TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/12 A14 424871-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2013
beobachten
merken

Spruch

A14 424.871-2/2012/3E

A14 424.872-2/2012/3E

A14 424.873-2/2012/3E

A14 424.874-2/2012/3E

A14 424.875-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.596-BAS,1.) des römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.596-BAS,

2.) der XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.597-BAS,2.) der römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.597-BAS,

3.) des mj. XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.598-BAS,3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.598-BAS,

4.) der mj. XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.599-BAS,4.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.599-BAS,

5.) des mj. XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.600-BAS,5.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 11.600-BAS,

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stellten jeweils am 03.10.2011 Anträge auf internationalen Schutz und gaben hiebei an, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft zu sein und deshalb in Syrien diskriminiert zu werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 04.10.2011 polizeilich erstbefragt und am 03.11.2011 sowie am 27.01.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Zuge des EURODAC-Verfahrens und des AFIS-Abgleiches wurde festgestellt, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, und zwar der Erstbeschwerdeführer unter dem Namen XXXX in Armenien, die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX in Armenien, der Drittbeschwerdeführer unter dem Namen XXXX und die Viertbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX.Im Zuge des EURODAC-Verfahrens und des AFIS-Abgleiches wurde festgestellt, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, und zwar der Erstbeschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 in Armenien, die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 in Armenien, der Drittbeschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 .

Im Rahmen der Abnahme der Fingerabdrücke und dem weiteren Work-Flow zur Identifikation gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, aus der Türkei zu stammen und am XXXX geboren zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Türkei zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Im Rahmen der Abnahme der Fingerabdrücke und dem weiteren Work-Flow zur Identifikation gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Türkei zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Türkei zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.

Eine Sprachanalyse des Instituts XXXX vom 17.01.2012 ergab in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, dass dessen sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit in der Türkei liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche eine Variante von Kurmandschi, die sich dem Sprachgebrauch in der Türkei zuordnen lasse. Seine Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen würden, was darauf hindeute, dass er mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, was zu einem geringeren Sicherheitsgrad führe. Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers, Syrien, habe einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit der Türkei zuordnen (AS 131 bis 143).Eine Sprachanalyse des Instituts römisch 40 vom 17.01.2012 ergab in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, dass dessen sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit in der Türkei liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche eine Variante von Kurmandschi, die sich dem Sprachgebrauch in der Türkei zuordnen lasse. Seine Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen würden, was darauf hindeute, dass er mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, was zu einem geringeren Sicherheitsgrad führe. Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers, Syrien, habe einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit der Türkei zuordnen (AS 131 bis 143).

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ergab die XXXX-Analyse, dass deren sprachlicher Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege. Die Beschwerdeführerin spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Der angegebene sprachliche Hintergrund zu Syrien habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit Armenien, am nächsten der Region um XXXX zuordnen. Ihre Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen würden, was daraufhin deute, dass sie mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, was zu einem geringeren Sicherheitsgrad führe. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Zeit lang in Syrien gewohnt habe (AS 131 bis 143).In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ergab die XXXX-Analyse, dass deren sprachlicher Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege. Die Beschwerdeführerin spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Der angegebene sprachliche Hintergrund zu Syrien habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit Armenien, am nächsten der Region um römisch 40 zuordnen. Ihre Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen würden, was daraufhin deute, dass sie mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, was zu einem geringeren Sicherheitsgrad führe. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Zeit lang in Syrien gewohnt habe (AS 131 bis 143).

2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 31.01.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Person sowie die Nationalität der Beschwerdeführer stehe mangels Vorlage geeigneter und als echt qualifizierter nationaler Dokumente oder anderer gleichwertiger Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente und aufgrund der detailarmen Schilderungen zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien hätten die Antragsteller die behauptete Herkunft als staatenlose Kurden aus Syrien nicht glaubhaft vorbringen können.2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 31.01.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Person sowie die Nationalität der Beschwerdeführer stehe mangels Vorlage geeigneter und als echt qualifizierter nationaler Dokumente oder anderer gleichwertiger Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente und aufgrund der detailarmen Schilderungen zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien hätten die Antragsteller die behauptete Herkunft als staatenlose Kurden aus Syrien nicht glaubhaft vorbringen können.

3. Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2012 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt sei. So wurde dem Bundesasylamt aufgetragen, sich erneut mit der Herkunft der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang eine erneute Einvernahme durchzuführen; Sachverständigengutachten, allfällige Botschaftsanfragen und weitere Sprachanalysegutachten einzuholen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2012 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt sei. So wurde dem Bundesasylamt aufgetragen, sich erneut mit der Herkunft der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang eine erneute Einvernahme durchzuführen; Sachverständigengutachten, allfällige Botschaftsanfragen und weitere Sprachanalysegutachten einzuholen.

5. Das Bundesasylamt veranlasste eine Botschaftsanfrage über die Staatendokumentation, welche zum Ergebnis gelangte, dass über die Beschwerdeführer weder in der Türkei noch in Armenien Informationen aufscheinen würden und aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht absehbar sei, wann und ob Informationen von dort einholbar wären (AS 331 bis 333 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Mit Schreiben vom 15.05.2012 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit geboten, Dokumente und sonstige Beweismittel vorzulegen. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung ersucht und ausgeführt, dass es angesichts der bürgerkriegsähnlichen Situation in der Heimat schwierig sei, von dort Dokumente zu besorgen.

Da eine für den 13.09.2012 geplante Einvernahme der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung des Erstbeschwerdeführers nicht termingerecht stattfinden konnte, wurden die Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 13.09.2012 aufgefordert, zu einigen Punkten Stellung zu beziehen. Darauf reagierten die Genannten mit Schreiben vom 14.09.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.09.2012, und brachten hierbei im Wesentlichen vor, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, die es der belangten Behörde ermöglichen würden, den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu ermitteln. Diesbezüglich sei es nicht nachvollziehbar, warum sich das Bundesasylamt weigern würde, dem Ermittlungsauftrag des Asylgerichtshofes zu entsprechen. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungsergebnisse scheide im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus. Im Übrigen wurde in Zweifel gezogen, ob allein die eingeholte Sprachanalyse von XXXX ausreiche, um festhalten zu können, dass sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht feststellen lasse. Zudem wurde die Behauptung des Bundesasylamtes, wonach es den Antragstellern an den fundamentalsten Grundkenntnissen zu Syrien mangeln würde und diese widersprüchliche Angaben zu ihrer Reise gemacht hätten, bestritten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer Kopien ihrer syrischen ID-Karten vorgelegt, welche ein Indiz für die Richtigkeit ihres Vorbringens zur Identität darstellen würden.Da eine für den 13.09.2012 geplante Einvernahme der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung des Erstbeschwerdeführers nicht termingerecht stattfinden konnte, wurden die Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 13.09.2012 aufgefordert, zu einigen Punkten Stellung zu beziehen. Darauf reagierten die Genannten mit Schreiben vom 14.09.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.09.2012, und brachten hierbei im Wesentlichen vor, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, die es der belangten Behörde ermöglichen würden, den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu ermitteln. Diesbezüglich sei es nicht nachvollziehbar, warum sich das Bundesasylamt weigern würde, dem Ermittlungsauftrag des Asylgerichtshofes zu entsprechen. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungsergebnisse scheide im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus. Im Übrigen wurde in Zweifel gezogen, ob allein die eingeholte Sprachanalyse von römisch 40 ausreiche, um festhalten zu können, dass sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht feststellen lasse. Zudem wurde die Behauptung des Bundesasylamtes, wonach es den Antragstellern an den fundamentalsten Grundkenntnissen zu Syrien mangeln würde und diese widersprüchliche Angaben zu ihrer Reise gemacht hätten, bestritten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer Kopien ihrer syrischen ID-Karten vorgelegt, welche ein Indiz für die Richtigkeit ihres Vorbringens zur Identität darstellen würden.

6. Mit Bescheiden vom 26.09.2012 hat das Bundesasylamt erneut die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.6. Mit Bescheiden vom 26.09.2012 hat das Bundesasylamt erneut die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im Wesentlichen wurde festgehalten, der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten weder durch Bescheinigungsmittel noch durch schlüssig nachvollziehbare Schilderungen ihre Herkunft aus Syrien glaubhaft machen können. Insbesondere das mangelnde Wissen über die fundamentalsten Kenntnisse zum syrischen Gesellschaftsleben, das mangelnde Wissen über die regionalen Gegebenheiten in XXXX und XXXX, die nicht nachvollziehbaren Schilderungen über die Ausreise aus Syrien, die widersprüchlichen Angaben zur Abfrage über die syrische Währung, die weiter widersprüchlichen Schilderungen und abschließend die den Behauptungen widersprechenden Sprachanalysen würden indizieren, dass einerseits die behauptete Herkunft aus Syrien, andererseits auch der damit verbundene, vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits vor etwa zehn Jahren unter anderen Nationalitäten einen Asylantrag gestellt hätten, würde die eben erläuterten Erwägungen noch unterstreichen.Im Wesentlichen wurde festgehalten, der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten weder durch Bescheinigungsmittel noch durch schlüssig nachvollziehbare Schilderungen ihre Herkunft aus Syrien glaubhaft machen können. Insbesondere das mangelnde Wissen über die fundamentalsten Kenntnisse zum syrischen Gesellschaftsleben, das mangelnde Wissen über die regionalen Gegebenheiten in römisch 40 und römisch 40 , die nicht nachvollziehbaren Schilderungen über die Ausreise aus Syrien, die widersprüchlichen Angaben zur Abfrage über die syrische Währung, die weiter widersprüchlichen Schilderungen und abschließend die den Behauptungen widersprechenden Sprachanalysen würden indizieren, dass einerseits die behauptete Herkunft aus Syrien, andererseits auch der damit verbundene, vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits vor etwa zehn Jahren unter anderen Nationalitäten einen Asylantrag gestellt hätten, würde die eben erläuterten Erwägungen noch unterstreichen.

Im gegenständlichen Fall habe der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer mangels Mitwirkung und auch amtswegig mangels geeigneter Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können, so dass es zur Anwendung der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 komme.Im gegenständlichen Fall habe der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer mangels Mitwirkung und auch amtswegig mangels geeigneter Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können, so dass es zur Anwendung der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 komme.

Da alle Beschwerdeführer von einer gleichfalls abweisenden Entscheidung im gleichen Maße betroffen seien und es demzufolge zu einer gemeinsamen Ausweisung komme, liege kein Eingriff in das zweifelsfrei bestehende Familienleben vor.

7. Gegen diese Bescheide wurden erneut rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben und ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt - abgesehen von der Einholung von Anfragen bei Verbindungsbeamten in der Türkei bzw. in Armenien - nicht an die vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.04.2012 erteilten Ermittlungsaufträge gehalten habe.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer noch immer nicht hinreichend geklärt erscheint. Im gegenständlichen Fall ist aber die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit diese besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, die Grundlage für jedwede weitere Prüfung.römisch zwei.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer noch immer nicht hinreichend geklärt erscheint. Im gegenständlichen Fall ist aber die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit diese besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, die Grundlage für jedwede weitere Prüfung.

Mit Erkenntnis vom 10.04.2012 erteilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt konkrete Aufträge, welche jedoch nur zum Teil bzw. ungenügend ausgeführt wurden. So ist zwar dem Akt zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Anfrage über die Staatendokumentation getätigt hat, nichtsdestotrotz konnte dadurch kein befriedigendes Ergebnis erzielt werden und hat es das Bundesasylamt verabsäumt, weitere Ermittlungen, die durchaus möglich gewesen wären, anzustellen.

Das Bundesasylamt wäre - wie aufgetragen - gehalten gewesen, einen für den gegenständlichen Fall passenden länderkundlichen Sachverständigen mit dem entsprechenden Fachwissen zu bestellen, der auf Basis eines ordentlichen Beweisverfahrens, seines Fachwissens und seiner persönlichen Erfahrung eine Zuordnung zu einem der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu geben vermag. Zumindest hätte das Bundeasylamt den Versuch unternehmen können, einen derartigen Sachverständigen ausfindig zu machen und nicht von vornherein die Verfügbarkeit eines solchen ausschließen und sich erneut auf die eingeholten XXXX-Gutachten stützen sollen, die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2012 als nicht fundiert und ausführlich genug erachtet wurden. Für den afrikanischen Bereich gibt es beispielsweise sehr wohl derartige Sachverständige in Österreich, deren Gutachten eine sehr exakte Zuordnung eines Asylwerbers zu einem bestimmten Herkunftsland ermöglichen.

Wie im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes angeregt, hätte das Bundesasylamt ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen gehabt. Der Asylgerichtshof teilt im gegenständlichen Fall nicht die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach eine weitere bzw. wiederholte Sprachanalyse nicht zielführend und demgemäß auch nicht zweckmäßig wäre. Dies allein schon aus dem Grund, dass in den Sprachanalysen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bereits Erschwernisse in der Ermittlung des Herkunftsstaates der beiden Antragsteller eingeräumt wurden (vgl. AS 133 des Verwaltungsaktes des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin: ..."Diese Mischung erschwert die Sprachanalyse was zu einem geringeren Sicherheitsgrad führt. ...").Wie im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes angeregt, hätte das Bundesasylamt ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen gehabt. Der Asylgerichtshof teilt im gegenständlichen Fall nicht die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach eine weitere bzw. wiederholte Sprachanalyse nicht zielführend und demgemäß auch nicht zweckmäßig wäre. Dies allein schon aus dem Grund, dass in den Sprachanalysen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bereits Erschwernisse in der Ermittlung des Herkunftsstaates der beiden Antragsteller eingeräumt wurden vergleiche AS 133 des Verwaltungsaktes des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin: ..."Diese Mischung erschwert die Sprachanalyse was zu einem geringeren Sicherheitsgrad führt. ...").

Auch den Auftrag des Asylgerichtshofes, die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren erneut zu befragen, hat das Bundesasylamt missachtet und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme zur Beantwortung allfälliger Fragen herangezogen. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass zunächst zwar eine mündliche Einvernahme geplant gewesen wäre, das Bundesasylamt von dieser jedoch aufgrund der angekündigten und belegten Krankheit (siehe AS 347 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, Krankmeldung vom 12.09.2012 durch XXXX) des Erstbeschwerdeführers abgegangen ist. Warum das Bundesasylamt keinen neuen Termin zu einer mündlichen Einvernahme festgesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal darin auch keine wesentliche Verfahrensverzögerung erkannt werden kann.Auch den Auftrag des Asylgerichtshofes, die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren erneut zu befragen, hat das Bundesasylamt missachtet und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme zur Beantwortung allfälliger Fragen herangezogen. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass zunächst zwar eine mündliche Einvernahme geplant gewesen wäre, das Bundesasylamt von dieser jedoch aufgrund der angekündigten und belegten Krankheit (siehe AS 347 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, Krankmeldung vom 12.09.2012 durch römisch 40 ) des Erstbeschwerdeführers abgegangen ist. Warum das Bundesasylamt keinen neuen Termin zu einer mündlichen Einvernahme festgesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal darin auch keine wesentliche Verfahrensverzögerung erkannt werden kann.

Der belangten Behörde muss weiters konkret vorgeworfen werden, die von den Beschwerdeführern vorgelegten syrischen Identitätsausweise nicht zumindest einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. So wäre es im Rahmen des Zumutbaren gewesen, einen Sachverständigen heranzuziehen, der die Echtheit oder Falschheit der vorgelegten Dokumente wohl leicht hätte beurteilen können. Bereits in der Stellungnahme vom 18.09.2012 wurde darauf hingewiesen, dass die ID-Karten ein Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach sie in Syrien lebende, staatenlose Kurden wären, seien.

Soweit das Bundesasylamt den Beschwerdeführern vorwirft, dass diese bislang keinerlei Dokumente aus der Heimat beigeschafft hätten, obwohl ihnen sogar eine Fristverlängerung zur Vorlage eingeräumt worden sei, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt haben, dass sich eine Dokumentenbeschaffung zur Zeit aufgrund der herrschenden schlechten Zustände in der Heimat schwierig gestaltet. Da es sogar dem Bundeasylamt aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht sofort möglich war, entsprechende Informationen über die Beschwerdeführer mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes vor Ort einzuholen (siehe AS 333 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers: Anfragebeantwortung des VB in XXXX per E-Mail vom 25.06.2012: Nach Rücksprache mit der Vertrauensanwältin ist es aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht absehbar, wann und ob Informationen zu diesem Fall einholbar sind; weiterer Bericht des Verbindungsbeamten für den Mittleren Osten an der ÖB XXXX, per E-Mail vom 20.02.2013:Soweit das Bundesasylamt den Beschwerdeführern vorwirft, dass diese bislang keinerlei Dokumente aus der Heimat beigeschafft hätten, obwohl ihnen sogar eine Fristverlängerung zur Vorlage eingeräumt worden sei, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt haben, dass sich eine Dokumentenbeschaffung zur Zeit aufgrund der herrschenden schlechten Zustände in der Heimat schwierig gestaltet. Da es sogar dem Bundeasylamt aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht sofort möglich war, entsprechende Informationen über die Beschwerdeführer mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes vor Ort einzuholen (siehe AS 333 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers: Anfragebeantwortung des VB in römisch 40 per E-Mail vom 25.06.2012: Nach Rücksprache mit der Vertrauensanwältin ist es aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht absehbar, wann und ob Informationen zu diesem Fall einholbar sind; weiterer Bericht des Verbindungsbeamten für den Mittleren Osten an der ÖB römisch 40 , per E-Mail vom 20.02.2013:

Betreffend Recherchen zu der Anfrage des BAA ... möchte ich

mitteilen, dass in Syrien derzeit Recherchen nicht möglich sind. Weiters verweise ich auf das Schreiben des BAA vom 30.10.2012, wonach in Syrien Informationen zu Recherchen vor Ort aufgrund der aktuellen Sicherheitslage bis auf Widerruf einzustellen sind.), ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführer bis dato nicht in der Lage waren, Beweise zu ihrer Identität aus der Heimat - sofern man von deren möglichen Herkunft aus Syrien ausgeht - herbeizuschaffen. Insbesondere kann ihnen diesbezüglich auch keine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung der wahren Identität vorgeworfen werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt somit den Antragstellern erneut die Möglichkeit zu geben haben, für ihr Vorbringen relevante Unterlagen (Dokumente, sonstige Beweismittel) binnen einer angemessenen Frist zu beschaffen und vorzulegen.

Zuletzt wird erneut darauf hingewiesen, dass die Bescheide des Bundesasylamtes sämtlicher Beschwerdeführer keine einheitliche Übersetzung hinsichtlich des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung aufweisen. Dieser Fehler wird in den neuen Entscheidungen zu beheben sein.

Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. All die im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2012 verbindlichen Aufträge werden vom Bundesasylamt nachzuholen sein.

Hiezu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."Hiezu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."

Zusammengefasst ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren trotz klarer Ermittlungsaufträge an die belangte Behörde mangelhaft geblieben und fehlt es den angefochtenen Bescheiden an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidungen im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.

II.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführer und sodann mit ihrem Fluchtgrund (unter Einbeziehung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes) auseinander zu setzen haben. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihrer Asylanträge stattzufinden haben. Zudem wird sich das Bundeasylamt erneut über den Gesundheitszustand und das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich zu informieren haben.römisch zwei.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführer und sodann mit ihrem Fluchtgrund (unter Einbeziehung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes) auseinander zu setzen haben. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihrer Asylanträge stattzufinden haben. Zudem wird sich das Bundeasylamt erneut über den Gesundheitszustand und das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich zu informieren haben.

II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Identität, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten