TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/2 A5 421720-2/2012

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Veröffentlicht am 02.04.2013
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Spruch

A5 421.720-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2012, Zl. 11 09.126/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2012, Zl. 11 09.126/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.8.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.8.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Stamm der Abgaal anzugehören. Er habe seine Heimat bereits im April 2010 schlepperunterstützt verlassen und sich längere Zeit in der Türkei und Griechenland aufgehalten. Am 12.8.2011 schließlich habe er sich, abermals schlepperunterstützt, von Athen ausgehend nach Österreich begeben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzungen zwischen den Islamisten und der Übergangsregierung und den daraus resultierenden Problemen für den einzelnen Bürger, der - abhängig von seiner Entscheidung, auf welche Seite er sich schläge -, von der jeweils anderen Gruppierung schikaniert und geschlagen würde. Ein Leben dort wäre daher derzeit nicht möglich. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Stamm der Abgaal anzugehören. Er habe seine Heimat bereits im April 2010 schlepperunterstützt verlassen und sich längere Zeit in der Türkei und Griechenland aufgehalten. Am 12.8.2011 schließlich habe er sich, abermals schlepperunterstützt, von Athen ausgehend nach Österreich begeben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzungen zwischen den Islamisten und der Übergangsregierung und den daraus resultierenden Problemen für den einzelnen Bürger, der - abhängig von seiner Entscheidung, auf welche Seite er sich schläge -, von der jeweils anderen Gruppierung schikaniert und geschlagen würde. Ein Leben dort wäre daher derzeit nicht möglich. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte getötet zu werden.

I.2. Am 13.9.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bislang zu seiner Reiseroute getätigten Angaben und gab zu seinen Ausreisegründen zu Protokoll, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges und der Zwangsrekrutierungsversuche durch Al Shabaab verlassen zu haben. Er sei persönlich von den Islamisten aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und hätte für seine Entscheidung 24 Stunden Zeit bekommen. Er habe sich zunächst durch Wechsel seines Aufenthaltsortes allfälligen Problemen mit Al Shabaab entziehen können, ein dauerhafter Verbleib im Bezirk XXXX sei aber nicht möglich gewesen, da man den Beschwerdeführer von Regierungsseite beschuldigt hätte, ein Mitglied der genannten Islamistengruppe zu sein. Er habe befürchtet, von den Regierungssoldaten verhaftet und in ein Gefängnis gesteckt zu werden. Aus diesem Grunde habe er Somalia verlassen. Über weitere Nachfrage seitens des Bundesasylamtes ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, im Jahr 2006 verhaftet worden zu sein, da er beim Fußballspielen kurze Hosen getragen und damit nicht den Wertevorstellungen der Islamisten entsprochen habe. Er sei noch am selben Tag wieder freigelassen worden, nachdem er zur Strafe 10 Peitschenhiebe erhalten hätte. Dem Beschwerdeführer wurden abschließend aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Somalia sowie zur IFA und zur Rückkehrsituation zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde der Genannte insbesondere auf den im August 2011 vollzogenen Rückzug von Al Shabaab aus Mogadischu hingewiesen. Er meinte dazu lediglich, dass in Somalia seit 20 Jahren Krieg herrsche und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass Al Shabaab wieder in die Stadt zurückkämen.römisch eins.2. Am 13.9.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bislang zu seiner Reiseroute getätigten Angaben und gab zu seinen Ausreisegründen zu Protokoll, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges und der Zwangsrekrutierungsversuche durch Al Shabaab verlassen zu haben. Er sei persönlich von den Islamisten aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und hätte für seine Entscheidung 24 Stunden Zeit bekommen. Er habe sich zunächst durch Wechsel seines Aufenthaltsortes allfälligen Problemen mit Al Shabaab entziehen können, ein dauerhafter Verbleib im Bezirk römisch 40 sei aber nicht möglich gewesen, da man den Beschwerdeführer von Regierungsseite beschuldigt hätte, ein Mitglied der genannten Islamistengruppe zu sein. Er habe befürchtet, von den Regierungssoldaten verhaftet und in ein Gefängnis gesteckt zu werden. Aus diesem Grunde habe er Somalia verlassen. Über weitere Nachfrage seitens des Bundesasylamtes ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, im Jahr 2006 verhaftet worden zu sein, da er beim Fußballspielen kurze Hosen getragen und damit nicht den Wertevorstellungen der Islamisten entsprochen habe. Er sei noch am selben Tag wieder freigelassen worden, nachdem er zur Strafe 10 Peitschenhiebe erhalten hätte. Dem Beschwerdeführer wurden abschließend aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Somalia sowie zur IFA und zur Rückkehrsituation zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde der Genannte insbesondere auf den im August 2011 vollzogenen Rückzug von Al Shabaab aus Mogadischu hingewiesen. Er meinte dazu lediglich, dass in Somalia seit 20 Jahren Krieg herrsche und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass Al Shabaab wieder in die Stadt zurückkämen.

In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 20.9.2011 verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf Berichte von Human Rights Watch von April 2010, in denen auf die katastrophale Lage in Somalia eingegangen würde. Zudem sei bekannt, dass die eigentlich vertriebene Al Shabaab-Gruppierung seit einigen Tagen wieder im Raum Mogadischu aktiv wäre.

I.3. Mit Bescheid vom 21.9.2011, 11 09.126-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Genannten nach Somalia.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 21.9.2011, 11 09.126-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Genannten nach Somalia.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig eingestuft würden, durch den sich allerdings aus den Feststellungen ergebenden Rückzug von Al Shabaab aus Mogadischu sei die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht mehr aktuell. Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ergäbe sich aus dem Umstand, dass der Genannte eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Netzwerk in seiner Heimat verfüge, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, er würde im Fall seiner Rückkehr in eine aussichtslose und Existenz bedrohende Lage geraten.

Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich dementsprechend aus der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und dem fehlenden feststellbaren Privat- und Familienleben.

I.4. Der Asylgerichtshof wies die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.5.2012, Zl. A5 421.720-1/2011/5E, bezüglich Spruchpunkt I. ab und gab der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II und III statt. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof wies die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.5.2012, Zl. A5 421.720-1/2011/5E, bezüglich Spruchpunkt römisch eins. ab und gab der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei statt. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In Bezug auf Spruchpunkt I. bestätigte der Asylgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde zur Frage der fehlenden Asylrelevanz. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehr monierte der Gerichtshof demgegenüber die fehlende Auseinandersetzung mit der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Es könne bloß aufgrund des Umstandes, dass Familienangehörige in Somalia lebten, nicht automatisch auf eine Unterstützung und Wiederaufnahme des Beschwerdeführers geschlossen werden. Weiters habe die belangte Behörde ihre eigens herangezogenen Feststellungen zur schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage in Mogadischu nicht gewürdigt. Insgesamt fehle es somit an nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen im Punkte der Zulässigkeit der Rückkehr.In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. bestätigte der Asylgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde zur Frage der fehlenden Asylrelevanz. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehr monierte der Gerichtshof demgegenüber die fehlende Auseinandersetzung mit der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Es könne bloß aufgrund des Umstandes, dass Familienangehörige in Somalia lebten, nicht automatisch auf eine Unterstützung und Wiederaufnahme des Beschwerdeführers geschlossen werden. Weiters habe die belangte Behörde ihre eigens herangezogenen Feststellungen zur schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage in Mogadischu nicht gewürdigt. Insgesamt fehle es somit an nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen im Punkte der Zulässigkeit der Rückkehr.

I.5. Infolge dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, die am 14.6.2012 stattfand. Dabei gab er zu Protokoll, im Fall seiner Rückkehr nach Somalia Angst zu davor zu haben, dass ihm "etwas zustoßen" würde. Über Nachfrage führte er dazu näher aus, dass seine Tante und sein Onkel seinetwegen von Mitgliedern der Al Shabaab umgebracht worden wären. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, er wüsste auch nicht, an wen er sich nach einer Rückkehr wenden sollte. Sein Vater lebe in einem näher bezeichneten Dorf und betreibe dort Landwirtschaft und Viehzucht. Er habe zwar mit ihm Kontakt gehabt, sei allerdings bei seiner Tante aufgewachsen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, selbst niemals berufstätig gewesen zu sein und ab und zu Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben. Er gehöre dem Stamm der Abgaal an und er berichtete von nächtlichen Unruhen in seinem Wohnbezirk XXXX.römisch eins.5. Infolge dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, die am 14.6.2012 stattfand. Dabei gab er zu Protokoll, im Fall seiner Rückkehr nach Somalia Angst zu davor zu haben, dass ihm "etwas zustoßen" würde. Über Nachfrage führte er dazu näher aus, dass seine Tante und sein Onkel seinetwegen von Mitgliedern der Al Shabaab umgebracht worden wären. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, er wüsste auch nicht, an wen er sich nach einer Rückkehr wenden sollte. Sein Vater lebe in einem näher bezeichneten Dorf und betreibe dort Landwirtschaft und Viehzucht. Er habe zwar mit ihm Kontakt gehabt, sei allerdings bei seiner Tante aufgewachsen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, selbst niemals berufstätig gewesen zu sein und ab und zu Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben. Er gehöre dem Stamm der Abgaal an und er berichtete von nächtlichen Unruhen in seinem Wohnbezirk römisch 40 .

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahme Berichte zur humanitären und sozialen Lage in Somalia bzw. Mogadischu zur Kenntnis gebracht. Demnach gestalte sich die Rückkehrsituation für unvermögende Personen äußerst schwierig, soziale Sicherungssysteme existierten nicht, private Hilfe sei allenfalls im Familienverband zu erlangen. Eine Rückkehr sei dann unproblematisch, wenn sie in ein Stadtgebiet erfolge, in dem der Clan des Rückkehrers die Kontrolle innehabe.

Zusammengefasst ginge die belangte Behörde zwar von einer prekären Sicherheitslage und Versorgungslage aus, jedoch könne der Beschwerdeführer im Familienverband Hilfestellung erwarten.

I.6. Mit Schriftsatz vom 4.7.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er auf die fluchtauslösenden Ereignisse einging. Er hielt fest, dass es in Somalia normal sei, Waffen zu besitzen und damit auf andere zu feuern. Der Beschwerdeführer betonte, keine Familie in seiner Heimat zu haben, zu der er zurückkehren könne und die seine Sicherheit garantiere.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 4.7.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er auf die fluchtauslösenden Ereignisse einging. Er hielt fest, dass es in Somalia normal sei, Waffen zu besitzen und damit auf andere zu feuern. Der Beschwerdeführer betonte, keine Familie in seiner Heimat zu haben, zu der er zurückkehren könne und die seine Sicherheit garantiere.

Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation und erbat nähere Informationen zu der angeblichen Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers durch Al Shabaab-Milizen. Weiters wurde generell angefragt, ob es im beschriebenen Zeitraum in XXXX zu Übergriffen der Islamisten auf die Zivilbevölkerung gekommen wäre.Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation und erbat nähere Informationen zu der angeblichen Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers durch Al Shabaab-Milizen. Weiters wurde generell angefragt, ob es im beschriebenen Zeitraum in römisch 40 zu Übergriffen der Islamisten auf die Zivilbevölkerung gekommen wäre.

Dazu wurde seitens der Staatendokumentation unter Bezugnahme auf konkrete Berichtsquellen ausgeführt, dass die Monate Februar und März 2012 generell durch eine hohe Zahl gezielter Attentate mit Schusswaffen gekennzeichnet gewesen seien. Die Staatendokumentationen untermauerte ihre Stellungnahme mit zahlreichen Auszügen verschiedener Berichte, insbesondere betreffend die Attentate im Bakara-Markt.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus.

Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia die notwendige Lebensgrundlage entzogen sei. In seiner Heimat lebten sein Vater, seine Schwester und seine Tante, bei der er bis zu seiner Ausreise auch gewohnt habe. Die zu Mogadischu getroffenen Feststellungen belegten, dass eine Rückkehr problemlos möglich sei, wenn sie in ein Gebiet erfolge, das vom Clan des Rückkehrers beherrscht würde. Generell zeige sich auch, dass die Lage im Bezirk XXXX (ausgenommen XXXX) auf niedrigem Niveau stabil wäre und die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre und soziale Bindungen verfügten, angesichts der erst kürzlich überstandenen Hungersnot, fehlender sozialer Sicherungssysteme und der prekären Sicherheitslage extrem schwierig wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen wären widersprüchlich gewesen.Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia die notwendige Lebensgrundlage entzogen sei. In seiner Heimat lebten sein Vater, seine Schwester und seine Tante, bei der er bis zu seiner Ausreise auch gewohnt habe. Die zu Mogadischu getroffenen Feststellungen belegten, dass eine Rückkehr problemlos möglich sei, wenn sie in ein Gebiet erfolge, das vom Clan des Rückkehrers beherrscht würde. Generell zeige sich auch, dass die Lage im Bezirk römisch 40 (ausgenommen römisch 40 ) auf niedrigem Niveau stabil wäre und die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre und soziale Bindungen verfügten, angesichts der erst kürzlich überstandenen Hungersnot, fehlender sozialer Sicherungssysteme und der prekären Sicherheitslage extrem schwierig wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen wären widersprüchlich gewesen.

Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.

I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und verwies darin auf die nachweislich schlechte Sicherheitslage in Somalia. In diesem Zusammenhang zitierte er eine Fülle von Berichten. Abgesehen von fehlenden Kontakten zu seinen Verwandten, die im Übrigen Opfer von Gewalt geworden seien, gehöre er auch nicht einem mächtigen Clan an und könne von daher nicht auf Schutz und Unterstützung zählen. Die Annahme einer problemlosen Rückkehr erweise sich auf Basis diverser Berichtsquellen als völlig verfehlt. Zur Ausweisung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ein neues Leben in Sicherheit aufgebaut habe und dies von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden sei.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und verwies darin auf die nachweislich schlechte Sicherheitslage in Somalia. In diesem Zusammenhang zitierte er eine Fülle von Berichten. Abgesehen von fehlenden Kontakten zu seinen Verwandten, die im Übrigen Opfer von Gewalt geworden seien, gehöre er auch nicht einem mächtigen Clan an und könne von daher nicht auf Schutz und Unterstützung zählen. Die Annahme einer problemlosen Rückkehr erweise sich auf Basis diverser Berichtsquellen als völlig verfehlt. Zur Ausweisung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ein neues Leben in Sicherheit aufgebaut habe und dies von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Die belangte Behörde gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach Mogadischu zurückkehren könne, da er dort über Verwandte verfüge. Gleichzeitig hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung Berichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia, insbesondere Mogadischu, zugrunde gelegt und zudem bezüglich des behaupteten Schussattentats auf den Onkel des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass es in den Monaten Februar und März 2012 (tatsächlich) zu einer erhöhten Zahl von Attentaten und Übergriffen mit Schusswaffen gekommen ist. Dies mag zwar keine abschließende Bestätigung für den Tod des Onkels des Beschwerdeführers ad personam darstellen, lässt allerdings den geschilderten Vorfall grundsätzlich nicht abwegig oder denkunmöglich erscheinen.

Wie bereits im ersten Verfahrensgang hat es die belangte Behörde erneut verabsäumt, sich mit den von ihr zusammengetragenen Entscheidungsgrundlagen konkret auseinanderzusetzen und einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen.

Das Bundesasylamt verharrt auf seinem Standpunkt, der Genannte habe Verwandte in Somalia und übersieht erneut, dass der Umstand lebender Verwandter an sich nicht auch gleichzeitig und automatisch zur Annahme führen kann, dass diese auch in der Lage sind, den Rückkehrer aufzunehmen und zu versorgen. Dies gilt gerade in einem von Bürgerkrieg und humanitären Katastrophen geschüttelten Land, wie Somalia. Dem Umstand, dass jene Verwandten, bei denen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgewachsen ist, Opfer von Gewalt wurden, wurde etwa keine Bedeutung zugemessen.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung auch damit, dass eine Rückkehr in jene Stadtteile von Mogadischu "problemlos" möglich sei, in denen der Clan des Rückkehrers die Kontrolle habe und leitet daraus offensichtlich pauschal die Zulässigkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers ab. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass sich die Behörde jemals konkret mit der Frage auseinandergesetzt hat, welchem Clan der Beschwerdeführer nun zugehört und ob es sich dabei um jenen handelt, der im Heimatbezirk des Genannten die Kontrolle überhat.

Es ist für den Asylgerichtshof weiters nicht nachvollziehbar, weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Rückkehr nach Mogadischu unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK möglich sein soll, wenn gleichzeitig in sämtlichen Feststellungen die Aussage getroffen wird, dass die Situation für Rückkehrer (in Mogadischu) "extrem schwierig" bzw. "prekär" sei.Es ist für den Asylgerichtshof weiters nicht nachvollziehbar, weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Rückkehr nach Mogadischu unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK möglich sein soll, wenn gleichzeitig in sämtlichen Feststellungen die Aussage getroffen wird, dass die Situation für Rückkehrer (in Mogadischu) "extrem schwierig" bzw. "prekär" sei.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Aufnahmebereitschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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