TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/4 D16 432574-1/2013

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Veröffentlicht am 04.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D16 432574-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 13 00.814-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 13 00.814-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, gelangte am 20.01.2013 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter Vorlage eines georgischen Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Erstaufnahmestelle in Traiskirchen am selben Tag gab sie an, ledig zu sein und zuletzt als Englischlehrerin tätig gewesen zu sein. Ihre Eltern und ihr Bruder würden noch in Georgien leben. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Vater Politiker in der nationalen Partei Georgiens gewesen sei und vor der Wahl von einem Polizisten erpresst worden sei, wobei die verlangten Summen nicht bezahlbar gewesen seien. Dieser Polizist habe ihren Bruder einige Tage lang entführt und versucht, dadurch das Geld zu bekommen. Als dies nicht funktioniert habe, hätten er und seine Männer begonnen, sie selbst zu verfolgen und zu belästigen. Dies sei im Dezember 2012 gewesen, weshalb ihr Vater beschlossen habe, dass sie das Land um ihrer Sicherheit willen verlassen solle. Im Fall der Rückkehr fürchte sie um ihre Sicherheit und um ihr Leben.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.01.2013 gab die Beschwerdeführerin auf Georgisch an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Befragt, ob die Angaben zu den persönlichen Daten anlässlich der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen, bejahte sie dies und gab an, sie wolle nichts hinzufügen oder abändern. Weitere Dokumente wie einen Reisepass habe sie nicht in Vorlage zu bringen, in Georgien habe sie ihren Personalausweis, ihr Universitätsdiplom, Geburtsurkunde und Zertifikate über Computerkurse. Einen eigenen Reisepass habe sie noch nie besessen, die genannten Dokumente könne sie sich nachschicken lassen. Die Ausstellung des Personalausweises sei völlig problemlos erfolgt. Sie sei in der Heimat weder politisch, noch religiös tätig gewesen, sei kein Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen und habe auch keine strafbaren Handlungen begangen. Sie sei auch nicht aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft gegangen und habe niemals Probleme mit den Behörden oder Gerichten gehabt. Die Einreise nach Österreich sei am 20.01.2013 erfolgt. Am 13.01.2013 sei sie zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach Poti in Georgien gefahren, von dort mit dem Schiff in die Ukraine, wo sie sich in Kiew aufgehalten habe und dann am 19.01.2013 nach Ushgorod und dann mit einem Transporter weiter bis nach Wien gereist sei. Ihr Bruder habe die Ausreise organisiert, ihr Vater habe sie finanziert. Die Höhe der Kosten wisse sie nicht. Ihr Vater und ihr Bruder seien derzeit in Georgien, ihr Bruder habe sie bis Ushgorod begleitet und sei dann nach Hause zurückgekehrt. Ihr Vater sei von Poti nach Tbilisi zurückgekehrt. Sie sei ohne Dokumente nach Österreich gekommen, ihre Einreise sei illegal gewesen. Seit Mai 2009 hätte sie in Tbilisi an der näher genannten Adresse in einer Eigentumswohnung gewohnt, mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer Großmutter. Sie habe dort bis zur Ausreise gelebt. Zuvor habe sie seit der Geburt in einem anderen namentlich genannten Bezirk in Tbilisi gelebt. Die Familie sei aus Sicherheitsgründen übersiedelt, weil das Haus nach einem starken Erdbeben einsturzgefährdet gewesen sei. Ihr Bruder habe Jus studiert, renoviere aber derzeit auf Bestellung Wohnungen. Weitere Geschwister habe sie nicht, auch keine Sorgepflichten für Kinder. Sie habe elf Jahre allgemeinbildende Schule in Tbilisi absolviert und einen Universitätsabschluss in Anglistik. Sie habe von 2001 bis 2006 an der Sportakademie studiert. Ihr Vater habe Technologie studiert, übe seinen Beruf jedoch nicht aus, sondern führe eigene Geschäfte. Er habe vier Lebensmittelgeschäfte. Ein Geschäft befinde sich in ihrem Wohnblock und heiße Supermarkt die weiteren Standorte der Geschäfte gab sie ebenfalls an, kannte jedoch die genaue Anschrift nicht und gab an, diese nie besucht zu haben. Es interessiere sie nicht. Ihr Vater habe diese Geschäfte seit drei Jahren. Davor habe er in einer Cognacfabrik in Tbilisi gearbeitet. Er sei wegen eines Wechsels in der Fabriksleitung entlassen worden. Ihre Mutter sei Hausfrau, diese habe Industriewesen studiert. Sie selbst habe in Georgien Nachhilfe in Englisch für Schüler und Maturanten gegeben. In wirtschaftlicher Hinsicht sei es ihr und ihrer Familie überdurchschnittlich gut gegangen. Sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und sie sei erstmals im Jänner 2013 aus Georgien ausgereist. Familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen habe sie in Österreich nicht. Außerhalb Georgiens habe sie keine Verwandten. Zu den Einzelheiten ihrer Fluchtgründe befragt, führte sie aus, dass ihr Vater Mitglied der nationalen Bewegung gewesen sei. Vor zwei Monaten habe es in Georgien Wahlen gegeben, ihr Vater sei daran aktiv beteiligt gewesen. Danach habe er Probleme mit einem Beamten gehabt, um welche Probleme es ging, wisse sie nicht, ihr Vater habe ihr nichts erzählt. Dieser Polizist habe zuerst ihren Bruder bedroht, ihr Bruder (sei) von Polizisten festgenommen worden, sie hätten aber keine Beweise gegen ihren Bruder gehabt, weshalb sie diesen nach einigen Tagen auch entlassen hätten. Folglich hätten sie versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen, sodass sie nicht mehr alleine auf die Straße habe gehen können. Dies sei der Grund, warum sie Georgien verlassen habe. Sie hätten bei Gericht Anzeige erstattet, diese sei aber nicht bearbeitet worden. Dann hätten sie vom Gericht eine Benachrichtigung bekommen, dass ihre Anzeige nicht bearbeitet werde. Sie glaube, die Anzeige sei deshalb nicht bearbeitet worden, weil ihre Leute involviert gewesen seien. Es habe mehrere Versuche gegeben, sie zu entführen und oft hätten ihr fremde Personen Hilfe geleistet. Sie hätten ihrem Vater gedroht, dass sie sie vergewaltigen würden und das sei die absolute Schmerzgrenze für ihren Vater gewesen. Daraufhin habe dieser beschlossen, dass sie vorläufig das Land verlassen solle. Sie wolle sich hier nur vorläufig aufhalten. Sie hätten bereits versucht, in Georgien ihre Wohnung zu verkaufen und korrigierte dann dahingehend, dass sie daran gedacht hätten, ihre Wohnung zu verkaufen, aber das Geld wäre nicht ausreichend gewesen, um den Polizisten zu bezahlen. Dieser habe eine gewisse Summe von ihnen haben wollen. Wenn sie in Georgien geblieben wäre, wäre ihr Leben ruiniert. Zum Vorhalt, dass sie ein bloß abstraktes Vorbringen erstatte, dies aber im Asylverfahren nicht ausreichend sei, sondern sie ihr Vorbringen nur glaubhaft machen könne, wenn sie Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichte, gab sie an, einen Monat vor ihrer Ausreise habe sie in der Früh einer Schülerin Nachhilfe geben wollen. Nachdem sie aus dem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Transporter ausgestiegen sei, habe ein PKW der Marke BMW angehalten. Aus dem Auto sei ein Junge ausgestiegen und habe sie mit dem Vornamen angesprochen und sie gefragt, ob sie mit ihm mitgehen würde. Sie hätte ihn gefragt, wer er sei und weswegen sie mitgehen solle. Sie habe noch weitere Personen im Auto gesehen, wisse aber nicht mehr, wie viele es gewesen seien, sie habe nicht mehr mit ihm sprechen wollen und ihm auch gesagt, dass sie nicht mit Unbekannten rede und habe sich in das Stiegenhaus (des Wohnhauses) der Nachhilfeschülerin begeben. Sie nehme an, dass sie gewusst hätten, wohin sie gehe. Es sei nicht schwer, das in Georgien herauszufinden. Sie sei mit dem Aufzug zu ihrer Schülerin gefahren und habe das (als) Einschüchterungsversuch empfunden, sie habe Ohnmacht verspürt. Dies sei der erste Vorfall gewesen. Fünf Tage später habe sich der zweite Vorfall ereignet. Nachdem sie ihre Wohnung verlassen habe, habe eine PKW (der Marke) OPEL auf der Straße gehalten und es sei wieder ein ihr unbekannter Junge ausgestiegen. Diese habe sie am Arm angegriffen und sie aufgefordert, ins Auto einzusteigen. Er habe gesagt, dass sie gemeinsam eine schöne Zeit verbringen würden. Sie habe zu schreien begonnen und Angst gehabt. Ein Passant sei hinzugekommen und habe sie gerettet. Eine Woche danach habe es den dritten Vorfall gegeben. Auf der Straße seien zwei Jungen aus einem Auto ausgestiegen und hätten ihr gesagt, dass sie sehr stur und ungehorsam sei. Zudem hätten sie gesagt, dass sie ein schönes Mädchen sei, hätten das aber sarkastisch gemeint. Sie habe gesagt, sie sollten sie in Ruhe lassen, sei weggelaufen, sie seien ihr gefolgt und hätten sie erneut aufgefordert ins Auto einzusteigen. Es sei zu einer Rangelei gekommen, sie hätten versucht, sie ins Auto zu zerren, aber ein Passant habe sie gerettet. Nach dem Vorfall habe man ihren Vater angerufen und bedroht. Sie hätten gesagt, dass er eine freche Tochter habe und sie würden versuchen, ihrer Familie Leid zuzufügen. Danach hätten sie den Entschluss gefasst, dass sie ausreise. Sie habe sogar aus Angst Medikamente nehmen müssen. Auf die weiteren Fragen, ua. weswegen ihr Vater bedroht bzw. erpresst worden sei, wer die Erpresser seien, konkrete Umstände der Entführung ihres Bruders, wann sie sich an die Behörden gewendet hätten etc., brachte sie vor, sie wisse nicht, weswegen ihr Vater bedroht worden sei, sie habe keine Einsicht in seine Angelegenheiten. Sie selbst sei telefonisch nicht bedroht worden, nur ihr Vater. Sie persönlich habe diese noch nie gesehen. Sie wisse auch nicht, wie hoch der zu zahlende Betrag sei, aber auf jeden Fall wäre der Erlös aus dem Verkauf ihrer Wohnung nicht ausreichend gewesen. Was die Entführung des Bruders anlange, so sie dieser gegen elf Uhr vormittags entführt worden, mehr wisse sie nicht. Der junge Mann, welcher sie zu allererst angesprochen habe, hätte Jeans getragen, eine helle Haut und etwas Bart gehabt. Beim zweiten Vorfall habe sie ein kleinerer Mann mit rötlicher Hautfarbe angesprochen, beim dritten Vorfall sei es ein mittelgroßer und ein großer Mann gewesen, beide hätten dunkle Haare gehabt und hätten schwarze Kleider getragen. Das sei alles. Sie könne sonst nichts mehr vorbringen, weil sie nichts wisse. Sie wisse weder die Höhe des Betrages, noch wisse sie von wem konkret ihr Vater bedroht bzw. erpresst werde und sie wisse auch nicht weswegen ihr Vater bedroht bzw. erpresst werde. Zuvor habe sie in Georgien ein glückliches Leben gehabt. Zuletzt habe sie vorgestern mit ihrem Vater gesprochen, er habe sie angerufen. Er habe sich erkundigt, wie es ihr gehe, wo sie sei und was sie so mache und so. Auf die Frage, ob ihr Vater noch immer erpresst und bedroht werde, bejahte sie dies und gab an, sie habe ihn telefonisch danach gefragt und er habe es ihr gesagt, er sei aber beruhigter, weil sie sich nicht mehr in Georgien aufhalte. Sie befürchte im Falle der Rückkehr nach Georgien vergewaltigt zu werden. Ihr Vater sei politisch tätig gewesen, er sei Mitglied der Partei und auch aktiv gewesen. Innerhalb der Partei habe er gewisse Aufgaben übernommen. Welche Aufgaben konkret, konnte sie nicht sagen, sie sei nicht an Politik interessiert. Auf die Frage, ob die politische Tätigkeit ihres Vaters der konkrete Auslöser für die behaupteten Vorfälle gewesen sei, gab sie an, sie glaube ja, weil ihr Vater Mitglied der Partei gewesen sei, seien diese Vorfälle passiert. Nun sei er nicht mehr Mitglied, er habe die Partei verlassen. Soweit sie wisse, sei er ein registriertes Mitglied gewesen und vorgestern habe er ihr gesagt, dass er aus der Partei ausgetreten sei. Welche Funktion, Position bzw. Aufgabe ihr Vater in der Partei innegehabt habe, wisse sie nicht. Die Frage, ob sie sich an die staatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte in ihrem Heimatland um Hilfe gewendet habe, bejahte sie und gab an, sie hätten sich an ein Gericht gewendet und korrigierte dann, nicht sie persönlich, nur ihr Vater. Auf die Frage, wann konkret und an welche Behörde sich ihr Vater gewendet habe, gab sie an, sie wisse es nicht. Auf die Frage, woher sie dann davon wisse, gab sie an, er habe ihr das so gesagt. Sie persönlich habe sich niemals um Hilfe an heimatliche Behörden gewendet, ihr Vater habe das für sie gemacht. Aber nicht bei der Polizei, nur bei Gericht. Auf die Frage, ob es nicht doch üblich sei, dass sich der unmittelbar Betroffene an das Gericht wende, bejahte sie dies und gab an, dies sei auch in Georgien üblich. Auf die Frage, weswegen sie das dann nicht getan habe, gab sie an, sie habe Angst gehabt. Sie hätte schon die Möglichkeit dazu gehabt und sich auch jederzeit an eine Oberbehörde wenden können, habe aber Angst gehabt. Befragt, ob sie ihren Wohnsitz innerhalb ihres Heimatlandes in eine Großstadt hätte verlegen können oder bei Verwandten in andern Landesteilen ihrer Heimat sich hätte niederlassen können, gab sie an, in Georgien hätten sie sie überall gefunden, sonst hätte ihr Vater nicht so viel Geld für ihre Ausreise bezahlt, sie hätten gedroht, sie überall zu finden. Weiteres wollte sie ihren Angaben nicht hinzufügen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte sie vor, diese seien teilweise richtig, das Vertrauen in die Behörden sei nicht allzu groß. In Österreich wolle sie Deutsch lernen. Auf die Frage, ob sie ohne die geschilderten Probleme in Georgien leben könne, gab sie an, sie sei ja ganz alleine hier, das sei ein großer Stress für sie, ihre Familienangehörigen seien zu Hause und sie sei ja zu Hause glücklich gewesen und habe keinerlei finanzielle Probleme gehabt. Deutsch spreche sie nicht. Sie sei in der Lage gewesen, ihr Vorbringen umfassend darzulegen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab sie ergänzend an, dass sie L-Tyroxin gegen ihre Schilddrüsenprobleme einnehme und dies auch hier von einer Ärztin verschrieben bekommen habe. Sie habe bereits in Georgien mit der Schilddrüse wegen Unterfunktion Probleme gehabt und sie diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung gestanden und habe dasselbe Medikament erhalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und der im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen stellte das Bundesasylamt die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Ferner dass sie wegen einer Schilddrüsenerkrankung bereits im Herkunftsstaat mit demselben Medikament behandelt worden ist, ferner dass ihre Ausführungen zu ihren Ausreisegründen nicht glaubhaft seien und keine wie auch immer geartete Gefährdung ihrer Person im Falle der Rückkehr nach Georgien habe festgestellt werden können. Sie sei arbeitsfähig und könne nach ihrer Rückkehr auch wieder selbsterhaltungsfähig sein und allenfalls auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zurückgreifen. Weiters wurde zu ihrem Privat- und Familienleben festgestellt, dass sie nach illegaler Einreise über keinen anderen Aufenthaltstitel als einen vorläufigen auf Grund der Asylantragstellung verfügt, keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen in Österreich habe, keine Kurse, Schulen, Vereine oder eine Universität besuche auch keine sonstigen Bildungseinrichtungen und auch keine sozialen Kontakte habe, welche sie an Österreich binden würden.

Folgende Feststellungen zu Georgien wurden konkret getroffen:

Politik / Wahlen

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf

69.700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 20.6.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 3.7.2012)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung soll 2013 in Kraft treten. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt. Aus den Wahlen um das Amt des Bürgermeisters in Tiflis ging Amtsinhaber Gigi Ugulawa (Regierungspartei Vereinte Nationale Bewegung" mit 55,23 % als Sieger hervor. Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfällen und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.

Nach den Parlamentswahlen am 2. November 2003 kam es zu Massendemonstrationen unter Führung der Opposition, die schließlich im Rücktritt Staatspräsident Schewardnadses kulminierten. In den durch die "Rosenrevolution" notwendig gewordenen Wahlen wurde ohne nennenswerte Konkurrenz der Anführer der Massenproteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein. Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili gewann 119 von 150 Mandaten, womit sie eine verfassungsändernde Mehrheit hat. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft. Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.

Die nächsten Parlamentswahlen stehen im Oktober 2012 an, die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)

Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschilis Image, dennoch ist er weiterhin sehr beliebt. In Wahlen 2013 wird sein Nachfolger bestimmt, aber politische Alternativen sind rar, da die Opposition weiterhin aufgrund von Richtungskämpfen zersplittert und für eine ernsthafte Herausforderung der Regierungspartei unvorbereitet ist. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschilis Image, dennoch ist er weiterhin sehr beliebt. In Wahlen 2013 wird sein Nachfolger bestimmt, aber politische Alternativen sind rar, da die Opposition weiterhin aufgrund von Richtungskämpfen zersplittert und für eine ernsthafte Herausforderung der Regierungspartei unvorbereitet ist. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012 aus 2013, in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.

Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt Allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Das im Dezember 2011 verabschiedete neue Wahlgesetz wurde von anderen Regierungen, Internationalen Organisationen und Oppositionsparteien kritisiert, da viele der vorab eingebrachten Kritikpunkte keine Beachtung fanden, wie u. a. Wahlkämpfe durch Regierungsbeamte für die Regierungspartei, ungenaue Wählerregister, Fehler bei Auszählung und Auswertung der Stimmzettel, mangelhafte Transparenz bei Reaktionen auf Beschwerden. Das ursprünglich 2001 verabschiedete Wahlgesetz wurde mittlerweile 46 Mal abgeändert.

(RFE/RL: Georgian Parliament Ignores Election-Law Recommendations, 3.1.2012,

http://www.rferl.org/content/georgia_ignores_election-law_suggestions/24441200.html, Zugriff 3.7.2012)

Im Dezember 2011 wurden die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Parteienfinanzierung geändert. Rechtspersonen dürfen nunmehr nicht mehr zu der Finanzierung beitragen, die Maximalhöhe von Spenden von Individuen wurde erhöht.

(RFE/RL: Georgian Opposition Challenges Divisive New Party-Funding Regulations, 10.1.2012,

http://www.rferl.org/content/georgian_opposition_challenges_controversial_new_regulations_on_party_funding/24447368.html, Zugriff 3.7.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt stabil. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.

(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 3.7.2012 (Unverändert gültig seit: 02.04.2012),

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4A21A8B29B2C61A42D8EA68D1E516D53/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 3.7.2012)

Regionale Problemzonen: Abchasien und Südossetien

Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 /

Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 /

Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)

Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.

(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf, Zugriff 3.7.2012)(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume römisch eins, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf, Zugriff 3.7.2012)

Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.

Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM) um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat endete Ende 2008, UNOMIG lief im Juni 2009 aus.

Infolge des Krieges wurden bis zu 138.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)

Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, ist aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.

(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)

Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein.

Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische Seite zusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen.

Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in Abchasien und Südossetien in der Praxis durch die De-facto-Behörden und russische Besatzungstruppen eingeschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien. Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.

Die De-facto-Behörden und russische Truppen in Abchasien und Südossetien schränkten die Bewegungsfreiheit ein, indem die freie Bewegung der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze für medizinische Versorgung, Pensionen, religiöse Dienste und Bildung einschränkten. Kontrollpunkte der De-facto-Milizen und russischen Grenzwachen verhinderten oft Bewegungen der Bürger sowohl innerhalb dieser Regionen als auch zwischen diesen Regionen und von georgischen Behörden kontrollierten Gebieten. Obwohl die abchasischen De-facto-Behörden die administrative Grenze zum restlichen Georgien weiterhin für offiziell geschlossen erklärten, erlaubten sie eingeschränkte Überquerungen bei der Rukhi-Brücke. Im Juli 2010 war ein Bewilligungssystem eingerichtet worden, über das für die einfache Überquerung der Grenze 100 russische Rubel zu zahlen sind.

Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori, deren verbleibenden Einwohner hauptsächlich ethnische Georgier sind. Internationale Beobachter erhielten eingeschränkten Zugang nach Abchasien, aber nur eine kleine Anzahl erhielt gelegentlich und stark eingeschränkt Zugang nach Südossetien. Die südossetischen De-facto-Behörden verweigerten den meisten internationalen Organisationen, darunter dem UNHCR, humanitären Zugang.

Ein abchasisches "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen, frei zu reisen und um Eigentum zu erwerben.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Die georgische Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs(äußerungs)- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere Gesetze gewährleistet. Jedoch gab es glaubhafte Berichte, dass die Regierung diese Rechte einschränkte. Im Allgemeinen konnte die Regierung grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte. Jedoch kam es hier zu beachtlichen Ausnahmen. Personen berichten, sie würden sensible Themen nicht mehr via Telefon besprechen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden. NRO berichteten, dass es aufgrund der mangelhaften Untersuchung bei Schikanen von Menschenrechtsverteidigern nur wenige abweichende Stimmen geben würde, insbesondere außerhalb von Tiflis. Sie behaupteten außerdem, dass die Regierung den Rechtsweg nutzt um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten ausdrücken, ist der direkte oder indirekte staatliche Einfluss auf Medien weiterhin bedenklich.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Ein positiver Schritt war die Verabschiedung eines Gesetzes im April [2010], das Rundfunkanstalten die Eigentümerverhältnisse öffentlich darlegen müssen.

Bei Demonstrationen im Mai 2011 griff die Polizei in die Arbeit von georgischen und ausländischen Journalisten ein, mindestens 10 wurden verbal und physisch angegriffen und 2 verhaftet. Die Presseausweise einiger Journalisten wurden diesen von der Polizei abgenommen, und einige Ausrüstungsgegenstände konfisziert. In der Folge davon wurden 16 Polizisten administrativ geahndet, 4 davon wurden entlassen.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)

Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Bei der Auflösung der Proteste im Mai 2011 wurden Journalisten von Exekutivbeamten physisch und verbal angegriffen. Tochtergesellschaften eines Medienunternehmens wurden nach kritischen Berichten überraschend Finanzprüfungen unterzogen. Die landesweite Medienberichterstattung ist weiterhin einseitig. Landesweite Fernsehsender unterstützen im Allgemeinen die Interessen der Regierung. Die Interessen der Opposition werden zumeist nur von Fernsehsendern in der Hauptstadt vertreten.

(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 3.7.2012)

Die georgischen Medien haben zahlreiche Probleme, darunter regelmäßige Interventionen vom Staat, schlechte Gesetzeslage, unklare Eigentümerverhältnisse, und schwieriger Zugang zu staatlicher Information und Sendebewilligungen. Die meisten unabhängigen Medien können nicht als Unternehmen arbeiten, da es kaum Firmen gibt, die bei ihnen Werbung machen würden, aus Angst vor Druck von der Regierung. Als Ergebnis all dessen sind die Medien in Georgien nur als semi-frei zu bezeichnen.

(Center for Security Studies (CSS), ETH Zürich: Caucasus Analytical Digest. No. 25, 18.3.2011,

http://georgien.boell-net.de/downloads/CaucasusAnalyticalDigest25.PDF, Zugriff 3.7.2012)

Das Parlament verabschiedete Änderungen des Rundfunkgesetzes, die Eigentum von Rundfunkmedien durch im Ausland registrierte Firmen verbieten. Die Gesetzgebung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung größerer Transparenz im Bereich Medieneigentum und -finanzierung dar, da Sender nun Informationen über ihre Finanzquellen der Georgischen Nationalen Kommunikationskommission vorlegen müssen.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit. Die Behörden genehmigten 2011 üblicherweise Versammlungen. Jedoch respektierte die Regierung die Versammlungsfreiheit uneinheitlich, einige Proteste wurden gewaltsam aufgelöst. Menschenrechtsorganisationen kritisierten einige gesetzliche Bestimmungen, darunter jene, die spontane Versammlungen verhindern.

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis gewährte die Regierung dieses Recht nur punktuell. Es gab 2011 Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und deren Familien selektiv gezielt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt waren und strengere Strafen erhielten als andere Bürger. Es gab auch Anschuldigungen, dass auf Oppositionelle, Nichtregierungsorganisationen, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder Druck ausgeübt wurde, indem man sie überwachte oder ihnen mit Entlassung drohte.

Es gibt außer den Registrierungsvoraussetzungen keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien. Das im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz erlaubt es Einzelpersonen zur Wahl anzutreten, ohne Mitglied einer Partei zu sein. Mitglieder von einigen politischen Oppositionsbewegungen behaupteten, dass sie übergebührlich für Schikanen und strafrechtliche Verfolgung herausgegriffen wurden. Mitglieder einiger Oppositionsparteien berichteten, Drohanrufe erhalten zu haben, die sie zum Rückzug von der Parteimitarbeit bewegen sollten oder zivilpolizeiliche Überwachung androhten. Mitglieder von Oppositionsparteien behaupteten, dass Lehrer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit entlassen wurden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Im Laufe des Jahres 2011 wurden mehrere Protestveranstaltungen gewaltsam aufgelöst.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die letzten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes widersprechen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes, was das Bekenntnis der georgischen Regierung zum Rechtstaat in Frage stellt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Exekutivbehörden lösten Demonstrationen mit exzessiver Gewalt auf, insbesondere bei den politischen Protesten am 26. Mai 2011 in Tiflis. Auch in genehmigte Demonstrationen wurde eingegriffen und deren Teilnehmer oft kleinerer Vergehen bezichtigt.

Das politische Klima war 2011 angespannt. Der Geschäftsmann Bidzina Ivanishvili gab im Herbst 2011 bekannt, in die Politik gehen zu wollen. Hierauf wurde ihm die georgische Staatsbürgerschaft entzogen, weitere Aktionen (wie Wirtschaftsstrafen, Festnahmen und Entlassungen) galten als politisch motivierte Einschüchterungsversuche.

(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 3.7.2012)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt. Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

Wie in den letzten Jahren griffen Behörden in die Versammlungsfreiheit ein. Am 26.Mai 2011 verwendete die Polizei Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse, um Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis aufzulösen. Fliehende Demonstranten wurden verfolgt, ungefähr 160 verhaftet und viele geschlagen, auch jene, die keinen Widerstand leisteten.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)

Haftbedingungen

Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000 Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.

(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 1.4.2011)

Das Büro des Ombudsmannes, EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) und viele NRO berichten weiterhin, dass die Bedingungen in den vielen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten schlecht und manchmal lebensbedrohlich sind. Der Ombudsmann stellte fest, dass neu gebaute Einrichtungen internationalen Standards entsprechen, alte Einrichtungen aber unmenschlich sind und schlechter werden. In solchen Einrichtungen waren die Inhaftierten Überbelegung, mangelhafter medizinischer Versorgung, unzureichender Luftzufuhr und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. 2011 kamen 140 Gefangene ums Leben, 2010 waren es 142 gewesen. Tuberkulose ist die Haupttodesursache.

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Im Bericht des Ombudsmannes 2010 wurde ein Fortschritt bezüglich Rückgang der Überbelegung festgestellt, die weiterhin hohe Gefängnispopulation wurde jedoch betont, und festgestellt, dass die Überbelegung zu den schlechten Bedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung beitrugen. Gemäß Ombudsmann waren acht Einrichtungen überbelegt. In drei Einrichtungen hatten einige Insassen keine eigenen Betten.

Ende 2011 gab es gemäß Ministeriumsauskunft 24.114 Häftlinge, 6,3% davon waren Untersuchungshäftlinge. 2010 hatte es Ende des Jahres 24.019 Häftlinge gegeben.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das Jahr 2010 zum wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.

(Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 3.7.2012)

Die Überbelegung in Gefängnissen ist weiterhin ein Problem, das zu dürftigen Haftbedingungen führt. Das Büro des Ombudsmannes dokumentierte zahlreiche Fälle von schlechter Behandlung im Gefängnis.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Meldungen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze, sowie schlechten Haftbedingungen. Vertrauen in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei sie 2011 Anzeichen der Verbesserung zeigte.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von Außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Zudem unterminiert der unzureichende Grad an Unabhängigkeit die Möglichkeiten, über die Exekutive Aufsicht auszuüben. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden.

NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten, wurde der Ernennungsprozess als nicht hinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig.

2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier wurden gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Im November 2011 wurde das erste Geschworenengericht seit deren Einführung 2010 durchgeführt. Eine Jury besteht aus 12 Mitgliedern.

(EurasiaNet: Tbilisi Jury Trial Marks Step Forward for Justice System, 21.11.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Untersuchungen von Berichten über Missbräuche durch die Polizei von Demonstranten führten zur Kündigung von vier Polizisten, einer Degradierung und 11 Verwarnungen, drunter auch hochrangige Beamte. Zu den Vergehen zählten Missbrauch von Zwangsgewalt, physische Körperverletzung von Bürgern, mangelhafte Mitarbeiterführung und das nicht Befolgen von Anweisungen. Der Ombudsmann beschrieb Disziplinarmaßnahmen als wichtiges Abschreckungsmittel, diese seien aber unzureichend und er verlangte auch strafrechtliche Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen. NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit. Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz nicht gemeldet wurden.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 mehr Disziplinarstrafen als 2010 (2010: 861, 2011: 1.017). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2011 60 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2010: 46). Unter den Verbrechen 2011 fanden sich 7 Fälle von Korruption, 4 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 17 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 4 von Amtsmissbrauch, und 10 von Veruntreuung von Staatseigentum.

Die Polizeiakademie bildete 7.000 neue Polizisten aus, und schulte weitere 2.000 neuerlich. In Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, wie z.B. dem Europarat, wurden Spezialausbildungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt / Folter

Die Polizei setzte bei der Auflösung von Demonstrationen exzessive Gewalt ein.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche mit eingeschränkter Verantwortlichkeit einsetzen würden. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin en Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich. Zudem wurden solche Vorfälle von den untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch, der weniger schwere Strafen nach sich zieht, falsch charakterisiert. Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) sind Schläge und Anwendung exzessiver Gewalt aufgrund politischer Motivation eher wahrscheinlich, etwa bei Demonstranten, die die Regierung kritisieren. EIDHR berichtete über bedeutende Verbesserungen dabei, die Anwendung von exzessiver Gewalt als Routinepraxis während polizeilichen Befragungen und Anhaltungen zu senken, was sie auf Reformen und zunehmende Professionalität zurückführen. Dennoch berichteten sie, dass die Polizei immer noch oft exzessive Gewalt anwendet.

Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2010" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi. Die Untersuchungen solcher Vorwürfe sind unzureichend. 2011 kam es laut Ombudsmann in Haftanstalten, in denen Untersuchungshäftlinge und Verurteilte sind, zu Misshandlungen. Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizei als Hauptort von Misshandlungen abgelöst.

2011 dokumentierten NRO und der Ombudsmann einige Fälle, in denen Polizisten Gefangene misshandelt hatten, indem sie sie schlugen oder ihnen Wasser, Nahrung, Zugang zu Sanitäranlagen oder Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder Anwalt verweigerten.

Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war.

Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2011 20 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2010: 19), 9 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2010: 15) und einen aufgrund von Zwangsanwendung bei der Sammlung von Beweisen. 14 Fälle wurden 2011 abgeschlossen und zwei Personen wurden verurteilt. Zudem wurden vier Polizisten und zwei Gefängnisangestellte wegen Machtmissbrauch gegenüber Personen unter ihrer Aufsicht verurteilt. NRO und der Ombudsmann berichteten, dass Opfer Vorkommnisse aus Angst vor Vergeltung oft nicht meldeten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 4.7.2012)

Korruption

Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und hat diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt. Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionen gemacht und neue Technologien wurden eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedsstaaten. Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perception Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Mehrere Regierungsbeamte wurden 2011 aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt. Gemäß Justizministerium wurden 2011 69 Regierungsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern strafrechtlich verfolgt, 60 davon wurden verurteilt. Fünf weitere Beamte wurden für das Bezahlen von Bestechungsgeld verurteilt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben.

2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.

(GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,

http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf, Zugriff 4.7.2012)

Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 4.7.2012)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat. Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 4.7.2012)

Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Rückkehrfragen

Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft

Seit der Rosenrevolution und Präsidentschaft Saakaschwilis wurden zahlreiche, marktliberal orientierte Wirtschaftsreformen angestrengt, die zur deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage führten. Weitgehende Deregulierungsmaßnahmen und eine umfassende Privatisierung von Staatseigentum, die auch wichtige Bereiche der Daseinsfürsorge umfasst (Gesundheit, Energie, Wasser u. a.), wurden durch eine entschlossene Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung, Reformen im Steuer-, Zoll- und Arbeitsrecht, Vereinfachung der Lizenzvergabe und der Geschäftsregistrierungsverfahren begleitet.

Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen Wachstumsraten (2006: 9,4%; 2007: 12,3%) sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten von 6,4% und 6,8% (BIP) verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zuletzt mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte.

Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z.B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus) auf. Der Zustand der Landwirtschaft ist mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin mehr als unbefriedigend; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 und wieder zuletzt leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 16% - unabhängige Erhebungen zeigen aber, dass die tatsächliche Arbeitslosigkeit deutlich über 30% liegt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 2.7.2012)

Nach einem kräftigen Aufschwung 2010 wird auch 2011 das Wirtschaftswachstum auf 6,8% geschätzt. Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.

Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.

Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.

Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumseinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Block 2: Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu 6 Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu 10 Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:

Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

Kinder bis 3 Jahre

Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM:

Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

Wochenbettpflege

Notfalloperationen

geplante stationäre Behandlungen

Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

Elektrokardiographie zweimal im Jahr

medizinische Notfallbehandlungen

Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM:

Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Psychische Erkrankungen

Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.

Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."

In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.

Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.

In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.

Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Im Juli 2011 beginnt IOM Wien mit der Implementierung des Projekts "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer nach Georgien". Im Rahmen dieses Projekts werden Georgier die in Österreich Asylwerber, asylberechtigt, subsidiär schutzberechtigt, oder nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen und nachhaltigen Rückkehr und Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die derzeitige Projektphase dauert vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und sieht die Unterstützung von bis zu 50 Teilnehmern vor.

IOM implementiert folgende Aktivitäten:

  • -Strichaufzählung
    Betreuung am Flughafen Wien vor dem Abflug;

  • -Strichaufzählung
    Empfang und Unterstützung bei der Ankunft an den Internationalen Flughäfen Tiflis oder Batumi;

  • -Strichaufzählung
    Bei Bedarf Organisation der Übernachtung und des weiterführenden Transports zum endgültigen Rückkehrort in Georgien.

IOM unterstützt die folgenden Reintegrationsmaßnahmen mit Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 2.500,-:

  • -Strichaufzählung
    Berufsberatung und Arbeitsvermittlung in Berufsberatungs- und Jobvermittlungszentren sowie Lohnsubstitutionszahlungen;

  • -Strichaufzählung
    Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote;

  • -Strichaufzählung
    Geschäftsgründungs- und Managementseminare sowie Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben;

  • -Strichaufzählung
    Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/Innen nach Georgien, ohne Datum, http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=582%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrerinnen-nach-georgien&catid=158%3Areintegrationsunterstuetzung&Itemid=195&lang=de, Zugriff 2.7.2012)

Soziale Gruppen

Frauen

Der Geschlechteraktionsplan wurde konsequent umgesetzt. Bedeutende Probleme bei häuslicher Gewalt blieben aber bestehen. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus, der eingeführt wurde um diesbezügliche Politik zu bewerben, bewies sich als dysfunktional. Frauen sind in öffentlichen Ämtern weiterhin unterrepräsentiert.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

In Tiflis und Gori wurden die ersten staatlich finanzierten Zufluchtstätten für Opfer familiärer Gewalt eröffnet. Im März 2010 verabschiedete das Parlament das "Gesetz zur Gleichberechtigung der Geschlechter", um Diskriminierung in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit und Sozialsystem sowie in der Familie zu bekämpfen.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Im 150-Sitze-Parlament waren 9 Frauen, 3 Personen des 19 Mitglieder zählenden Kabinetts waren Frauen, ebenso wie 6 von 19 Richtern des Höchstgerichts. Gemäß OSZE waren Frauen bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 in Führungspositionen unterrepräsentiert, in den unteren Wahlkommissionen jedoch gut vertreten.

Vergewaltigung ist illegal, Vergewaltigung in der Ehe wird im Strafrecht jedoch nicht behandelt. Straffälle können im Allgemeinen nur nach einer Beschwerde des Opfers eingeleitet werden. Ersttäter können bis zu sieben Jahre Gefängnisstrafe erhalten, Wiederholungs- oder Mehrfachtäter bis zu zehn Jahre. Verschiedene Erschwernisgründe können bis zu 20 Jahren Haft führen. Beobachter gehen davon aus, dass Vergewaltigungsfälle unvollständig erfasst sind, weil viele aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet werden bzw. die Polizei die Berichte nicht immer untersuchte.

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Die diesbezüglichen Fälle werden laut NRO nur lückenhaft erfasst. Gemäß Innenministerium wurden 2011 445 Fälle häuslicher Gewalt gemeldet. Häusliche Gewalt ist ein Verwaltungsvergehen, das rechtlich als Verletzung des Verfassungsrechts durch physische, psychologische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt oder Zwang definiert ist. Häusliche Gewalt nicht ausdrücklich kriminalisiert, sondern wird als Körperverletzung oder Vergewaltigung verfolgt. Das Gesetz ermöglicht es Opfern, von Gerichten sofortige Schutzverfügungen gegen Täter zu erwirken und der Polizei, vorübergehende Restriktionen gegen vermeintliche Täter zu verfügen. Das Justizministerium richtete 2011 ein Opfer-/Zeugen-Programm ein, um Opfern häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe bessere Hilfe zur Verfügung stellen zu können.

NRO berichteten, dass sich die Reaktion der Polizei auf Anrufe wegen häuslicher Gewalt seit 2010 aufgrund von Schulungen verbesserte.

Lokale NRO und die Regierung führten zusammen eine Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder, der Platz in diesen war jedoch beschränkt. Es gab 2011 zwei staatlich geführte und zwei von NRO geführte Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Alle haben dieselben Regelungen und stellten im Allgemeinen dieselben Dienste zur Verfügung. Die Gesamtkapazität belief sich auf Unterkunft für 56 Frauen. 2011 waren 36 Frauen und 53 minderjährige Kinder untergebracht. Für Männer gibt es keine Einrichtungen oder Unterstützungsdienste. In den Unterkünften gab es auch Krisenzentren, die Opfern häuslicher Gewalt psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung bieten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden.

Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult.

Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)

Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für alleinstehende Mütter. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, alleinstehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden alleinstehende Frauen nicht diskriminiert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch die Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, die die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Höhe der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhalt des Kindes. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)

Frauen haben in Georgien auf verschiedenen Ebenen mit Problemen zu kämpfen. Hierzu zählt die für sie vergleichsmäßig hohe Armutsgefährdung. Insbesondere aufgrund der durchschnittlich geringeren Bezahlung und der höheren Lebenserwartung sind Frauen mehr als Männer von den nicht unbedingt Existenz sichernden staatlichen Sozialleistungen und Unterstützung aus dem Familienverband abhängig. Die allgemeinen Sozialhilfeprogramme sind für sie als georgische Bürger zwar zugänglich, speziell für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen konzipierten staatlichen Unterstützungsprogramme oder -leistungen gibt es aber nicht. Die einzigen beiden staatlichen Frauenhäuser sind Opfern häuslicher Gewalt vorbehalten, wobei ob der Verbreitung des Problems zwei Frauenhäuser nicht ausreichend sind. Trotz dem vor allem in ländlichen Gebieten vorherrschenden traditionell patriarchalischen Geschlechterverhältnis kann nicht von systematischer gesellschaftlicher oder behördlicher Diskriminierung alleinstehender Frauen oder alleinerziehende Mütter ausgegangen werden.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Georgien: Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen, 26.1.2011)

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes festgestellt hätte werden können. Zu den Gründen für das Verlassen von Georgien wurde ausgeführt, dass die Angaben den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht entsprechen würden. Anlässlich der Antragstellung habe sie angegeben, ihr Reisepass befinde sich in Georgien, um im Widerspruch dazu beim Bundesasylamt anzugeben, sie hätte nie einen Reisepass besessen, sodass nicht von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werde. Zu den Fluchtgründen habe sie am 24.01.2013 vorgebracht, dass ihr Vater als Mitglied der nationalen Bewegung an den Wahlen vor zwei Monaten aktiv beteiligt gewesen wäre und danach ihr nicht näher bekannte Probleme mit einem Polizisten gehabt habe, welcher ihren Bruder festgenommen, jedoch mangels Beweisen nach ein paar Tagen wieder freigelassen habe und sodann versucht hätte, sie selbst zu entführen und ihrem Vater mit ihrer Vergewaltigung gedroht habe, worauf dieser ihre Ausreise beschlossen hätte, zumal die Familie ergebnislos versucht bzw. nur daran gedacht hätte, die benötigte Summe an Geld durch den Verkauf der Wohnung zu finanzieren, der Erlös jedoch für die vom Polizisten geforderte Summe zu gering gewesen sei und habe sie über Aufforderung ein konkret nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten und Einzelheiten etc. zu berichten, ausschweifend bloß vage und abstrakt behauptet, dass sie einen Monate vor ihrer Ausreise auf dem Weg zu einer Nachhilfeschülerin von einem unbekannten jungen Mann, welcher aus einem Auto ausgestiegen sei, in dem noch weitere Männer gesessen seien, mit ihrem Namen angesprochen und gefragt worden sei, ob sie mitfahren wolle. Fünf Tage später sei sie von einem jungen Mann am Arm angegriffen worden und mit der Aufforderung, dass sie sich eine schöne Zeit machen sollten, zum Einsteigen in ein Auto aufgefordert worden, worauf sie zu schreien begonnen habe und von einem Passanten gerettet worden sei. Eine Woche später habe sich ein dritter Vorfall ereignet, bei dem zwei junge Männer aus einem Auto ausgestiegen seien und ihr gesagt hätten, sie sei stur, ungehorsam und ein schönes Mädchen, worauf sie gesagt hätte, sie wolle in Ruhe gelassen werden und weggelaufen sei, ihr die beiden Männer jedoch gefolgt seien und sie aufgefordert hätten, ins Auto einzusteigen. In der darauf folgenden Rangelei hätten die Männer versucht, sie ins Auto zu zerren, jedoch sei ihr ein Passant zu Hilfe gekommen. Danach sei ihrem Vater telefonisch mitgeteilt worden, dass er eine freche Tochter habe und dass versucht werden würde, seiner Familie Leid zuzufügen. Zur erneuten Aufforderung, ein konkret nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, etwa über die Gründe für die Erpressung ihres Vaters und die Umstände zur Freilassung ihres Bruders und Ersuchen um Hilfe bei den Behörden, habe sie nur lapidar geantwortet, sie wisse nicht, weswegen ihr Vater bedroht worden sei, sie habe keine Einsicht in seine Angelegenheiten. Sie selbst sei nicht telefonisch bedroht worden, nur ihr Vater. Sie wisse nicht, wer ihren Vater bedrohe, er sei ein Polizist, mehr wisse sie nicht. Persönlich habe sie ihn noch nie gesehen. Sie wisse auch die Höhe der geforderten Summe nicht, aber auf jeden Fall wäre der Erlös durch den Verkauf der Wohnung nicht ausreichend. Zur Festnahme ihres Bruders habe sie angegeben, dass er gegen elf Uhr entführt worden sei, mehr wüsste sie nicht. Letztlich habe sie noch das Aussehen und die Kleidung der Personen beschrieben, welche sie in einem Auto hätten entführen wollen.

Im Zuge ihrer Schilderungen habe sie den Eindruck erweckt, als würde sie ausschließlich einen einstudierten bzw. erlernten Sachverhalt schildern und habe sie trotz mehrfacher Aufforderung konkrete Fluchtgründe zu benennen, nur einen vagen und höchst abstrakten Sachverhalt geschildert. Trotz ihrer Ausbildung und ihrem bisherigen Familienleben sei sie in keinster Weise in der Lage gewesen, konkrete und substantiierte Angaben darüber zu tätigen, weder zu Zeit, Ort oder Personen, Umstände oder Hintergründen, sondern habe diese bloß abstrakt in den Raum gestellt und habe sie auch zu den Bedrohungen keinerlei konkrete bzw. nähere Angaben gemacht. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sie eine höchst oberflächlichen unkonkreten Sachverhalt geschildert und keine Details genannt. Ihr Vorbringen sei auch widersprüchlich, weil sie anlässlich der Antragstellung angegeben habe, ihr Vater sei vor den Wahlen erpresst worden und ihr Bruder sei zur Erlangung des Geldes entführt worden, vor dem Bundesasylamt habe sie vorgebracht, ihr Vater habe nach den Wahlen Probleme mit einem Polizisten gehabt und sei ihre Bruder von Polizisten festgenommen und nach ein paar Tagen mangels Beweisen freigelassen worden. Ferner sei angesichts dessen absolut nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater und ihr Bruder sie auf der Flucht begleitet hätten, jedoch beide nach Hause zurückgekehrt seien. Insgesamt sei ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen als nicht den Tatsachen entsprechend zu erachten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und sei sie daher keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich aus den angeführten Länderfeststellungen zur Lage in Georgien ergebe, dass sich die allgemeine Lage keineswegs als derart schlecht darstelle, dass quasi jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, da jedenfalls Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden seien und sei ihr ferner, wie bereits festgehalten, als erwachsene und auch arbeitsfähige Frau mit Hochschulausbildung durchaus zumutbar, so wie vor ihrer Ausreise durch Arbeit wieder für ihr Auskommen zu sorgen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich aus den angeführten Länderfeststellungen zur Lage in Georgien ergebe, dass sich die allgemeine Lage keineswegs als derart schlecht darstelle, dass quasi jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, da jedenfalls Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden seien und sei ihr ferner, wie bereits festgehalten, als erwachsene und auch arbeitsfähige Frau mit Hochschulausbildung durchaus zumutbar, so wie vor ihrer Ausreise durch Arbeit wieder für ihr Auskommen zu sorgen.

Abgesehen davon bestünden auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Georgien, ihre familiäre wirtschaftliche Situation habe sie als überdurchschnittlich gut beschrieben, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie bis zur selbständigen Sicherung des Lebensunterhaltes im Familienverband versorgt sei. Es sei ihr aber auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenige attraktive Arbeit das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt notwendige zu erlangen, zumal es sich bei ihr um eine erwachsene, arbeitsfähige Frau mit Hochschulbildung und Arbeitserfahrung handle.

Bezüglich ihrer Schilddrüsenerkrankung wurde ausgeführt, dass diese bereits im Heimatland bestanden habe und dort auch mit demselben Medikament wie in Österreich behandelt wurde.

Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien, noch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien, noch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zur Ausweisung unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sie keine Familie in Österreich habe und daher nicht vom Vorliegen eines geschützten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie keine Bindungen zu Österreich habe, die deutsche Sprache nicht spreche und ihren Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln finanziere und somit nicht selbständig sei, sie halte sich erst seit wenigen Tagen in Österreich nach illegaler Einreise auf. Nach einer Abwägung der betroffenen Interessen ergebe sich, dass ihre Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Zur Ausweisung unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass sie keine Familie in Österreich habe und daher nicht vom Vorliegen eines geschützten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie keine Bindungen zu Österreich habe, die deutsche Sprache nicht spreche und ihren Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln finanziere und somit nicht selbständig sei, sie halte sich erst seit wenigen Tagen in Österreich nach illegaler Einreise auf. Nach einer Abwägung der betroffenen Interessen ergebe sich, dass ihre Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zugeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zugeteilt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Behörde habe sich nicht näher mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt und eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat im Lichte aktueller Länderberichte habe nicht stattgefunden. Die Länderberichte seien allgemeiner Natur ohne einen konkreten Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin herzustellen, sodass das Ermittlungsverfahren wie auch die Beweiswürdigung mangelhaft seien. Weiteres sei das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Die Behörde hätten jedenfalls Länderberichte im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung und mangelnden Schutz sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme vorhalten bzw. aushändigen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen sowie auf die Bedeutung der Länderfeststellungen hinweisen müssen. Ein weiteres Indiz für ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sei der zeitliche Verfahrensablauf, der Bescheid sei am Tag der Einvernahme ausgefertigt worden, woraus folge, dass der Behörde für das Ermittlungsverfahren nur eine extrem kurze Zeit zur Verfügung gestanden sei und sei davon auszugehen, dass ein solches ordnungsgemäßes daher gar nicht stattgefunden habe. Es sei daher zulässig, gemäß § 40 Abs. 1 AsylG im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Behörde habe sich nicht näher mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt und eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat im Lichte aktueller Länderberichte habe nicht stattgefunden. Die Länderberichte seien allgemeiner Natur ohne einen konkreten Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin herzustellen, sodass das Ermittlungsverfahren wie auch die Beweiswürdigung mangelhaft seien. Weiteres sei das Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. Die Behörde hätten jedenfalls Länderberichte im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung und mangelnden Schutz sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme vorhalten bzw. aushändigen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen sowie auf die Bedeutung der Länderfeststellungen hinweisen müssen. Ein weiteres Indiz für ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sei der zeitliche Verfahrensablauf, der Bescheid sei am Tag der Einvernahme ausgefertigt worden, woraus folge, dass der Behörde für das Ermittlungsverfahren nur eine extrem kurze Zeit zur Verfügung gestanden sei und sei davon auszugehen, dass ein solches ordnungsgemäßes daher gar nicht stattgefunden habe. Es sei daher zulässig, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.

Zum verfolgungsrelevanten Sacherhalt brachte sie vor, ihr Vater sei als Mitglied in der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" unter der Führung von Michail Saakaschwili aktiv, die als Verlierer aus der Wahl vom 01.10.2012 hervorgegangen seien. Sie interessiere sich nicht für Politik und könne daher zur genauen Tätigkeit ihres Vaters keine näheren Angaben machen. Nach der Wahl habe ihr Vater aus ihr unbekannten Gründen Schwierigkeiten mit einem Polizeibeamten bekommen, der versucht habe, eine Geldsumme von der Familie zu erpressen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater nicht in seine politischen Angelegenheiten einbezogen worden und könne zu den Hintergründen für diese Erpressung nicht mehr angeben. Wohl um den Druck auf den Vater zu erhöhen, sei zunächst ihr älterer Bruder ohne Angabe von Gründen von der Polizei festgenommen worden und einige Tage später wieder entlassen worden. Die Verhaftung sei willkürlich erfolgt, da weder ein Grund dafür genannt noch das Gericht eingeschaltet worden sei. Etwas später, ungefähr Anfang 2012 sei die Beschwerdeführerin auf dem Weg zu einer Nachhilfeschülerin von einem unbekannten Mann mit ihrem Vornamen angesprochen und bedrängt worden, mit ihm mitzukommen, wobei ihnen ein BMW dabei gefolgt sei, aus welchem der Mann ausgestiegen war und in welchem noch weitere Männer gesessen seien. Sie habe sich in das Haus der Nachhilfeschülerin flüchten können. Fünf Tage nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin beim Verlassen des elterlichen Wohnhauses von einem unbekannten Mann am Arm gepackt worden, der gemeint habe, sie würden nun "eine schöne Zeit verbringen". Sie habe um Hilfe zu schreien begonnen und ein Passant habe sich eingemischt, woraufhin der Unbekannte in ein Auto gesprungen und davon gefahren sei. Bei diesem Mann habe es sich nicht um den ersten Angreifer gehandelt. Eine Woche später sei ein weiterer Entführungsversuch erfolgt auf offener Straße. Zwei Männer hätten die Beschwerdeführerin beschimpft und versucht, sie in ein Auto zu zerren. Sie habe sich gewehrt und um Hilfe gerufen, Passanten hätten ihr geholfen, sie habe sich losreißen können und die Männer seien mit dem Auto weggefahren. Danach habe ihr ihr Vater erzählt, dass er angerufen worden sei und ihm gedroht worden sei, die Tochter zu entführen und zu vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehr getraut, die Wohnung zu verlassen und habe sich entschlossen, Georgien zu verlassen.

Die seitens der Behörde aufgeworfenen Widersprüche hätten der Beschwerdeführerin vorgehalten werden müssen, sie hätte sie sofort aufklären können.

Zum Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben hätte, einen georgischen Reisepass zu besitzen, sei festzuhalten, dass bei der polizeilichen Erstbefragung unscharf übersetzt worden sei. Ihr Personalausweis sei vom Passamt ausgestellt worden, einen Reisepass habe sie nie besessen. Es sei daher völlig verfehlt, von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus Widersprüchen und Unklarheiten dürfe nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Sie habe ihre Identität durch Vorlage eines unbedenklichen Führerscheins hinreichend nachgewiesen.

Ferner habe sie bei ihren Angaben darüber, dass die Familie die Wohnung verkaufen habe wollen bzw. richtigerweise nur überlegt hätte, diese zu verkaufen, keine Korrektur vorgenommen, sondern dies nur detaillierter beschrieben, sodass die Feststellung der Behörde, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen zu diesem Punkt korrigiert, aktenwidrig sei.

Weiters sei zur Einschätzung der Behörde, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Flucht auslösenden Vorfälle nur "ausschweifend, bloß vage und abstrakt" gewesen seien und der Eindruck entstanden sei, dass sie einen einstudierten bzw. erlernten Sachverhalt schildere, festzuhalten, dass sie mehrfach darauf hingewiesen habe, dass ihr Vater ihr über die Probleme mit dem Polizeibeamten nicht erzählt habe und ihr auch die Höhe der geforderten Summe nicht bekannt sei. Weiters sei nur ihr Vater telefonisch bedroht worden, nicht sie selbst. Die drei Entführungsversuche, welche sie höchstpersönlich betroffen hätten, habe sie aus Eigenem konkret und detailreich geschildert und eigeninitiativ konkret die jeweiligen Orte, Angreifer und Fahrzeuge beschrieben. Die Behörde habe dazu keinerlei Nachfragen gestellt.

Der Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes der Erpressung des Vaters sowie der Entführung des Bruders "krasse Widersprüche" getätigt habe, sei aktenwidrig. Bei der Erstbefragung sei unscharf übersetzt worden, dass der Zeitpunkt mit "vor den Wahlen" übersetzt worden sei. Aus ihren weiteren Angaben gehe klar hervor, dass die Bedrohungen ihres Vaters erst nach den Wahlen begonnen hätten. Die Ausführungen bezüglich eines Widerspruches hinsichtlich des Zeitpunktes der Entführung des Bruders fänden in ihren Angaben keine Deckung und gingen ins Leere.

Auch aus ihrem Vorbringen, dass ihr Vater und ihre Bruder sie auf ihrer Flucht jeweils ein Stück begleitet hätten und anschließend nach Hause zurückgekehrt seien, stelle keinen "krassen Widerspruch" dar. Die Ausreise der Beschwerdeführerin sei erfolgt, weil sie gefürchtet hätten, sie könne von den Erpressern verschleppt, vergewaltigt oder sogar getötet werden. Ihr Vater habe sich wie angegeben zwar an ein Gericht gewendet, dort seien aber keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt worden, sodass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dort keinen effektiven Schutz zu erhalten. Aus den Länderberichten ergebe sich keine effektive Schutzgewährung seitens georgischer Sicherheitsbehörden. Die Behörde habe die vorliegenden Länderbericht nur unzureichend zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin herangezogen und die aktuelle Situation in Georgien nur mangelhaft erhoben. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Behörde auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat ihr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hätte zusprechen müssen. Es wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und gehört der georgischen Volksgruppe an, gelangte am 20.01.2013 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Den Lebensunterhalt bestritt die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise durch ihre Tätigkeit als Nachhilfelehrerin. Die Versorgung ihrer nach wie vor in Georgien aufhältigen Familie (Eltern, Bruder, Großmutter) ist gesichert. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren Angaben an einer Schilddrüsenerkrankung, weswegen sie bereits in Georgien in Behandlung stand und dort dieselben Medikamente wie hier erhalten hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit wenigen Monaten in Österreich als Asylwerberin auf. Sie lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und ist ledig. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sie nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch, besucht keine Kurse oder Bildungseinrichtungen und ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit wenigen Monaten in Österreich als Asylwerberin auf. Sie lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und ist ledig. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sie nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch, besucht keine Kurse oder Bildungseinrichtungen und ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt bzw. aus der Aktenlage.

Die Identität der Beschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Berufstätigkeit gelten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz sowie aufgrund des von ihr im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes als erwiesen.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Georgien und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Der sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer konkreten Lebenssituation im Falle einer Rückkehr beruht auf den oben wiedergegebenen aktuellen Länderberichten in Zusammenschau mit den diesbezüglichen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt. Diese zur Lage in Georgien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 24.01.2013 zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen nur an, diese seien teilweise richtig, das Vertrauen in die Behörden sei nicht allzu groß. Die Beschwerdeführerin war mit diesem unsubstantiierten Vorbringen jedoch nicht im Stande, die vom Bundesasylamt zum Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften und ist der Beweisaufnahme des Bundesasylamtes nicht entscheidungserheblich entgegengetreten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Es ging dabei von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus.

Auch der Asylgerichtshof geht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren fluchtauslösenden Motiven aus. Er schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid insofern an, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen am 24.01.2003 vor dem Bundesasylamt zunächst ein bloß vages und abstraktes Vorbringen erstattet hat, indem sie (zusammengefasst) vorbrachte, ihr Vater habe nach den Wahlen Probleme mit einem Polizisten aus ihr nicht bekannten Gründen gehabt und sei um Geld erpresst worden, wobei sie die Summe ebenfalls nicht nennen konnte. Ihr Bruder sei von Polizisten festgenommen worden und mangels Beweisen nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden und daraufhin hätten sie mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen. Zur Aufforderung des Bundesasylamtes nähere Details (ua. Gründe für die Erpressung des Vaters, Zeitpunkt und Umstände der Verhaftung des Bruders, Hilfeersuchen des Vaters etc.) vorzubringen, hat sie -nach Auffassung des Bundesasylamtes lediglich lapidarvorgebracht, nicht zu wissen, weshalb ihr Vater bedroht worden sei, sie habe keine Einsicht in seine Angelegenheiten, sie selbst sei nicht telefonisch bedroht worden, nur ihr Vater, er sei ein Polizist, mehr wisse sie nicht, persönlich habe sie ihn noch nie gesehen, sie wisse auch nicht die Höhe der geforderten Summe, aber auf jeden Fall sei der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung nicht ausreichend gewesen. Zur Festnahme des Bruders konnte sie lediglich angeben, dass dies um elf Uhr gewesen sei. Zu den versuchten Entführungen ihrer Person hat sie nach Auffassung des Bundesasylamtes letztlich noch die Bekleidung und das Aussehen der Personen beschrieben. Das Bundesasylamt zog daraus den Schluss, dass die Schilderungen den Eindruck erweckten, dass sie einen einstudierten bzw. erlernten Sachverhalt vorbringe und trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Fluchtgründe zu benennen, und nur einen vagen und höchst abstrakten Sachverhalt vorgebracht habe. Diese Auffassung wird auch vom Asylgerichtshof geteilt, zumal es auch nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Erpressung ihres im Familienverband lebenden Vaters um eine exorbitante Summe weder den Grund noch die Summe kennen würde. Ferner ist nicht plausibel, dass sie nach einer mehrfach versuchten Entführung durch jeweils unbekannte Männer in Zivil und einer telefonischen Drohung über ihre Vergewaltigung (abgesehen von einer erfolglosen Anzeige ihres Vaters bei Gericht) - ohne sich selbst an die Polizei bzw. das Innenministerium oder den Ombudsmann zu wenden- umgehend den Herkunftsstaat verlässt. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Vergewaltigung strafbar ist und die Polizei in den letzten Jahren Frauen in der Praxis Schutz bei (häuslicher) Gewalt gewährt, Korruption gesetzlich verboten ist und auf diese Gesetze auf niedriger Ebene auch effektiv umgesetzt werden, ferner das Innenministerium die Polizei kontrolliert und Missbräuche ua. auch mit Kündigung von Polizisten ahndete, nicht plausibel nachvollziehbar.

Auch haben sich nach den Ausführungen des Bundesasylamtes Widersprüche in ihren Angaben ergeben, indem sie anlässlich der Erstbefragung angegeben hatte, ihr Vater wäre vor den Wahlen erpresst worden und ihr Bruder wäre zur Erlangung des Geldes entführt worden. Hingegen hat sie vor dem Bundesasylamt vorgebracht, ihr Vater habe nach den Wahlen Probleme mit dem Polizisten bekommen und der Bruder sei von Polizisten festgenommen und nach ein paar Tagen mangels Beweisen freigelassen worden. Dieser Auffassung vermag sich der Asylgerichtshof durchaus anzuschließen. Es finden sich in der Übersetzung der Erstbefragung nämlich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung ihrer Angaben etwas hätte berichtigen wollen und hat sie auch vor dem Bundesasylamt am 24.01.2013 eingangs der Vernehmung angegeben, sie habe bisher alles richtig angegeben und wolle nichts hinzufügen und auch nichts abändern. Abgesehen davon ist es nach Auffassung des Asylgerichtshofes ein eminenter, ja geradezu diametraler Unterschied, ob jemand (von einem Polizisten) in krimineller Weise entführt wird oder ob die Polizei jemanden in Vollziehung von Gesetzen festnimmt. Ebenso ist es ein eminenter Unterschied, ob die Ereignisse vor oder nach der Wahl stattgefunden haben sollen. Die Beschwerde vermochte diese Widersprüchlichkeiten nicht auszuräumen.

So wie dem Bundesasylamt erscheint es weiters auch dem Asylgerichtshof nicht plausibel, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin, nachdem sie diese auf der Flucht ein Stück begleitet hatten, wieder nach Hause zurückgekehrt sind. Es wäre nämlich bei Zutreffen ihres Vorbringens viel eher zu erwarten, dass auch ihr Vater und ihr Bruder eine (weitere) kriminelle Verfolgung zu befürchten hätten und sodann bei mangelndem effektivem Schutz der Behörden gemeinsam mit der Beschwerdeführerin geflüchtet wären, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.

Insgesamt gelangte der erkennende Senat daher nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ebenso wie das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ist.

Auch die Ausführungen in der Beschwerde konnten der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts in glaubwürdiger Weise entgegen setzen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine substantiierten Einwände gegen die Heranziehung der ihr zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Andere Gründe verfolgt zu werden hat sie nicht geltend gemacht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sie hat selbst vorgebracht, vor ihrer Ausreise als Nachhilfelehrerin gearbeitet zu haben und dass sie bei ihren Eltern gelebt habe, welche ihren Lebensunterhalt aus einigen Lebensmittelgeschäften bestritten hätten. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in ihrem Herkunftsstaat schwierig ist, war die notdürftigste Lebensgrundlage für die Beschwerdeführerin gesichert und wurde seitens der Beschwerdeführerin eine ihre wirtschaftliche Existenz bedrohende Notlage im Verfahren nicht geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin ist (abgesehen von ihrer Schilddrüsenerkrankung, welche bereits in Georgien behandelt wurde) gesund und arbeitsfähig. Ihr kann daher zugemutet werden, im Falle einer Rückkehr zu ihrer Familie in Georgien zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten wieder zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen. Selbst wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein sollte, kann nach wie vor jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest ergänzenden finanziellen Unterstützung durch ihre im Herkunftsstaat lebende Familie ausgegangen werden. Dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht wieder in die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren könnte, wurde von ihr im Verfahren nicht vorgebracht. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, inwieweit sich die konkreten zukünftigen Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von ihrer dortigen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich entscheidungserheblich unterscheiden sollten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, gründet sich auf ihre eigenen glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Ihre Angaben über ihre nicht bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich wurden den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:

Zu Spruchteil I und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Da die Beschwerdeführerin durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen somit eine konkret ihre Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen somit eine konkret ihre Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Nach ihren eigenen Angaben handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Person, die auch vor ihrer Ausreise durch eigene Arbeitstätigkeit ihren Unterhalt bestreiten konnte und im Herkunftsstaat bei ihren Eltern gewohnt hat, welche dort mehrere Lebensmittelgeschäfte besitzen. Die Beschwerdeführerin ist somit in Georgien jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Zudem verfügt sie noch über Verwandte in Georgien, mit deren Unterstützung er allenfalls rechnen kann.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Nach ihren eigenen Angaben handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Person, die auch vor ihrer Ausreise durch eigene Arbeitstätigkeit ihren Unterhalt bestreiten konnte und im Herkunftsstaat bei ihren Eltern gewohnt hat, welche dort mehrere Lebensmittelgeschäfte besitzen. Die Beschwerdeführerin ist somit in Georgien jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Zudem verfügt sie noch über Verwandte in Georgien, mit deren Unterstützung er allenfalls rechnen kann.

Die beschwerdeführende Partei leidet nach ihren Angaben an Schilddrüsenproblemen, weswegen sie bereits in Georgien in Behandlung stand.

Es ist auch auf Grund der oa. Länderfeststellungen davon auszugehen, dass derartige Leiden in Georgien, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar sind.

Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK verwiesen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 EMRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK verwiesen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, EMRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen in Georgien grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war somit abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in keiner Beziehung und ist ledig, sodass ein schützenswertes Familienleben in Östereich nicht vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise erst seit etwa zwei Monaten im Bundesgebiet aufhält, ihr dieser Aufenthalt lediglich durch ihren - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und ihr spätestens seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 24.01.2013 bekannt sein musste, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Bindungen zur Familie (Eltern, Bruder, Großmutter) im Herkunftsstaat sowie entsprechende Sprachkenntnisse sind nach wie vor vorhanden und kennt die Beschwerdeführerin auch die Gepflogenheiten im Herkunftsstaat.

Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keinen Deutschkurs, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert keine Ausbildung. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keinen Deutschkurs, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert keine Ausbildung. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).

Von einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auszugehen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in ihr Privatleben.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, Rechtsschutzstandard, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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