persönlichen Daten und seine bisherigen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 in China geboren, sei chinesischer Staatsbürger, ledig und gehöre keiner Religionsgemeinschaft an. Seine Muttersprache sei Chinesisch, er spreche aber auch Deutsch und etwas Englisch. Er habe in römisch 40 von 1985 bis 1990 die Grundschule und von 1990 bis 1995 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Im Mai 1995 habe er seine Heimat per Flugzeug Richtung römisch 40 verlassen, wo er legal bis Oktober 1996 gelebt habe. Während seines Aufenthaltes in Ungarn sei er einige Monate als Tourist in afrikanischen Ländern gewesen. Im Oktober 1996 sei er dann legal mit dem Zug von Budapest nach Wien und dann weiter nach Graz gefahren. Er lebe seit seiner Einreise nach Österreich bei seinen jetzigen Adoptiveltern in Graz. Dort habe er von 1996 bis 1998 die Berufsschule und die HTL besucht. Von 1998 bis 2000 habe er im Chinarestaurant seiner Adoptivmutter als Koch gearbeitet. Im August 2000 habe der Beschwerdeführer als Beitragstäter an einem Mord mitgewirkt, sei im September 2000 verhaftet worden und habe anschließend bis September 2008 in verschiedenen Justizanstalten seine Haftstrafe verbüßt. Seit seiner Entlassung lebe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Graz. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Heimat zuletzt in der Gemeinde römisch 40 gelebt. Dort seien nach wie vor seine leiblichen Eltern aufhältig. In Graz würden sich seine Adoptiveltern und seine beiden leiblichen Schwestern aufhalten.

Der Beschwerdeführer legte zwei Reisepässe vor, seinen aktuellen Pass, der im Jahr 2008 von der Chinesischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde, und seinen bereits abgelaufenen Pass, der im Jahr 1995 vom Innenministerium in XXXX ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer legte zwei Reisepässe vor, seinen aktuellen Pass, der im Jahr 2008 von der Chinesischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde, und seinen bereits abgelaufenen Pass, der im Jahr 1995 vom Innenministerium in römisch 40 ausgestellt wurde.

Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe mein Heimatland verlassen, weil meine Familie damals bereits in Europa lebte. Ich habe in Österreich als Beitragstäter an einem Mord mitgewirkt und habe dafür eine zwölfjährige Freiheitsstrafe bekommen. Obwohl dieser Mord in Österreich passierte, wird es im Falle meiner Rückkehr nach China abermals einen Prozess geben. Ich würde für diesen in Österreich begangenen Mord zum Tode verurteilt werden. In Europa ist eine Doppelbestrafung nicht möglich, in China ist eine Doppelbestrafung vorgesehen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer die Todesstrafe. Im chinesischen Strafrecht sei für Mord die Todesstrafe vorgesehen, auch dann, wenn man bereits dafür in einem anderen Land bestraft worden sei.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2010 lässt sich zur Doppelbestrafung in China unter anderem entnehmen:

"Da das chinesische Recht kein Verbot der Doppelbestrafung kennt, droht dem Kläger tatsächlich eine erneute Verurteilung, auch wenn die Straftat im Ausland begangen worden ist. Nur wenn eine im Ausland begangene Straftat nach chinesischem Strafgesetzbuch mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird, kann von der Strafverfolgung abgesehen werden (vgl. § 7 chinesisches StGB)."Da das chinesische Recht kein Verbot der Doppelbestrafung kennt, droht dem Kläger tatsächlich eine erneute Verurteilung, auch wenn die Straftat im Ausland begangen worden ist. Nur wenn eine im Ausland begangene Straftat nach chinesischem Strafgesetzbuch mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird, kann von der Strafverfolgung abgesehen werden vergleiche Paragraph 7, chinesisches StGB).

(...)

Die Umstände, unter denen in China eine Person für eine Straftat, welche in einem fremden Land begangen worden ist, und diese Person in diesem Land dafür bereits bestraft wurde, noch einmal bestraft wird, sind unbestimmt. Die chinesischen Behörden sind am ehesten dazu geneigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Straftat eine Menge (negative) Publicity in China erhalten hat, wenn die Opfer gute Verbindungen zu China hatten, wenn dabei politische Faktoren eine Rolle spielen, oder es ein Verbrechen eines bestimmten Typs war, und die Behörden ein Exempel statuieren wollen.

Die Anwendung der dazu vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt nach Ermessen und ist extrem selten. Seit Juli 2005 sind der britischen Botschaft in Peking keine solchen Fälle bekannt."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er wolle die Befragung in chinesischer Sprache durchführen, es könne aber sein, dass er manchmal auf Deutsch antworte. Gegen die anwesenden Personen habe er keine Einwände. Er habe bis jetzt im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und diese seien auch korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX aus der Strafhaft entlassen worden. Befragt, warum er damals im Jahr 1995 die Heimat verlassen habe, erklärte er, sein leiblicher Vater habe damals in Ungarn gelebt. Er sei daher mit seiner leiblichen Mutter nach Ungarn übersiedelt. Seither sei er nicht mehr wieder in China gewesen. Befragt, wie es zu dem Aliasnamen XXXX komme, erklärte der Beschwerdeführer, das sei sein Beiname, der im Chinesischen eine Bedeutung habe, weil er das dritte Kind in der Familie sei.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er wolle die Befragung in chinesischer Sprache durchführen, es könne aber sein, dass er manchmal auf Deutsch antworte. Gegen die anwesenden Personen habe er keine Einwände. Er habe bis jetzt im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und diese seien auch korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen worden. Befragt, warum er damals im Jahr 1995 die Heimat verlassen habe, erklärte er, sein leiblicher Vater habe damals in Ungarn gelebt. Er sei daher mit seiner leiblichen Mutter nach Ungarn übersiedelt. Seither sei er nicht mehr wieder in China gewesen. Befragt, wie es zu dem Aliasnamen römisch 40 komme, erklärte der Beschwerdeführer, das sei sein Beiname, der im Chinesischen eine Bedeutung habe, weil er das dritte Kind in der Familie sei.

Nachgefragt, wer das Mordopfer gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer: "Das war ein Mann mit dem Vornamen XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht. Ich war im Juli 2000 in Wien. Ich habe dort den Komplizen, einen Chinesen, und das spätere Opfer kennengelernt. Am XXXX hat der Mörder angerufen und mich gebeten, mit ihm und anderen Männern Richtung Flughafen zu fahren. Ich habe die Leute im Auto mitgenommen. In XXXX bat mich der spätere Mörder, von der Strecke abzufahren. Dort zogen sie das Opfer aus dem Auto und brachten ihn um. So kam es zu meiner Mittäterschaft. Es ging um Schulden, soviel ich weiß."Nachgefragt, wer das Mordopfer gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer: "Das war ein Mann mit dem Vornamen römisch 40 , den Familiennamen weiß ich nicht. Ich war im Juli 2000 in Wien. Ich habe dort den Komplizen, einen Chinesen, und das spätere Opfer kennengelernt. Am römisch 40 hat der Mörder angerufen und mich gebeten, mit ihm und anderen Männern Richtung Flughafen zu fahren. Ich habe die Leute im Auto mitgenommen. In römisch 40 bat mich der spätere Mörder, von der Strecke abzufahren. Dort zogen sie das Opfer aus dem Auto und brachten ihn um. So kam es zu meiner Mittäterschaft. Es ging um Schulden, soviel ich weiß."

Zur Frage, ob er Informationen darüber habe, ob der Mord politische Hintergründe gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. Nachgefragt, ob der Fall für Aufsehen gesorgt habe, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nur, dass viel in chinesischen Zeitungen, die in Österreich erscheinen würden, berichtet worden sei. Diese Zeitungen würden auch in seiner Heimat XXXX verkauft. Wie der Fall in China aufgenommen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe keine Informationen aus China bekommen.Zur Frage, ob er Informationen darüber habe, ob der Mord politische Hintergründe gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. Nachgefragt, ob der Fall für Aufsehen gesorgt habe, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nur, dass viel in chinesischen Zeitungen, die in Österreich erscheinen würden, berichtet worden sei. Diese Zeitungen würden auch in seiner Heimat römisch 40 verkauft. Wie der Fall in China aufgenommen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe keine Informationen aus China bekommen.

Den Antrag auf internationalen Schutz begründe der Beschwerdeführer folgendermaßen: "In meinem Fall würde ich in China zum Tode verurteilt. In Österreich gibt es keine Todesstrafe. Ich habe Angst, dass ich noch einmal vor das Gericht müsste, wenn ich nach China zurückkäme. Ich könnte dann zum Tode verurteilt werden." Der Beschwerdeführer habe sich über Bekannte und über das Internet informiert. Ein im Ausland verurteilter Chinese müsse in China noch einmal vor Gericht. Das Gericht könne dann befinden, dass seine Strafe zu milde gewesen sei. Befragt, ob er Fälle kenne, in denen das passiert sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei unvorbereitet auf diese Frage. Er könne aber Beispiele sammeln und bringen. Das chinesische Gericht könne jemanden ohne Begründung verschwinden lassen. Zur Frage, warum er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst jetzt gestellt habe, obwohl er bereits vor zwei Jahren aus der Haft entlassen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Meine Aufenthaltsberechtigung lief bis 2000. Ich habe einen Antrag auf Verlängerung gestellt. Die Behörden haben aber bis jetzt meine Niederlassungsbewilligung nicht verlängert. Keiner fühlte sich zuständig. Ich sah keinen anderen Ausweg, um meinen Schutz sicherzustellen."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn verschwinden lassen könne. Er habe ein Verbrechen begangen, für das man in China mit dem Tod bestraft werde. Dazu wurden dem Beschwerdeführer in der Folge die entsprechenden Rechercheergebnisse zur Kenntnis gebracht. Abschließend nachgefragt, woraus der Beschwerdeführer schließe, dass es gerade in seinem Fall zu einer Doppelbestrafung kommen werde, erklärte er: "Das steht im Gesetz, dass das passieren würde. Wenn in meinem Fall ein Prozess gemacht würde, würde das niemals auf irgendeinem Papier aufscheinen. China will sein Gesicht wahren."

Befragt, welche familiären Beziehungen er in Österreich habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Meine Adoptiveltern, meine leiblichen Schwestern, meine zukünftige Frau und mein noch nicht geborenes Kind. Auch meine leiblichen Eltern sind zurzeit auf Besuch in Graz. Sie sind in Pension und sind viel unterwegs. Sie leben manchmal mehrere Monate in Österreich oder in einem anderen Land und dann wieder in China." Seine Adoptiveltern seien österreichische Staatsbürger. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers heiße XXXX, und sei ebenfalls österreichische Staatsbürgerin. Momentan lebe er mit ihr noch nicht in einer ständigen Lebensgemeinschaft, aber er hoffe, dass das bald so sein werde. Derzeit besuche der Beschwerdeführer keine Schule, Universität oder sonstigen Kurse. Er habe aber ein Jahr die Berufsschule und ein Jahr die HTL besucht. Den Abschluss habe er nicht geschafft. Befragt, ob er einen Beruf erlernt habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Adoptivmutter habe ihm alles beigebracht, was er zur Mithilfe im Restaurant und in der Küche brauche. Zurzeit habe der Beschwerdeführer eine Arbeit in XXXX in einem Restaurant. Davon könne er leben. Davor habe ihm die Familie geholfen. Nachgefragt, was der Grund für seine Adoption gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, seine Adoptiveltern seien die Schwiegereltern seiner Schwester. Er habe bei ihnen gewohnt, als er nach Österreich gekommen sei. Nach zwei Jahren hätten sie ihn gefragt, ob er als Adoptivsohn bei ihnen leben wolle, weil sie eine sehr gute Beziehung zueinander gehabt hätten. So sei es dazu gekommen.Befragt, welche familiären Beziehungen er in Österreich habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Meine Adoptiveltern, meine leiblichen Schwestern, meine zukünftige Frau und mein noch nicht geborenes Kind. Auch meine leiblichen Eltern sind zurzeit auf Besuch in Graz. Sie sind in Pension und sind viel unterwegs. Sie leben manchmal mehrere Monate in Österreich oder in einem anderen Land und dann wieder in China." Seine Adoptiveltern seien österreichische Staatsbürger. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers heiße römisch 40 , und sei ebenfalls österreichische Staatsbürgerin. Momentan lebe er mit ihr noch nicht in einer ständigen Lebensgemeinschaft, aber er hoffe, dass das bald so sein werde. Derzeit besuche der Beschwerdeführer keine Schule, Universität oder sonstigen Kurse. Er habe aber ein Jahr die Berufsschule und ein Jahr die HTL besucht. Den Abschluss habe er nicht geschafft. Befragt, ob er einen Beruf erlernt habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Adoptivmutter habe ihm alles beigebracht, was er zur Mithilfe im Restaurant und in der Küche brauche. Zurzeit habe der Beschwerdeführer eine Arbeit in römisch 40 in einem Restaurant. Davon könne er leben. Davor habe ihm die Familie geholfen. Nachgefragt, was der Grund für seine Adoption gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, seine Adoptiveltern seien die Schwiegereltern seiner Schwester. Er habe bei ihnen gewohnt, als er nach Österreich gekommen sei. Nach zwei Jahren hätten sie ihn gefragt, ob er als Adoptivsohn bei ihnen leben wolle, weil sie eine sehr gute Beziehung zueinander gehabt hätten. So sei es dazu gekommen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2010 ausgefolgt und ihm eine Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gesetzt.

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, es habe keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben. Er habe seinen Angaben nichts hinzuzufügen. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers hatte keine weiteren Fragen. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls ergänzte der Beschwerdeführer: "Wenn ich zum Tode verurteilt würde, würde mein Fall nicht offiziell protokolliert werden."

Mit Schreiben vom 02.11.2010 gab der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in der unter anderem zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation noch einmal festgehalten wurde, dass dieser zu entnehmen sei, dass sich unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes die reale Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers ergebe. Gemäß Art. 2 und 3 EMRK komme diesem Umstand rechtliche Relevanz zu. Soweit in der Anfragebeantwortung anhand von Rechercheergebnissen auch behauptet worden sei, dass tatsächliche Fälle einer vollstreckten Doppelbestrafung nicht bestünden, so seien diese Rechercheergebnisse anzuzweifeln.Mit Schreiben vom 02.11.2010 gab der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in der unter anderem zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation noch einmal festgehalten wurde, dass dieser zu entnehmen sei, dass sich unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes die reale Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers ergebe. Gemäß Artikel 2 und 3 EMRK komme diesem Umstand rechtliche Relevanz zu. Soweit in der Anfragebeantwortung anhand von Rechercheergebnissen auch behauptet worden sei, dass tatsächliche Fälle einer vollstreckten Doppelbestrafung nicht bestünden, so seien diese Rechercheergebnisse anzuzweifeln.

Weiter wurde ausgeführt, es liege beim Beschwerdeführer unzweifelhaft aufgrund dessen rechtskräftiger Verurteilung gemäß § 75 StGB ein Ausschlusstatbestand im Sinne des § 6 AsylG vor. Unbeschadet dessen bedeute das aber nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig sei. So habe Art. 3 EMRK Vorrang gegenüber Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention. Dem Fremden könne in diesem Fall zwar der Status des Asylberechtigten verweigert oder aberkannt werden, gleichzeitig sei aber die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Somit habe unbeschadet des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes jeweils eine umfangreiche Refoulementprüfung stattzufinden, dies in Form einer Güterabwägung. Bei dieser Güterabwägung seien die Interessen des Zufluchtsstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen, was zwangsläufig der Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen beinhalte. Unter Bedachtnahme des Bestehens der Doppelbestrafung im chinesischen Strafgesetzbuch sei von stichhaltigen Gründen dafür auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in die Heimat unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder aber die Todesstrafe im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohe. Dem Beschwerdeführer sei somit zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.Weiter wurde ausgeführt, es liege beim Beschwerdeführer unzweifelhaft aufgrund dessen rechtskräftiger Verurteilung gemäß Paragraph 75, StGB ein Ausschlusstatbestand im Sinne des Paragraph 6, AsylG vor. Unbeschadet dessen bedeute das aber nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig sei. So habe Artikel 3, EMRK Vorrang gegenüber Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention. Dem Fremden könne in diesem Fall zwar der Status des Asylberechtigten verweigert oder aberkannt werden, gleichzeitig sei aber die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Somit habe unbeschadet des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes jeweils eine umfangreiche Refoulementprüfung stattzufinden, dies in Form einer Güterabwägung. Bei dieser Güterabwägung seien die Interessen des Zufluchtsstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen, was zwangsläufig der Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen beinhalte. Unter Bedachtnahme des Bestehens der Doppelbestrafung im chinesischen Strafgesetzbuch sei von stichhaltigen Gründen dafür auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in die Heimat unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder aber die Todesstrafe im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Dem Beschwerdeführer sei somit zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.12.2010, FZ. 10 03.886-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.12.2010, FZ. 10 03.886-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe von 04.09.1996 bis 06.12.1997 eine Aufenthaltsbewilligung, von 30.09.1998 bis 31.10.1999 eine Aufenthaltserlaubnis und von 04.11.1999 bis 21.10.2000 eine Niederlassungsbewilligung gehabt. Im Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall schuldig erkannt worden, zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden und am XXXX auf Bewährung entlassen worden. Er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um einerseits seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und um andererseits einer Doppelbestrafung in der VR China zu entgehen. Im Falle einer Rückkehr in die VR China könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte. Für die vom Beschwerdeführer begangene Straftat könne in der VR China die Todesstrafe verhängt werden. All dies ergebe sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und den übrigen im Verfahren beigebrachten und eingeholten Beweismitteln.Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe von 04.09.1996 bis 06.12.1997 eine Aufenthaltsbewilligung, von 30.09.1998 bis 31.10.1999 eine Aufenthaltserlaubnis und von 04.11.1999 bis 21.10.2000 eine Niederlassungsbewilligung gehabt. Im Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall schuldig erkannt worden, zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden und am römisch 40 auf Bewährung entlassen worden. Er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um einerseits seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und um andererseits einer Doppelbestrafung in der VR China zu entgehen. Im Falle einer Rückkehr in die VR China könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte. Für die vom Beschwerdeführer begangene Straftat könne in der VR China die Todesstrafe verhängt werden. All dies ergebe sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und den übrigen im Verfahren beigebrachten und eingeholten Beweismitteln.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse würden für sich allein nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Potentielle Gefahren dieser allgemeinen Gegebenheiten würden grundsätzlich alle Einwohner einer Region gleichermaßen treffen. Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG zugrundeliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention angeführten Gründen. Eine drohende Doppelbestrafung für im Ausland begangene Straftat könne nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden und rechtfertige daher nicht die Gewährung von Asyl.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse würden für sich allein nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Potentielle Gefahren dieser allgemeinen Gegebenheiten würden grundsätzlich alle Einwohner einer Region gleichermaßen treffen. Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention angeführten Gründen. Eine drohende Doppelbestrafung für im Ausland begangene Straftat könne nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden und rechtfertige daher nicht die Gewährung von Asyl.

Ein Einschreiten staatlicher Behörden könne nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden, wenn es sich dabei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Doppelbestrafung lediglich als Vorwand genommen werden könnte, um der Person des Beschwerdeführers z.B. aus politischen Interessen habhaft zu werden oder, dass er aus sonstigen in der GFK angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten hätte, noch dass er auf Grund des Vorliegens solcher Gründe mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen hätte.

Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im gegenständlichen Fall in der VR China aufgrund des vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Verbrechens zu einer Doppelbestrafung kommen könnte. Die Behörde komme daher zur Erkenntnis, dass in diesem Falle die Kriterien des § 8 AsylG vorlägen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im gegenständlichen Fall in der VR China aufgrund des vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Verbrechens zu einer Doppelbestrafung kommen könnte. Die Behörde komme daher zur Erkenntnis, dass in diesem Falle die Kriterien des Paragraph 8, AsylG vorlägen. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass sein Antrag bezüglich des subsidiären Schutzstatus nicht schon gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen sei.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass sein Antrag bezüglich des subsidiären Schutzstatus nicht schon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen sei.

In diesen Fällen sei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege, dh wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle (Z. 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (Z. 3). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht sei eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspreche.In diesen Fällen sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege, dh wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (Ziffer 3,). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht sei eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspreche.

Der Beschwerdeführer sei vom LG XXXX, wegen des Verbrechens gemäß §§ 75, 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei mit 27.03.2002 in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer sei vom LG römisch 40 , wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 75, 12, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei mit 27.03.2002 in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, fasste den bisherigen Verfahrensgang und die Lebensumstände des Beschwerdeführers zusammen und hielt zu seiner bedingten Haftentlassung fest, es seien für diese Entscheidung unter anderem die gute Führung und die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers in der Justizanstalt sowie die Bewährung als Freigänger maßgeblich gewesen. Weder die Justizanstalt noch die Staatsanwaltschaft habe Einwendungen bzw. Bedenken gegen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erhoben.

In der Folge wurden Rechtsnormen (§ 3, 8, 9 AsylG; Artikel 1 Abschnitt F und Artikel 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zitiert und wurde anschließend festgehalten, die erstinstanzliche Behörde habe aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften fälschlicherweise die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung verneint. Anschließend setzte sich die Beschwerde jedoch nicht mit der Anwendung von § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auseinander, sondern berief sich darauf, dass in analoger Anwendung der ständigen Judikatur zu § 6 AsylG zu den Aberkennungstatbeständen nur Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Anwendung kommen könne. Es wurde festgehalten, dass unbeschadet des Vorliegens eines Kapitalverbrechens in Anwendung der Ausschlussklausel auch sämtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe gegenüberzustellen seien. Dabei sei die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der Strafe abzuwiegen. Es wurde der erstinstanzlichen Behörde auch vorgeworfen, dass sie verkannt habe, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Begründung zu § 9 AsylG noch zu keinem Zeitpunkt die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt worden sei, sondern vielmehr der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch der subsidiären Schutzberechtigung erst nach rechtskräftiger Verurteilung sowie entsprechender Verbüßung der Freiheitsstrafe stattgefunden habe. Darüber hinaus seien in analoger Anwendung des § 6 AsylG und der hiermit verbundenen ständigen Rechtsprechung Aberkennungstatbestände auch mit einer entsprechenden Zukunftsprognose hinsichtlich der Gefahr des Asylwerbers verbunden. Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde die notwendige Zukunftsprognose nicht durchgeführt habe, habe sie auch den Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften in relevanter Art und Weise zu verantworten. Es gehe vom Beschwerdeführer tatsächlich keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich aus. Nicht zuletzt das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie sein Gesinnungswandel hätten gerade dazu beigetragen, dass er bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen worden sei.In der Folge wurden Rechtsnormen (Paragraph 3, 8, 9, AsylG; Artikel 1 Abschnitt F und Artikel 33 Absatz 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) zitiert und wurde anschließend festgehalten, die erstinstanzliche Behörde habe aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften fälschlicherweise die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung verneint. Anschließend setzte sich die Beschwerde jedoch nicht mit der Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auseinander, sondern berief sich darauf, dass in analoger Anwendung der ständigen Judikatur zu Paragraph 6, AsylG zu den Aberkennungstatbeständen nur Artikel 33, Absatz 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zur Anwendung kommen könne. Es wurde festgehalten, dass unbeschadet des Vorliegens eines Kapitalverbrechens in Anwendung der Ausschlussklausel auch sämtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe gegenüberzustellen seien. Dabei sei die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der Strafe abzuwiegen. Es wurde der erstinstanzlichen Behörde auch vorgeworfen, dass sie verkannt habe, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Begründung zu Paragraph 9, AsylG noch zu keinem Zeitpunkt die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt worden sei, sondern vielmehr der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch der subsidiären Schutzberechtigung erst nach rechtskräftiger Verurteilung sowie entsprechender Verbüßung der Freiheitsstrafe stattgefunden habe. Darüber hinaus seien in analoger Anwendung des Paragraph 6, AsylG und der hiermit verbundenen ständigen Rechtsprechung Aberkennungstatbestände auch mit einer entsprechenden Zukunftsprognose hinsichtlich der Gefahr des Asylwerbers verbunden. Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde die notwendige Zukunftsprognose nicht durchgeführt habe, habe sie auch den Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften in relevanter Art und Weise zu verantworten. Es gehe vom Beschwerdeführer tatsächlich keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich aus. Nicht zuletzt das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie sein Gesinnungswandel hätten gerade dazu beigetragen, dass er bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen worden sei.

Am 29.11.2012 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Warum haben Sie diesen Asylantrag gestellt?

BF: Weil ich den Schutz von Österreich suchen möchte und nicht nach China abgeschoben werden möchte. Im Fall einer Rückkehr werde ich wahrscheinlich in China verurteilt werden.

VR: Sie werden doch nicht abgeschoben.

BF: Ich möchte einen legalen Status hier. Ich möchte hier beschützt werden. Ich saß 8 Jahre eine Gefängnisstrafe ab. Nach der Haftentlassung im Jahr 2008 kenne ich zur Genüge, wie es heißt, dass jemand in Österreich überleben möchte und doch ohne Schutz ist.

VR: Was meinen Sie mit "doch ohne Schutz ist"?

BF: Ich lebe täglich mit der Möglichkeit der Abschiebung. Ich habe hier etwas Schlimmes angestellt. Ich war wegen Beihilfe zum Mord verurteilt. Dadurch verlor ich auch meine Niederlassungsbewilligung.

VR: Sie brauchen zu den Fremdenbehörden gehen und bekommen eine "Duldungskarte", die jährlich ausgestellt wird. Das BAA hat bereits festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach China unzulässig ist. Was möchten Sie noch mehr?

BF: Ich möchte zum Beispiel einen Pass haben, mit dem ich ein- und ausreisen kann. Zum Beispiel habe ich in XXXX ein Restaurant aufgemacht. Da ich keinen Pass habe, darf ich nirgends wohin fahren.BF: Ich möchte zum Beispiel einen Pass haben, mit dem ich ein- und ausreisen kann. Zum Beispiel habe ich in römisch 40 ein Restaurant aufgemacht. Da ich keinen Pass habe, darf ich nirgends wohin fahren.

VR: Was ist mit Ihrem Reisepass?

BF: Ich habe meinen Pass bereits bei der Asylantragstellung abgegeben.

VR: Sie haben keinen neuen Pass beantragt?

BF: Nein.

VR: Sie haben im Akt eine chinesische Reisepasskopie, die bis 2018 gültig ist.

BF: Ich habe keinen Sichtvermerk in diesem Reisepass.

VR: Wovor fürchten Sie sich?

BF: Sie haben vorhin gefragt, wofür ich einen Ausweis oder einen Aufenthaltstitel brauche. Hätte ich eine Aufenthaltsberechtigung hätte ich mir sehr viel Geld sparen können. In meinem Fall sehe ich mich gezwungen, dass ich alles in Österreich kaufen muss. Ohne Identität oder Ausweis ist das schwer.

VR: Ihre Frau ist österreichische Staatsbürgerin. Sie führen mit ihr das Restaurant. Ihre Frau kann sich um alles kümmern.

BF: Sie ist zu europäisch. Manche Sachen sind besser, wenn ich es mache. Um ein asiatisches Restaurant erfolgreich zu führen, braucht sie meine Hilfe. Ich brauche ihre Hilfe. Ich habe damals einen großen Fehler begangen. Dafür verbüßte ich eine hohe Strafe und zahle auch einen hohen Preis. Gestern abends habe ich zwei ehemalige Zellengenossen getroffen.

(BF antwortet auf Deutsch).

Nach meiner Haftentlassung habe ich entschieden, nicht mehr kriminell zu sein, sondern zu arbeiten. Ich kann noch immer nicht der offizielle Restaurantbesitzer sein, sondern nur meine Frau. Ich würde gerne hier leben ohne Einschränkungen. Ich fühle mich als Österreicher. Ich habe heute ein sehr reines Gewissen.

VR: Warum haben Sie 2010 einen Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung gestellt?

BF: Ich war Straftäter in Österreich. Eine Rückkehr nach China ist theoretisch möglich. In der Zeit von 2008 bis 2010 war ich bei allen Behörden in Österreich. Ich wollte meinen Aufenthaltstitel wieder erlangen. Das war vergeblich.

VR: Sie haben den Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt, um zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Ist das richtig?

BF: Auf der einen Seite stimmt das. Ich bin frisch aus der Haft entlassen worden und davon ausgegangen, dass ich meinen Aufenthaltstitel wieder erlangen kann. Ich habe alle Behörden durchlaufen, angefangen von der Bezirkshauptmannschaft Graz, bis zur Fremdenpolizei Graz. Ich war auch beim Verwaltungsgerichtshof. Ich war fast bei allen Behörden, aber es hat nichts geholfen. Plötzlich ging mir das Licht auf, dass ich gar nichts mehr bekommen kann. Ich war jemand, den niemand anerkennt. Sollte ich nach China zurückgehen, werde ich vielleicht noch einen Prozess wegen der gleichen Straftat bekommen. Sie müssen auch berücksichtigen, dass ich schon mit 15 Jahren aus China ausgereist bin. Ich bin mittlerweile 33 Jahre. Ich weiß nicht, womit ich anfangen soll, wenn ich nach China abgeschoben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe ich schon zwei Jahre gearbeitet, in Österreich gelebt und ein bisschen Geld auf die Seite gelegt. Ich möchte eine Identität haben und anerkannt werden. Ich möchte noch mit einer Karriere beginnen. Ich möchte etwas aus meinem Leben machen. Ich möchte einen Flüchtlingspass beantragen. Vielleicht werde ich niemals nach China zurückfahren. Ich brauche diese Identität, damit ich etwas anfangen kann.

VR: Sie sprechen dauernd von Identität. Sie können beispielsweise ein Bankkonto eröffnen. Sie haben auch einen Reisepass. Sie haben doch eine Identität.

BF: Ich meine damit, dass ich eine legale Aufenthaltsberechtigung brauche. Ich möchte meinem Kind in 20 Jahren nicht erklären müssen, dass ich ein nicht anerkannter Chinese bin. Ich habe 2011 das China-Restaurant eröffnet. Vor zwei Jahren war es anders. Ich durfte weder arbeiten, noch ein Restaurant eröffnen. Ich hatte keine Aufenthaltsbewilligung, ich hatte nicht einmal eine E-Card.

VR: Das BAA hat entschieden, dass Sie hier geduldet sind. Sie arbeiten in einem China-Restaurant, das Ihnen gehört und haben eine E-Card.

BF: Jetzt habe ich ein paar Sachen bekommen, auf welche ich vor ein paar Jahren noch verzichten musste. Es sind einige Träume in Erfüllung gegangen. Hätte ich einen Flüchtlingspass, dann würde ich mich sicherer und geborgener fühlen und würde mir nicht die Sorgen machen, dass alles verschwinden kann, wofür ich einmal gearbeitet habe.

VR: Sind Sie noch durch Ihren Rechtsanwalt vertreten?

BF: Ja.

Erörtert und zum Akt genommen wird:

o) Auswärtiges Amt (Beilage A)

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Gut."

Per Fax vom 25.01.2013 gab der Vertreter des Beschwerdeführers erneut eine Stellungnahme ab, in der er festhielt, dass der Asylgerichtshof über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entscheiden habe. Dazu habe der Beschwerdeführer bereits bei fristgerecht erhobener Beschwerde entsprechende Ausführungen getätigt, welche bedauerlicherweise in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2012 unbehandelt geblieben seien. An diesem Umstand ändere auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG grundsätzlich eine Karte für Geduldete zustehe.Per Fax vom 25.01.2013 gab der Vertreter des Beschwerdeführers erneut eine Stellungnahme ab, in der er festhielt, dass der Asylgerichtshof über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entscheiden habe. Dazu habe der Beschwerdeführer bereits bei fristgerecht erhobener Beschwerde entsprechende Ausführungen getätigt, welche bedauerlicherweise in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2012 unbehandelt geblieben seien. An diesem Umstand ändere auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich eine Karte für Geduldete zustehe.

Weiters wurde festgehalten, man möge dem Vertreter des Beschwerdeführers den zum Akt genommene Bericht des Auswärtigen Amtes (Beilage ./A) zur Kenntnis bringen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen; dies im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Er reiste im September 1996 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hatte von 04.09.1996 bis 06.12.1997 eine Aufenthaltsbewilligung, von 30.09.1998 bis 31.10.1999 eine Aufenthaltserlaubnis und von 04.11.1999 bis 21.10.2000 eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 75, 12 2. und 3. Fall zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2009 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 75, 12, 2. und 3. Fall zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2009 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Am 07.05.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Zur Doppelbestrafung:

Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chin. StGB). Nach § 10 chin. StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen Recht zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach chinesischem StGB mit einer Höchststrafe bis zu maximal drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, kann von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China abgesehen werden.Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (Paragraph 7, chin. StGB). Nach Paragraph 10, chin. StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen Recht zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach chinesischem StGB mit einer Höchststrafe bis zu maximal drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, kann von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China abgesehen werden.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.

Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".

Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.

Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und den im Akt befindlichen Beweismitteln. Die allgemeine Lage sowie dass das chinesische Recht kein Verbot der Doppelbestrafung kennt, ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und von ihm nicht bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr, zumal weder vorgebracht wurde noch in sonstiger Weise hervorgekommen ist, dass eine Doppelbestrafung mit einem der anerkannten Asylgründe in Zusammenhang stehen würde.

So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, was die Stellung des Asylantrages und den illegalen Grenzübertritt betrifft, dass der Asylantrag allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das weder im asylrechtlichen Bereich noch im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da sie nicht aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe erfolgen.Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, was die Stellung des Asylantrages und den illegalen Grenzübertritt betrifft, dass der Asylantrag allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das weder im asylrechtlichen Bereich noch im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da sie nicht aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe erfolgen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im gegenständlichen Fall kann, wie schon vom Bundesasylamt festgehalten, unter Berücksichtigung der herangezogenen Feststellungen zur Doppelbestrafung sowie zur Verhängung der Todesstrafe in der VR China nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für das in Österreich begangene Verbrechen in seiner Heimat erneut zur Verantwortung gezogen würde und über ihn aufgrund der begangenen Straftat die Todesstrafe verhängt würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat aber eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. § 9 Abs. 2 nennt dabei folgende Gründe für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2); wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftigt verurteilt worden ist, wobei einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten ist (Z 3).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat aber eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Paragraph 9, Absatz 2, nennt dabei folgende Gründe für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,); wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,); wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftigt verurteilt worden ist, wobei einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten ist (Ziffer 3,).

Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Abs. 1); alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Absatz eins,); alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (Absatz 2,).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 75, 12 2. und 3. Fall zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 27.03.2002 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 75, 12, 2. und 3. Fall zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 27.03.2002 in Rechtskraft.

Im Sinne der oben zitierten Bestimmungen war der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuweisen.Im Sinne der oben zitierten Bestimmungen war der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abzuweisen.

Festzuhalten ist, dass im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG keine Gefahrenprognose angestellt werden musste, zumal Z 3 nur vom Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens spricht, weshalb die Beschwerdeausführungen zur behaupteten positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ins Leere gehen.Festzuhalten ist, dass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG keine Gefahrenprognose angestellt werden musste, zumal Ziffer 3, nur vom Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens spricht, weshalb die Beschwerdeausführungen zur behaupteten positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

Aus den eben ausgeführten Gründen ist die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Doppelbestrafung, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Todesstrafe

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten