Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 413.185-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2011, Zl. 09 04.686-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2011, Zl. 09 04.686-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 20.4.2009, nach am selben Tag erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 20.4.2009, nach am selben Tag erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen seiner am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und in seiner Heimat neben seinem Vater drei Brüder und vier Schwestern zurückgelassen zu haben. Weiters gab er zu Protokoll, dem Volksstamm der Shiiqaal anzugehören und bis zu seiner Ausreise an seinem Geburtsort gelebt zu haben. Befragt zu seinem Reiseweg führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Somalia am 19.4.2009 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sich zunächst nach Dubai begeben zu haben. Nach Ankunft in einem ihm unbekannten Land habe er die Reise mittels Autobusses fortgesetzt und sei schließlich in Traiskirchen angekommen.Im Rahmen seiner am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und in seiner Heimat neben seinem Vater drei Brüder und vier Schwestern zurückgelassen zu haben. Weiters gab er zu Protokoll, dem Volksstamm der Shiiqaal anzugehören und bis zu seiner Ausreise an seinem Geburtsort gelebt zu haben. Befragt zu seinem Reiseweg führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Somalia am 19.4.2009 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sich zunächst nach Dubai begeben zu haben. Nach Ankunft in einem ihm unbekannten Land habe er die Reise mittels Autobusses fortgesetzt und sei schließlich in Traiskirchen angekommen.
Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf seine Stammeszugehörigkeit und daraus resultierende Probleme. Größere Stämme hätten sie gezwungen, sich am Krieg zu beteiligen. Nachdem der Beschwerdeführer dies aber abgelehnt hätte, sei er am linken Oberschenkel verletzt und im Krankenhaus behandelt worden. Sein Vater hätte ihm daran anschließend die Flucht nach Europa ermöglicht. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, neuerlich von der Gruppe verfolgt zu werden und sein Leben zu verlieren.
I.2. Am 1.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei verwies er auf seine bestehende Schwerhörigkeit, die als Folge einer Verletzung entstanden sei, die er im Alter von sieben oder acht Jahren erlitten hätte. Im Oktober würde er deswegen in Österreich operiert werden. In Somalia hätte man ihm diesbezüglich nicht helfen können. Als er in Österreich angekommen wäre, sei bei ihm auch TBC diagnostiziert worden, er sei deshalb auch behandelt worden. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in seiner Heimat führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, ein Jahr lang die Schule besucht zu haben. Sein Vater hätte als Landwirt gearbeitet und Tomaten, Zwiebel und Mais angebaut, seine Mutter hätte die Produkte dann verkauft. Als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, hätte seine Mutter ein Internetcafé eröffnet und habe er dieses Geschäft übernommen. Seine Mutter wäre im Jahr 2006 verstorben. Im April 2009 habe er sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf seine Stammeszugehörigkeit. Seine Heimatregion würde von den Islamisten beherrscht und sei er Ende 2005 bzw. Anfang 2006 aufgefordert worden, am "Heiligen Krieg" teilzunehmen. Er sei gewaltsam mitgenommen worden. Seine Mutter hätte versucht, ihn freizukaufen und wäre dabei getötet worden. Zwei Tage lang hätte er auch gekämpft und sei bei einer Auseinandersetzung zwischen den Islamisten und Regierungstruppen verletzt worden. Dabei sei ihm die Flucht gelungen und danach wäre er ausgereist.römisch eins.2. Am 1.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei verwies er auf seine bestehende Schwerhörigkeit, die als Folge einer Verletzung entstanden sei, die er im Alter von sieben oder acht Jahren erlitten hätte. Im Oktober würde er deswegen in Österreich operiert werden. In Somalia hätte man ihm diesbezüglich nicht helfen können. Als er in Österreich angekommen wäre, sei bei ihm auch TBC diagnostiziert worden, er sei deshalb auch behandelt worden. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in seiner Heimat führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, ein Jahr lang die Schule besucht zu haben. Sein Vater hätte als Landwirt gearbeitet und Tomaten, Zwiebel und Mais angebaut, seine Mutter hätte die Produkte dann verkauft. Als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, hätte seine Mutter ein Internetcafé eröffnet und habe er dieses Geschäft übernommen. Seine Mutter wäre im Jahr 2006 verstorben. Im April 2009 habe er sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf seine Stammeszugehörigkeit. Seine Heimatregion würde von den Islamisten beherrscht und sei er Ende 2005 bzw. Anfang 2006 aufgefordert worden, am "Heiligen Krieg" teilzunehmen. Er sei gewaltsam mitgenommen worden. Seine Mutter hätte versucht, ihn freizukaufen und wäre dabei getötet worden. Zwei Tage lang hätte er auch gekämpft und sei bei einer Auseinandersetzung zwischen den Islamisten und Regierungstruppen verletzt worden. Dabei sei ihm die Flucht gelungen und danach wäre er ausgereist.
Über Nachfrage beschrieb er seine erste Zwangsrekrutierung und seinen Aufenthalt in einem Lager in XXXX. Am fünften oder sechsten Tage habe er vorgetäuscht, die Toilette aufzusuchen und diese Möglichkeit zur Flucht genutzt. Nach Hause zurückgekehrt, habe der Beschwerdeführer vom Tod seiner Mutter erfahren und sich in weiterer Folge bis Mitte 2006 bei seinem Cousin aufgehalten, als er neuerlich von einer bewaffneten Islamistengruppe gewaltsam entführt worden wäre. Im Zuge eines Fluchtversuchs sei er über die Steinmauer des Lagers geklettert, dabei angeschossen und am Bein verletzt worden. Nachdem er das Bewusstsein verloren habe, sei er in einem Spital aufgewacht und dort rund zwei Monate lang behandelt worden. Danach habe er sich bei Verwandten in Mogadischu aufgehalten. Schließlich seien die Islamisten Ende 2008 bzw. Anfang 2009 wieder stärker geworden und sein Vater und er hätten befürchtet, dass alles wieder von vorne losgehen würde. Aus diesem Grund hätte der Vater des Beschwerdeführers die Hälfte seiner Landwirtschaft verkauft und seinem Sohn damit die Ausreise finanziert. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer auf, den Tagesablauf im Lager sowie seine dortige Ausbildung an der Waffe genau zu beschreiben. Der Genannte wurde weiters mit seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Kampfhandlungen und dem Todeszeitpunkt seiner Mutter konfrontiert und betonte er, dass er bei seiner ersten Befragung sehr krank gewesen wäre und die Einvernahme damals einfach hinter sich bringen habe wollen. Er bestritt - ebenfalls unter Hinweis auf seinen damaligen Gesundheitszustand -, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, aufgrund seiner Weigerung, sich am Krieg zu beteiligen, am Oberschenkel verletzt worden zu sein.Über Nachfrage beschrieb er seine erste Zwangsrekrutierung und seinen Aufenthalt in einem Lager in römisch 40 . Am fünften oder sechsten Tage habe er vorgetäuscht, die Toilette aufzusuchen und diese Möglichkeit zur Flucht genutzt. Nach Hause zurückgekehrt, habe der Beschwerdeführer vom Tod seiner Mutter erfahren und sich in weiterer Folge bis Mitte 2006 bei seinem Cousin aufgehalten, als er neuerlich von einer bewaffneten Islamistengruppe gewaltsam entführt worden wäre. Im Zuge eines Fluchtversuchs sei er über die Steinmauer des Lagers geklettert, dabei angeschossen und am Bein verletzt worden. Nachdem er das Bewusstsein verloren habe, sei er in einem Spital aufgewacht und dort rund zwei Monate lang behandelt worden. Danach habe er sich bei Verwandten in Mogadischu aufgehalten. Schließlich seien die Islamisten Ende 2008 bzw. Anfang 2009 wieder stärker geworden und sein Vater und er hätten befürchtet, dass alles wieder von vorne losgehen würde. Aus diesem Grund hätte der Vater des Beschwerdeführers die Hälfte seiner Landwirtschaft verkauft und seinem Sohn damit die Ausreise finanziert. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer auf, den Tagesablauf im Lager sowie seine dortige Ausbildung an der Waffe genau zu beschreiben. Der Genannte wurde weiters mit seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Kampfhandlungen und dem Todeszeitpunkt seiner Mutter konfrontiert und betonte er, dass er bei seiner ersten Befragung sehr krank gewesen wäre und die Einvernahme damals einfach hinter sich bringen habe wollen. Er bestritt - ebenfalls unter Hinweis auf seinen damaligen Gesundheitszustand -, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, aufgrund seiner Weigerung, sich am Krieg zu beteiligen, am Oberschenkel verletzt worden zu sein.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste Anfang Februar 2010 die Durchführung einer Sprachanaylse durch das XXXX. Mit Gutachten vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Somalisch spreche, die offensichtlich dem südlichen Somalia, wie der XXXX-Region, zuordenbar seirömisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste Anfang Februar 2010 die Durchführung einer Sprachanaylse durch das römisch 40 . Mit Gutachten vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Somalisch spreche, die offensichtlich dem südlichen Somalia, wie der XXXX-Region, zuordenbar sei
I.4. Mit (ersten) Bescheid vom 21.4.2010, Zl. 09 04.686-BAI, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die allgemeine (schlechte) Lage in Somalia zu. Unter einem erteilte sie dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers infolge diverser Widersprüche unglaubwürdig seien. Dabei stellte sie die unterschiedlichen Ausführungen des Genannten im Detail dar und hob insbesondere jene Passagen die Entstehung der Verletzung am Bein betreffend hervor. Betont wurde weiters, dass zwischen den geltend gemachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der Ausreise sechs Jahre gelegen wären und auch deshalb ein kausaler Zusammenhang verneint werden müsste.römisch eins.4. Mit (ersten) Bescheid vom 21.4.2010, Zl. 09 04.686-BAI, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die allgemeine (schlechte) Lage in Somalia zu. Unter einem erteilte sie dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers infolge diverser Widersprüche unglaubwürdig seien. Dabei stellte sie die unterschiedlichen Ausführungen des Genannten im Detail dar und hob insbesondere jene Passagen die Entstehung der Verletzung am Bein betreffend hervor. Betont wurde weiters, dass zwischen den geltend gemachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der Ausreise sechs Jahre gelegen wären und auch deshalb ein kausaler Zusammenhang verneint werden müsste.
I.5. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt I dieses ersten Bescheides des Bundesasyamtes erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.6.2011, Zl. A5 413.185-1/2010/8E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof rügte im Wesentlichen die mangelnde Berücksichtigung des angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Einvernahmesituation sowie des Umstandes von dessen Schwerhörigkeit. Weiters verwies der Asylgerichtshof auf das mangelnde Inbezugsetzen des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den Länderberichten, die die Aussagen des Genannten als nicht abwegig erscheinen ließen. Ausführungen zu den geltend gemachten clanbedingten Schwierigkeiten seien gänzlich unterblieben.römisch eins.5. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt römisch eins dieses ersten Bescheides des Bundesasyamtes erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.6.2011, Zl. A5 413.185-1/2010/8E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof rügte im Wesentlichen die mangelnde Berücksichtigung des angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Einvernahmesituation sowie des Umstandes von dessen Schwerhörigkeit. Weiters verwies der Asylgerichtshof auf das mangelnde Inbezugsetzen des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den Länderberichten, die die Aussagen des Genannten als nicht abwegig erscheinen ließen. Ausführungen zu den geltend gemachten clanbedingten Schwierigkeiten seien gänzlich unterblieben.
I.6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen und forderte den Genannten auf, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.römisch eins.6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen und forderte den Genannten auf, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.
Dem kam der Beschwerdeführer mittels schriftlicher Stellungnahme vom 28.7.2011 nach und betonte darin die sich aufgrund der herrschenden Hungersnot ergebende prekäre Lage in Somalia. Weiters verwies er auf seine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Shiquaal, aufgrund derer er hilflos den Übergriffen größerer Stämme ausgesetzt sei. Es fehlten Feststellungen zur Rekrutierung von Kindersoldaten. Von dieser Problematik wäre der Beschwerdeführer in seiner Heimat betroffen gewesen und habe dies bereits im ersten Verfahrensgang detailliert geschildert. In diesem Zusammenhang sei die Frage staatlichen Schutzes zu klären, der nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht bestünde. Zusammengefasst würden die Länderberichte eindeutig belegen, dass in Somalia staatliche Gewalt, die ausreichend Schutz vor Verfolgung Dritter bieten könnte, seit langer Zeit nicht existent wäre.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.8.2011 neuerlich Länderfeststellungen (diesmal zum Thema Militär) mit der Aufforderung, sich dazu binnen von zwei Wochen zu äußern.
Mit Schriftsatz vom 23.8.2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Berichte bestätigen würden, dass in Somalia- konkret in seiner Herkunftsregion - Angehörige von Minderheitenstämmen als Kindersoldaten rekrutiert würden, ohne sich dagegen wirksam wehren zu können. Weiters würde aufgezeigt, dass diese Zwangsrekrutierungen mittlerweile systematisch erfolgen würden. Zusammengefasst sei daher im Fall des Beschwerdeführers von asylrelevanter, nichtstaatlicher Verfolgung auszugehen.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. In Bezug darauf stellte die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung jenen bei der Einvernahme gegenüber und leitete daraus Widersprüche ab. Zudem wurde in Bezug auf dessen Gesundheitszustand ausgeführt, dass er bereits seit dem Jahr 2007 an Tuberkulose gelitten habe und daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese Krankheit ausgerechnet bei der Erstbefragung nachteilige Auswirkungen auf die Einvernahmefähigkeit gehabt haben sollte. Der Beschwerdeführer hätte sich sogar in Bezug auf seine höchstpersönlichen, familiären Verhältnisse widersprochen, zumal er in Bezug auf den Todeszeitpunkt und die Todesursachen seiner Mutter divergierende Aussagen getätigt habe. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wahre Verhältnisse in seiner Heimat als Rahmen für seine Fluchtgeschichte benutzt habe, ohne tatsächlich persönlich nachteilig betroffen gewesen zu sein. Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit sei nichts zu gewinnen, da sich aus den Berichten kein Hinweis auf eine Verfolgung von Sheikhaal ergäbe, sondern vielmehr vermerkt sei, dass diese Minderheit unter Verwendung unterschiedlicher Taktiken unter dem Schutz größerer Volksgruppen stünde bzw. sich mit diesen verbündet habe. Generell eigneten sich allgemeine Berichte über die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten nicht zur Begründung eines asylrelevanten Sachverhalts, soweit eine persönliche Betroffenheit nicht glaubhaft gemacht werden könnte.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. In Bezug darauf stellte die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung jenen bei der Einvernahme gegenüber und leitete daraus Widersprüche ab. Zudem wurde in Bezug auf dessen Gesundheitszustand ausgeführt, dass er bereits seit dem Jahr 2007 an Tuberkulose gelitten habe und daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese Krankheit ausgerechnet bei der Erstbefragung nachteilige Auswirkungen auf die Einvernahmefähigkeit gehabt haben sollte. Der Beschwerdeführer hätte sich sogar in Bezug auf seine höchstpersönlichen, familiären Verhältnisse widersprochen, zumal er in Bezug auf den Todeszeitpunkt und die Todesursachen seiner Mutter divergierende Aussagen getätigt habe. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wahre Verhältnisse in seiner Heimat als Rahmen für seine Fluchtgeschichte benutzt habe, ohne tatsächlich persönlich nachteilig betroffen gewesen zu sein. Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit sei nichts zu gewinnen, da sich aus den Berichten kein Hinweis auf eine Verfolgung von Sheikhaal ergäbe, sondern vielmehr vermerkt sei, dass diese Minderheit unter Verwendung unterschiedlicher Taktiken unter dem Schutz größerer Volksgruppen stünde bzw. sich mit diesen verbündet habe. Generell eigneten sich allgemeine Berichte über die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten nicht zur Begründung eines asylrelevanten Sachverhalts, soweit eine persönliche Betroffenheit nicht glaubhaft gemacht werden könnte.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde und monierte, dass entgegen den Vorgaben des Asylgerichtshofes keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Ebenso sei der Umstand der Schwerhörigkeit weiterhin außer Acht gelassen worden. Aus der Missachtung der sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ableitbaren Vorgaben für das fortgesetzte Verfahren könne nur die mangelnde Sorgfalt des Bundesasylamtes bei der Entscheidungsfindung angenommen werden. Es habe weiterhin keine ausreichende, einzelfallbezogene Recherche in Bezug auf die individuellen Fluchtgründe stattgefunden. In großen Teilen hätte die belangte Behörde wortgleich die Beweiswürdigung aus dem ersten, vom Asylgerichtshof behobenen Bescheid übernommen und die ethnische Komponente weiterhin unberücksichtigt gelassen. Es existiere kein staatlicher Schutz und zudem auch nicht die Möglichkeit, einen innerstaatlichen Ortswechsel vorzunehmen.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde und monierte, dass entgegen den Vorgaben des Asylgerichtshofes keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Ebenso sei der Umstand der Schwerhörigkeit weiterhin außer Acht gelassen worden. Aus der Missachtung der sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ableitbaren Vorgaben für das fortgesetzte Verfahren könne nur die mangelnde Sorgfalt des Bundesasylamtes bei der Entscheidungsfindung angenommen werden. Es habe weiterhin keine ausreichende, einzelfallbezogene Recherche in Bezug auf die individuellen Fluchtgründe stattgefunden. In großen Teilen hätte die belangte Behörde wortgleich die Beweiswürdigung aus dem ersten, vom Asylgerichtshof behobenen Bescheid übernommen und die ethnische Komponente weiterhin unberücksichtigt gelassen. Es existiere kein staatlicher Schutz und zudem auch nicht die Möglichkeit, einen innerstaatlichen Ortswechsel vorzunehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst ist es zutreffend, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren im fortgesetzten Verfahren auf die zweimalige Übermittlung von Länderberichten und die Gewährung einer Stellungnahmefrist beschränkt hat und dem Auftrag des Asylgerichtshofes zur Durchführung einer weiteren Einvernahme ohne erkennbaren Grund nicht nachgekommen ist.
Wesentlich erscheint, dass die vom Beschwerdeführer glaubhaft ins Treffen geführte Schwerhörigkeit auch weiterhin mit keinem Wort gewürdigt wurde, wodurch weiterhin offen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung bzw. bei der Einvernahme überhaupt in der Lage war, alle an ihn gerichteten Fragen richtig und vollständig zu verstehen. Soweit die belangte Behörde einer neuerlichen Einvernahme genau aufgrund dieses Problems entgehen wollte, wäre sie allerdings, zur Wahrung des Parteiengehörs und der Vorgaben des Asylgerichtshofes folgend, gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer gezielte Fragen in schriftlicher Form zukommen zu lassen und nicht bloß abstrakte Länderberichte zur Stellungnahme zu übermitteln. Dabei wäre auch auf die zwischen Erstbefragung und Einvernahme aufgetretenen Widersprüche einzugehen gewesen.
Die belangte Behörde bleibt im nunmehr angefochtenen Bescheid auch im Kern bei ihrer bereits im ersten Verfahrensgang gewählten Argumentationslinie bzw. Begründung für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dazu ist zu bemerken, dass die Wiederholung von bereits einmal - als aus im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes dargelegten Erwägungen - nicht stichhaltig erwiesenen Begründungen zu keiner günstigeren Beurteilung führen kann.
Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darstellung der konkreten Abläufe in divergierende Aussagen verstrickt hat, jedoch erscheinen seine Angaben aufgrund der -im zweiten Verfahrensgang ergänzten - Berichte als nicht abwegig. Dass der Genannte etwa bei der Erstbefragung behauptete, von "größeren Stämmen" zur Teilnahme am Krieg gezwungen worden zu sein, stellt nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht zwingend einen Widerspruch zur späteren Behauptung, von den "Islamisten" gezwungen worden zu sein, im Heiligen Krieg mitzukämpfen, dar.
Die belangte Behörde belastet den zweiten Bescheid neuerlich mit Rechtswidrigkeit, da sie die umfassenden, der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte zur Volksgruppe der Sheikhaal und zur Zwangsrekrutierung//Kindersoldaten in der Beweiswürdigung auf wenige - aus dem Zusammenhang gerissene - Aussagen beschränkt und schlussendlich auf Basis der Unglaubwürdigkeit folgert, dass allgemeine (wahre) Begebenheiten nicht zur Begründung eines asylrelevanten Sachverhaltes geeignet sind. Wie bereits ausgeführt, kann aber angesichts der Behinderung des Beschwerdeführers einerseits und der konkreten Aussagen andererseits nicht ohne Weiteres von mangelnder Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
Zur endgültigen Abklärung wäre die Einvernahme des Beschwerdeführers mit einer gezielten Befragung zu den Abläufen - unter Berücksichtigung seiner Schwerhörigkeit (und allfälligen medizinischen Abklärung seines tatsächlichen Hörvermögens zu Einvernahmezwecken) ebenso notwendig, wie eine nachvollziehbare und vollständige Bezugnahme auf die Länderberichte.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Volksgruppenzugehörigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
07.05.2013