TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/11 D9 430550-1/2012

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Veröffentlicht am 11.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 430550-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2012, Zl. 03 36.915-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2012, Zl. 03 36.915-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern am 2. Dezember 2003 nach Österreich. Seine Mutter stellte als seine gesetzliche Vertreterin am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19. November 2004, Zl. 03 36.915 - BAT wurde ihm kraft Erstreckung gemäß § 11 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 Asyl erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 Aslygesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommerömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern am 2. Dezember 2003 nach Österreich. Seine Mutter stellte als seine gesetzliche Vertreterin am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19. November 2004, Zl. 03 36.915 - BAT wurde ihm kraft Erstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 Asyl erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, Aslygesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme

Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 übermittelte das XXXX dem Bundesasylamt einen Bericht, demzufolge der Beschwerdeführer und drei weitere Personen wegen des Verdachtes der gemeinsamen Begehung mehrerer Verbrechen zur Anzeige gebracht worden seien. In der Folge leitete das Bundesasylamt amtswegig das Verfahren zur Aberkennung des Asyls ein.Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 übermittelte das römisch 40 dem Bundesasylamt einen Bericht, demzufolge der Beschwerdeführer und drei weitere Personen wegen des Verdachtes der gemeinsamen Begehung mehrerer Verbrechen zur Anzeige gebracht worden seien. In der Folge leitete das Bundesasylamt amtswegig das Verfahren zur Aberkennung des Asyls ein.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes gemäß § 142 Absatz 1 und Absatz 2, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, und der schweren Erpressung gemäß §§ 144 Absatz 1, 145 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 StGB, sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB, der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Absatz 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Absatz 1 und 2 sowie der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Absatz 1 StGB, unter Berücksichtigung des Strafrahmens für junge Erwachsene gemäß § 36 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz 1 und Absatz 2, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, und der schweren Erpressung gemäß Paragraphen 144, Absatz 1, 145 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 StGB, sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB, der Freiheitsentziehung gemäß Paragraph 99, Absatz 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz 1 und 2 sowie der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz 1 StGB, unter Berücksichtigung des Strafrahmens für junge Erwachsene gemäß Paragraph 36, Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die Gründe für die Asylgewährung nicht mehr bestehen würden, da der Beschwerdeführer als Jugendlicher nach Österreich gekommen sei und für ihn keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt weiters davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in Zukunft keine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Der Beschwerdeführer wurde schriftlich zur Stellungnahme zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen und seinen Bindungen in Österreich aufgefordert. Dem Schreiben angeschlossen waren Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2012 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesasylamtes nach und erstattete eine Stellungnahme. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass seit seiner Einreise mit seiner Familie sowohl seine Mutter, seine zwei Schwestern als auch zwei seiner Brüder, somit die meisten seiner Verwandten und Bezugspersonen, in Österreich leben würden. Seine Familie besuche ihn auch während der Haftzeit weiterhin. Seine Lebensgefährtin sei deutsche Staatsbürgerin und lebe in Deutschland mit ihrem gemeinsamen Sohn. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe wolle er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Deutschland oder Österreich zusammenleben. Ihm stehe in Tschetschenien kein soziales Netz zur Verfügung. Darüber hinaus drohe ihm Lebensgefahr, da sein verstorbener Vater dort einen Menschen getötet habe und ihm seitens der Familie des Getöteten Blutrache drohe. Dies sei auch der damalige Fluchtgrund seiner Mutter und der Familie gewesen. Er sei sich seiner Verfehlungen nunmehr bewusst und wolle die Zeit in der Haft zu einer Ausbildung als Mechaniker oder Tischler nutzen. Er hoffe daher, die Möglichkeit zu bekommen, sein Leben in Österreich "wieder in den Griff zu bekommen", seine Lebensgefährtin zu heiraten und mit ihr, seinem Sohn und dem Rückhalt seiner Familie ein neues Leben zu starten.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012, Zl. 03 36.915-BAG, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2004, Zl. 03 36.915-BAT, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), dies ohne Bezugnahme auf einen Herkunftsstaat, und wies diesen unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012, Zl. 03 36.915-BAG, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2004, Zl. 03 36.915-BAT, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), dies ohne Bezugnahme auf einen Herkunftsstaat, und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach straffällig geworden. Nachdem es sich zunächst um Delikte gehandelt habe, die nicht die erforderliche Schwere für eine Aberkennung des Asyls aufgewiesen hätten, sei der Beschwerdeführer nunmehr wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könnte, sei nicht festzustellen, die allgemeine Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert. Nach Zusammenfassungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu seinen Verurteilungen in Österreich wurde ausgeführt, dass von der Mutter des Beschwerdeführers keine Asylgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien. Vielmehr habe seine Mutter sich im seinerzeitigen Verfahren lediglich auf die damalige Kriegssituation in Tschetschenien bezogen und habe sie bezüglich des Beschwerdeführers lediglich angegeben, auch die Möglichkeit der besseren Ausbildung sei ein Grund für das Verlassen Tschetscheniens gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Situation seines Vaters seien sehr vage und nicht konkretisiert. Diese "Blutrachesituation" habe die Mutter in ihrem Asylverfahren nicht erwähnt, weshalb seiner Behauptung kein Glauben geschenkt werden könne. Aufgrund der Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer selbst wegen der Probleme der Familie keine Verfolgung drohe und seien auch keinerlei Gründe erkennbar, dass ihm andere Gefahren drohen sollten, zumal er in Tschetschenien nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er Tschetschenien bereits im Alter von XXXX Jahren verlassen habe. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr und der Aufbau einer neuen Existenz möglich. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, im Fall des Beschwerdeführers sei infolge seiner Straffälligkeit auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eine Aberkennung möglich. Es sei von einer nachhaltigen Änderung der Lage in Tschetschenien auszugehen, womit einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Nachdem sich die Lage im Herkunftsstaat verbessert habe, könne der Beschwerdeführer den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe glaubhaft gemacht, welche die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ergeben hätten. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich. Trotz Vorliegens eines Familienlebens und eines schützenswertem Privatlebens sei seine Ausweisung insbesondere in Hinblick auf die mehrfachen Straftaten zulässig.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach straffällig geworden. Nachdem es sich zunächst um Delikte gehandelt habe, die nicht die erforderliche Schwere für eine Aberkennung des Asyls aufgewiesen hätten, sei der Beschwerdeführer nunmehr wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könnte, sei nicht festzustellen, die allgemeine Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert. Nach Zusammenfassungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu seinen Verurteilungen in Österreich wurde ausgeführt, dass von der Mutter des Beschwerdeführers keine Asylgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien. Vielmehr habe seine Mutter sich im seinerzeitigen Verfahren lediglich auf die damalige Kriegssituation in Tschetschenien bezogen und habe sie bezüglich des Beschwerdeführers lediglich angegeben, auch die Möglichkeit der besseren Ausbildung sei ein Grund für das Verlassen Tschetscheniens gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Situation seines Vaters seien sehr vage und nicht konkretisiert. Diese "Blutrachesituation" habe die Mutter in ihrem Asylverfahren nicht erwähnt, weshalb seiner Behauptung kein Glauben geschenkt werden könne. Aufgrund der Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer selbst wegen der Probleme der Familie keine Verfolgung drohe und seien auch keinerlei Gründe erkennbar, dass ihm andere Gefahren drohen sollten, zumal er in Tschetschenien nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er Tschetschenien bereits im Alter von römisch 40 Jahren verlassen habe. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr und der Aufbau einer neuen Existenz möglich. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, im Fall des Beschwerdeführers sei infolge seiner Straffälligkeit auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eine Aberkennung möglich. Es sei von einer nachhaltigen Änderung der Lage in Tschetschenien auszugehen, womit einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Nachdem sich die Lage im Herkunftsstaat verbessert habe, könne der Beschwerdeführer den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe glaubhaft gemacht, welche die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ergeben hätten. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich. Trotz Vorliegens eines Familienlebens und eines schützenswertem Privatlebens sei seine Ausweisung insbesondere in Hinblick auf die mehrfachen Straftaten zulässig.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer angeführte Gefährdung wegen Blutrache hinreichend zu berücksichtigen, dahingehend amtswegige Ermittlungen anzustellen und daher nicht erkannt, dass die russischen Behörden derartige Übergriffe nicht hintanhalten würden, weshalb eine quasi-staatliche Verfolgung vorliege. Weiters sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass schon die frühere Zuerkennung von Asyl ausreiche, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Inhaftierung auszusetzen. Dem Beschwerdeführer würden "drakonische gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen" drohen, wenn die russischen Behörden zu dem Schluss kämen, dass mit seinem Asylantrag beziehungsweise seiner Asyleigenschaft der russische Staat in Misskredit gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls keinerlei Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch aufgrund der weiterhin kämpfenden militanten Separatisten und entsprechenden terroristischen Aktionen wäre das Leben des Beschwerdeführers in seiner Heimat auf das Gröbste gefährdet. Darüber hinaus habe die Behörde im Ermittlungsverfahren die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht ausreichend gewürdigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde in Folge der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Einvernahme durchgeführt hatte, um sich selbst einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu machen und so Rückschlüsse in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit zu ziehen. Insbesondere wäre die persönliche Einvernahme auch erforderlich gewesen, um sich einen Eindruck über die Läuterung des Beschwerdeführers zu machen und hätte die Behörde so erkennen können, dass in Folge der vierjährigen Haftstrafe keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer gehe einer Lehre als Tischler nach und weise ein tadelloses Führungsverhalten im Vollzug auf. Dies wäre auch durch Erkundigungen bei der Direktion der Strafvollzugsanstalt XXXX leicht nachzuweisen gewesen. Insgesamt sei der Behörde jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen, welche den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens widerspreche, wonach eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich ist. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die engen Kontakte zu seinen Familienmitgliedern, die allesamt in Österreich leben und ihn auch während der Zeit des Vollzuges weiterhin besuchen würden. Auch in Hinblick auf das geplante Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind sei die Ausweisung nicht zulässig, da dies auch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Die Behörde habe daher die gebotene Interessensabwägung unterlassen, auch wenn diese in einem Satz erwähnt worden sei. In der Entscheidung sei mangels relevanter Feststellungen kein Ermessen durchgeführt, sondern eine willkürliche Entscheidung getroffen worden. Die Anwendung der betreffenden Normen sei denkunmöglich und stelle daher einen derart schweren Fehler dar, "dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen" sei und somit gegen den Gesetzesvorbehalt des Artikel 8 EMRK verstoße. Auch der Mangel jeglicher existenzieller Grundlage im Heimatland des Beschwerdeführers, der bereits als XXXX nach Österreich eingereist sei, mache die Schaffung einer neuen Existenz in der Russischen Föderation unmöglich, was die Behörde ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe. Die bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers würde dieser nicht negieren, es sei aber gerade aufgrund der nunmehr gegen ihn verhängten Haftstrafe Anlass genug für ihn gegeben, sich künftig wohl zu verhalten und würde der Beschwerdeführer daher eine günstige Zukunftsprognose aufweisen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine Anfrage an die UNHCR-Zentrale bezüglich der drohenden Sanktionen gegen den Beschwerdeführer bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland und bezüglich der Gefährdung durch Blutrache sowie die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Abstandnahme von der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, andernfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erklärung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung "nach Russland" sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidungsfindung.Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer angeführte Gefährdung wegen Blutrache hinreichend zu berücksichtigen, dahingehend amtswegige Ermittlungen anzustellen und daher nicht erkannt, dass die russischen Behörden derartige Übergriffe nicht hintanhalten würden, weshalb eine quasi-staatliche Verfolgung vorliege. Weiters sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass schon die frühere Zuerkennung von Asyl ausreiche, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Inhaftierung auszusetzen. Dem Beschwerdeführer würden "drakonische gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen" drohen, wenn die russischen Behörden zu dem Schluss kämen, dass mit seinem Asylantrag beziehungsweise seiner Asyleigenschaft der russische Staat in Misskredit gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls keinerlei Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch aufgrund der weiterhin kämpfenden militanten Separatisten und entsprechenden terroristischen Aktionen wäre das Leben des Beschwerdeführers in seiner Heimat auf das Gröbste gefährdet. Darüber hinaus habe die Behörde im Ermittlungsverfahren die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht ausreichend gewürdigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde in Folge der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Einvernahme durchgeführt hatte, um sich selbst einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu machen und so Rückschlüsse in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit zu ziehen. Insbesondere wäre die persönliche Einvernahme auch erforderlich gewesen, um sich einen Eindruck über die Läuterung des Beschwerdeführers zu machen und hätte die Behörde so erkennen können, dass in Folge der vierjährigen Haftstrafe keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer gehe einer Lehre als Tischler nach und weise ein tadelloses Führungsverhalten im Vollzug auf. Dies wäre auch durch Erkundigungen bei der Direktion der Strafvollzugsanstalt römisch 40 leicht nachzuweisen gewesen. Insgesamt sei der Behörde jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen, welche den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens widerspreche, wonach eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich ist. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die engen Kontakte zu seinen Familienmitgliedern, die allesamt in Österreich leben und ihn auch während der Zeit des Vollzuges weiterhin besuchen würden. Auch in Hinblick auf das geplante Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind sei die Ausweisung nicht zulässig, da dies auch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Die Behörde habe daher die gebotene Interessensabwägung unterlassen, auch wenn diese in einem Satz erwähnt worden sei. In der Entscheidung sei mangels relevanter Feststellungen kein Ermessen durchgeführt, sondern eine willkürliche Entscheidung getroffen worden. Die Anwendung der betreffenden Normen sei denkunmöglich und stelle daher einen derart schweren Fehler dar, "dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen" sei und somit gegen den Gesetzesvorbehalt des Artikel 8 EMRK verstoße. Auch der Mangel jeglicher existenzieller Grundlage im Heimatland des Beschwerdeführers, der bereits als römisch 40 nach Österreich eingereist sei, mache die Schaffung einer neuen Existenz in der Russischen Föderation unmöglich, was die Behörde ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe. Die bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers würde dieser nicht negieren, es sei aber gerade aufgrund der nunmehr gegen ihn verhängten Haftstrafe Anlass genug für ihn gegeben, sich künftig wohl zu verhalten und würde der Beschwerdeführer daher eine günstige Zukunftsprognose aufweisen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine Anfrage an die UNHCR-Zentrale bezüglich der drohenden Sanktionen gegen den Beschwerdeführer bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland und bezüglich der Gefährdung durch Blutrache sowie die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Abstandnahme von der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, andernfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erklärung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung "nach Russland" sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidungsfindung.

Die Beschwerdevorlage vom 13. November 2012 langte am 16. November 2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Absatz 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2 AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 66 Absatz 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Zur Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Absatz 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Absatz 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Absatz 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Absatz 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Absatz 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz 1 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Absatz 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Absatz 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Absatz 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."

Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Absatz 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Absatz 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

2. In der Sache:

2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).

2.2. Im hier zu beurteilenden Fall weist der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde nur in Grundzügen durchgeführten Beweiswürdigung auf. Weiters ist das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet.

Im gegenständlichen Bescheid hat das Bundesasylamt die Bestimmung des § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Im gegenständlichen Bescheid hat das Bundesasylamt die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt seien. Jedoch hat die Behörde richtigerweise ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht keine eigenen Asylgründe vorgebracht hatte und ihm der Status des Asylberechtigten kraft Erstreckung unter Bezug auf seine Mutter erteilt wurde. Wie der Asylgerichtshof zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2011, Zl. D 10 414.352-1/2010 festgestellt hat, ist, wenn die ursprüngliche Zuerkennung des Status von Familienangehörigen abgeleitet wurde, auch der mögliche Wegfall der asylrelevanten Umstände eben in Hinblick auf jene Familienangehörigen zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist dies die Mutter des Beschwerdeführers. Diese Prüfung ist jedoch nicht ohne Befragung ebendieser durchzuführen, wobei die Ergebnisse dieser Befragung mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sind.

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, hat es die Behörde ebenfalls unterlassen, in Bezug auf die mögliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers Beweise aufzunehmen. Diese sind jedoch sowohl in Hinblick auf eine mögliche asylrelevante Verfolgungsgefahr als auch in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls geboten. Hierzu hat die Behörde lediglich zusammenfassend ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe im damaligen Verfahren die nunmehr vom Beschwerdeführer angegebene Blutrachesituation in keiner Weise erwähnt und insbesondere keine eigenen Verfolgungsgründe für den Beschwerdeführer angegeben, woraus sich die Unglaubwürdigkeit der nun vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ergebe. Jedoch ist allein auf dieser Grundlage keineswegs festzustellen, dass eine solche Verfolgungssituation aktuell nicht bestehen könnte.

Insbesondere ist darüber hinaus nicht ohne Zweifel davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers umfassend sämtliche Fluchtgründe und Verfolgungsgefährdungen bei ihrer Einvernahme angegeben habe, wenn zum gegebenen Zeitpunkt aufgrund der kriegsähnlichen Zustände in ihrem Herkunftsstaat ohnehin die positive Erledigung ihres Asylverfahren absehbar war und tatsächlich binnen verhältnismäßig kurzer Zeit für sie positiv entschieden wurde. Gerade weil es in Hinblick auf den Beschwerdeführer nie zu einer Prüfung möglicher persönlicher Verfolgungsgründe gekommen ist und er persönlich nie zu derartigen Umständen befragt wurde, sind nun, da eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch den Beschwerdeführer behauptet wird, diesbezügliche Ermittlungen seitens der Behörde zumindest insoweit geboten, als es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben notwendig ist. Daher wären jedenfalls dieser selbst und seine Mutter sowie allenfalls weitere Familienmitglieder zu befragen.

Darüber hinaus sei auch angemerkt, dass es die Behörde ebenfalls unterlassen hat, in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur "Blutrache" zu ermitteln und spezifische Länderfeststellungen zu treffen.

Gegebenenfalls wird im vorliegenden Fall auch zu prüfen sein, ob die Bestimmungen des § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht werden müssen. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Nach § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gegebenenfalls wird im vorliegenden Fall auch zu prüfen sein, ob die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht werden müssen. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Nach Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (6. 10. 1999, 99/01/0288; 24. 11. 1999, 99/01/0314; 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Absatz 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (6. 10. 1999, 99/01/0288; 24. 11. 1999, 99/01/0314; 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Ziffer 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Auch in Hinblick auf die Anwendbarkeit der § 7 Absatz 1 Ziffer 1 und § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 sind daher entsprechende Erhebungen, insbesondere die Vernehmung des Beschwerdeführers, durchzuführen.Auch in Hinblick auf die Anwendbarkeit der Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 sind daher entsprechende Erhebungen, insbesondere die Vernehmung des Beschwerdeführers, durchzuführen.

Wenngleich die Behörde in Hinblick auf die Prüfung einer möglichen Verletzung der in Artikel 8 EMRK geschützten Rechte eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Familien- und Privatlebens einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits bereits in Grundzügen durchgeführt und richtigerweise festgestellt hat, dass den mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Gewaltdelikten in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht zukommt, so sind auch für diese Beurteilung insofern Erhebungen geboten, als der Beschwerdeführer selbst sowie allenfalls auch seine unmittelbar betroffenen Angehörigen einvernommen werden müssen.

Die Erstbehörde ist ihren in § 18 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Die Erstbehörde ist ihren in Paragraph 18, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.

a. Fragen auseinanderzusetzen haben, dementsprechende Ermittlungen zu führen und diese Ergebnisse unter anderem mit dem Beschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung, Asylerstreckung, Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, persönliche Einvernahme, strafrechtliche Verfolgung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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