Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 433733-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 2013, Zl. 13 02.257-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 2013, Zl. 13 02.257-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieserrömisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 21. Februar 2013 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er die im Spruch genannten Personalien angab.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 21. Februar 2013 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er die im Spruch genannten Personalien angab.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er sei ledig, gehöre der georgischen Volksgruppe an, in seinem Herkunftsstaat aufhältig seien seine Eltern, bei denen er zuletzt auch gewohnt hätte. Er leide an keinen Krankheiten, welche ihn an einer Einvernahme hindern oder beeinträchtigen würden. Befragt zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 12. Februar 2013 mit einem PKW eines Freundes von Mestien nach Batumi gereist, habe sich dort mit einem Schlepper getroffen, welcher ihn mit einem LKW nach Österreich gebracht hätte, wo er am 21. Februar 2013 angekommen sei. Die Reise sei illegal erfolgt, sein Reisepass und seinen Personalausweis vermute er zu Hause bei seinen Eltern, wobei er sich hierüber nicht sicher sei.
Als Grund für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2010 Parteimitglied der Nationalen Bewegung. Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2012 habe seine Partei verloren. Viele Häftlinge seien durch eine Amnestie freigelassen worden. Am 20. Oktober 2012 sei ein BMW neben ihm stehen geblieben und drei maskierte Personen hätten ihn auf offener Straße mit einem Gummistock geschlagen. Anwesenden Passanten hätten begonnen zu schreien, woraufhin die Maskierten wieder ins Fahrzeug gestiegen und weggefahren seien. Der Beschwerdeführer sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo eine Gehirnerschütterung und schwere Verletzungen diagnostiziert worden seien. Am 26. November 2012 sei er aus dem Krankenhaus wieder entlassen worden, wobei er während seines stationären Aufenthaltes bereits Drohanrufe auf seinem Handy erhalten hätte. Er sei von der Polizei einvernommen worden, die zwar zugesagt hätte, den Fall aufzulösen, doch sei dies nicht eingetreten. Auch seine Eltern würden über das Festnetz bedroht werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 6. März 2012 bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten, er gesund sei und keine Medikamente einnehme, Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache erhalten habe und er die anwesende Dolmetscherin verstehen würde. Er sei georgischer Staatsbürger, gehöre der georgischen Volksgruppe an, sei orthodoxen Glaubens, ledig, habe keine Kinder und keine Geschwister. Befragt nach Identitätsdokumenten antwortete der Beschwerdeführer, er habe alle seine Dokumente, seinen Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Parteiausweis, über Nachfrage auch seine Geburtsurkunde und über weitere Nachfrage auch seine Schulzeugnisse zu Hause aufbewahrt. Als er vom 20. Oktober 2012 bis 26. November 2102 im Krankenhaus gelegen sei, sei am 24. November 2012 durch die Polizei seine Wohnung durchsucht und alle Dokumente mitgenommen worden. Sein Reisepass sei im Jahre 2012 verlängert worden, wobei es keine Probleme gegeben hätte. Sein Führerschein und sein Personalausweis seien im Jahre 2006 ebenfalls problemlos ausgestellt worden. Am 2. Februar 2012 habe er mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen, die ihm mitgeteilt hätte, dass sie ein paar Mal erfolglos versucht habe die Dokumente zurückzubekommen.
Er habe im Bereich der EU, Norwegen oder Island, keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, auch in Österreich seien weder Verwandte noch Bekannte aufhältig. Im Herkunftsstaat würden neben seinen Eltern weiters Onkel, Tanten väterlicher- und auch mütterlicherseits sowie deren Kinder in Kutaisi und Tiflis ohne Probleme leben.
Gedanklich habe er erstmals in der Zeit seines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Am 26. November 2012 sei er mit dem Kleinbus seines Freundes nach Svanetien, Mestien, gefahren, zum Onkel seines Freundes, wo ich er sich ungefähr zwei Monate und 16 Tage aufgehalten habe. Sein Freund besitze einen Kleinbus, er sei ein Landwirt, und verkaufe Erdäpfel in ganz Georgien. Bei seiner letzten Reise in Batumi habe er für den Beschwerdeführer einen Schlepper gefunden. Am 12. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer mit dem Kleinbus nach Batumi gefahren. Sein Freund habe ihn mit dem Schlepper bekannt gemacht und habe er Georgien am 13. Februar 2013 mit einem LKW illegal ohne Grenzkontrollen verlassen.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, er sei Koordinator in Tiflis, Gebiet Didube Tshugureti, gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, mit den Menschen zu reden und ihnen zu helfen, deren Probleme zu lösen. Manche Menschen hätten gesundheitliche Probleme und benötigten zB eine medizinische Versicherung. Manche andere hätten Probleme mit kriminellen Personen. Da die Bevölkerung in Georgien der Polizei nicht vertraue, dies stamme noch von den kommunistischen Regimen, sei er quasi immer eine Mittelsperson zwischen der Bevölkerung und der Polizei gewesen, bis die Menschheit Vertrauen zur Polizei bekommen habe. Er habe alltäglich mit den Menschen geredet und versucht, den Leuten zu sagen, dass die neue Polizei nicht mehr so sei wie früher, dass die Polizei jetzt Gott sei Dank im Rahmen des Gesetzes gearbeitet hätte. Es sei ihm gelungen, die Menschen zu überzeugen, damit diese zur Polizei gegangen seien und dort die Wahrheit erzählt hätten. Er habe die Polizei unterstützt, viele Kriminelle auf Grund der Aussagen der von ihm überredeten Personen zu verhaften. Die Kriminellen seien nun auf Grund der Amnestie, welche nach den Wahlen ausgesprochen wurde, entlassen worden. Am 20. Oktober 2012 sei er auf dem Weg zu seiner Arbeit gewesen. Plötzlich sei ein schwarzes Auto Marke BMW stehen geblieben und seien drei maskierte Personen ausgestiegen und hätten begonnen, ihn zu schlagen. Viele Menschen seien auf der Straße gewesen, da es am Tag gewesen sei. Die Passanten hätten geschrien und seine Peiniger hätten dies bemerkt, Angst bekommen und seien ins Auto gestiegen und weggefahren. Irgendwer habe die Rettung angerufen und er sei ins Krankenhaus transportiert worden. Er habe zahlreiche blaue Flecken am Körper und eine Gehirnerschütterung erlitten. Sechs Tage lang sei er in einem schlimmen körperlichen Zustand gewesen. Nach diesen sechs Tagen habe er begonnen, sich zu erholen, habe jedoch fast einen Monat im Krankenhaus bleiben müssen. Er sei von Polizisten befragt worden, welche ihm versprochen hätten, den Vorfall aufzuklären. Aber während seines Aufenthaltes im Krankenhaus sei nichts geschehen; im Gegenteil, es habe Drohanrufe gegeben, in welchen den Beschwerdeführer gesagt worden sei, dass ihm dieses Mal die Passanten geholfen hätten, aber nächstes Mal würden sie ihm nicht mehr helfen können, dann würde er sterben. In der Zeit, als er im Krankenhaus gewesen sei, habe seine Familie versucht, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen. Nach den Wahlen habe sich nun alles in Georgien geändert. Mehrmals habe er gesehen, dass zB. Streifenpolizisten ehemalige Ex-Kriminelle gewesen seien. Am 26. November 2012 sei er entlassen worden und gleich mit dem Kleinbus seines Freundes zu dessen Onkel nach Mestien gefahren. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizisten ihnen gesagt hätten, dass sie keine Chance hätten, den Fall aufzuklären. Er habe einfach fliehen müssen, dies sei sein einziger Ausweg gewesen. Die jetzige Regierung bestünde aus Kriminellen, es seien Wölfe im Schaftspelz, sie würden nicht deren wahres Gesicht zeigen.
Befragt nach den Vorgängen rund um die Mitnahme seiner Dokumente führte der Beschwerdeführer aus, Polizisten hätten die Wohnung durchsucht und seine Dokumente mitgenommen. Seine Mutter, die alleine zu Hause anwesend gewesen sei, hätte Angst bekommen und den Polizisten die Dokumente selbst übergeben. Sie hätten gesagt, dass sie für die weiteren Ermittlungen die Dokumente benötigen würden. Eine Bestätigung für die Dokumentenabnahme habe seine Mutter nicht erhalten. Diese sei ein paar Mal in die Bezirkspolizeistation gegangen und habe auch eine Anzeige erstattet. Aber es sei alles so geblieben, es habe keine konkreten Handlungen gegeben.
Während seines Aufenthaltes in Swanetien, Mestien, habe er sich praktisch die ganze Zeit im Keller des Hauses aufgehalten, um zu vermeiden, dass irgendjemand über seine Unterkunft erfahren würde. Denn dies sei auch für seine Gastgeber gefährlich gewesen. Außerdem sei es Winter gewesen und sehr kalt.
Befragt welcher Wochentag der 20. Oktober 2012 gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nur, dass es ein Werktag gewesen sei, darunter verstehe er Montag bis Freitag sowie einen halben Tag des Samstags. Seine Arbeitszeiten seien von Montag bis Freitag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr gewesen. Am 20. Oktober 2012 sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen, um 15:00 Uhr sei Arbeitsbeginn gewesen, es kann sein, dass der Vorfall um 14:00 Uhr oder 5 Minuten vor 14:00 Uhr geschehen sei. Er sei ganz langsam unterwegs gewesen und habe auf die Uhr gesehen, es sei nicht mehr weit zur Arbeitsstelle gewesen. Über Vorhalt wonach der 20. Oktober 2012 ein Samstag war, an welchem der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben lediglich von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr arbeitete, und nicht erklärbar sei, dass er um diese Uhrzeit auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer :"Ja, um 14:00 Uhr höre ich am Samstag zum Arbeiten auf." Über nochmaligen Vorhalt rechtfertigte sich der Beschwerdeführer nunmehr, er sei am Weg nach Hause gewesen, habe sich Zeit gelassen, denn er habe nichts mehr zu tun gehabt.
Bestätigungen oder medizinische Unterlagen über seinen stationären Aufenthalt im Krankenhaus könne er nicht vorlegen, es sei Alles im Computer gespeichert, man bekomme nichts in die Hand, keinerlei Unterlagen. Er werde versuchen, diese Unterlagen nachzureichen.
Auch über die polizeiliche Einvernahme im Krankenhaus, die ungefähr 10 Tage nach seiner Einlieferung, sohin etwa am 30. Oktober 2012 stattgefunden habe, sei ihm seitens der Polizisten weder eine Anzeigendurchschrift noch ein Durchschlag seiner Aussage ausgehändigt worden. Es sei ihm nur mitgeteilt worden, dass er kontaktiert werden würde.
Erstmals sei er am 24. November 2012 zweimal telefonisch auf seinem Handy mit unterdrückter Nummer bedroht worden, auch bei ihm zu Hause sei angerufen worden. Letztmals sei er am 25. November 2012 telefonisch bedroht worden. Dann habe er sein Handy ausgeschalten und die SIM-Karte weggeworfen. Dann hätten sie zu Hause angerufen.
Von glaublich Juni 2009 an bis jetzt sei er Mitglied der Partei Vereinte Nationalbewegung, dessen Vorsitzender der Präsident von Georgien, SAAKASHVILI Mikheil, sei. Jeder Bezirk in Tiflis habe eigene Koordinatoren, welche wiederum Gruppen anführten, mit denen sie zusammenarbeiten. Er persönlich habe keinen Stellvertreter gehabt, sondern eine 5-köpfige Gruppe, welche ihm geholfen und unterstützt hätte. Über den Verbleib dieser fünf Helfer befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Zwei von denen haben mich am 20.11.2012 im Krankenhaus besucht und seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Aber ich weiß, dass sie nicht mehr in Georgien sind. Eine Person, das neueste Mitglied unserer Gruppe, wurde verhaftet. Aber auch ganz schnell wieder freigelassen, da man keine Informationen von ihm erhalten konnte. Und zwei weitere Personen sind einfach verschwunden, bzw. habe ich keine Information. Die drei Personen waren bei mir im Krankenhaus."
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Georgien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, er habe konkrete Gründe genannt, die dem entgegenstünden. Er sei eine Person, die immer ehrlich dem Staat gedient habe. Dessen ungeachtet habe er nicht warten wollen, bis er getötet werde. Daher sei er geflohen, um mein Leben zu retten.
Nach erfolgter Rechtsberatung führte der Beschwerdeführer zu Beginn einer weitere niederschriftlichen Einvernahme in Anwesenheit einer Rechtsberaterin am 12. März 2013 vor der belangten Behörde, befragt, ob er etwas zu berichtigen oder ergänzen hätte aus, die Schulausbildung habe er von 1992 bis 2003 absolviert, er werde in den nächsten Tagen Schulzeugnisse vorlegen. An jenem Tag als er auf der Straße geschlagen worden sei, dem 20. Oktober 2012, sei er unterwegs zu seinem Büro gewesen; zwar seien die Büroöffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr gewesen, doch habe es um 15:00 Uhr eine Sonderversammlung der Parteimitglieder gegeben. Deswegen sei er an jenem Tag so spät zur Arbeit unterwegs gewesen. An diesem Tag, als er geschlagen worden sei, hätten ihm seine Peiniger auch klar und deutlich gesagt, dass jetzt sein geliebter Präsident Saakaschwili und seine Regierung ihm helfen sollen. Er wolle damit ausdrücken, dass er keine Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, sondern es eine rein politische Verfolgung gewesen sei. Wenn er mit irgendwelchen Personen persönliche Probleme gehabt hätte, hätte er zur Polizei gehen und die Probleme lösen können. Aber es seien Probleme politischer Art gewesen. Deswegen sei es unmöglich gewesen, diese Probleme auf rechtlichem Weg zu lösen. Weiters sei ihm die Frage gestellt worden, wann er letztmals mit seiner Mutter geredet habe; dies sei nicht am 2. Februar 2013, sondern am 3. März 2013 gewesen. Auch habe er erzählt, dass er eine 5-köpfige Mannschaft gehabt hätte, welche ihn bei den Parteiarbeiten unterstützt habe. Er wolle nur nochmals erwähnen, dass zwei davon vor diesem Vorfall am 20. Oktober 2012 verschwunden seien. Drei hätten ihn im Krankenhaus am 24. Oktober 2012 besucht.
Gestern habe er mit seinem Vater Kontakt gehabt und sei ihm mitgeteilt worden, dass es einmal in der Woche Drohanrufe gebe. Bis Ende dieser Woche werde er versuchen, eine Kopie per Fax von einer georgischen Sportzeitung, wo auch sein Foto vermerkt sei, und sein Reifezeugnis schicken zu lassen. Mit Mitgliedern seiner Partei habe er zwischenzeitig keinen Kontakt aufnehmen können.
Befragt, wie viele Parteien, wie viele Wahlblöcke und wie viele unabhängige Kandidaten bei der letzten Parlamentswahl registriert waren, antwortete der Beschwerdeführer nach einer Überlegungsphase:
"Ca. 7 Parteien, mit der Bezeichnung Wahlblöcke kann ich nichts anfangen. Und jede Partei hat seine Kandidaten gehabt."
Mit Bescheid vom 12. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 12. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien und stellte die Staatsangehörigkeit sowie die georgische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor Verfolgung in Georgien glaubhaft machen können. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, nicht aber im Bundesgebiet.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb auch keine Rückkehrgefährdung und kein Sachverhalt, der die Gewährung subsidiären Schutzes gebiete, erkennbar seien. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht vorliegen, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention dar.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb auch keine Rückkehrgefährdung und kein Sachverhalt, der die Gewährung subsidiären Schutzes gebiete, erkennbar seien. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht vorliegen, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention dar.
Gegen diesen Bescheid wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, es sei bei der Schilderung des Zeitpunktes des Überfalles leider zu einem Missverständnis gekommen; am Samstag, den 20. Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer früher als geplant von seiner Arbeit nach Hause gegangen. Als er bei einer Haltestelle gestanden sei, sei er von einem Kollegen angerufen und ihm mitgeteilt worden, dass um 15 Uhr eine Sonderversammlung anberaumt sei, weshalb er wieder kommen müsse. Er sei zu Fuß zurückgegangen und der "Unfall" zu diesem Zeitpunkt geschehen. Die offiziellen Arbeitszeiten des Beschwerdeführers seien korrekt angegeben worden, doch habe der Beschwerdeführer viele Überstunden (auch außerhalb des Büros) geleistet, sodass faktisch von einer Ganztagsarbeit auszugehen sei. Er sei am 24. Oktober 2012 von drei Personen im Krankenhaus besucht worden und sei es entgegen den Ausführungen der belangten Behörde durchaus nachvollziehbar, dass Patienten auch in einem schlechten Gesundheitszustand, in welchen sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt befunden habe, Besuch erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe am 24. und am 25. November 2012 Drohanrufe erhalten und hierüber nicht die Polizei informiert, da er keine Hoffnung mehr hatte, dass die Polizei an konkreten Ermittlungen gegen jene Personen, die ihn überfallen hätten, interessiert gewesen sei. Er werde Beweise für seine Tätigkeit und Mitgliedschaft der Partei beibringen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens sei die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht aus privaten Gründen, sondern auf Grund seiner politischen Tätigkeit bei der Nationalen Bewegung und somit aus politischen Gründen verfolgt worden sei. In Einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ausgeführt, dass allein Widersprüchlichkeiten nicht als Ausschluss der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden könnten, müsste doch diesfalls bei fast allen Bescheiden der belangten Behörde derart vorzugehen sein.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 21. März 2013 langte am 25. März 2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der im Verfahren vor dem Bundesasylamt herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und droht eine solche auch nicht. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet derzeit unter keinen schweren Krankheiten, ist vielmehr gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, brachte am 21. Februar 2013 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und hat kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich, jedoch seine Eltern im Herkunftsstaat. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer, der in seiner schulischen Ausbildung auch Grundzüge der deutschen Sprache erworben hat, neben der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über keine hinreichend intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in bzw. zu Österreich.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien werden folgende Feststellungen getroffen:
Politik / Wahlen
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf
69.700 km².
(Quelle: CIA World Factbook: Georgia, Stand 20.6.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 3.7.2012)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung soll 2013 in Kraft treten. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt. Aus den Wahlen um das Amt des Bürgermeisters in Tiflis ging Amtsinhaber Gigi Ugulawa (Regierungspartei Vereinte Nationale Bewegung" mit 55,23% als Sieger hervor. Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfällen und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.
Nach den Parlamentswahlen am 2. November 2003 kam es zu Massendemonstrationen unter Führung der Opposition, die schließlich im Rücktritt Staatspräsident Schewardnadses kulminierten. In den durch die "Rosenrevolution" notwendig gewordenen Wahlen wurde ohne nennenswerte Konkurrenz der Anführer der Massenproteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein. Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili gewann 119 von 150 Mandaten, womit sie eine verfassungsändernde Mehrheit hat. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft. Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.
Die nächsten Parlamentswahlen stehen im Oktober 2012 an, die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)
Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image, dennoch ist er weiterhin sehr beliebt. In Wahlen 2013 wird sein Nachfolger bestimmt, aber politische Alternativen sind rar, da die Opposition weiterhin aufgrund von Richtungskämpfen zersplittert und für eine ernsthafte Herausforderung der Regierungspartei unvorbereitet ist. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image, dennoch ist er weiterhin sehr beliebt. In Wahlen 2013 wird sein Nachfolger bestimmt, aber politische Alternativen sind rar, da die Opposition weiterhin aufgrund von Richtungskämpfen zersplittert und für eine ernsthafte Herausforderung der Regierungspartei unvorbereitet ist. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012 aus 2013, in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.
Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Das im Dezember 2011 verabschiedete neue Wahlgesetz wurde von anderen Regierungen, Internationalen Organisationen und Oppositionsparteien kritisiert, da viele der vorab eingebrachten Kritikpunkte keine Beachtung fanden, wie u. a. Wahlkämpfe durch Regierungsbeamte für die Regierungspartei, ungenaue Wählerregister, Fehler bei Auszählung und Auswertung der Stimmzettel, mangelhafte Transparenz bei Reaktionen auf Beschwerden. Das ursprünglich 2001 verabschiedete Wahlgesetz wurde mittlerweile 46 Mal abgeändert.
(Quelle: RFE/RL: Georgian Parliament Ignores Election-Law Recommendations, 3.1.2012,
http://www.rferl.org/content/georgia_ignores_election-law_suggestions/24441200.html, Zugriff 3.7.2012)
Im Dezember 2011 wurden die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Parteienfinanzierung geändert. Rechtspersonen dürfen nunmehr nicht mehr zu der Finanzierung beitragen, die Maximalhöhe von Spenden von Individuen wurde erhöht.
(Quelle: RFE/RL: Georgian Opposition Challenges Divisive New Party-Funding Regulations, 10.1.2012, http://www.rferl.org/content/georgian_opposition_challenges_controversial_new_regulations_on_party_funding/24447368.html, Zugriff 3.7.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt stabil. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 3.7.2012 (Unverändert gültig seit: 02.04.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4A21A8B29B2C61A42D8EA68D1E516D53/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 3.7.2012)
Regionale Problemzonen: Abchasien und Südossetien
Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 / Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 / Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)
Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.
(Quelle: IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf, Zugriff 3.7.2012)(Quelle: IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume römisch eins, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf, Zugriff 3.7.2012)
Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat endete Ende 2008, UNOMIG lief im Juni 2009 aus. Infolge des Krieges wurden bis zu 138.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)
Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.
(Quelle: Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)
Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein. Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische Seite zusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen. Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt.
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Menschenrechte
Die georgische Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.
(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs(äußerungs)- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere Gesetze gewährleistet. Jedoch gab es glaubhafte Berichte, dass die Regierung diese Rechte einschränkte. Im Allgemeinen konnte die Regierung grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte. Jedoch kam es hier zu beachtlichen Ausnahmen. Personen berichten, sie würden sensible Themen nicht mehr via Telefon besprechen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden. NRO berichteten, dass es aufgrund der mangelhaften Untersuchung bei Schikanen von Menschenrechtsverteidigern nur wenige abweichende Stimmen geben würde, insbesondere außerhalb von Tiflis. Sie behaupteten außerdem, dass die Regierung den Rechtsweg nutzt, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten ausdrücken, ist der direkte oder indirekte staatliche Einfluss auf Medien weiterhin bedenklich.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Ein positiver Schritt war die Verabschiedung eines Gesetzes im April [2010], das Rundfunkanstalten die Eigentümerverhältnisse öffentlich darlegen müssen. Bei Demonstrationen im Mai 2011 griff die Polizei in die Arbeit von georgischen und ausländischen Journalisten ein, mindestens 10 wurden verbal und physisch angegriffen und 2 verhaftet. Die Presseausweise einiger Journalisten wurden diesen von der Polizei abgenommen, und einige Ausrüstungsgegenstände konfisziert. In der Folge davon wurden 16 Polizisten administrativ geahndet, 4 davon wurden entlassen.
(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Bei der Auflösung der Proteste im Mai 2011 wurden Journalisten von Exekutivbeamten physisch und verbal angegriffen. Tochtergesellschaften eines Medienunternehmens wurden nach kritischen Berichten überraschend Finanzprüfungen unterzogen. Die landesweite Medienberichterstattung ist weiterhin einseitig. Landesweite Fernsehsender unterstützen im Allgemeinen die Interessen der Regierung. Die Interessen der Opposition werden zumeist nur von Fernsehsendern in der Hauptstadt vertreten.
(Quelle: Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 3.7.2012)
Die georgischen Medien haben zahlreiche Probleme, darunter regelmäßige Interventionen vom Staat, schlechte Gesetzeslage, unklare Eigentümerverhältnisse und schwieriger Zugang zu staatlicher Information und Sendebewilligungen. Die meisten unabhängigen Medien können nicht als Unternehmen arbeiten, da es kaum Firmen gibt, die bei ihnen Werbung machen würden, aus Angst vor Druck von der Regierung. Als Ergebnis all dessen sind die Medien in Georgien nur als semi-frei zu bezeichnen.
(Quelle: Center for Security Studies (CSS), ETH Zürich: Caucasus Analytical Digest. No. 25, 18.3.2011, http://georgien.boell-net.de/downloads/CaucasusAnalyticalDigest25.PDF, Zugriff 3.7.2012)
Das Parlament verabschiedete Änderungen des Rundfunkgesetzes, die Eigentum von Rundfunkmedien durch im Ausland registrierte Firmen verbieten. Die Gesetzgebung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung größerer Transparenz im Bereich Medieneigentum und -finanzierung dar, da Sender nun Informationen über ihre Finanzquellen der Georgischen Nationalen Kommunikationskommission vorlegen müssen.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit. Die Behörden genehmigten 2011 üblicherweise Versammlungen. Jedoch respektierte die Regierung die Versammlungsfreiheit uneinheitlich, einige Proteste wurden gewaltsam aufgelöst. Menschenrechtsorganisationen kritisierten einige gesetzliche Bestimmungen, darunter jene, die spontane Versammlungen verhindern. Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis gewährte die Regierung dieses Recht nur punktuell. Es gab 2011 Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und deren Familien selektiv gezielt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt waren und strengere Strafen erhielten als andere Bürger. Es gab auch Anschuldigungen, dass auf Oppositionelle, Nichtregierungsorganisationen, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder Druck ausgeübt wurde, indem man sie überwachte oder ihnen mit Entlassung drohte. Es gibt außer den Registrierungsvoraussetzungen keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien. Das im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz erlaubt es Einzelpersonen zur Wahl anzutreten, ohne Mitglied einer Partei zu sein. Mitglieder von einigen politischen Oppositionsbewegungen behaupteten, dass sie übergebührlich für Schikanen und strafrechtliche Verfolgung herausgegriffen wurden. Mitglieder einiger Oppositionsparteien berichteten, Drohanrufe erhalten zu haben, die sie zum Rückzug von der Parteimitarbeit bewegen sollten oder zivilpolizeiliche Überwachung androhten. Mitglieder von Oppositionsparteien behaupteten, dass Lehrer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit entlassen wurden.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Im Laufe des Jahres 2011 wurden mehrere Protestveranstaltungen gewaltsam aufgelöst.
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die letzten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes widersprechen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes, was das Bekenntnis der georgischen Regierung zum Rechtstaat in Frage stellt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Exekutivbehörden lösten Demonstrationen mit exzessiver Gewalt auf, insbesondere bei den politischen Protesten am 26. Mai 2011 in Tiflis. Auch in genehmigte Demonstrationen wurde eingegriffen und deren Teilnehmer oft kleinerer Vergehen bezichtigt. Das politische Klima war 2011 angespannt. Der Geschäftsmann Bidzina Ivanishvili gab im Herbst 2011 bekannt, in die Politik gehen zu wollen. Hierauf wurde ihm die georgische Staatsbürgerschaft entzogen, weitere Aktionen (wie Wirtschaftsstrafen, Festnahmen und Entlassungen) galten als politisch motivierte Einschüchterungsversuche.
(Quelle: Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 3.7.2012)
Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt. Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.
(Quelle: Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)
Wie in den letzten Jahren griffen Behörden in die Versammlungsfreiheit ein. Am 26.Mai 2011 verwendete die Polizei Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse, um Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis aufzulösen. Fliehende Demonstranten wurden verfolgt, ungefähr 160 verhaftet und viele geschlagen, auch jene, die keinen Widerstand leisteten.
(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Haftbedingungen
Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000 Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.
(Quelle: IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 1.4.2011)
Das Büro des Ombudsmannes, EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) und viele NRO berichten weiterhin, dass die Bedingungen in den vielen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten schlecht und manchmal lebensbedrohlich sind. Der Ombudsmann stellte fest, dass neu gebaute Einrichtungen internationalen Standards entsprechen, alte Einrichtungen aber unmenschlich sind und schlechter werden. In solchen Einrichtungen waren die Inhaftierten Überbelegung, mangelhafter medizinischer Versorgung, unzureichender Luftzufuhr und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. 2011 kamen 140 Gefangene ums Leben, 2010 waren es 142 gewesen. Tuberkulose ist die Haupttodesursache. In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Im Bericht des Ombudsmannes 2010 wurde ein Fortschritt bezüglich Rückgang der Überbelegung festgestellt, die weiterhin hohe Gefängnispopulation wurde jedoch betont und festgestellt, dass die Überbelegung zu den schlechten Bedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung beitrugen. Gemäß Ombudsmann waren acht Einrichtungen überbelegt. In drei Einrichtungen hatten einige Insassen keine eigenen Betten. Ende 2011 gab es gemäß Ministeriumsauskunft 24.114 Häftlinge, 6,3% davon waren Untersuchungshäftlinge. 2010 hatte es Ende des Jahres 24.019 Häftlinge gegeben.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das Jahr 2010 zum wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.
(Quelle: Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 3.7.2012)
Die Überbelegung in Gefängnissen ist weiterhin ein Problem, das zu dürftigen Haftbedingungen führt. Das Büro des Ombudsmannes dokumentierte zahlreiche Fälle von schlechter Behandlung im Gefängnis.
(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen. Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen, um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Meldungen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben, unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden.
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze sowie schlechten Haftbedingungen. Vertrauen in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei sie 2011 Anzeichen der Verbesserung zeigte.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Zudem unterminiert der unzureichende Grad an Unabhängigkeit die Möglichkeiten, über die Exekutive Aufsicht auszuüben. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land. Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten wurde der Ernennungsprozess als nicht hinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig. 2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Im November 2011 wurde das erste Geschworenengericht seit deren Einführung 2010 durchgeführt. Eine Jury besteht aus 12 Mitgliedern.
(Quelle: EurasiaNet: Tbilisi Jury Trial Marks Step Forward for Justice System, 21.11.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst. Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Untersuchungen von Berichten über Missbräuche durch die Polizei von Demonstranten führten zur Kündigung von vier Polizisten, einer Degradierung und 11 Verwarnungen, drunter auch hochrangige Beamte. Zu den Vergehen zählten Missbrauch von Zwangsgewalt, physische Körperverletzung von Bürgern, mangelhafte Mitarbeiterführung und das nicht Befolgen von Anweisungen. Der Ombudsmann beschrieb Disziplinarmaßnahmen als wichtiges Abschreckungsmittel, diese seien aber unzureichend und er verlangte auch strafrechtliche Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen. NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit. Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz nicht gemeldet wurden. Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 mehr Disziplinarstrafen als 2010 (2010: 861, 2011: 1.017). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2011 60 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2010: 46). Unter den Verbrechen 2011 fanden sich 7 Fälle von Korruption, 4 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 17 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 4 von Amtsmissbrauch, und 10 von Veruntreuung von Staatseigentum. Die Polizeiakademie bildete 7.000 neue Polizisten aus und schulte weitere 2.000 neuerlich. In Zusammenarbeit mit internationalen Partnern wie z.B. dem Europarat wurden Spezialausbildungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt / Folter
Die Polizei setzte bei der Auflösung von Demonstrationen exzessive Gewalt ein.
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche mit eingeschränkter Verantwortlichkeit einsetzen würden. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin en Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich. Zudem wurden solche Vorfälle von den untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch, der weniger schwere Strafen nach sich zieht, falsch charakterisiert. Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) sind Schläge und Anwendung exzessiver Gewalt aufgrund politischer Motivation eher wahrscheinlich, etwa bei Demonstranten, die die Regierung kritisieren. EIDHR berichtete über bedeutende Verbesserungen dabei, die Anwendung von exzessiver Gewalt als Routinepraxis während polizeilichen Befragungen und Anhaltungen zu senken, was sie auf Reformen und zunehmende Professionalität zurückführen. Dennoch berichteten sie, dass die Polizei immer noch oft exzessive Gewalt anwendet. Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2010" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi. Die Untersuchungen solcher Vorwürfe sind unzureichend. 2011 kam es laut Ombudsmann in Haftanstalten, in denen Untersuchungshäftlinge und Verurteilte sind, zu Misshandlungen. Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizei als Hauptort von Misshandlungen abgelöst. 2011 dokumentierten NRO und der Ombudsmann einige Fälle, in denen Polizisten Gefangene misshandelt hatten, indem sie sie schlugen oder ihnen Wasser, Nahrung, Zugang zu Sanitäranlagen oder Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder Anwalt verweigerten. Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war. Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2011 20 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2010: 19), 9 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2010: 15) und einen aufgrund von Zwangsanwendung bei der Sammlung von Beweisen. 14 Fälle wurden 2011 abgeschlossen und zwei Personen verurteilt. Zudem wurden vier Polizisten und zwei Gefängnisangestellte wegen Machtmissbrauchs gegenüber Personen unter ihrer Aufsicht verurteilt. NRO und der Ombudsmann berichteten, dass Opfer Vorkommnisse aus Angst vor Vergeltung oft nicht meldeten.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern, werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen, die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Quelle: Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 4.7.2012)
Korruption
Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt. Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionen gemacht und neue Technologien eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedstaaten. Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perception Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).
(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Mehrere Regierungsbeamte wurden 2011 aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt. Gemäß Justizministerium wurden 2011 69 Regierungsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern strafrechtlich verfolgt, 60 davon verurteilt. Fünf weitere Beamte wurden für das Bezahlen von Bestechungsgeld verurteilt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben. 2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.
(Quelle: GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,
http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf, Zugriff 4.7.2012)
Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Quelle: Public Defender of Georgia: Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 4.7.2012)
Am 31. Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat. Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
? Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
? Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
? Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:
"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.
(Quelle: Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 4.7.2012)
Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.
(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit der Rosenrevolution und Präsidentschaft Saakaschwilis wurden zahlreiche, marktliberal orientierte Wirtschaftsreformen angestrengt, die zur deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage führten. Weitgehende Deregulierungsmaßnahmen und eine umfassende Privatisierung von Staatseigentum, die auch wichtige Bereiche der Daseinsfürsorge umfasst (Gesundheit, Energie, Wasser u. a.), wurden durch eine entschlossene Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung, Reformen im Steuer-, Zoll- und Arbeitsrecht, Vereinfachung der Lizenzvergabe und der Geschäftsregistrierungsverfahren begleitet. Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen Wachstumsraten (2006: 9,4%; 2007: 12,3%) sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten von 6,4% und 6,8% (BIP) verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zuletzt mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z.B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus) auf. Der Zustand der Landwirtschaft ist mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin mehr als unbefriedigend; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 und wieder zuletzt leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 16% - unabhängige Erhebungen zeigen aber, dass die tatsächliche Arbeitslosigkeit deutlich über 30% liegt.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 2.7.2012)
Nach einem kräftigen Aufschwung 2010 wird auch 2011 das Wirtschaftswachstum auf 6,8% geschätzt. Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%. Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%. Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen. Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.
(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumseinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu 6 Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose, erhält er die Zahlung bis zu 10 Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(Quelle: U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren). Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten. Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:
Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Quelle: Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht, um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten, sind durch (internationale) Spender finanziert. NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden. Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambu-lante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen, um überhaupt behandelt zu werden, gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien. Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne größeren administrativen Aufwand kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen. Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäß neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen. Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen
Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (außer dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
? Kinder bis 3 Jahre
? Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
? Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
? Wochenbettpflege
? Notfalloperationen
? geplante stationäre Behandlungen
? Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschließen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäß Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000). Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25% durch den Patienten, das heißt, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben. Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
? Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
? Elektrokardiographie zweimal im Jahr
? medizinische Notfallbehandlungen
? Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besaßen. Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschließen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäß der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet, gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und die notwendigen Medikamente in Form von Generika. Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar." In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig. Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen. Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
? bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
? bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.
(Quelle: BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Im Juli 2011 beginnt IOM Wien mit der Implementierung des Projekts "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer nach Georgien". Im Rahmen dieses Projekts werden Georgier, die in Österreich Asylwerber, asylberechtigt, subsidiär schutzberechtigt oder nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen und nachhaltigen Rückkehr und Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die derzeitige Projektphase dauert vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und sieht die Unterstützung von bis zu 50 Teilnehmern vor. IOM implementiert folgende Aktivitäten:
IOM unterstützt die folgenden Reintegrationsmaßnahmen mit Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 2.500,-:
(Quelle: IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/Innen nach Georgien, ohne Datum, http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=582%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrerinnen-nach-georgien&catid=158%3Areintegrationsunterstuetzung&Itemid=195&lang=de, Zugriff 2.7.2012)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Georgien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch - wie auch schon das Bundesasylamt - davon aus, dass der Beschwerdeführer wie behauptet georgischer Staatsangehöriger ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Asylgerichtshof erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid als schlüssig. Der ordnungsgemäßen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Vorauszuschicken ist, dass in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Identität bestehen und er in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Vorlage von Dokumenten Widersprüchliches vorbrachte, ein Vorgehen, das nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit zu sprechen vermag. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wo sich sein Personalausweis befinde, an, dass seine Dokumente mitgenommen worden seien; konkret sein Führerschein, sein Personalausweis, sein Pass und sein Parteiausweis. Nachdem er nun nach seiner Geburtsurkunde befragt wurde, gab er an, dass auch diese mitgenommen worden sei. Über weitere Befragung, wo seine Schulzeugnisse seien, gab er an, dass er diese in einer Dokumentenmappe gehabt hätte und diese ebenfalls mitgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang nicht vereinbar ist hingegen seine Aussage im Zuge der Einvernahme am 12. März 2013, wonach er sich bemühen werde, in den nächsten Tagen Schulzeugnisse vorlegen zu können. Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Polizei sämtliche Dokumente des Beschwerdeführers abnehmen soll, wenn er laut eigenen Angaben ein Opfer von Gewalt gewesen ist.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers zu erwähnen, er habe mit seiner Mutter am 2. Februar 2013, berichtigt in der Einvernahme vom 12. März 2013 auf 3. März 2013 Kontakt gehabt. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. Februar 2013 führte der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Reisepasses und Personalausweises aus, dieser befinde sich vermutlich zu Hause bei seinen Eltern. Unbeschadet, ob der Beschwerdeführer mit seiner Mutter am 2. Februar 2013 oder am 3. März 2013 Kontakt hatte und ihm mitgeteilt wurde, dass seine Dokumente noch immer in Besitz der Polizei seien, ist diese Aussage des Beschwerdeführers nicht mit seinem sonstigen Vorbringen vereinbar. Entweder wusste er zu diesem Zeitpunkt, dass seine Dokumente nach wie vor beschlagnahmt waren oder war ihm diesbezüglich ein missglückter Versuch seiner Mutter, diese wiederzuerlangen nicht bekannt; jedenfalls wäre bei Wahrunterstellung zu erwarten, dass die Mitnahme aller Dokumente durch die Polizei zumindest ansatzweise im Zuge der Erstbefragung, spätestens bei Beantwortung der Frage nach dem Verbleib allfälliger Identitätsdokumente erwähnt werden würde.
Augenscheinlich ertappt fühlte sich der Beschwerdeführer als er nach Darstellung des Überfalles auf seine Person und Bekanntgabe der Uhrzeit "Um 15:00 Uhr musste ich beginnen zu(m) Arbeiten, es kann sein, dass der Vorfall um 14:00 Uhr oder 5 Minuten vor 14:00 Uhr geschah. Ich war ganz langsam unterwegs, es war nicht mehr weit zur Arbeitsstelle. Ich ging langsam und schaute auf die Uhr." seitens des Bundesasylamtes darauf hingewiesen wurde, dass der 20. Oktober 2012 ein Samstag gewesen ist, an welchem er laut eigenen Angaben von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr arbeitete, und nochmals befragt wurde, weshalb er dann an jenem Tag um 14:00 Uhr auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Seine erste Erklärung lautete nämlich: "Ja, um 14:00 Uhr höre ich am Samstag zum Arbeiten auf." Erst über neuerlichen Vorhalt brachte er sodann vor, am Weg nach Hause gewesen zu sein und sich Zeit gelassen zu haben. Das Protokoll der Einvernahme vom 6. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich rückübersetzt. Erst in der Einvernahme am 12. März 2013 brachte er sodann in Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen vor, er sei wiederum zur Arbeit unterwegs gewesen, da um 15 Uhr eine dringend einberufene Sonderversammlung stattfinden sollte.
Zwar ist dem Argument im Beschwerdeschriftsatz, wonach Besuche von Patienten in Krankenanstalten wohl auch bei schlechtem Gesundheitszustand nachvollziehbar seien, zuzustimmen, nicht aufzuklären vermochte der Beschwerdeführer jedoch, seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt des Besuches von drei Personen seines 5-köpfigen Teams. So datierte er diesen in der Einvernahme vom 6. März 2013 mit 20. November 2012, um in der Einvernahme am 12. März 2013 hingegen den 24. Oktober 2012 anzugeben.
Als langjähriges Parteimitglied wäre seitens des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sehr wohl zu erwarten gewesen, den Ausgang der letzten Parlamentswahlen und vor allem die Sitze im Parlament seiner Partei korrekt nennen zu können. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass seine Partei 35 bis 40 Prozent der Stimmen erhielt, und 45 Sitze im georgischen Parlament innehabe, wohingegen die Partei der Vereinten Nationalbewegung tatsächlich 40,34 Prozent der Stimmen und 65 Sitze im Parlament errang. Lediglich am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer weder den Begriff "Wahlblock" noch "unabhängiger Kandidat" kannte.
Beim Beschwerdeführer liegt angesichts des dargestellten Aussageverhaltens der Schluss nahe, dass er eine Fluchtgeschichte mit zeitlicher Nähe zur publik gewordenen Amnestie durch das georgische Parlament im Jänner 2013 konstruiert hat, ohne dazu jedoch irgendeinen Bezug (gehabt) zu haben.
Dem Beschwerdeführer ist es zusammengefasst nicht gelungen, mit der Beschwerde vom 21. März 2013 der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen wären.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Asylgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat oder wie immer geartete Rückkehrgefährdung nicht glaubhaft gemacht worden und auch nicht von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes.
Lediglich am Rande wird unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz festgehalten, dass es infolge der Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens auch keiner näheren Auseinandersetzung bedarf, inwieweit bei allfälliger Wahrunterstellung eine politische Verfolgung durch den Staat oder private Verfolgung vorliegen würde.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21. Februar 2013 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21. Februar 2013 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.
3. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als nicht nachvollziehbar erwiesen und kann dieses daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als nicht nachvollziehbar erwiesen und kann dieses daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich - ausgehend vom unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers - keine Hinweise, dass es im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Im gegenständlichen Fall ergeben sich - ausgehend vom unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers - keine Hinweise, dass es im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Weiters sind keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515) erkennbar, die eine Abschiebung aufgrund von sonstigen - etwa gesundheitlichen - Umständen im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK im konkreten Fall unzulässig machen würden.Weiters sind keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515) erkennbar, die eine Abschiebung aufgrund von sonstigen - etwa gesundheitlichen - Umständen im Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK im konkreten Fall unzulässig machen würden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - durchaus zuzumuten ist, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor Georgisch, womit eine Arbeitsaufnahme möglich sein wird. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer noch seine Eltern in Georgien hat. Außerdem gibt es in Georgien zahlreiche Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der ledige Beschwerdeführer befindet sich alleine in Österreich und brachte auch selbst vor, keine Angehörigen im Bundesgebiet zu haben.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ein Eingriff in das Privatleben des/der jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des/der jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).
Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der Beschwerdeführer hat am 21. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, womit sein Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens erlaubt war. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch seinen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich als unbegründet erwiesen hat, möglich. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Gleichwohl man aufgrund der bisherigen kurzen Aufenthaltsdauer von keinem entstandenen Privatleben ausgehen kann, wird dieses schon dadurch beeinträchtigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war.
Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen im gegenständlichen Fall zudem nicht vor, von einer gelungenen Integration kann auch aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer nicht gesprochen werden, auch wenn der Beschwerdeführer einige Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund seiner Schulausbildung besitzt hat.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
4. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.4. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).
Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der zahlreichen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens ist im konkreten Fall den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu folgen, wonach nämlich allein deshalb ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mit den oben angeführten Kriterien vereinbar ist. Die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der zahlreichen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens ist im konkreten Fall den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu folgen, wonach nämlich allein deshalb ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mit den oben angeführten Kriterien vereinbar ist. Die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.
Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben.Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben.
5. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.5. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
05.04.2013