Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 300097-8/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, FZ. 12 07.840 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, FZ. 12 07.840 EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idF BGBl. Nr. 471/1995 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 11.03.2012 wird gemäß § 66 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 11.03.2012 wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Erstverfahren:
Der Betroffene führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in XXXX geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.Der Betroffene führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in römisch 40 geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.
Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei 1999 getötet worden und sein Bruder XXXX sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am XXXX erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei 1999 getötet worden und sein Bruder römisch 40 sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am römisch 40 erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.
Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.11.2005 hätte er die XXXX erlitten, als sein Bruder durch maskierte Russen erschossen worden sei.Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.11.2005 hätte er die römisch 40 erlitten, als sein Bruder durch maskierte Russen erschossen worden sei.
Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in XXXX angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in römisch 40 angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.
Der Antrag des Betroffenen vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.Der Antrag des Betroffenen vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.
Nach dem psychiatrischen Befund vom XXXX würde eine Abschiebung des Betroffenen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich.Nach dem psychiatrischen Befund vom römisch 40 würde eine Abschiebung des Betroffenen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich.
In der ergänzenden Einvernahme am 03.10.2006 gab er an, es gebe viele Fotos, worauf er mit Dudaev und Maschadov abgebildet sei, damals sei er 13 Jahre alt gewesen, weshalb er verfolgt werde. Sein älterer Bruder sei ermordet worden, weil er ein Mujaheddin gewesen sei. Ein Bruder sei zu Hause geblieben und mitgenommen worden, seither sei er verschwunden. Seine Familie sei nicht zu Hause und er wisse nicht, ob er gesucht werde, vermute es aber, da sie Kassetten hätten. Auf den Vorhalt, dass er nun eine völlig andere Fluchtgeschichte präsentiere, führte er aus, seine Angaben, in früheren Einvernahmen darüber, dass er zur Polizei gebracht worden sei, seien unrichtig. Die Fotos habe er aus Angst nicht erwähnt. Er habe erfahren, dass die Russen zu Hause während einer Durchsuchung Fotos und Videos gefunden hätten, worauf er zu Hause, zusammen mit seinem Bruder und den Mujaheddin abgebildet sei. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Deswegen werde er verfolgt und sein Bruder sei erschossen, er sei angeschossen worden. Sein Bruder sei Kommandeur der Mujaheddin gewesen. Er selbst habe keine Kontakte zu diesen gehabt. Sein Bruder sei ins Krankenhaus gekommen, er selbst sei geflüchtet. Eine Nachbarin habe ihm Verbände angelegt, nachdem er 20 Tage lang einen Gips getragen habe. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er etwa zwei bis drei Monate nach Dagestan gezogen, danach nach Brest, wo er einen Monat illegal gelebt habe. Er habe mit den Russen wegen der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Mujaheddin Probleme. Er könne in jeder russischen Stadt gefunden werden, sogar in Weißrussland. Auf den Vorhalt zur nun angegebenen Reiseroute brachte er vor, nicht direkt nach Brest sondern wieder nach Dagestan gereist zu sein und erst im Juni 2005 nach Brest und weiter nach Polen gereist zu sein. In Dagestan habe der sich illegal länger als drei Jahre aufgehalten.
Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom XXXX eingeholt, wonach beim Betroffenen eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vorlag, eine Suizidalität nicht akut gegeben war und ein unmittelbarer Behandlungsbedarf nicht vorlag, sodass eine Abschiebung mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen sei.Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom römisch 40 eingeholt, wonach beim Betroffenen eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vorlag, eine Suizidalität nicht akut gegeben war und ein unmittelbarer Behandlungsbedarf nicht vorlag, sodass eine Abschiebung mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er von 2002 bis 2005 in Brest gelebt habe, von wo er einmal nach Tschetschenien gefahren und wieder zurückgekehrt sei. In Dagestan habe er sich einige Zeit nach seiner Verletzung aufgehalten. Sein XXXX sei politisch engagiert gewesen und legte Fotos vor. Von drei Brüdern sei einer als Kind gestorben, sein zweiter Bruder sei von den Russen getötet worden und sein dritter Bruder sei mitgenommen, misshandelt und dann freigekauft worden; dieser sei nach Österreich gekommen und wieder zurückgekehrt. Er vermute, dass er bei den Widerstandskämpfern sei. Über Aufforderung gab er an, dass am 20.12.2000 Maskierte ins Haus gekommen seien und sofort auf seinen Bruder mit Schalldämpfer geschossen und nach seinem anderen Bruder gesucht hätten. Danach seien sein Bruder und er von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Bruder sei nach etwa zwei Stunden gestorben, er selbst sei operiert worden. Als Ursache des Vorfalls brachte er vor, sein Bruder sei als Kämpfer tätig gewesen und gerade an diesem Tag nach Hause gekommen. Der Grund sei vermutlich gewesen, dass sein XXXX die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Auf die Fotos angesprochen, gab er letztlich an, dass er nicht wisse, ob diese veröffentlicht worden seien. Seine Mutter habe aus Angst fast alle vernichtet. Seine Verwandten hätten gesagt, dass sie sie gesehen hätte und dass seine Mutter ihn wegschicken solle. Seine Mutter und seine Schwester seien zu Hause.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er von 2002 bis 2005 in Brest gelebt habe, von wo er einmal nach Tschetschenien gefahren und wieder zurückgekehrt sei. In Dagestan habe er sich einige Zeit nach seiner Verletzung aufgehalten. Sein römisch 40 sei politisch engagiert gewesen und legte Fotos vor. Von drei Brüdern sei einer als Kind gestorben, sein zweiter Bruder sei von den Russen getötet worden und sein dritter Bruder sei mitgenommen, misshandelt und dann freigekauft worden; dieser sei nach Österreich gekommen und wieder zurückgekehrt. Er vermute, dass er bei den Widerstandskämpfern sei. Über Aufforderung gab er an, dass am 20.12.2000 Maskierte ins Haus gekommen seien und sofort auf seinen Bruder mit Schalldämpfer geschossen und nach seinem anderen Bruder gesucht hätten. Danach seien sein Bruder und er von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Bruder sei nach etwa zwei Stunden gestorben, er selbst sei operiert worden. Als Ursache des Vorfalls brachte er vor, sein Bruder sei als Kämpfer tätig gewesen und gerade an diesem Tag nach Hause gekommen. Der Grund sei vermutlich gewesen, dass sein römisch 40 die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Auf die Fotos angesprochen, gab er letztlich an, dass er nicht wisse, ob diese veröffentlicht worden seien. Seine Mutter habe aus Angst fast alle vernichtet. Seine Verwandten hätten gesagt, dass sie sie gesehen hätte und dass seine Mutter ihn wegschicken solle. Seine Mutter und seine Schwester seien zu Hause.
Der Betroffene wurde wiederholt im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Betroffenen als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte, teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Betroffenen wiederholt angegeben Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Betroffene im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben wäre und der mehrfach vorbestrafte Betroffene seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten hätte, nicht erwerbstätig gewesen sei und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen wären sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat lebten und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden wären. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMKR als zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Betroffenen als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte, teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Betroffenen wiederholt angegeben Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Betroffene im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben wäre und der mehrfach vorbestrafte Betroffene seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten hätte, nicht erwerbstätig gewesen sei und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen wären sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat lebten und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden wären. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMKR als zulässig erachtet.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1317/11-3, ebenfalls abgelehnt.
2.) Zweitverfahren:
Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 legte der Betroffene durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Vorausbegründung zu seinem von diesem am 18.10.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vor.
Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Betroffene darauf, dass ihm eine Bestätigung des Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, SAID ASKHABOV, zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Betroffene in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Betroffenen resultieren könne. Der Betroffene stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXX habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Betroffene sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung XXXX vom 30.12.2000. Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Betroffene darauf, dass ihm eine Bestätigung des Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, SAID ASKHABOV, zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Betroffene in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Betroffenen resultieren könne. Der Betroffene stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder römisch 40 habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Betroffene sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung römisch 40 vom 30.12.2000. Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.
Der Vertreter verwies auf die angeführte Bestätigung des SAID ASKHABOV, den auf die Bestätigung des SAID ASKHABOV sich gründenden Wiederaufnahmeantrag vom 08.07.2011, den Schriftsatz an das Bundesasylamt am 13.07.2011 (Vorlage einer Übersetzung der Bestätigung des SAID ASKHABOV), einen Schriftsatz an den Asylgerichthof vom 22.06.2011 und drei Eingaben an die BPD XXXX, Fremdenpolizei.Der Vertreter verwies auf die angeführte Bestätigung des SAID ASKHABOV, den auf die Bestätigung des SAID ASKHABOV sich gründenden Wiederaufnahmeantrag vom 08.07.2011, den Schriftsatz an das Bundesasylamt am 13.07.2011 (Vorlage einer Übersetzung der Bestätigung des SAID ASKHABOV), einen Schriftsatz an den Asylgerichthof vom 22.06.2011 und drei Eingaben an die BPD römisch 40 , Fremdenpolizei.
Die vorgelegte Übersetzung der Bestätigung vom 07.07.2011 beinhaltete Folgendes:
"Ich, SAID ASKHABOV, Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, bestätige, dass für XXXX in der Tat die Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit besteht, wenn er den Okkupanten und ihren Marionetten in die Hände fällt. Wie mir bekannt ist, entstammt XXXX einer unserem Präsidenten Dzhokhar Dudaev nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXX nahm unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teil. Wie auch Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, wurde der Bruder des XXXX im Zuge einer kurzen Visite im Elternhaus am 30. Dezember 2000 getötet, wo XXXX selbst durch einen reinen Zufall am Leben blieb. Im Zuge dieser Kontrollaktion und der danach erfolgten Überprüfung gerieten den Okkupanten Listen für den Einkauf von Lebensmitteln für eine Gruppe des Widerstandes in die Hände, worin XXXX über den XXXX einkaufte. Heute werden die Situation in der Tschetschenischen Republik und die Handlungen der Besatzungstruppen im Hoheitsgebiet Tschetscheniens von den internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert. Von den russischen Sonderdiensten werden nicht nur die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch ihre Familien vernichtet. Ich bin überzeugt, dass nach Beendigung des russisch-tschetschenischen Krieges die Rückkehr in die von Russland okkupierte Tschetschenische Republik sowie nach Russland selbst für XXXX tödlich gefährlich ist. Ausgehend vom Obenerwähnten ersuche ich Sie XXXX beim Erlangen von politischem Asyl in einem der Länder des demokratischen Europas Hilfe zu leisten, da er ein Opfer und ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der tschetschenischen Republik ist. In diesem Zusammenhang wird die reale Gefahr für XXXX seiner physischen Vernichtung im Gebiet der Russischen Föderation bestätigt.""Ich, SAID ASKHABOV, Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, bestätige, dass für römisch 40 in der Tat die Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit besteht, wenn er den Okkupanten und ihren Marionetten in die Hände fällt. Wie mir bekannt ist, entstammt römisch 40 einer unserem Präsidenten Dzhokhar Dudaev nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder römisch 40 nahm unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teil. Wie auch Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, wurde der Bruder des römisch 40 im Zuge einer kurzen Visite im Elternhaus am 30. Dezember 2000 getötet, wo römisch 40 selbst durch einen reinen Zufall am Leben blieb. Im Zuge dieser Kontrollaktion und der danach erfolgten Überprüfung gerieten den Okkupanten Listen für den Einkauf von Lebensmitteln für eine Gruppe des Widerstandes in die Hände, worin römisch 40 über den römisch 40 einkaufte. Heute werden die Situation in der Tschetschenischen Republik und die Handlungen der Besatzungstruppen im Hoheitsgebiet Tschetscheniens von den internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert. Von den russischen Sonderdiensten werden nicht nur die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch ihre Familien vernichtet. Ich bin überzeugt, dass nach Beendigung des russisch-tschetschenischen Krieges die Rückkehr in die von Russland okkupierte Tschetschenische Republik sowie nach Russland selbst für römisch 40 tödlich gefährlich ist. Ausgehend vom Obenerwähnten ersuche ich Sie römisch 40 beim Erlangen von politischem Asyl in einem der Länder des demokratischen Europas Hilfe zu leisten, da er ein Opfer und ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der tschetschenischen Republik ist. In diesem Zusammenhang wird die reale Gefahr für römisch 40 seiner physischen Vernichtung im Gebiet der Russischen Föderation bestätigt."
Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX brachte der Betroffene zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein XXXX und sein XXXX seien Anhänger von Dudaev gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen Kadyrow gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit der Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 brachte der Betroffene zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein römisch 40 und sein römisch 40 seien Anhänger von Dudaev gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen Kadyrow gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit der Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.
Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung des Said ASKHABOV. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kadyrovzi getötet werden. Keiner, der für Dudaev gekämpft hätte, wäre nunmehr am Leben. Er habe auch seinen Bruder viel geholfen- d.h. es sei auch er bedroht. Den neuen Asylantrag stelle er, weil er in ständiger Angst lebe, abgeschoben zu werden.
Am 20.10.2011 wiederholte der Betroffene vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens seien seine Mutter, Neffe und Schwester nicht mehr in Tschetschenien, da Kadyrow das Haus zerstört hätte und die Familie in die Ukraine geflohen sei - wohin genau wisse er ebenso wenig wie das Datum der Zerstörung des Hauses. Vor zwei Monaten hätte sein Cousin in Österreich davon im Internet gelesen. Er habe Informationen aus dem Internet mit dem Inhalt, dass in Tschetschenien genauso gemordet werde wie früher und Gesetze nicht eingehalten würden. Er kehre niemals nach Tschetschenien zurück, habe abgeschlossen und bleibe in Österreich. Er habe dort alles verloren, sein XXXX und sein XXXX seien tot, seine restliche Familie in der Ukraine und er möchte sie nach Österreich holen. Er fürchte täglich abgeholt und abgeschoben zu werden. Weiters legte er einen Arztbrief der XXXX in XXXX über seinen stationären Aufenthalt vor, in welchem eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST-West führte sein Vertreter aus, dass der Betroffene suizidgefährdet sei, keinen Ausweg mehr sehe und auch seine Interessen nicht mehr zielgerecht und konsequent verfolgen könne. Er benötige dringend Unterstützung. Zur Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung des Said ASKHABOV befragt, gab der Betroffene an, dass ein Bekannter aus XXXX ihm den Namen eines Mannes aus XXXX genannt hätte, der zuvor Vertreter des ausstellenden Vereines gewesen sei. Die Männer würden sich kennen und der Vertreter in der Türkei kenne seine Familie sehr gut - dies sei SAID ASKHABOV. Er selbst habe mit SAID ASKHABOV nicht gesprochen. Dieser habe die Bestätigung nach XXXX geschickt und der Mann aus XXXX hätte sie ihm übergeben. Zuerst habe er mit dem Mann in XXXX telefoniert, dann mit dem Mann aus XXXX. Er habe damals, als er das negative Erkenntnis erhalten hätte, nach irgendetwas gesucht, um nicht abgeschoben zu werden und nach einem Monat die Bestätigung bekommen. Er selbst hätte am Telefon gesagt, dass er ein Problem habe und schon gewisse Zeit hier lebe, hätte seinen Namen und den Namen seines XXXX genannt. Der Mann hätte ihm gesagt, dass er seinen XXXX kenne und mit SAID ASKHABOV in der Türkei reden werde. Der Mann aus XXXX sei zuvor der Vertreter der "XXXX" in der Türkei gewesen. Sein Cousin mütterlicherseits aus XXXX hätte Videoaufnahmen über das gesprengte Haus im Internet gefunden.Am 20.10.2011 wiederholte der Betroffene vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens seien seine Mutter, Neffe und Schwester nicht mehr in Tschetschenien, da Kadyrow das Haus zerstört hätte und die Familie in die Ukraine geflohen sei - wohin genau wisse er ebenso wenig wie das Datum der Zerstörung des Hauses. Vor zwei Monaten hätte sein Cousin in Österreich davon im Internet gelesen. Er habe Informationen aus dem Internet mit dem Inhalt, dass in Tschetschenien genauso gemordet werde wie früher und Gesetze nicht eingehalten würden. Er kehre niemals nach Tschetschenien zurück, habe abgeschlossen und bleibe in Österreich. Er habe dort alles verloren, sein römisch 40 und sein römisch 40 seien tot, seine restliche Familie in der Ukraine und er möchte sie nach Österreich holen. Er fürchte täglich abgeholt und abgeschoben zu werden. Weiters legte er einen Arztbrief der römisch 40 in römisch 40 über seinen stationären Aufenthalt vor, in welchem eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST-West führte sein Vertreter aus, dass der Betroffene suizidgefährdet sei, keinen Ausweg mehr sehe und auch seine Interessen nicht mehr zielgerecht und konsequent verfolgen könne. Er benötige dringend Unterstützung. Zur Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung des Said ASKHABOV befragt, gab der Betroffene an, dass ein Bekannter aus römisch 40 ihm den Namen eines Mannes aus römisch 40 genannt hätte, der zuvor Vertreter des ausstellenden Vereines gewesen sei. Die Männer würden sich kennen und der Vertreter in der Türkei kenne seine Familie sehr gut - dies sei SAID ASKHABOV. Er selbst habe mit SAID ASKHABOV nicht gesprochen. Dieser habe die Bestätigung nach römisch 40 geschickt und der Mann aus römisch 40 hätte sie ihm übergeben. Zuerst habe er mit dem Mann in römisch 40 telefoniert, dann mit dem Mann aus römisch 40 . Er habe damals, als er das negative Erkenntnis erhalten hätte, nach irgendetwas gesucht, um nicht abgeschoben zu werden und nach einem Monat die Bestätigung bekommen. Er selbst hätte am Telefon gesagt, dass er ein Problem habe und schon gewisse Zeit hier lebe, hätte seinen Namen und den Namen seines römisch 40 genannt. Der Mann hätte ihm gesagt, dass er seinen römisch 40 kenne und mit SAID ASKHABOV in der Türkei reden werde. Der Mann aus römisch 40 sei zuvor der Vertreter der "XXXX" in der Türkei gewesen. Sein Cousin mütterlicherseits aus römisch 40 hätte Videoaufnahmen über das gesprengte Haus im Internet gefunden.
Seine Familie sei im ersten Krieg auf der Seite Dudaevs gewesen und auch Maschadov sei bei ihnen zu Hause gewesen. Sein XXXX sei beiden nahegestanden. Er hätte Aufträge durchgeführt, sein Bruder hätte über ihn die Lebensmittelversorgung durchgeführt. Er glaube, dass das Haus deshalb gesprengt worden sei.Seine Familie sei im ersten Krieg auf der Seite Dudaevs gewesen und auch Maschadov sei bei ihnen zu Hause gewesen. Sein römisch 40 sei beiden nahegestanden. Er hätte Aufträge durchgeführt, sein Bruder hätte über ihn die Lebensmittelversorgung durchgeführt. Er glaube, dass das Haus deshalb gesprengt worden sei.
Sein Bruder XXXX sei 2009 hier in Österreich gewesen, sei nach Polen zurückgeschoben worden. Nach einer Woche sei er wieder zurückkehrt und ca. zwei oder drei Monate nirgends aufgenommen worden. Schließlich sei er freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Jetzt gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm.Sein Bruder römisch 40 sei 2009 hier in Österreich gewesen, sei nach Polen zurückgeschoben worden. Nach einer Woche sei er wieder zurückkehrt und ca. zwei oder drei Monate nirgends aufgenommen worden. Schließlich sei er freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Jetzt gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm.
Der Vertreter des Betroffenen gab in einer Stellungnahme am 08.11.2011 die Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung so wieder, dass der Betroffene zuerst mit dem Landsmann in XXXX gesprochen hätte, der jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten hätte wollen. Dieser hätte den Betroffenen darauf verwiesen direkt mit SAID ASKHABOV Kontakt aufzunehmen. Der Betroffene hätte SAID ASKHABOV am 07.11.2011 angerufen und dieser hätte ihm erklärt, dass die Bestätigung vom 07.07.2011 echt und authentisch sei.Der Vertreter des Betroffenen gab in einer Stellungnahme am 08.11.2011 die Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung so wieder, dass der Betroffene zuerst mit dem Landsmann in römisch 40 gesprochen hätte, der jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten hätte wollen. Dieser hätte den Betroffenen darauf verwiesen direkt mit SAID ASKHABOV Kontakt aufzunehmen. Der Betroffene hätte SAID ASKHABOV am 07.11.2011 angerufen und dieser hätte ihm erklärt, dass die Bestätigung vom 07.07.2011 echt und authentisch sei.
Der Betroffene hätte im Erstverfahren nicht gewusst, dass SAID ASKHABOV als Zeuge zur Verfügung stehe. SAID ASKHABOV stamme aus der Heimatstadt des Betroffenen, kenne die Familie und insbesondere deren Naheverhältnis zu Dudaev gut sowie wisse über die Ermordung des Bruders.
Die Verfolgung gründe sich auf die Summe folgender Umstände:
Alle männlichen Personen, die aus Familien stammen würden, die zu Dudaev enge Verbindungen gehabt hätten, stünden im besonderen Verfolgungsfokus des Regimes von Ramzan Kadyrow. Der Betroffene sei Zeuge der Menschenrechtsverletzung am Bruder und wäre dem herrschenden Regime ein Dorn im Auge. Bei der am 30.12.2001 durchgeführten Hausdurchsuchung seien Unterlagen gefunden worden, die beweisen würden, dass der Betroffene seinen Bruder im Widerstand durch Nahrungsmittelkäufe unterstützt hätte. Das zerstörte Haus beweise die offensichtliche Verfolgungsaktivität. Der aus Österreich zurückgekehrte Bruder befinde sich wahrscheinlich im Widerstand und in Tschetschenien herrsche Sippenhaftung. Aus diesem Grund würde er verfolgt werden, damit die im Untergrund befindlichen Widerstandskämpfer zum Aufgeben gezwungen werden würden. Der Betroffene sei aus Sicht der tschetschenischen Behörden jahrelang unbekannten Aufenthaltes gewesen.
Aus all diesen Gründen würde der Betroffene zumindest sicherheitsbehördlich festgenommen und gesucht werden und es würde zu eingriffsintensiven Verhören, unmenschlichen Verhörmethoden und Anwendung von menschenrechtswidrigem Zwang zur Erlangung von Informationen und Geständnissen kommen, um Druck auf den Bruder des Betroffenen auszuüben.
Weiters sei der Betroffene aufgrund seiner traumatisch bedingten psychischen Erkrankung und Angstzuständen in besonderer Weise schutzbedürftig.
Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der Antrag vom 18.10.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der Antrag vom 18.10.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach dem Hinweis auf die Rechtskraft des Erstverfahrens und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Betroffenen fest sowie, dass sich keine Änderungen zur Person und dem Privat- und Familienleben seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergeben hätten. Ebensowenig wurde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. eine Änderung der allgemeinen maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation festgestellt.
Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Betroffenen ausgeführt, dass nach Judikatur des EGMR die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Eine medizinische Weiterbehandlung einer - allenfalls auftretenden - Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu komme, dass die Erkrankung des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut sei (Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch - von psychischen Erkrankungen sei zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden seien. Sämtliche handelsüblichen Medikamente seien in der Russischen Föderation beziehbar. Es gebe jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich sei. Darüber hinaus befände sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehe MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützten zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in Tschetschenien flächendeckend erhältlich. Die posttraumatische Belastungsstörung sei in Tschetschenien behandelbar.Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Betroffenen ausgeführt, dass nach Judikatur des EGMR die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Eine medizinische Weiterbehandlung einer - allenfalls auftretenden - Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu komme, dass die Erkrankung des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut sei (Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch - von psychischen Erkrankungen sei zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden seien. Sämtliche handelsüblichen Medikamente seien in der Russischen Föderation beziehbar. Es gebe jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich sei. Darüber hinaus befände sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehe MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützten zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in Tschetschenien flächendeckend erhältlich. Die posttraumatische Belastungsstörung sei in Tschetschenien behandelbar.
Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9)."Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9)."
Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden."Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden."
Zu den Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die sowie die damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz sich auf den Akteninhalt zur Zahl AIS 05 17.526 gründen.
Der Betroffene hätte selbst ausgesagt "Die alten Gründe und es gibt auch einen neuen Grund, ich kann nicht zurück mein Problem dort ist groß und zur Bestätigung habe ich Dokumente aus der Türkei.- sowie im wesentlichen weiter - Es gibt für mich keine Rückkehrmöglichkeit, meinen russischen Pass habe ich bereits vernichtet. Ich fühle mich schuldig und habe anfänglich einiges falsch gemacht, ich verstehe das und habe seitdem nichts angestellt. (...)" Er hätte somit ausschließlich einen ihm bereits bekannten Sachverhalt vorgebracht bzw. hätte sich auf diesen gestützt, sodass daraus kein neuer Sachverhalt erkennbar sei und auch eindeutig keine Abänderung zum Vorverfahren bzw. dessen aktuelle Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben.
Aus der Beweiswürdigung wird Folgendes wiedergegeben:
"Weiters ist anzuführen, dass Sie ein Schreiben XXXX inklusiver einer Übersetzung vorlegen und dazu ausführen - Ich persönlich habe mit SAID ASKHABOV nicht gesprochen, sondern SAID in der Türkei kennt unsere gesamte Familie wie ich gesagt habe und auch mich. Er schickte diese nun vorgelebte Bestätigung an XXXX in XXXX und XXXX gab mir diese Bestätigung. -"Weiters ist anzuführen, dass Sie ein Schreiben römisch 40 inklusiver einer Übersetzung vorlegen und dazu ausführen - Ich persönlich habe mit SAID ASKHABOV nicht gesprochen, sondern SAID in der Türkei kennt unsere gesamte Familie wie ich gesagt habe und auch mich. Er schickte diese nun vorgelebte Bestätigung an römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 gab mir diese Bestätigung. -
Auch ihre gewillkürte Vertretung XXXX bezieht sich in der Vorausbegründung vom 12.10.2011 auf ihr Vorverfahren, welches ausführlich geprüft und für negativ entschieden wurde.Auch ihre gewillkürte Vertretung römisch 40 bezieht sich in der Vorausbegründung vom 12.10.2011 auf ihr Vorverfahren, welches ausführlich geprüft und für negativ entschieden wurde.
Ihre gewillkürte Vertretung verweist wiederum auf gegenständliche Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik -Itschkeria, SAID ASHKABOV.
Des Weiteren schildert ihre gewillkürte Vertretung Ereignisse und bezieht sich wiederum auf einen Vorfall vom 30.12.2000, sowie Vermutungen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand und attestiert dem Ast. ein Sonderwissen.
Ihre gewillkürte Vertretung führt in der Stellungnahme vom 8.11.2011 nach eingeräumter Frist in der Einvernahme vom 25.10.2011 im Beisein der gewillkürten Vertretung zur Bestätigung des SAID ASKHABOV vom 7.7.2011 aus, dass zunächst mit dem tschetschenischen Landsmann XXXX in XXXX gesprochen wurde, dieser jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten möchte, wegen bereits früherer Probleme infolge exilpolitischer Aktivitäten. SAID ASKHABOV ist in der Türkei aufhältig. Er hat die Familie des Ast. gut gekannt und weiß insbesondere über das Naheverhältnis der Familie zum ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Dudaev Bescheid und wird wiederum auf die Tötung des Bruders XXXX, im Elternhaus in XXXX im Dezember 2001 verwiesen. Im Anhang der Stellungnahme befindet sich eine Ablichtung zu § 69 - AVG. Insgesamt geht aus der Vorausbegründung vom 12.10.2011 und auch aus der Stellungnahme vom 8.11.2011 sowie des Weiteren auch aus der Fragestellung im Rahmen des Parteiengehöres vom 25.10.2011 im Beisein der Rechtsberatung und ihrer gewillkürten Vertretung klar der Bezug auf das bereits ausführlich geprüfte und für negativ beschiedene Vorverfahren hervor, sämtliches Vorbringen stützt sich auf dieses Vorverfahren zur Zahl 05 17.526 oder war ihnen auch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bzw. dessen Rechtskraft vom 9.5.2011 nach Erkenntnis des AGH D4 300097-2/2008/29E bekannt."Ihre gewillkürte Vertretung führt in der Stellungnahme vom 8.11.2011 nach eingeräumter Frist in der Einvernahme vom 25.10.2011 im Beisein der gewillkürten Vertretung zur Bestätigung des SAID ASKHABOV vom 7.7.2011 aus, dass zunächst mit dem tschetschenischen Landsmann römisch 40 in römisch 40 gesprochen wurde, dieser jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten möchte, wegen bereits früherer Probleme infolge exilpolitischer Aktivitäten. SAID ASKHABOV ist in der Türkei aufhältig. Er hat die Familie des Ast. gut gekannt und weiß insbesondere über das Naheverhältnis der Familie zum ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Dudaev Bescheid und wird wiederum auf die Tötung des Bruders römisch 40 , im Elternhaus in römisch 40 im Dezember 2001 verwiesen. Im Anhang der Stellungnahme befindet sich eine Ablichtung zu Paragraph 69, - AVG. Insgesamt geht aus der Vorausbegründung vom 12.10.2011 und auch aus der Stellungnahme vom 8.11.2011 sowie des Weiteren auch aus der Fragestellung im Rahmen des Parteiengehöres vom 25.10.2011 im Beisein der Rechtsberatung und ihrer gewillkürten Vertretung klar der Bezug auf das bereits ausführlich geprüfte und für negativ beschiedene Vorverfahren hervor, sämtliches Vorbringen stützt sich auf dieses Vorverfahren zur Zahl 05 17.526 oder war ihnen auch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bzw. dessen Rechtskraft vom 9.5.2011 nach Erkenntnis des AGH D4 300097-2/2008/29E bekannt."
Das Bundesasylamt schloss daraus, dass der Betroffene mit der vorgelegten Bestätigung seine bereits in den früheren Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe untermauern hätte wollen. Da er sich auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass - da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Betroffenen gelegen sei - noch im Hinblick auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zahl: D4 300097-2/2008-29E, dem neuerlichen Antrag entgegen stehe, weswegen die Asylbehörde zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte er, dass die gegenständliche Bestätigung dem Betroffenen erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zugegangen sei und wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des SAID ASHBAKOV zu seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Betroffenen. Er brachte vor, dass der Betroffene bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt hätte, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos befänden sich nach wie vor in den Händen des Betroffenen.
Bei der Bestätigung des SAID ASHBAKOV handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können.
Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom 07.07.2011 eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von § 8 AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben werden.Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom 07.07.2011 eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von Paragraph 8, AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufgehoben werden.
Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Betroffenen in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe. Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes der XXXX vom XXXX nachgewiesen werden konnte und allgemein bekannt sei, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig sei, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Betroffenen in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe. Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes der römisch 40 vom römisch 40 nachgewiesen werden konnte und allgemein bekannt sei, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig sei, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.
Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ. D4 300097-2/2008/29E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Betroffenen gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ. D4 300097-2/2008/29E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Betroffenen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffene Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im XXXX an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von XXXX bis XXXX in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Er sei in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffene Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im römisch 40 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Er sei in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.
Im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten, werde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohe, zumal der Betroffene es unterlassen hätte eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.Im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten, werde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohe, zumal der Betroffene es unterlassen hätte eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Es sei nicht zu erkennen, dass der Betroffene im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren und er hätte eine nach Rechtskraft des das Erstverfahren abschließenden Erkenntnisses eine Bestätigung darüber vorgelegt, dass er aufgrund des Naheverhältnisses seiner Familie zu Dudaev gefährdet sei.
Die vorgelegte Bestätigung stelle klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her. Sie sei nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Betroffenen im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Betroffene - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versuchte hätte nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es werde in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Betroffene beim Bundesasylamt selbst ausgeführt hätte mit SAID ASHBAKOV selbst nicht gesprochen zu haben.
Dem Betroffenen stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Integration des Betroffenen in Österreich sei nicht zu erkennen. Er sei vorbestraft und mittellos.
3.) Drittverfahren:
Beim Asylgerichtshof langte ein Schreiben des Betroffenen in russischer Sprache ein, in welchem er ausführte sich derzeit in Untersuchungshaft zu befinden, da man ihn des Diebstahls von zwei Hosen beschuldige. Er rechtfertigte sich in diesem Schreiben zu den Vorwürfen, führte aus, das Delikt nicht begangen zu haben und gab unter anderem an, dass er am XXXX heiraten hätte wollen. Die Hochzeit sei bereits anberaumt gewesen, die Braut sei Tschetschenin, die in Belgien aufhältig sei, sein Bruder hätte bereits die Kosten für die Hochzeit beglichen gehabt, er selbst sei jedoch dann festgenommen worden. Nunmehr befürchte er, nicht mehr heiraten zu können. Er hätte schon ein paar Mal heiraten wollen, es hätte sich jedoch nie ergeben. Seine Mutter wünsche, dass er noch vor ihrem Tod heirate. Der Vater der Braut sei ein reicher Geschäftsmann - er schäme sich sehr vor den Eltern der Braut und vor der entscheidenden Richterin.Beim Asylgerichtshof langte ein Schreiben des Betroffenen in russischer Sprache ein, in welchem er ausführte sich derzeit in Untersuchungshaft zu befinden, da man ihn des Diebstahls von zwei Hosen beschuldige. Er rechtfertigte sich in diesem Schreiben zu den Vorwürfen, führte aus, das Delikt nicht begangen zu haben und gab unter anderem an, dass er am römisch 40 heiraten hätte wollen. Die Hochzeit sei bereits anberaumt gewesen, die Braut sei Tschetschenin, die in Belgien aufhältig sei, sein Bruder hätte bereits die Kosten für die Hochzeit beglichen gehabt, er selbst sei jedoch dann festgenommen worden. Nunmehr befürchte er, nicht mehr heiraten zu können. Er hätte schon ein paar Mal heiraten wollen, es hätte sich jedoch nie ergeben. Seine Mutter wünsche, dass er noch vor ihrem Tod heirate. Der Vater der Braut sei ein reicher Geschäftsmann - er schäme sich sehr vor den Eltern der Braut und vor der entscheidenden Richterin.
Der Betroffene rechtfertigte sich in weiterer Folge immer wieder dahingehend, dass er diejenigen Delikte, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen hätte. Er achte Österreich, er liebe Österreich und ersuche um eine Chance, in Österreich bleiben zu dürfen. Sein Leben sei zu Hause wirklich in Gefahr, er sei Opfer und Zeuge der Kriegsverbrechen, man würde ihn im Territorium der Russischen Föderation physisch vernichten. Seine Mutter sei in der Ukraine und er würde sie gerne besuchen. Sein Problem sei während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht richtig beachtet worden und er sei bloß aus Zufall am Leben. Er verwies auf den Erhalt einer Bestätigung der Generalvertretung der Tschetschenischen Republik Itschkeria.
Aufgrund des nunmehr an das Bundesasylamt gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Schreibens erfolgte durch dieses am 28.03.2012 eine Befragung, in welcher der Betroffene ausführte, dass der neue Präsident ihn "tot" machen werde. Er verwies auf die Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik Itschkeria SAID ASHAKBOV und führte aus, lieber in Österreich im Gefängnis, als zu Hause zu sein, wo er hundertprozentig getötet werde.Aufgrund des nunmehr an das Bundesasylamt gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Schreibens erfolgte durch dieses am 28.03.2012 eine Befragung, in welcher der Betroffene ausführte, dass der neue Präsident ihn "tot" machen werde. Er verwies auf die Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik Itschkeria SAID ASHAKBOV und führte aus, lieber in Österreich im Gefängnis, als zu Hause zu sein, wo er hundertprozentig getötet werde.
Ein Landsmann namens XXXX, den er im Jahr 2005 in Österreich kennen gelernt habe, hätte den neuen Präsidenten, Umarov Dokka in Tschetschenien darüber informiert, welche Tschetschenen sich noch in Österreich aufhalten würden und vor allem die Präsidentschaftsgegner unterstützt hätten. Er sei in diesem Zusammenhang genannt worden, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde. Er kenne einige Personen, die nach ihrer Rückkehr getötet worden seien.Ein Landsmann namens römisch 40 , den er im Jahr 2005 in Österreich kennen gelernt habe, hätte den neuen Präsidenten, Umarov Dokka in Tschetschenien darüber informiert, welche Tschetschenen sich noch in Österreich aufhalten würden und vor allem die Präsidentschaftsgegner unterstützt hätten. Er sei in diesem Zusammenhang genannt worden, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde. Er kenne einige Personen, die nach ihrer Rückkehr getötet worden seien.
Am 11.04.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des nunmehr in Untersuchungshaft befindlichen Betroffenen, im Rahmen derer er angab, dass im Jahr 2005 nicht einmal, sondern beim selben Vorfall zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Zur Abänderung des Fluchtgrundes befragt, antwortete er nicht geflohen, sondern selber weggegangen zu sein. Er hätte zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und ihn umbringen würden, damals hätten sie seinem Bruder am 30.12.2000 eine Falle gestellt und ihn umgebracht. In seiner Abwesenheit seien russische Soldaten mit einem Schreiben seines Bruders, in welchem dieser ihn zur Unterstützung der Rebellen auffordere, nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach ihm (unter dem Namen XXXX, den ihm Dudaev gegeben hätte) gefragt.Am 11.04.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des nunmehr in Untersuchungshaft befindlichen Betroffenen, im Rahmen derer er angab, dass im Jahr 2005 nicht einmal, sondern beim selben Vorfall zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Zur Abänderung des Fluchtgrundes befragt, antwortete er nicht geflohen, sondern selber weggegangen zu sein. Er hätte zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und ihn umbringen würden, damals hätten sie seinem Bruder am 30.12.2000 eine Falle gestellt und ihn umgebracht. In seiner Abwesenheit seien russische Soldaten mit einem Schreiben seines Bruders, in welchem dieser ihn zur Unterstützung der Rebellen auffordere, nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach ihm (unter dem Namen römisch 40 , den ihm Dudaev gegeben hätte) gefragt.
In Österreich gebe es in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung. Tötungen würden in Tschetschenien niemals enden. Es sei besser, er bringe sich im Gefängnis um. Er möchte gerne seine Mutter in der Ukraine sehen. Sie hätte ihn gern vor ihrem Tod verheiratet gesehen. Er wiederholte, dass er am XXXX heiraten hätte wollen und zehn Tage zuvor festgenommen worden sei. Seine Braut sei aus Belgien.In Österreich gebe es in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung. Tötungen würden in Tschetschenien niemals enden. Es sei besser, er bringe sich im Gefängnis um. Er möchte gerne seine Mutter in der Ukraine sehen. Sie hätte ihn gern vor ihrem Tod verheiratet gesehen. Er wiederholte, dass er am römisch 40 heiraten hätte wollen und zehn Tage zuvor festgenommen worden sei. Seine Braut sei aus Belgien.
Befragt, ob sich seit Rechtskraft seiner Vorverfahren irgendetwas ihn Betreffendes im Heimatland geändert hätte, antwortete er, er habe nur Stress, sei jetzt im Gefängnis und habe Angst, dass man ihn direkt nach Russland schicke. Er hätte ein Video heruntergeladen, in dem Kadyrow aussage, keinen Platz für diejenigen zu haben, die damals geholfen hätten. Der Clip stamme vom XXXX.Befragt, ob sich seit Rechtskraft seiner Vorverfahren irgendetwas ihn Betreffendes im Heimatland geändert hätte, antwortete er, er habe nur Stress, sei jetzt im Gefängnis und habe Angst, dass man ihn direkt nach Russland schicke. Er hätte ein Video heruntergeladen, in dem Kadyrow aussage, keinen Platz für diejenigen zu haben, die damals geholfen hätten. Der Clip stamme vom römisch 40 .
In seinem Heimatland würden Kadyrow-Soldaten grausam töten, selbst auf Video aufnehmen, dass sie Fingernägel ziehen würden. Kadyrow hätte XXXX angerufen, damit dieser zurückkomme und ihm alles erzähle. XXXX sei der Vertreter von Umarov Dokka gewesen. Der Sohn von XXXX hätte ihm erzählt, wie der mit Kadyrow im Jahr 2010 telefoniert hätte. Er selbst hätte das damals nicht erzählt, weil er geglaubt hatte, es nicht zu brauchen. XXXX sei ein bekannter Mensch und auf "youtube" könne man alles sehen. Er hätte hier Geld gesammelt und über die Türkei nach Hause geschickt. XXXX hätte den Widerstandskämpfern geholfen, ihm selbst hätte er auch empfohlen zu helfen - er hätte ihm aber abgesagt.In seinem Heimatland würden Kadyrow-Soldaten grausam töten, selbst auf Video aufnehmen, dass sie Fingernägel ziehen würden. Kadyrow hätte römisch 40 angerufen, damit dieser zurückkomme und ihm alles erzähle. römisch 40 sei der Vertreter von Umarov Dokka gewesen. Der Sohn von römisch 40 hätte ihm erzählt, wie der mit Kadyrow im Jahr 2010 telefoniert hätte. Er selbst hätte das damals nicht erzählt, weil er geglaubt hatte, es nicht zu brauchen. römisch 40 sei ein bekannter Mensch und auf "youtube" könne man alles sehen. Er hätte hier Geld gesammelt und über die Türkei nach Hause geschickt. römisch 40 hätte den Widerstandskämpfern geholfen, ihm selbst hätte er auch empfohlen zu helfen - er hätte ihm aber abgesagt.
Drei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, zwei Cousins und eine Cousine lebten in XXXX. Er lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft, besuche öfters seinen Bruder in XXXX.Drei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, zwei Cousins und eine Cousine lebten in römisch 40 . Er lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft, besuche öfters seinen Bruder in römisch 40 .
Als ihn sein Bruder vor einem Monat besucht hätte, hätte ihm dieser erzählt, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien vor einer Woche nach ihm gefragt hätten. Seit 15 Jahren hätte er mit Tschetschenien keinen Kontakt mehr. Seit er damals mit 14 Jahren angeschossen worden sei, sei er überall - in Dagestan, in Brest und immer - unterwegs gewesen.
Nach Rückübersetzung führte er aus, dass er am Vortag Besuch erhalten hätte und seinem Besucher einen USB-Stick übergeben hätte, den er nach XXXX bringen hätte sollen. Der Besucher hätte das auch getan.Nach Rückübersetzung führte er aus, dass er am Vortag Besuch erhalten hätte und seinem Besucher einen USB-Stick übergeben hätte, den er nach römisch 40 bringen hätte sollen. Der Besucher hätte das auch getan.
Am 18.04.2012 führte der Betroffene in der Einvernahme aus, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren hätte, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen hätte lassen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten ausdrücklich rückfragen könne.
Nach einer kurzen Darstellung des Ablaufs des Verfahrens führte er aus, aufgrund seiner Probleme nicht zurückkehren zu können. Er hätte dies am 11.04.2012 alles richtig beschrieben, den Fluchtgrund erklärt und die Probleme alle angegeben. Sein XXXX und sein XXXX seien umgebracht worden, auch ihn hätte man umbringen wollen und man hätte am Anfang gedacht, dass er tot sei. Sie hätten auf ihn geschossen und ihn geschlagen. Als sie herausgefunden hätten, dass er noch am Leben sei, hätten sie ihn weiter gesucht. Er könne nicht zurück nach Tschetschenien und habe dafür auch Beweise.Nach einer kurzen Darstellung des Ablaufs des Verfahrens führte er aus, aufgrund seiner Probleme nicht zurückkehren zu können. Er hätte dies am 11.04.2012 alles richtig beschrieben, den Fluchtgrund erklärt und die Probleme alle angegeben. Sein römisch 40 und sein römisch 40 seien umgebracht worden, auch ihn hätte man umbringen wollen und man hätte am Anfang gedacht, dass er tot sei. Sie hätten auf ihn geschossen und ihn geschlagen. Als sie herausgefunden hätten, dass er noch am Leben sei, hätten sie ihn weiter gesucht. Er könne nicht zurück nach Tschetschenien und habe dafür auch Beweise.
Befragt, wann er die Beweise erhalten hätte, antwortete er, dass er in Wien bei der Asylverhandlung alle Beweismittel vorgelegt hätte - die Zeitschriften, in denen sein XXXX und Dudaev ersichtlich gewesen seien. Die Beweismittel besitze er immer noch und sie würden beweisen, dass sein XXXX tatsächlich in der Politik tätig gewesen sei und umgebracht worden sei. Vor kurzem hätte er im Internet auch Bilder gefunden, auf denen der zweite Präsident MASHADOV und sein Bruder und er abgebildet seien. Er sei auf dem Foto ca. elf oder zwölf Jahre alt und das reiche für Kadyrow, wenn ein Mensch auf so einem Foto ersichtlich ist. Er besitze eine Speicherkarte, wo ersichtlich ist, dass Kadyrow eine Rede hält und Personen bedrohe, die Dudaev und Maschadov unterstützt hätten. Er selbst hätte gesehen, wie diese Speicherkarte bei der Polizei am 11.04.2012 abgegeben worden sei. Er nannte namentlich zwei Personen, die diese abgegeben hätte. Seine Schwester und die Mutter sowie die Cousins seien in der Ukraine, sein Bruder, der nach Tschetschenien überstellt worden sei, sei unbekannten Aufenthaltes.Befragt, wann er die Beweise erhalten hätte, antwortete er, dass er in Wien bei der Asylverhandlung alle Beweismittel vorgelegt hätte - die Zeitschriften, in denen sein römisch 40 und Dudaev ersichtlich gewesen seien. Die Beweismittel besitze er immer noch und sie würden beweisen, dass sein römisch 40 tatsächlich in der Politik tätig gewesen sei und umgebracht worden sei. Vor kurzem hätte er im Internet auch Bilder gefunden, auf denen der zweite Präsident MASHADOV und sein Bruder und er abgebildet seien. Er sei auf dem Foto ca. elf oder zwölf Jahre alt und das reiche für Kadyrow, wenn ein Mensch auf so einem Foto ersichtlich ist. Er besitze eine Speicherkarte, wo ersichtlich ist, dass Kadyrow eine Rede hält und Personen bedrohe, die Dudaev und Maschadov unterstützt hätten. Er selbst hätte gesehen, wie diese Speicherkarte bei der Polizei am 11.04.2012 abgegeben worden sei. Er nannte namentlich zwei Personen, die diese abgegeben hätte. Seine Schwester und die Mutter sowie die Cousins seien in der Ukraine, sein Bruder, der nach Tschetschenien überstellt worden sei, sei unbekannten Aufenthaltes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Betroffenen fest sowie, dass er gesund sei. Abänderungen zur Person hätten sich seit Rechtskraft vom 09.05.2011 und 10.01.2012 nicht ergeben.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2005 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, Zahl: 05 17.526 - BAS, vom 09.03.2006, gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und er gem. § 8 Abs. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, rechtskräftig seit 09.05.2011, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2005 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, Zahl: 05 17.526 - BAS, vom 09.03.2006, gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und er gem. Paragraph 8, Absatz 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, rechtskräftig seit 09.05.2011, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
Am 18.10.2011 hätte er beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, EASt West, vom 24.11.2011, Zahl: 11 12.392, gem. § 68 AVG zurückgewiesen worden sei und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, rechtskräftig am 10.01.2012, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am 18.10.2011 hätte er beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, EASt West, vom 24.11.2011, Zahl: 11 12.392, gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, rechtskräftig am 10.01.2012, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte nicht festgestellt werden können. Er hätte im neuerlichen Asylverfahren nicht weiter asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Er hätte auf die bereits geprüften und für negativ befundenen Vorverfahren verwiesen.
Zu Abänderungen an den Fluchtgründen befragt, hätte er erklärt "Als ich 2005 hier angekommen bin, habe ich nicht meine wahre Identität und einen falschen Namen angegeben. Damals habe ich nicht angegeben, dass ich am 30.12.2000 abends um 6 Uhr maskierte Menschen rein kamen, geschossen haben und ich fiel auf den Kopf. Sie schlugen dann mit dem Gewehrkolben auf den Kopf und schossen in die Füße. Ich habe damals erzählt, man hat einmal auf mich geschossen, wahr ist, zweimal hat man damals auf mich geschossen. Ich habe das nicht erzählt, dass man mir auf den Kopf stieß, damit niemand denkt, dass ich psychisch krank bin." sowie des Weiteren "Ich bin nicht geflüchtet, ich bin selber weggegangen. Ich habe zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und mich umbringen, damals hatten sie meinem Bruder eine Falle gestellt und den Bruder umgebracht, am 30.12.2000. Dann kamen andere, damals war ich aber nicht zuhause, weil ich beim Onkel war. Damals hatten die russischen Soldaten so ein Schreiben vom Bruder an mich und er schrieb mir, dass ich den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte. Wie sie zum Schreiben kamen, weiß ich aber nicht. Dann haben sie meine Mutter auch gefragt, wo ist XXXX. Das ist mein zweiter Name. Dudaev hat mir den Namen gegeben."Zu Abänderungen an den Fluchtgründen befragt, hätte er erklärt "Als ich 2005 hier angekommen bin, habe ich nicht meine wahre Identität und einen falschen Namen angegeben. Damals habe ich nicht angegeben, dass ich am 30.12.2000 abends um 6 Uhr maskierte Menschen rein kamen, geschossen haben und ich fiel auf den Kopf. Sie schlugen dann mit dem Gewehrkolben auf den Kopf und schossen in die Füße. Ich habe damals erzählt, man hat einmal auf mich geschossen, wahr ist, zweimal hat man damals auf mich geschossen. Ich habe das nicht erzählt, dass man mir auf den Kopf stieß, damit niemand denkt, dass ich psychisch krank bin." sowie des Weiteren "Ich bin nicht geflüchtet, ich bin selber weggegangen. Ich habe zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und mich umbringen, damals hatten sie meinem Bruder eine Falle gestellt und den Bruder umgebracht, am 30.12.2000. Dann kamen andere, damals war ich aber nicht zuhause, weil ich beim Onkel war. Damals hatten die russischen Soldaten so ein Schreiben vom Bruder an mich und er schrieb mir, dass ich den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte. Wie sie zum Schreiben kamen, weiß ich aber nicht. Dann haben sie meine Mutter auch gefragt, wo ist römisch 40 . Das ist mein zweiter Name. Dudaev hat mir den Namen gegeben."
Ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt sei nicht gegeben und hätte solcher auch amtswegig nicht festgestellt werden können. Sämtliche nunmehr vorgebrachten Begründungen seien bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bzw. deren Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben und ihm auch bekannt gewesen. Auch hätte er keine neuen Beweismittel vorgelegt und wiederum auf ein Schreiben der "XXXX vom 7.7.2011" verwiesen. Er hätte sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt, somit könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Verfolgungsgründe, welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, seien keine vorgebracht worden. Bei keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhalts sei die Behörde zu seiner Zurückweisung berechtigt. (VwGH v. 21.09.2000, Zl. 98/20/00564; VwGH
v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Laut Judikatur des VwGH sei davon auszugehen, dass - wenn jemand einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die er jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe - aus diesem Grund schon nach ihrem Vorbringen keine Sachverhaltsänderung vorliege und sei der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431).
Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liege somit
gleichfalls nicht vor und sei auch hier von entschiedener Sache auszugehen. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sein Privat - und Familienleben habe sich seit der Rechtskraft der Vorverfahren nicht maßgeblich geändert, sonstige Privatinteressen und Integrationsmerkmale in Österreich hätten seit Rechtskraft der Vorverfahren im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können.
Bei einer Überstellung nach Russland sei er keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Bei einer Überstellung nach Russland sei er keiner dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Die den Betroffenen treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Betroffenen hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt wurde. Weiters hätte er angegeben körperlich und geistig dazu in der Lage zu sein, den Einvernahmen Folge zu leisten.
Letztendlich sei auch anzuführen, dass er vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei. Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.Letztendlich sei auch anzuführen, dass er vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei. Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden.
Die Feststellungen betreffend den Ausgang der Vorverfahren sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz gründeten sich auf den Akteninhalt zur Zahl AIS 05 17.526, 1107100 und 11 12.392.
Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation beruhte auf folgenden Quellen: Staatendokumentation BAA: Amnesty International:
Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011; - Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-odes_Uebersichtsseiten/RussischeFoeder ation_node.html, Zugriff 5.3.2012; - Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/ Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.3.2012; - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011; - BBC News: Country Profiles - Russia, Stand 26.1.2012; http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 5.3.2012; - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011; - Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 22.01.2012; - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011; - The Moscow Times: Tearful Putin Declares Victory at Rally, 5.3.2012, http://www.themoscowtimes.com/news/article/tearful-putin-declares-victory-at-rally/454107.html, Zugriff 5.3.2012; - Zeit.de: Medwedjew nennt Verluste "Demokratie in Aktion", 5.12.2011,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/russland-wahlen-verluste, Zugriff 5.3.2012
Rechtlich wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen sei, auszugehen sei, dass die im zweiten, gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als fluchtauslösend, bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe. Er hätte zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 D4 300097-2/2008-29E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten.Rechtlich wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen sei, auszugehen sei, dass die im zweiten, gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als fluchtauslösend, bzw. als für die Entscheidung nach den Paragraphen 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe. Er hätte zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 D4 300097-2/2008-29E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in
seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes D4 300097-2/2008-29E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Abänderungen des Privat- und Familienlebens hätten sich seit den Vorverfahren 05 17.526 bzw. 11 07.100 und 11 12.392 nicht gegeben. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde. Somit stelle seine Ausweisung auch keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Abänderungen des Privat- und Familienlebens hätten sich seit den Vorverfahren 05 17.526 bzw. 11 07.100 und 11 12.392 nicht gegeben. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde. Somit stelle seine Ausweisung auch keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
In seiner Beschwerde ergänzte der Betroffene zu seinen Angaben der Einvernahme, dass er von seinem Cousin XXXX aufgesucht worden sei. Dieser hätte mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt hätte, dass er selbst nicht nach Hause fahren solle, weil ihm dann Gefahr drohe. Er solle niemandem sagen, wo er wohne, wo er sich aufhalte und wie seine Telefonnummer laute. Sie hätte über seinen Bruder XXXX, der von Österreich nach Hause gefahren sei, gesprochen. Er denke, dass sein Bruder in die Hände von Okkupanten geraten sei. Sein Bruder nehme wie Dokka Umarov, Präsident der Tschetschenischen Republik, der gegen die Russische Föderation seine Heimat in einem Befreiungskampf in Tschetschenien verteidigt hätte, an einem Befreiungskampf gegen die russischen Okkupanten und ihre Marionetten teil.In seiner Beschwerde ergänzte der Betroffene zu seinen Angaben der Einvernahme, dass er von seinem Cousin römisch 40 aufgesucht worden sei. Dieser hätte mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt hätte, dass er selbst nicht nach Hause fahren solle, weil ihm dann Gefahr drohe. Er solle niemandem sagen, wo er wohne, wo er sich aufhalte und wie seine Telefonnummer laute. Sie hätte über seinen Bruder römisch 40 , der von Österreich nach Hause gefahren sei, gesprochen. Er denke, dass sein Bruder in die Hände von Okkupanten geraten sei. Sein Bruder nehme wie Dokka Umarov, Präsident der Tschetschenischen Republik, der gegen die Russische Föderation seine Heimat in einem Befreiungskampf in Tschetschenien verteidigt hätte, an einem Befreiungskampf gegen die russischen Okkupanten und ihre Marionetten teil.
Laut seiner Mutter solle er nicht nach Tschetschenien fahren und seine Mutter selbst hätte Tschetschenien verlassen müssen. Das Haus sei gesprengt worden, man suche nach ihnen. Er mache sich Gedanken, warum drei Personen wissen hätten wollen, wann er nach Hause fahre und wie seine Telefonnummer laute. Nun habe er jetzt alles verstanden und hätte seinem Bruder gesagt, dass dieser seiner Mutter weiter sagen solle, dass er niemanden seinen Aufenthaltsort und Telefonnummer sage. Seine Mutter hätte ihn schon seit zehn Jahren nicht gesehen hat und möchte ihn vor ihrem Tod noch sehen - er solle in die Ukraine kommen. Als er die Wörter seiner Mutter gehört hätte, hätte ihm das sehr wehgetan, weil er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes die letzten Worte seiner Mutter nicht befolgen könne. Er werde am XXXX aus dem Gefängnis entlassen. Danach habe er keine Dokumente, um in der Ukraine seine Mutter vor ihrem Tod zu sehen. In Russland und Tschetschenien erwarte ihn der Tod. Im Fall einer tatsächlichen Abschiebung ersuchte er, nach Polen verbracht zu werden. Er fahre nicht nach Hause, er werde im Gefängnis Selbstmord begehen. Er schwöre, dass er das mache, wenn er vor seiner Entlassung hier keinen politischen Schutz bekomme. Das verspreche er. Hier gebe es keinen einzigen Tschetschenen. Er gebe sein Wort, dass er hier keine Probleme mache und die österreichischen Gesetze befolgen werde.Laut seiner Mutter solle er nicht nach Tschetschenien fahren und seine Mutter selbst hätte Tschetschenien verlassen müssen. Das Haus sei gesprengt worden, man suche nach ihnen. Er mache sich Gedanken, warum drei Personen wissen hätten wollen, wann er nach Hause fahre und wie seine Telefonnummer laute. Nun habe er jetzt alles verstanden und hätte seinem Bruder gesagt, dass dieser seiner Mutter weiter sagen solle, dass er niemanden seinen Aufenthaltsort und Telefonnummer sage. Seine Mutter hätte ihn schon seit zehn Jahren nicht gesehen hat und möchte ihn vor ihrem Tod noch sehen - er solle in die Ukraine kommen. Als er die Wörter seiner Mutter gehört hätte, hätte ihm das sehr wehgetan, weil er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes die letzten Worte seiner Mutter nicht befolgen könne. Er werde am römisch 40 aus dem Gefängnis entlassen. Danach habe er keine Dokumente, um in der Ukraine seine Mutter vor ihrem Tod zu sehen. In Russland und Tschetschenien erwarte ihn der Tod. Im Fall einer tatsächlichen Abschiebung ersuchte er, nach Polen verbracht zu werden. Er fahre nicht nach Hause, er werde im Gefängnis Selbstmord begehen. Er schwöre, dass er das mache, wenn er vor seiner Entlassung hier keinen politischen Schutz bekomme. Das verspreche er. Hier gebe es keinen einzigen Tschetschenen. Er gebe sein Wort, dass er hier keine Probleme mache und die österreichischen Gesetze befolgen werde.
In einer Beschwerdeergänzung gab er an, dass sein früherer Rechtsanwalt die weitere Vertretung abgelehnt hätte. XXXX hätte ihn vertreten wollen, hätte ihn jedoch nicht aufgesucht. Am Montag, 07.05.12 um 09.00 Uhr, werde der Anwalt kommen, sie werde seinen Bescheid beeinspruchen. Er habe noch neue Informationen. Er hätte gedacht, dass sein Bruder in den Händen Russlands sei; sein Bruder XXXX kämpfe aber in den Bergen, verteidige ihr Gebiet in Tschetschenien; jetzt sei es sehr gefährlich für ihn nach Hause zurückzukehren. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, könne er erzählen, wie es sei. Sein Bruder sei wirklich mit Dokka Umarov zusammen. Er wisse, da es im Internet auf kavkazcenter.com/dan/russki geschrieben stehe. Es hätten sich vor zwei Monaten drei Leute in Tschetschenien dafür interessiert, wann er nach Hause zurückkomme. Er schwöre, dass er überhaupt nichts wisse; seit dem Vorfall am 30.12.2000 sei er auf der Flucht:In einer Beschwerdeergänzung gab er an, dass sein früherer Rechtsanwalt die weitere Vertretung abgelehnt hätte. römisch 40 hätte ihn vertreten wollen, hätte ihn jedoch nicht aufgesucht. Am Montag, 07.05.12 um 09.00 Uhr, werde der Anwalt kommen, sie werde seinen Bescheid beeinspruchen. Er habe noch neue Informationen. Er hätte gedacht, dass sein Bruder in den Händen Russlands sei; sein Bruder römisch 40 kämpfe aber in den Bergen, verteidige ihr Gebiet in Tschetschenien; jetzt sei es sehr gefährlich für ihn nach Hause zurückzukehren. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, könne er erzählen, wie es sei. Sein Bruder sei wirklich mit Dokka Umarov zusammen. Er wisse, da es im Internet auf kavkazcenter.com/dan/russki geschrieben stehe. Es hätten sich vor zwei Monaten drei Leute in Tschetschenien dafür interessiert, wann er nach Hause zurückkomme. Er schwöre, dass er überhaupt nichts wisse; seit dem Vorfall am 30.12.2000 sei er auf der Flucht:
Dagestan und Brest, dann Polen, seit 2005 Österreich. Er verlasse das Gefängnis am XXXX. Er glaube beweisen zu können, dass der Bruder gegen die Russen und Kadyrow(leute) eingestellt sei.Dagestan und Brest, dann Polen, seit 2005 Österreich. Er verlasse das Gefängnis am römisch 40 . Er glaube beweisen zu können, dass der Bruder gegen die Russen und Kadyrow(leute) eingestellt sei.
In einem weiteren Schreiben ersuchte er das Bundesasylamt bzw. den Asylgerichtshof Kavkazcenter.com anzusehen. Man würde dort ein bekanntes Gesicht sehen. Er habe vor kurzem erfahren, dass sein Bruder XXXX in den Bergen kämpfe. Dieser verteidigt mit Dokka Umarov sein Land Tschetschenien. Er kenne seinen Bruder, weil er hier in Österreich gewesen sei. XXXX sei kein Terrorist, sondern in den Krieg gezogen, um sein Land zu verteidigen. Seine Mutter hätte es ihm über jemanden mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder, nachdem er von Österreich nach Russland geschickt worden sei, sich in den Händen der Okkupanten befände. Tatsächlich nehme er an einem Befreiungskrieg gegen Russland und Kadyrow teil. Seine Mutter hätte Tschetschenien verlassen müssen und sei in die Ukraine gefahren. Sie hätte gesagt, dass man ihm ausrichten solle, dass er nicht nach Tschetschenien fahren solle, es erwarte ihn ein qualvoller Tod. Er fahre nicht nach Hause. Er sei sehr müde - von 2005 bis 2012 - bis heute denke er über seine Probleme, über das was mit ihm passiert sei, nach. Es gehe nicht aus seinem Kopf. Er leide jeden Tag, niemand wolle die Probleme verstehen. Er wolle sich erstechen.In einem weiteren Schreiben ersuchte er das Bundesasylamt bzw. den Asylgerichtshof Kavkazcenter.com anzusehen. Man würde dort ein bekanntes Gesicht sehen. Er habe vor kurzem erfahren, dass sein Bruder römisch 40 in den Bergen kämpfe. Dieser verteidigt mit Dokka Umarov sein Land Tschetschenien. Er kenne seinen Bruder, weil er hier in Österreich gewesen sei. römisch 40 sei kein Terrorist, sondern in den Krieg gezogen, um sein Land zu verteidigen. Seine Mutter hätte es ihm über jemanden mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder, nachdem er von Österreich nach Russland geschickt worden sei, sich in den Händen der Okkupanten befände. Tatsächlich nehme er an einem Befreiungskrieg gegen Russland und Kadyrow teil. Seine Mutter hätte Tschetschenien verlassen müssen und sei in die Ukraine gefahren. Sie hätte gesagt, dass man ihm ausrichten solle, dass er nicht nach Tschetschenien fahren solle, es erwarte ihn ein qualvoller Tod. Er fahre nicht nach Hause. Er sei sehr müde - von 2005 bis 2012 - bis heute denke er über seine Probleme, über das was mit ihm passiert sei, nach. Es gehe nicht aus seinem Kopf. Er leide jeden Tag, niemand wolle die Probleme verstehen. Er wolle sich erstechen.
Er habe jetzt große Angst, nach Russland oder nach Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Er bitte um eine Zustimmung in Österreich bleiben zu können. Er verspreche keine Probleme zu machen und das Gesetz zu beachten. Er wolle in Österreich heiraten und hier wie ein österreichischer Staatsbürger leben. Er werde in zwei bis drei Monaten aus dem Gefängnis entlassen. Er bereue es sehr und entschuldige sich vor Organisationen, die sein Verfahren bearbeiten und auch vor Österreich. Er gebe sein Wort, keine Fehler mehr zu machen. Er übergebe die Aufnahmen von Ramzan Kadyrow. Dieser foltere in seinem Keller selbst. Er wisse, wo die Aufnahmen seien. Er morde selbst. Solange Tschetschenien in seinen Händen sei, fahre er nicht in seine Heimat zurück. Er schwöre die Wahrheit zu sagen.
Der Betroffene ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er litt zumindest im XXXX an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von XXXX bis XXXX in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung. Aktuell befindet er sich in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft.Der Betroffene ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er litt zumindest im römisch 40 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung. Aktuell befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffene Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im XXXX an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von XXXX bis XXXX in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Aktuell befinde er sich in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffene Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im römisch 40 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Aktuell befinde er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.
Er sei in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Im Erst- und Zweitverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen im Zweitverfahren, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Betroffene es unterlassen hat, eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.Im Erst- und Zweitverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen im Zweitverfahren, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Betroffene es unterlassen hat, eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Im Hinblick auf die im Drittverfahren vorgebrachten Fluchtgründe sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 24.04.2012 zu folgen, dass ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht gegeben sei und auch amtswegig nicht festgestellt werden könne.
Zur Abänderungen des Vorbringens, dass nach dem Vorfall am 30.12.2000 in seiner Abwesenheit andere russischen Soldaten mit einem von seinem Bruder an ihn gerichteten Schreiben mit dem Inhalt, dass er den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte, zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm ("XXXX") gefragt hätten, sowie, dass am 30.12.2000 zweimal auf ihn geschossen worden sei, sei auszuführen, dass diese Begründungen bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren gegeben und ihm auch bekannt gewesen seien. Auch der neuerliche Verweis auf das Schreiben der "XXXX vom 7.7.2011" vermöge daran nichts zu ändern, da dieses bereits im Zweitverfahren geltend gemacht und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 verwertet worden sei. Der Betroffene hätte insofern sein Vorbringen im Drittverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt, weshalb - wie auch vom Bundesasylamt korrekt beurteilt - kein neuer Sachverhalt vorliege.
Sein neues Vorbringen, dass Kadyrow im Jahr 2010 XXXX, den Vertreter von Umarov Dokka, angerufen hätte, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, sei - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte es den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringe.Sein neues Vorbringen, dass Kadyrow im Jahr 2010 römisch 40 , den Vertreter von Umarov Dokka, angerufen hätte, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, sei - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte es den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringe.
Das weitere Vorbringen, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien Anfang März nach ihm gefragt hätten, gründe sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn die Behörden doch im Rahmen des Telefonates zwischen Kadyrow und XXXX bekannt sei, dass er sich in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhalte.Das weitere Vorbringen, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien Anfang März nach ihm gefragt hätten, gründe sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn die Behörden doch im Rahmen des Telefonates zwischen Kadyrow und römisch 40 bekannt sei, dass er sich in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhalte.
Die Behauptung während der Einvernahme am 18.04.2012, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren hätte, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen habe lassen, könne deshalb unberücksichtigt bleiben, da die in der Einvernahme am 18.04.2012 gemachten Aussagen inhaltlich gleichlautend der am 11.04.2012 getätigten Aussagen seien.
Das erst im Stadium der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, dass sich der Bruder des Betroffenen doch nicht in den Händen der "Okkupanten" befinde, sondern als Kämpfer aktiv sei, sei ausschließlich als verzweifelter Versuch, nach Beendigung seines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, zu sehen.
Der von ihm als Beweismittel geltend gemachte USB-Stick sei bis dato nicht eingelangt, darüber hinaus beinhaltet er ausschließlich Videoaufzeichnungen, die sich nicht auf seinen konkreten Fall beziehen, sondern ausschließlich allgemeiner Natur seien.
Dies alles ergebe sich aus den Verwaltungsakten.
Dem Betroffenen stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Der Betroffene hätte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Eine Integration des Betroffenen in Österreich sei nicht zu erkennen. Das schriftliche Vorbringen, dass seine in der Ukraine aufhältige Mutter ihn vor ihrem Ableben unbedingt noch verheiratet wissen wolle, und seine eigenen Heiratsabsichten seien ohne Belang.
Er sei vorbestraft und mittellos und derzeit in Untersuchungshaft. Gesundheitliche Probleme hätte er aktuell nicht vorgebracht.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liege somit
nicht vor und sei auch hier von entschiedener Sache auszugehen. Es bestünden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies ergebe sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die Lage in der Russischen Föderation hätte sich seit Rechtskraft des Zweitverfahrens - 10.01.2012 - nicht geändert.
Zu den Ausführungen des Betroffenen, dass er im Fall einer eventuellen Abschiebung Selbstmord begehe, sei wiederum auf die Begründung des Bundesasylamtes zu verweisen, dass der Betroffene vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei, sowie, dass die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden könne.Zu den Ausführungen des Betroffenen, dass er im Fall einer eventuellen Abschiebung Selbstmord begehe, sei wiederum auf die Begründung des Bundesasylamtes zu verweisen, dass der Betroffene vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei, sowie, dass die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden könne.
4.) Viertverfahren
Am 11.06.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache des Betroffenen ein, in welchem er sein Vorbringen wiederholte: Sein XXXX sei Berater Dudaevs gewesen, seine Brüder hätten an der Befreiung Tschetscheniens teilgenommen, ein Bruder sei am 30.12.2000 getötet worden. Er sei durch Zufall nicht getötet worden. Sein Leben sei jetzt bei einer Rückkehr in Gefahr, er habe Angst, jeder Mensch müssen seine Taten verantworten. Kadyrow lasse ihn vergraben, seine Familie beseitigen. Sein Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Seine Erklärung sei ausreichend. Er hätte große Probleme bei einer Rückkehr, es scheine, dass ihn niemand verstehe, er ertrage tapfer Hunger und Kälte und sitze bis XXXX eine Strafe ab. Er wolle seine Fehler hier korrigieren und heiraten.Am 11.06.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache des Betroffenen ein, in welchem er sein Vorbringen wiederholte: Sein römisch 40 sei Berater Dudaevs gewesen, seine Brüder hätten an der Befreiung Tschetscheniens teilgenommen, ein Bruder sei am 30.12.2000 getötet worden. Er sei durch Zufall nicht getötet worden. Sein Leben sei jetzt bei einer Rückkehr in Gefahr, er habe Angst, jeder Mensch müssen seine Taten verantworten. Kadyrow lasse ihn vergraben, seine Familie beseitigen. Sein Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Seine Erklärung sei ausreichend. Er hätte große Probleme bei einer Rückkehr, es scheine, dass ihn niemand verstehe, er ertrage tapfer Hunger und Kälte und sitze bis römisch 40 eine Strafe ab. Er wolle seine Fehler hier korrigieren und heiraten.
Am 28.06.2012 erging ein Bericht der BPD XXXX, dass für den Betroffenen bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.Am 28.06.2012 erging ein Bericht der BPD römisch 40 , dass für den Betroffenen bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
Der Betroffene gab in der Erstbefragung am 27.06.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe ernste Gründe. Er habe seine Eltern verloren, sei selbst fast getötet worden und die früheren Verfahren seien nicht richtig entschieden worden. Er könne nicht zurückkehren, weil er um sein Leben fürchte. Er sei gegen die russische Macht und gegen Kadyrow, habe die Freiheitskämpfer unterstützt (durch Lebensmittel). Aus diesem Grund sei die russische Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte seinen XXXX umgebracht. Ein Jahr später hätten sie seinen Bruder vor den Augen seiner Mutter erschossen und auch auf ihn geschossen - er hätte aber überlebt. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht oder in ein Gefängnis gebracht.Der Betroffene gab in der Erstbefragung am 27.06.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe ernste Gründe. Er habe seine Eltern verloren, sei selbst fast getötet worden und die früheren Verfahren seien nicht richtig entschieden worden. Er könne nicht zurückkehren, weil er um sein Leben fürchte. Er sei gegen die russische Macht und gegen Kadyrow, habe die Freiheitskämpfer unterstützt (durch Lebensmittel). Aus diesem Grund sei die russische Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte seinen römisch 40 umgebracht. Ein Jahr später hätten sie seinen Bruder vor den Augen seiner Mutter erschossen und auch auf ihn geschossen - er hätte aber überlebt. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht oder in ein Gefängnis gebracht.
Ein Cousin hätte ihn besucht und Fotos von zu Hause von ihm und seinen Daten, die von der ihn suchenden russischen Polizei verwendet würden, gezeigt. Sie hätten bei den Nachbarn mit den Fotos nach ihm gefragt. Es erwarte ihn der Tod oder eine 25-jährige Gefängnisstrafe.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.07.2012 gab der Betroffene an, dass seine Angaben der Erstbefragung den Tatsachen entsprächen. Er fürchte in der Russischen Föderation um sein Leben. Seine bisherige Aussage entspreche der Wahrheit. Er möchte noch ergänzen, dass sein Onkel ihn vor einer Rückkehr gewarnt hätte, weil Kadyrow ihn sonst vernichte.
Seit seiner Ankunft in Österreich habe dreimal Kontakt mit dem Onkel gehabt - dieser hätte gesagt, dass es Probleme gebe, weil er abgehört werde. Die drei Söhne seines Onkels würden auch in Gefahr geraten und alle würden vernichtet werden. Er sei an den Kriegen beteiligt gewesen - er und sein Bruder hätten im zweiten Krieg Lebensmittel eingekauft und so geholfen. Kadyrow würde alle vernichten wollen, die sich an solchen Kriegshandlungen irgendwie beteiligt hätten - so auch ihn. Sein XXXX sei Berater von Dudaev gewesen.Seit seiner Ankunft in Österreich habe dreimal Kontakt mit dem Onkel gehabt - dieser hätte gesagt, dass es Probleme gebe, weil er abgehört werde. Die drei Söhne seines Onkels würden auch in Gefahr geraten und alle würden vernichtet werden. Er sei an den Kriegen beteiligt gewesen - er und sein Bruder hätten im zweiten Krieg Lebensmittel eingekauft und so geholfen. Kadyrow würde alle vernichten wollen, die sich an solchen Kriegshandlungen irgendwie beteiligt hätten - so auch ihn. Sein römisch 40 sei Berater von Dudaev gewesen.
Die alten Fluchtgründe würden noch gelten - sein Cousin hätte ihm erzählt, dass zu Hause Fotos von ihm als gesuchte Person herumgereicht würden. Sein Bruder hätte Verbindungen in die Heimat und bei jedem Besuch im Gefängnis sage er ihm, dass er nicht zurückkehren solle. Er stehe mit der Heimat in Kontakt und habe Angst.
Seine kranke Mutter sei in der Ukraine und ein anderer Bruder werde noch gesucht. Er sei auch früher in Österreich gewesen und kämpfe zurzeit in den tschetschenischen Bergen und sei in den Händen der Russen - so hätte es der Onkel geschrieben. Sein zwölfjähriger Neffe werde angeblich auch gesucht.
Er sei krank, es sei aber nichts diagnostiziert. Angeblich sei Hepatitis festgestellt worden.
Befragt, ob es seit der Rechtskraft im Vorverfahren irgendwelche ihn betreffende Vorfälle im Heimatland gäbe, gab er an, dass eine Rückkehr für ihn gefährlich sei. Er sei bereit zurückzukehren und als Kämpfer zu sterben, aber als ihn sein Onkel gebeten hätte nicht zurückzukehren, hätte er seinen Pass zerrissen.
Er hätte bereits am XXXX heiraten sollen, sei aber am XXXX ins Gefängnis überstellt worden.Er hätte bereits am römisch 40 heiraten sollen, sei aber am römisch 40 ins Gefängnis überstellt worden.
Am 06.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache des Betroffenen ein, in welchem er richtig stellte, nicht an Hepatitis, sondern an einer anderen Krankheit zu leiden und an einer Krankheit der Prostata. Er leide auch an einer Allergie gegen Wasser.
Am 06.07.2012 wurde eine Anfrage an die XXXX betreffend den Beschwerdeführer weitergeleitet.Am 06.07.2012 wurde eine Anfrage an die römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer weitergeleitet.
Anlässlich der Einvernahme am 17.07.2012 in Anwesenheit eines Rechtsberaters von der XXXX wurden ihm seine Angaben anlässlich der Einvernahme am 03.07.2012 zur Kenntnis gebracht. Sodann sei er nach erfolgter Rechtsberatung einvernommen worden, wobei er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen und psychisch und physisch in der Lage zur sein, die Einvernahme durchzuführen. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe alles der Wahrheit entsprechend gesagt, er wolle heute nur korrigieren, dass er gesagt habe, an Hepatitis zu leiden, er leide aber an Hämorrhoiden und er habe ein Prostataleiden. Er wolle auch, dass sein Blut kontrolliert werde, andere Werte außer dem Blutzucker seien nicht kontrolliert worden. Befragt, ob er weitere Dokumente oder Beweismittel vorlegen wolle, gab er an, keine medizinischen Befunde zu haben. Er sei schon seit siebeneinhalb Jahren in Österreich und habe bis jetzt keine richtige ärztliche Behandlung oder Hilfe bekommen. Aus Angst habe er immer auf der Straße geschlafen und nicht beim Bruder übernachtet. Er habe in Tschetschenien wirklich Probleme und sei schon müde, immer das Gleiche zu behaupten. Viele würden aus Inguschetien kommen und behaupten aus Tschetschenien zu sein, und würden positive Bescheide erhalten. Er sei schon 14 Jahre auf der Flucht, er habe in Weißrussland und Dagestan gelebt, ohne Probleme wäre er nicht hierhergekommen. Er habe ein Haus, aber niemand gebe ihm die Möglichkeit dort friedlich und normal zu leben. Er habe den Freiheitskämpfern auch geholfen, um seine Heimat von den russischen Okkupanten zu befreien. Er befinde sich in der Strafanstalt, aber er sei unschuldig und das könne er auch beweisen, er sei ohne Beweismittel inhaftiert worden. Er habe nur ein Hemd kaufen wollen. Mit 13 Jahren habe er seinen Vater verloren und seine Mutter seit zehn Jahren nicht gesehen, sie wohne in der Ukraine und er habe gehofft, sie mit einem positiven Bescheid besuchen zu können. Sein Bruder kämpfe bis heute mit dem Gewehr gegen die russischen Truppen, er denke das seien genug Fluchtgründe. Er werde sich umbringen, auf brutale Art und Weise, er sei ein Tschetschene und dazu fähig. Er habe viele Verwandte in Österreich und einen Bruder und wenn er abgeschoben werden sollte, dann würden diese alle dagegen demonstrieren. Sie würden weiterkämpfen und beweisen, dass sie ein Problem gehabt hätten und sein Bruder vor seinen Augen verstorben sei. Sein Bruder kämpfe noch immer, seine Verwandten würden das machen, seine Cousine sei Staatsbürgerin in Österreich. Als er ins Geschäft gekommen sei, habe er nur ein Hemd kaufen wollen. Zu ihm sei ein Mann gekommen und habe ihn beschuldigt, etwas Verlorenes gestohlen zu haben. Er habe nichts gestohlen und sogar Geld gehabt. Die Polizei habe ihn wieder frei gelassen und erst nach zwei Monaten sei er in Haft gekommen, sie hätten aber keine Beweismittel gehabt. Er hätte nie im Leben etwas genommen, weil das für ihn eine Schande sei. Der Rechtsberater merkte an, dass der Beschwerdeführer die Daten seines Zustellbevollmächtigten angeben wolle, worauf der Beschwerdeführer angab, er könne die Telefonnummer angeben. Auf die Frage, ob er die Adresse und Postanschrift seines Zustellbevollmächtigten angeben könne, brachte er vor, er könne versuchen, bis 14 Uhr mit der Sozialberaterin zu reden, sonst mache er das morgen. Die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt, der Inhalt wurde als richtig mit der Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt.Anlässlich der Einvernahme am 17.07.2012 in Anwesenheit eines Rechtsberaters von der römisch 40 wurden ihm seine Angaben anlässlich der Einvernahme am 03.07.2012 zur Kenntnis gebracht. Sodann sei er nach erfolgter Rechtsberatung einvernommen worden, wobei er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen und psychisch und physisch in der Lage zur sein, die Einvernahme durchzuführen. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe alles der Wahrheit entsprechend gesagt, er wolle heute nur korrigieren, dass er gesagt habe, an Hepatitis zu leiden, er leide aber an Hämorrhoiden und er habe ein Prostataleiden. Er wolle auch, dass sein Blut kontrolliert werde, andere Werte außer dem Blutzucker seien nicht kontrolliert worden. Befragt, ob er weitere Dokumente oder Beweismittel vorlegen wolle, gab er an, keine medizinischen Befunde zu haben. Er sei schon seit siebeneinhalb Jahren in Österreich und habe bis jetzt keine richtige ärztliche Behandlung oder Hilfe bekommen. Aus Angst habe er immer auf der Straße geschlafen und nicht beim Bruder übernachtet. Er habe in Tschetschenien wirklich Probleme und sei schon müde, immer das Gleiche zu behaupten. Viele würden aus Inguschetien kommen und behaupten aus Tschetschenien zu sein, und würden positive Bescheide erhalten. Er sei schon 14 Jahre auf der Flucht, er habe in Weißrussland und Dagestan gelebt, ohne Probleme wäre er nicht hierhergekommen. Er habe ein Haus, aber niemand gebe ihm die Möglichkeit dort friedlich und normal zu leben. Er habe den Freiheitskämpfern auch geholfen, um seine Heimat von den russischen Okkupanten zu befreien. Er befinde sich in der Strafanstalt, aber er sei unschuldig und das könne er auch beweisen, er sei ohne Beweismittel inhaftiert worden. Er habe nur ein Hemd kaufen wollen. Mit 13 Jahren habe er seinen Vater verloren und seine Mutter seit zehn Jahren nicht gesehen, sie wohne in der Ukraine und er habe gehofft, sie mit einem positiven Bescheid besuchen zu können. Sein Bruder kämpfe bis heute mit dem Gewehr gegen die russischen Truppen, er denke das seien genug Fluchtgründe. Er werde sich umbringen, auf brutale Art und Weise, er sei ein Tschetschene und dazu fähig. Er habe viele Verwandte in Österreich und einen Bruder und wenn er abgeschoben werden sollte, dann würden diese alle dagegen demonstrieren. Sie würden weiterkämpfen und beweisen, dass sie ein Problem gehabt hätten und sein Bruder vor seinen Augen verstorben sei. Sein Bruder kämpfe noch immer, seine Verwandten würden das machen, seine Cousine sei Staatsbürgerin in Österreich. Als er ins Geschäft gekommen sei, habe er nur ein Hemd kaufen wollen. Zu ihm sei ein Mann gekommen und habe ihn beschuldigt, etwas Verlorenes gestohlen zu haben. Er habe nichts gestohlen und sogar Geld gehabt. Die Polizei habe ihn wieder frei gelassen und erst nach zwei Monaten sei er in Haft gekommen, sie hätten aber keine Beweismittel gehabt. Er hätte nie im Leben etwas genommen, weil das für ihn eine Schande sei. Der Rechtsberater merkte an, dass der Beschwerdeführer die Daten seines Zustellbevollmächtigten angeben wolle, worauf der Beschwerdeführer angab, er könne die Telefonnummer angeben. Auf die Frage, ob er die Adresse und Postanschrift seines Zustellbevollmächtigten angeben könne, brachte er vor, er könne versuchen, bis 14 Uhr mit der Sozialberaterin zu reden, sonst mache er das morgen. Die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt, der Inhalt wurde als richtig mit der Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 12 07.840-EAST West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 20.07.2012 beim Asylgerichtshof ein, mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen.Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen.
Am 03.08.2012 langte wieder ein (schwer verständliches) Schreiben des Beschwerdeführers auf Deutsch ein, worin er um eine Antwort der zweiten Instanz binnen drei Tagen ersuchte und mitteilte, dass, wenn die Antwort negativ sei, er sich an den Magistrat XXXX wenden wolle. Auf der folgenden Seite nannte er seinen Anwalt, seine sonstigen Helfer namentlich und zählte Verwandte und Freunde in Österreich namentlich auf.Am 03.08.2012 langte wieder ein (schwer verständliches) Schreiben des Beschwerdeführers auf Deutsch ein, worin er um eine Antwort der zweiten Instanz binnen drei Tagen ersuchte und mitteilte, dass, wenn die Antwort negativ sei, er sich an den Magistrat römisch 40 wenden wolle. Auf der folgenden Seite nannte er seinen Anwalt, seine sonstigen Helfer namentlich und zählte Verwandte und Freunde in Österreich namentlich auf.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012, Zl. D4 300097-7/2012/2E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig war.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012, Zl. D4 300097-7/2012/2E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig war.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 die Beschwerde zum dritten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z1 AsylG als unbegründet abgewiesen worden ist, weil der Betroffene nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichthofes bereits erfasst war. Die Frist von 18 Monaten gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 war somit nicht abgelaufen. Ferner schloss sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergebe. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht eruiert werden können. Der Betroffene leide nicht wir ursprünglich angegeben an Hepatitis C, führe jedoch Prostatabeschwerden und eine Allergie ins Treffen. Unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH wurde darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen in den Vorverfahren eine medizinische Versorgung in der Russischen Föderation vorhanden ist, auch wenn diese nicht den österreichischen Standards entsprechen und nicht immer kostenlos sein möge. Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Indizien für ein schützenswertes Familienleben des Betroffenen in Österreich lägen nicht vor und werde diesbezüglich auf die umfassende Interessensabwägung in den zuvor ergangen Erkenntnissen verwiesen. Eine allfällige Intensivierung seines Privat- und Familienlebens sei wohl deshalb nicht entstanden, weil er sich seit mehr als sieben Monaten in Haft befinde.Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 die Beschwerde zum dritten Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG als unbegründet abgewiesen worden ist, weil der Betroffene nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichthofes bereits erfasst war. Die Frist von 18 Monaten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 war somit nicht abgelaufen. Ferner schloss sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergebe. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK sei seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht eruiert werden können. Der Betroffene leide nicht wir ursprünglich angegeben an Hepatitis C, führe jedoch Prostatabeschwerden und eine Allergie ins Treffen. Unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH wurde darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen in den Vorverfahren eine medizinische Versorgung in der Russischen Föderation vorhanden ist, auch wenn diese nicht den österreichischen Standards entsprechen und nicht immer kostenlos sein möge. Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Indizien für ein schützenswertes Familienleben des Betroffenen in Österreich lägen nicht vor und werde diesbezüglich auf die umfassende Interessensabwägung in den zuvor ergangen Erkenntnissen verwiesen. Eine allfällige Intensivierung seines Privat- und Familienlebens sei wohl deshalb nicht entstanden, weil er sich seit mehr als sieben Monaten in Haft befinde.
Am XXXX gab der Beschwerdeführer in der Strafhaft bekannt, dass er einen Folgeantrag stellen wolle und machte dazu am 05.10.2012 auch Angaben zu seinen Gründen dafür, nämlich dass er nicht wolle, dass seine Daten nach Tschetschenien weitergeleitet würden. Sein Onkel habe einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher zur Polizei gegangen sei und sämtliche Daten (aus Österreich) über ihn dort erhalten habe. Er könne belegen, dass er in Tschetschenien gesucht werde. Er könne am XXXX (Entlassung aus der JA XXXX) das mit seinem Rechtsanwalt organisieren. Er werde versuchen, das mit seinem Cousin vorher zu erreichen, weil er nach der Strafhaft in die Schubhaft komme. Es sei immer noch Krieg zwischen Tschetschenen und Russen. Er wolle dort nicht Krieg führen. Er könne jetzt auch nicht unter einer anderen Identität dorthin zurückkehren, da seine aktuellen Lichtbilder der Polizei bekannt seien und sie nach ihm suche. Im Fall der Rückkehr befürchte er eingesperrt und eventuell auch getötet zu werden. Er habe vor ca. einer Woche erfahren, dass seine Daten und Lichtbilder sowie seine Wohnadresse in XXXX in Tschetschenien bekannt seien.Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer in der Strafhaft bekannt, dass er einen Folgeantrag stellen wolle und machte dazu am 05.10.2012 auch Angaben zu seinen Gründen dafür, nämlich dass er nicht wolle, dass seine Daten nach Tschetschenien weitergeleitet würden. Sein Onkel habe einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher zur Polizei gegangen sei und sämtliche Daten (aus Österreich) über ihn dort erhalten habe. Er könne belegen, dass er in Tschetschenien gesucht werde. Er könne am römisch 40 (Entlassung aus der JA römisch 40 ) das mit seinem Rechtsanwalt organisieren. Er werde versuchen, das mit seinem Cousin vorher zu erreichen, weil er nach der Strafhaft in die Schubhaft komme. Es sei immer noch Krieg zwischen Tschetschenen und Russen. Er wolle dort nicht Krieg führen. Er könne jetzt auch nicht unter einer anderen Identität dorthin zurückkehren, da seine aktuellen Lichtbilder der Polizei bekannt seien und sie nach ihm suche. Im Fall der Rückkehr befürchte er eingesperrt und eventuell auch getötet zu werden. Er habe vor ca. einer Woche erfahren, dass seine Daten und Lichtbilder sowie seine Wohnadresse in römisch 40 in Tschetschenien bekannt seien.
Am 16.10.2012 langte ein weiteres handschriftliches (schwer verständliches) Schreiben des Beschwerdeführers auf Deutsch ein, worin er wieder seine Verwandten, Rechtsanwälte, Helfer namentlich nannte, sowie mitteilte, er hätte schon eine Arbeit in einer Spedition und dass er nach der Haft einen Deutschkurs absolvieren wolle, damit er sich in Österreich besser integrieren könne.
Weiters legte er Unterlagen zur Haftentlassung am XXXX, eine Behandlung im Krankenhaus am XXXX wegen "V.sciss. antebrachoi man. sin." und am 31.10.2012 wegen Entfernung der Klammern vor, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der LPD XXXX vom 26.09.2012, zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des EGMR in russischer und englischer Sprache vom 27.09.2012 mit handschriftlichen Anmerkungen des Beschwerdeführers auf deren Rückseite, dass er eine neue Einvernahme zu seinem neuen Asylantrag vom 05.10.2012 haben wolle, er befinde sich seit 7 Jahren in Österreich.Weiters legte er Unterlagen zur Haftentlassung am römisch 40 , eine Behandlung im Krankenhaus am römisch 40 wegen "V.sciss. antebrachoi man. sin." und am 31.10.2012 wegen Entfernung der Klammern vor, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der LPD römisch 40 vom 26.09.2012, zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des EGMR in russischer und englischer Sprache vom 27.09.2012 mit handschriftlichen Anmerkungen des Beschwerdeführers auf deren Rückseite, dass er eine neue Einvernahme zu seinem neuen Asylantrag vom 05.10.2012 haben wolle, er befinde sich seit 7 Jahren in Österreich.
Am 23.10.2012 langte eine Mitteilung über die Bevollmächtigung von XXXX ein. Weiteres gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser den Wehrdienst in Russland/Tschetschenien nicht absolviert habe und ihm im Falle einer Abschiebung unmenschliche Behandlung und Bestrafung drohe, weil er als Wehrdienstverweigerer angesehen werde und ihm sein Auslandsaufenthalt vorgeworfen werde, ebenso werde er als Asylwerber angesehen, der sein Vaterland verraten habe. Ihm drohten unmenschliche willkürliche Behandlung und Bestrafung seitens russischer oder tschetschenischer Sicherheitsorgane. Dies sei bisher nicht vorgebracht worden und bislang keiner Beweiswürdigung unterzogen worden, sodass keine entschiedene Sache vorliege. Beigelegt war eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11.06.2012 zu "Russland: Wehrdienstentzug und Haftbedingungen für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit".Am 23.10.2012 langte eine Mitteilung über die Bevollmächtigung von römisch 40 ein. Weiteres gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser den Wehrdienst in Russland/Tschetschenien nicht absolviert habe und ihm im Falle einer Abschiebung unmenschliche Behandlung und Bestrafung drohe, weil er als Wehrdienstverweigerer angesehen werde und ihm sein Auslandsaufenthalt vorgeworfen werde, ebenso werde er als Asylwerber angesehen, der sein Vaterland verraten habe. Ihm drohten unmenschliche willkürliche Behandlung und Bestrafung seitens russischer oder tschetschenischer Sicherheitsorgane. Dies sei bisher nicht vorgebracht worden und bislang keiner Beweiswürdigung unterzogen worden, sodass keine entschiedene Sache vorliege. Beigelegt war eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11.06.2012 zu "Russland: Wehrdienstentzug und Haftbedingungen für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit".
Am 30.10.2012 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache an das Bundesasylamt und ersuchte im Wesentlichen darum, in Österreich bleiben zu dürfen und dass er an den Magistrat der Stadt XXXX wegen einer Arbeitserlaubnis geschrieben habe, dessen Antwortschreiben in Kopie beigefügt war. Weiters wurde erneut die Übersetzung der Bestätigung des "XXXX" Said ASKHABOV vom 07.07.2011 vorgelegt, welche der Beschwerdeführer bereits im zweiten Verfahren vorgelegt hat.Am 30.10.2012 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache an das Bundesasylamt und ersuchte im Wesentlichen darum, in Österreich bleiben zu dürfen und dass er an den Magistrat der Stadt römisch 40 wegen einer Arbeitserlaubnis geschrieben habe, dessen Antwortschreiben in Kopie beigefügt war. Weiters wurde erneut die Übersetzung der Bestätigung des "XXXX" Said ASKHABOV vom 07.07.2011 vorgelegt, welche der Beschwerdeführer bereits im zweiten Verfahren vorgelegt hat.
Am 12.11.2012 langte ein russischer Schriftsatz des Beschwerdeführers samt Übersetzung beim Bundesasylamt ein, worin er ausführte, dass sein XXXX Berater von DUDAEV gewesen sei und Ende 1999 umgebracht worden sei. Am 30.12.2000 hätten maskierte russische Behörden seinen älteren Bruder XXXX vor den Augen seiner Mutter umgebracht und auch auf ihn geschossen. Sein Bruder habe am Widerstand im Jahr 1999 teilgenommen, er selbst sei ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in Tschetschenien. Sein Bruder XXXX habe durch den Beschwerdeführer Lebensmittel für die Widerstandskämpfer gekauft und der Beschwerdeführer habe nach dem Tod des XXXX und des XXXX reell um sein Leben gefürchtet. Sein zweiter Bruder XXXX kämpfe im Widerstand in den Bergen gegen Russland. Alle in Fragen des politischen Asyls entscheidenden Organisationen der EU mögen wissen, dass nicht nur für die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch für ihre Familien Gefahr bestehe. Er habe Angst davor, abgeschoben zu werden und habe sich die Venen durchgeschnitten, als man ihm gesagt habe, dass er abgeschoben werde. Er ersuche um Hilfe.Am 12.11.2012 langte ein russischer Schriftsatz des Beschwerdeführers samt Übersetzung beim Bundesasylamt ein, worin er ausführte, dass sein römisch 40 Berater von DUDAEV gewesen sei und Ende 1999 umgebracht worden sei. Am 30.12.2000 hätten maskierte russische Behörden seinen älteren Bruder römisch 40 vor den Augen seiner Mutter umgebracht und auch auf ihn geschossen. Sein Bruder habe am Widerstand im Jahr 1999 teilgenommen, er selbst sei ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in Tschetschenien. Sein Bruder römisch 40 habe durch den Beschwerdeführer Lebensmittel für die Widerstandskämpfer gekauft und der Beschwerdeführer habe nach dem Tod des römisch 40 und des römisch 40 reell um sein Leben gefürchtet. Sein zweiter Bruder römisch 40 kämpfe im Widerstand in den Bergen gegen Russland. Alle in Fragen des politischen Asyls entscheidenden Organisationen der EU mögen wissen, dass nicht nur für die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch für ihre Familien Gefahr bestehe. Er habe Angst davor, abgeschoben zu werden und habe sich die Venen durchgeschnitten, als man ihm gesagt habe, dass er abgeschoben werde. Er ersuche um Hilfe.
Am 13.11.2012 langte eine Bevollmächtigung für die XXXX ein.Am 13.11.2012 langte eine Bevollmächtigung für die römisch 40 ein.
Nach einer Mitteilung der XXXX vom 06.12.2012 an die BPD S-Fremdenpolizei ist der Beschwerdeführer wegen Selbstverletzung und Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden und wurde angeregt, von Amts wegen festzustellen, dass im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers eine Gefährdung seines Lebens (Selbstmordgefahr) oder eine nachhaltige Gefährdung seiner Gesundheit (Retraumatisierung) drohe. Dem beigelegten Ambulanzdekurs ist mit Datum XXXX die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion" zu entnehmen.Nach einer Mitteilung der römisch 40 vom 06.12.2012 an die BPD S-Fremdenpolizei ist der Beschwerdeführer wegen Selbstverletzung und Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden und wurde angeregt, von Amts wegen festzustellen, dass im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers eine Gefährdung seines Lebens (Selbstmordgefahr) oder eine nachhaltige Gefährdung seiner Gesundheit (Retraumatisierung) drohe. Dem beigelegten Ambulanzdekurs ist mit Datum römisch 40 die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion" zu entnehmen.
Am 17.01.2013 langte abermals ein Konvolut an Unterlagen ein, darunter eine Übersetzung aus dem Russischen betreffend ein Schreiben vom 12.12.2012, worin er vorbrachte, wegen eines Rückkehrverbotes für zehn Jahre keine Arbeitsbewilligung zu erhalten, obwohl er Arbeit hätte. Er verfüge über keinerlei Dokumente und wolle die Gesetze in Österreich künftig einhalten und er wolle heiraten. Er sei 2005 nach Österreich gekommen. Er sei Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der Tschetschenischen Republik und fürchte reell um sein Leben. Eine russische Spezialeinheit in Masken sei in ihr Haus eingedrungen und hätte seinen älteren Bruder vor den Augen der Mutter getötet und auch auf ihn geschossen. Er habe 2005 in Österreich Asyl beantragt, sein Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Er sei ohne Einkünfte und obdachlos, habe keine Krankenversicherung und fürchte, man würde bei einem Arztbesuch umgehend die Polizei rufen, daher habe er sich am XXXX die Venen durchgeschnitten und wäre beinahe gestorben, als ihm die (Fremdenpolizei) mitgeteilt habe, dass er nach Russland abgeschoben werde, wo auf ihn der grausame Tod warte. Abschließend ersuchte er um Hilfe und um eine Chance, in Österreich zu bleiben. Beigelegt war die Kopie einer Einstellungszusage für den Beschwerdeführer.Am 17.01.2013 langte abermals ein Konvolut an Unterlagen ein, darunter eine Übersetzung aus dem Russischen betreffend ein Schreiben vom 12.12.2012, worin er vorbrachte, wegen eines Rückkehrverbotes für zehn Jahre keine Arbeitsbewilligung zu erhalten, obwohl er Arbeit hätte. Er verfüge über keinerlei Dokumente und wolle die Gesetze in Österreich künftig einhalten und er wolle heiraten. Er sei 2005 nach Österreich gekommen. Er sei Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der Tschetschenischen Republik und fürchte reell um sein Leben. Eine russische Spezialeinheit in Masken sei in ihr Haus eingedrungen und hätte seinen älteren Bruder vor den Augen der Mutter getötet und auch auf ihn geschossen. Er habe 2005 in Österreich Asyl beantragt, sein Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Er sei ohne Einkünfte und obdachlos, habe keine Krankenversicherung und fürchte, man würde bei einem Arztbesuch umgehend die Polizei rufen, daher habe er sich am römisch 40 die Venen durchgeschnitten und wäre beinahe gestorben, als ihm die (Fremdenpolizei) mitgeteilt habe, dass er nach Russland abgeschoben werde, wo auf ihn der grausame Tod warte. Abschließend ersuchte er um Hilfe und um eine Chance, in Österreich zu bleiben. Beigelegt war die Kopie einer Einstellungszusage für den Beschwerdeführer.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 07840-EAST-West wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 07840-EAST-West wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und Auflistung der berücksichtigten Beweismittel wurde festgestellt, dass seine bisherigen Anträge rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Er habe sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert und eine Überstellung widerspreche Art. 8 EMRK nicht. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er im vorliegenden Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, welche er bereits im Zuge seines früheren Asylverfahrens angegeben habe, bzw. sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig negativ qualifiziertes Vorbringen stützte bzw. auf ein solches aufbaue und demnach kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Änderungen in seinem Privat- und Familienleben hätten seit den Vorverfahren nicht festgestellt werden können. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation beruhe auf den angegebenen Quellen und schenke die Behörde dem Amtswissen gegenüber seinen Angaben bezüglich der Sicherheitslage, medizinischen Versorgung und sozialer Unterstützung im Herkunftsstaat größere Glaubwürdigkeit, da dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Auf die Möglichkeit eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen betreffend Russland, Tschetschenien, abzugeben, habe er nach entsprechender Information verzichtet.Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und Auflistung der berücksichtigten Beweismittel wurde festgestellt, dass seine bisherigen Anträge rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Er habe sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert und eine Überstellung widerspreche Artikel 8, EMRK nicht. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er im vorliegenden Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, welche er bereits im Zuge seines früheren Asylverfahrens angegeben habe, bzw. sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig negativ qualifiziertes Vorbringen stützte bzw. auf ein solches aufbaue und demnach kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Änderungen in seinem Privat- und Familienleben hätten seit den Vorverfahren nicht festgestellt werden können. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation beruhe auf den angegebenen Quellen und schenke die Behörde dem Amtswissen gegenüber seinen Angaben bezüglich der Sicherheitslage, medizinischen Versorgung und sozialer Unterstützung im Herkunftsstaat größere Glaubwürdigkeit, da dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Auf die Möglichkeit eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen betreffend Russland, Tschetschenien, abzugeben, habe er nach entsprechender Information verzichtet.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er zur Begründung seines weiteren Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, welche seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorverfahren bestanden haben, oder habe sein Vorbringen im nunmehr vierten Antrag darauf gestützt. Diese Umstände seien daher nicht geeignet eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändere an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von ihm nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür ua. Voraussetzung sei, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege, sei dies hingegen nicht von Bedeutung. Aus diesen Gründen könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sacherhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft seiner Vorverfahren seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass er zur Begründung seines weiteren Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, welche seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorverfahren bestanden haben, oder habe sein Vorbringen im nunmehr vierten Antrag darauf gestützt. Diese Umstände seien daher nicht geeignet eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändere an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von ihm nicht beantragten) Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten, wofür ua. Voraussetzung sei, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, sei dies hingegen nicht von Bedeutung. Aus diesen Gründen könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sacherhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft seiner Vorverfahren seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.
Zur Ausweisung unter Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass Änderungen seines Privat- und Familienlebens seit den Vorverfahren nicht gegeben seien und auf die bereits erfolgten Ausführungen zu verweisen sei. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtere ("mentaler Stress sei nicht entscheidend"), sei vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit seien nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVIDENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Nach dem Ermittlungsverfahren lägen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK entgegenstehen würde und stelle die Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit mündlichem Bescheid vom 17.07.2012 sei mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012 als rechtmäßig erkannt worden. Er habe kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges, bis 12.03.2018 gültiges Rückkehrverbot. Es hätten sich auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub bezüglich der Ausweisung ergeben.Zur Ausweisung unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass Änderungen seines Privat- und Familienlebens seit den Vorverfahren nicht gegeben seien und auf die bereits erfolgten Ausführungen zu verweisen sei. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtere ("mentaler Stress sei nicht entscheidend"), sei vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit seien nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVIDENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Nach dem Ermittlungsverfahren lägen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK entgegenstehen würde und stelle die Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit mündlichem Bescheid vom 17.07.2012 sei mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012 als rechtmäßig erkannt worden. Er habe kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges, bis 12.03.2018 gültiges Rückkehrverbot. Es hätten sich auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub bezüglich der Ausweisung ergeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass seit den vorhergehenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Er habe zum vierten Antrag angegeben, dass er erfahren habe, dass seine Daten und sein Aufenthalt in Tschetschenien bekannt seien. Er werde dort gesucht und sicher festgenommen und ev. Auch getötet. Er könne jetzt nicht als eine "andere" Person nach Tschetschenien zurückkommen. Es sei ihm unklar, wie ein neues Foto von ihm in die Hände der Behörden hätten gelangen können. Er sei Zeuge der extralegalen Hinrichtung seines Bruders durch eine russische Spezialeinheit gewesen und habe dadurch, dass er diese Informationen transparent gemacht habe, auch einen Nachfluchtgrund gesetzt. Den Angaben zufolge drohe ihm zumindest eine Haftstrafe in Tschetschenien, wobei die Anwendung von Folter in russischen Gefängnissen insbesondere gegenüber tschetschenischen Gefangenen als Amtswissen vorausgesetzt werde. Außerdem habe der Beschwerdeführer bis dato den Militärdienst nicht absolviert und stünde ihm ein solcher vermutlich bevor. Der Beschwerdeführer möchte auf keinen Fall einen Dienst an der Waffe ableisten. Seine traumatischen Erfahrungen wären in jedem Fall ein Untauglichkeitsgrund, eine Möglichkeit, die ihm im russischen Militär nicht offen stehen werde. Die Traumatisierung des Beschwerdeführers sei hinlänglich dokumentiert und werde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer befürchte nach wie vor auf Grund der engen Involvierung seiner Familie in den tschetschenischen Widerstand verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 03.07.2012 angegeben, die alten Fluchtgründe gebe es alle nach wie vor, sein Cousin, welcher hier lebe, habe ihm erzählt, dass seine Fotos zu Hause herumgereicht würden, von ihm als gesuchter Person. Mit diesem neuen Vorbringen habe sich die Behörde nicht auseinander gesetzt und etwa von der Befragung des genannten Cousins abgesehen. Sie habe den Beschwerdeführer auch nicht weiter dazu befragt und es ihm allein überlassen, festzustellen, ob neue Asylgründe vorlägen oder nicht. Hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Ausweisung habe sich die belangte Behörde nicht mit der erwiesenen Suizidalität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hab am 03.07.2012 angegeben, er denke es seien genug Fluchtgründe, dass sein Bruder bis heute mit dem Gewehr gegen die russischen Truppen kämpfe, und seien Selbstmord angekündigt. Anstatt daraufhin den Beschwerdeführer einer psychotherapeutischen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, sei dies schlichtweg ignoriert worden und am 17.07.2013 sogar die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mündlich verkündet worden. Der Beschwerdeführer sei in Schubhaft genommen worden und habe am XXXX schließlich eine Selbstmordversuch unternommen. Dieser ist als Beweismittel aufgenommen, aber es fehle jegliche Auseinandersetzung damit. Der Beschwerdeführer hege weiterhin Selbstmordgedanken und habe große Angst vor der Rückverbringung nach Tschetschenien. Zu prüfen sei nicht nur, ob diese Angst asylrelevant sei, sondern auch, ob der Beschwerdeführer durch die Ausweisung eine Gefährdung seines Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung seiner Gesundheit zu erwarten habe. Eine Retraumatisierung des Beschwerdeführers sei im Fall einer Rückverbringung nach Tschetschenien ernsthaft zu befürchten und könne keinesfalls ungeprüft und unkommentiert bleiben. Da der Beschwerdeführer den für den Fall der Ausweisung angekündigten Selbstmordversuch in der Schubhaft tatsächlich unternommen habe, bestehe eine reelle Gefahr für sein Leben. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasse nicht eine Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert habe, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheide, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert wurde. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner offensichtliche Suizidalität nicht auseinander gesetzt. Das neue Parteienbegehren weiche vom früheren Vorbringen ab und es handle sich gerade nicht um Tatsachen, die schon bei Abschluss des materiell entschiedenen Verfahren bestanden hätten, sondern um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Die Behörde habe sich nach der Judikatur mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung sprechen, auseinanderzusetzen und gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies alles habe die Behörden unterlassen. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG sei es auch zulässig, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Übermittelt wurde eine Vollmacht für die XXXX.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass seit den vorhergehenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Er habe zum vierten Antrag angegeben, dass er erfahren habe, dass seine Daten und sein Aufenthalt in Tschetschenien bekannt seien. Er werde dort gesucht und sicher festgenommen und ev. Auch getötet. Er könne jetzt nicht als eine "andere" Person nach Tschetschenien zurückkommen. Es sei ihm unklar, wie ein neues Foto von ihm in die Hände der Behörden hätten gelangen können. Er sei Zeuge der extralegalen Hinrichtung seines Bruders durch eine russische Spezialeinheit gewesen und habe dadurch, dass er diese Informationen transparent gemacht habe, auch einen Nachfluchtgrund gesetzt. Den Angaben zufolge drohe ihm zumindest eine Haftstrafe in Tschetschenien, wobei die Anwendung von Folter in russischen Gefängnissen insbesondere gegenüber tschetschenischen Gefangenen als Amtswissen vorausgesetzt werde. Außerdem habe der Beschwerdeführer bis dato den Militärdienst nicht absolviert und stünde ihm ein solcher vermutlich bevor. Der Beschwerdeführer möchte auf keinen Fall einen Dienst an der Waffe ableisten. Seine traumatischen Erfahrungen wären in jedem Fall ein Untauglichkeitsgrund, eine Möglichkeit, die ihm im russischen Militär nicht offen stehen werde. Die Traumatisierung des Beschwerdeführers sei hinlänglich dokumentiert und werde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer befürchte nach wie vor auf Grund der engen Involvierung seiner Familie in den tschetschenischen Widerstand verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 03.07.2012 angegeben, die alten Fluchtgründe gebe es alle nach wie vor, sein Cousin, welcher hier lebe, habe ihm erzählt, dass seine Fotos zu Hause herumgereicht würden, von ihm als gesuchter Person. Mit diesem neuen Vorbringen habe sich die Behörde nicht auseinander gesetzt und etwa von der Befragung des genannten Cousins abgesehen. Sie habe den Beschwerdeführer auch nicht weiter dazu befragt und es ihm allein überlassen, festzustellen, ob neue Asylgründe vorlägen oder nicht. Hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Ausweisung habe sich die belangte Behörde nicht mit der erwiesenen Suizidalität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hab am 03.07.2012 angegeben, er denke es seien genug Fluchtgründe, dass sein Bruder bis heute mit dem Gewehr gegen die russischen Truppen kämpfe, und seien Selbstmord angekündigt. Anstatt daraufhin den Beschwerdeführer einer psychotherapeutischen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, sei dies schlichtweg ignoriert worden und am 17.07.2013 sogar die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mündlich verkündet worden. Der Beschwerdeführer sei in Schubhaft genommen worden und habe am römisch 40 schließlich eine Selbstmordversuch unternommen. Dieser ist als Beweismittel aufgenommen, aber es fehle jegliche Auseinandersetzung damit. Der Beschwerdeführer hege weiterhin Selbstmordgedanken und habe große Angst vor der Rückverbringung nach Tschetschenien. Zu prüfen sei nicht nur, ob diese Angst asylrelevant sei, sondern auch, ob der Beschwerdeführer durch die Ausweisung eine Gefährdung seines Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung seiner Gesundheit zu erwarten habe. Eine Retraumatisierung des Beschwerdeführers sei im Fall einer Rückverbringung nach Tschetschenien ernsthaft zu befürchten und könne keinesfalls ungeprüft und unkommentiert bleiben. Da der Beschwerdeführer den für den Fall der Ausweisung angekündigten Selbstmordversuch in der Schubhaft tatsächlich unternommen habe, bestehe eine reelle Gefahr für sein Leben. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasse nicht eine Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert habe, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheide, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert wurde. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner offensichtliche Suizidalität nicht auseinander gesetzt. Das neue Parteienbegehren weiche vom früheren Vorbringen ab und es handle sich gerade nicht um Tatsachen, die schon bei Abschluss des materiell entschiedenen Verfahren bestanden hätten, sondern um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Die Behörde habe sich nach der Judikatur mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung sprechen, auseinanderzusetzen und gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies alles habe die Behörden unterlassen. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG sei es auch zulässig, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Übermittelt wurde eine Vollmacht für die römisch 40 .
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013 wurden die zu diesem Zeitpunkt sechs verschiedenen Vertreter des Beschwerdeführers um Bekanntgabe ersucht, ob die erteilte Vollmacht weiterhin aufrecht sei, woraufhin Schreiben von vier Bevollmächtigten über die Auflösung von Vollmachten einlangten.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 11.03.2013 mit, dass die Vollmacht der XXXX aufrecht sei. Weiteres beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art. 15 Verfahrens RL und Art. 47 Charta der Grundrechte der EU und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus der, aus der mangelhaften Umsetzung resultierenden, unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 15 Verfahrens RL sowie auf Grund der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 sich ergebe, dass auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Beigebung einer Rechtsberaterin bestehe. Solle der Asylgerichtshof der vertretenen Rechtsansicht nicht folgen,....so werde in eventu eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof beantragt. Ferner wurde aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 beantragt,...um sein Beschwerdevorbringen und seine Anträge zu begründen und näher auszuführen.Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 11.03.2013 mit, dass die Vollmacht der römisch 40 aufrecht sei. Weiteres beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, Verfahrens RL und Artikel 47, Charta der Grundrechte der EU und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus der, aus der mangelhaften Umsetzung resultierenden, unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 15, Verfahrens RL sowie auf Grund der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sich ergebe, dass auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Beigebung einer Rechtsberaterin bestehe. Solle der Asylgerichtshof der vertretenen Rechtsansicht nicht folgen,....so werde in eventu eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof beantragt. Ferner wurde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 beantragt,...um sein Beschwerdevorbringen und seine Anträge zu begründen und näher auszuführen.
Am 13.03.2013 langte eine E-Mail der XXXX bei der zuständigen Richterin ein, worin dieses Schreiben erneut übermittelt und darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Ladung für den Militärdienst erhalten habe und den Nachweis darüber nach Erhalt sofort vorlegen werde.Am 13.03.2013 langte eine E-Mail der römisch 40 bei der zuständigen Richterin ein, worin dieses Schreiben erneut übermittelt und darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Ladung für den Militärdienst erhalten habe und den Nachweis darüber nach Erhalt sofort vorlegen werde.
Bislang sind darüber keine Unterlagen beim Asylgerichtshof eingelangt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakte sowie auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich und ist aktuell obdachlos.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich und ist aktuell obdachlos.
Er litt zumindest im XXXX an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von XXXX bis XXXX in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung. Am XXXX hat er einen Selbstmordversuch unternommen und gibt an, nicht an einer Hepatitis, sondern an Hämorrhoiden, einem Prostataleiden und Allergien zu leiden.Er litt zumindest im römisch 40 an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung. Am römisch 40 hat er einen Selbstmordversuch unternommen und gibt an, nicht an einer Hepatitis, sondern an Hämorrhoiden, einem Prostataleiden und Allergien zu leiden.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychiatrischen Leiden abgesehen von einem bekannten stationären Aufenthalt im Bundesgebiet keiner laufenden Behandlung unterzogen hat. Auch hat er keine Befunde beigebracht, welchen eine ärztliche Behandlung seiner übrigen Leiden (Hämorrhoiden, Prostataleiden, Allergie) zu entnehmen wäre. Hingegen ist sein Selbstmordversuch am XXXX ist durch einen beigebrachten Befund belegt.Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychiatrischen Leiden abgesehen von einem bekannten stationären Aufenthalt im Bundesgebiet keiner laufenden Behandlung unterzogen hat. Auch hat er keine Befunde beigebracht, welchen eine ärztliche Behandlung seiner übrigen Leiden (Hämorrhoiden, Prostataleiden, Allergie) zu entnehmen wäre. Hingegen ist sein Selbstmordversuch am römisch 40 ist durch einen beigebrachten Befund belegt.
Er ist in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden:
XXXX,römisch 40 ,
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX.römisch 40 .
Gegen ihn besteht ein Rückkehrverbot auf die Dauer von zehn Jahren.
Der Beschwerdeführer spricht nicht verständlich Deutsch und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hat er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.
Im Erst- und Zweitverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und sein Vorbringen nicht glaubhaft war sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeutet. Laut den Länderfeststellungen im Zweitverfahren, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.Im Erst- und Zweitverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und sein Vorbringen nicht glaubhaft war sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeutet. Laut den Länderfeststellungen im Zweitverfahren, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Der Inhalt des Vorbringens ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten.
Insgesamt war auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Drittverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft der - die Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Im Hinblick auf die im Drittverfahren vorgebrachten Fluchtgründe war der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 24.04.2012 zu folgen, dass ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht gegeben war und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte: Zur Abänderung des Vorbringens, dass nach dem Vorfall am 30.12.2000 in seiner Abwesenheit andere russischen Soldaten mit einem von seinem Bruder an ihn gerichteten Schreiben mit dem Inhalt, dass er den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte, zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm ("XXXX") gefragt hätten, sowie, dass am 30.12.2000 zweimal auf ihn geschossen worden sei, ist auszuführen, dass diese Begründungen bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren gegeben und ihm auch bekannt gewesen sind. Auch der neuerliche Verweis auf das Schreiben der "XXXX vom 7.7.2011" vermag daran nichts zu ändern, da dieses bereits im Zweitverfahren geltend gemacht worden ist und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 verwertet wurde. Der Beschwerdeführer hat insofern sein Vorbringen im Drittverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt, weshalb - wie auch vom Bundesasylamt korrekt beurteilt - kein neuer Sachverhalt vorliegt. Sein neues Vorbringen, dass Kadyrow im Jahr 2010 XXXX, den Vertreter von Umarov Dokka, angerufen hätte, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, ist - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte es den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringt. Das weitere Vorbringen, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien Anfang März nach ihm gefragt hätten, gründet sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen kann. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn die Behörden doch im Rahmen des Telefonates zwischen Kadyrow und XXXX bekannt sei, dass er sich in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhält. Die Behauptung während der Einvernahme am 18.04.2012, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren hätte, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen habe lassen, kann deshalb unberücksichtigt bleiben, da die in der Einvernahme am 18.04.2012 gemachten Aussagen inhaltlich gleichlautend denjenigen Aussagen sind, die der Beschwerdeführer am 11.04.2012 getätigt hat. Das erst im Stadium der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers doch nicht in den Händen der "Okkupanten" befinde, sondern als Kämpfer aktiv sei, ist ausschließlich als verzweifelter Versuch, nach Beendigung seines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, zu sehen. Der von ihm als Beweismittel geltend gemachte USB-Stick ist bis dato nicht eingelangt, darüber hinaus beinhaltet er ausschließlich Videoaufzeichnungen, die sich nicht auf seinen konkreten Fall beziehen, sondern ausschließlich allgemeiner Natur sind.Insgesamt war auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Drittverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft der - die Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Im Hinblick auf die im Drittverfahren vorgebrachten Fluchtgründe war der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 24.04.2012 zu folgen, dass ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht gegeben war und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte: Zur Abänderung des Vorbringens, dass nach dem Vorfall am 30.12.2000 in seiner Abwesenheit andere russischen Soldaten mit einem von seinem Bruder an ihn gerichteten Schreiben mit dem Inhalt, dass er den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte, zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm ("XXXX") gefragt hätten, sowie, dass am 30.12.2000 zweimal auf ihn geschossen worden sei, ist auszuführen, dass diese Begründungen bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren gegeben und ihm auch bekannt gewesen sind. Auch der neuerliche Verweis auf das Schreiben der "XXXX vom 7.7.2011" vermag daran nichts zu ändern, da dieses bereits im Zweitverfahren geltend gemacht worden ist und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 verwertet wurde. Der Beschwerdeführer hat insofern sein Vorbringen im Drittverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt, weshalb - wie auch vom Bundesasylamt korrekt beurteilt - kein neuer Sachverhalt vorliegt. Sein neues Vorbringen, dass Kadyrow im Jahr 2010 römisch 40 , den Vertreter von Umarov Dokka, angerufen hätte, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, ist - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte es den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringt. Das weitere Vorbringen, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien Anfang März nach ihm gefragt hätten, gründet sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen kann. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn die Behörden doch im Rahmen des Telefonates zwischen Kadyrow und römisch 40 bekannt sei, dass er sich in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhält. Die Behauptung während der Einvernahme am 18.04.2012, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren hätte, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen habe lassen, kann deshalb unberücksichtigt bleiben, da die in der Einvernahme am 18.04.2012 gemachten Aussagen inhaltlich gleichlautend denjenigen Aussagen sind, die der Beschwerdeführer am 11.04.2012 getätigt hat. Das erst im Stadium der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers doch nicht in den Händen der "Okkupanten" befinde, sondern als Kämpfer aktiv sei, ist ausschließlich als verzweifelter Versuch, nach Beendigung seines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, zu sehen. Der von ihm als Beweismittel geltend gemachte USB-Stick ist bis dato nicht eingelangt, darüber hinaus beinhaltet er ausschließlich Videoaufzeichnungen, die sich nicht auf seinen konkreten Fall beziehen, sondern ausschließlich allgemeiner Natur sind.
Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
In einer Gesamtbetrachtung ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im nunmehr verfahrensgegenständlichen Viertverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft der - die Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre:
Beweiswürdigend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, welche er bereits im Zuge seines früheren Asylverfahrens angegeben habe bzw. sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. auf ein solches aufbaue und demnach kein neuer Sachverhalt vorliegen könne und in der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer Umstände geltend gemacht habe, welche seien Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorverfahren bestanden hätten oder er sein Vorbringen im nunmehrigen Verfahren darauf stütze. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation beruhe auf den genannten Quellen, von der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Änderungen in seinem Privat- und Familienleben hätten seit den Vorverfahren nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2005 im Alter von 19 Jahren ins Bundesgebiet eingereist und war bereits damals im wehrpflichtigen Alter, hat jedoch in keinem seiner bisherigen (drei) Verfahren geltend gemacht, dass er seinen Militärdienst in der Russischen Föderation noch nicht abgeleistet habe bzw. dass ihm dieser vermutlich noch bevorstünde, wie er nun in der vorliegenden Beschwerde ausführt. Sein (erstmaliges) Vorbringen vor dem Bundesasylamt, dass er als Wehrdienstverweigerer angesehen werde, hat er - trotz vorgelegtem Bericht über die Folgen eines Wehrdienstentzuges - nicht näher begründet. Bescheinigungsmittel hat der Beschwerdeführer trotz einer Ankündigung am 13.03.2013 bisher nicht beigebracht. Nach dem ho. Amtswissen könnte er längstens bis zum 28. Lebensjahr einberufen werden, welches er am XXXX erreichen wird, und erscheint eine zwischenzeitige Einberufung des Beschwerdeführers infolge seiner bisherigen Abwesenheit nicht wahrscheinlich.Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2005 im Alter von 19 Jahren ins Bundesgebiet eingereist und war bereits damals im wehrpflichtigen Alter, hat jedoch in keinem seiner bisherigen (drei) Verfahren geltend gemacht, dass er seinen Militärdienst in der Russischen Föderation noch nicht abgeleistet habe bzw. dass ihm dieser vermutlich noch bevorstünde, wie er nun in der vorliegenden Beschwerde ausführt. Sein (erstmaliges) Vorbringen vor dem Bundesasylamt, dass er als Wehrdienstverweigerer angesehen werde, hat er - trotz vorgelegtem Bericht über die Folgen eines Wehrdienstentzuges - nicht näher begründet. Bescheinigungsmittel hat der Beschwerdeführer trotz einer Ankündigung am 13.03.2013 bisher nicht beigebracht. Nach dem ho. Amtswissen könnte er längstens bis zum 28. Lebensjahr einberufen werden, welches er am römisch 40 erreichen wird, und erscheint eine zwischenzeitige Einberufung des Beschwerdeführers infolge seiner bisherigen Abwesenheit nicht wahrscheinlich.
Nach den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes (Stand Juli 2012) besteht die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen und der Leistung eines Ersatzdienstes. Zudem werden aus Tschetschenien ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Wehrpflichtige, welche aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden. Wehrpflichtige, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, können auf Grund Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches zur Verantwortung gezogen werden. Jedoch ist in der Praxis die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, weil die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen Verfahren einleiten. Zusammengefasst sind damit diese Vorbringen nicht glaubwürdig bzw. musste ihm eine derartige Verpflichtung bereits im ersten Verfahren bekannt sein, sodass sein nunmehriges Vorbringen zudem auch bereits von der Rechtskraft des den ersten Asylantrag erledigenden Erkenntnisses vom 06.05.2011 mitumfasst ist, welche jedoch einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegensteht. Abgesehen davon ist nicht plausibel nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer seine Untauglichkeit (infolge seiner Traumatisierung) nicht (mittels Befunden) bei der Tauglichkeitsuntersuchung geltend machen könnte, wie er in der Beschwerde vorbringt.Nach den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes (Stand Juli 2012) besteht die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen und der Leistung eines Ersatzdienstes. Zudem werden aus Tschetschenien ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Wehrpflichtige, welche aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden. Wehrpflichtige, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, können auf Grund Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches zur Verantwortung gezogen werden. Jedoch ist in der Praxis die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, weil die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen Verfahren einleiten. Zusammengefasst sind damit diese Vorbringen nicht glaubwürdig bzw. musste ihm eine derartige Verpflichtung bereits im ersten Verfahren bekannt sein, sodass sein nunmehriges Vorbringen zudem auch bereits von der Rechtskraft des den ersten Asylantrag erledigenden Erkenntnisses vom 06.05.2011 mitumfasst ist, welche jedoch einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegensteht. Abgesehen davon ist nicht plausibel nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer seine Untauglichkeit (infolge seiner Traumatisierung) nicht (mittels Befunden) bei der Tauglichkeitsuntersuchung geltend machen könnte, wie er in der Beschwerde vorbringt.
Zum Vorbringen vom 27.06.2012 und vom 03.07.2012, dass (aktuelle) Fotos vom Beschwerdeführer zu Hause von ihm hergezeigt würden und die Polizei ihn (damit) suche, ist darauf hinzuweisen, dass sein bisheriges Vorbringen zu seinen (alten) Fluchtgründen als unglaubwürdig erachtet worden ist und damit auch diesem Vorbringen, welches offenbar darauf aufbaut, kein Glauben geschenkt wird. Sein Vorbringen vom XXXX, dass er vor ca. einer Woche erfahren habe, dass seine Daten und Lichtbilder sowie seien Wohnadresse in XXXX in Tschetschenien bekannt seien, steht im Widerspruch zu seinen vorstehenden Angaben, welche er bereits am 27.06.2012 gemacht hatte, sodass dies ebenfalls nicht glaubwürdig ist. Nachweise über seine Verfolgung in Tschetschenien hat er entgegen seinen Angaben vom XXXX bisher nicht vorgelegt.Zum Vorbringen vom 27.06.2012 und vom 03.07.2012, dass (aktuelle) Fotos vom Beschwerdeführer zu Hause von ihm hergezeigt würden und die Polizei ihn (damit) suche, ist darauf hinzuweisen, dass sein bisheriges Vorbringen zu seinen (alten) Fluchtgründen als unglaubwürdig erachtet worden ist und damit auch diesem Vorbringen, welches offenbar darauf aufbaut, kein Glauben geschenkt wird. Sein Vorbringen vom römisch 40 , dass er vor ca. einer Woche erfahren habe, dass seine Daten und Lichtbilder sowie seien Wohnadresse in römisch 40 in Tschetschenien bekannt seien, steht im Widerspruch zu seinen vorstehenden Angaben, welche er bereits am 27.06.2012 gemacht hatte, sodass dies ebenfalls nicht glaubwürdig ist. Nachweise über seine Verfolgung in Tschetschenien hat er entgegen seinen Angaben vom römisch 40 bisher nicht vorgelegt.
Auch sein Vorbringen vom 03.07.2012, dass sein anderer Bruder noch gesucht werde, welcher derzeit in den tschetschenischen Bergen kämpfe und sich in den Händen der Russen befinde, ist in sich widersprüchlich und damit nicht glaubhaft.
Die Übrigen Vorbringen sind mit seinen Angaben in den früheren Verfahren ident und sind damit - wie zutreffender Weise vom Bundesasylamt ausgeführt - bereits von deren Rechtskraft umfasst, welche einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegensteht. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, durch das Transparentmachen der extralegalen Hinrichtung seines Bruders einen Nachfluchtgrund gesetzt zu haben, wird darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen zeitlich bereits im ersten Asylverfahren bestanden hat und damit bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 06.05.2011 mitumfasst ist.
Dem Beschwerdeführer steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht zu erkennen. Eine Heirat seit seiner Haftentlassung hat er nicht mitgeteilt, seine Mutter lebt nach seinen Angaben in der Ukraine, andere Verwandte (Onkel, Cousins) leben noch in Tschetschenien. Aktuell akute gesundheitliche Probleme hat er -abgesehen von einer Selbstmorddrohung- nicht vorgebracht. Er verfügt über Kenntnisse der Landessprachen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der dortigen Gepflogenheiten.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liegt somit
nicht vor und ist auch hier von entschiedener Sache auszugehen. Es bestehen unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die Lage in der Russischen Föderation hat sich seit Rechtskraft des Zweitverfahrens - 10.01.2012 - nicht geändert. Dies ergibt sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, insbesondere aus den aktuellen Länderberichten betreffend die Russische Föderation bzw. Tschetschenien (Stand Juli 2012).
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er im Fall einer eventuellen Abschiebung Selbstmord begehe bzw. zu seinem Selbstmordversuch vom XXXX, ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden wird, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei, sowie, dass die medizinische Grundversorgung in Russland gegeben ist, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden kann.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er im Fall einer eventuellen Abschiebung Selbstmord begehe bzw. zu seinem Selbstmordversuch vom römisch 40 , ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden wird, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei, sowie, dass die medizinische Grundversorgung in Russland gegeben ist, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden kann.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin für die Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin für die Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismitteln gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismitteln gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Das AsylG 2005 sieht in einem Antrag auf internationalen Schutz vor, dass über die Stellung des Antragstellers als etwaiger Asylberechtigter, in eventu als subsidiär Schutzberechtigter abzusprechen ist.
Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Im gegenständlichen Verfahren ist nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Soweit das nunmehrige Vorbringen auf einem bereits als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen basiert, ist es daher ebenfalls unglaubwürdig. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes und des Amtswissens des Asylgerichtshofs sowie der zitierten Judikatur ist die behauptete Situation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer Umstände geltend macht, welche bereits vor seiner ersten Antragstellung bestanden haben, so sind diese jedenfalls von der Rechtskraft des diesen Antrag erledigenden Erkenntnisses vom 06.05.2011 mitumfasst und kann darüber nicht neuerlich entschieden werden.
Selbst bei Verschlimmerung seiner im Zweitverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gegeben sind, sodass dadurch keine wesentliche Veränderung, welche eine anderslautende Entscheidung herbeiführen könnte, eingetreten sind. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Selbstmordversuches des Beschwerdeführers vom XXXX angesichts der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation nicht anders zu bewerten.Selbst bei Verschlimmerung seiner im Zweitverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gegeben sind, sodass dadurch keine wesentliche Veränderung, welche eine anderslautende Entscheidung herbeiführen könnte, eingetreten sind. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Selbstmordversuches des Beschwerdeführers vom römisch 40 angesichts der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation nicht anders zu bewerten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h), i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,), i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Der Asylantrag ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, zurückgewiesen worden. Es liegt aktuell kein sonstiger Aufenthaltstitel (nach einem anderen Bundesgesetz) vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung seines nur vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf die bisherigen Asylverfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb nicht von dessen Vorliegen in Österreich ausgegangen wird. Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt demnach nicht vor.Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb nicht von dessen Vorliegen in Österreich ausgegangen wird. Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt demnach nicht vor.
Angesichts des nunmehr etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch auch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Aufenthalt seit seiner Einreise im Oktober 2005 nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge von vier - letztlich unberechtigten - Asylanträgen gestützt. Er hatte nie einen auf einem anderen Bundesgesetz beruhenden Aufenthaltstitel. Er lebt mit niemandem glaubhaft im gemeinsamen Haushalt. Derzeit ist er nach seinen Angaben obdachlos. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist nicht allein in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiert insbesondere auf seinen wiederholten Anträgen. Angesichts des zuletzt bloß durch vier letztlich unberechtigte Asylanträge legitimierten Aufenthalts und unter Bedachtnahme auf den beim Beschwerdeführer auch nicht sonderlich ausgeprägten Grad der Integration, seiner sechsmaligen (sic!) Straffälligkeit und die geringe Schutzwürdigkeit seines in Österreich begründeten Privatlebens ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung iSd § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a, c, d, f und g AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Angesichts des nunmehr etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch auch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Aufenthalt seit seiner Einreise im Oktober 2005 nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge von vier - letztlich unberechtigten - Asylanträgen gestützt. Er hatte nie einen auf einem anderen Bundesgesetz beruhenden Aufenthaltstitel. Er lebt mit niemandem glaubhaft im gemeinsamen Haushalt. Derzeit ist er nach seinen Angaben obdachlos. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist nicht allein in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiert insbesondere auf seinen wiederholten Anträgen. Angesichts des zuletzt bloß durch vier letztlich unberechtigte Asylanträge legitimierten Aufenthalts und unter Bedachtnahme auf den beim Beschwerdeführer auch nicht sonderlich ausgeprägten Grad der Integration, seiner sechsmaligen (sic!) Straffälligkeit und die geringe Schutzwürdigkeit seines in Österreich begründeten Privatlebens ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, c, d, f und g AsylG 2005 gerechtfertigt ist.
Damit liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK vor.Damit liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in Artikel 8, EMRK vor.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Im Hinblick auf die Behandelbarkeit der psychiatrischen Erkrankung und der übrigen Leiden des Beschwerdeführers im Zielstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen der Durchführung der Abschiebung nicht erkannt werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Im Hinblick auf die Behandelbarkeit der psychiatrischen Erkrankung und der übrigen Leiden des Beschwerdeführers im Zielstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Rahmen der Durchführung der Abschiebung nicht erkannt werden.
Zu seiner Selbstmorddrohung wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie jene des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dazu verwiesen:Zu seiner Selbstmorddrohung wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie jene des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dazu verwiesen:
[Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtere ("mentaler Stress sei nicht entscheidend"), sei vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit seien nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVIDENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".]
Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer nach der Ankündigung seines Selbstmordes einer "psychotherapeutischen" Untersuchung und Behandlung zu unterziehen gewesen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon davor keine ärztliche Behandlung wegen seiner psychischen Leiden in Anspruch genommen hat und auch am 17.01.2013 selbst angegeben hat, er gehe nicht zum Arzt, weil er seine Abschiebung befürchte. Sein Beschwerdevorbringen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Retraumatisierung bewirken würde, wurde nicht durch ärztliche Befunde belegt.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Fremde im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG bei Durchsetzbarkeit der Ausweisung unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Fremde im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG bei Durchsetzbarkeit der Ausweisung unverzüglich auszureisen.
Zum Antrag vom auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde Folgendes erwogen:
§ 66 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:
"(1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Artikel 15, Absatz 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird."(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
Im vorliegenden Fall erhob der durch die XXXX vertretene Beschwerdeführer am 10.02.2103 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde. Mit Schreiben vom 11.03.2013 bestätigte er die Aufrechterhaltung der Vollmacht für die XXXX und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005. Worin nun eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.Im vorliegenden Fall erhob der durch die römisch 40 vertretene Beschwerdeführer am 10.02.2103 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde. Mit Schreiben vom 11.03.2013 bestätigte er die Aufrechterhaltung der Vollmacht für die römisch 40 und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005. Worin nun eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Bei einer solchen Verfahrenskonstellation ist jedoch nach den zitierten Gesetzesbestimmungen keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen. Daher war der Antrag zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Asylgerichtshofes ist im Sinne der Acte-claire-Doktrin nicht vom Vorliegen einer unklaren Rechtsfrage auszugehen, weshalb auch von einem Vorabentscheidungsersuchen Abstand genommen wird. Der Gesetzgeber kann nach Art. 15 der Asylverfahrensrichtlinie für in den nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes gewährt wird. Dies hat der Bundesgesetzgeber im § 66 AsylG 2005 offensichtlich in Zusammenhang mit Folgenanträgen umgesetzt.Nach Auffassung des Asylgerichtshofes ist im Sinne der Acte-claire-Doktrin nicht vom Vorliegen einer unklaren Rechtsfrage auszugehen, weshalb auch von einem Vorabentscheidungsersuchen Abstand genommen wird. Der Gesetzgeber kann nach Artikel 15, der Asylverfahrensrichtlinie für in den nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes gewährt wird. Dies hat der Bundesgesetzgeber im Paragraph 66, AsylG 2005 offensichtlich in Zusammenhang mit Folgenanträgen umgesetzt.
Der Beschwerdeführer/Antragsteller hat somit keinen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters und liegt im vorliegenden vierten Antrag kein neuer glaubhafter Sachverhalt vor, welcher nicht bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst wäre vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar vorgebracht, noch ist ersichtlich, wofür der Beschwerdeführer im anhängigen Verfahren nach Einbringung der Beschwerde und Ablauf der Beschwerdefrist noch einen Rechtsberater benötigen würde und wurde dieser Antrag demnach offenbar in Verzögerungsabsicht gestellt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer zurückweisenden Entscheidung über einen auf internationalen Schutz verbunden mit einer Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage einer Beschwerde durch Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer zurückweisenden Entscheidung über einen auf internationalen Schutz verbunden mit einer Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage einer Beschwerde durch Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nach § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Da sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 37 AsylG im Verlauf des vorstehenden Verfahrens nicht ergeben hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Da sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG im Verlauf des vorstehenden Verfahrens nicht ergeben hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, Rechtsberater, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, Suizidversuch, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
16.04.2013