Norm
AVG §66 Abs2Spruch
A6 426.697-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 13.031-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 13.031-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 10.05.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 10.05.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste angeblich am 29.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem sie im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle aufgegriffen und festgenommen worden war, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste angeblich am 29.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem sie im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle aufgegriffen und festgenommen worden war, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Ehemann von Al Shabaab Milizen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden wäre, diese jedoch verweigert hätte. In der Folge habe er eines Tages das Land verlassen und die Al Shabaab hätten die damals schwangere Beschwerdeführerin aufgesucht und sie geschlagen, woraufhin sie eine Fehlgeburt erlitten hätte. Nach dem Vorfall habe sie mit ihrem Vater, einem Polizisten, zusammengelebt, der ebenfalls von Al Shabaab oftmals bedroht und schließlich getötet worden wäre. Danach habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Kindern sowie Geschwistern Mogadischu in Richtung XXXX verlassen. Dort seien sie jedoch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden. Da die Beschwerdeführerin außerdem krank gewesen sei - konkret wäre sie an Tuberkulose erkrankt und hätte aufgrund der Fehlgeburt an einer Entzündung im Unterleib gelitten - habe die Familie beschlossen, dass sie Somalia verlassen solle. Die finanziellen Mittel hätten nicht für die Ausreise der gesamten Familie gereicht.Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Ehemann von Al Shabaab Milizen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden wäre, diese jedoch verweigert hätte. In der Folge habe er eines Tages das Land verlassen und die Al Shabaab hätten die damals schwangere Beschwerdeführerin aufgesucht und sie geschlagen, woraufhin sie eine Fehlgeburt erlitten hätte. Nach dem Vorfall habe sie mit ihrem Vater, einem Polizisten, zusammengelebt, der ebenfalls von Al Shabaab oftmals bedroht und schließlich getötet worden wäre. Danach habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Kindern sowie Geschwistern Mogadischu in Richtung römisch 40 verlassen. Dort seien sie jedoch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden. Da die Beschwerdeführerin außerdem krank gewesen sei - konkret wäre sie an Tuberkulose erkrankt und hätte aufgrund der Fehlgeburt an einer Entzündung im Unterleib gelitten - habe die Familie beschlossen, dass sie Somalia verlassen solle. Die finanziellen Mittel hätten nicht für die Ausreise der gesamten Familie gereicht.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.02.2012, Zl. 11 13.031-BAT, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zu. Zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zwar glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant seien. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus¿ und die damit einhergehende Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurden auf die allgemeine instabile und unsichere Lage in Somalia gestützt.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.02.2012, Zl. 11 13.031-BAT, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zu. Zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zwar glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant seien. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus¿ und die damit einhergehende Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurden auf die allgemeine instabile und unsichere Lage in Somalia gestützt.
I.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.02.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 24.02.2012 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.02.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 24.02.2012 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
I.4. Mit Eingabe vom 09.03.2012 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz). Begründend führte sie aus, dass ihr der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012 am 10.02.2012 zugestellt worden sei. Sie habe am 14.02.2012 die Beratungsstelle des "Vereins für Menschenrechte Österreich", welcher ihr mit Verfahrensanordnung als Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei, aufgesucht. Dort sei ihr von einem namentlich nicht bekannten Rechtsberater erklärt worden, dass der Bescheid gut für sie sei und nichts weiter zu tun wäre. Das Beratungsgespräch sei von einem Somali aus dem Englischen in ihre Sprache übersetzt worden. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof sei sie nicht informiert worden. Am 29.02.2012 habe sie dann die Rechtsberatungsstelle der "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" aufgesucht, wo sie erstmals auf die Einbringungsmöglichkeit einer Beschwerde hingewiesen worden wäre. Da sie die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen habe können und ihr auch der Inhalt nicht vom (anderen) Rechtsberater erklärt worden wäre, habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts von der Beschwerdemöglichkeit gewusst.römisch eins.4. Mit Eingabe vom 09.03.2012 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz). Begründend führte sie aus, dass ihr der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012 am 10.02.2012 zugestellt worden sei. Sie habe am 14.02.2012 die Beratungsstelle des "Vereins für Menschenrechte Österreich", welcher ihr mit Verfahrensanordnung als Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei, aufgesucht. Dort sei ihr von einem namentlich nicht bekannten Rechtsberater erklärt worden, dass der Bescheid gut für sie sei und nichts weiter zu tun wäre. Das Beratungsgespräch sei von einem Somali aus dem Englischen in ihre Sprache übersetzt worden. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof sei sie nicht informiert worden. Am 29.02.2012 habe sie dann die Rechtsberatungsstelle der "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" aufgesucht, wo sie erstmals auf die Einbringungsmöglichkeit einer Beschwerde hingewiesen worden wäre. Da sie die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen habe können und ihr auch der Inhalt nicht vom (anderen) Rechtsberater erklärt worden wäre, habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts von der Beschwerdemöglichkeit gewusst.
I.5. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 11 13.031-BAT, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 07.03.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. In ihrer Begründung bezog sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliege und nicht nachvollziehbar wäre, weshalb sie nach der ersten Beratung zwei volle Wochen zugewartet hätte, um eine weitere Beratung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sei doch ihre näher genannte Mitbewohnerin, welche gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin einen Bescheid erhalten hätte, sehr wohl in der Lage gewesen, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen. Dass sie nichts über die Einbringungsmöglichkeit einer Beschwerde gewusst habe, sei daher nicht glaubwürdig. Außerdem wäre in XXXX ein große Zahl somalischer Asylwerber untergebracht, von welchen die Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen hätte können, welche Möglichkeiten sie nach Erhalt eines Bescheides habe. Es sei ihr eigenes Verschulden, dass sie nicht sofort eine andere Organisation aufgesucht habe.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 11 13.031-BAT, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 07.03.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. In ihrer Begründung bezog sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliege und nicht nachvollziehbar wäre, weshalb sie nach der ersten Beratung zwei volle Wochen zugewartet hätte, um eine weitere Beratung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sei doch ihre näher genannte Mitbewohnerin, welche gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin einen Bescheid erhalten hätte, sehr wohl in der Lage gewesen, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen. Dass sie nichts über die Einbringungsmöglichkeit einer Beschwerde gewusst habe, sei daher nicht glaubwürdig. Außerdem wäre in römisch 40 ein große Zahl somalischer Asylwerber untergebracht, von welchen die Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen hätte können, welche Möglichkeiten sie nach Erhalt eines Bescheides habe. Es sei ihr eigenes Verschulden, dass sie nicht sofort eine andere Organisation aufgesucht habe.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.05.2012 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin bemängelte, dass die Argumente der Erstbehörde nicht haltbar seien. Sie habe für ein weiteres Beratungsgespräch nicht früher Grund gehabt, da ihr erst einige Zeit nach ihrer Vorsprache beim "Verein für Menschenrechte Österreich" ein Bekannter von der Beschwerdemöglichkeit erzählt hätte. Außer mit diesem - und daher auch nicht mit ihrer Mitbewohnerin - habe sie mit sonst niemandem über ihr Verfahren gesprochen. An der Fristversäumung träfe sie daher kein Verschulden oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.05.2012 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin bemängelte, dass die Argumente der Erstbehörde nicht haltbar seien. Sie habe für ein weiteres Beratungsgespräch nicht früher Grund gehabt, da ihr erst einige Zeit nach ihrer Vorsprache beim "Verein für Menschenrechte Österreich" ein Bekannter von der Beschwerdemöglichkeit erzählt hätte. Außer mit diesem - und daher auch nicht mit ihrer Mitbewohnerin - habe sie mit sonst niemandem über ihr Verfahren gesprochen. An der Fristversäumung träfe sie daher kein Verschulden oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Folge Nichtbeachtens entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente missachtet. Der seitens der Beschwerdeführerin gestellte Wiedereinsetzungsantrag gründete sich darauf, dass sie von der ihr zur Seite gestellten Rechtsberatung nicht über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Asylgerichtshof informiert worden wäre.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Folge Nichtbeachtens entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente missachtet. Der seitens der Beschwerdeführerin gestellte Wiedereinsetzungsantrag gründete sich darauf, dass sie von der ihr zur Seite gestellten Rechtsberatung nicht über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Asylgerichtshof informiert worden wäre.
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mitbewohnerin oder durch andere in XXXX untergebrachte somalische Asylwerber in Erfahrung hätte bringen, welche Möglichkeiten ihr nach Erhalt eines Bescheides offen stünden. Bei dieser Argumentation übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass ihr zu diesem Zwecke per Verfahrensanordnung der "Verein für Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. Mit der im Widereinsetzungsantrag kritisierten mangelnden Rechtsberatung hat sich die belangte Behörde jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt. Demgemäß fand auch keine Befragung des konkret bestellten Rechtsberaters statt, sodass aufklärende Ermittlungsversuche seitens des Bundesasylamtes vollkommen unterblieben sind.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mitbewohnerin oder durch andere in römisch 40 untergebrachte somalische Asylwerber in Erfahrung hätte bringen, welche Möglichkeiten ihr nach Erhalt eines Bescheides offen stünden. Bei dieser Argumentation übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass ihr zu diesem Zwecke per Verfahrensanordnung der "Verein für Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. Mit der im Widereinsetzungsantrag kritisierten mangelnden Rechtsberatung hat sich die belangte Behörde jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt. Demgemäß fand auch keine Befragung des konkret bestellten Rechtsberaters statt, sodass aufklärende Ermittlungsversuche seitens des Bundesasylamtes vollkommen unterblieben sind.
Soweit der Beschwerdeführerin lediglich vorgeworfen wird, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie zwei Wochen zugewartet habe, ehe sie einen weiteren Rechtsberatungstermin in Anspruch genommen hätte, so hat es das Bundesasylamt in diesem Kontext verabsäumt, ihre dahingehenden Motive zu hinterfragen.
Eine hinlängliche Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages erscheint daher ohne weiterreichende Ermittlungen nicht durchführbar.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsberater, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
22.05.2013