TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/11 A13 407107-1/2009

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Veröffentlicht am 11.03.2013
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Spruch

A13 407.107-1/2009/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009,

Zl. 09 04.664-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Antragstellerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht ihre genaue Identität jedoch nicht fest. Sie stellte am 20.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.römisch eins.1. Die Antragstellerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht ihre genaue Identität jedoch nicht fest. Sie stellte am 20.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.

I.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 20.04.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, Nigeria am 28.03.2009 mittels Bus verlassen zu haben, um einer Zwangsheirat und Beschneidung ihrer Person zu entgehen. So sei sie über die Elfenbeinküste, Marokko und in weiterer Folge über eine ihr unbekannte Strecke nach Österreich gelangt.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 20.04.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, Nigeria am 28.03.2009 mittels Bus verlassen zu haben, um einer Zwangsheirat und Beschneidung ihrer Person zu entgehen. So sei sie über die Elfenbeinküste, Marokko und in weiterer Folge über eine ihr unbekannte Strecke nach Österreich gelangt.

I.3. Am 27.04.2009 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, in welcher die Genannte zu ihren Lebensumständen ausführte, in XXXX geboren worden zu sein, jedoch ab ihrem zweiten Lebensjahr gemeinsam mit ihrer Mutter in XXXX gelebt zu haben. Ihre Eltern würden getrennt leben. Ab und zu habe die Beschwerdeführerin ihren Vater in XXXX besucht. Dieser sei immer gegen eine Beschneidung gewesen und habe der Beschwerdeführerin versprochen, dass ihr dies auch bei einer Hochzeit erspart bleiben werde. Vor ca. zwei Monaten sei es zu Problemen mit einem Bekannten gekommen, der die Absicht gehabt habe, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die Antragstellerin habe jedoch eine Heirat mit diesem Mann, der auch eine Beschneidung ihrer Person verlangt haben soll, abgelehnt. Nachdem dieser Mann sogar versucht habe, die Beschwerdeführerin mit Gewalt mitzunehmen, sei es ihr gelungen ihm zu entkommen und Meldung bei einer Polizeistation zu machen. Schließlich sei sie aus der Heimat geflohen.römisch eins.3. Am 27.04.2009 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, in welcher die Genannte zu ihren Lebensumständen ausführte, in römisch 40 geboren worden zu sein, jedoch ab ihrem zweiten Lebensjahr gemeinsam mit ihrer Mutter in römisch 40 gelebt zu haben. Ihre Eltern würden getrennt leben. Ab und zu habe die Beschwerdeführerin ihren Vater in römisch 40 besucht. Dieser sei immer gegen eine Beschneidung gewesen und habe der Beschwerdeführerin versprochen, dass ihr dies auch bei einer Hochzeit erspart bleiben werde. Vor ca. zwei Monaten sei es zu Problemen mit einem Bekannten gekommen, der die Absicht gehabt habe, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die Antragstellerin habe jedoch eine Heirat mit diesem Mann, der auch eine Beschneidung ihrer Person verlangt haben soll, abgelehnt. Nachdem dieser Mann sogar versucht habe, die Beschwerdeführerin mit Gewalt mitzunehmen, sei es ihr gelungen ihm zu entkommen und Meldung bei einer Polizeistation zu machen. Schließlich sei sie aus der Heimat geflohen.

Zu den ihr in dieser Einvernahme vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben.

I.4. Mit Bescheid vom 06.05.2009, Zl. 09 04.664-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.04.2009 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 06.05.2009, Zl. 09 04.664-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.04.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht, wobei nicht ersichtlich sei, dass Nigeria nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich sogar um Hilfe an die Polizei gewandt. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben würde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zukommen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen würden, bestünden. Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Erwachsene die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wie dies auch den angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen würden, bestünden. Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Erwachsene die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wie dies auch den angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen sei.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich habe und aus ihrem Privatleben ebenfalls keine Bindung an Österreich abzuleiten sei. Die Ausweisung stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich habe und aus ihrem Privatleben ebenfalls keine Bindung an Österreich abzuleiten sei. Die Ausweisung stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie allen voran den Umstand rügte, trotz ihrer vorgebrachten drohenden sexuellen Übergriffe, sowohl bei ihrer Erstbefragung als auch bei ihrer nächsten Einvernahme in Anwesenheit von männlichen Dolmetschern auch durch männliche Einvernahmeleiter befragt worden zu sein. Dies hätte in Anbetracht des damit zusammenhängenden Schamgefühls und der Hemmungen frei darüber zu reden natürlich Auswirkungen auf das Vorbringen gehabt. Zudem sei der gesetzlichen Bestimmung, wonach Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen wären, nicht Rechnung getragen worden. Die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts würde sich im Sinne der Bestimmung als geboten erweisen. Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zwar Länderfeststellungen vorgehalten, jedoch keine ausreichende Stellungnahmefrist eingeräumt habe, sei ihr ein weiterer Verfahrensfehler unterlaufen. Die Beschwerdeführerin könne weder einen wirksamen staatlichen Schutz noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Diesbezüglich werde noch eine Ausführung zu den Mängeln in der Beweiswürdigung im Zuge einer nachträglichen Beschwerdeergänzung erfolgen.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie allen voran den Umstand rügte, trotz ihrer vorgebrachten drohenden sexuellen Übergriffe, sowohl bei ihrer Erstbefragung als auch bei ihrer nächsten Einvernahme in Anwesenheit von männlichen Dolmetschern auch durch männliche Einvernahmeleiter befragt worden zu sein. Dies hätte in Anbetracht des damit zusammenhängenden Schamgefühls und der Hemmungen frei darüber zu reden natürlich Auswirkungen auf das Vorbringen gehabt. Zudem sei der gesetzlichen Bestimmung, wonach Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen wären, nicht Rechnung getragen worden. Die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts würde sich im Sinne der Bestimmung als geboten erweisen. Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zwar Länderfeststellungen vorgehalten, jedoch keine ausreichende Stellungnahmefrist eingeräumt habe, sei ihr ein weiterer Verfahrensfehler unterlaufen. Die Beschwerdeführerin könne weder einen wirksamen staatlichen Schutz noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Diesbezüglich werde noch eine Ausführung zu den Mängeln in der Beweiswürdigung im Zuge einer nachträglichen Beschwerdeergänzung erfolgen.

I.6. In der Beschwerdeergänzung vom 03.06.2009 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat habe und bei einer Rückkehr dorthin somit ganz auf sich allein gestellt wäre. Da es keine spezifischen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter gebe, bestehe eine hohe Gefahr, dass die Antragstellerin unfreiwillig in die Prostitution gedrängt bzw. auch mit anderen wirtschaftlichen und sozialen Problemen konfrontiert werden würde. Die unfreiwillige Ausübung der Prostitution in Nigeria würde jedenfalls die Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK bedeuten. Zudem hätte die Beschwerdeführerin jederzeit die Vorhalte des Bundesasylamtes entkräften und ihre Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen können, sofern man ihr dazu die Möglichkeit gegeben hätte.römisch eins.6. In der Beschwerdeergänzung vom 03.06.2009 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat habe und bei einer Rückkehr dorthin somit ganz auf sich allein gestellt wäre. Da es keine spezifischen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter gebe, bestehe eine hohe Gefahr, dass die Antragstellerin unfreiwillig in die Prostitution gedrängt bzw. auch mit anderen wirtschaftlichen und sozialen Problemen konfrontiert werden würde. Die unfreiwillige Ausübung der Prostitution in Nigeria würde jedenfalls die Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK bedeuten. Zudem hätte die Beschwerdeführerin jederzeit die Vorhalte des Bundesasylamtes entkräften und ihre Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen können, sofern man ihr dazu die Möglichkeit gegeben hätte.

I.7. Am 23.06.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin eingestellt und letztlich am 15.07.2009 wieder fortgesetzt.römisch eins.7. Am 23.06.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin eingestellt und letztlich am 15.07.2009 wieder fortgesetzt.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung vorgebracht, da sie sich einer Zwangsheirat und einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt sah. Trotz der bestehenden gesetzlichen Bestimmung in § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt, wurde es unterlassen, in der Erstbefragung sowie in der folgenden Einvernahme eine weibliche Einvernahmeleiterin hinzuziehen. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht über das Bestehen dieser gesetzlichen Bestimmung in Kenntnis gesetzt, sodass ihr nicht einmal die Möglichkeit geboten wurde, selbst darüber zu entscheiden, ob sie nun von einem männlichen oder einer weiblichen Einvernahmeleiterin befragt werde.römisch zwei.8. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung vorgebracht, da sie sich einer Zwangsheirat und einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt sah. Trotz der bestehenden gesetzlichen Bestimmung in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt, wurde es unterlassen, in der Erstbefragung sowie in der folgenden Einvernahme eine weibliche Einvernahmeleiterin hinzuziehen. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht über das Bestehen dieser gesetzlichen Bestimmung in Kenntnis gesetzt, sodass ihr nicht einmal die Möglichkeit geboten wurde, selbst darüber zu entscheiden, ob sie nun von einem männlichen oder einer weiblichen Einvernahmeleiterin befragt werde.

Durch das Unterbleiben dieser Möglichkeit ist die Einvernahme der Beschwerdeführerin als mangelhaft und sie selbst als in ihren Rechten verletzt anzusehen. Denn wie schon in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, ist nicht auszuschließen, dass sich die Beschwerdeführerin aus Scham, vor einem Mann vorzusprechen, darin gehemmt sah, ein ausführliches und detailreiches Vorbringen zu erstatten.

Wenn der Beschwerdeführerin somit im Bescheid des Bundesasylamtes vorgehalten wird, dass ihre Angaben zu den Fluchtgründen gänzlich dürftig gewesen seien, so ist diese Wertung eben gerade nicht aussagekräftig. Insoweit der Antragstellerin auch divergierende Aussagen vorgeworfen werden, so sind diese ebenfalls - wie bereits angedeutet - durch die ausschließliche Anwesenheit von Männern bei der Einvernahme nur bedingt verwertbar.

Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor einem Organ des weiblichen Geschlechts einzuvernehmen sein wird. So wird ihr erneut die Möglichkeit zugestanden werden müssen, ihre behauptete Furcht vor einer Zwangsheirat und der damit zusammenhängenden Beschneidung ihrer Person vor einer weiblichen Person zu schildern.Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor einem Organ des weiblichen Geschlechts einzuvernehmen sein wird. So wird ihr erneut die Möglichkeit zugestanden werden müssen, ihre behauptete Furcht vor einer Zwangsheirat und der damit zusammenhängenden Beschneidung ihrer Person vor einer weiblichen Person zu schildern.

Die erstinstanzliche Behörde wird weiters auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die Situation von Zwangsheirat und Beschneidung betroffenen Frauen in Nigeria hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der Antragstellerin zu ermitteln haben. Da die Länderfeststellungen zum Entscheidungszeitpunkt als veraltet anzusehen sind, wird das Bundesasylamt aktuelle Berichte zu den Themen der Zwangsheirat, weiblichen Genitalverstümmelung, Gewalt gegen Frauen sowie auch der Situation alleinstehender Frauen in Nigeria in seinen neuen Bescheid zu integrieren haben.

Insbesondere wird auch zu prüfen sein, ob für Frauen wie die Beschwerdeführerin ausreichender Schutz in Nigeria besteht und in ihrem Fall überhaupt die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative tatsächlich gegeben ist, da diese vorbringt, dass ihr eine Wiedereingliederung in den familiären Verband nicht möglich sei, sie somit in eine aussichtlose Lage geraten und aller Wahrscheinlichkeit nach in die Prostitution gedrängt werden würde. Gegebenenfalls werden Vor-Ort-Recherchen zu tätigen sein.

Zudem wird auch der aktuelle Gesundheitszustand der Antragstellerin zu beleuchten sein.

Wenn das Bundeasylamt erneut zur Ansicht gelange, dass im gegenständlichen Fall weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei, so ist eine Prüfung, ob zwischenzeitlich nicht eventuell ausreichende Integrationsschritte durch die Beschwerdeführerin gesetzt worden sind, unerlässlich. Dies insbesondere deshalb, da die letzte Befragung der Beschwerdeführerin beinahe vier Jahr zurück liegt. So wird im Hinblick auf Spruchpunkt III. darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige und eingehende Prüfung eines möglicherweise in Österreich entstandenen Rechts auf Familien- bzw. Privatleben der Genannten im Sinne des Art. 8 EMRK stattzufinden haben wird.Wenn das Bundeasylamt erneut zur Ansicht gelange, dass im gegenständlichen Fall weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei, so ist eine Prüfung, ob zwischenzeitlich nicht eventuell ausreichende Integrationsschritte durch die Beschwerdeführerin gesetzt worden sind, unerlässlich. Dies insbesondere deshalb, da die letzte Befragung der Beschwerdeführerin beinahe vier Jahr zurück liegt. So wird im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige und eingehende Prüfung eines möglicherweise in Österreich entstandenen Rechts auf Familien- bzw. Privatleben der Genannten im Sinne des Artikel 8, EMRK stattzufinden haben wird.

II.9. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.9. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.10. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.10. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

alleinstehende Frau, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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