Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 414.197-2/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 10 03.403/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 10 03.403/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich als Sohn der ebenfalls aus Somalia stammenden Asylwerber XXXX (Zl. A5 414.195) und XXXX (Zl. A5 414.196) geboren und stellte im Wege seines Vaters als gesetzlicher Vertreter am 20.04.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich als Sohn der ebenfalls aus Somalia stammenden Asylwerber römisch 40 (Zl. A5 414.195) und römisch 40 (Zl. A5 414.196) geboren und stellte im Wege seines Vaters als gesetzlicher Vertreter am 20.04.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
I.2. Zuvor reisten seine Eltern gemäß eigenen Angaben am 16.11.2009 gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.2. Zuvor reisten seine Eltern gemäß eigenen Angaben am 16.11.2009 gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde der Vater des Beschwerdeführers am 17.11.2009 gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab der Genannte dabei zu Protokoll, dass man in Somalia verfolgt würde, wenn man - wie er selbst - ohne Vater aufwüchse. Der Vaters des Beschwerdeführers würde seit seinem 11. Lebensjahr von einer bewaffneten Gruppe namens "Dhulbahante" verfolgt. Geflohen sei er allerdings, da seine Schwiegereltern gegen die Hochzeit gewesen wären, weil er ohne Vater aufgewachsen sei. Er hätte sich scheiden lassen sollen, andernfalls er getötet worden wäre.Hiezu wurde der Vater des Beschwerdeführers am 17.11.2009 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab der Genannte dabei zu Protokoll, dass man in Somalia verfolgt würde, wenn man - wie er selbst - ohne Vater aufwüchse. Der Vaters des Beschwerdeführers würde seit seinem 11. Lebensjahr von einer bewaffneten Gruppe namens "Dhulbahante" verfolgt. Geflohen sei er allerdings, da seine Schwiegereltern gegen die Hochzeit gewesen wären, weil er ohne Vater aufgewachsen sei. Er hätte sich scheiden lassen sollen, andernfalls er getötet worden wäre.
Die Mutter des Beschwerdeführers führte im Rahmen ihrer ebenfalls am 17.11.2009 stattgefundenen Erstbefragung an, sie hätte den Vater des Beschwerdeführers im XXXX in einer Moschee in XXXX geehelicht. Da ihre Eltern die Hochzeit nicht akzeptiert und ihr im Falle ihrer Verweigerung der Scheidung mit dem Tod gedroht hätten, habe sie Somalia verlassen.Die Mutter des Beschwerdeführers führte im Rahmen ihrer ebenfalls am 17.11.2009 stattgefundenen Erstbefragung an, sie hätte den Vater des Beschwerdeführers im römisch 40 in einer Moschee in römisch 40 geehelicht. Da ihre Eltern die Hochzeit nicht akzeptiert und ihr im Falle ihrer Verweigerung der Scheidung mit dem Tod gedroht hätten, habe sie Somalia verlassen.
I.3. In weiterer Folge wurde der Vater des Beschwerdeführers am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, er sei als uneheliches Kind zur Welt gekommen. Als die Eltern seiner jetzigen Ehegattin, die aus einem großen Clan stammte, von der Hochzeit erfahren hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden. Konkret hätten ihn der Vater und der Bruder seiner Frau 20 Tage in einer Wohnung angehalten, er sei weiters geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Sie hätten ihn zur Scheidung zwingen wollen, er hätte allerdings Bedenkzeit erbeten, um den Sachverhalt mit seiner Frau zu besprechen. Innerhalb dieser Zeit sei er jedoch weggelaufen. Der Vater des Beschwerdeführers gab weiters an, für Personen des Clans der Dhulbahante gearbeitet zu haben, von diesen jedoch nicht bezahlt worden zu sein.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Vater des Beschwerdeführers am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, er sei als uneheliches Kind zur Welt gekommen. Als die Eltern seiner jetzigen Ehegattin, die aus einem großen Clan stammte, von der Hochzeit erfahren hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden. Konkret hätten ihn der Vater und der Bruder seiner Frau 20 Tage in einer Wohnung angehalten, er sei weiters geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Sie hätten ihn zur Scheidung zwingen wollen, er hätte allerdings Bedenkzeit erbeten, um den Sachverhalt mit seiner Frau zu besprechen. Innerhalb dieser Zeit sei er jedoch weggelaufen. Der Vater des Beschwerdeführers gab weiters an, für Personen des Clans der Dhulbahante gearbeitet zu haben, von diesen jedoch nicht bezahlt worden zu sein.
Die (damals mit dem Beschwerdeführer hochschwangere) Mutter des Beschwerdeführers, die ebenfalls am 11.03.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt wurde, gab anlässlich dieser Einvernahme zu Protokoll, sie sei zu Hause von ihren Eltern und ihrem Bruder gefesselt und mit einem Gewehrkolben am Kopf verletzt worden, als diese von ihrer Hochzeit mit dem unehelichen Vater des Beschwerdeführers erfahren hätten. Der Vater des Beschwerdeführers hätte Somalia im September verlassen und sei sie diesem, als sie nicht von ihrer Familie kontrolliert worden wäre, im November nachgefolgt.
I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 03.403-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Dem Genannten wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 03.403-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Dem Genannten wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Gründe geltend gemacht worden wären. Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch seinem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) dieser Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines gesetzlichen Vertreters fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl. A7 414.197-1/2010/4E, stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) dieser Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines gesetzlichen Vertreters fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl. A7 414.197-1/2010/4E, stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass im Hinblick auf § 34 Abs. 4 ASylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre, da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben habe.In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, ASylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre, da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben habe.
I.6. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Lage von unehelichen Kindern und Mischehen in Somalia und fand am 01.12.2010 eine weitere Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer der Genannte ergänzend angab, dass ihm sein Verdienst dreimal von Dhulbahante Clanangehörigen gestohlen worden wäre. Außerdem sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er den Raub anzeigen würde. In Somalia lebe man mit seinen Clanangehörigen zusammen. Wenn jemand keinem Clan angehörte, hätte er nicht so viele Rechte. Bei diesen Überfällen im April 2006, September 2006 und Jänner 2007 sei er am Kopf verletzt worden. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er sei von seiner Mutter und deren Familie in Somalia versorgt worden. Seine Arbeit als Träger hätte er nicht durchgehend ausgeübt, da dies vom Glück abgehangen wäre. Im Rahmen dieser Einvernahme beantragte die gewillkürte Vertreterin des Vaters des Beschwerdeführers, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der am Körper befindlichen äußerlich sichtbaren Merkmale einzuholen.römisch eins.6. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Lage von unehelichen Kindern und Mischehen in Somalia und fand am 01.12.2010 eine weitere Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer der Genannte ergänzend angab, dass ihm sein Verdienst dreimal von Dhulbahante Clanangehörigen gestohlen worden wäre. Außerdem sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er den Raub anzeigen würde. In Somalia lebe man mit seinen Clanangehörigen zusammen. Wenn jemand keinem Clan angehörte, hätte er nicht so viele Rechte. Bei diesen Überfällen im April 2006, September 2006 und Jänner 2007 sei er am Kopf verletzt worden. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er sei von seiner Mutter und deren Familie in Somalia versorgt worden. Seine Arbeit als Träger hätte er nicht durchgehend ausgeübt, da dies vom Glück abgehangen wäre. Im Rahmen dieser Einvernahme beantragte die gewillkürte Vertreterin des Vaters des Beschwerdeführers, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der am Körper befindlichen äußerlich sichtbaren Merkmale einzuholen.
I.7. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2010 hielt der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Rechtsvertreterin aufgrund eines stattgefundenen sexuellen Übergriffes die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin beantragt hätten. Es sei vereinbart worden, dass der nächsten Einvernahme auch eine weibliche Referentin beigezogen würde.römisch eins.7. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2010 hielt der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Rechtsvertreterin aufgrund eines stattgefundenen sexuellen Übergriffes die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin beantragt hätten. Es sei vereinbart worden, dass der nächsten Einvernahme auch eine weibliche Referentin beigezogen würde.
I.8. In seiner mittels der ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 16.12.2010 brachte der Vater des Beschwerdeführers unter Zitierung mehrere Berichtsquellen zur Bedeutung von Clanstrukturen in Somalia ergänzend vor, dass die Clanzugehörigkeit patrilinear weitergegeben würde. Da er selbst unehelich geboren worden sei und mit seinem leiblichen Vater nicht bekannt wäre, ließe sich ableiten, dass er keinem Clan zugeordnet werden könne und für ihn keine schützenden Clanstrukturen existierten.römisch eins.8. In seiner mittels der ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 16.12.2010 brachte der Vater des Beschwerdeführers unter Zitierung mehrere Berichtsquellen zur Bedeutung von Clanstrukturen in Somalia ergänzend vor, dass die Clanzugehörigkeit patrilinear weitergegeben würde. Da er selbst unehelich geboren worden sei und mit seinem leiblichen Vater nicht bekannt wäre, ließe sich ableiten, dass er keinem Clan zugeordnet werden könne und für ihn keine schützenden Clanstrukturen existierten.
I.9. Am 04.01.2011 fand schließlich vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin eine weitere Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers statt, anlässlich derer die Genannte ergänzend ausführte, dass ihre Mutter sie töten hätte wollen, da sie die Schande nicht ertragen habe. Sie sei auch von ihren Verwandten geschlagen worden, wovon sie Narben am Kopf davongetragen hätte. Konkret hätte sie in Begleitung von drei Männern im Auftrag der Mutter Lebensmittel zu ihrer Großmutter bringen sollen. Von ihrer Schwester habe sie jedoch von deren Mordabsichten erfahren und habe rechtzeitig fliehen können. In weiterer Folge sei sie jedoch von vier anderen Männern angesprochen worden, die ihr - nachdem sie ihnen über einen Streit mit ihrem Mann berichtet habe - ein freies Zimmer angeboten hätten. Dort hätten sie die Mutter des Beschwerdeführers vergewaltigt, mit einem Gewehrkolben auf die Gebärmutter geschlagen - diesbezüglich hätte sie nach wie vor Schmerzen und nähme sie deshalb ein Antibiotikum ein - und in der Früh aus der Wohnung hinausgeworfen. Mit der Hilfe der Tante des Vaters des Beschwerdeführers sei sie nach Äthiopien gelangt, wo sich bereits ihr Mann befunden hätte. Am Ende der Befragung betonte die Mutter des Beschwerdeführers, dass die Clanzugehörigkeit in Somalia über den Vater vererbt würde und beantragte ihre gewillkürte Vertreterin, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich ihrer Kopfverletzungen einzuholen.römisch eins.9. Am 04.01.2011 fand schließlich vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin eine weitere Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers statt, anlässlich derer die Genannte ergänzend ausführte, dass ihre Mutter sie töten hätte wollen, da sie die Schande nicht ertragen habe. Sie sei auch von ihren Verwandten geschlagen worden, wovon sie Narben am Kopf davongetragen hätte. Konkret hätte sie in Begleitung von drei Männern im Auftrag der Mutter Lebensmittel zu ihrer Großmutter bringen sollen. Von ihrer Schwester habe sie jedoch von deren Mordabsichten erfahren und habe rechtzeitig fliehen können. In weiterer Folge sei sie jedoch von vier anderen Männern angesprochen worden, die ihr - nachdem sie ihnen über einen Streit mit ihrem Mann berichtet habe - ein freies Zimmer angeboten hätten. Dort hätten sie die Mutter des Beschwerdeführers vergewaltigt, mit einem Gewehrkolben auf die Gebärmutter geschlagen - diesbezüglich hätte sie nach wie vor Schmerzen und nähme sie deshalb ein Antibiotikum ein - und in der Früh aus der Wohnung hinausgeworfen. Mit der Hilfe der Tante des Vaters des Beschwerdeführers sei sie nach Äthiopien gelangt, wo sich bereits ihr Mann befunden hätte. Am Ende der Befragung betonte die Mutter des Beschwerdeführers, dass die Clanzugehörigkeit in Somalia über den Vater vererbt würde und beantragte ihre gewillkürte Vertreterin, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich ihrer Kopfverletzungen einzuholen.
I.10. Mit Stellungnahme vom 17.01.2011 hielt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, dass den im Rahmen der letzten Einvernahme ausgehändigten Länderberichten generell nicht entgegengetreten würde. Dennoch sei zu bemängeln, dass sich diese nicht mit dem individuellen Vorbringen der Antragsteller befassten. Insbesondere fehlten Informationen über die Situation der Frauen. In dem Länderbericht würde auch auf den Schweregrad einer Mischehe hingewiesen. Da der Vater des Beschwerdeführers clanlos sei und seine Mutter aus den schützenden Clanstrukturen ausgeschlossen worden wäre, seien sie beide asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.römisch eins.10. Mit Stellungnahme vom 17.01.2011 hielt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, dass den im Rahmen der letzten Einvernahme ausgehändigten Länderberichten generell nicht entgegengetreten würde. Dennoch sei zu bemängeln, dass sich diese nicht mit dem individuellen Vorbringen der Antragsteller befassten. Insbesondere fehlten Informationen über die Situation der Frauen. In dem Länderbericht würde auch auf den Schweregrad einer Mischehe hingewiesen. Da der Vater des Beschwerdeführers clanlos sei und seine Mutter aus den schützenden Clanstrukturen ausgeschlossen worden wäre, seien sie beide asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
I.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Gründe geltend gemacht worden wären und zeitgleich auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb auch für ihn eine solche Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht käme.römisch eins.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Gründe geltend gemacht worden wären und zeitgleich auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb auch für ihn eine solche Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht käme.
I.12. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde hätte sich in Bezug auf die Clanzugehörigkeit seines Vaters lediglich auf eine Quelle gestützt, sodass fraglich ist, ob damit sämtliche weiteren Ländermaterialien, welche von einer rein väterlichen Abstammungslinie sprächen, und das Vorbringen seines Vaters widerlegt werden könnten. Zudem sei die Berichtslage zu unehelichen Kindern äußerst dürftig und schließe eine Verstoßung aus dem Clan jedenfalls nicht vorausgehende andere Verfolgungshandlungen aus. In Bezug auf die weiteren beweiswürdigenden Überlegungen wurde auf die Beschwerde im ersten Rechtsgang verwiesen. Auch die Mutter hätte die Gründe, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht bereits in den vorhergegangenen Einvernahmen geschildert habe, hinreichend aufgeklärt. Die von der Behörde beigeschafften Ländermaterialien untermauerten die Ächtung von Mischehen sowie die prekäre Stellung von Frauen und die Allgegenwärtigkeit sexueller Übergriffe, sodass das Vorbringen seiner Mutter nicht als tatsachenwidrig gewertet werden könne. Zudem habe das Bundesasylamt einen weiteren Ermittlungsfehler gesetzt, indem es die Anordnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Schließlich habe seine Mutter hinsichtlich der Clanzugehörigkeit ihrer Schwiegermutter lediglich eine Vermutung angestellt.römisch eins.12. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde hätte sich in Bezug auf die Clanzugehörigkeit seines Vaters lediglich auf eine Quelle gestützt, sodass fraglich ist, ob damit sämtliche weiteren Ländermaterialien, welche von einer rein väterlichen Abstammungslinie sprächen, und das Vorbringen seines Vaters widerlegt werden könnten. Zudem sei die Berichtslage zu unehelichen Kindern äußerst dürftig und schließe eine Verstoßung aus dem Clan jedenfalls nicht vorausgehende andere Verfolgungshandlungen aus. In Bezug auf die weiteren beweiswürdigenden Überlegungen wurde auf die Beschwerde im ersten Rechtsgang verwiesen. Auch die Mutter hätte die Gründe, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht bereits in den vorhergegangenen Einvernahmen geschildert habe, hinreichend aufgeklärt. Die von der Behörde beigeschafften Ländermaterialien untermauerten die Ächtung von Mischehen sowie die prekäre Stellung von Frauen und die Allgegenwärtigkeit sexueller Übergriffe, sodass das Vorbringen seiner Mutter nicht als tatsachenwidrig gewertet werden könne. Zudem habe das Bundesasylamt einen weiteren Ermittlungsfehler gesetzt, indem es die Anordnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Schließlich habe seine Mutter hinsichtlich der Clanzugehörigkeit ihrer Schwiegermutter lediglich eine Vermutung angestellt.
I.13. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, zu Zl. A5 414.195-2/2011, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 09 14.340/1-BAE, mit welchem der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, und wies die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.13. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, zu Zl. A5 414.195-2/2011, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 09 14.340/1-BAE, mit welchem der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, und wies die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.13. des Verfahrensganges).Der gegenständlich bekämpfte Bescheid war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.13. des Verfahrensganges).
Hinzuweisen ist darauf, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen dieHinzuweisen ist darauf, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die
gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ... Das
gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
03.05.2013