TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/15 A5 420718-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2013
beobachten
merken

Spruch

A5 420.718-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2012, Zl. 11 02.211/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2012, Zl. 11 02.211/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 7.3.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 7.3.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er führte weiters an, in seiner Heimat zunächst als Lebensmittelhändler und bis 2005 als Elektro- und Fernmeldemonteur gearbeitet zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Saleeban an und sei verheiratet. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer an, aus Angst um sein Leben Somalia verlassen zu haben, nachdem er von der islamistischen Gruppe Al Shabaab bedroht worden wäre. Er sei im Gefängnis gewesen, als es zu einem Kampf zwischen zwei islamistischen Gruppierungen gekommen wäre, in deren Rahmen er freigelassen worden wäre, da Al Shabaab in diesem Kampf unterlegen wäre. Als diese Gruppierung allerdings kurz darauf neuerlich die Macht in der Stadt übernommen hätte, hätte er die Flucht ergriffen.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er führte weiters an, in seiner Heimat zunächst als Lebensmittelhändler und bis 2005 als Elektro- und Fernmeldemonteur gearbeitet zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Saleeban an und sei verheiratet. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer an, aus Angst um sein Leben Somalia verlassen zu haben, nachdem er von der islamistischen Gruppe Al Shabaab bedroht worden wäre. Er sei im Gefängnis gewesen, als es zu einem Kampf zwischen zwei islamistischen Gruppierungen gekommen wäre, in deren Rahmen er freigelassen worden wäre, da Al Shabaab in diesem Kampf unterlegen wäre. Als diese Gruppierung allerdings kurz darauf neuerlich die Macht in der Stadt übernommen hätte, hätte er die Flucht ergriffen.

I.2. Am 11.3.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei führte er aus, dass in seiner Heimatstadt XXXX an der Macht gewesen sei und alle jungen Leute zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen worden seien. Aus diesem Grund hätte man den Beschwerdeführer für zwei Tage an einem näher bezeichneten Ort inhaftiert. Er sei im Zuge von Kämpfen zweier rivalisierender islamistischer Gruppierungen frei gekommen und hätte sich zu seiner Mutter begeben, die ihm Geld gegeben hätte. Damit wäre er nach Mogadischu gegangen und hätte sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Vor zwei Tagen wäre sein Bruder ermordet worden, weil die Islamisten nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn aber nicht gefunden hätten. Der Beschwerdeführer sei davon am Vortag im Zuge eines Telefonats mit seiner Familie in Kenntnis gesetzt worden.römisch eins.2. Am 11.3.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei führte er aus, dass in seiner Heimatstadt römisch 40 an der Macht gewesen sei und alle jungen Leute zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen worden seien. Aus diesem Grund hätte man den Beschwerdeführer für zwei Tage an einem näher bezeichneten Ort inhaftiert. Er sei im Zuge von Kämpfen zweier rivalisierender islamistischer Gruppierungen frei gekommen und hätte sich zu seiner Mutter begeben, die ihm Geld gegeben hätte. Damit wäre er nach Mogadischu gegangen und hätte sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Vor zwei Tagen wäre sein Bruder ermordet worden, weil die Islamisten nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn aber nicht gefunden hätten. Der Beschwerdeführer sei davon am Vortag im Zuge eines Telefonats mit seiner Familie in Kenntnis gesetzt worden.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 11.4.2011 stattfand, tätigte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seiner familiären Situation in seiner Heimat sowie in Österreich und schilderte zudem seinen bisherigen Lebensweg. Dabei wiederholte er seine früheren Angaben, wonach er von Al Shabaab zur Teilnahme an den Kämpfen aufgefordert worden wäre und schilderte seine Festnahme und Freilassung wenige Tage später. Er betonte, dass Al Shabaab in seinem Heimatbezirk neuerlich an die Macht gelangt und nach ihm gesucht worden wäre. Da man ihn aber nicht gefunden hätte, sei sein Bruder ermordet worden.

I.3. Die belangte Behörde veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Aktivitäten von XXXX und ihrer Vorgehensweise bei der Zwangsrekrutierung, weiters wurden Feststellungen zum den Habargidir untergeordneten Subclan der Saleeban angefordert. Die Anfragebeantwortung vom 27.5.2011 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 6.6.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.3. Die belangte Behörde veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Aktivitäten von römisch 40 und ihrer Vorgehensweise bei der Zwangsrekrutierung, weiters wurden Feststellungen zum den Habargidir untergeordneten Subclan der Saleeban angefordert. Die Anfragebeantwortung vom 27.5.2011 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 6.6.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

I.4. Mit dem Bescheid vom 26.7.2011, Zl. 11 02.211-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm - unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Asylantrages) aus, dass die behauptete Zwangsrekrutierung ebenso wie die Festnahme und Anhaltung durch Al Shabaab nicht festgestellt werden hätten können. So hätte der Genannte lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.römisch eins.4. Mit dem Bescheid vom 26.7.2011, Zl. 11 02.211-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm - unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Asylantrages) aus, dass die behauptete Zwangsrekrutierung ebenso wie die Festnahme und Anhaltung durch Al Shabaab nicht festgestellt werden hätten können. So hätte der Genannte lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Die Erteilung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der aktuellen schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.5. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 2.2.2012, Zl. A 5420.718-1/2011/5E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG an das Bundesasylamt zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, durch nähere Befragung und Ermittlungsschritte den verfahrensrelevanten Sachverhalt abschließend zu klären. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Basis das Bundesasylamt zum Ergebnis mangelnder Glaubhaftmachung des Vorbringens, das unter Zugrundelegung der Länderberichte plausibel erscheine, gelangt sei. Dem Hinweis auf die Ermordung des Bruders sei keine Bedeutung zugemessen worden, zudem mangle es an Feststellungen zur Frage des staatlichen Schutzes vor den beschriebenen Übergriffen sowie zur Frage des (Nicht)Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.5. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 2.2.2012, Zl. A 5420.718-1/2011/5E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, durch nähere Befragung und Ermittlungsschritte den verfahrensrelevanten Sachverhalt abschließend zu klären. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Basis das Bundesasylamt zum Ergebnis mangelnder Glaubhaftmachung des Vorbringens, das unter Zugrundelegung der Länderberichte plausibel erscheine, gelangt sei. Dem Hinweis auf die Ermordung des Bruders sei keine Bedeutung zugemessen worden, zudem mangle es an Feststellungen zur Frage des staatlichen Schutzes vor den beschriebenen Übergriffen sowie zur Frage des (Nicht)Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

I.6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 21.3.2012 stattfand, geladen, in deren Rahmen dem Genannten Länderberichte übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden.römisch eins.6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 21.3.2012 stattfand, geladen, in deren Rahmen dem Genannten Länderberichte übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden.

Mit Schriftsatz vom 4.4.2012 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine familiäre Situation und gab an, in XXXX, seiner Heimatstadt, ein Geschäft betrieben und zusätzlich als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei Al Shabaab an der Macht gewesen. Dies würde sich auch aufgrund der Berichte des Bundesasylamtes bestätigen. Dass sich daran auch nichts geändert habe, ergäbe sich aus einem näher zitierten Artikel vom 9.8.2011. Al Shabaab hätte auch die Umsetzung von Hilfsprogrammen in der Region verboten. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsbesitzer, den Gepflogenheiten der Islamisten entsprechend, zur Abgabe von Steuergeld gezwungen gewesen. Die tatsächliche, fluchtursächliche Bedrohung hätte im Februar 2011 stattgefunden, als der Beschwerdeführer von Islamisten festgenommen und in ein Haus gebracht worden sei. Man habe ihn aufgefordert, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen, außerdem sei von ihm verlangt worden, die Steuergelder auch weiterhin zu bezahlen. Wenige Tage später habe der Beschwerdeführer einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sich erneut zu dem besagten Haus zu begeben. Aus Angst vor einer Rekrutierung habe er diesen Befehl nicht befolgt und sei abgeholt und zwei Tage festgehalten worden. Im Zuge von Kampfhandlungen sei er von einer anderen Islamistengruppe (Hizbul Islam) befreit worden. Der Beschwerdeführer untermauerte seine Schilderungen mit einer Fülle an Berichten über die Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in seiner Heimatregion.Mit Schriftsatz vom 4.4.2012 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine familiäre Situation und gab an, in römisch 40 , seiner Heimatstadt, ein Geschäft betrieben und zusätzlich als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei Al Shabaab an der Macht gewesen. Dies würde sich auch aufgrund der Berichte des Bundesasylamtes bestätigen. Dass sich daran auch nichts geändert habe, ergäbe sich aus einem näher zitierten Artikel vom 9.8.2011. Al Shabaab hätte auch die Umsetzung von Hilfsprogrammen in der Region verboten. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsbesitzer, den Gepflogenheiten der Islamisten entsprechend, zur Abgabe von Steuergeld gezwungen gewesen. Die tatsächliche, fluchtursächliche Bedrohung hätte im Februar 2011 stattgefunden, als der Beschwerdeführer von Islamisten festgenommen und in ein Haus gebracht worden sei. Man habe ihn aufgefordert, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen, außerdem sei von ihm verlangt worden, die Steuergelder auch weiterhin zu bezahlen. Wenige Tage später habe der Beschwerdeführer einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sich erneut zu dem besagten Haus zu begeben. Aus Angst vor einer Rekrutierung habe er diesen Befehl nicht befolgt und sei abgeholt und zwei Tage festgehalten worden. Im Zuge von Kampfhandlungen sei er von einer anderen Islamistengruppe (Hizbul Islam) befreit worden. Der Beschwerdeführer untermauerte seine Schilderungen mit einer Fülle an Berichten über die Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in seiner Heimatregion.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken und verwies darauf, dass sich aus seinen Schilderungen Ungereimtheiten ergeben hätten. So hätte er bei der Erstbefragung angegeben, es sei zu Kampfhandlungen zweier Islamistengruppen gekommen, die von Al Shabaab verloren worden wären. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab gefangen genommen und von der anderen Islamistengruppe wieder befreit worden. Als in weiterer Folge Al Shabaab in XXXX neuerlich die Macht übernommen hätten, habe sich der Beschwerdeführer davor gefürchtet, eingesperrt oder getötet zu werden. Im zweiten Verfahrensgang habe der Beschwerdeführer erstmals von erzwungenen Steuerzahlungen berichtet und konkrete Eingriffe in sein Privatleben (Abholung, Aufforderung zur Beteiligung am Heiligen Krieg...) behauptet. Zwar habe er angegeben, dass seine Freilassung im Zuge von Kampfhandlungen zweier Islamistengruppen erfolgt wäre, dass allerdings Al Shabaab nach verlorenem Kampf neuerlich an die Macht gekommen wären, habe er nicht erwähnt.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken und verwies darauf, dass sich aus seinen Schilderungen Ungereimtheiten ergeben hätten. So hätte er bei der Erstbefragung angegeben, es sei zu Kampfhandlungen zweier Islamistengruppen gekommen, die von Al Shabaab verloren worden wären. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab gefangen genommen und von der anderen Islamistengruppe wieder befreit worden. Als in weiterer Folge Al Shabaab in römisch 40 neuerlich die Macht übernommen hätten, habe sich der Beschwerdeführer davor gefürchtet, eingesperrt oder getötet zu werden. Im zweiten Verfahrensgang habe der Beschwerdeführer erstmals von erzwungenen Steuerzahlungen berichtet und konkrete Eingriffe in sein Privatleben (Abholung, Aufforderung zur Beteiligung am Heiligen Krieg...) behauptet. Zwar habe er angegeben, dass seine Freilassung im Zuge von Kampfhandlungen zweier Islamistengruppen erfolgt wäre, dass allerdings Al Shabaab nach verlorenem Kampf neuerlich an die Macht gekommen wären, habe er nicht erwähnt.

Abgesehen davon, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits bei den ersten Versuchen, ihn zu rekrutieren, die Flucht ergriffen habe. Zudem ergäbe sich aus den Länderfeststellungen, dass bis dato im Zusammenhang mit den Zwangsrekrutierungen kein Mord feststellbar sei und vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar wäre, warum der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden sein sollte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bauten auf tatsächlichen Ereignissen auf, die von ihm behauptete Bedrohungssituation sei allerdings frei erfunden. Bemerkt würde auch, dass Al Shabaab regen Zulauf von Freiwilligen hätten, so dass das lange Werben um die Person des Beschwerdeführers nicht vorstellbar sei.

I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde habe sämtliche Stellungnahmen bzw. Aussagen des Beschwerdeführers, die die Widersprüche aufgeklärt hätten, außer Acht gelassen. Er betonte, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Steuerzahlungen als "Quasinormalität" dargestellt habe und diese nicht fluchtauslösend gewesen wären. Soweit die belangte Behörde die Rückeroberung XXXX durch Al Shabaab in Abrede stellte, wäre sie gehalten gewesen, amtswegige Recherchen zu dieser Frage einzuleiten. Entgegen den Vorgaben des Asylgerichtshofes habe sich das Bundesasylamt neuerlich nicht der Frage der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers gewidmet, sondern nur allgemein festgehalten, dass im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen bislang kein Mord nachgewiesen worden sei und es deshalb nicht glaubhaft wäre, dass der Bruder aus diesen Gründen ums Leben gekommen sei. Die diesbezüglich anders lautenden vom Beschwerdeführer zu diesem Thema vorgelegten Berichte seien völlig ignoriert worden. Zudem hätte die belangte Behörde auch Rückschlüsse gezogen, die in klarem Widerspruch zu den von ihr selbst zitierten Länderberichten stünden. Insgesamt sei von einer Häufung von Zwangsrekrutierungen auszugehen.Die belangte Behörde habe sämtliche Stellungnahmen bzw. Aussagen des Beschwerdeführers, die die Widersprüche aufgeklärt hätten, außer Acht gelassen. Er betonte, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Steuerzahlungen als "Quasinormalität" dargestellt habe und diese nicht fluchtauslösend gewesen wären. Soweit die belangte Behörde die Rückeroberung römisch 40 durch Al Shabaab in Abrede stellte, wäre sie gehalten gewesen, amtswegige Recherchen zu dieser Frage einzuleiten. Entgegen den Vorgaben des Asylgerichtshofes habe sich das Bundesasylamt neuerlich nicht der Frage der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers gewidmet, sondern nur allgemein festgehalten, dass im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen bislang kein Mord nachgewiesen worden sei und es deshalb nicht glaubhaft wäre, dass der Bruder aus diesen Gründen ums Leben gekommen sei. Die diesbezüglich anders lautenden vom Beschwerdeführer zu diesem Thema vorgelegten Berichte seien völlig ignoriert worden. Zudem hätte die belangte Behörde auch Rückschlüsse gezogen, die in klarem Widerspruch zu den von ihr selbst zitierten Länderberichten stünden. Insgesamt sei von einer Häufung von Zwangsrekrutierungen auszugehen.

Weiters habe das Bundesasylamt auch die Aufträge des Asylgerichtshofes zur Klärung der Frage des Bestehens von staatlichen Schutzmechanismen bzw. zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative missachtet und dazu auch im fortgesetzten Verfahren keine Feststellungen getroffen. Neben diesem groben Verstoß gegen die Ermittlungspflichten erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde auch als nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer konkrete Schilderungen getätigt habe. Zusammengefasst erfülle der Genannte die Voraussetzungen für eine Asylgewährung, da ihm in Somalia aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, kampffähigen Männer sowie aus Gründen der Religion und politischen Gesinnung (Weigerung, sich der radikal islamistischen Al Shabaab anzuschließen) Verfolgung drohe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat es - wiederholt - verabsäumt, den verfahrensrelevanten Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungstätigkeit festzustellen und in Relation zu den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu setzen. Zudem hat die belangte Behörde auch die vom Asylgerichtshof aufgetragenen Prüfschritte nicht oder nur teilweise gesetzt. Sie stützt ihre neuerliche Entscheidung wieder auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, jedoch vermag der Asylgerichtshof auf Basis der Einvernahmeprotokolle die von der belangten Behörde aufgezeigten "Ungereimtheiten" nicht zu erkennen. Als Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichlautend behauptet, einem Zwangsrekrutierungsversuch ausgesetzt gewesen zu sein und sich deshalb in Gefangenschaft befunden zu haben. Dass er im fortgesetzten Verfahren die regelmäßigen "Steuerzahlungen" ins Treffen führte, ändert nichts an seinen Fluchtgründen und bildet auch kein anders lautendes oder gesteigertes Vorbringen, zumal er diese Zahlungen nicht als fluchtauslösendes Element dargestellt hat. Ebenso wenig lassen sich die Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend die Machtausübung durch Al Shabaab in XXXX nachvollziehen. Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, im Rahmen von Kampfhandlungen rivalisierender Islamistengruppierungen freigekommen zu sein. Dass er seine Ängste mit einer neuerlichen Machtübernahme von Al Shabaab begründet hat, bildet keinen Widerspruch zu vorher Gesagtem. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem darin zu folgen, dass die Überprüfung der Frage der jeweiligen Machtverhältnisse vom Bundesasylamt hätte durchgeführt werden müssen und können.Das Bundesasylamt hat es - wiederholt - verabsäumt, den verfahrensrelevanten Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungstätigkeit festzustellen und in Relation zu den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu setzen. Zudem hat die belangte Behörde auch die vom Asylgerichtshof aufgetragenen Prüfschritte nicht oder nur teilweise gesetzt. Sie stützt ihre neuerliche Entscheidung wieder auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, jedoch vermag der Asylgerichtshof auf Basis der Einvernahmeprotokolle die von der belangten Behörde aufgezeigten "Ungereimtheiten" nicht zu erkennen. Als Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichlautend behauptet, einem Zwangsrekrutierungsversuch ausgesetzt gewesen zu sein und sich deshalb in Gefangenschaft befunden zu haben. Dass er im fortgesetzten Verfahren die regelmäßigen "Steuerzahlungen" ins Treffen führte, ändert nichts an seinen Fluchtgründen und bildet auch kein anders lautendes oder gesteigertes Vorbringen, zumal er diese Zahlungen nicht als fluchtauslösendes Element dargestellt hat. Ebenso wenig lassen sich die Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend die Machtausübung durch Al Shabaab in römisch 40 nachvollziehen. Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, im Rahmen von Kampfhandlungen rivalisierender Islamistengruppierungen freigekommen zu sein. Dass er seine Ängste mit einer neuerlichen Machtübernahme von Al Shabaab begründet hat, bildet keinen Widerspruch zu vorher Gesagtem. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem darin zu folgen, dass die Überprüfung der Frage der jeweiligen Machtverhältnisse vom Bundesasylamt hätte durchgeführt werden müssen und können.

Weiters ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die belangte Behörde die Stellungnahmen des Beschwerdeführers in ihrer Entscheidungsfindung völlig unberücksichtigt gelassen hat. Diese mangelnde Auseinandersetzung legt den Schluss nahe, dass sich das Bundesasylamt gar nicht oder nur äußerst oberflächlich mit dem konkreten Fall beschäftigt hat.

Auch wurden die konkreten Vorgaben des Asylgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren nicht beachtet. Weder wurden der Tod des Bruders und die damit im Zusammenhang stehenden Hintergründe näher beleuchtet, noch wurden Fragen von Schutzeinrichtungen oder einer innerstaatlichen Fluchtalternative erläutert. Der Hinweis auf (zusammenhanglos dargestellte) Berichte, denenzufolge im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen keine Morde feststellbar wären, erscheint auf Basis der Sicherheitslage in Somalia nahezu zynisch und ohne genauere Recherche der konkreten Hintergründe zum Tod des Genannten verfehlt.

In diesem Zusammenhang darf abschließend bemerkt werden, dass das Bundesasylamt zur umfassenden und objektiven Würdigung sämtlicher im Verfahren aufgetretener Aussagen sowie zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung des konkreten Sachverhaltes verpflichtet ist. Dem wurde im gegenständlichen Verfahren bereits zum zweiten Mal aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen.

Es obliegt der belangten Behörde somit, einerseits den konkreten Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Detail zu erörtern und andererseits, amtswegige Recherchen zur aktuellen Lage in XXXX (Machtverhältnisse, Position von Al Shabaab...) anzustellen.Es obliegt der belangten Behörde somit, einerseits den konkreten Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Detail zu erörtern und andererseits, amtswegige Recherchen zur aktuellen Lage in römisch 40 (Machtverhältnisse, Position von Al Shabaab...) anzustellen.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten