Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 414.196-2/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 09 14.341/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 09 14.341/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 16.11.2009 gemeinsam mit ihrem somalischen Ehegatten XXXX (Zl. A5 414.195) illegal nach Österreich ein. Die beiden stellten am selben Tag jeweils Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 16.11.2009 gemeinsam mit ihrem somalischen Ehegatten römisch 40 (Zl. A5 414.195) illegal nach Österreich ein. Die beiden stellten am selben Tag jeweils Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 17.11.2009 gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab die Genannte dabei zu Protokoll, sie hätte ihren Ehegatten im XXXX in einer Moschee in XXXX geehelicht. Da ihre Eltern die Hochzeit nicht akzeptiert und ihr im Falle ihrer Verweigerung der Scheidung mit dem Tod gedroht hätten, habe sie Somalia verlassen.Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 17.11.2009 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab die Genannte dabei zu Protokoll, sie hätte ihren Ehegatten im römisch 40 in einer Moschee in römisch 40 geehelicht. Da ihre Eltern die Hochzeit nicht akzeptiert und ihr im Falle ihrer Verweigerung der Scheidung mit dem Tod gedroht hätten, habe sie Somalia verlassen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte im Rahmen seiner ebenfalls am 17.11.2009 stattgefundenen Erstbefragung an, dass man in Somalia verfolgt würde, wenn man - wie er selbst - ohne Vater aufwüchse. Der Ehemann der Beschwerdeführerin würde seit seinem 11. Lebensjahr von einer bewaffneten Gruppe namens "Dhulbahante" verfolgt. Geflohen sei er allerdings, da seine Schwiegereltern gegen die Hochzeit gewesen wären, weil er ohne Vater aufgewachsen sei. Er hätte sich scheiden lassen sollen, andernfalls er getötet worden wäre.
I.2. In weiterer Folge wurde die (damals hochschwangere) Beschwerdeführerin am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief sie sich darauf, sie sei zu Hause von ihren Eltern und ihrem Bruder gefesselt und mit einem Gewehrkolben am Kopf verletzt worden, als diese von ihrer Hochzeit mit ihrem unehelichen Ehegatten erfahren hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte Somalia im September verlassen und sei sie diesem, als sie nicht von ihrer Familie kontrolliert worden wäre, im November nachgefolgt.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die (damals hochschwangere) Beschwerdeführerin am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief sie sich darauf, sie sei zu Hause von ihren Eltern und ihrem Bruder gefesselt und mit einem Gewehrkolben am Kopf verletzt worden, als diese von ihrer Hochzeit mit ihrem unehelichen Ehegatten erfahren hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte Somalia im September verlassen und sei sie diesem, als sie nicht von ihrer Familie kontrolliert worden wäre, im November nachgefolgt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls am 11.03.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt wurde, gab anlässlich dieser Einvernahme zu Protokoll, er sei als uneheliches Kind zur Welt gekommen. Als die Eltern seiner jetzigen Ehegattin, die aus einem großen Clan stammte, von der Hochzeit erfahren hätten, sei er bedroht worden. Konkret hätten ihn der Vater und der Bruder seiner Frau 20 Tage in einer Wohnung angehalten, er sei weiters geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Sie hätten ihn zur Scheidung zwingen wollen, er hätte allerdings Bedenkzeit erbeten, um den Sachverhalt mit seiner Frau zu besprechen. Innerhalb dieser Zeit sei er jedoch weggelaufen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab weiters an, für Personen des Clans der Dhulbahante gearbeitet zu haben, von diesen jedoch nicht bezahlt worden zu sein.
I.3. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, XXXX (Zl. A5 414.197), in XXXX zur Welt, für welchen der Ehemann der Beschwerdeführerin als sein gesetzlicher Vertreter am 20.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt hat. Für den minderjährigen Sohn wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.römisch eins.3. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, römisch 40 (Zl. A5 414.197), in römisch 40 zur Welt, für welchen der Ehemann der Beschwerdeführerin als sein gesetzlicher Vertreter am 20.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt hat. Für den minderjährigen Sohn wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 09 14.341-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Der Genannten wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 09 14.341-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Der Genannten wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, es sei unglaubwürdig, dass sich die Beschwerdeführerin frei bewegen habe können, obwohl ihre Familie vor einer Kontaktaufnahme mit ihrem Ehegatten Angst gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich außerdem mit ihrem Ehegatten anderorts in Somalia niederlassen können, da ihr Mann die erwähnten Gelegenheitsarbeiten auch woanders verrichten hätte können.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde im Wesentlichen mit der in Somalia herrschenden schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage begründet.
I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) dieser Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl. A7 414.196-1/2010/4E, stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) dieser Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl. A7 414.196-1/2010/4E, stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass es im Bescheid des Bundesasylamtes Feststellungen und einer Auseinandersetzung mit der Lage von unehelichen Kindern, deren Vater unbekannt sei, und zur Frage der Mischehe bedurft hätte.
I.6. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Lage von unehelichen Kindern und Mischehen in Somalia und fand am 01.12.2010 eine weitere Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin statt, im Zuge derer der Genannte ergänzend angab, dass ihm sein Verdienst dreimal von Dhulbahante Clanangehörigen gestohlen worden wäre. Außerdem sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er den Raub anzeigen würde. In Somalia lebe man mit seinen Clanangehörigen zusammen. Wenn jemand keinem Clan angehörte, hätte er nicht so viele Rechte. Bei diesen Überfällen im April 2006, September 2006 und Jänner 2007 sei er am Kopf verletzt worden. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er sei von seiner Mutter und deren Familie in Somalia versorgt worden. Seine Arbeit als Träger hätte er nicht durchgehend ausgeübt, da dies vom Glück abgehangen wäre. Im Rahmen dieser Einvernahme beantragte die gewillkürte Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der am Körper befindlichen äußerlich sichtbaren Merkmale einzuholen.römisch eins.6. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Lage von unehelichen Kindern und Mischehen in Somalia und fand am 01.12.2010 eine weitere Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin statt, im Zuge derer der Genannte ergänzend angab, dass ihm sein Verdienst dreimal von Dhulbahante Clanangehörigen gestohlen worden wäre. Außerdem sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er den Raub anzeigen würde. In Somalia lebe man mit seinen Clanangehörigen zusammen. Wenn jemand keinem Clan angehörte, hätte er nicht so viele Rechte. Bei diesen Überfällen im April 2006, September 2006 und Jänner 2007 sei er am Kopf verletzt worden. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er sei von seiner Mutter und deren Familie in Somalia versorgt worden. Seine Arbeit als Träger hätte er nicht durchgehend ausgeübt, da dies vom Glück abgehangen wäre. Im Rahmen dieser Einvernahme beantragte die gewillkürte Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der am Körper befindlichen äußerlich sichtbaren Merkmale einzuholen.
I.7. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2010 hielt der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes fest, dass die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreterin aufgrund eines stattgefundenen sexuellen Übergriffes die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin beantragt hätten. Es sei vereinbart worden, dass der nächsten Einvernahme auch eine weibliche Referentin beigezogen würde.römisch eins.7. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2010 hielt der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes fest, dass die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreterin aufgrund eines stattgefundenen sexuellen Übergriffes die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin beantragt hätten. Es sei vereinbart worden, dass der nächsten Einvernahme auch eine weibliche Referentin beigezogen würde.
I.8. In ihrer mittels der ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 16.12.2010 brachte die Beschwerdeführerin unter Zitierung mehrere Berichtsquellen zur Bedeutung von Clanstrukturen in Somalia ergänzend vor, dass die Clanzugehörigkeit patrilinear weitergegeben würde. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin unehelich geboren worden sei und mit seinem leiblichen Vater nicht bekannt wäre, ließe sich ableiten, dass er keinem Clan zugeordnet werden könne und für ihn keine schützenden Clanstrukturen existierten.römisch eins.8. In ihrer mittels der ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 16.12.2010 brachte die Beschwerdeführerin unter Zitierung mehrere Berichtsquellen zur Bedeutung von Clanstrukturen in Somalia ergänzend vor, dass die Clanzugehörigkeit patrilinear weitergegeben würde. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin unehelich geboren worden sei und mit seinem leiblichen Vater nicht bekannt wäre, ließe sich ableiten, dass er keinem Clan zugeordnet werden könne und für ihn keine schützenden Clanstrukturen existierten.
I.9. Am 04.01.2011 fand schließlich vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, anlässlich derer die Genannte ergänzend ausführte, dass ihre Mutter sie töten hätte wollen, da sie die Schande nicht ertragen habe. Sie sei auch von ihren Verwandten geschlagen worden, wovon sie Narben am Kopf davongetragen hätte. Konkret hätte sie in Begleitung von drei Männern im Auftrag der Mutter Lebensmittel zu ihrer Großmutter bringen sollen. Von ihrer Schwester habe sie jedoch von deren Mordabsichten erfahren und habe rechtzeitig fliehen können. In weiterer Folge sei sie jedoch von vier anderen Männern angesprochen worden, die ihr - nachdem sie ihnen über einen Streit mit ihrem Mann berichtet habe - ein freies Zimmer angeboten hätten. Dort hätten sie die Beschwerdeführerin vergewaltigt, mit einem Gewehrkolben auf die Gebärmutter geschlagen - diesbezüglich hätte sie nach wie vor Schmerzen und nähme sie deshalb ein Antibiotikum ein - und in der Früh aus der Wohnung hinausgeworfen. Mit der Hilfe der Tante ihres Ehegatten sei sie nach Äthiopien gelangt, wo sich bereits ihr Mann befunden hätte. Am Ende der Befragung betonte die Beschwerdeführerin, dass die Clanzugehörigkeit in Somalia über den Vater vererbt würde und beantragte ihre gewillkürte Vertreterin, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich ihrer Kopfverletzungen einzuholen.römisch eins.9. Am 04.01.2011 fand schließlich vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, anlässlich derer die Genannte ergänzend ausführte, dass ihre Mutter sie töten hätte wollen, da sie die Schande nicht ertragen habe. Sie sei auch von ihren Verwandten geschlagen worden, wovon sie Narben am Kopf davongetragen hätte. Konkret hätte sie in Begleitung von drei Männern im Auftrag der Mutter Lebensmittel zu ihrer Großmutter bringen sollen. Von ihrer Schwester habe sie jedoch von deren Mordabsichten erfahren und habe rechtzeitig fliehen können. In weiterer Folge sei sie jedoch von vier anderen Männern angesprochen worden, die ihr - nachdem sie ihnen über einen Streit mit ihrem Mann berichtet habe - ein freies Zimmer angeboten hätten. Dort hätten sie die Beschwerdeführerin vergewaltigt, mit einem Gewehrkolben auf die Gebärmutter geschlagen - diesbezüglich hätte sie nach wie vor Schmerzen und nähme sie deshalb ein Antibiotikum ein - und in der Früh aus der Wohnung hinausgeworfen. Mit der Hilfe der Tante ihres Ehegatten sei sie nach Äthiopien gelangt, wo sich bereits ihr Mann befunden hätte. Am Ende der Befragung betonte die Beschwerdeführerin, dass die Clanzugehörigkeit in Somalia über den Vater vererbt würde und beantragte ihre gewillkürte Vertreterin, ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich ihrer Kopfverletzungen einzuholen.
I.10. Mit Stellungnahme vom 17.01.2011 hielt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, dass den im Rahmen der letzten Einvernahme ausgehändigten Länderberichten generell nicht entgegengetreten würde. Dennoch sei zu bemängeln, dass sich diese nicht mit dem individuellen Vorbringen der Antragsteller befassten. Insbesondere fehlten Informationen über die Situation der Frauen. In dem Länderbericht würde auch auf den Schweregrad einer Mischehe hingewiesen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin clanlos sei und sie selbst aus den schützenden Clanstrukturen ausgeschlossen worden wäre, seien sie beide asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.römisch eins.10. Mit Stellungnahme vom 17.01.2011 hielt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, dass den im Rahmen der letzten Einvernahme ausgehändigten Länderberichten generell nicht entgegengetreten würde. Dennoch sei zu bemängeln, dass sich diese nicht mit dem individuellen Vorbringen der Antragsteller befassten. Insbesondere fehlten Informationen über die Situation der Frauen. In dem Länderbericht würde auch auf den Schweregrad einer Mischehe hingewiesen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin clanlos sei und sie selbst aus den schützenden Clanstrukturen ausgeschlossen worden wäre, seien sie beide asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
I.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten neuerlich ab. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit einer angeblichen Vergewaltigung gesteigert habe. Sie sei bereits am 11.03.2010 dezidiert nach etwaigen Problemen, welche sie nur einer Frau erzählen wollte, gefragt worden, jedoch habe sie diese Frage verneint. Für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens spräche weiters, dass sie die Vergewaltigung auch nicht in ihrer Beschwerde erwähnt habe bzw. eine solche auch nicht im Verfahren ihres Ehemannes vorgebracht worden wäre. Schließlich erwiese es sich aber auch weder als glaubhaft, dass die vier Männer sogleich von ihrer Heirat mit einem unehelichen Mann gewusst hätten, noch, dass ihr die Flucht vor den drei Männern in der von ihre beschriebenen Form gelungen sein sollte. Weiters unterstünde ihr Mann auch dem Clan seiner Mutter und hätte sie selbst angegeben, dass diese vermutlich dem Clan der Dulbahante angehörte. Weshalb ihr Mann einer Verfolgung desselben Clans ausgesetzt sein sollte, sei nicht ersichtlich.römisch eins.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten neuerlich ab. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit einer angeblichen Vergewaltigung gesteigert habe. Sie sei bereits am 11.03.2010 dezidiert nach etwaigen Problemen, welche sie nur einer Frau erzählen wollte, gefragt worden, jedoch habe sie diese Frage verneint. Für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens spräche weiters, dass sie die Vergewaltigung auch nicht in ihrer Beschwerde erwähnt habe bzw. eine solche auch nicht im Verfahren ihres Ehemannes vorgebracht worden wäre. Schließlich erwiese es sich aber auch weder als glaubhaft, dass die vier Männer sogleich von ihrer Heirat mit einem unehelichen Mann gewusst hätten, noch, dass ihr die Flucht vor den drei Männern in der von ihre beschriebenen Form gelungen sein sollte. Weiters unterstünde ihr Mann auch dem Clan seiner Mutter und hätte sie selbst angegeben, dass diese vermutlich dem Clan der Dulbahante angehörte. Weshalb ihr Mann einer Verfolgung desselben Clans ausgesetzt sein sollte, sei nicht ersichtlich.
I.12. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Die Genannte betonte, dass sie die Gründe, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht bereits in den vorhergegangenen Einvernahmen geschildert habe, hinreichend aufgeklärt hätte. Die von der Behörde beigeschafften Ländermaterialien untermauerten die Ächtung von Mischehen sowie die prekäre Stellung von Frauen und die Allgegenwärtigkeit sexueller Übergriffe, sodass ihr Vorbringen nicht als tatsachenwidrig gewertet werden könne. Zudem habe das Bundesasylamt einen weiteren Ermittlungsfehler gesetzt, indem es die Anordnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit ihrer Schwiegermutter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie diesbezüglich lediglich eine Vermutung angestellt habe.römisch eins.12. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Die Genannte betonte, dass sie die Gründe, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht bereits in den vorhergegangenen Einvernahmen geschildert habe, hinreichend aufgeklärt hätte. Die von der Behörde beigeschafften Ländermaterialien untermauerten die Ächtung von Mischehen sowie die prekäre Stellung von Frauen und die Allgegenwärtigkeit sexueller Übergriffe, sodass ihr Vorbringen nicht als tatsachenwidrig gewertet werden könne. Zudem habe das Bundesasylamt einen weiteren Ermittlungsfehler gesetzt, indem es die Anordnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit ihrer Schwiegermutter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie diesbezüglich lediglich eine Vermutung angestellt habe.
I.13. Mit Eingabe vom 19.01.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren, welcher mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 stattgegeben und die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater bestellt wurde.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 19.01.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren, welcher mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 stattgegeben und die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater bestellt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler abermals missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler abermals missachtet.
Unbeschadet der teilweise zu Recht im bekämpften Bescheid dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, erweisen sich gewisse beweiswürdigenden Überlegungen seitens des Bundesasylamtes, die insbesondere auch das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffen, als nicht stichhaltig.
Zwar hat das Bundesasylamt im nunmehr zweiten Rechtsgang - wie seitens des Asylgerichtshofes aufgetragen wurde - Feststellungen zur Lage von unehelichen Kindern ohne Vater und zu Mischehen getroffen. Allerdings hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Clan seiner Mutter angehören würde, weder mitberücksichtigt, dass die Berichtslage zur Situation unehelicher Kinder offenkundig äußerst zurückhaltend ausfällt (vgl. hiezu die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation), noch, dass sämtliche andere Berichte - und zwar sowohl jene in ebendieser Anfragebeantwortung, als auch jene, die von der Rechtsvertretung auszugsweise zitiert wurden - von einer rein väterlichen Abstammung des Clans sprechen. Dadurch, dass letztlich nur ein verschwindend kleiner Teil der Berichte dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurde, hat das Bundesasylamt das Bild massiv verfälscht und somit die Objektivität dieser Grundlagen erschüttert.Zwar hat das Bundesasylamt im nunmehr zweiten Rechtsgang - wie seitens des Asylgerichtshofes aufgetragen wurde - Feststellungen zur Lage von unehelichen Kindern ohne Vater und zu Mischehen getroffen. Allerdings hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Clan seiner Mutter angehören würde, weder mitberücksichtigt, dass die Berichtslage zur Situation unehelicher Kinder offenkundig äußerst zurückhaltend ausfällt vergleiche hiezu die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation), noch, dass sämtliche andere Berichte - und zwar sowohl jene in ebendieser Anfragebeantwortung, als auch jene, die von der Rechtsvertretung auszugsweise zitiert wurden - von einer rein väterlichen Abstammung des Clans sprechen. Dadurch, dass letztlich nur ein verschwindend kleiner Teil der Berichte dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurde, hat das Bundesasylamt das Bild massiv verfälscht und somit die Objektivität dieser Grundlagen erschüttert.
Im Hinblick auf die kaum vorhandenen Informationen zur Lage unehelicher Kinder mit unbekanntem Vater, wäre die belangte Behörde außerdem dazu angehalten gewesen, weitergehende Ermittlungsversuche durchzuführen und etwa im Wege der zuständigen Österreichischen Botschaft Rechercheanfragen zu stellen.
Soweit das Bundesasylamt weiters vermeint, die Beschwerdeführerin hätte sich woanders "eine Familie aufbauen" können, so wurde bei dieser Argumentation vollkommen verabsäumt zu überprüfen, ob ihr eine solche Relokation innerhalb Somalias vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Verhältnisse (dabei ist nicht nur die Möglichkeit einer Berufsausübung durch ihren Mann, sondern insbesondere auch ihre eigene Möglichkeit zur Berufsausübung, die Clanzugehörigkeit, Verwandtschaft, Schuldbildung etc. zu beachten) und vor allem der allgemeinen (schlechten) Sicherheitslage in Somalia, die schließlich auch zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt hatte, überhaupt zumutbar gewesen wäre.
Insgesamt ist es auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der teilweise nicht schlüssigen Beweiswürdigung abermals nicht möglich, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts abschließend zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde daher neuerlich mit den geltend gemachten Ausreisemotiven auch unter Berücksichtigung der im Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aufgetretenen unterschiedlichen Namensangaben der Schwiegereltern (vgl. AS 21 des gegenständlichen Verwaltungsaktes und etwa AS 19 im Verwaltungsakt ihres Ehegatten) auseinanderzusetzen zu haben.Insgesamt ist es auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der teilweise nicht schlüssigen Beweiswürdigung abermals nicht möglich, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts abschließend zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde daher neuerlich mit den geltend gemachten Ausreisemotiven auch unter Berücksichtigung der im Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aufgetretenen unterschiedlichen Namensangaben der Schwiegereltern vergleiche AS 21 des gegenständlichen Verwaltungsaktes und etwa AS 19 im Verwaltungsakt ihres Ehegatten) auseinanderzusetzen zu haben.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Mischehen, Verfolgungsgefahr, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
03.05.2013