TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/25 E7 433538-1/2013

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Veröffentlicht am 25.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 433.538-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 16.514-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 16.514-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) wurde am 07.11.2012 in Wien von der Polizei festgenommen und an der zuständigen Polizeidienststelle angehalten, im Gefolge seiner Einvernahme aufgrund einer gegen ihn erstatteten Anzeige wegen gefährlicher Drohung wurde mit Bescheid der zuständigen Fremdenbehörde vom gleichen Tag die Schubhaft verhängt und er im PAZ in Schubhaft genommen.

2. Anläßlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 12.11.2012 gab er an, er sei türkischer Staatsangehöriger, ledig und von Beruf Fliesenleger. Er besitze keine Identitätsnachweise, da ihm sein Reisepass in Frankreich gestohlen worden sei, er sei zuvor auch schon in Holland gewesen. Nach Österreich sei er Ende August 2012 eingereist, hier bisher unsteten Aufenthalts gewesen und illegalen Beschäftigungen nachgegangen. Er habe auch keine Angehörigen in Österreich.

Anläßlich der Ankündigung seiner beabsichtigten Abschiebung in die Türkei stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Anläßlich der Ankündigung seiner beabsichtigten Abschiebung in die Türkei stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

3. Bei der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er vor, türkischer Staatsangehöriger zu sein, der türkischen Volksgruppe anzugehören, seit 2006 geschieden und moslemischen Glaubens zu sein.

In seinem Heimatort XXXX sowie andernorts in der Türkei würden sich seine Eltern und insgesamt acht Geschwister aufhalten. Die Türkei habe er schon im Juni 2011 auf dem Luftweg nach Holland mit Hilfe eines holländischen Visums verlassen, von dort sei er unmittelbar nach Frankreich weitergereist um dort zu arbeiten. Von Frankreich sei er im August 2012 als Mitfahrer eines PKW nach Österreich gereist. Zwischen 2003 und 2008 sei er im Übrigen in Kasachstan gewesen, wo er seine ehemalige Gattin kennenlernte und heiratete, schon nach drei Monaten aber wieder geschieden wurde.In seinem Heimatort römisch 40 sowie andernorts in der Türkei würden sich seine Eltern und insgesamt acht Geschwister aufhalten. Die Türkei habe er schon im Juni 2011 auf dem Luftweg nach Holland mit Hilfe eines holländischen Visums verlassen, von dort sei er unmittelbar nach Frankreich weitergereist um dort zu arbeiten. Von Frankreich sei er im August 2012 als Mitfahrer eines PKW nach Österreich gereist. Zwischen 2003 und 2008 sei er im Übrigen in Kasachstan gewesen, wo er seine ehemalige Gattin kennenlernte und heiratete, schon nach drei Monaten aber wieder geschieden wurde.

Zu seinem Antragsgrund befragt gab er an, er sei aus der Türkei auf der Suche nach Arbeit ausgereist. Außerdem habe er Streit mit seinem Vater gehabt, und weil er sich gegen den Vater nicht durchsetzen konnte, habe er beschlossen das Elternhaus zu verlassen. Bei einer Rückkehr könne er nicht nach Hause zurückkehren, andere Probleme gebe es nicht.

4. Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO mit Holland und Frankreich verlief erfolglos, wobei die holländischen Behörden die Ausstellung eines Visums zugunsten des BF ausdrücklich verneinten.

5. Mit 21.02.2013 teilte das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG dem BF mit, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abzuweisen.5. Mit 21.02.2013 teilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG dem BF mit, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abzuweisen.

Am 25.02.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteigehörs von einem Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle-Ost, in der Schubhaft in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei verwies er im Hinblick auf die Frage nach etwaigen Problemen in der Heimat auf innerfamiliäre Konflikte mit seinem Vater, darüber hinaus aber auch mit seinen Brüdern, ja fürchte er, diese könnten ihm sogar nach dem Leben trachten, da sie sich mit dem Vater solidarisiert hätten.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt traf im Gefolge der Wiedergabe des Verfahrensgangs, der herangezogenen Beweismittel sowie des Vorbringens des BF umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei. Eine Feststellung zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Seine genaue Identität stehe nicht fest, er sei jedoch gesund und arbeitsfähig. Festgestellt wurde weiter, dass er in Österreich keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und keine sonstigen privaten Interessen habe. Nicht festgestellt werden konnte mangels Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Antragsgründe, dass er begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in der Türkei zu gewärtigen habe. Ebenso nicht festgestellt werden konnte, dass er dort einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Das Bundesasylamt traf im Gefolge der Wiedergabe des Verfahrensgangs, der herangezogenen Beweismittel sowie des Vorbringens des BF umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei. Eine Feststellung zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Seine genaue Identität stehe nicht fest, er sei jedoch gesund und arbeitsfähig. Festgestellt wurde weiter, dass er in Österreich keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und keine sonstigen privaten Interessen habe. Nicht festgestellt werden konnte mangels Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Antragsgründe, dass er begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in der Türkei zu gewärtigen habe. Ebenso nicht festgestellt werden konnte, dass er dort einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der BF neben sich widersprechenden Abgaben zum Reiseweg bis Österreich, zu seinen Aufenthalten in anderen europäischen Ländern und zum Verbleib seiner Identitätsdokumente auch in seinem Vorbringen zu den Antragsgründen nur oberflächliche und vage Angaben machte, die im Hinblick auf mit der Rückkehr verbundene Befürchtungen unsubstantiiert und zuletzt auch angesichts einer widersprüchlichen Vorbringenssteigerung nicht glaubhaft waren. Zudem habe er seinen Antrag erst nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet angesichts der drohenden Abschiebung gestellt in der offenkundigen Absicht diese damit zu verhindern. In der Heimat sei er angesichts seiner Arbeitsfähigkeit keiner Existenzgefährdung ausgesetzt, unabhängig davon ob er sich bei seinen Angehörigen aufhalte oder in anderen Landesteilen. Die länderkundlichen Feststellungen der Behörde würden sich auf die im Bescheid genannten unbedenklichen Quellen stützen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht von einer maßgeblichen Integration oder sozialen Bindung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass das Vorbringen des BF zur behaupteten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weshalb der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG erfüllt sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht von einer maßgeblichen Integration oder sozialen Bindung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass das Vorbringen des BF zur behaupteten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weshalb der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erfüllt sei.

7. Gegen diesen, dem BF am 25.02.2013 persönlich ausgehändigten Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 07.03.2013 seines ihm vom Bundesasylamt gemäß § 66 AsylG von Amts wegen beigegebenen Rechtsberaters fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.7. Gegen diesen, dem BF am 25.02.2013 persönlich ausgehändigten Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 07.03.2013 seines ihm vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, AsylG von Amts wegen beigegebenen Rechtsberaters fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.

Diese bestand aus der Anfechtungserklärung sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und einem in türkischer Sprache abgefassten handschriftlichen Teil, der vom Bundesasylamt einer Übersetzung zugeführt wurde. In diesem Teil führte er neben seinen Personalien und seinem Reiseweg nur an, er habe die Türkei verlassen, weil er sich seit seiner Kindheit nicht mit seiner Familie verstehe.

8. Mit 27.02.2013 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

9. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 18.03.2013 zugeteilt.

10. Mit gleichem Tag langte beim AsylGH eine Zustellermächtigung des BF zugunsten des Vereins "Ute Bock" ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen genaue Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Türkei, moslemischen Glaubens und gehört der türkischen Volksgruppe an. Er wurde in der Türkei in XXXX geboren, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und seine Schullaufbahn absolvierte und seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister nach wie vor leben. Weitere Geschwister leben in verschiedenen türkischen Städten. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Er ist alleinstehend und waren auch keine sonstigen maßgeblichen privaten Interessen oder Integrationsmerkmale hierorts festzustellen.Der Beschwerdeführer, dessen genaue Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Türkei, moslemischen Glaubens und gehört der türkischen Volksgruppe an. Er wurde in der Türkei in römisch 40 geboren, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und seine Schullaufbahn absolvierte und seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister nach wie vor leben. Weitere Geschwister leben in verschiedenen türkischen Städten. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Er ist alleinstehend und waren auch keine sonstigen maßgeblichen privaten Interessen oder Integrationsmerkmale hierorts festzustellen.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2011 ausgehend von Ankara auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses aus der Türkei aus, hielt sich in der Folge an nicht genau feststellbaren Orten auf und gelangte schließlich Ende August 2012 nach Österreich, wo er sich in der Folge unangemeldet aufhielt und verschiedenen illegalen Beschäftigungen nachging. Im Gefolge seiner Festnahme am 07.11.2012 aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und anschließender Anhaltung in Schubhaft stellte er am 12.11.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis zur Ausreise verfolgt worden wäre oder bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung zu gewärtigen hätte.

2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd § 8 AsylG aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

2.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

Die genaue Identität des Beschwerdeführers war mangels Vorlage seines türkischen Reisepasses oder anderweitiger Identitätsdokumente nicht feststellbar.

Aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden persönlichen Aussagen anläßlich seiner verschiedenen Einvernahmen sowie aufgrund seiner Sprachkenntnisse waren aber seine türkische Staatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zur türkischen Volksgruppe und moslemischen Religionsgemeinschaft, seine regionale Herkunft und seine familiären und sonstigen Lebensumständen im Herkunftsstaat als glaubhaft feststellbar.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus der Türkei und Einreise nach Österreich, zum illegalen Aufenthalt hierorts seit August 2012 und zur Antragstellung im November 2012 ergaben sich in der Zusammenschau des persönlichen Vorbringens des BF und dem übrigen Akteninhalt.

3.4. Zu seinen Ausreisegründen die Türkei betreffend hat der BF in seinen Einvernahmen übereinstimmend dargelegt, dass er sich auf der Suche nach Arbeit als Fliesenleger in verschiedene europäische Länder, zuletzt nach Österreich, begeben habe. Diesbezüglich war ihm schon aus Gründen der Plausibilität Glauben zu schenken, zudem fand sich diese Aussage wiederkehrend in allen Befragungen des BF.

Daneben verwies er bereits in seiner Erstbefragung darauf, dass er dauerhafte Schwierigkeiten mit seinem unnachgiebigen Vater gehabt habe, weshalb er beschlossen habe ins Ausland zu gehen. Auch diesbezüglich war ihm aus Gründen der Plausibilität Glauben zu schenken, ebenso fand sich diese Aussage wiederkehrend in den Befragungen des BF.

Soweit er allerdings erst bei seiner letzten Einvernahme zur Wahrung des Parteigehörs plötzlich und in Abweichung von seinen bisherigen Angaben behauptete, er habe nicht nur mit seinem Vater Probleme, sondern auch mit seinen Brüdern, die ihm sogar nach dem Leben trachten könnten, weil sie sich mit dem Vater solidarisiert hätten, war er, wie schon das Bundesasylamt ausführte, nicht glaubwürdig.

Dies zum einen, weil er zuvor noch ausgeführt hatte, nicht nur er selbst, sondern auch seine Brüder seien in Konflikt mit dem Vater gestanden, und weil er zum anderen nicht einmal ansatzweise darlegen konnte, weshalb er dies nun ganz anders darstellte, und er auch keinerlei Gründe für die pauschal behauptete Bedrohung durch seine Brüder ins Treffen führen konnte, sieht man von der schon aus oben genannten Gründen nicht glaubhaften Solidarisierung mit dem Vater ab.

Soweit der BF also neben seiner Arbeitssuche lediglich glaubhaft machen konnte, dass er (bloß) persönliche Schwierigkeiten mit seinem Vater hatte, war schon keine Verfolgungssituation in Form vergangener oder drohenden gravierender Eingriffe in die Rechtssphäre des BF festzustellen.

Dem Bundesasylamt war auch Recht zu geben, wenn es darauf hinwies, dass der BF erst nach seiner Festnahme und Anhaltung in der Schubhaft und der Information an ihn, dass er baldmöglichst abgeschoben werde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und nicht schon während seines vorhergehenden zweimonatigen Aufenthalts in Österreich oder während seines Aufenthalts außerhalb der Türkei nach dem Juni 2011, woraus zu folgern war, dass dieser Antrag offenkundig der möglichen Hintanhaltung der Aufenthaltsbeendigung und nicht der Schutzsuche diente.

In der Gesamtsicht dessen gelangte das Bundesasylamt zutreffend zur Feststellung, dass es dem BF mit seinen Angaben nicht gelang eine Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in die Türkei glaubhaft zu machen.

3.5. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt war auch nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an.

Diesbezüglich wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der in der Lage war und ist seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat zudem über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Diesbezüglich wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der in der Lage war und ist seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat zudem über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Diese Feststellungen ergaben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:

VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei war zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in Österreich keine Bezugspersonen hat, weshalb bereits definitionsgemäß ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung zu verneinen ist, zumal ja auch alle seine Angehörigen in der Türkei aufhältig sind.

Es blieb zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein maßgeblicher Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2012 in Österreich auf, wobei er aber vorerst bis zur Festnahme am 07.11.2012 ohne jeden Aufenthaltstitel war und erst seit 12.11.2012 als Asylwerber nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt ist.

Sonstige maßgebliche Bindungen zu Österreich oder persönliche Interessen jenseits seinem Wunsch nach einer Beschäftigung hierorts hat er nicht vorgebracht.

Bereits aufgrund dieser Umstände hat sich noch keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal diesem kurzen und fast ausschließlich illegalen Aufenthalt in Österreich eine zeitlebens bis zur Ausreise aus der Türkei im Mai 2011 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert.Bereits aufgrund dieser Umstände hat sich noch keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Artikel 8, EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal diesem kurzen und fast ausschließlich illegalen Aufenthalt in Österreich eine zeitlebens bis zur Ausreise aus der Türkei im Mai 2011 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert.

4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd § 10 Abs 3 AsylG sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Abs 2 Z 2 leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.

4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betrifft (Spruchpunkt IV.), so ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Spruch lediglich den § 38 Abs 1 AsylG zitierte. Aus der Bescheidbegründung wurde aber durch Hervorhebung dieser Gesetzesstelle erkennbar, dass die Behörde offenbar auf Z. 5 dieser Bestimmung abstellte.5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betrifft (Spruchpunkt römisch vier.), so ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Spruch lediglich den Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zitierte. Aus der Bescheidbegründung wurde aber durch Hervorhebung dieser Gesetzesstelle erkennbar, dass die Behörde offenbar auf Ziffer 5, dieser Bestimmung abstellte.

Nach dieser Bestimmung kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".

Erläuternd führte die Behörde dazu nur aus, dass der BF sein Vorbringen im Laufe seiner Einvernahmen gesteigert habe, weitere Ausführungen dazu fanden sich nicht.

Diesbezüglich ist aus Sicht des AsylGH festzuhalten, dass diese Begründung der Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers mit einer Vorbringenssteigerung nicht dem Kriterium der "offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit" zu genügen vermag (vgl. hierzu die hg. Judikatur schon zum früheren § 6 Abs. 3 AsylG 1997). Es wäre im Übrigen auch nicht erkennbar geworden, weshalb die (nachgeschobene) Behauptung des BF, er habe nicht nur mit seinem Vater, sondern auch mit seinen Brüdern Probleme, "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche, sind derlei innerfamiliäre Konflikte - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des BF in diesem Punkt - doch per se nichts so Realitätsfremdes, dass sich die Unrichtigkeit deren Behauptung schon von selbst aufdrängen würde.Diesbezüglich ist aus Sicht des AsylGH festzuhalten, dass diese Begründung der Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers mit einer Vorbringenssteigerung nicht dem Kriterium der "offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit" zu genügen vermag vergleiche hierzu die hg. Judikatur schon zum früheren Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997). Es wäre im Übrigen auch nicht erkennbar geworden, weshalb die (nachgeschobene) Behauptung des BF, er habe nicht nur mit seinem Vater, sondern auch mit seinen Brüdern Probleme, "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche, sind derlei innerfamiliäre Konflikte - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des BF in diesem Punkt - doch per se nichts so Realitätsfremdes, dass sich die Unrichtigkeit deren Behauptung schon von selbst aufdrängen würde.

Dass der belangten Behörde demgegenüber insofern Recht zu geben war, als sie diese Vorbringenssteigerung schlicht nicht für glaubwürdig hielt, wurde schon oben dargelegt. Diese Feststellung rechtfertigte aber nicht die Subsumierung des Sachverhalts unter den § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG.Dass der belangten Behörde demgegenüber insofern Recht zu geben war, als sie diese Vorbringenssteigerung schlicht nicht für glaubwürdig hielt, wurde schon oben dargelegt. Diese Feststellung rechtfertigte aber nicht die Subsumierung des Sachverhalts unter den Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG.

Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch kein anderer der Tatbestände des § 38 Abs. 1 AsylG als erfüllt anzusehen war.Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch kein anderer der Tatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG als erfüllt anzusehen war.

6. Angesichts dessen, dass mit dem gg. Erkenntnis bereits in der Sache selbst abschließend entschieden wurde, war eine abgesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF iSd § 38 Abs. 2 AsylG obsolet.6. Angesichts dessen, dass mit dem gg. Erkenntnis bereits in der Sache selbst abschließend entschieden wurde, war eine abgesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG obsolet.

Der Vollständigkeit halber ist unter Hinweis auf die Ausführungen oben festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme ergaben, dass die Abschiebung des BF in die Türkei mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK einherginge.Der Vollständigkeit halber ist unter Hinweis auf die Ausführungen oben festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme ergaben, dass die Abschiebung des BF in die Türkei mit der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK einherginge.

7. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG unterbleiben.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

9. Angesichts der unrichtigen Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylG durch das Bundesasylamt war die nachstehende Belehrung über die Ausreiseverpflichtung des BF im Sinne des ersten Satzes des § 10 Abs. 7 AsylG abzufassen.9. Angesichts der unrichtigen Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG durch das Bundesasylamt war die nachstehende Belehrung über die Ausreiseverpflichtung des BF im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 10, Absatz 7, AsylG abzufassen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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