Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 247453-3/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011, FZ. 10 04.844-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011, FZ. 10 04.844-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 zu Recht erkannt:
Spruchpunkt I wird gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Spruchpunkt römisch eins wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
Die Beschwerdeführerin ist eine der tschetschenischen Volksgruppe angehörende Staatsangehörige der Russischen Föderation und nach Aktenlage am 09.12.2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann illegal in das Bundesgebiet eingereist. Noch am selben Tag stellte sie einen Asylantrag, den sie am 06.02.2004 in einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf das Asylverfahren ihres Ehemannes XXXX, änderte.Die Beschwerdeführerin ist eine der tschetschenischen Volksgruppe angehörende Staatsangehörige der Russischen Föderation und nach Aktenlage am 09.12.2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann illegal in das Bundesgebiet eingereist. Noch am selben Tag stellte sie einen Asylantrag, den sie am 06.02.2004 in einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf das Asylverfahren ihres Ehemannes römisch 40 , änderte.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Ehemannes mit Bescheid vom 23.02.2004 in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II stellte es jedoch fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei; unter einem wurde dem Ehemann in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Ehemannes mit Bescheid vom 23.02.2004 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es jedoch fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei; unter einem wurde dem Ehemann in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Ehemannes gemäß § 7 AsylG 1997 wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.02.2004, FZ. 03 37.543-BAE, abgewiesen.Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Ehemannes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.02.2004, FZ. 03 37.543-BAE, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshofes hat der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des genannten Bescheides des Ehemannes mit Erkenntnis vom 22.09.2008, Zl. D14 247454-1/2008/5E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Der Asylgerichtshofes hat der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des genannten Bescheides des Ehemannes mit Erkenntnis vom 22.09.2008, Zl. D14 247454-1/2008/5E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, Zl. D14 247453-0/2008/1E, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004 ersatzlos behoben.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 weggefallen sei, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben worden sei.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 weggefallen sei, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben worden sei.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Ehemannes mit Bescheid vom 08.01.2009, Zl. 03 37.542/3-BAE, betreffend Asyl unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Ehemannes mit Bescheid vom 08.01.2009, Zl. 03 37.542/3-BAE, betreffend Asyl unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag, Zl. 03 37.543/1-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 06.02.2004 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag, Zl. 03 37.543/1-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 06.02.2004 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Am 27.04.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeverhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu ihren Asylgründen befragt wurden. Der Ehemann erklärte im Zuge der Verhandlung, seine Beschwerde gegen Spruchteil I des von ihm angefochtenen Bescheides vom 08.01.2009 zurückzuziehen. Er begnüge sich mit dem bereits eingeräumten subsidiären Schutz. Der Ehemann verwies darauf, dass er noch ein weiteres minderjähriges Kind namens XXXX habe, welche zu Zl. 05 14.176 ebenfalls Asyl begehrt habe. Er wisse nicht, weshalb für dieses Kind momentan keine Beschwerde vorliege.Am 27.04.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeverhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu ihren Asylgründen befragt wurden. Der Ehemann erklärte im Zuge der Verhandlung, seine Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des von ihm angefochtenen Bescheides vom 08.01.2009 zurückzuziehen. Er begnüge sich mit dem bereits eingeräumten subsidiären Schutz. Der Ehemann verwies darauf, dass er noch ein weiteres minderjähriges Kind namens römisch 40 habe, welche zu Zl. 05 14.176 ebenfalls Asyl begehrt habe. Er wisse nicht, weshalb für dieses Kind momentan keine Beschwerde vorliege.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung darüber belehrt, dass in ihrem Verfahren wegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine gültige Beschwerde vorliege. Es sei jedoch möglich, binnen 14 Tagen die Wiedereinsetzung geltend zu machen. Hiezu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie dies zur Kenntnis nehme. Sie werde aber in Folge der Zurückziehung ihres Ehemannes demnächst zum Bundesasylamt gehen und dort im Sinne des Familienverfahrens den gleichen Schutz beantragen, den ihr Gatte und die beiden Kinder bereits seit vielen Jahren hätten.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2010, Zl. D14 247454-2/2009/6E, wurde das Beschwerdeverfahren des Ehemannes infolge der Zurückziehung seiner Beschwerde betreffend den Abspruch zu § 7 AsylG 1997 des Bescheides vom 08.01.2009, Zl. 03 37.542/3-BAE, eingestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2010, Zl. D14 247454-2/2009/6E, wurde das Beschwerdeverfahren des Ehemannes infolge der Zurückziehung seiner Beschwerde betreffend den Abspruch zu Paragraph 7, AsylG 1997 des Bescheides vom 08.01.2009, Zl. 03 37.542/3-BAE, eingestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. D14 247453-2/2009/6E, wurde das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin in Ermangelung einer fristgerechten und zulässigen Beschwerde eingestellt und dabei begründend - wie folgt - ausgeführt:
"Die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verweist auf § 7 iVm. § 8 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, in der Rechtsmittelbelehrung wird - rechtlich verfehlt - in einem Hinweis auf das Familienverfahren (§ 10 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003) darauf hingewiesen, dass bei Einbringung einer Beschwerde durch ein anderes Familienmitglied der gegenständliche Bescheid als mitangefochten gilt. Das Bundesasylamt legte im Hinblick auf ein Rechtsmittel des Ehegatten den Verwaltungsakt als "Familienverfahren" vor, im AIS wurde als Verfahrenstand "Berufung seit 20.01.2009" eingetragen."Die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verweist auf Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, in der Rechtsmittelbelehrung wird - rechtlich verfehlt - in einem Hinweis auf das Familienverfahren (Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) darauf hingewiesen, dass bei Einbringung einer Beschwerde durch ein anderes Familienmitglied der gegenständliche Bescheid als mitangefochten gilt. Das Bundesasylamt legte im Hinblick auf ein Rechtsmittel des Ehegatten den Verwaltungsakt als "Familienverfahren" vor, im AIS wurde als Verfahrenstand "Berufung seit 20.01.2009" eingetragen.
Im Hinblick auf § 75 Abs. 1 AsylG 2005, wonach alle am 31.12.2005 anhängige Verfahren - weiterhin - nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, finden jedoch die in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten Bestimmungen des "Familienverfahrens" keine Anwendung.Im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, wonach alle am 31.12.2005 anhängige Verfahren - weiterhin - nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, finden jedoch die in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten Bestimmungen des "Familienverfahrens" keine Anwendung.
Es liegt somit keine Beschwerde vor, der Bescheid vom 08.01.2009 ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Die Fremde wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2010 über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung belehrt."
I.2. Verfahrensgegenständliches zweites Verfahrenrömisch eins.2. Verfahrensgegenständliches zweites Verfahren
I.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.06.2010 den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder subsidiären Schutz erhalten hätten. Die Beschwerdeführerin ersuche um Gewährung desselben Schutzes. Neue Gründe habe die Beschwerdeführerin keine.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.06.2010 den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder subsidiären Schutz erhalten hätten. Die Beschwerdeführerin ersuche um Gewährung desselben Schutzes. Neue Gründe habe die Beschwerdeführerin keine.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin verhaftet zu werden. Sie glaube auch nicht, dass sie im Herkunftsstaat am Leben bleiben würde.
Mit Faxeingabe vom 07.06.2010 wurde ein mit "Antrag auf subsidiären Schutz" bezeichnetes Schreiben an das Bundesasylamt übermittelt. Darin wurde auf den subsidiären Schutz des Ehemannes hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin erklärte darin, für sich und für ihre minderjährige Tochter XXXX (EDV-Zl. 05 14.176) Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, um den gleichen Schutz wie der Ehemann zu erhalten.Die Beschwerdeführerin erklärte darin, für sich und für ihre minderjährige Tochter römisch 40 (EDV-Zl. 05 14.176) Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, um den gleichen Schutz wie der Ehemann zu erhalten.
Am 28.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin erklärte eingangs, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann und ihre Kinder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung hätten. Sie stelle den nunmehrigen Antrag, um ebenfalls eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erhalten.
Ihre Angaben im ersten Asylverfahren betreffend den Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat halte sie vollinhaltlich aufrecht.
Die Beschwerdeführerin schilderte nach entsprechender Aufforderung über ihren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern und ihre beiden Brüder aufhalten, mit welchen sie per Telefon in Kontakt stehe. Vor ihrer Ausreise nach Österreich habe sie in GROSNY von den Einkünften ihres Ehemannes gelebt.
Die Beschwerdeführerin sei bis zur Ausreise im Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sie habe auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden zu gewärtigen gehabt.
Für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde ihr Ehemann Probleme bekommen.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 07.12.2010 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, gesund zu sein.
Die Beschwerdeführerin erklärte vorerst, dass sie lediglich aufgrund ihrer Familieneigenschaft zu ihrem Ehemann um subsidiären Schutz ansuche. Eigene Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneinte sie.
In der Folge erklärte sie jedoch, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Angst vor einer Festnahme habe. Nach ihrem Ehemann werde gesucht. Auch nach dem Bruder ihres Ehemannes werde gesucht.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann keine Angaben einer persönlichen Verfolgung gemacht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Familie große Probleme habe. Die gesamte Familie ihres Ehemannes habe Tschetschenien verlassen müssen. Alle hätten Tschetschenien verlassen. Niemand sei geblieben. Grund hiefür sei gewesen, dass sie jeden Tag Besuch bekommen hätten und zusammengeschlagen worden seien.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Eltern und die Brüder ihres Ehemannes GROSNY verlassen hätten.
Befragt, weshalb sie persönlich Verfolgung befürchte, meinte die Beschwerdeführerin, dass der ältere Bruder ihres Ehemannes nach wie vor in den Bergen sei und an der Seite von Rebellen kämpfe. Ihr Vater habe sich bei den Behörden erkundigt, was passieren könnte, wenn sie nachhause zurückkehren würde. Es sei ihm gesagt worden, dass es besser sei, wenn die Beschwerdeführerin nicht zurückkehre. Sie solle bestenfalls in die Ukraine jedoch nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Alles habe mit dem Bruder ihres Ehemannes zu tun, der intensiv gesucht werden würde. Dabei seien alle Verwandten miteinbezogen.
Die Beschwerdeführerin wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, die ihrem Ehemann zur Durchsicht und Stellungnahme gegeben worden seien. Der Leiter der Einvernahme meinte, dass diese zum Teil ihren Behauptungen widersprechen würden. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme hiezu gewährt.
Ihren Verwandten in Tschetschenien gehe es gut. Sie habe mit diesen regelmäßig per Telefon Kontakt.
Mit Faxeingabe vom 21.12.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Beweisvorlage.
Darin verwies die Beschwerdeführerin auf die Drogentherapie ihres Ehemannes sowie auf die "geistig zurückgebliebene" Tochter XXXX. Diese werde in einem Kindergarten speziell betreut.Darin verwies die Beschwerdeführerin auf die Drogentherapie ihres Ehemannes sowie auf die "geistig zurückgebliebene" Tochter römisch 40 . Diese werde in einem Kindergarten speziell betreut.
Im Übrigen wurde wie in der niederschriftlichen Befragung darauf verwiesen, dass der Schwager der Beschwerdeführerin ein Rebell sei. Dieser sei vor kurzer Zeit bei Kampfhandlungen schwer verletzt worden. Er habe unter anderem die linke Hand verloren. Dahingehend verwies die Beschwerdeführerin auf drei Fotos, die per Internet übermittelt worden seien. (Die genannten Fotos finden sich nicht im Verwaltungsakt.) Die zerfetzte Hand sei in einer Notoperation ohne Narkose amputiert worden. Der Schwager befinde sich nach wie vor in den Bergen.
Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellenkämpfer besonderer Bedrohung ausgesetzt seien, was auf die Familie ihres Ehemannes zutreffe, wenn auch ihr Ehemann selbst nichts mit den Rebellen zu tun habe. Diese Gefahr sei nunmehr aktuell geworden, da die Kämpfe, im Zuge derer ihr Schwager verwundet worden sei, erst in jüngster Zeit stattgefunden hätten.
Es könne daher nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr als Angehörige eines aktiven Rebellen verfolgt bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden würde.
I.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2011, Zl. 10 04.844-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.08.2011 zuerkannt.römisch eins.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2011, Zl. 10 04.844-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt und ihr in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.08.2011 zuerkannt.
Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.
Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können, dass diese in der Russischen Föderation eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einreise im Jahr 2003 ausgeführt habe, die Russische Föderation - einzig und allein - wegen der Gefährdung ihres Ehemannes verlassen zu haben. Ihren nunmehrigen Antrag habe sie gestellt, da sie keine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt erhalten habe, obwohl ihre Ehemann und ihre Kinder über eine solche verfügen würden.
Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen hervorgehen würde, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise persönlicher asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. sie gegenwärtig in der Russischen Föderation ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden hätten können.
In den rechtlichen Ausführungen wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gründe ihres Ehemannes ausgereist sei bzw. aufgrund der Krankheit ihrer Tochter.
Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf einen asylrelevanten Sachverhalt ergeben.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.01.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser betreffend den Ausspruch zum Asyl wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.01.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser betreffend den Ausspruch zum Asyl wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.
Eingangs wurde dargelegt, dass die belangte Behörde zurecht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihren Kindern nicht zugemutet werden könne, in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können, weshalb ihnen der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei.
Die Unzumutbarkeit der Rückkehr ergebe sich aus einer Vielzahl von Gründen, wobei einer dieser Gründe der sei, dass der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu den Rebellen gegangen und schwer verletzt worden sei. In diesem Zusammenhang seien entsprechende Fotos vorgelegt worden und wurde auf die Stellungnahme vom 21.12.2010 verwiesen. Der Beschwerdeführerin drohe demnach im Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Bruders ihres Ehemannes (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Sippenhaftung).
Das Bundesasylamt übermittelte jeweils die Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin verlängert wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.08.2012, Zl. 10 04.844/2-BAE, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.08.2013 erteilt.Das Bundesasylamt übermittelte jeweils die Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin verlängert wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.08.2012, Zl. 10 04.844/2-BAE, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.08.2013 erteilt.
I.2.4. Am 07.03.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurde. (OZ 6Z)römisch eins.2.4. Am 07.03.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurde. (OZ 6Z)
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde insbesondere die Frage erörtert, ob die minderjährige Tochter XXXX jemals einen inhaltlichen Bescheid bezogen auf den Antrag vom 07.06.2010 erhalten habe. Dies wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Die minderjährige Tochter habe niemals einen inhaltlichen Abspruch bekommen, dass sie kein Flüchtling sei. Auch vom anwesenden Vertreter wurde bestätigt, dass er betreffend die minderjährige Tochter niemals einen abweisenden Bescheid erhalten habe.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde insbesondere die Frage erörtert, ob die minderjährige Tochter römisch 40 jemals einen inhaltlichen Bescheid bezogen auf den Antrag vom 07.06.2010 erhalten habe. Dies wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Die minderjährige Tochter habe niemals einen inhaltlichen Abspruch bekommen, dass sie kein Flüchtling sei. Auch vom anwesenden Vertreter wurde bestätigt, dass er betreffend die minderjährige Tochter niemals einen abweisenden Bescheid erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin schilderte in der Folge ihren Verfolgungsgrund, der darin liegen soll, dass sich im Herkunftsstaat der Bruder ihres Ehemannes aufhalte, der Kämpfer sei. Dieser sei verwundet worden. Sie wisse jedoch nichts über dessen Aufenthalt. Auch ihr Ehemann würde darüber nichts wissen.
Die Angehörigen der Beschwerdeführerin würden sich unvermindert im Herkunftsstaat aufhalten. Die Angehörigen ihres Ehemannes hätten den Herkunftsstaat verlassen. Nur der besagte Schwager halte sich noch in Tschetschenien als Widerstandskämpfer auf.
In der Folge äußerte sich die Beschwerdeführerin zu den Aufenthaltsorten der einzelnen Angehörigen ihres Ehemannes und erklärte sich bereit, entsprechende Unterlagen zu deren Aufenthalt vorzulegen.
Erörtert wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch der Verbleib der in der Stellungnahme vom 21.12.2010 genannten Fotos. Der Vertreter erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass die genannten Fotos mitgeschickt worden seien. Er nehme jedoch zur Kenntnis, dass diese im Akt nicht aufscheinen. Der Vertreter stellte in Aussicht, die Fotos - wenn möglich im Original - zu übermitteln.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Fotos über Internet übermittelt worden seien.
Als weitere Beweismittelt zeigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ein Video auf ihrem Handy. In diesem Video soll ihr Schwager zu sehen sein, wie er mit den Kameraden durch den Wald streife. Der erkennende Senat merkte im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass auf dem Video eine größere Gruppe von Männern großteils mit starkem Bartwuchs in militärischer Uniform zu sehen sei, die in einer Linie durch den grünen Wald marschieren würden. Dabei würden sie den Kameramann zum Teil grüßen. Laut Beschwerdeführerin stamme die Aufnahme aus dem Jahr 2009 und könne im Internet angesehen werden. Von dort habe es die Beschwerdeführerin auch heruntergeladen. Unter dem Namen des Kommandanten sei der Schwager im Internet zu finden. Der genannte Kommandant sei vor 4 Jahren getötet worden. Nunmehr sei der Schwager Kommandant dieser Gruppe und könne man diesen auch unter dessen eigenen Namen finden. Die Beschwerdeführerin gab betreffend den Schwager im Übrigen unterschiedliche Namen an, was laut Beschwerdeführerin darin liege, dass der Geburtsname des Schwagers von dessen Rufnamen durch die Angehörigen abweiche.
Die Beschwerdeführerin erklärte, die Schwiegermutter ihres Ehemannes zu ersuchen, den Reisepass des Schwagers zu übermitteln.
Zum Aufenthaltsstatus der Angehörigen ihres Ehemannes, die sich außerhalb des Herkunftsstaates aufhalten sollen, konnte die Beschwerdeführerin nur rudimentär Auskunft geben.
Dem Vertreter wurde eine entsprechende Frist eingeräumt, um im Sinne eines vorbereiteten Schriftsatzes sämtliche angeführten Dokumente betreffend die Angehörigen des Ehemannes in Polen bzw. der Türkei sowie die Dokumente betreffend das Schicksal des Schwagers (insbesondere auch die fehlenden Fotos betreffend die Operation) vorzulegen.
Mit Faxeingabe vom 08.03.2013 übermittelte der Vertreter die am 21.12.2010 per Fax an das Bundesasylamt übermittelte Stellungnahme samt Faxbestätigung. Insbesondere wurden bereits mit der damaligen Stellungnahme drei Fotos (schlecht kopierte schwarz-weiß Ausdrucke) übermittelt.
Auf entsprechende Anfrage teilte der zuständige Referent des Bundesasylamtes mit E-Mail vom 11.03.2013 mit, dass betreffend die minderjährige Tochter XXXX kein neues Verfahren vorliege und für diese auch kein Bescheid erlassen worden sei. Diese sei wie ihr Vater subsidiär schutzberechtigt. Im Zeitraum von 01.10.2010 bis 21.12.2010 sei ein Aberkennungsverfahren geführt worden, das jedoch eingestellt worden sei.Auf entsprechende Anfrage teilte der zuständige Referent des Bundesasylamtes mit E-Mail vom 11.03.2013 mit, dass betreffend die minderjährige Tochter römisch 40 kein neues Verfahren vorliege und für diese auch kein Bescheid erlassen worden sei. Diese sei wie ihr Vater subsidiär schutzberechtigt. Im Zeitraum von 01.10.2010 bis 21.12.2010 sei ein Aberkennungsverfahren geführt worden, das jedoch eingestellt worden sei.
Zu den mehrfach genannten Fotos erklärte der zuständige Referent, dass diese von der Beschwerdeführerin gefaxt worden seien. Darauf sei kaum etwas ersichtlich. Auf den Fotos sei ein Mensch zu sehen, der medizinisch versorgt werde. Bei der Person auf den Fotos soll es sich um den Schwager der Beschwerdeführerin handeln, der schwer verletzt worden sei. Er habe den linken Arm verloren.
I.2.5. Aus aktuellen AIS-Auszügen betreffend den Ehemann und die minderjährige Tochter XXXX (EDV-Zlen. 03 37.542 und 05 14.176) ist ersichtlich, dass betreffend den Ehemann im Jahr 2010 ein Aberkennungsverfahren betreffend subsidiären Schutz eingeleitet worden ist. Entsprechende Einvernahmen des Ehemannes sind im AIS nicht ersichtlich. Zur Tochter XXXX wurde bzw. wird lediglich das Verfahren zur Zl. 05 14.176 geführt.römisch eins.2.5. Aus aktuellen AIS-Auszügen betreffend den Ehemann und die minderjährige Tochter römisch 40 (EDV-Zlen. 03 37.542 und 05 14.176) ist ersichtlich, dass betreffend den Ehemann im Jahr 2010 ein Aberkennungsverfahren betreffend subsidiären Schutz eingeleitet worden ist. Entsprechende Einvernahmen des Ehemannes sind im AIS nicht ersichtlich. Zur Tochter römisch 40 wurde bzw. wird lediglich das Verfahren zur Zl. 05 14.176 geführt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 04.06.2010 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.
II.3. Im gegenständlichen Fall hat sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ergeben, dass der Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt wurde. Infolge dessen haben sich auch die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde als absolut mangelhaft dar.römisch zwei.3. Im gegenständlichen Fall hat sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ergeben, dass der Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt wurde. Infolge dessen haben sich auch die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde als absolut mangelhaft dar.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich deshalb gestellt hat, um im Familienverfahren subsidiären Schutz zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und im Verlauf des Asylverfahrens ihre asylrelevante Verfolgung in den Vordergrund gerückt. So erwähnte sie vor dem Bundesasylamt am 07.12.2010 den ältesten Bruder ihres Ehemannes, der in den Bergen an der Seite von Rebellen kämpfe. Aufgrund dieses Schwagers sei ihr und ihrer Familie eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unmöglich. Das Bundesasylamt hat es in der Folge unterlassen, die Beschwerdeführerin zu diesem Sachverhalt näher zu befragen. Vielmehr wurde sie darauf verwiesen, dass ihrem Ehemann Länderfeststellungen zur Durchsicht und Stellungnahme gegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, sich diese durchzusehen und binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Zum Vorbringen betreffend den Schwager wurde sie überhaupt nicht weiter befragt.
In der rechtzeitigen Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin erneut auf den Schwager, der Rebell sei. Sie schilderte von seiner schweren Verletzung. Zumal sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellen besonderer Bedrohung ausgesetzt seien, könne nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr als Angehörige eines aktiven Rebellen verfolgt bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde.
Trotz dieser deutlichen Hinweise auf ein asylrelevantes Vorbringen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lapidar erklärt, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat einzig und allein aufgrund der Gefährdung ihres Ehemannes verlassen habe. Ohne auf ihr Vorbringen - als Angehörige eines Rebellen Verfolgung ausgesetzt zu sein - einzugehen, wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich zusammenfassend aus ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände ergeben hätten, die auf eine asylrelevante Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt oder zum Entscheidungszeitpunkt hindeuten würden. Die belangte Behörde hat das asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid überhaupt keiner Beurteilung unterzogen und den Bescheid dementsprechend mit Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen hat die belangte Behörde bereits davor jegliche Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Verfolgung aufgrund ihres Schwagers unterlassen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat schließlich mit der Beschwerdeführerin eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin erstmals näher zu ihrem asylrelevanten Vorbringen befragt. Dabei hat sie das Vorbringen betreffend den Schwager in den Vordergrund gerückt und insbesondere auf die bereits im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen verwiesen. Betreffend den Verbleib der Angehörigen ihres Ehemannes bzw. des Schwagers haben sich Fragen ergeben, die im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht geklärt werden konnten. Dementsprechend wurde dem Vertreter am Ende der Beschwerdeverhandlung aufgetragen, einen vorbereitenden Schriftsatz zu erstatten und insbesondere entsprechende Nachweise zum Aufenthalt der Angehörigen ihres Ehemannes sowie betreffend das Schicksal des Schwagers in Vorlage zu bringen.
In der Beschwerdeverhandlung bzw. in deren Folge konnte auch geklärt werden, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt bereits Fotos vorgelegt hat, die den Schwager zeigen sollen. Der zuständige Referent bestätigte dies auf entsprechende Nachfrage des Asylgerichtshofes. Die genannten Fotos, die dem Asylgerichtshof mittlerweile vom Vertreter übermittelt wurden, finden sich jedoch nicht im Verwaltungsakt. Auch im angefochtenen Bescheid wurden diese seitens des Bundesasylamtes keiner Beurteilung unterzogen.
Infolge der Beschwerdeverhandlung hat sich für den Asylgerichtshof demnach verdeutlicht, dass die noch durchzuführenden Ermittlungsschritte im gegenständlichen Verfahren einer Neudurchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin bedeuten.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Verfolgung auf den Umstand, dass ihr Schwager aktiver Rebell sei. Seine gesamte Familie soll bereits den Herkunftsstaat verlassen haben.
Zumal im Lichte der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen sowie dem hg. Amtswissen Angehörige von aktiven Kämpfern Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sein können, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Falle der Glaubwürdigkeit Asylrelevanz zu und muss dieses dementsprechend gewürdigt werden.
Dahingehend werden die in der Beschwerdeverhandlung angekündigten Unterlagen zur Klärung des Aufenthaltes der Verwandten des Ehemannes bzw. des Schwagers zu berücksichtigen sein.
Um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens beurteilen zu können, erscheint auch eine nähere Auseinandersetzung mit den angekündigten Unterlagen betreffend den Schwager notwendig. Es wird zu klären sein, wieso betreffend den Schwager unterschiedliche Namen genannt werden. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung nämlich unterschiedliche Beweismittel aus dem Internet angeboten, wobei der Schwager im Internet unter dem Namen "XXXX" zu finden sein soll. Zuvor hat sie den Namen des Schwagers jedoch immer mit "XXXX" angegeben. Diese Diskrepanz versuchte sie in der Beschwerdeverhandlung damit zu erklärten, dass der Geburtsname bzw. Name im Reisepass "XXXX" sei, ein Teil der Angehörigen ihn jedoch stets "XXXX" gerufen hätte. Der Ehemann hat in seinem Asylverfahren seinen Bruder stets "XXXX" genannt. Entscheidende Bedeutung kommt demnach auch den vorzulegenden identitätsbezeugenden Dokumenten betreffend den Schwager zu, zumal der Schwager im Internet unter seinem Geburtsnamen geführt werden soll.
Da der Ehemann in seinem Asylverfahren erklärte, dass sein Bruder "XXXX" ein bedeutender Rebell im Herkunftsstaat sei, wird auch der Ehemann zu diesem zu befragen sein. Unberücksichtigt darf auch nicht bleiben, dass der Ehemann in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.04.2010 über seinen Bruder "XXXX" berichtet hat, in derselben Verhandlung in der Folge seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des von ihm angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen hat und dementsprechend der Ausspruch, wonach ihm der Status eines Asylberechtigung nicht zukommt, in Rechtskraft erwachsen ist. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel beziehen sich zum Teil auf Ereignisse, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Diese sollen sich weit vor der Verhandlung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor dem Asylgerichtshof am 27.04.2010 ereignet haben. Zumal aus dem Akt des Ehemannes nicht hervorgeht, dass dieser keinen Kontakt mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat gehabt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits am 27.04.2010 die nunmehr von der Beschwerdeführerin geschilderten Details betreffend den Schwager getätigt worden sind. Auch die übermittelten Fotos sollen von einer Notoperation des Schwagers nach dessen Verwundung im Jahr 2009 stammen und ist nicht nachvollziehbar, dass derartige Beweismittel, ebenso wie die nunmehr erwähnten Interneteinträge bzw. Videos nicht bereits vom Ehemann angeführt worden sind. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde demnach mit dem Vorbringen des Ehemannes in seinem Asylverfahren auseinanderzusetzen zu haben.Da der Ehemann in seinem Asylverfahren erklärte, dass sein Bruder "XXXX" ein bedeutender Rebell im Herkunftsstaat sei, wird auch der Ehemann zu diesem zu befragen sein. Unberücksichtigt darf auch nicht bleiben, dass der Ehemann in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.04.2010 über seinen Bruder "XXXX" berichtet hat, in derselben Verhandlung in der Folge seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des von ihm angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen hat und dementsprechend der Ausspruch, wonach ihm der Status eines Asylberechtigung nicht zukommt, in Rechtskraft erwachsen ist. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel beziehen sich zum Teil auf Ereignisse, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Diese sollen sich weit vor der Verhandlung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor dem Asylgerichtshof am 27.04.2010 ereignet haben. Zumal aus dem Akt des Ehemannes nicht hervorgeht, dass dieser keinen Kontakt mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat gehabt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits am 27.04.2010 die nunmehr von der Beschwerdeführerin geschilderten Details betreffend den Schwager getätigt worden sind. Auch die übermittelten Fotos sollen von einer Notoperation des Schwagers nach dessen Verwundung im Jahr 2009 stammen und ist nicht nachvollziehbar, dass derartige Beweismittel, ebenso wie die nunmehr erwähnten Interneteinträge bzw. Videos nicht bereits vom Ehemann angeführt worden sind. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde demnach mit dem Vorbringen des Ehemannes in seinem Asylverfahren auseinanderzusetzen zu haben.
Im Bundesgebiet halten sich bzw. haben sich zwischenzeitlich Angehörige der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Bundesgebiet aufgehalten und wird auch deren Vorbringen vor den Asylbehörden entsprechend zu berücksichtigen sein, zumal der Umstand der Angehörigeneigenschaft zu einem bedeutenden Rebellen wohl für all diese Angehörigen ein wesentlicher Punkt für deren Entscheidung zur Ausreise gewesen sein muss. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass bereits dem Ehemann in der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2010 die widersprüchlichen Ausführungen seiner Familienangehörigen in deren Asylverfahren vorgehalten worden sind.
Betreffend die Familienangehörigen wird auch zu klären sein, um wen es sich tatsächlich bei der Person namens XXXX handelt. Dieser war vorübergehend in Österreich als Asylwerber aufhältig und hat in seinem Verfahren erklärt, Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu sein, was vom Ehemann und der Beschwerdeführerin nicht bestätigt worden ist.Betreffend die Familienangehörigen wird auch zu klären sein, um wen es sich tatsächlich bei der Person namens römisch 40 handelt. Dieser war vorübergehend in Österreich als Asylwerber aufhältig und hat in seinem Verfahren erklärt, Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu sein, was vom Ehemann und der Beschwerdeführerin nicht bestätigt worden ist.
Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angekündigten Unterlagen wird sich die belangte Behörde mit diesen auseinanderzusetzen haben. Es werden auch die Befragungen der Angehörigen vor den Asylbehörden mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu vergleichen sein.
Nach Klärung der Frage, ob der Schwager der Beschwerdeführerin tatsächlich ein bedeutender aktiver Kämpfer im Herkunftsstaat ist und nach Klärung des Aufenthaltes der Angehörigen ihres Ehemannes sowie der Zeitpunkte und der Gründe für deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat wird im fortgesetzten Verfahren anhand aktueller Länderfeststellungen allenfalls zu erörtern sein, inwieweit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem bedeutenden Kämpfer Verfolgung im Herkunftsstaat drohen könnte. Gemäß dem hg. Amtswissen können Familienmitglieder mutmaßlicher Widerstandskämpfer durchaus Formen einer regelrechten Kollektivbestrafung ausgesetzt sein. Dahingehend werden entsprechende Länderfeststellungen zu treffen sein.
Außer Acht gelassen werden soll im fortgesetzten Verfahren auch nicht, dass in der Beschwerde lapidar von unterschiedlichen Bedrohungen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gesprochen wird. Die Beschwerdeführerin wird in ihrer Befragung dementsprechend auch aufzufordern sein, ihr Vorbringen vollständig zu schildern und alle Verfolgungsgründe abschließend zu nennen.
In der Folge wird es unerlässlich sein, die Beschwerdeführerin in einer weiteren Befragung mit dem Ergebnis der Ermittlungen zu konfrontieren. Auch eine Befragung ihres Ehemannes als Zeuge erscheint aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit des Ehemannes unerlässlich.
Aufgrund all dieser notwendigen Ermittlungsschritte zur Eruierung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erscheint aus heutiger Sicht im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde notwendig.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt nämlich den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt nämlich den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd.
§ 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ruft noch einmal in Erinnerung, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unterlassen hat und sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage des Asyls überhaupt nicht befasst hat.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil - wie dargelegt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die aufgezählten Ermittlungsschritte samt Durchführung einer weiteren Einvernahme - auch des Ehemannes als Zeuge - unvermeidlich sind.
Die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde war aber auch deswegen notwendig, da es die belangte Behörde offensichtlich unterlassen hat, den wenige Tage nach dem Antrag der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ihrer minderjährige Tochter XXXX zu bearbeiten. Soweit aus dem AIS ersichtlich, wurde betreffend die Tochter XXXX kein neues Asylverfahren angelegt. Vielmehr wurde die der minderjährigen Tochter im Jahr 2005 erstmals erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte jeweils antragsgemäß um ein Jahr (zuletzt bis 16.08.2013) verlängert. Auf entsprechende Anfrage bestätigte der zuständige Referent des Bundesasylamtes, dass betreffend die Tochter XXXX kein neues Asylverfahren geführt wurde. Im Hinblick darauf, dass über den Antrag der minderjährigen Tochter vom 07.06.2010 (AS 41) nicht abgesprochen wurde - dieser wurde nicht einmal protokolliert -, ist der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin mit einer weiteren Mangelhaftigkeit belastet. Der Umstand, ob der minderjährigen Tochter Asyl zuzuerkennen ist oder nicht, hat aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter für die Asylentscheidung der Beschwerdeführerin wesentliche Bedeutung, wäre die Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihrer minderjährigen Tochter der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren.Die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde war aber auch deswegen notwendig, da es die belangte Behörde offensichtlich unterlassen hat, den wenige Tage nach dem Antrag der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ihrer minderjährige Tochter römisch 40 zu bearbeiten. Soweit aus dem AIS ersichtlich, wurde betreffend die Tochter römisch 40 kein neues Asylverfahren angelegt. Vielmehr wurde die der minderjährigen Tochter im Jahr 2005 erstmals erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte jeweils antragsgemäß um ein Jahr (zuletzt bis 16.08.2013) verlängert. Auf entsprechende Anfrage bestätigte der zuständige Referent des Bundesasylamtes, dass betreffend die Tochter römisch 40 kein neues Asylverfahren geführt wurde. Im Hinblick darauf, dass über den Antrag der minderjährigen Tochter vom 07.06.2010 (AS 41) nicht abgesprochen wurde - dieser wurde nicht einmal protokolliert -, ist der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin mit einer weiteren Mangelhaftigkeit belastet. Der Umstand, ob der minderjährigen Tochter Asyl zuzuerkennen ist oder nicht, hat aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter für die Asylentscheidung der Beschwerdeführerin wesentliche Bedeutung, wäre die Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihrer minderjährigen Tochter der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde dementsprechend auch mit dem Antrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben, insbesondere auch mit dem Umstand, weshalb von einer Protokollierung dieses Antrages abgesehen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Lichte der zurückverweisenden Entscheidung weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die in der Beschwerdeverhandlung angekündigte Eingabe direkt an die belangte Behörde zu richten sein wird.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
27.03.2013