TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/5 C17 402783-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2013
beobachten
merken

Spruch

C17 402.783-4/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, FZ. 0915.472-BAL (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, FZ. 0915.472-BAL (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist unbestritten Staatsangehörige Afghanistans. Sie stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit Herrn XXXX alias XXXX am 21.08.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX gaben übereinstimmend an, sie seien verheiratet und hätten in XXXX, Provinz Ghazni/Afghanistan, gelebt.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist unbestritten Staatsangehörige Afghanistans. Sie stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit Herrn römisch 40 alias römisch 40 am 21.08.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 gaben übereinstimmend an, sie seien verheiratet und hätten in römisch 40 , Provinz Ghazni/Afghanistan, gelebt.

Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2008 an, es habe einen Kampf zwischen zwei Dörfern gegeben, wodurch ein Mann getötet worden sei. Alle hätten gedacht, dass ihr Ehegatte diesen Mann getötet hätte. Deswegen habe er fliehen müssen. Sie selbst habe keine Probleme gehabt, sei jedoch mit ihrem Ehegatten mitgegangen.

2. Zunächst wurde seitens des Bundesasylamtes ein Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin und Herr XXXX alias XXXX vom Bundesasylamt als Ehegatten angesehen wurden. Die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurden dementsprechend in einem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG behandelt.2. Zunächst wurde seitens des Bundesasylamtes ein Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 alias römisch 40 vom Bundesasylamt als Ehegatten angesehen wurden. Die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurden dementsprechend in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG behandelt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.11.2008, FZ. 0807.526 EAST-Ost, 0807.527 EAST-Ost, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurden die genannten Bescheide des Bundesasylamtes mit hg. Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. S8 402.782-1/2008/9E, GZ. S8 402.783-1/2008/8E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.11.2008, FZ. 0807.526 EAST-Ost, 0807.527 EAST-Ost, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurden die genannten Bescheide des Bundesasylamtes mit hg. Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. S8 402.782-1/2008/9E, GZ. S8 402.783-1/2008/8E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 24.08.2009, FZ. 0807.526 BAT, 0807.527 BAT, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten neuerlich wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2009, GZ. S7 402.782-2/2009/3E, GZ. S7 402.783-2/2009/3E, gemäß §§ 5,10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 24.08.2009, FZ. 0807.526 BAT, 0807.527 BAT, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten neuerlich wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2009, GZ. S7 402.782-2/2009/3E, GZ. S7 402.783-2/2009/3E, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom 18.11.2009, GZ. S7 402.782-3/2009/2E, GZ. S7 402.783-3/2009/2E, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten auf Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, FZ. 0807.526 BAT, 0807.527 BAT, und Zulassung zum Verfahren als unzulässig zurückgewiesen.

3. In der Folge stellten die Beschwerdeführerin und Herr XXXX alias3. In der Folge stellten die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 alias

XXXX am 14.12.2009 neuerlich Asylanträge, "weil die am 21.08.2008 zu FZ. 0807.526, 0807.527 gestellten Asylanträge negativ beurteilt worden seien".römisch 40 am 14.12.2009 neuerlich Asylanträge, "weil die am 21.08.2008 zu FZ. 0807.526, 0807.527 gestellten Asylanträge negativ beurteilt worden seien".

Am selben Tag wurde (neuerlich) eine "Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG" zum Asylantrag der Beschwerdeführerin durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass sie bei ihrem Gatten bleiben wolle. Es habe einen Streit in einem Nachbardorf gegeben, wobei ein Bewohner des Nachbardorfes getötet worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf [in der Provinz Ghazni] würde jeder Bewohner dieses Dorfes getötet werden. Das habe sie bei einem Telefonat mit ihrem Bruder vor kurzem erfahren. "Neuerliche" Fluchtgründe habe sie keine.Am selben Tag wurde (neuerlich) eine "Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG" zum Asylantrag der Beschwerdeführerin durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass sie bei ihrem Gatten bleiben wolle. Es habe einen Streit in einem Nachbardorf gegeben, wobei ein Bewohner des Nachbardorfes getötet worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf [in der Provinz Ghazni] würde jeder Bewohner dieses Dorfes getötet werden. Das habe sie bei einem Telefonat mit ihrem Bruder vor kurzem erfahren. "Neuerliche" Fluchtgründe habe sie keine.

Am 03.03.2010 sowie am 17.03.2010 fanden in der Folge niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Aus den darüber aufgenommenen Niederschriften gehen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihrem persönlichen Umfeld, zu ihrer Ehe und zu ihrem Fluchtgrund hervor, welche im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben werden:

Die Beschwerdeführerin sei 31 Jahre alt und habe in Afghanistan keine Schule besucht. Bis zu ihrer Hochzeit vor sieben Jahren habe sie im Dorf XXXX gelebt. Nach der Hochzeit sei sie Hausfrau gewesen und habe mit ihrem Mann in XXXX, bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan vor ca. drei Jahren gelebt. Sie sei mit ihrem Ehegatten nach Pakistan gegangen, wo sie ein Jahr verbracht und ein Haus gemietet hätten.Die Beschwerdeführerin sei 31 Jahre alt und habe in Afghanistan keine Schule besucht. Bis zu ihrer Hochzeit vor sieben Jahren habe sie im Dorf römisch 40 gelebt. Nach der Hochzeit sei sie Hausfrau gewesen und habe mit ihrem Mann in römisch 40 , bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan vor ca. drei Jahren gelebt. Sie sei mit ihrem Ehegatten nach Pakistan gegangen, wo sie ein Jahr verbracht und ein Haus gemietet hätten.

Geheiratet hätten sie in XXXX, bei der großen Hochzeitsfeier seien Nachbarn, Freunde, Familienangehörige dabei gewesen. Den Namen des Mullah wisse sie nicht, ihr Vater habe alles organisiert, sie sei nie vor dem Mullah gewesen. Sie sei nicht gefragt worden, ihre Eltern hätten alles ausgemacht. Sie habe bei der Hochzeit keinen Mullah gesehen. Sie habe kein Hochzeitsgeschenk von ihrem Ehegatten bekommen. Vor der Hochzeit habe sie ihren Mann nicht gekannt; dieser habe eine Frau gesucht und sie sei gefunden worden. Sie sei nicht gefragt worden. Ihre Mutter habe mit seiner Mutter gesprochen. Sie habe ihren Mann nicht heiraten wollen. Ihr Mann habe psychische Probleme und er werde schnell ärgerlich. In Afghanistan habe sie in einem Lehmhaus ohne Garten mit 2 Räumen gelebt. Von einem Bach habe sie Wasser holen müssen, sie sei beim Wasserholen ca. 20 Minuten hin und zurück unterwegs gewesen. Sie hätten ein wenig Land gehabt und hätten darauf Weizen angebaut. Sie hätten eine Kuh und 3-4 Schafe gehabt. Sie habe die Landwirtschaft bearbeitet, ihr Mann habe im Bazar gearbeitet. Was er dort gemacht habe, wisse sie nicht. Er habe es nicht gesagt und sie hätte kein Recht gehabt, ihn zu fragen. Afghanische Frauen würden von ihren Männern wie Bedienstete behandelt werden. Die Lieblingsspeise ihres Mannes sei Lammgemüseeintopf. Er habe eine Verletzung am Kopf. Er habe zwei Schwestern.Geheiratet hätten sie in römisch 40 , bei der großen Hochzeitsfeier seien Nachbarn, Freunde, Familienangehörige dabei gewesen. Den Namen des Mullah wisse sie nicht, ihr Vater habe alles organisiert, sie sei nie vor dem Mullah gewesen. Sie sei nicht gefragt worden, ihre Eltern hätten alles ausgemacht. Sie habe bei der Hochzeit keinen Mullah gesehen. Sie habe kein Hochzeitsgeschenk von ihrem Ehegatten bekommen. Vor der Hochzeit habe sie ihren Mann nicht gekannt; dieser habe eine Frau gesucht und sie sei gefunden worden. Sie sei nicht gefragt worden. Ihre Mutter habe mit seiner Mutter gesprochen. Sie habe ihren Mann nicht heiraten wollen. Ihr Mann habe psychische Probleme und er werde schnell ärgerlich. In Afghanistan habe sie in einem Lehmhaus ohne Garten mit 2 Räumen gelebt. Von einem Bach habe sie Wasser holen müssen, sie sei beim Wasserholen ca. 20 Minuten hin und zurück unterwegs gewesen. Sie hätten ein wenig Land gehabt und hätten darauf Weizen angebaut. Sie hätten eine Kuh und 3-4 Schafe gehabt. Sie habe die Landwirtschaft bearbeitet, ihr Mann habe im Bazar gearbeitet. Was er dort gemacht habe, wisse sie nicht. Er habe es nicht gesagt und sie hätte kein Recht gehabt, ihn zu fragen. Afghanische Frauen würden von ihren Männern wie Bedienstete behandelt werden. Die Lieblingsspeise ihres Mannes sei Lammgemüseeintopf. Er habe eine Verletzung am Kopf. Er habe zwei Schwestern.

Im Dorf sei es zum Krieg gekommen, wobei ein Mann getötet worden sei. Ihr Mann sei bezichtigt worden, diesen Mann getötet zu haben. Sie selbst hätte deswegen auch Probleme gehabt. Sie sei wegen der - angeblichen - Tat ihres Mannes vom Bruder des getöteten Mannes und einem weiteren Mann entführt und sexuell missbraucht worden.

Sie sei sehr froh, in Österreich zu sein und zu sehen, dass man als Frau hier Rechte habe. In Afghanistan werde man als Frau nicht als Mensch gesehen und man werde vom Ehegatten genauso schlecht behandelt wie von allen anderen. In Afghanistan habe ihr Mann ihr nicht erlaubt, das Haus zu verlassen, niemand habe sie besuchen dürfen. Er sei immer sehr schlecht gelaunt gewesen, habe sie schlecht behandelt und er habe sie geschlagen. Es sei ihr nicht erlaubt worden, zur Schule zu gehen oder etwas zu lernen. Auch als sie verheiratet gewesen sei, habe sie das Haus nicht alleine verlassen dürfen. Zum Wasserholen habe sie alleine gehen müssen, afghanische Männer würden keine Hausarbeit machen. In Afghanistan habe sie gedacht, die Lage der Frauen sei überall so, hier [in Österreich] habe sie gesehen, dass Frauen als Menschen gesehen würden und Rechte hätten. Sie kenne die Städte in Afghanistan nicht, in den Dörfern, in denen sie gelebt habe, sei die Situation für Frauen so gewesen wie sie es geschildert habe. Erst in Österreich habe sie etwas Anderes in Bezug auf Frauen gesehen.

Sie sei vom Bruder des getöteten Mannes und einem weiteren Mann sexuell missbraucht worden. Es sei gesagt worden, ihr Mann habe den Bruder umgebracht, weshalb man das mit ihr machen würde.

4. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 28.04.2010 wird zur Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ausgehend von der Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes betreffend Frauen in Afghanistan der Beschwerdeführerin der Asylstatus jedenfalls zuzuerkennen sein werde. Dazu werden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes beispielsweise genannt und auszugsweise wiedergegeben.

5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.05.2010, FZ. 0915.471 BAL, 0915.472 BAL, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX alias XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX alias XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurden ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.05.2010, FZ. 0915.471 BAL, 0915.472 BAL, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerin und des Herrn römisch 40 alias römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 alias römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurden ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Das Bundesasylamt stellte in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid (FZ. 0915.472 BAL), fest, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Staatsangehörige (Volksgruppe der Hazara) und schiitischen Glaubens sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX alias XXXX verheiratet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme ihres angeblichen Mannes in Afghanistan einer Verfolgung unterliege und sie im Zuge dieser Probleme vergewaltigt worden sei. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer Partei gewesen sei, weder wegen der Volksgruppenzugehörigkeit noch mit Behörden Probleme gehabt habe. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr bestünden aber Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.Das Bundesasylamt stellte in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid (FZ. 0915.472 BAL), fest, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Staatsangehörige (Volksgruppe der Hazara) und schiitischen Glaubens sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme ihres angeblichen Mannes in Afghanistan einer Verfolgung unterliege und sie im Zuge dieser Probleme vergewaltigt worden sei. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer Partei gewesen sei, weder wegen der Volksgruppenzugehörigkeit noch mit Behörden Probleme gehabt habe. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr bestünden aber Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt versagte der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihres Vorbringens, sie sei verheiratet und habe von ihrem Ehegatten abgeleitete Probleme in Afghanistan gehabt.

Der Bescheid enthält keine spezifischen Länderfeststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan; im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung führt das Bundesasylamt im Bescheid Folgendes aus:

"Soweit Sie angeben, dass Sie als Frau nicht außer Haus gehen durften bzw. keinen Zugang zum Bildungssystem hatten, ist Folgendes anzuführen:

Ihre Angaben, dass Sie nicht außer Haus gehen durften und immer allein zu Hause bleiben mussten, sind nicht glaubwürdig, denn Sie gaben bei der Untersuchung im Zulassungsverfahren im ersten Verfahren (08 07.527) am 23.10.2008 an, dass Sie im Haushalt anderer Leute geholfen hätten und auch am 03.03.2010 führten Sie aus, dass Sie Ihren Grund bewirtschaftet hätten, der Mann hätte dies nicht gemacht. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass Sie sich offensichtlich sehr wohl bewegen konnten, ansonsten hätten Sie nicht bei anderen Leuten helfen bzw. die Landwirtschaft bestellen können.

Im Hinblick darauf, wie in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausgeführt, dass Sie nach ho. Einschätzung nicht mit XXXX verheiratet sind, sind auch Ihre Angaben über die schlechte Behandlung durch Ihren Mann nicht schlüssig und glaubwürdig.Im Hinblick darauf, wie in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausgeführt, dass Sie nach ho. Einschätzung nicht mit römisch 40 verheiratet sind, sind auch Ihre Angaben über die schlechte Behandlung durch Ihren Mann nicht schlüssig und glaubwürdig.

Hinsichtlich einer Verfolgung allgemein sind auch die erforderliche Intensität und der damit einhergehende unerträgliche psychische Druck für die Antragstellerin zu beurteilen. Der Schutz des Asylrechts beschränkt sich nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern umfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner und Bewohnerinnen des entsprechenden Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben.

Ihren Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass Sie als Frau auf Grund gesellschaftlicher Diskriminierung - unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes - in eine ausweglose Situation bis hin zu einer Gefährdung an Leib und Leben gerieten oder geraten wären, und eine Mindestforderung an menschwürdiger Entfaltung nicht oder kaum mehr möglich waren.

Dass Sie sich durch andere Umstände exponiert hätten oder exponieren werden oder sich oppositionell dem in Afghanistan herrschenden Gesellschaftssystem gegenüber verhielten oder verhalten werden, war weder aus Ihren Angaben noch aus Ihrem vor der Behörde an den Tag gelegten Verhalten zu erkennen.

In einer Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters, eingelangt am 28.04.2010, verweist dieser auf Judikate des Asylgerichtshofes, wonach Frauen aus Afghanistan auf Grund der Lage der Frauen dort generell Asyl zu gewähren ist. Bezüglich der Rechtsansicht Ihres Vertreters wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen." (S 56 des Bescheides, AS 206/207).

"Soweit Sie vorbringen, als Frau in Afghanistan einer Verfolgung zu unterliegen, ist auszuführen:

Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 22.06.1994; Zahl: 93/01/0443). Die von Ihnen erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht.

Hinsichtlich einer geschlechtsspezifischen Verfolgung allgemein sind auch die erforderliche Intensität und der damit einhergehende unerträgliche psychische Druck für die Antragstellerin zu beurteilen. Der Schutz des Asylrechts beschränkt sich nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern umfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen oder über das hinausgehen, was die Bewohner und Bewohnerinnen des entsprechenden Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben.

Ihren Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass Sie als Frau auf Grund gesellschaftlicher Diskriminierung - unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes - in eine ausweglose Situation bis hin zu einer Gefährdung an Leib und Leben gerieten oder geraten wären, und eine Mindestforderung an menschenwürdiger Entfaltung nicht oder kaum mehr möglich waren.

Dass Sie sich durch andere Umstände exponiert hätten oder exponieren werden oder sich oppositionell dem in Afghanistan herrschenden Gesellschaftssystem gegenüber verhielten oder verhalten werden, war weder aus Ihren Angaben, noch aus Ihrem vor der Behörde an den Tag gelegten Verhalten zu erkennen." (S 60 des Bescheides, AS 210).

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe die Stellungnahme vom 28.04.2010 und die darin angeführte Judikatur des Asylgerichtshofes zur Situation der Frauen in Afghanistan zur Gänze ignoriert und habe nicht einmal konkrete Feststellungen der Situation von Frauen bzw. rückkehrenden Frauen in Afghanistan getroffen, dies obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahmen mehrmals angegeben habe, sie habe als Frau in Afghanistan keinerlei Rechte und sie werde von den Männern schlecht behandelt.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe die Stellungnahme vom 28.04.2010 und die darin angeführte Judikatur des Asylgerichtshofes zur Situation der Frauen in Afghanistan zur Gänze ignoriert und habe nicht einmal konkrete Feststellungen der Situation von Frauen bzw. rückkehrenden Frauen in Afghanistan getroffen, dies obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahmen mehrmals angegeben habe, sie habe als Frau in Afghanistan keinerlei Rechte und sie werde von den Männern schlecht behandelt.

7. Im Beschwerdeverfahren wurden mit Eingabe vom 30.09.2011 und vom 28.06.2012 medizinische Unterlagen des Herrn XXXX alias XXXX vorgelegt. Über Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. In ihrer Stellungnahme vom 21.12.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie erledige Einkäufe, Behördentermine, sie besuche Deutschkurse und betreue ihren psychisch kranken Mann; sie sei überaus "westlich orientiert". Vorgelegt wurde eine Kursantrittsbestätigung über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs.7. Im Beschwerdeverfahren wurden mit Eingabe vom 30.09.2011 und vom 28.06.2012 medizinische Unterlagen des Herrn römisch 40 alias römisch 40 vorgelegt. Über Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. In ihrer Stellungnahme vom 21.12.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie erledige Einkäufe, Behördentermine, sie besuche Deutschkurse und betreue ihren psychisch kranken Mann; sie sei überaus "westlich orientiert". Vorgelegt wurde eine Kursantrittsbestätigung über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Asylentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall sind der Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

2.1. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie unterliege in Afghanistan als Frau einer asylrelevanten Verfolgung:

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt behauptet, sie sei in Afghanistan von einer - die asylrechtliche Intensität erreichenden - prekären Situation für Frauen betroffen. Das Bundesasylamt setzt dieser Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführerin bzw. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.04.2008 entgegen, die Situation, die sie als Frau in Afghanistan zu gewärtigen hatte bzw. im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätte, sei nicht ausreichend unerträglich und ausweglos und es mangle sohin an der erforderlichen Intensität des Eingriffs als Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus. Das Bundesasylamt folgerte dies - da es keine Sachverhaltsfeststellungen zur Lage der Frauen im angefochtenen Bescheid traf - lediglich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Erfahrungen als Frau in Afghanistan.

Für die Beantwortung der Frage, ob die asylrechtliche Intensität des Eingriffes aufgrund einer bestimmten diskriminierenden/prekären Situation gegeben ist oder nicht und ob eine Betroffenheit von dieser Situation vorliegt, bedarf es - angesichts des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.4.2002, 99/20/0483, die asylrechtliche Intensität der von den Taliban gegen die Frauen getroffenen Maßnahmen bejaht hat - allerdings spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zur tatsächlichen Situation für Frauen im Herkunftsstaat. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die asylrechtliche Intensität beurteilen und ableiten, ob eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände und Lebensbedingungen im Vergleich zu der dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden hat oder nicht.

In diesem Zusammenhang hätte es auch der Erhebung der Tatsachenlage in Zusammenhang mit Frauen bedurft, die - wie die Beschwerdeführerin - aus dem "Westen" nach Afghanistan zurückkehren. Aus dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.04.2010 angeführten hg. Erkenntnis vom 04.03.2010, C17 407.833-2/2009/5E, geht dazu unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 und vom Juli 2009 hervor, dass Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen, in Afghanistan einer besonderen Gefährdung unterliegen, wobei auch ein "westliches" Verhalten oder eine "westliche" Lebensführung bzw. ein weniger traditionell-konservativer Lebensstil von Frauen - wie etwa jener, die aus Europa zurückkehren - als Verletzung der sozialen Normen und als Widerstand gegen traditionelle Machtstrukturen in Afghanistan bewertet wird. Das Bundesasylamt ließ dies gänzlich unbeachtet und hat (auch) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, die gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau stünde, keinerlei Sachverhalt erhoben und festgestellt (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, wonach - ebenfalls unter Hinweis auf die Einschätzung des UNHCR - Frauen, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden, in Afghanistan einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind).In diesem Zusammenhang hätte es auch der Erhebung der Tatsachenlage in Zusammenhang mit Frauen bedurft, die - wie die Beschwerdeführerin - aus dem "Westen" nach Afghanistan zurückkehren. Aus dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.04.2010 angeführten hg. Erkenntnis vom 04.03.2010, C17 407.833-2/2009/5E, geht dazu unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 und vom Juli 2009 hervor, dass Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen, in Afghanistan einer besonderen Gefährdung unterliegen, wobei auch ein "westliches" Verhalten oder eine "westliche" Lebensführung bzw. ein weniger traditionell-konservativer Lebensstil von Frauen - wie etwa jener, die aus Europa zurückkehren - als Verletzung der sozialen Normen und als Widerstand gegen traditionelle Machtstrukturen in Afghanistan bewertet wird. Das Bundesasylamt ließ dies gänzlich unbeachtet und hat (auch) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, die gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau stünde, keinerlei Sachverhalt erhoben und festgestellt vergleiche dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, wonach - ebenfalls unter Hinweis auf die Einschätzung des UNHCR - Frauen, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden, in Afghanistan einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind).

Das Bundesasylamt hat - offenbar in Verkennung der Rechtslage - zur Tatsachenlage im Herkunftsstaat kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat im Bescheid keine spezifischen Sachverhaltsfeststellungen zur Situation für (aus dem "Westen" zurückkehrende) Frauen in Afghanistan getroffen und hat auch zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich und zur Frage, ob die Beschwerdeführerin (noch) nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt oder ob sie sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keinen Sachverhalt festgestellt.

Hinzu tritt, dass das Bundesasylamt ausgehend von seiner Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin und Herr XXXX alias XXXX, die in Österreich "als Ehegatten" zusammen leben, seien nicht verheiratet, auch den Sachverhalt betreffend die Situation von alleinstehenden Frauen in Afghanistan und zur Frage, welche (rechtlichen/tatsächlichen) Folgen das - jedenfalls in Österreich praktizierte - Zusammenleben in "wilder Ehe" für die Beschwerdeführerin und Herrn XXXX alias XXXX angesichts der konservativen gesellschaftlichen/religiösen Anschauungen und der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan hätte, hätte erheben und feststellen müssen. Auch in diesem Punkt ist die Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes ungenügend.Hinzu tritt, dass das Bundesasylamt ausgehend von seiner Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 alias römisch 40 , die in Österreich "als Ehegatten" zusammen leben, seien nicht verheiratet, auch den Sachverhalt betreffend die Situation von alleinstehenden Frauen in Afghanistan und zur Frage, welche (rechtlichen/tatsächlichen) Folgen das - jedenfalls in Österreich praktizierte - Zusammenleben in "wilder Ehe" für die Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 alias römisch 40 angesichts der konservativen gesellschaftlichen/religiösen Anschauungen und der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan hätte, hätte erheben und feststellen müssen. Auch in diesem Punkt ist die Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes ungenügend.

Die vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhaltsgrundlage erweist sich als unzureichend, weil auf Grundlage dieser Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell asylrelevante Verfolgung droht. Nach dem Gesagten sind weitere Sachverhaltserhebungen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin unabdingbar.

2.2. Hinsichtlich der Angabe der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX alias XXXX, sie seien verheiratet:2.2. Hinsichtlich der Angabe der Beschwerdeführerin und des Herrn römisch 40 alias römisch 40 , sie seien verheiratet:

Das Bundesasylamt hielt die Verehelichung im angefochtenen Bescheid aufgrund von näher dargestellten Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX alias XXXX bei ihren Einvernahmen für nicht glaubwürdig. Der vom Bundesasylamt erhobene Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin und Herr XXXX alias XXXX verheiratet sind oder nicht. Die vom Bundesasylamt dargestellten Widersprüche vermögen angesichts der nicht unschlüssigen Erklärungen über Vorhalt der Widersprüche und der zahlreichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX alias XXXX zu ihrer Ehe die Feststellung des Bundesasylamtes, es läge keine aufrechte Ehe vor, nicht zu tragen. Immerhin wurden die Beschwerdeführerin und Herr XXXX alias XXXX im Verfahren nach der Dublin II-Verordnung seitens des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes als Ehegatten in einem Familienverfahren behandelt. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin und Herr XXXX alias XXXX verheiratet sind, ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX alias XXXX, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen; eventuell Recherche im Herkunftsstaat) erforderlich.Das Bundesasylamt hielt die Verehelichung im angefochtenen Bescheid aufgrund von näher dargestellten Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 alias römisch 40 bei ihren Einvernahmen für nicht glaubwürdig. Der vom Bundesasylamt erhobene Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sind oder nicht. Die vom Bundesasylamt dargestellten Widersprüche vermögen angesichts der nicht unschlüssigen Erklärungen über Vorhalt der Widersprüche und der zahlreichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 alias römisch 40 zu ihrer Ehe die Feststellung des Bundesasylamtes, es läge keine aufrechte Ehe vor, nicht zu tragen. Immerhin wurden die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 alias römisch 40 im Verfahren nach der Dublin II-Verordnung seitens des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes als Ehegatten in einem Familienverfahren behandelt. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sind, ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen; eventuell Recherche im Herkunftsstaat) erforderlich.

Die vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhaltsgrundlage erweist sich auch in diesem Punkt als unzureichend, weil auf Grundlage dieser Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin und Herr XXXX alias XXXX verheiratet sind und sohin ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliegt. Nach dem Gesagten ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens auch in diesem Punkt unabdingbar.Die vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhaltsgrundlage erweist sich auch in diesem Punkt als unzureichend, weil auf Grundlage dieser Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sind und sohin ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliegt. Nach dem Gesagten ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens auch in diesem Punkt unabdingbar.

3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat droht und ob die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX alias XXXX verheiratet ist (und daher ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliegt), von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX alias XXXX erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat droht und ob die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 alias römisch 40 verheiratet ist (und daher ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliegt), von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin und des Herrn römisch 40 alias römisch 40 erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.

Schlagworte

Ehe, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten