TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/22 S15 428556-1/2012

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Veröffentlicht am 22.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 428.556-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. 12 09.181-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. 12 09.181-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 20.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.07.2012 wurde er vor der Polizeiinspektion EAST WEST ST. GEORGEN IM ATTERGAU niederschriftlich einvernommen.

Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse brachte der Genannte vor, im Libanon aufgewachsen zu sein und in dessen Hauptstadt BEIRUT neun Jahre lang seine Grundschul- und daran anschließend eine einjährige universitäre Ausbildung absolviert zu haben. Im EU-Raum verfüge der Asylwerber lediglich über einen in Deutschland lebenden Bruder, beziehungsweise zwei in Rumänien respektive Belgien aufhältige Halbbrüder. Als ausschlaggebendes Motiv für das Verlassen seiner Heimat führte er primär seine Angst, vom Stamm seiner ehemaligen Gattin ermordet zu werden, ins Treffen. Konkret habe das Paar ursprünglich gegen den Willen der Familie geheiratet und sei seither aufgrund permanenter Drohungen dazu gezwungen gewesen, in periodisch gewechselten Mietwohnungen in BEIRUT zu leben. Letztlich wäre es den Angehörigen seiner Exfrau dennoch gelungen, den Antragsteller ausfindig zu machen und hätten ihn diese in weiterer Folge mit einem Messer attackiert. "Die Polizei konnte mich nicht schützen, weil dieser Stamm mit Waffen und Drogen handelt" (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der permanente psychische Druck sei letztlich zu viel für seine Gattin geworden, weshalb sich diese zunächst vom Rechtsmittelwerber scheiden habe lassen und anschließend mit der gemeinsamen Tochter untergetaucht wäre. Seit Sommer 2010 hätte er keinerlei Lebenszeichen von den beiden erhalten. Unabhängig von der eben geschilderten Problematik wäre der Asylwerber aber auch mit der HIZBOLLAH in Konflikt geraten, da diese den Antragsteller der Kooperation mit der syrischen Opposition verdächtigt habe. Im Ergebnis fürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr entweder vom Stamm seiner Exfrau oder aber von Mitgliedern der eben genannten Organisation ermordet zu werden.

Im September 2011 sei er daher zunächst mit dem Flugzeug nach ISTANBUL in der Türkei geflogen, wo er in weiterer Folge auch seinen Reisepass verloren hätte. Mit Schlepperunterstützung wäre es ihm dann am Fußweg gelungen, illegal nach Griechenland zu gelangen, wo er sich die folgenden sieben Monate aufgehalten habe. In weiterer Folge hätte dann sein Helfer die Weiterreise über Mazedonien, Serbien und Rumänien nach Ungarn organisiert und von dort auch zu seinem ursprünglichen Reiseziel Österreich. Als Transportmittel habe stets ein Lkw gedient. In Rumänien hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei insgesamt zweieinhalb Monate in diesem Mitgliedsland geblieben. Der Aufenthalt habe sich aber unerfreulich gestaltet. Direkt ins Gefängnis überstellt, "sagte man mir, entweder Du unterschreibst den Asylantrag oder Du bleibst fünf Jahre im Gefängnis" (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). So zur Unterschrift genötigt, wäre der Beschwerdeführer ohne Verzögerung in eine Lagereinrichtung namens TIMOSWARA verlegt worden. Die Zustände dort seien unzumutbar gewesen. Um diese Zustände hinreichend zu dokumentieren, habe der Genannte Fotos von verstopften Toilettenanlagen mit seinem Handy angefertigt, jedoch sei er dabei von der Polizei ertappt und in einer Einzelzelle inhaftiert worden. Das Mobiltelefon hätte man ihm abgenommen und wäre er die folgende Woche nur mit Wasser und Brot versorgt worden. Anschließend habe man den Rechtsmittelwerber zu den Motiven seiner Beweissicherung eingehend verhört und ihn im Zuge dessen auch regelmäßig geschlagen. "Ich wurde danach bestraft und bekam kein Geld und auch kein Essen. Deswegen bin ich aus dem Lager geflohen" (Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). Aus all diesen Gründen wolle er auch auf keinen Fall wieder zurück nach Rumänien.

3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte zwei positive Treffer sowohl vom 12.04. als auch am 08.06.2012 in Rumänien (vgl. Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte zwei positive Treffer sowohl vom 12.04. als auch am 08.06.2012 in Rumänien vergleiche Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

4. Ein daraufhin in weiterer Folge am 24.07.2012 an Rumänien übermitteltes Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt worden ist, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 30.07.2012 beantwortet (vgl. Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und erklärte sich Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zur Rückübernahme des Asylwerbers bereit.4. Ein daraufhin in weiterer Folge am 24.07.2012 an Rumänien übermitteltes Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt worden ist, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 30.07.2012 beantwortet vergleiche Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und erklärte sich Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Rückübernahme des Asylwerbers bereit.

5. Bereits am 24.07.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt.5. Bereits am 24.07.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt.

6. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.07.2012 bestätigte der Antragsteller zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte oder eheähnliche familiäre Bindungen - ausgenommen diverser namentlich nicht genannter Cousins. Diese würden den Antragsteller schon seit Langem finanziell unterstützen - ebenso wie auch seine in Deutschland, Belgien und Italien lebenden Brüder. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer sowohl im Gastronomiebereich als auch als Berufssoldat ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Nach Rumänien wolle er keinesfalls zurück, zumal es dort auch viele Drogen- und Alkoholkranke gäbe. Zudem würden Flüchtlinge nur sehr mangelhaft versorgt, weshalb er es während seiner Zeit in eben genanntem Mitgliedsland vorgezogen habe, im Freien zu übernachten. Um die Missstände vor Ort dokumentieren zu können, hätte er mit seinem Handy Fotos angefertigt. Die Polizei habe jedoch die Aufnahmen entdeckt und befürchtet, dass der Rechtsmittelwerber diese gegen sie selbst einzusetzen beabsichtigen würde. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte den Asylwerber geschlagen, dessen Mobiltelefon zerstört und den Genannten zur Strafe für die Dauer von acht Tagen in ein Anhaltezentrum transferiert. Anschließend wäre er entlassen worden und "haben sie es auf mich abgesehen. Denn sie wollten, dass ich die Stadt verlasse" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Man habe ihn im Abstand von zwei Wochen regelmäßig dazu angewiesen, eine Verlängerung seines Asylaufenthaltstitels in BUKAREST zu besorgen und sei der Weg von TIMOASWARA in die rumänische Hauptstadt nicht nur sehr weit gewesen, sondern hätte das Zugticket dorthin auch noch ¿ 30,00.- gekostet. Wieder zurück in seiner Betreuungseinrichtung wäre die Bestätigung von den Sicherheitskräften zerrissen worden und habe man den Asylwerber zudem wiederholt auf das Polizeirevier bestellt, nur um diesen dort nach mehrstündiger Wartezeit stets zu fragen, "warum ich die Stadt nicht verlassen habe" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In der Haftanstalt hätten die Insassen lediglich Kartoffeln bekommen und man wäre genötigt gewesen, seine Notdurft vor den Augen aller anderen zu verrichten. Die Missstände gemeldet hätte der Beschwerdeführer aber nicht. Zu den zuvor präsentierten Bedenken gegen seine Überstellung nach Rumänien käme auch noch ein weiteres Problem mit einem Zigeuner, welcher mit der lokalen Polizei kooperiere und ihn des Verrats verdächtige.

7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2012, Zl. 12 09.181-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedsstaat zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2012, Zl. 12 09.181-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedsstaat zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, Rechten und Pflichten der Asylwerber, Beschwerdemöglichkeiten, Dublin-II Antragstellern, Justiz, Haftbedingungen, Sicherheitsbehörden, Menschenrechten, Minderheiten, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur allgemeinen Versorgung, zur Situation unbegleiteter Minderjähriger sowie zur Existenz diverser Hilfsorganisationen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass - sowohl die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Defizite bezüglich einer mangelhaften Versorgung von Fremden in Rumänien als auch massiven Übergriffen seitens Angehörigen der Sicherheitskräfte - den zur Stellungnahme präsentierten und der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen entgegenstünden und der Genannte zu keinem Zeitpunkt sein Vorbringen glaubhaft zu machen vermochte. Neben der Kontaktaufnahme zu diversen NGOs hätte der Asylwerber jederzeit Gebrauch von den rumänischen Behörden machen können, darauf habe er aber laut eigenem Vorbringen nicht zurückgegriffen. Ein präventiver Schutz vor strafrechtlich relevanten Übergriffen könne von keinem Staat der Welt zu hundert Prozent gewährleistet werden und könnten den vorliegenden Länderinformationen zur aktuellen Sicherheitslage in Rumänien keinerlei Hinweise auf eine generelle Schutzunfähigkeit respektive -willigkeit entnommen werden, weshalb den diesbezüglichen anderslautenden Angaben des Antragstellers keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne.

8. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Asylwerber fristgerecht Beschwerde ein und verwies darin primär auf sein bisheriges Vorbringen. Die von ihm behaupteten katastrophalen Zustände habe er mit seinem Handy gefilmt und könnten die dabei entstandenen Aufnahmen "im weiteren Verfahren vorgelegt werden" (Seite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Da er mittlerweile der rumänischen Polizei bekannt sei, müsse er im Falle seiner Rückführung neuerliche Übergriffe befürchten. Seine innerhalb der EU befindlichen Verwandten hätten ihn schon in seiner Heimat finanziell unterstützt, wobei seine im Bundesgebiet befindlichen Cousins besonders großzügig gewesen wären. Schließlich sei ihm auch nicht erklärlich, weshalb Österreich mit Rumänien Konsultationen nach der Dublin-II-VO angestrengt habe, zumal er doch bereits zuvor sieben Monate lang in Griechenland gelebt hätte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse daher von einer Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens ausgegangen werden.

9. Die Beschwerdevorlage langte mit 17.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.

10. Ein Auszug aus dem Asylinformationssystem vom 02.01.2013 hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2012 nach Rumänien überstellt worden ist.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer wie behauptet, tatsächlich Ende 2011 zunächst unbemerkt nach Griechenland und anschließend sieben Monate später mittels eines Lkws nach Rumänien gereist ist, um dort die folgenden zweieinhalb Monate zuzubringen. Wenig später ist er dann, mittels Lastkraftwagen, illegal ins Bundesgebiet gelangt. Die vorgebrachte Reiseroute steht jedenfalls in Einklang mit den erzielten EURODAC-Treffern, denenzufolge der Antragsteller sowohl am 12.04. als auch am 08.06.2012 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Sachverhalt wird auch vom Asylgerichtshof dem Verfahren zugrunde gelegt.

Vor dem Hintergrund der als wahr unterstellten Reisebewegungen und der Regelungen der Dublin-II-VO war zunächst Griechenland der für das Führen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Staat.

Nachdem sich der Rechtsmittelwerber in weiterer Folge nach Rumänien begeben hatte, stellte dieser in eben genanntem Mitgliedsstaat anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz und leitete Rumänien darauf basierend selbst ein Asylverfahren ein, wie auch aus den vorliegenden EURODAC - Treffern zweifelsfrei hervorgeht. Unter "Prüfung seines Antrags" im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des Art. 2 lit e Dublin II-VO nicht mehr das Zuständigkeitsprüfungsverfahren zu verstehen; es ist also nicht zu erwarten, dass Rumänien noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Konsultationsverfahren mit Griechenland einleiten wird.Nachdem sich der Rechtsmittelwerber in weiterer Folge nach Rumänien begeben hatte, stellte dieser in eben genanntem Mitgliedsstaat anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz und leitete Rumänien darauf basierend selbst ein Asylverfahren ein, wie auch aus den vorliegenden EURODAC - Treffern zweifelsfrei hervorgeht. Unter "Prüfung seines Antrags" im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des Artikel 2, Litera e, Dublin II-VO nicht mehr das Zuständigkeitsprüfungsverfahren zu verstehen; es ist also nicht zu erwarten, dass Rumänien noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Konsultationsverfahren mit Griechenland einleiten wird.

Zu dieser Durchführung des materiellen Asylverfahrens im Fall des Asylwerbers in Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO war Rumänien nun zum einen menschenrechtlich verpflichtet, da der EGMR ja bereits im Urteil vom 21.01.2012, Rs 30696/09, auf die systemischen Mängel des griechischen Asylwesens, die regelmäßig Art. 3 EMRK verletzten, hingewiesen hatte. Die Vorgangsweise Rumäniens war also nicht willkürlich und nicht ex post vom Asylgerichtshof als rechtswidrig zu erkennen.Zu dieser Durchführung des materiellen Asylverfahrens im Fall des Asylwerbers in Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO war Rumänien nun zum einen menschenrechtlich verpflichtet, da der EGMR ja bereits im Urteil vom 21.01.2012, Rs 30696/09, auf die systemischen Mängel des griechischen Asylwesens, die regelmäßig Artikel 3, EMRK verletzten, hingewiesen hatte. Die Vorgangsweise Rumäniens war also nicht willkürlich und nicht ex post vom Asylgerichtshof als rechtswidrig zu erkennen.

Auch das in Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland ergangene Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, legt dar, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III. der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedsstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen habe, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne.Auch das in Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland ergangene Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, legt dar, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei. der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedsstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen habe, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne.

Da sich zum Zeitpunkt der illegalen (unbemerkten) Einreise in Griechenland keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben haben, war Rumänien also auch unter diesem Aspekt gehalten, sich als zuständig zu erachten und gilt somit nunmehr formell als das Land der ersten Asylantragstellung i. S. d. Art. 13 Dublin II VO.Da sich zum Zeitpunkt der illegalen (unbemerkten) Einreise in Griechenland keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben haben, war Rumänien also auch unter diesem Aspekt gehalten, sich als zuständig zu erachten und gilt somit nunmehr formell als das Land der ersten Asylantragstellung i. S. d. Artikel 13, Dublin römisch zwei VO.

Wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, stützte sich Österreich im konkreten Wiederaufnahmeverfahren gegenüber Rumänien sodann, auf diese Zuständigkeitsbegründung aufbauend, auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO (siehe Anhang III der DVO zur Dublin II VO).Wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, stützte sich Österreich im konkreten Wiederaufnahmeverfahren gegenüber Rumänien sodann, auf diese Zuständigkeitsbegründung aufbauend, auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO (siehe Anhang römisch drei der DVO zur Dublin römisch zwei VO).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg respektive Aufenthalt in Rumänien nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit eben genanntem Mitgliedsstaat auf und hat Rumänien die Wiederaufnahme des Antragstellers ausdrücklich mit Schreiben vom 30.07.2012 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c. akzeptiert.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg respektive Aufenthalt in Rumänien nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit eben genanntem Mitgliedsstaat auf und hat Rumänien die Wiederaufnahme des Antragstellers ausdrücklich mit Schreiben vom 30.07.2012 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, akzeptiert.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.1.2.1. Rumänisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Rumänisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3

EMRK

Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Rumänien nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO festzusetzen wäre.Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Rumänien nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO festzusetzen wäre.

Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen im Urteil in der Rechtssache UM 200397-08 an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Der Drittstaatsangehörige kann mögliche Rechtsverletzungen innerhalb des materiellen Asylverfahrens im Verfahren des Zielstaates geltend machen (vgl. auch den entsprechenden Ansatz des EGMR in seiner Entscheidung in der Rechtssache KRS vom 02.12.2008, Rs 32733/08). Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen dann für ungültig zu erklären. Ein genereller Überstellungsstopp hat aber erst Platz zu greifen, wenn die Mängel in ihrer Gesamtheit derart schwer und systemisch sind, wie das in Bezug auf Griechenland der EGMR in seinem Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) erkannt hat.Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen im Urteil in der Rechtssache UM 200397-08 an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Der Drittstaatsangehörige kann mögliche Rechtsverletzungen innerhalb des materiellen Asylverfahrens im Verfahren des Zielstaates geltend machen vergleiche auch den entsprechenden Ansatz des EGMR in seiner Entscheidung in der Rechtssache KRS vom 02.12.2008, Rs 32733/08). Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen dann für ungültig zu erklären. Ein genereller Überstellungsstopp hat aber erst Platz zu greifen, wenn die Mängel in ihrer Gesamtheit derart schwer und systemisch sind, wie das in Bezug auf Griechenland der EGMR in seinem Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) erkannt hat.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union kürzlich in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union kürzlich in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).

Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedsstaates nahelegen und ob sie systemische Mängel des Asylverfahrens/der Aufnahmebedingungen bedeuten.Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedsstaates nahelegen und ob sie systemische Mängel des Asylverfahrens/der Aufnahmebedingungen bedeuten.

Die Ausführungen in der Beschwerde zum rumänischen Asylsystem sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die Ausführungen in der Beschwerde zum rumänischen Asylsystem sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, dass der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller in Rumänien nur ausgesprochen mangelhaft versorgt sowie wiederholt von Polizeiangehörigen schikaniert und misshandelt worden wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte der Beschwerdeführer zunächst noch im Zuge seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion EAST WEST ST. GEORGEN IM ATTERGAU dezidiert behauptet, die unzumutbaren hygienischen Verhältnisse in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung mit seinem Handy fotografiert zu haben, aber von der "Polizei dabei erwischt" (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und deshalb eine Woche lang in einer Einzelzelle inhaftiert worden zu sein. Sein Mobiltelefon wäre konfisziert worden und habe man ihm zur Strafe für dieses Verhalten weder Geld noch Nahrung zugeteilt. Im Gegensatz dazu schilderte der Genannte die Ereignisse vor der belangten Behörde jedoch dergestalt, dass die Lagereinrichtung nicht nur äußerst schmutzig, sondern darüber hinaus auch noch überproportional stark mit Alkohol- und Drogenkranken belegt gewesen sei. Nachdem er mit seinem Handy Beweisaufnahmen über die inakzeptablen Verhältnisse gemacht habe, wäre er ins Freie außerhalb des Lagers gegangen, wo er auch im Anschluss genächtigt hätte, "weil es dort sauberer war" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Erst danach sei der Antragsteller den Angehörigen der Sicherheitsbehörden begegnet und wäre von diesen sein Mobiltelefon kontrolliert worden. Dabei habe man die seinerseits zuvor gemachten Aufnahmen von den Zuständen in der rumänischen Asylwerberversorgung entdeckt und den Beschwerdeführer verdächtigt, damit auch der Polizei Probleme verursachen zu wollen. Zur Strafe hätten ihn die vermummten Sicherheitsbeamten acht Tage in einem Anhaltezentrum festgehalten und misshandelt. "Mein Handy wurde zerstört" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Weiters nimmt der rechtsfreundlich vertretene Asylwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz abermals auf seine angeblichen Erlebnisse in Rumänien Bezug und bringt in diesem Kontext vor, dass "ich die katastrophalen Zustände in diesen Flüchtlingslagern filmte und die Fotos auf meinem Handy speicherte. Diese können im weiteren Verfahren vorgelegt werden" (Seite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Abgesehen von dem Faktum, dass diese Aussage in Gegensatz zum bisherigen Vorbringen steht und sich mit diesem auch nicht in einen sinnvollen Einklang bringen lässt, vollzieht der Antragsteller bereits im nächsten Absatz eine neuerliche Kehrtwendung in seinen Ausführungen, indem er nunmehr ins Treffen führt, dass "die Polizisten letztendlich die Fotos auf meinem Handy entdeckten", weshalb "ich geschlagen wurde und die Photos samt meinem Handy von der Polizei zerstört wurden" (Seite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie unter derartigen Voraussetzungen eine Präsentation der angeblichen Aufnahmen möglich sein sollte - wie unmittelbar zuvor noch explizit behauptet - lässt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz völlig offen; ebenso wie auch die Frage, weshalb er diese Beweismittel bei hypothetisch unterstellter Existenz nicht schon in seinem bisherigen Verfahren vorgelegt hat und dies auch nicht im Zuge seines Rechtsmittels nachzuholen bereit gewesen sein sollte.

Bei einer Gesamtbetrachtung des konkret ins Treffen geführten Vorbringens hinsichtlich der angeblich höchstpersönlich durchlebten Missstände in rumänischen Versorgungseinrichtungen kommt die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes somit in inhaltlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Antragstellers keine Basis in der Realität finden und steht daher im Ergebnis vor dem Hintergrund diverser aktueller Länderberichte diverser unabhängiger Quellen eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Rumänien nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Es liegen keine Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des rumänischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen.

Ein Vorbringen, welches geeignet wäre, die Annahme nahezulegen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Libanon unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Rumänien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Rumänien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Rumänien allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Rumänien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Rumänien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Rumänien allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.

Weiters geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Rumänien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie die rumänischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen. Nochmals ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Rumänien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Mitgliedsstaat dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Rumänien sprechen, glaubhaft machen. Zusammenfassend steht somit eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Rumänien nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten.Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Rumänien sprechen, glaubhaft machen. Zusammenfassend steht somit eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Rumänien nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über nennenswerte Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potenzielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Die in diesem Kontext ins Treffen geführten Cousins, welche angeblich den Rechtsmittelwerber schon in einer Zeit finanziell unterstützt haben sollen, als dieser in seinem Herkunftsland von seiner Tätigkeit als Berufssoldat beziehungsweise in der Gastronomie gelebt haben soll, vermögen keine inhaltlich anderslautende Entscheidung zu rechtfertigen, zumal der Antragsteller weder deren Namen nannte noch ein wie auch immer gestaltetes persönliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Dies nicht zuletzt angesichts der ebenfalls behaupteten parallel erfolgenden monetären Zuwendungen seiner in Italien, Deutschland und Belgien lebenden Brüder. Freiwillige Geldgeschenke im Verwandtenkreis ohne tatsächlicher Abhängigkeit des Empfängers sind zur argumentativen Glaubhaftmachung eines unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Familienbegriffs ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Faktoren jedenfalls nicht als ausreichend anzusehen. Derartig außergewöhnliche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zutage getreten und wurden solche im Verfahren auch nicht vorgebracht.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über nennenswerte Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potenzielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Die in diesem Kontext ins Treffen geführten Cousins, welche angeblich den Rechtsmittelwerber schon in einer Zeit finanziell unterstützt haben sollen, als dieser in seinem Herkunftsland von seiner Tätigkeit als Berufssoldat beziehungsweise in der Gastronomie gelebt haben soll, vermögen keine inhaltlich anderslautende Entscheidung zu rechtfertigen, zumal der Antragsteller weder deren Namen nannte noch ein wie auch immer gestaltetes persönliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Dies nicht zuletzt angesichts der ebenfalls behaupteten parallel erfolgenden monetären Zuwendungen seiner in Italien, Deutschland und Belgien lebenden Brüder. Freiwillige Geldgeschenke im Verwandtenkreis ohne tatsächlicher Abhängigkeit des Empfängers sind zur argumentativen Glaubhaftmachung eines unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Familienbegriffs ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Faktoren jedenfalls nicht als ausreichend anzusehen. Derartig außergewöhnliche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zutage getreten und wurden solche im Verfahren auch nicht vorgebracht.

Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor.

2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG waren nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG waren nicht erkennbar.

2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Beweise, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lagerbedingungen, real risk, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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