Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 303655-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zl. 06 06.607-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zl. 06 06.607-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 22.06.2006 illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost vom 23.06.2006 gab sie an, der Volksgruppe der Ishan anzugehören, zuletzt in Benin City gewohnt zu haben und verheiratet zu sein. Ihr Ehemann sei seit 2002 Asylwerber in Österreich. Einen Reisepass habe sie nicht. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, ihr Ehemann habe im Jahre 2002 Probleme mit den Angehörigen einer nigerianischen Organisation gehabt und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sie selbst habe sich in einem Dorf in der Nähe von Benin City versteckt. Im Mai 2006 sei sie von diesen Leuten ausfindig gemacht worden, ihre Eltern hätten sie rechtzeitig gewarnt und ihr Onkel habe ihr einen weißen Mann vermittelt, der ihr geholfen habe, Nigeria zu verlassen.
Am 27.06.2006 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost statt, wobei sie in englischer Sprache im Wesentlichen angab, ihre Muttersprache sei Eshan, sie spreche aber auch Englisch, ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung wolle sie nicht berichtigen. Sie sei schlepperunterstützt ausgereist, der Schlepper habe den Reisepass gehabt. Angaben zur Fluglinie konnte sie nicht machen. In der EU, in Norwegen oder Island habe sie keine Verwandten, in Österreich habe sie keine Eltern oder Kinder. Sie lebe mit ihrem Ehemann XXXX, welcher seit 2002 als Asylwerber in Österreich sei, in Familiengemeinschaft. Sein Verfahren befinde sich im Stadium der Berufung. Sie habe 9 Jahre die Grundschule besucht und werde weder von der Polizei noch sonstigen Behörden im Heimatland gesucht. Zu ihren Fluchtgründen wolle sie ergänzen, dass sie aus Angst das Land verlassen habe, ihr Ehemann sei in Nigeria von einer Organisation gesucht worden. Sie selbst habe sich in einem Dorf ihrer Großmutter, in XXXX seit 2002 versteckt. Dieses Dorf sei ca. zwei Stunden von Benin City entfernt. Im Mai 2006 sei sie gefunden worden. Auf die Frage, ob sie auch Probleme mit dieser Organisation gehabt habe, bejahte sie dies und wiederholte, im Mai 2006 von dieser gefunden worden zu sein. Sie hätten gewollt, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntgebe, anderenfalls sie sie töten würden, damit ihr Ehemann vielleicht zum Begräbnis komme. Der Name dieser Organisation sei XXXX. Auf die Frage, warum sie nicht bei den Behörden um Hilfe gebeten habe, brachte sie vor, ihr Bruder XXXX habe das auch versucht, daraufhin sei er getötet worden. Auf den Vorhalt, dass sie keinen Bruder namens XXXX angegeben habe, antwortete sie, er sei ihr Halbbruder, sie habe 9 Geschwister, sie nenne ihn auch Cousin. Auf die Frage, ob die ganze Familie Probleme mit dieser Organisation habe, verneinte sie dies und gab an, nur sie und ihr Ehemann. Auf die Frage, warum dann ihr Halbbruder XXXX getötet worden sei, antwortete sie, dieser sei von einer ganz anderen Organisation getötet worden. Auf den Vorhalt, dass sie somit zu den Behörden hätte gehen können, antwortete sie, dass sie dann noch mehr Probleme bekommen hätte. Auf die Frage, warum, gab sie an, weil die Polizei solche Leute 21 Jahre einsperre. Auf den Vorhalt, dass dies nur Mitglieder betreffe, nicht Leute, welche Schutz vor ihnen suchen würden, antwortete sie, sie habe sich nur im Dorf versteckt, sie sei nicht zur Polizei gegangen. Auf die Frage, ob sie etwas ergänzen wolle, gab sie an, in der zweiten Woche im Mai 2006 sei ihre Schwester XXXX von Mitgliedern dieser Organisation mit einem Messer verletzt worden. Sie hätten ihre Schwester mit ihr verwechselt, es sei in Benin City passiert, wo ihre Familie wohne. Sie selbst habe ja in XXXX bei der Großmutter gewohnt. Auf die Frage, woher sie das wisse, gab sie an, ihr Bruder habe ihr das erzählt, er sei zu ihnen gekommen. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt habe, verneinte sie, sonstige Probleme ebenfalls. Ende Mai habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Der konkrete Ausreisegrund sei gewesen, dass sie ihren Mann suchen wollte, sie habe Angst vor dieser Organisation gehabt. Weitere Ergänzungen wollte sie nicht machen. Zum Vorhalt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlauben würden, jeder Bewohner Nigerias, auch jemand, der sich von vigilanten Gruppen bedroht fühlte, könne sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gebe, was auch dadurch bekräftigt werde, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen hätten und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen hätten können und seien insbesondere vigilante Gruppen nur lokal aktiv und würden nicht bundesweit operieren und jeder Bewohner könne sich in allen Teilen des Landes ohne Registrierung niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig Gebrauch gemacht werde, antwortete sie, sie würden sie finden. Auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion oder wegen einer Mitgliedschaft bei einer Partei habe sie keine Probleme. Im Falle der Rückkehr könne sie getötet werden. Auf den Vorhalt, dass dies bei tatsächlicher Absicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits in der Zeit passiert wäre, als sie noch in Nigeria gewesen sei, gab sie an, sie hätten gesagt, sie würden sie töten, sie hätten das ihrer Schwester gesagt. Auf die Frage, wieso diese Organisation ihren Gatten überhaupt töten wolle, antwortete sie, das wisse sie nicht. Auf die Frage, warum diese Organisation dann sie töten wolle, gab sie an, weil sie ihren Mann nicht töten könnten, würden sie halt sie töten. Weitere Angaben wolle sie nicht machen. Nach Belehrung über ihre Verpflichtungen und Bekanntgabe der beabsichtigten Abweisung ihres Antrages mangels glaubhafter Angaben, gab sie an, sie wolle nicht zurück, sie habe nicht gelogen.Am 27.06.2006 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost statt, wobei sie in englischer Sprache im Wesentlichen angab, ihre Muttersprache sei Eshan, sie spreche aber auch Englisch, ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung wolle sie nicht berichtigen. Sie sei schlepperunterstützt ausgereist, der Schlepper habe den Reisepass gehabt. Angaben zur Fluglinie konnte sie nicht machen. In der EU, in Norwegen oder Island habe sie keine Verwandten, in Österreich habe sie keine Eltern oder Kinder. Sie lebe mit ihrem Ehemann römisch 40 , welcher seit 2002 als Asylwerber in Österreich sei, in Familiengemeinschaft. Sein Verfahren befinde sich im Stadium der Berufung. Sie habe 9 Jahre die Grundschule besucht und werde weder von der Polizei noch sonstigen Behörden im Heimatland gesucht. Zu ihren Fluchtgründen wolle sie ergänzen, dass sie aus Angst das Land verlassen habe, ihr Ehemann sei in Nigeria von einer Organisation gesucht worden. Sie selbst habe sich in einem Dorf ihrer Großmutter, in römisch 40 seit 2002 versteckt. Dieses Dorf sei ca. zwei Stunden von Benin City entfernt. Im Mai 2006 sei sie gefunden worden. Auf die Frage, ob sie auch Probleme mit dieser Organisation gehabt habe, bejahte sie dies und wiederholte, im Mai 2006 von dieser gefunden worden zu sein. Sie hätten gewollt, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntgebe, anderenfalls sie sie töten würden, damit ihr Ehemann vielleicht zum Begräbnis komme. Der Name dieser Organisation sei römisch 40 . Auf die Frage, warum sie nicht bei den Behörden um Hilfe gebeten habe, brachte sie vor, ihr Bruder römisch 40 habe das auch versucht, daraufhin sei er getötet worden. Auf den Vorhalt, dass sie keinen Bruder namens römisch 40 angegeben habe, antwortete sie, er sei ihr Halbbruder, sie habe 9 Geschwister, sie nenne ihn auch Cousin. Auf die Frage, ob die ganze Familie Probleme mit dieser Organisation habe, verneinte sie dies und gab an, nur sie und ihr Ehemann. Auf die Frage, warum dann ihr Halbbruder römisch 40 getötet worden sei, antwortete sie, dieser sei von einer ganz anderen Organisation getötet worden. Auf den Vorhalt, dass sie somit zu den Behörden hätte gehen können, antwortete sie, dass sie dann noch mehr Probleme bekommen hätte. Auf die Frage, warum, gab sie an, weil die Polizei solche Leute 21 Jahre einsperre. Auf den Vorhalt, dass dies nur Mitglieder betreffe, nicht Leute, welche Schutz vor ihnen suchen würden, antwortete sie, sie habe sich nur im Dorf versteckt, sie sei nicht zur Polizei gegangen. Auf die Frage, ob sie etwas ergänzen wolle, gab sie an, in der zweiten Woche im Mai 2006 sei ihre Schwester römisch 40 von Mitgliedern dieser Organisation mit einem Messer verletzt worden. Sie hätten ihre Schwester mit ihr verwechselt, es sei in Benin City passiert, wo ihre Familie wohne. Sie selbst habe ja in römisch 40 bei der Großmutter gewohnt. Auf die Frage, woher sie das wisse, gab sie an, ihr Bruder habe ihr das erzählt, er sei zu ihnen gekommen. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt habe, verneinte sie, sonstige Probleme ebenfalls. Ende Mai habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Der konkrete Ausreisegrund sei gewesen, dass sie ihren Mann suchen wollte, sie habe Angst vor dieser Organisation gehabt. Weitere Ergänzungen wollte sie nicht machen. Zum Vorhalt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlauben würden, jeder Bewohner Nigerias, auch jemand, der sich von vigilanten Gruppen bedroht fühlte, könne sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gebe, was auch dadurch bekräftigt werde, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen hätten und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen hätten können und seien insbesondere vigilante Gruppen nur lokal aktiv und würden nicht bundesweit operieren und jeder Bewohner könne sich in allen Teilen des Landes ohne Registrierung niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig Gebrauch gemacht werde, antwortete sie, sie würden sie finden. Auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion oder wegen einer Mitgliedschaft bei einer Partei habe sie keine Probleme. Im Falle der Rückkehr könne sie getötet werden. Auf den Vorhalt, dass dies bei tatsächlicher Absicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits in der Zeit passiert wäre, als sie noch in Nigeria gewesen sei, gab sie an, sie hätten gesagt, sie würden sie töten, sie hätten das ihrer Schwester gesagt. Auf die Frage, wieso diese Organisation ihren Gatten überhaupt töten wolle, antwortete sie, das wisse sie nicht. Auf die Frage, warum diese Organisation dann sie töten wolle, gab sie an, weil sie ihren Mann nicht töten könnten, würden sie halt sie töten. Weitere Angaben wolle sie nicht machen. Nach Belehrung über ihre Verpflichtungen und Bekanntgabe der beabsichtigten Abweisung ihres Antrages mangels glaubhafter Angaben, gab sie an, sie wolle nicht zurück, sie habe nicht gelogen.
Die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die beabsichtigte Abweisung ihres Antrages hat die Beschwerdeführerin am 28.06.2006 übernommen.Die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die beabsichtigte Abweisung ihres Antrages hat die Beschwerdeführerin am 28.06.2006 übernommen.
Am 29.06.2006 wurde eine Vollmacht für den Migrantinnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. L. BINDER LL.M. vorgelegt.
Am 05.07.2006 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft vorgeführt und durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Nach Belehrung gab sie an, sie verfüge über keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente. Zur Aufforderung, dass sie zur beabsichtigten Abweisung ihres Antrages nun Stellung nehmen könne, gab sie an, sie wisse nicht, was sie noch sagen solle. Auf Rückfrage des Vertreters gab sie an, nicht fließend Englisch zu sprechen, aber sie habe alles verstanden. Auf die Frage ihres Vertreters, warum diese Organisation ihren Ehemann töten wolle, gab sie an, das wisse sie nicht. Auf die weitere Frage, welche Tätigkeit ihr Ehemann hatte, gab sie an, er habe Bilder gemacht, die XXXX seien Kunden von ihrem Mann gewesen. Auf die Frage, warum sie Angst gehabt habe, zur Polizei zu gehen, brachte sie vor, weil die Polizei Mitglieder der XXXX suche. Sie hätte (dann) der Polizei mitgeteilt, wo die XXXX sich befinde und dann hätte sie die XXXX-Mitglieder festgenommen, aber die hätten dann auch vielleicht der Polizei gesagt, dass ihr Mann auch ein Mitglied von XXXX gewesen sei. Befragt, ob sie wisse, ob die Polizei wisse, dass ihr Mann Verbindungen zu XXXX gehabt habe, antwortete sei, das wisse sie nicht.Am 05.07.2006 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft vorgeführt und durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Nach Belehrung gab sie an, sie verfüge über keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente. Zur Aufforderung, dass sie zur beabsichtigten Abweisung ihres Antrages nun Stellung nehmen könne, gab sie an, sie wisse nicht, was sie noch sagen solle. Auf Rückfrage des Vertreters gab sie an, nicht fließend Englisch zu sprechen, aber sie habe alles verstanden. Auf die Frage ihres Vertreters, warum diese Organisation ihren Ehemann töten wolle, gab sie an, das wisse sie nicht. Auf die weitere Frage, welche Tätigkeit ihr Ehemann hatte, gab sie an, er habe Bilder gemacht, die römisch 40 seien Kunden von ihrem Mann gewesen. Auf die Frage, warum sie Angst gehabt habe, zur Polizei zu gehen, brachte sie vor, weil die Polizei Mitglieder der römisch 40 suche. Sie hätte (dann) der Polizei mitgeteilt, wo die römisch 40 sich befinde und dann hätte sie die XXXX-Mitglieder festgenommen, aber die hätten dann auch vielleicht der Polizei gesagt, dass ihr Mann auch ein Mitglied von römisch 40 gewesen sei. Befragt, ob sie wisse, ob die Polizei wisse, dass ihr Mann Verbindungen zu römisch 40 gehabt habe, antwortete sei, das wisse sie nicht.
Mit Bescheid vom 06.07.2006, AZ. 06 06.607-EAST Ost, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.06.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 ab und wurde ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid vom 06.07.2006, AZ. 06 06.607-EAST Ost, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.06.2006 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab und wurde ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung wurden zunächst die obdargestellten Einvernahmen wiedergegeben, angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt habe, Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen und festgestellt, dass zwar die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin feststehe, deren Identität mangels Dokumenten jedoch nicht festgestellt habe werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerin im Herkunftsstaat Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe vorgebracht habe, welche auf ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Eshan) oder ihrer Religion (Zeugen Jehovas) beruhen.
Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel weder zu ihrer Identität noch zu ihren Fluchtgründen vorgelegt habe und somit ihren mündlichen Angaben eine besondere Bedeutung zukomme. Bis auf einige wenige Datumsangaben und sehr spärlich vorgebrachten Informationen über das tatsächliche Geschehen sei die Beantwortung einiger detaillierterer Fragen sehr mühselig gewesen und schienen nicht der Wahrheit zu entsprechen. Ihre Ausführungen hätten keine konkreten Anhaltspunkte beinhaltet und ihr ganzes Vorbringen habe sich sehr vage, schablonenhaft und widersprüchlich dargestellt. Sie habe angegeben, überhaupt nicht zu wissen, warum diese Organisation ihren Ehemann suche und habe auch nicht glaubhaft darlegen können, was diese Organisation nun von ihr wolle oder warum diese überhaupt ein Interesse an ihr bekundet habe oder sie töten wolle. Die Bemerkung, dass die Organisation nun sie töten wolle, damit halt irgendwer getötet werde, entspreche keiner Logik. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Ihr nicht substantiiertes, auf keine Beweismittel gestützes Vorbringen, sei lediglich auf schablonenhafte Stehsätze gestützt, die auch nach näherer Hinterfragung keine Facetten hervorgebracht hätten, wie es bei einer Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. In Verbindung mit der stereotypen Präsentation der Geschichte sei der zwingende Eindruck einer bloßen Konstruktion entstanden. Es erscheine realitätsfremd, dass jemand seine Heimat verlasse, um unter erheblichem finanziellen Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegen zu gehen, lediglich weil der Ehemann von einer ihr unbekannten Organisation gesucht werde. Es finde in den getroffenen Länderfeststellungen ua. keine Deckung, dass solche vigilante Gruppen landesweit operieren würden. Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens sei festzustellen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handelt, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit gehabt habe. Die Antragstellerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit nicht geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung hätten die vorgebrachten Fluchtgründe eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen können, weil die behaupteten bzw. befürchteten Übergriffe von den staatlichen Behörden geahndet worden wären und sich weder aus ihrem Vorbringen noch aus den Länderfeststellungen ergebe, dass diese nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären. Auch sei es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich in einem anderen Landesteil Nigerias zB in Lagos dauerhaft niederzulassen und dort unbehelligt von etwaigen weiteren Maßnahmen durch diese Organisation zu leben, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, die ihr jegliche Existenzgrundlage entziehen würde.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit nicht geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung hätten die vorgebrachten Fluchtgründe eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen können, weil die behaupteten bzw. befürchteten Übergriffe von den staatlichen Behörden geahndet worden wären und sich weder aus ihrem Vorbringen noch aus den Länderfeststellungen ergebe, dass diese nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären. Auch sei es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich in einem anderen Landesteil Nigerias zB in Lagos dauerhaft niederzulassen und dort unbehelligt von etwaigen weiteren Maßnahmen durch diese Organisation zu leben, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, die ihr jegliche Existenzgrundlage entziehen würde.
Zu Spruchteil II. wurde unter Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlauben. Auch jemand der sich von vigilanten Gruppen verfolgt fühlt, könne sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gebe. Auch in der Praxis hätten sich viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Insbesondere seien vigilante Gruppen nur lokal aktiv und würden nicht bundesweit operieren. Wie bereits unter Spruchteil I. ausgeführt, sei das Vorbringen der Antragstellerin zur Bedrohungssituation nicht glaubwürdig, sodass nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Es sei darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin jedenfalls auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stünde, sofern man seinem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen wolle. Nach ihren Angaben bestehe keine Fahndung der nigerianischen Sicherheitsbehörden nach ihrer Person und sei sie unter Durchschreitung von Ausreisekontrollen am Flughafen ausgereist. Auch wegen der geographischen Ausdehnung Nigerias und der Bevölkerungsdichte könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes weiteren Versuchen der Organisation XXXX, sie zu finden, entziehen könne, ohne dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde, wodurch ihr jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde unter Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlauben. Auch jemand der sich von vigilanten Gruppen verfolgt fühlt, könne sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gebe. Auch in der Praxis hätten sich viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Insbesondere seien vigilante Gruppen nur lokal aktiv und würden nicht bundesweit operieren. Wie bereits unter Spruchteil römisch eins. ausgeführt, sei das Vorbringen der Antragstellerin zur Bedrohungssituation nicht glaubwürdig, sodass nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Es sei darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin jedenfalls auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stünde, sofern man seinem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen wolle. Nach ihren Angaben bestehe keine Fahndung der nigerianischen Sicherheitsbehörden nach ihrer Person und sei sie unter Durchschreitung von Ausreisekontrollen am Flughafen ausgereist. Auch wegen der geographischen Ausdehnung Nigerias und der Bevölkerungsdichte könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes weiteren Versuchen der Organisation römisch 40 , sie zu finden, entziehen könne, ohne dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde, wodurch ihr jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.
Zur Ausweisung unter Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass ihr Ehemann seit 2002 in Österreich als Asylwerber lebe, sein Antrag abgewiesen worden sei und sich das Verfahren in der Berufung befinde. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt des Angehörigen sei so wie ihrer nur ein vorübergehender, weshalb die Ausweisung keine Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zur Ausweisung unter Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass ihr Ehemann seit 2002 in Österreich als Asylwerber lebe, sein Antrag abgewiesen worden sei und sich das Verfahren in der Berufung befinde. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt des Angehörigen sei so wie ihrer nur ein vorübergehender, weshalb die Ausweisung keine Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (als Berufung eingebrachte) Beschwerde des Vertreters der Beschwerdeführerin Dr. L. BINDER Migrantinnenverein St. Marx in französischer Sprache. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin detaillierte Informationen über ihre wahre Identität, ihren Reiseweg und ihr Schutzbedürfnis erteilt habe.
Sie habe behauptet, wegen der Verfolgung und der Morddrohungen, welcher sie seitens der Bruderschaft der schwarzen XXXX ausgesetzt gewesen sei und deren Mitglied ihr Ehemann gewesen sei. Die Antragstellerin behaupte, von den Mitgliedern dieser Sekte, welche auch aktiv nach ihrem Ehemann wegen Abtrünnigkeit suche, mehrmals bedroht und verfolgt worden zu sein. Von Beruf XXXX und als Anhängerin der Sekte der Bruderschaft der schwarzen XXXX seit 1998 habe sie ihre Heimat wegen der befürchteten Verfolgung durch diese Sekte verlassen. Sie hätte den Aufenthaltsort ihres Ehemannes finden sollen und war gezwungen, bedroht ihren Wohnort zu verlassen und sich im Dorf bei ihrer Großmutter zu verstecken und habe sich entschlossen ihr Heimatland zu verlassen. Im Übrigen seien sie und ihre Familienmitglieder auch nachdem sie sich bei der Großmutter versteckt habe, weiterhin bedroht worden und habe sie keinerlei Schutz vom Staat erhalten. Sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht finden, sei sie mit dem Tod bedroht worden. Sie befürchte auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, bestimmten Familie und den alleinstehenden nigerianischen Frauen, die noch immer nicht ausreichenden Schutz vom Staat erhielten, verfolgt zu werden. Der Anspruch der Antragstellerin sei gut begründet, weil ihr Ehemann aus den gleichen Gründen gesucht wird. Die Antragstellerin gebe an, durch private Täter, nämlich Mitglieder der Sekte der Bruderschaft der schwarzen XXXX, zu der ihr Ehemann, welcher wegen seines Austritts gesucht werde, in Nigeria verhört und verfolgt worden zu sein. Sie glaube, dass die nigerianischen Behörden nicht fähig seien, sie angemessen zu beschützen und dies nicht tun wollten. Es folgten Ausführungen über das Vorliegen einer Verfolgung. Die Antragstellerin sei Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage die Beschwerdeführerin zu schützen. Zitiert wurden Berichte über die Bruderschaft der schwarzen XXXX. Ferner liege ein Familienverfahren mit ihrem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Ehemann vor, da die Ehe ein Jahr vor dem ersten Asylantrag geschlossen worden sei. In der angefochtenen Entscheidung werde die vorherige Anwesenheit ihres Ehemannes nicht einmal erwähnt, vor allem auch nicht die Tatsache, dass bis dato keine definitive Entscheidung zu seinem Ansuchen getroffen worden sei. Letztlich verletze der angefochtene Bescheid auch Art. 8 EMRK, indem er die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Familie verheimliche. Es folgten Ausführungen über die Unzulässigkeit einer Abschiebung/Zurückschiebung der Antragstellerin nach Nigeria.Sie habe behauptet, wegen der Verfolgung und der Morddrohungen, welcher sie seitens der Bruderschaft der schwarzen römisch 40 ausgesetzt gewesen sei und deren Mitglied ihr Ehemann gewesen sei. Die Antragstellerin behaupte, von den Mitgliedern dieser Sekte, welche auch aktiv nach ihrem Ehemann wegen Abtrünnigkeit suche, mehrmals bedroht und verfolgt worden zu sein. Von Beruf römisch 40 und als Anhängerin der Sekte der Bruderschaft der schwarzen römisch 40 seit 1998 habe sie ihre Heimat wegen der befürchteten Verfolgung durch diese Sekte verlassen. Sie hätte den Aufenthaltsort ihres Ehemannes finden sollen und war gezwungen, bedroht ihren Wohnort zu verlassen und sich im Dorf bei ihrer Großmutter zu verstecken und habe sich entschlossen ihr Heimatland zu verlassen. Im Übrigen seien sie und ihre Familienmitglieder auch nachdem sie sich bei der Großmutter versteckt habe, weiterhin bedroht worden und habe sie keinerlei Schutz vom Staat erhalten. Sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht finden, sei sie mit dem Tod bedroht worden. Sie befürchte auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, bestimmten Familie und den alleinstehenden nigerianischen Frauen, die noch immer nicht ausreichenden Schutz vom Staat erhielten, verfolgt zu werden. Der Anspruch der Antragstellerin sei gut begründet, weil ihr Ehemann aus den gleichen Gründen gesucht wird. Die Antragstellerin gebe an, durch private Täter, nämlich Mitglieder der Sekte der Bruderschaft der schwarzen römisch 40 , zu der ihr Ehemann, welcher wegen seines Austritts gesucht werde, in Nigeria verhört und verfolgt worden zu sein. Sie glaube, dass die nigerianischen Behörden nicht fähig seien, sie angemessen zu beschützen und dies nicht tun wollten. Es folgten Ausführungen über das Vorliegen einer Verfolgung. Die Antragstellerin sei Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage die Beschwerdeführerin zu schützen. Zitiert wurden Berichte über die Bruderschaft der schwarzen römisch 40 . Ferner liege ein Familienverfahren mit ihrem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Ehemann vor, da die Ehe ein Jahr vor dem ersten Asylantrag geschlossen worden sei. In der angefochtenen Entscheidung werde die vorherige Anwesenheit ihres Ehemannes nicht einmal erwähnt, vor allem auch nicht die Tatsache, dass bis dato keine definitive Entscheidung zu seinem Ansuchen getroffen worden sei. Letztlich verletze der angefochtene Bescheid auch Artikel 8, EMRK, indem er die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Familie verheimliche. Es folgten Ausführungen über die Unzulässigkeit einer Abschiebung/Zurückschiebung der Antragstellerin nach Nigeria.
Den Übersetzungen der Beilagen zur Beschwerde ist zu entnehmen, dass auf einem Hochzeitsfoto XXXX und XXXX zu sehen seien, und dass ferner zwei an XXXX adressierte Drohbriefe der Bruderschaft der schwarzen XXXX vorgelegt wurden.Den Übersetzungen der Beilagen zur Beschwerde ist zu entnehmen, dass auf einem Hochzeitsfoto römisch 40 und römisch 40 zu sehen seien, und dass ferner zwei an römisch 40 adressierte Drohbriefe der Bruderschaft der schwarzen römisch 40 vorgelegt wurden.
Schließlich wurde gegenständliches Verfahren am 02.01.2013 dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt und wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2013 Länderberichte (Kurzrecherche Nigeria vom Jänner 2013, Operational Guidance Note, Nigeria vom 04.10.2012, ACCORD-Länderbericht Nigeria vom 17.06.2011, E-Mail und "Ethnologue report for language" betreffend die Sprache "Esan") zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
In der am 14.02.2013 vorab per FAX eingelangten Stellungnahme teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in Österreich bereits gut integriert seien. Beide Kinder seien im Bundesgebiet geboren, XXXX besuche mit gutem Erfolg die Schule. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Dokumenten zur Integration. "Alles, worum die Familie ersucht, sei eine Prüfung der Sache im Hinblick darauf, ob die Ausweisung auf Dauer für unzulässig entschieden werden kann." Der beiliegenden ersten Seite des Befundes für die Tochter XXXX vom 12.10.2011 infolge einer ambulanten Kontrolle am 11.10.2011 ist zu entnehmen, dass bei der Diagnose XXXX entsprechend einer XXXX die Hämoglobinwerte sich als stabil gezeigt haben. Der zweiten Seite des Befundes, etwas weiter hinten im vorgelegten Konvolut, ist zu entnehmen, dass einmal monatlich eine Blutbildkontrolle beim Kinderfacharzt durchgeführt werden solle und die nächste ambulante Kontrolle war für den 27.03.2012 vorgesehen. Ein aktuellerer Befund lag dem Konvolut - abgesehen von der bereits aktenkundigen ärztlichen Bestätigung vom 18.11.2011- jedoch nicht bei.In der am 14.02.2013 vorab per FAX eingelangten Stellungnahme teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in Österreich bereits gut integriert seien. Beide Kinder seien im Bundesgebiet geboren, römisch 40 besuche mit gutem Erfolg die Schule. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Dokumenten zur Integration. "Alles, worum die Familie ersucht, sei eine Prüfung der Sache im Hinblick darauf, ob die Ausweisung auf Dauer für unzulässig entschieden werden kann." Der beiliegenden ersten Seite des Befundes für die Tochter römisch 40 vom 12.10.2011 infolge einer ambulanten Kontrolle am 11.10.2011 ist zu entnehmen, dass bei der Diagnose römisch 40 entsprechend einer römisch 40 die Hämoglobinwerte sich als stabil gezeigt haben. Der zweiten Seite des Befundes, etwas weiter hinten im vorgelegten Konvolut, ist zu entnehmen, dass einmal monatlich eine Blutbildkontrolle beim Kinderfacharzt durchgeführt werden solle und die nächste ambulante Kontrolle war für den 27.03.2012 vorgesehen. Ein aktuellerer Befund lag dem Konvolut - abgesehen von der bereits aktenkundigen ärztlichen Bestätigung vom 18.11.2011- jedoch nicht bei.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen.
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Identität der Antragstellerin steht nicht fest. Sie ist nigerianische Staatsbürgerin christlichen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Eshan. Die Beschwerdeführerin lebt nach ihrer illegalen Einreise in Österreich am 22.06.2006 mit dem Asylwerber XXXX, dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D3 237471-0/2008, mangels Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen wurde. Am 23.06.2006 stellte sie ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für sich selbst vorgebracht und ihre Verwandten (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor in Nigeria. Die Beschwerden der beiden im Bundesgebiet geborenen Töchter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen D3 314580-1/2008 und D3 414823-1/2010) ebenfalls als unbegründet abgelehnt.Die Identität der Antragstellerin steht nicht fest. Sie ist nigerianische Staatsbürgerin christlichen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Eshan. Die Beschwerdeführerin lebt nach ihrer illegalen Einreise in Österreich am 22.06.2006 mit dem Asylwerber römisch 40 , dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D3 237471-0/2008, mangels Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen wurde. Am 23.06.2006 stellte sie ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für sich selbst vorgebracht und ihre Verwandten (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor in Nigeria. Die Beschwerden der beiden im Bundesgebiet geborenen Töchter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen D3 314580-1/2008 und D3 414823-1/2010) ebenfalls als unbegründet abgelehnt.
Zu Nigeria wird Folgendes festgestellt:
XXXXrömisch 40
Aktuelles zur (Existenz der) XXXX konnte in einschlägigen Berichten und gängigen Internet- und Medienportalen nicht gefunden werden. Die Existenz der Gruppe in der Vergangenheit ist jedoch sicher, siehe dazu folgende Einträge, Artikel, Berichte:Aktuelles zur (Existenz der) römisch 40 konnte in einschlägigen Berichten und gängigen Internet- und Medienportalen nicht gefunden werden. Die Existenz der Gruppe in der Vergangenheit ist jedoch sicher, siehe dazu folgende Einträge, Artikel, Berichte:
E.O.Egbochuku, Psychologie-Abt., Fakultät für Bildung, Benin Universität, Benin City, Nigeria, schreibt in einem Aufsatz zu Geheimgesellschaften: die ersten Gesellschaften, rund um die Unabhängigkeitswerdung, waren die Piraten, von denen sich die Buccaneers (=Seeräuber oder Freibeuter) abspalteten. In den 1980ern kam es dann zu etlichen weiteren Abspaltungen, u.a. die XXXX.E.O.Egbochuku, Psychologie-Abt., Fakultät für Bildung, Benin Universität, Benin City, Nigeria, schreibt in einem Aufsatz zu Geheimgesellschaften: die ersten Gesellschaften, rund um die Unabhängigkeitswerdung, waren die Piraten, von denen sich die Buccaneers (=Seeräuber oder Freibeuter) abspalteten. In den 1980ern kam es dann zu etlichen weiteren Abspaltungen, u.a. die römisch 40 .
Die Kulte, die "Black" im Namen trugen wurden unter The Black Movements der 1990er bekannt. Einhergehend mit der Militärdiktatur (1993 - 1998) begannen sie sich zu bewaffnen und Gewalt auszuüben. Sie trugen schwarz in ihren Uniformen - scharze T-Shirts und Kappen. [...] Die gewalttätige Kultaktivität sei laut Psyhcologe Egbochuku komplett von den Hochschulen verbannt worden. Gründe seien das Mitgliedschaftsverbot auf Universitäten, Colleges,etc.; die Rolle der religiösen Organisationen bei der Hilfe bei Outing und Ausstieg; die Razzien und Waffenbeschlagnahme. Zitiert nach: E.O.Egbochuku, Stud Tribes Triblas, 7(1): 17-25 (2009), Secret Cult Activities in Institutions of Higerh Learaning: Lessons from the Nigerian Situations. S.3+S.8 2009
"Mit der Einführung der Universitätsausbildung in Nigeria sei es laut einem Artikel der WissenschaftlerInnen Raymond O. A. Aluede und Hope O. Oniyama innerhalb eines Jahrzehnts zu geheimen Kultaktivitäten gekommen. Die ersten Kulte hätten sich selbst als Wegbereiter zur Befreiung von Studierenden und der Bekämpfung von Unrecht an den Universitäten gesehen (Aluede/Oniyama, März 2009).
Laut einem Bericht des Small Arms Survey (SAS) würden sich Bruderschaften und Kulte in ihrer Entstehung ähneln. Bruderschaften seien jedoch innerhalb von Universitäten, die ihnen
nahestehende Kulte außerhalb tätig (SAS, Dezember 2007, S. 73). Die Sozialanthropologin Irit Eguavoen schreibt in dem wissenschaftlichen Artikel "Killer Cults on Campus", dass an Universitäten aktive Geheimgesellschaften sich auch als Bruderschaften (brotherhoods, confraternities) bezeichnen würden, um so ihren internen sozialen Zusammenhalt zu betonen (Eguavoen, September 2008, S. 1).
Zur Struktur von Studentenkulten merkt Eguavoen an, dass diese lokal und hierarchisch gegliedert seien. Der Großteil der Mitglieder verbleibe auf der untersten Hierarchieebene und
müsse Mitgliedsbeiträge bezahlen (Eguavoen, September 2008, S. 5). Für gewalttätige Operationen seien Schlägertruppen (hit squads) vorgesehen." ACCORD, Nigeria.Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, Studentenkulte, S. 59, 17.06.2011
"Die von der Zentralregierung erlassenen Gesetze gegen die Kultgruppen werden nicht effizient umgesetzt. Gelder zur Bekämpfung von Kultgruppen werden veruntreut und versickern in den Taschen der Administratoren an den Universitäten. Obwohl verschiedene Staaten115 Kultgruppen verboten haben, geniessen sie Straffreiheit."
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria. Update., S.17, 12.04.2010
Die Bundesregierung hat sich an die Nationale Universitätskommission gewandt und ersucht Maßnahmen gegen Kultaktivismus an den Universitäten zu entwickeln und umzusetzen. Zu den Maßnahmen gehören: Sanktionen gegen Kultmitglieder, Aufklärung durch Medien, Kampagnendurchführung, Hilfestellung bieten. Sicherheitskräfte nehmen immer wieder (vermeintliche) Kultmitglieder fest. Alle Befragten stellen jedoch fest, dass die Maßnahmen immer noch nicht reichen und forciert werden müssen. Zitiert nach: IRB, Nigeria: The Black Axe confraternity,..., S. 5, 03.12.12
Die Regierung hat "The Secret Cult and Similar Activities Prohibiton"-Gesetz im Juni 2004 verabschiedet. In diesem sind ca. 100 Kultgruppen aufgelistet, die jetzt verboten sind. Somit sieht das britische Home Office generell eine Schutzbereitschaft des Staates. Für jene, die sich nicht sicher genug fühlen, bleibt die interne Fluchtalternative, womit nach britischem Asylgesetz keine Gründe für Asylansuchen offen bleiben. Zitiert nach HOUK, Operational Guidance Note. Nigeria.Pkt.3.7, S.12f., 04.10.2012
Der schon oben zitierte Psychologe Egbochuku schrieb seinen Aufsatz als Hilfestellung zum Umgang mit Kultmitgliedern, die sich zum Ausstieg entschlossen haben und durch die erfahrene Traumatisierung psychologische Hilfe suchen. Gleichzeitig gibt der Arzt zu verstehen, dass es kaum je dazu kommen wird, da Kultmiglieder das Mißtrauen gegenüber jeden außerhalb der Gang, der Geheimgesellschaft, eingebleut bekommen haben und sich deshalb nicht Außenstehenden öffnen werden/können. Aus demselben Papier geht hervor, dass selbst die Familie eines Kultmitglieds über die Mitgliedschaft nicht informiert wird und nur aus dem Verhalten entnehmen kann, dass sich die Person möglicher Weise einer Gang verschrieben hat.[...] Die gewalttätige Kultaktivität sei laut Psychologe Egbochuku komplett von den Hochschulen verbannt worden. Gründe seien das Mitgliedschaftsverbot auf Universitäten, Colleges,etc.; die Rolle der religiösen Organisationen bei der Hilfe bei Outing
und Ausstieg; die Razzien und Waffenbeschlagnahme. Zitiert nach:
E.O.Egbochuku, Stud Tribes Triblas, 7(1): 17-25 (2009), Secret Cult
Activities in Institutions of Higerh Learaning: Lessons from the Nigerian Situations. S.7f., 2009
Quelle: Kurzrecherche der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 zu Nigeria - Bruderschaften, Studentenkultgruppen (Stand Jänner 2013).
Sicherheitslage:
Die "Nigerian Police Force (NPF)" umfasst ca. 371 800 Personen, das bedeutet, dass ein Polizist auf 377 Bürger kommt. Ca. 1/4 der Polizeikräfte beschäftigt sich mit Personenschutz und Gardeaufgaben. Die NPF wurde durch Art 214 der Verfassung von 1999 eingerichtet. Das Polizeigesetz von 1990 beschreibt die Funktion, Struktur und Tätigkeit der NPF. Sie untersteht dem Präsidenten, der den Generalinspektor der Polizei ernennt. Dieser hat das Kommando über die Polizei. Für das administrative, finanzielle und logistische Menagement ist der Minister für Polizeiangelegenheiten zuständig. Das Hauptquartier, die 12 Zonen-Kommandos und die 36 Staatskommandos haben alle eine kriminalpolizeiliche Abteilung. Es gibt auch noch andere Spezialabteilungen wie etwa die paramilitärische mobile Polizei (MOPOL), die Anti-Raub-Einheit, eine Schnelleinsatz-Truppe und eine Einheit zur Bekämpfung der Korruption ("X-Squad").Die "Nigerian Police Force (NPF)" umfasst ca. 371 800 Personen, das bedeutet, dass ein Polizist auf 377 Bürger kommt. Ca. 1/4 der Polizeikräfte beschäftigt sich mit Personenschutz und Gardeaufgaben. Die NPF wurde durch Artikel 214, der Verfassung von 1999 eingerichtet. Das Polizeigesetz von 1990 beschreibt die Funktion, Struktur und Tätigkeit der NPF. Sie untersteht dem Präsidenten, der den Generalinspektor der Polizei ernennt. Dieser hat das Kommando über die Polizei. Für das administrative, finanzielle und logistische Menagement ist der Minister für Polizeiangelegenheiten zuständig. Das Hauptquartier, die 12 Zonen-Kommandos und die 36 Staatskommandos haben alle eine kriminalpolizeiliche Abteilung. Es gibt auch noch andere Spezialabteilungen wie etwa die paramilitärische mobile Polizei (MOPOL), die Anti-Raub-Einheit, eine Schnelleinsatz-Truppe und eine Einheit zur Bekämpfung der Korruption ("X-Squad").
Die NPF ist die größte Organisation in Nigeria und auch der größte Arbeitgeber des Landes. Ende 2008 umfasste die Polizei 5.515 Polizei-Stationen, 1.115 Polizei-Einheiten, 123 Gebietskommanden und 36 Bundesstaatskommanden. Das Hauptkommando befindet sich in der Hauptstadt Abuja und ist auch als Louis Edet House, benannt nach dem ersten Generalinspektor, bekannt und umfasst 6 Abteilungen mit jeweils einem Vize-Generalinspektor an der Spitze.
Die Korruption in der NPF ist weit verbreitet; sowohl von Autofahrern als auch von Festgenommenen werden Schmiergelder verlangt, ohne die eine Weiterfahrt oder eine Freilassung nicht möglich ist. In früheren Jahren hat die undisziplinierte Polizei auch viele Menschenrechtsverletzungen begangen. Untersuchungen von angezeigten Kriminalfällen wurden oft nur gegen Bestechungsgelder vorgenommen. Wenn sich jemand weigerte, für seine Freilassung zu zahlen, wurde er weiter gesetzwidrig angehalten. 2008 hat ein Komitee des Präsidenten den Ernst der Lage erkannt.
Zusätzlich zur Polizei existiert auch noch der Staatssicherheitsdienst, die Nationale Drogenbekämpfungsbehörde, die Wirtschafts- und Finanzverbrechenskommission, die Bundesstraßensicherheitskommission und die Nigerianischen Sicherheits- und Zivilschutzkräfte. Es gibt auch einen Einwanderungsdienst und eine Zoll- und Abgabenbehörde. Alle diese Institutionen sind gesetzlich eingerichtet worden und dürfen Vernehmungen und Verfolgungshandlungen durchführen.
Die Nigerianische Polizei hat mehrere Mechanismen eingerichtet, um auf Beschwerden aus der Bevölkerung über polizeiliche Missstände zu reagieren. Diese umfassen ein Beschwerdebüro, Beschwerdepostkästen und Telefon-Hotlines auf den Polizeistationen und Menschenrechtsbüros. Die Nigerianische Regierung hat auch mehrere externe Einrichtungen geschaffen, wo die Bürger polizeiliche Missstände berichten können. Die meisten dieser Einrichtungen fehlt es aber an den Mitteln, um wirksame Nachforschungen durchführen zu können.
Die verschiedenen Beschwerdeinstitutionen sind:
-Das Beschwerdebüro der Nigerianischen Polizei (gegr. 1979) wird von den Stellen für Öffentlichkeitsarbeit der Polizei betrieben und hat sich mangels Budget als weitgehend ineffektiv erwiesen.
-Das Verhaltenskodexbüro (gegr. 1990) nimmt Beschwerden der Öffentlichkeit gegen das Verhalten von Beamten entgegen.
-Die Menschenrechtskommission der Nigerianischen Regierung wurde 1995 gegründet und hat 2007 574 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über herabwürdigende Behandlung und gesetzwidrige Anhaltungen erhalten. Die Kommission kann eigene Ermittlungen durchführen, kann aber keine Sanktionen verhängen. Es gibt aber einen Entwurf in der Nationalversammlung, der die Kommission ermächtigt, auch Sanktionen auszusprechen.
-Die unabhängige Kommission gegen Korruption und andere verwandte Delikte (gegr. 2000) nimmt ebenfalls Beschwerden aus der Bevölkerung gegen Beamte, darunter auch Polizisten, wegen Korruptionsverdacht entgegen.
Im Juli 2011 wurde ein Verfahren gegen 5 Polizeibeamte wegen der gesetzwidrigen Tötung des Boko Haram-Führers Mohammad Yusuf und seiner Anhänger eingeleitet. Aber die Behörden haben noch nicht einmal jene Polizisten und Militärangehörigen zur Verantwortung gezogen, die im November 2008 130 Personen bei Ausschreitungen im Plateau State getötet haben, die Soldaten, die im Jahre 2001 200 Menschen im Benin State massakrierten oder jene Militärangehörigen, die im Jahre 1999 die Stadt Odi im Bayelsa State komplett zerstört haben.
Human Rights Watch sieht nur begrenzte Fortschritte bei der Anti-Korruptionskampagne 2001.
Die Wirtschafts- und Finanzverbrechenskommission hat von 2003 bis Ende 2011 35 prominente Politiker wegen Korruption angeklagt, darunter 2011 einen früheren Bundesminister, 5 frühere Staatsgouverneure und einen früheren Sprecher des Abgeordnetenhauses. Aber eigene Fehler der Kommission und eine schwache und überlastete Justiz haben die Effektivität der Kommission unterminiert. Ende 2011 gab es nur 5 Verurteilungen und diese zu relativ geringen oder keinen Haftstrafen. Die Kommission hat bei der Verfolgung von Spitzenpolitikern, die in korrupte Handlungen verstrickt sind, versagt und die politische Elite des Landes verschleudert nach wie vor die gigantischen Ölreserven des Landes und hinterlässt Armut, Unterernährung und eine der niedrigsten Lebenserwartungen der Welt.
Nigerias Justiz wird schrittweise unabhängiger, wird aber auch mit Vorwürfen der Korruption und der politischen Einflussnahme konfrontiert. In der Zwischenzeit sind viele Fälle von Korruptionsverdacht von Spitzenpolitikern bei den Gerichtshöfen gelandet. Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig, aber sie sind auch politischem Einfluss, Korruption und Ineffektivität ausgesetzt. Sie haben öfters Entscheidungen bei Wahlen umgestoßen und bei Vorwürfen der Korruption derart entschieden, dass Zweifeln an ihrer Unabhängigkeit entstanden sind.
Amnesty International berichtet, dass die Strafjustiz weiter unzureichend ausgestattet und von Korruption gekennzeichnet ist. Wenn Nachforschungen erfolgen sind diese oft nur oberflächlich und kursorisch. Die Beschwerden richten sich auch gegen zu lange Anhaltungen und unmenschliche Zustände in der Haft.
Die Strafverfahren gehen oft schleppend vor sich, ca. 70% der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, die oft jahrelang auf ihren Prozess warten. Viele können sich keinen Anwalt leisten. Im August 2011 hat die Regierung eine Kommission zur Umsetzung von Reformen in der Justiz eingerichtet, die innerhalb von 24 Monaten ein Konzept, Richtlinien und ihre Umsetzung erstellen soll.
Die Regierungen in 12 nördlichen Bundesstaaten haben die Sharia als Teil ihrer Strafjustiz eingeführt, die auch Todesurteile, Amputationen und Auspeitschungen umfasst. Durch die Sharia werden Frauen vorallem bei Ehebruchsfällen diskriminiert.
(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann sowohl bei staatlicher als auch bei nicht-staatlicher Verfolgung in Nigeria in Betracht gezogen werden, aber am wichtigsten ist diese bei einer Verfolgung durch lokale nicht-staatliche Akteure. Wenn es einen Teil des Landes gibt, wo die betreffende Person berechtigterweise keine wohl begründete Furcht vor Verfolgung hat und auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort aufhalten kann und nicht zwangsweise in eine schwere Notlage gerät, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen. Dabei sind sowohl die allgemeinen Umstände dieses Landesteiles als auch die persönlichen Umstände der Person, einschließlich ihres Geschlechtes, zu berücksichtigen.
Die Freiheit der Niederlassung ist in Nigeria verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich vorgesehen, es gibt jedoch immer wieder Kontrollen und Straßensperren mit dem Ziel Reisende - auch unter Anwendung exzessiver Gewalt - zu Zahlungen zu zwingen.
(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012)
Medizinische Versorgung:
Die Gesundheitsversorgung in Nigeria wird durch das Bundesministerium für Gesundheit koordiniert; dieses ist auch für die öffentlichen Spitäler (einschließlich der Universitätskliniken) in den größeren Städten zuständig. Daneben gibt es auch private und spezialisierte Krankenhäuser.
Medikamente sind überall in Nigeria erhältlich, aber manchmal teuer, Apotheken gibt es überall im Land. Die Nationale Behörde für Lebensmittel- und Medikamente - Verwaltung und -kontrolle hat große Anstrengungen unternommen, dass diese Apotheken Originalmedikamente an die nigerianische Öffentlichkeit verkaufen. Es ist jedoch festzustellen, dass der öffentliche medizinische Sektor große Lücken aufweist und viele Patienten gezwungen sind, auf den privaten Sektor auszuweichen, wo die Behandlungen oft sehr teuer und für viele nicht leistbar sind.
In Nigeria sind 3,6% der Bevölkerung mit HIV infisziert, wenn auch dies prozentuelle weniger ist als in Sambia und Südafrika hat dieser Umstand doch zu einer Senkung der Lebenserwartung auf 46 Jahre bei Männern und 48 Jahre bei Frauen geführt.
Die Behandlung von psychischen und geistigen Erkrankungen gehört zur primären Gesundheitsversorgung, es gibt jedoch nur wenige Zentren mit ausgebildetem Personal und entsprechender Ausrüstung. In den Gemeinden gibt es Einrichtungen für Personen mit Geisteskrankheiten, jedoch nur in wenigen Staaten. Daneben existieren NGOs, aber auch vor allem traditionelle Heiler und religiöse Organisationen, die sich mit der Behandlung von Geisteskrankheiten beschäftigen.
In den meisten Fällen wird die Schwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht, es mag jedoch Fälle geben, wo wegen der Schwere der Erkrankung und der besonderen individuellen Umstände eine Verletzung des Art 3 EMRK denkbar ist.In den meisten Fällen wird die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht, es mag jedoch Fälle geben, wo wegen der Schwere der Erkrankung und der besonderen individuellen Umstände eine Verletzung des Artikel 3, EMRK denkbar ist.
(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012)
Rückkehrer:
Es gibt keine Politik dahingehend, dass zwangsweise rückgeführte Personen oder abgewiesene Asylwerber sind nicht mehr legal in Nigeria aufhalten können. Nigerianer können auch freiwillig in jeden Landesteil zurückkehren. Praktische Probleme beim Erhalt von Rückreisedokumenten sollten für die Frage von Asyl und subsidiärem Schutz außer Betracht bleiben.
_(Quelle: UK Border Agency, Operational Guidance Note, Nigeria 2012)
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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Behörde erster Instanz am 27.06.2006 und am 05.07.2006, durch Vorlage von Kopien von Fotos und an XXXX adressierten Drohbriefen und durch Vorhalt von Länderberichten, welchen die oben getroffenen Länderfeststellungen entnommen sind, identitätsbezeugende Dokumente hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Behörde erster Instanz am 27.06.2006 und am 05.07.2006, durch Vorlage von Kopien von Fotos und an römisch 40 adressierten Drohbriefen und durch Vorhalt von Länderberichten, welchen die oben getroffenen Länderfeststellungen entnommen sind, identitätsbezeugende Dokumente hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Asylgerichtshofes umfangreiche Länderberichte, insbesondere zur XXXX, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur medizinischen Behandlung und Situation von Rückkehrern in Nigeria übermittelt, wobei jeweils auch die Quellen angegeben wurden. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Da von Seiten der Beschwerdeführerin keinerlei Einwände gegen die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes erhoben wurden, war eine detaillierte beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den aus verschiedenen Quellen zusammengetragenen aktuellen Feststellungen, welche ein harmonisches und nachvollziehbares Bild ergeben, nicht erforderlich.Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Asylgerichtshofes umfangreiche Länderberichte, insbesondere zur römisch 40 , zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur medizinischen Behandlung und Situation von Rückkehrern in Nigeria übermittelt, wobei jeweils auch die Quellen angegeben wurden. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Da von Seiten der Beschwerdeführerin keinerlei Einwände gegen die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes erhoben wurden, war eine detaillierte beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den aus verschiedenen Quellen zusammengetragenen aktuellen Feststellungen, welche ein harmonisches und nachvollziehbares Bild ergeben, nicht erforderlich.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg. Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ehefrau des bereits seit 12.08.2002 im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers XXXX, zu sein. Eine Heiratsurkunde hat sie nicht vorgelegt und hat ihr nunmehriger Lebensgefährte in seinem Verfahren anlässlich der Antragstellung auch angegeben, ledig zu sein, sodass eine Eheschließung nicht glaubhaft ist. Die der Beschwerde in Kopie beigelegten Hochzeitsfotos werden zudem in nicht übereinstimmender Weise als Hochzeit der Beschwerdeführerin mit XXXX beschrieben, weshalb auch diese Unterlagen nicht geeignet sind, eine Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten glaubhaft zu machen. Ihre Identität steht mangels Vorlage eines entsprechenden Dokuments darüberhinaus ebenfalls nicht fest.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ehefrau des bereits seit 12.08.2002 im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers römisch 40 , zu sein. Eine Heiratsurkunde hat sie nicht vorgelegt und hat ihr nunmehriger Lebensgefährte in seinem Verfahren anlässlich der Antragstellung auch angegeben, ledig zu sein, sodass eine Eheschließung nicht glaubhaft ist. Die der Beschwerde in Kopie beigelegten Hochzeitsfotos werden zudem in nicht übereinstimmender Weise als Hochzeit der Beschwerdeführerin mit römisch 40 beschrieben, weshalb auch diese Unterlagen nicht geeignet sind, eine Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten glaubhaft zu machen. Ihre Identität steht mangels Vorlage eines entsprechenden Dokuments darüberhinaus ebenfalls nicht fest.
Ihr Fluchtvorbringen, dass sie wegen ihres Mannes, welcher Mitglied der XXXX gewesen sei, von dieser Bruderschaft verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft, da bereits das Vorbringen ihres nunmehrigen Lebensgefährten darüber in dem ihn betreffenden Verfahren (D3 237471-0/2008) als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Auch die der Beschwerde der Beschwerdeführerin in Kopie beigelegten an ihren Lebensgefährten adressierten Drohbriefe wurden bereits in dessen Verfahren -angesichts seines offenbar inhaltlich unrichtigen nigerianischen Führerscheins- als nicht glaubwürdig erachtet, wovon daher auch im Verfahren der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Angemerkt wird, dass sie entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen in der Beschwerde von einer Verfolgung durch die XXXX spricht und damit andere Verfolger nennt, weshalb ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht.Ihr Fluchtvorbringen, dass sie wegen ihres Mannes, welcher Mitglied der römisch 40 gewesen sei, von dieser Bruderschaft verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft, da bereits das Vorbringen ihres nunmehrigen Lebensgefährten darüber in dem ihn betreffenden Verfahren (D3 237471-0/2008) als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Auch die der Beschwerde der Beschwerdeführerin in Kopie beigelegten an ihren Lebensgefährten adressierten Drohbriefe wurden bereits in dessen Verfahren -angesichts seines offenbar inhaltlich unrichtigen nigerianischen Führerscheins- als nicht glaubwürdig erachtet, wovon daher auch im Verfahren der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Angemerkt wird, dass sie entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen in der Beschwerde von einer Verfolgung durch die römisch 40 spricht und damit andere Verfolger nennt, weshalb ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht.
Dazu kommt, dass nach den Feststellungen (im angefochtenen Bescheid) die Möglichkeit besteht, sich einer derartigen Verfolgung (angesichts der hohen Bevölkerungsdichte und dem fehlenden Meldewesen) durch Änderung des Wohnsitzes innerhalb Nigerias zu entziehen, zumal diese vigilanten Gruppen nur lokal aktiv sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Asylgerichtshof - wie auch schon die Behörde erster Instanz - den Angaben der Beschwerdeführerin zur Eheschließung und zu ihren Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in der vorstehenden Beweiswürdigung letztlich keine Glaubwürdigkeit in Bezug auf das Vorbringen über eine aktuelle Verfolgung zugebilligt.
Zudem steht der Beschwerdeführerin eine inländische Fluchtalternative in Nigeria (etwa in Lagos) zur Verfügung:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Wie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin angegeben hat, verfügt er in Lagos über Verwandte (Onkel), verfügt überhaupt über zahlreiche Verwandte in Nigeria und stammt auch gar nicht aus Benin City sondern aus XXXX. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, sich im Dorf XXXX bei ihrer Großmutter seit 2002 versteckt zu haben. Wenn sie behauptet, dass auch dort eine Verfolgungsgefahr bestünde, so nimmt sie damit Bezug auf die vom erkennenden Senat nicht geteilte Ansicht über das Bestehen einer Verfolgungsgefahr und ist im Übrigen eine Übersiedlung (etwa nach Lagos) den Beschwerdeführern durchaus zumutbar und diese Region auch für sie erreichbar und könnten sie auch dort - wie unten näher auszuführen sein wird - ein Leben ohne unangemessene Härten und Gefahren führen.Wie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin angegeben hat, verfügt er in Lagos über Verwandte (Onkel), verfügt überhaupt über zahlreiche Verwandte in Nigeria und stammt auch gar nicht aus Benin City sondern aus römisch 40 . Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, sich im Dorf römisch 40 bei ihrer Großmutter seit 2002 versteckt zu haben. Wenn sie behauptet, dass auch dort eine Verfolgungsgefahr bestünde, so nimmt sie damit Bezug auf die vom erkennenden Senat nicht geteilte Ansicht über das Bestehen einer Verfolgungsgefahr und ist im Übrigen eine Übersiedlung (etwa nach Lagos) den Beschwerdeführern durchaus zumutbar und diese Region auch für sie erreichbar und könnten sie auch dort - wie unten näher auszuführen sein wird - ein Leben ohne unangemessene Härten und Gefahren führen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher auch wegen des Vorliegens einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher auch wegen des Vorliegens einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Nigeria derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Nigeria derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe und eine aktuelle Verfolgung des Lebensgefährten nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe und eine aktuelle Verfolgung des Lebensgefährten nicht glaubhaft machen konnte.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.
Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine erwerbsfähige gesunde Frau, welche nach ihren Angaben auch im Herkunftsstaat bereits als XXXX erwerbstätig war. Darüber hinaus leben auch noch nahe Verwandte (Großmutter, Eltern, Onkel und Geschwister) in Nigeria, von denen zu erwarten ist, dass sie der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einem Neustart in Nigeria behilflich sein könnten.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine erwerbsfähige gesunde Frau, welche nach ihren Angaben auch im Herkunftsstaat bereits als römisch 40 erwerbstätig war. Darüber hinaus leben auch noch nahe Verwandte (Großmutter, Eltern, Onkel und Geschwister) in Nigeria, von denen zu erwarten ist, dass sie der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einem Neustart in Nigeria behilflich sein könnten.
Es sind daher keine Umstände hervorgekommen die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.Es sind daher keine Umstände hervorgekommen die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde.
Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine derart schwerwiegenden Erkrankungen vor, die die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wurde, erreichen (vgl. etwa EGMR vom 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern auf Grund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR vom 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua von Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; vom 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko von Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], vom 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic von Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR vom 27.05.2008, 26.5565/05, Fall N. von Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung].Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine derart schwerwiegenden Erkrankungen vor, die die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wurde, erreichen vergleiche etwa EGMR vom 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern auf Grund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR vom 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua von Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; vom 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko von Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], vom 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic von Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR vom 27.05.2008, 26.5565/05, Fall N. von Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung].
Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls zu bestätigen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da eine Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Asylwerber XXXX, in Nigeria nicht glaubhaft ist, liegt diesbezüglich keine Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 vor.Da eine Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Asylwerber römisch 40 , in Nigeria nicht glaubhaft ist, liegt diesbezüglich keine Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 vor.
Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Nigeria) war Folgendes zu erwägen:Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Nigeria) war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).
Gemäß der ständigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes ist in einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden ebenfalls mit der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III. und nicht mit dem Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 vorzugehen (vgl. z.B. auch das Erk. vom 1.4.2011, D6 402153-1/2008; vgl. ferner AsylGH 30.7.2010, E6 255064-0/2008).Gemäß der ständigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes ist in einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden ebenfalls mit der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei. und nicht mit dem Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 vorzugehen vergleiche z.B. auch das Erk. vom 1.4.2011, D6 402153-1/2008; vergleiche ferner AsylGH 30.7.2010, E6 255064-0/2008).
Da eine Ausweisung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht verfügt worden ist, war Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die BeschwerdeführerinDa eine Ausweisung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht verfügt worden ist, war Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Beschwerdeführerin
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Schlagworte
EMRK, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
19.03.2013