TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/5 C17 402782-4/2010

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Veröffentlicht am 05.03.2013
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Spruch

C17 402.782-4/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, FZ. 0915.471-BAL (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, FZ. 0915.471-BAL (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist unbestritten Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit Frau XXXX alias XXXX am 21.08.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX gaben übereinstimmend an, sie seien verheiratet und hätten in XXXX, Provinz Ghazni/Afghanistan, gelebt.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist unbestritten Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit Frau römisch 40 alias römisch 40 am 21.08.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 gaben übereinstimmend an, sie seien verheiratet und hätten in römisch 40 , Provinz Ghazni/Afghanistan, gelebt.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2008 an, er habe im Heimatdorf Feinde gehabt. Als im Verlaufe einer Auseinandersetzung zweier Dörfer ein Mann getötet worden sei, wäre er als Täter beschuldigt worden, obwohl er nicht einmal dabei gewesen sei. Es sei dann nach ihm gesucht worden und er sei krankenhausreif geprügelt worden. Dann sei er geflüchtet.

2. Zunächst wurde seitens des Bundesasylamtes ein Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX vom Bundesasylamt als Ehegatten angesehen wurden. Die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden dementsprechend in einem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG behandelt.2. Zunächst wurde seitens des Bundesasylamtes ein Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 vom Bundesasylamt als Ehegatten angesehen wurden. Die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden dementsprechend in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG behandelt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.11.2008, FZ. 0807.526 EAST-Ost, 0807.527 EAST-Ost, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurden die genannten Bescheide des Bundesasylamtes mit hg. Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. S8 402.782-1/2008/9E, GZ. S8 402.783-1/2008/8E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.11.2008, FZ. 0807.526 EAST-Ost, 0807.527 EAST-Ost, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurden die genannten Bescheide des Bundesasylamtes mit hg. Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. S8 402.782-1/2008/9E, GZ. S8 402.783-1/2008/8E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 24.08.2009, FZ. 0807.526 BAT, 0807.527 BAT, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin neuerlich wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2009, GZ. S7 402.782-2/2009/3E, GZ. S7 402.783-2/2009/3E, gemäß §§ 5,10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 24.08.2009, FZ. 0807.526 BAT, 0807.527 BAT, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin neuerlich wegen Zuständigkeit Griechenlands (Unzuständigkeit Österreichs) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2009, GZ. S7 402.782-2/2009/3E, GZ. S7 402.783-2/2009/3E, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom 18.11.2009, GZ. S7 402.782-3/2009/2E, GZ. S7 402.783-3/2009/2E, wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, FZ. 0807.526 BAT, 0807.527 BAT, und Zulassung zum Verfahren als unzulässig zurückgewiesen.

3. In der Folge stellten der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias3. In der Folge stellten der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias

XXXX am 14.12.2009 neuerlich Asylanträge, "weil die am 21.08.2008 zu FZ. 0807.526, 0807.527 gestellten Asylanträge negativ beurteilt worden seien".römisch 40 am 14.12.2009 neuerlich Asylanträge, "weil die am 21.08.2008 zu FZ. 0807.526, 0807.527 gestellten Asylanträge negativ beurteilt worden seien".

Am selben Tag wurde (neuerlich) eine "Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG" zum Asylantrag des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass er bei seiner Ehegattin bleiben wolle. Es habe einen Streit in einem Nachbardorf gegeben, wobei ein Bewohner des Nachbardorfes getötet worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf [in der Provinz Ghazni] würde jeder Bewohner dieses Dorfes getötet werden. Das habe er bei einem Telefonat mit seinem Schwager vor kurzem erfahren. "Neuerliche" Fluchtgründe habe er keine.Am selben Tag wurde (neuerlich) eine "Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG" zum Asylantrag des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass er bei seiner Ehegattin bleiben wolle. Es habe einen Streit in einem Nachbardorf gegeben, wobei ein Bewohner des Nachbardorfes getötet worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf [in der Provinz Ghazni] würde jeder Bewohner dieses Dorfes getötet werden. Das habe er bei einem Telefonat mit seinem Schwager vor kurzem erfahren. "Neuerliche" Fluchtgründe habe er keine.

Am 03.03.2010 fand in der Folge eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Aus der darüber aufgenommenen Niederschrift gehen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, zu seinem persönlichen Umfeld, zu seiner Ehe und zu seinem Fluchtgrund hervor, welche im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben werden:

Der Beschwerdeführer sei [umgerechnet] im Jahr 1969 geboren, habe keine Schulbildung und könne weder lesen noch schreiben. Er habe hauptsächlich in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet, wenn nicht viel zu tun gewesen sei, habe er im Bazar als Arbeiter (zB als Be- und Entlader) gearbeitet.

Er habe vor sieben Jahren im Herbst geheiratet. Er habe seine Frau vorher nicht kennengelernt, seine Mutter habe die Braut ausgesucht und mit der Brautmutter gesprochen. Sie hätten in XXXX geheiratet, es sei eine kleine Hochzeitsfeier mit ca. 30 Personen gewesen. Der Mullah habe im Raum der Männer aus dem Koran rezitiert und dann die Urkunde ausgefüllt. Dann hätten sie die Braut in sein Haus gebracht. Die Frau sehe den Mullah nicht. Er habe seiner Frau kein Hochzeitsgeschenk gemacht. Sie hätten in einem Lehmhaus mit zwei Räumen gewohnt. Wasser hätten sie von einem kleinen Bach in der Nähe bekommen und auch aus einem Brunnen. Das Wasser habe seine Frau geholt. Die Landwirtschaft sei direkt beim Haus gewesen. Sie hätten hauptsächlich Mandelbäume und Steinobstbäume, die er gepflegt habe, gehabt. Auf einem kleinen Teil sei Weizen angebaut worden. Als sein Vater noch gelebt habe, hätten sie 10 Schafe gehabt, er habe dann keine Schafe mehr nachgezogen. Andere Tiere außer Schafe hätten sie nicht gehabt. Seine Lieblingsspeise sei Lammgemüseeintopf.Er habe vor sieben Jahren im Herbst geheiratet. Er habe seine Frau vorher nicht kennengelernt, seine Mutter habe die Braut ausgesucht und mit der Brautmutter gesprochen. Sie hätten in römisch 40 geheiratet, es sei eine kleine Hochzeitsfeier mit ca. 30 Personen gewesen. Der Mullah habe im Raum der Männer aus dem Koran rezitiert und dann die Urkunde ausgefüllt. Dann hätten sie die Braut in sein Haus gebracht. Die Frau sehe den Mullah nicht. Er habe seiner Frau kein Hochzeitsgeschenk gemacht. Sie hätten in einem Lehmhaus mit zwei Räumen gewohnt. Wasser hätten sie von einem kleinen Bach in der Nähe bekommen und auch aus einem Brunnen. Das Wasser habe seine Frau geholt. Die Landwirtschaft sei direkt beim Haus gewesen. Sie hätten hauptsächlich Mandelbäume und Steinobstbäume, die er gepflegt habe, gehabt. Auf einem kleinen Teil sei Weizen angebaut worden. Als sein Vater noch gelebt habe, hätten sie 10 Schafe gehabt, er habe dann keine Schafe mehr nachgezogen. Andere Tiere außer Schafe hätten sie nicht gehabt. Seine Lieblingsspeise sei Lammgemüseeintopf.

Er sei verhaftet worden, weil er verdächtigt worden sei, jemanden getötet zu haben. Er sei von der Polizei ins Gefängnis von XXXX gebracht worden. Er sei dann freigelassen worden, weil man ihm nichts habe nachweisen können. Er sei nicht der Täter gewesen. Die Familie des Getöteten sei nun hinter ihm her. Das sei der Grund für seine Flucht gewesen. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis hätten ihn drei maskierte Männer krankenhausreif geschlagen. Er sei im Krankenhaus behandelt worden, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihm seine Frau erzählt, dass sie mitgenommen und mit dem Tode bedroht worden sei.Er sei verhaftet worden, weil er verdächtigt worden sei, jemanden getötet zu haben. Er sei von der Polizei ins Gefängnis von römisch 40 gebracht worden. Er sei dann freigelassen worden, weil man ihm nichts habe nachweisen können. Er sei nicht der Täter gewesen. Die Familie des Getöteten sei nun hinter ihm her. Das sei der Grund für seine Flucht gewesen. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis hätten ihn drei maskierte Männer krankenhausreif geschlagen. Er sei im Krankenhaus behandelt worden, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihm seine Frau erzählt, dass sie mitgenommen und mit dem Tode bedroht worden sei.

4. Im Fall des Beschwerdeführers wurde ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten vom 25.05.2009 eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung. Ein psychiatrisches Gutachten vom 07.04.2010 gelangt ebenfalls zum Ergebnis, es sei beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit mittelgradig depressiver Symptomatik gegeben.

5. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.04.2010 wird vorgebracht, dass eine adäquate Behandlung in Afghanistan nicht realisierbar sei. Ausgehend von der Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers sei jedoch aufgrund der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes betreffend Frauen in Afghanistan der Ehegattin des Beschwerdeführers der Asylstatus jedenfalls zuzuerkennen und in weiterer Folge auch dem Beschwerdeführer im Familienverfahren.

6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.05.2010, FZ. 0915.471 BAL, 0915.472 BAL, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers und von Frau XXXX alias XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurden ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.05.2010, FZ. 0915.471 BAL, 0915.472 BAL, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 alias römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurden ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Das Bundesasylamt stellte in dem den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid (FZ. 0915.471 BAL), fest, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger (Volksgruppe der Hazara) und schiitischen Glaubens sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX alias XXXX verheiratet sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit mittelgradig depressiver Symptomatik. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, einen Mann getötet zu haben, und deshalb einer Verfolgung unterliege. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer Partei gewesen sei und keine Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr bestünden aber Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.Das Bundesasylamt stellte in dem den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid (FZ. 0915.471 BAL), fest, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger (Volksgruppe der Hazara) und schiitischen Glaubens sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit mittelgradig depressiver Symptomatik. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, einen Mann getötet zu haben, und deshalb einer Verfolgung unterliege. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer Partei gewesen sei und keine Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr bestünden aber Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens [unterstellte Tötung einer Person; Bedrohung seitens der Familie des Getöteten] sowie seiner Angabe, er sei mit Frau XXXX alias XXXX verheiratet.Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens [unterstellte Tötung einer Person; Bedrohung seitens der Familie des Getöteten] sowie seiner Angabe, er sei mit Frau römisch 40 alias römisch 40 verheiratet.

Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigung und der prekären allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zuerkannt.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX seien nicht verheiratet, bestritten wird. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche seien konstruiert. Aus den zahleichen übereinstimmenden Angaben gehe jedenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX verheiratet seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten glaubhaft dargelegt, dass ihnen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 seien nicht verheiratet, bestritten wird. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche seien konstruiert. Aus den zahleichen übereinstimmenden Angaben gehe jedenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 verheiratet seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten glaubhaft dargelegt, dass ihnen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.

8. Im Beschwerdeverfahren wurden mit Eingabe vom 30.09.2011 und vom 28.06.2012 medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit hg. Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. In der Stellungnahme vom 21.12.2012 wird vorgebracht, die Ehegattin des Beschwerdeführers erledige Einkäufe und Behördentermine, besuche Deutschkurse und betreue ihren psychisch kranken Mann [den Beschwerdeführer]; sie sei überaus "westlich orientiert". Vorgelegt wurde eine Kursantrittsbestätigung über die Teilnahme der Ehegattin des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Asylentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall sind der Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

Der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX haben übereinstimmend angegeben, sie seien verheiratet.Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 haben übereinstimmend angegeben, sie seien verheiratet.

Das Bundesasylamt hielt die Verehelichung im angefochtenen Bescheid aufgrund von näher dargestellten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau XXXX alias XXXX bei ihren Einvernahmen für nicht glaubwürdig. Der vom Bundesasylamt erhobene Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX verheiratet sind oder nicht. Die vom Bundesasylamt dargestellten Widersprüche vermögen angesichts der nicht unschlüssigen Erklärungen über Vorhalt der Widersprüche und der zahlreichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und von Frau XXXX alias XXXX zu ihrer Ehe die Feststellung des Bundesasylamtes, es läge keine aufrechte Ehe vor, nicht zu tragen. Immerhin wurden der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX im Verfahren nach der Dublin II-Verordnung seitens des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes als Ehegatten in einem Familienverfahren behandelt. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX verheiratet sind, ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (nochmalige Befragung des Beschwerdeführers und von Frau XXXX alias XXXX, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen; eventuell Recherche im Herkunftsstaat) erforderlich.Das Bundesasylamt hielt die Verehelichung im angefochtenen Bescheid aufgrund von näher dargestellten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 alias römisch 40 bei ihren Einvernahmen für nicht glaubwürdig. Der vom Bundesasylamt erhobene Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sind oder nicht. Die vom Bundesasylamt dargestellten Widersprüche vermögen angesichts der nicht unschlüssigen Erklärungen über Vorhalt der Widersprüche und der zahlreichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 alias römisch 40 zu ihrer Ehe die Feststellung des Bundesasylamtes, es läge keine aufrechte Ehe vor, nicht zu tragen. Immerhin wurden der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 im Verfahren nach der Dublin II-Verordnung seitens des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes als Ehegatten in einem Familienverfahren behandelt. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sind, ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (nochmalige Befragung des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 alias römisch 40 , allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen; eventuell Recherche im Herkunftsstaat) erforderlich.

Die vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhaltsgrundlage erweist sich als unzureichend, weil auf Grundlage dieser Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX verheiratet sind und sohin ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliegt. Nach dem Gesagten ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt unabdingbar.Die vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhaltsgrundlage erweist sich als unzureichend, weil auf Grundlage dieser Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sind und sohin ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliegt. Nach dem Gesagten ist die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt unabdingbar.

Hinzu tritt, dass das Bundesasylamt ausgehend von seiner Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX, die in Österreich "als Ehegatten" zusammen leben, seien nicht verheiratet, auch den Sachverhalt betreffend die Frage, welche (rechtlichen/tatsächlichen) Folgen das - jedenfalls in Österreich praktizierte - Zusammenleben in "wilder Ehe" für den Beschwerdeführer und Frau XXXX alias XXXX angesichts der konservativen gesellschaftlichen/religiösen Anschauungen und der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan hätte, hätte erheben und feststellen müssen. Auch in diesem Punkt ist die Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes ungenügend.Hinzu tritt, dass das Bundesasylamt ausgehend von seiner Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 , die in Österreich "als Ehegatten" zusammen leben, seien nicht verheiratet, auch den Sachverhalt betreffend die Frage, welche (rechtlichen/tatsächlichen) Folgen das - jedenfalls in Österreich praktizierte - Zusammenleben in "wilder Ehe" für den Beschwerdeführer und Frau römisch 40 alias römisch 40 angesichts der konservativen gesellschaftlichen/religiösen Anschauungen und der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan hätte, hätte erheben und feststellen müssen. Auch in diesem Punkt ist die Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes ungenügend.

3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit Frau XXXX alias XXXX verheiratet ist (und sohin ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliegt), von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers und von Frau XXXX alias XXXX erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 alias römisch 40 verheiratet ist (und sohin ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliegt), von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 alias römisch 40 erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.

Schlagworte

Ehe, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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