Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 430506-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 2013, FZ. 13 01.816-EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 2013, FZ. 13 01.816-EAST-OST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrer behaupteten Mutter (AIS: 11 07.051) und ihrem Ehegatten (AIS: 11 07.049) illegal in das Bundesgebiet und brachte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien am 11. Juli 2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrer behaupteten Mutter (AIS: 11 07.051) und ihrem Ehegatten (AIS: 11 07.049) illegal in das Bundesgebiet und brachte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien am 11. Juli 2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihr Ehegatte sei am 25. Mai 2011 von zu Hause weggegangen. Bis zur gemeinsamen Ausreise habe sie ihn nicht mehr gesehen. In der Zwischenzeit habe sie Telefonanrufe erhalten und sei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Sie sei aufgefordert worden, ihrem Ehegatten mitzuteilen, dass er sich stellen müsse. Innerhalb einer Woche sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden und habe sie zu Hause nicht mehr in Ruhe leben können. Die Polizei habe auch vor dem Haus auf ihren Mann gelauert. Sie wisse, dass diese Verfolgung ihre Ursache in der Teilnahme ihres Gatten bei einer Demonstration habe. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um das Leben ihres Mannes. Wegen seiner Probleme habe sie auch die Arbeit verloren.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. September 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Eingangs dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Angaben vertraulich behandelt und nicht an Dritte, insbesondere nicht an die Behörden ihres Heimatlandes, weitergegeben würden. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten iSd § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Sie wurde darüber hinaus ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde sie ausdrücklich aufgeklärt, dass es aufgrund des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme bekannt seien, einzubringen, wenn über den Antrag durch das Bundesasylamt bereits negativ entschieden worden ist.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. September 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Eingangs dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Angaben vertraulich behandelt und nicht an Dritte, insbesondere nicht an die Behörden ihres Heimatlandes, weitergegeben würden. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten iSd Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Sie wurde darüber hinaus ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde sie ausdrücklich aufgeklärt, dass es aufgrund des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme bekannt seien, einzubringen, wenn über den Antrag durch das Bundesasylamt bereits negativ entschieden worden ist.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in XXXX geboren und habe seit ihrer Geburt dort gewohnt. Derzeit leide sie an Kopf- und manchmal Herzschmerzen, da sie sich viele Sorgen mache. Mit ihrem Ehegatten sei sie seit fünf Jahren zusammen, die standesamtliche Eheschließung sei aber erst XXXX erfolgt. Nachgefragt wisse sie nicht, weshalb sie nicht schon früher geheiratet hätten. Nachdem ihr Gatte Probleme bekommen hätte, hätten sie sich für die Trauung entschieden, da sie nunmehr offiziell als Mann und Frau gelten würden. Den Namen ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin nicht angenommen, weil sie viele Diplome und Zertifikate in ihrem eigenen Name besäße. Sie spreche kein Deutsch, lerne aber schnell. In Georgien sei sie als Armenisch-Georgisch Dolmetscherin, auch bei einem Notar, beschäftigt gewesen. Sie sei georgische Staatsbürgerin armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und der gregorianisch-christlichen Religion zugehörig. Sie habe keine weiteren Familienangehörigen, ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe zwar Diplome und Zertifikate mit nach Österreich gebracht, ihr Reisepass sei aber von ihrem Mann an die Schlepper übergeben und von diesen nicht zurückgegeben worden. Weiters gab sie an, keine Verwandten außer der mit ihr eingereisten Mutter und ihrem Ehemann in Österreich zu haben. Wohin sie fahre, habe sie vor der Ausreise auch gar nicht interessiert. Ihr Mann habe das Zielland in Hinblick auf die Möglichkeit medizinischer Versorgung entschieden, ihr ging es lediglich darum, bei ihrem Mann zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, wiederholte sie im Wesentlichen ihre Aussage, dass dieser in der Person und Aktivität ihres Mannes begründet sei. Er sei am 25. Mai 2011 zu einer Kundgebung gegangen. Nach zwei Tagen, am 27. Mai seien Polizeibeamte bei ihrem Haus gewesen und hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Man habe sie ständig angerufen und gestört. Auch ihre Mutter, die aufgrund einer Diabeteserkrankung ohnehin gesundheitsgefährdet sei, sei dadurch beeinträchtigt worden. Ihr Mann habe gesundheitliche Beschwerden und habe nun zusätzlich psychologische Probleme aufgrund des Drucks bekommen. Sie hätten miteinander nur mehr am Telefon gesprochen, er habe bei Verwandten übernachtet. Ihr Mann sei nicht politisch aktiv, er kenne lediglich Parteimitglieder von Burjanadze und habe nur aufgrund der Zusage von Geldleistungen an der Demonstration teilgenommen, da er in Folge einer schwerwiegenden Knieverletzung nicht arbeitsfähig sei. Sie selbst sei nie in einer Partei gewesen und habe auch keine sonstigen politischen Aktivitäten betrieben. Befragt nach Problemen aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit gab sie an, lediglich kleine Probleme mit Nachbarn oder Personen aus Provinzregionen aufgrund ihrer Konfession gehabt zu haben, ernsthafte Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder Religion habe sie aber nicht gehabt. Sie habe lediglich Angst vor Verfolgung durch die Polizei gehabt, weil diese ihren Mann suche. Weder sie noch ihre Mutter hätten eigenständige Fluchtgründe sondern seien wegen ihrem Mann in Österreich.Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in römisch 40 geboren und habe seit ihrer Geburt dort gewohnt. Derzeit leide sie an Kopf- und manchmal Herzschmerzen, da sie sich viele Sorgen mache. Mit ihrem Ehegatten sei sie seit fünf Jahren zusammen, die standesamtliche Eheschließung sei aber erst römisch 40 erfolgt. Nachgefragt wisse sie nicht, weshalb sie nicht schon früher geheiratet hätten. Nachdem ihr Gatte Probleme bekommen hätte, hätten sie sich für die Trauung entschieden, da sie nunmehr offiziell als Mann und Frau gelten würden. Den Namen ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin nicht angenommen, weil sie viele Diplome und Zertifikate in ihrem eigenen Name besäße. Sie spreche kein Deutsch, lerne aber schnell. In Georgien sei sie als Armenisch-Georgisch Dolmetscherin, auch bei einem Notar, beschäftigt gewesen. Sie sei georgische Staatsbürgerin armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und der gregorianisch-christlichen Religion zugehörig. Sie habe keine weiteren Familienangehörigen, ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe zwar Diplome und Zertifikate mit nach Österreich gebracht, ihr Reisepass sei aber von ihrem Mann an die Schlepper übergeben und von diesen nicht zurückgegeben worden. Weiters gab sie an, keine Verwandten außer der mit ihr eingereisten Mutter und ihrem Ehemann in Österreich zu haben. Wohin sie fahre, habe sie vor der Ausreise auch gar nicht interessiert. Ihr Mann habe das Zielland in Hinblick auf die Möglichkeit medizinischer Versorgung entschieden, ihr ging es lediglich darum, bei ihrem Mann zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, wiederholte sie im Wesentlichen ihre Aussage, dass dieser in der Person und Aktivität ihres Mannes begründet sei. Er sei am 25. Mai 2011 zu einer Kundgebung gegangen. Nach zwei Tagen, am 27. Mai seien Polizeibeamte bei ihrem Haus gewesen und hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Man habe sie ständig angerufen und gestört. Auch ihre Mutter, die aufgrund einer Diabeteserkrankung ohnehin gesundheitsgefährdet sei, sei dadurch beeinträchtigt worden. Ihr Mann habe gesundheitliche Beschwerden und habe nun zusätzlich psychologische Probleme aufgrund des Drucks bekommen. Sie hätten miteinander nur mehr am Telefon gesprochen, er habe bei Verwandten übernachtet. Ihr Mann sei nicht politisch aktiv, er kenne lediglich Parteimitglieder von Burjanadze und habe nur aufgrund der Zusage von Geldleistungen an der Demonstration teilgenommen, da er in Folge einer schwerwiegenden Knieverletzung nicht arbeitsfähig sei. Sie selbst sei nie in einer Partei gewesen und habe auch keine sonstigen politischen Aktivitäten betrieben. Befragt nach Problemen aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit gab sie an, lediglich kleine Probleme mit Nachbarn oder Personen aus Provinzregionen aufgrund ihrer Konfession gehabt zu haben, ernsthafte Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder Religion habe sie aber nicht gehabt. Sie habe lediglich Angst vor Verfolgung durch die Polizei gehabt, weil diese ihren Mann suche. Weder sie noch ihre Mutter hätten eigenständige Fluchtgründe sondern seien wegen ihrem Mann in Österreich.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige weitere Beweismittel einzubringen. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin eine Reihe von ärztlichen Attesten und Teilnahmebestätigungen am Frauencafé sowie Deutschkursen der Caritas.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2011, am 8. November 2011 in Rechtskraft erwachsen, wurde der Antrag ihres Ehegatten abgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Antrag der behaupteten Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit 24. September 2012 in Folge ihrer Rückkehr nach Georgien als gegenstandslos eingestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2012, Zl. 11 07.050-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2012, Zl. 11 07.050-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Bescheid ihres Ehemanns vom 22. Oktober 2012 dessen Vorbringen zu einer Verfolgungslage, welche in Folge auf sie übergegangen wäre, als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Dabei wurde insbesondere auf Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, etwa was die Häufigkeit von Befragungen durch Polizeibeamte betraf und den Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführerin ihren Gatten über diese informierte, hingewiesen. Auch über die Herkunft der Anrufe seien unterschiedliche Angaben gemacht worden und es sei zusammenfassend von völlig unterschiedlichen Darstellungen auszugehen. Entgegen ihren Angaben zum Fluchtanlass ginge aus ihrem Vorbringen gleichbleibend und zweifelsfrei hervor, dass sie ihr Heimatland aufgrund wirtschaftlicher Perspektiven und einer erwarteten hochwertigen medizinischen Versorgung für ihren Mann verlassen habe.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2012 zugestellten Bescheid wurde am 30. Oktober 2012 die Beschwerde wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhoben. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit ihrem Vorbringen ausführlich auseinanderzusetzen. Die angeführten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien durch Nachfrage jederzeit auflösbar gewesen und beruhten darüber hinaus zum Teil auf Übersetzungsfehlern. Weiters habe die Beschwerdeführerin zwar nur Fluchtgründe ihres Ehemannes angegeben, sei aber tatsächlich auch selbst Opfer von Verfolgung gewesen. Sie habe lediglich aus Angst, ihre Aussagen könnten an georgische Behörden gelangen, unterlassen diese Gründe zu einem früheren Zeitpunkt anzugeben. Sie habe in einer hohen Position des XXXX und einer Ministerialkanzlei gearbeitet, ihr Vertrag sei aber auf Weisung des neuen Ministers Dimitri Schaschkin einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe gekündigt worden. Darüber hinaus sei sie Parteimitglied der Vereinten Nationalen Bewegung von Präsident Saakaschwili und für diese in der Wahlkommission. Da ihre Partei die Parlamentswahlen verloren habe, befürchte sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien Verfolgung. Bezüglich der durch die erstinstanzliche Behörde aufgezeigten Widersprüche kritisierte die Beschwerdeführerin, durch diese Beweiswürdigung der während ihrer ersten Befragung gemachten Angaben werde das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen gemäß § 19 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. außer Acht gelassen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, mittlerweile in Scheidung von ihrem Mann zu leben und dass sie nichts über dessen Aufenthaltsort wisse. Ihre Mutter sei nach Georgien zurückgekehrt, könne dort aber nicht mehr leben und lebe daher nunmehr in der Russischen Föderation. Das Neuerungsverbot stehe im gegenständlichen Fall dem Vorbringen nicht entgegen, da das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft gewesen sei und es darüber hinaus der Beschwerdeführerin erst jetzt möglich sei, bestimmte neue Beweismittel vorzulegen. Neben weiteren Teilnahmebestätigung von Caritas-Kursen und einer Unterstützungserklärung ihrer Unterkunftgeberin legte die Beschwerdeführerin in der Folge umfangreiche Unterlagen über den Besuch von Englischkursen in Tiflis, Teilnahmebestätigungen von Trainingskursen des georgischen XXXX, anderer georgischer Einrichtungen sowie einer Reihe von internationalen Organisationen und Projekten vor.Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2012 zugestellten Bescheid wurde am 30. Oktober 2012 die Beschwerde wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhoben. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit ihrem Vorbringen ausführlich auseinanderzusetzen. Die angeführten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien durch Nachfrage jederzeit auflösbar gewesen und beruhten darüber hinaus zum Teil auf Übersetzungsfehlern. Weiters habe die Beschwerdeführerin zwar nur Fluchtgründe ihres Ehemannes angegeben, sei aber tatsächlich auch selbst Opfer von Verfolgung gewesen. Sie habe lediglich aus Angst, ihre Aussagen könnten an georgische Behörden gelangen, unterlassen diese Gründe zu einem früheren Zeitpunkt anzugeben. Sie habe in einer hohen Position des römisch 40 und einer Ministerialkanzlei gearbeitet, ihr Vertrag sei aber auf Weisung des neuen Ministers Dimitri Schaschkin einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe gekündigt worden. Darüber hinaus sei sie Parteimitglied der Vereinten Nationalen Bewegung von Präsident Saakaschwili und für diese in der Wahlkommission. Da ihre Partei die Parlamentswahlen verloren habe, befürchte sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien Verfolgung. Bezüglich der durch die erstinstanzliche Behörde aufgezeigten Widersprüche kritisierte die Beschwerdeführerin, durch diese Beweiswürdigung der während ihrer ersten Befragung gemachten Angaben werde das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen gemäß Paragraph 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF. außer Acht gelassen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, mittlerweile in Scheidung von ihrem Mann zu leben und dass sie nichts über dessen Aufenthaltsort wisse. Ihre Mutter sei nach Georgien zurückgekehrt, könne dort aber nicht mehr leben und lebe daher nunmehr in der Russischen Föderation. Das Neuerungsverbot stehe im gegenständlichen Fall dem Vorbringen nicht entgegen, da das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft gewesen sei und es darüber hinaus der Beschwerdeführerin erst jetzt möglich sei, bestimmte neue Beweismittel vorzulegen. Neben weiteren Teilnahmebestätigung von Caritas-Kursen und einer Unterstützungserklärung ihrer Unterkunftgeberin legte die Beschwerdeführerin in der Folge umfangreiche Unterlagen über den Besuch von Englischkursen in Tiflis, Teilnahmebestätigungen von Trainingskursen des georgischen römisch 40 , anderer georgischer Einrichtungen sowie einer Reihe von internationalen Organisationen und Projekten vor.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. Jänner 2013, Zl. D9 430506-1/2012/3E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. Jänner 2013, Zl. D9 430506-1/2012/3E, wurde die Beschwerde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, als unbegründet abgewiesen.
In seiner Entscheidung hielt der erkennende Senat fest, die Beschwerdeführerin sei georgische Staatsangehörige, wobei ihre Identität nicht feststehe. Sie sei in der Vergangenheit keiner asylrelevanten oder sonst wie gearteter Verfolgung ausgesetzt gewesen und drohe eine solche auch im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Georgien nicht. Ihr drohe zum Entscheidungszeitpunkt in ihrem Herkunftsstaat auch weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe noch die Todesstrafe bzw. eine sonstige relevante individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin gehe in Österreich keiner geregelten Erwerbsstätigkeit nach und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Sie sei weitgehend gesund und arbeitsfähig und sei daher nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien eine auf ökonomischen Gründen basierende Existenzgefährdung bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in und zu Österreich.
Beweiswürdigung gelangte der Asylgerichtshof zu der Erkenntnis, dass bei näherer Betrachtung der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Einvernahmeprotokolle und der Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen ihres Gatten der Auffassung der belangten Behörde zu folgen sei, dass eine individuelle Bedrohung des Ehemannes, auf dessen Fluchtgründe auch die Beschwerdeführerin ihren Antrag stützte, nicht glaubwürdig sei. Was das zusätzliche, im Widerspruch zum Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stehende Vorbringen im Rahmen der Beschwerde betreffe, so vermöge dieses ebenfalls nicht zu überzeugen. Hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19. September 2011 (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde Seite 49) noch ihre Aussagen bei der Erstbefragung bestätigt, wonach sie ihre Beschäftigung aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes verloren hatte und persönlich nicht, insbesondere nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nennenswerter Verfolgung oder Benachteiligung ausgesetzt zu sein, so habe die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der Beschwerde vollumfänglich geändert. Nunmehr gebe sie an, einzig und allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe durch den neuen Minister Dimitri Schaschkin aus ihrer ranghohen Position im XXXX entlassen worden zu sein und darüber hinaus aufgrund ihrer politischen Aktivität für die Partei der Vereinten Nationalen Bewegung von Präsident Saakaschwili Furcht zu empfinden, da diese die Parlamentswahlen verloren hätte. Dieses Vorbringen sei in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der betreffende Minister sei seinerseits nämlich selbst Mitglied der Partei Vereinte Nationale Bewegung und darüber hinaus seit mittlerweile fünf Monaten nicht mehr im Amt. Dass alleine die Parteimitgliedschaft in der Bewegung von Präsident Saakaschwili bzw. die Mitgliedschaft in der Wahlkommission die Gefahr einer politischen Verfolgung begründe, sei ebenso nicht glaubwürdig, nicht zuletzt da Saakaschwili weiterhin das Präsidentenamt bekleide. Insgesamt sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungssituation nicht mit den Länderfeststellungen, gegen die seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Einwand erhoben worden sei, in Einklang zu bringen.Beweiswürdigung gelangte der Asylgerichtshof zu der Erkenntnis, dass bei näherer Betrachtung der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Einvernahmeprotokolle und der Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen ihres Gatten der Auffassung der belangten Behörde zu folgen sei, dass eine individuelle Bedrohung des Ehemannes, auf dessen Fluchtgründe auch die Beschwerdeführerin ihren Antrag stützte, nicht glaubwürdig sei. Was das zusätzliche, im Widerspruch zum Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stehende Vorbringen im Rahmen der Beschwerde betreffe, so vermöge dieses ebenfalls nicht zu überzeugen. Hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19. September 2011 vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde Seite 49) noch ihre Aussagen bei der Erstbefragung bestätigt, wonach sie ihre Beschäftigung aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes verloren hatte und persönlich nicht, insbesondere nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nennenswerter Verfolgung oder Benachteiligung ausgesetzt zu sein, so habe die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der Beschwerde vollumfänglich geändert. Nunmehr gebe sie an, einzig und allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe durch den neuen Minister Dimitri Schaschkin aus ihrer ranghohen Position im römisch 40 entlassen worden zu sein und darüber hinaus aufgrund ihrer politischen Aktivität für die Partei der Vereinten Nationalen Bewegung von Präsident Saakaschwili Furcht zu empfinden, da diese die Parlamentswahlen verloren hätte. Dieses Vorbringen sei in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der betreffende Minister sei seinerseits nämlich selbst Mitglied der Partei Vereinte Nationale Bewegung und darüber hinaus seit mittlerweile fünf Monaten nicht mehr im Amt. Dass alleine die Parteimitgliedschaft in der Bewegung von Präsident Saakaschwili bzw. die Mitgliedschaft in der Wahlkommission die Gefahr einer politischen Verfolgung begründe, sei ebenso nicht glaubwürdig, nicht zuletzt da Saakaschwili weiterhin das Präsidentenamt bekleide. Insgesamt sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungssituation nicht mit den Länderfeststellungen, gegen die seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Einwand erhoben worden sei, in Einklang zu bringen.
Die Beschwerdeführerin begründe den Umstand, dass sie erstmals in der Beschwerde eigene Fluchtgründe vorbringe, die sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat, im Wesentlichen damit, dass sie eine Weitergabe von Informationen an georgische Behörden befürchtet habe. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eingangs der Einvernahmen durch das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich sei, Tatsachen und Beweismittel, die ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt gewesen seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über seinen Antrag negativ entschieden worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt sei daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihr nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten.Die Beschwerdeführerin begründe den Umstand, dass sie erstmals in der Beschwerde eigene Fluchtgründe vorbringe, die sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat, im Wesentlichen damit, dass sie eine Weitergabe von Informationen an georgische Behörden befürchtet habe. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eingangs der Einvernahmen durch das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich sei, Tatsachen und Beweismittel, die ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt gewesen seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über seinen Antrag negativ entschieden worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt sei daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihr nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten.
Allgemein müsse sich die Beschwerdeführerin mit diesen nachgeschobenen Ausführungen eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel ziehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8.4.1987, 85/01/0299; 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8.4.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr neues Vorbringen auch darauf stütze, dass sie gemäß § 40 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 zuvor nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Zwar habe die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Konvolut an persönlichen Unterlagen, insbesondere Diplomen und Teilnahmebestätigungen diverser Kurse vorgelegt; Diese Unterlagen stünden aber weder in einem erkennbaren Zusammenhang mit ihrem (neuen) Vorbringen, noch sei von der Beschwerdeführerin auch nur eine Behauptung darüber angestellt worden, weshalb eine Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. September 2011 die Übermittlung derartiger Unterlagen angekündigt.In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr neues Vorbringen auch darauf stütze, dass sie gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zuvor nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Zwar habe die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Konvolut an persönlichen Unterlagen, insbesondere Diplomen und Teilnahmebestätigungen diverser Kurse vorgelegt; Diese Unterlagen stünden aber weder in einem erkennbaren Zusammenhang mit ihrem (neuen) Vorbringen, noch sei von der Beschwerdeführerin auch nur eine Behauptung darüber angestellt worden, weshalb eine Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. September 2011 die Übermittlung derartiger Unterlagen angekündigt.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 18. Jänner 2013 zugestellt.
2. Am 11. Februar 2013 brachte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ein. Bei der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, Österreich seit der Einreise nicht verlassen zu haben.
Am 11. Juli 2011 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch viele Sachen nicht erzählt, da ihr dies von ihrem Gatten aufgetragen worden sei. So habe sie unter anderem verschwiegen, dass sie Mitglied bei der Nationalistischen Bewegung von Georgien gewesen sei und könne sie hiezu auch eine Bestätigung vorlegen. Diese Partei werde nun in Georgien verfolgt. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe ihr ein Mann bei ihr zu Hause wegen ihrer politischen Aktivitäten Säure ins Gesicht geschüttet, woraufhin sie zweimal operiert worden sei. Während der Wahlen im Mai 2010 sei sie wieder bedroht worden. Ein weiterer Grund für ihre neuerliche Antragsstellung sei der Umstand, dass ihr Gatte in Georgien hochrangig kriminell sei und sie deswegen Probleme in Georgien befürchte. Ihr Bruder sei gegen ihre Eheschließung gewesen, habe ihr diese nie verziehen und befürchte sie, nunmehr auch von diesem verfolgt zu werden. Weiters sei sie in ihrem Berufsleben bei ihren vielen Anstellungen wegen ihrer armenischen Abstammung schikaniert worden; obwohl sie gebildet und sehr erfolgreich gewesen sei, sei sie entlassen worden, dass sie Armenierin sei. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie sich vor ihren politischen Gegnern und ihrem Bruder, die ihr etwas antuen könnten.
Mit Verfahrensanordnung vom 14. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesasylamtes beabsichtigt werde, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach erfolgter Rechtsberatung wurde die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2013 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, wobei sie folgende Unterlagen vorlegte:
zwei Deutschkursbestätigungen, die sie sehr gut bestanden hätte,
zwei Bildungszertifikate mit einem Begleitschreiben aus ihrem Herkunftsstaat;
eine Kopie des Arbeitsbuches, aus dem hervorginge, dass sie gekündigt worden sei; dies sei zehn Tage nach Absolvierung der Fortbildung gewesen und sei sie gekündigt worden, da sie Armenierin sei;
einen Parteiausweis der Vereinigten Nationalbewegung, bei welcher sie als Mikrobezirkskoordinatorin tätig gewesen sei;
Liste der Wahlkommission für die Wahlen im Jahre 2010, auf welcher ihr Name vermerkt sei; sie habe der Opposition dieser Partei angehört und sei während der Wahl durch eine Frau einer anderen Partei bedroht worden. Auch in ihrer eigenen Partei habe sie sich nicht wohlgefühlt, da ihr vorgeworfen worden sei, zur Armenischen Nationalgruppe zugehörig zu sein; sie sei aus ihrer Partei auch entlassen worden;
Im ersten Verfahren sei festgestellt worden, dass sie sehr krank sei; dies sei nicht korrekt. Sie habe keine Herzprobleme, nur Tachycardie und sei eigentlich gesund. Sie habe offiziell eine kriminelle Autorität geheiratet, dies habe sie sehr schlecht beeinflusst. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie ihr Bruder umbringen, der schon damals gegen diese Eheschließung gewesen sei. Ihr Bruder stamme aus eine guten Familie, betreibe ein eigenes Unternehmen und habe einflussreiche Freunde. Zwar wisse ihr Bruder bereits von der Trennung, jedoch sei die Beschwerdeführerin noch nicht geschieden. Sie habe eine 40h Beschäftigung gehabt; im Jahre 2005 sei ihr Vertrag auf eine 20h Tätigkeit reduziert worden. Sie sei darüber informiert worden, nicht mehr zu den staatlichen Angestellten zugehörig zu sein. In Georgien herrsche eine sehr schlechte politische Situation, eine Kollegin, die zusammen mit ihr im Ministerium gearbeitet hätte, sei vor ca. 10 Tagen zusammengeschlagen worden.
Befragt nach neuen Gründen für die Einbringung des Folgeantrages führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Angst zurückzukehren. Ihr sei bereits gedroht worden, wegen ihrer Aktivität entstellt zu werden und habe sie dies vor 20 Jahren tatsächlich durchgemacht; man habe ihr Säure ins Gesicht geschüttet und habe sie seit dieser Zeit Narben im Gesicht. Sie sei operiert worden und fehle ein Teil ihrer Augenbraue; sie habe ein Tattoo, dass es normal aussehe. Sie habe nie darüber geredet auch nicht mit ihrem Ehemann. Die Gründe aus ihrem ersten Asylverfahren seien nach wir vor aufrecht, jedoch habe sie nicht angegeben, dass sei seit 2004 Mitglied der nationalen Bewegung gewesen sei; auch habe sie nicht erwähnt, woher die Narben in ihrem Gesicht stammen würden. Ihre Partei sei nunmehr in Opposition und würden deren Mitglieder stark verfolgt und geschlagen werden. Auch Armenier hätten seit Mai 2011 Angst, ihre Wohnung zu verlassen. Sie habe darüber nicht erzählt, da ihr Ehegatte ihr dies empfohlen hätte. Die Probleme mit ihrem Bruder würden seit dem Zeitpunkt als er von der Eheschließung im XXXX erfahren habe bestehen, er habe versucht, sie mit einem Messer niederzustechen, auch sei sie telefonisch bedroht worden, er hasse sie wegen ihrer Verbindung mit einem Kriminellen.Befragt nach neuen Gründen für die Einbringung des Folgeantrages führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Angst zurückzukehren. Ihr sei bereits gedroht worden, wegen ihrer Aktivität entstellt zu werden und habe sie dies vor 20 Jahren tatsächlich durchgemacht; man habe ihr Säure ins Gesicht geschüttet und habe sie seit dieser Zeit Narben im Gesicht. Sie sei operiert worden und fehle ein Teil ihrer Augenbraue; sie habe ein Tattoo, dass es normal aussehe. Sie habe nie darüber geredet auch nicht mit ihrem Ehemann. Die Gründe aus ihrem ersten Asylverfahren seien nach wir vor aufrecht, jedoch habe sie nicht angegeben, dass sei seit 2004 Mitglied der nationalen Bewegung gewesen sei; auch habe sie nicht erwähnt, woher die Narben in ihrem Gesicht stammen würden. Ihre Partei sei nunmehr in Opposition und würden deren Mitglieder stark verfolgt und geschlagen werden. Auch Armenier hätten seit Mai 2011 Angst, ihre Wohnung zu verlassen. Sie habe darüber nicht erzählt, da ihr Ehegatte ihr dies empfohlen hätte. Die Probleme mit ihrem Bruder würden seit dem Zeitpunkt als er von der Eheschließung im römisch 40 erfahren habe bestehen, er habe versucht, sie mit einem Messer niederzustechen, auch sei sie telefonisch bedroht worden, er hasse sie wegen ihrer Verbindung mit einem Kriminellen.
Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie neuerlich ein Opfer eines Säureattentates zu werden, habe Angst vor den Problemen mit ihrem Bruder, werde Schwierigkeiten infolge der Asylantragstellung im Ausland haben, fürchte die Reaktion ihrer Parteigenossen, die von Verrat sprechen werden und ihr Leben in Georgien auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Armeniern. Alle diese Rückkehrbefürchtungen würden bereits seit ihrer Einreise in Österreich am 3. Juli 2011 bestehen.
Ihr Vater sei verstorben, ihre Eltern hätten sich getrennt, als die Beschwerdeführerin selbst ein kleines Kind gewesen sei. Sie sei bei ihrer Stiefmutter aufgewachsen, welche sie nach Österreich begleitet hätte, wieder zurückgereist sei und nun mit ihrem ersten Mann in der Russischen Föderation lebe. In Georgien selbst sei nur ihr Bruder aufhältig. Sie habe ihren Lebensunterhalt in Georgien durch Dolmetscherdienste erwirtschaftet, habe als Managerin an der Universität und parallel als Lehrerin gearbeitet. In Österreich habe sie bis zum 1. Februar als Reinigungskraft im Asylwerberheim gearbeitet, wohne derzeit aber in einer Privatwohnung und lebe von ihren Ersparnissen, wobei sie nicht weiß, wie sich die weitere Fianzierung gestalten soll. Sie sei Mitglied der Caritas, besuche das Frauencafe und betreibe zweimal wöchentlich Yoga. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig, jedoch zahlreiche Bekannte, die sie unterstützen würden. Seit fünf Monaten führe sie eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger. Abschließend forderte die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Psychiaters.
Laut eines Untersuchungsergebnisses vom 19. Februar 2013 im Zuge einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren konnte zum Zeitpunkt der Befunderhebung eine Belastung festgemacht werden, die aus ärztlicher Sicht noch nicht krankheitswertig sei. Es seien keine schweren affektiven Symptome, keine Einbußen der kognitiven Funktionen und keine traumatischen Symptome zu finden.
Nach erfolgtem Parteiengehör langte am 5. März 2013 ein psychotherapeutischer Kurzbericht die Beschwerdeführerin vom selben Tag betreffend ein, wonach bei dieser typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben seien. Auch liege eine Sozialphobie vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2013, FZ. 13 01.816 - EAST-Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2013, FZ. 13 01.816 - EAST-Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Ihr im gegenständlichen Verfahren erstattetes Vorbringen habe bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden und sei von der Beschwerdeführerin schuldhaft nicht vorgebracht worden, obwohl sie hiezu verpflichtet gewesen wären. Aufgrund der Angaben sei von einer klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg auszugehen, und komme die erkennende Behörde zum klaren Ergebnis, dass das diesbezüglich individuelle Vorbringen nicht glaubhaft sei. Zum nunmehr nicht glaubhaften Vorbringen sei im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahren bestanden habe, sich diese im nunmehrigen Verfahren fortspinne und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung sich dieser daher nicht geändert habe, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum sei bereits im Erstverfahren entschieden worden. Die jetzige Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin stütze sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor der rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Vorverfahrens zugetragen haben, der Beschwerdeführerin jedoch bereits vor Abschluss des vorherigen Asylverfahrens bekannt gewesen, jedoch wissentlich nicht vorgebracht worden seien. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens stelle das nunmehr getätigte Vorbringen somit gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liege infolge der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis vor, bestehe insbesondere kein lebensbedrohlicher Zustand und bestehe, wie sich aus den Feststellungen ergeben, eine Behandlungsmöglichkeit ihrer Erkrankungen im Herkunftsstaat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Beziehung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer zugunsten der Republik Österreich ausgehenden Interessenabwägung gerechtfertigt und liege somit insgesamt keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor.Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Ihr im gegenständlichen Verfahren erstattetes Vorbringen habe bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden und sei von der Beschwerdeführerin schuldhaft nicht vorgebracht worden, obwohl sie hiezu verpflichtet gewesen wären. Aufgrund der Angaben sei von einer klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg auszugehen, und komme die erkennende Behörde zum klaren Ergebnis, dass das diesbezüglich individuelle Vorbringen nicht glaubhaft sei. Zum nunmehr nicht glaubhaften Vorbringen sei im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahren bestanden habe, sich diese im nunmehrigen Verfahren fortspinne und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung sich dieser daher nicht geändert habe, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum sei bereits im Erstverfahren entschieden worden. Die jetzige Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin stütze sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor der rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Vorverfahrens zugetragen haben, der Beschwerdeführerin jedoch bereits vor Abschluss des vorherigen Asylverfahrens bekannt gewesen, jedoch wissentlich nicht vorgebracht worden seien. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens stelle das nunmehr getätigte Vorbringen somit gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liege infolge der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis vor, bestehe insbesondere kein lebensbedrohlicher Zustand und bestehe, wie sich aus den Feststellungen ergeben, eine Behandlungsmöglichkeit ihrer Erkrankungen im Herkunftsstaat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Beziehung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer zugunsten der Republik Österreich ausgehenden Interessenabwägung gerechtfertigt und liege somit insgesamt keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Ausweisung vor.
Gegenständlicher Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 14. März 2013 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei im Juli 2011 mit ihrem damaligen Ehemann und ihrer Mutter in das Bundesgebiet eingereist und habe sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser sei in zweiter Instanz am 11. Jänner 2013 rechtskräftig negativ entschieden worden. Während dieses ersten Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin jedoch in aufrechter Ehegemeinschaft befunden, weshalb ihre Verfahren als Familienverfahren gemeinsam geführt und auch gemeinsam negativ entschieden worden seien. Aus Angst sowohl vor ihrem Ehemann als auch vor den georgischen Behörden habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nur unvollständig angegeben. In der Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom 22. Oktober 2012 habe sie ergänzend jene Gründe vorgebracht, die sie tatsächlich bewogen hätten, aus ihrer Heimat zu fliehen. Deren Berücksichtigung wurde vom Asylgerichtshof jedoch unter Bezug auf das Neuerungsverbot gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei daher gezwungen gewesen, am 11. Februar 2013 neuerlich einen Antrag zu stellen. Weiters wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, wobei ausgeführt wurde, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 Verfahrensrichtlinie finde und daher unionsrechtswidrig sei.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei im Juli 2011 mit ihrem damaligen Ehemann und ihrer Mutter in das Bundesgebiet eingereist und habe sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser sei in zweiter Instanz am 11. Jänner 2013 rechtskräftig negativ entschieden worden. Während dieses ersten Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin jedoch in aufrechter Ehegemeinschaft befunden, weshalb ihre Verfahren als Familienverfahren gemeinsam geführt und auch gemeinsam negativ entschieden worden seien. Aus Angst sowohl vor ihrem Ehemann als auch vor den georgischen Behörden habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nur unvollständig angegeben. In der Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom 22. Oktober 2012 habe sie ergänzend jene Gründe vorgebracht, die sie tatsächlich bewogen hätten, aus ihrer Heimat zu fliehen. Deren Berücksichtigung wurde vom Asylgerichtshof jedoch unter Bezug auf das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei daher gezwungen gewesen, am 11. Februar 2013 neuerlich einen Antrag zu stellen. Weiters wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, wobei ausgeführt wurde, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie finde und daher unionsrechtswidrig sei.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 22. März 2013 langte beim Asylgerichtshof am 27. März 2013 ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Insofern die Beschwerdeführerin - die in ihrem Vorverfahren mehrmals betonte, keiner Partei zugehörig zu sein, nicht aus politischen Gründen verfolgt zu werden und insbesondere keine Geschwister zu haben - nunmehr behauptet, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier und auf Grund ihrer parteipolitischen Aktivitäten in Georgien Verfolgung und infolge der Eheschließung mit einem Kriminellen Bedrohungen durch ihren Bruder, der sie versucht habe, mit einem Messer niederzustechen, zu befürchten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände (auch nach Angaben der Beschwerdeführerin) jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).Insofern die Beschwerdeführerin - die in ihrem Vorverfahren mehrmals betonte, keiner Partei zugehörig zu sein, nicht aus politischen Gründen verfolgt zu werden und insbesondere keine Geschwister zu haben - nunmehr behauptet, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier und auf Grund ihrer parteipolitischen Aktivitäten in Georgien Verfolgung und infolge der Eheschließung mit einem Kriminellen Bedrohungen durch ihren Bruder, der sie versucht habe, mit einem Messer niederzustechen, zu befürchten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände (auch nach Angaben der Beschwerdeführerin) jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen vergleiche nochmals VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausdrücklich festzuhalten, dass diese als Motiv für ihre wahrheitswidrigen bzw. unvollständigen Angaben im Vorverfahren angab, Angst vor ihrem Ehegatten gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Vorverfahren über dezidierte Befragung sowohl die Existenz eines Bruders und ihre ehemaligen politischen Aktivitäten verschwieg und darüber hinaus ihre nunmehr als "Stiefmutter" bezeichnete weibliche Begleitung als "Mutter" angab.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass ihr Vorbringen in der Beschwerde im Vorverfahren nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof nicht nur auf das Argument des Neuerungsverbotes beschränkte sondern in Bezug auf die Glaubwürdigkeit prüfte:
"Was das zusätzliche, im Widerspruch zum Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stehende Vorbringen im Rahmen der Beschwerde betrifft, so vermag dieses ebenfalls nicht zu überzeugen. Hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19. September 2011 (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde Seite 49) noch ihre Aussagen bei der Erstbefragung bestätigt, wonach sie ihre Beschäftigung aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes verloren hatte und persönlich nicht, insbesondere nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nennenswerter Verfolgung oder Benachteiligung ausgesetzt zu sein, so änderte die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der Beschwerde vollumfänglich. Nunmehr gibt sie an, einzig und allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe durch den neuen Minister Dimitri Schaschkin aus ihrer ranghohen Position im XXXX entlassen worden zu sein und darüber hinaus aufgrund ihrer politischen Aktivität für die Partei der Vereinten Nationalen Bewegung von Präsident Saakaschwili Verfolgung fürchten, da diese die Parlamentswahlen verloren hatte. Dieses Vorbringen ist in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der betreffende Minister war seinerseits nämlich selbst Mitglied der Partei Vereinte Nationale Bewegung und ist darüber hinaus seit mittlerweile fünf Monaten nicht mehr im Amt. Dass alleine die Parteimitgliedschaft in der Bewegung von Präsident Saakaschwili bzw. die Mitgliedschaft in der Wahlkommission die Gefahr einer politischen Verfolgung begründe, ist ebenso nicht glaubwürdig, nicht zuletzt da Saakaschwili weiterhin das Präsidentenamt bekleidet. Insgesamt ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungssituation nicht mit den Länderfeststellungen, gegen die seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Einwand erhoben wurde, in Einklang zu bringen."Was das zusätzliche, im Widerspruch zum Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stehende Vorbringen im Rahmen der Beschwerde betrifft, so vermag dieses ebenfalls nicht zu überzeugen. Hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19. September 2011 vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde Seite 49) noch ihre Aussagen bei der Erstbefragung bestätigt, wonach sie ihre Beschäftigung aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes verloren hatte und persönlich nicht, insbesondere nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nennenswerter Verfolgung oder Benachteiligung ausgesetzt zu sein, so änderte die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der Beschwerde vollumfänglich. Nunmehr gibt sie an, einzig und allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe durch den neuen Minister Dimitri Schaschkin aus ihrer ranghohen Position im römisch 40 entlassen worden zu sein und darüber hinaus aufgrund ihrer politischen Aktivität für die Partei der Vereinten Nationalen Bewegung von Präsident Saakaschwili Verfolgung fürchten, da diese die Parlamentswahlen verloren hatte. Dieses Vorbringen ist in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der betreffende Minister war seinerseits nämlich selbst Mitglied der Partei Vereinte Nationale Bewegung und ist darüber hinaus seit mittlerweile fünf Monaten nicht mehr im Amt. Dass alleine die Parteimitgliedschaft in der Bewegung von Präsident Saakaschwili bzw. die Mitgliedschaft in der Wahlkommission die Gefahr einer politischen Verfolgung begründe, ist ebenso nicht glaubwürdig, nicht zuletzt da Saakaschwili weiterhin das Präsidentenamt bekleidet. Insgesamt ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungssituation nicht mit den Länderfeststellungen, gegen die seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Einwand erhoben wurde, in Einklang zu bringen.
Die Beschwerdeführerin begründet den Umstand, dass sie erstmals in der Beschwerde eigene Fluchtgründe vorbringt, die sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat, im Wesentlichen damit, dass sie eine Weitergabe von Informationen an georgische Behörden befürchtet habe. In diesem Zusammenhang ist nun zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eingangs der Einvernahmen durch das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über seinen Antrag negativ entschieden worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihr nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten."Die Beschwerdeführerin begründet den Umstand, dass sie erstmals in der Beschwerde eigene Fluchtgründe vorbringt, die sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat, im Wesentlichen damit, dass sie eine Weitergabe von Informationen an georgische Behörden befürchtet habe. In diesem Zusammenhang ist nun zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eingangs der Einvernahmen durch das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über seinen Antrag negativ entschieden worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihr nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten."
Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, nicht erfolgen.
4. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344).4. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.Auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Im konkreten Fall ist in Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Im konkreten Fall ist in Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".
Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Erkrankungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind.
Zu wiederholen bleibt, dass das georgische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Georgien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die die Beschwerdeführerin in Österreich genießt, sind kein Abschiebehindernis. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen einer Rückkehr nach Georgien lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie, die sich selbst als gesund bezeichnete, tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren Krankheit leide, dass schon die bloße Überstellung nach Georgien trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin wird auf Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen können. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über hohe berufliche Qualifikationen, weshalb eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar ist.Zu wiederholen bleibt, dass das georgische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht. Dass die Behandlung in Georgien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die die Beschwerdeführerin in Österreich genießt, sind kein Abschiebehindernis. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen einer Rückkehr nach Georgien lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie, die sich selbst als gesund bezeichnete, tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren Krankheit leide, dass schon die bloße Überstellung nach Georgien trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin wird auf Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen können. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über hohe berufliche Qualifikationen, weshalb eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar ist.
Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden. Auch eine drohende mangelnde Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat konnte im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof sieht kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Georgien.
Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtwissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde, ging diese richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).
Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).
Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6. 10. 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beschwerdeführerin führt nach ihrer Trennung von ihrem Ehegatten nunmehr eine Beziehung zu einem zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Freund. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Freund war zum Zeitpunkt der Gründung der Beziehung bewusst, dass diese über keinen Aufenthaltstitel verfügt; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin zugestand, dass ihre Angaben im Vorverfahren bewusst wahrheitswidrig waren.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30. 4. 2009, 2009/21/086, VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt vergleiche zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).
In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Artikel 8, EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.
Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).
Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).
Der Beschwerdeführerin musste bekannt sein, dass die mit einer Antragstellung auf internationalen Schutz verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt und es demnach vorhersehbar war, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, zumal ihr Asylverfahren nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ abgeschlossen war und sie jederzeit damit rechnen musste, aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben zu werden.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Die Beschwerdeführerin war während ihres bisherigen fast zweijährigen Aufenthaltes in Österreich weder am Arbeitsmarkt integriert, putzte jedoch in ihrer Unterkunft für Asylwerber. Ein besonders intensives Engagement in Vereinen oder einer Organisation liegt trotz ihrer Teilnahme am Frauencafe der Caritas und Yoga-Kursen nicht vor. Auch ein sonstiges intensiviertes Privatleben, welches auf eine besondere Verankerung der Beschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft schließen lassen würde, wurde nicht nachgewiesen.
Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind die Absolvierung von Deutschkursen und ihr nicht ungetrübter Gesundheitszustand.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin schon fast zwei Jahre lang nicht mehr in Georgien gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass diese dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor Georgisch und Russisch, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und geboten.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und geboten.
5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:
Im Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, U 3078/09, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"§ 66 AsylG 2005 (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung) dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung) dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 6. 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)
Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie gibt nun aber auf europarechtlicher Ebene vor, dass "im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird." Diese Bestimmung enthält offenkundig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt.Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie gibt nun aber auf europarechtlicher Ebene vor, dass "im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird." Diese Bestimmung enthält offenkundig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt.
Die in Abs. 3 des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie aufgezählten möglichen Einschränkungen machen deutlich, dass gerade für ein Verfahren wie jenes nach den österreichischen Vorschriften vor dem AsylGH eine Rechtsberatung bzw. -vertretung eingerichtet werden muss:Die in Absatz 3, des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie aufgezählten möglichen Einschränkungen machen deutlich, dass gerade für ein Verfahren wie jenes nach den österreichischen Vorschriften vor dem AsylGH eine Rechtsberatung bzw. -vertretung eingerichtet werden muss:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 lit. a der Verfahrensrichtlinie können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung nur "für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren" gewährt wird.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, Litera a, der Verfahrensrichtlinie können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung nur "für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren" gewährt wird.
Mit dieser Bestimmung wird auf Art. 39 der Verfahrensrichtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und bestimmte sonstige Entscheidungen im Asylverfahren haben. In Österreich ist der Rechtsbehelf, den Art. 39 der Verfahrensrichtlinie nennt, zweifelsfrei das Verfahren vor dem AsylGH. Dies bedeutet, dass in Österreich zumindest im Verfahren vor dem AsylGH eine kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung bestehen muss.Mit dieser Bestimmung wird auf Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und bestimmte sonstige Entscheidungen im Asylverfahren haben. In Österreich ist der Rechtsbehelf, den Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie nennt, zweifelsfrei das Verfahren vor dem AsylGH. Dies bedeutet, dass in Österreich zumindest im Verfahren vor dem AsylGH eine kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung bestehen muss.
Auch von einer weiteren möglichen Beschränkung der Verpflichtung der Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung bzw. -vertretung hat der österreichische Gesetzgeber offensichtlich Gebrauch gemacht:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 lit. c der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur "für Rechtsberater oder sonstige Berater" gewährt wird, "die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden." Gerade um solche Rechtsberater handelt es sich offenkundig bei Flüchtlingsberatern iSd §66 AsylG 2005, die gemäß dessen Abs. 1 vom Bundesminister für Inneres zu bestellen sindGemäß Artikel 15, Absatz 3, Litera c, der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur "für Rechtsberater oder sonstige Berater" gewährt wird, "die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden." Gerade um solche Rechtsberater handelt es sich offenkundig bei Flüchtlingsberatern iSd §66 AsylG 2005, die gemäß dessen Absatz eins, vom Bundesminister für Inneres zu bestellen sind
Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.
Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und § 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 3, AsylG 2005 zu bestellen hat.
Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.
(...)
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes spricht schon das Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern im Asylverfahren dafür, dass über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist:
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 (zur damaligen Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997) aus dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze abgeleitet hat, muss Asylwerbern auch in jenen Fällen, in denen keine Anwaltspflicht besteht, ein Rechtsbeistand zukommen: Einem rechtsschutzsuchenden Asylwerber, der "im Regelfall der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher schon zum rein sprachlichen Verständnis des ihm zugestellten Bescheides fremder Hilfe bedarf", muss "grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis des Bescheides - einschließlich der rechtlichen Wertung des zur Bescheiderlassung führenden Verfahrens - möglich gemacht werden; demnach muss ihm die Möglichkeit geboten werden, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen ...".Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.218 aus 1998, (zur damaligen Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,) aus dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze abgeleitet hat, muss Asylwerbern auch in jenen Fällen, in denen keine Anwaltspflicht besteht, ein Rechtsbeistand zukommen: Einem rechtsschutzsuchenden Asylwerber, der "im Regelfall der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher schon zum rein sprachlichen Verständnis des ihm zugestellten Bescheides fremder Hilfe bedarf", muss "grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis des Bescheides - einschließlich der rechtlichen Wertung des zur Bescheiderlassung führenden Verfahrens - möglich gemacht werden; demnach muss ihm die Möglichkeit geboten werden, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen ...".
Die nachteiligen Folgen einer mangelhaften Vertretung im Asylverfahren können sich frühestens mit der (negativen) Entscheidung des AsylGH zeigen. Für den Asylwerber und dessen Rechtsschutzinteresse ist es aber nicht ausreichend, erst die endgültige Sachentscheidung des AsylGH mit der Begründung bekämpfen zu können, sie sei deshalb nachteilig für ihn ausgegangen, weil ihm für das Verfahren kein Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zur Beratung bzw. Vertretung beigestellt worden sei. Das Verfahrensergebnis hängt entscheidend vom Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren ab, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können muss. Fehlendes Vorbringen kann nicht ohne weiteres nachgeholt oder ergänzt werden. Ein bloß nachträglicher Rechtsschutz griffe daher zu kurz, weswegen die Nichtbeigebung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) der sofortigen Bekämpfbarkeit bedarf."
Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.
Der Gesetzgeber schließt in der Novelle zu § 66 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 38/2011, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Abs. 3 verweist, dezidiert aus. Demnach können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung ua. nur gewährt wird....Der Gesetzgeber schließt in der Novelle zu Paragraph 66, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Absatz 3, verweist, dezidiert aus. Demnach können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung ua. nur gewährt wird....
"d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird."
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch eine Rechtsberaterin in Anspruch genommen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde sind in ihrer Bedeutung klar verständlich und wurde ihr dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung angeboten.
In diesem Zusammenhang ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund der Manuduktion im Vorverfahren sowie der Hinzuziehung eine Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt im nunmehrigen Folgeverfahren bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, aus folgendem Umstand Genüge getan:
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Februar 2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach in einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist insbesondere nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen und sohin die dahingehenden "hinreichenden Erfolgsaussichten einer Rechtsberatung" im Sinne von Art. 15 lit. d der Verfahrensrichtlinie, den genannten Bedürfnissen gerecht zu werden und ausreichend zu berücksichtigen, liegen sollten. Das Entscheidungsergebnis des Asylgerichtshofes hängt somit unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch nicht vom Vorbringen des Asylwerbers in seiner Beschwerde und/oder im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ab. Ein fehlendes Vorbringen, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können müsste, wäre in diesem Zusammenhang gar nicht zu berücksichtigen.Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Februar 2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach in einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist insbesondere nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen und sohin die dahingehenden "hinreichenden Erfolgsaussichten einer Rechtsberatung" im Sinne von Artikel 15, Litera d, der Verfahrensrichtlinie, den genannten Bedürfnissen gerecht zu werden und ausreichend zu berücksichtigen, liegen sollten. Das Entscheidungsergebnis des Asylgerichtshofes hängt somit unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch nicht vom Vorbringen des Asylwerbers in seiner Beschwerde und/oder im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ab. Ein fehlendes Vorbringen, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können müsste, wäre in diesem Zusammenhang gar nicht zu berücksichtigen.
Lediglich am Rande sei erwähnt, dass somit selbst bei hypothetischer direkter Anwendung der Verfahrensrichtlinie infolge nicht (rechtzeitiger) bzw. nicht konformer Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber im Sinne des Beschwerdeschriftsatzes, wodurch der Beschwerdeführerin also im Beschwerdeverfahren eines Folgeverfahrens vor dem Asylgerichtshof Rechtsberatung beizustellen wäre, im Lichte der Judikaktur zu § 68 AVG weder hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes noch der Zulässigkeit der Prüfung durch den Asylgerichtshof eine Änderung eintreten würde. Vorbringen infolge einer derartigen Rechtsberatung hätten nämlich, da nicht zu berücksichtigen, "keine hinreichenden Erfolgsaussichten".Lediglich am Rande sei erwähnt, dass somit selbst bei hypothetischer direkter Anwendung der Verfahrensrichtlinie infolge nicht (rechtzeitiger) bzw. nicht konformer Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber im Sinne des Beschwerdeschriftsatzes, wodurch der Beschwerdeführerin also im Beschwerdeverfahren eines Folgeverfahrens vor dem Asylgerichtshof Rechtsberatung beizustellen wäre, im Lichte der Judikaktur zu Paragraph 68, AVG weder hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes noch der Zulässigkeit der Prüfung durch den Asylgerichtshof eine Änderung eintreten würde. Vorbringen infolge einer derartigen Rechtsberatung hätten nämlich, da nicht zu berücksichtigen, "keine hinreichenden Erfolgsaussichten".
Der Antrag auf Bestellung eines/einer Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin war daher spruchgemäß abzuweisen.
6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 27. März 2013 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 27. März 2013 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Identität der Sache, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsberater, Richtlinienkonformität, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.04.2013