Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D1 433537-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 18.395-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 18.395-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides werden diese behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides werden diese behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer, einen russischen Staatsangehörigen, stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins. 1. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer, einen russischen Staatsangehörigen, stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 09.01.2013 wurde der Vater des Beschwerdeführers durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sein Sohn habe die gleichen Probleme wie die Familie. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei daher nicht möglich. Weiters bejahte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers die Frage, ob er die in seinem (bereits abgeschlossenen) Verfahren gemachten Angaben aufrecht halte und führte überdies aus, er habe mit einem Freund über das Internet Kontakt aufgenommen, der ihm mitgeteilt habe, dass "man" schon auf ihn (den Vater des Beschwerdeführers) warte und im Hof vor seinem Haus ständig Fahrzeuge stünden. Er verstehe daher nicht, weshalb ihm nicht geglaubt werde. Vor etwa einem Monat seien einige tschetschenische Asylwerber in die Russische Föderation abgeschoben und teilweise inhaftiert worden. Auch seien bereits "einige Leichen der Abgeschobenen gefunden" worden. Zumal auch ihm die Abschiebung drohe, stehe er nunmehr unter starkem Stress. Er leide bereits an psychischen Problemen und habe sich auch an einen Psychiater gewandt. Sein minderjähriger Sohn sei ebenfalls nicht gesund, sondern leide an einem Herzfehler.
3. In weiterer Folge legte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
4. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zl. 12 18.395-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zl. 12 18.395-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und es seien auch keine konkret auf den minderjährigen Beschwerdeführer bezogenen Verfolgungshandlungen behauptet worden. Überdies sei auch die Herzerkrankung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelbar. Bezugnehmend auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 25.06.2012, 12.01.2012 (gemeint wohl: 12.01.2010) und 09.07.2010 sei die Erkrankung des Beschwerdeführers etwa im Bakulev Scientific Center of Cardiovascular Surgery in Moskau und die Nachsorge in der Kinderpolyklinik in Grosny möglich bzw. lasse sich aus der Behandelbarkeit anderer schwerwiegender Herzerkrankungen deren Behandelbarkeit ableiten. Hinsichtlich der behaupteten Leichenfunde infolge der Abschiebung von Personen in die Russische Föderation sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine durch nichts untermauerte Behauptung handle. Insbesondere könne aber kein Zusammenhang zwischen den unbestrittenen Festnahmen und der Person des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers oder eines anderen Familienmitgliedes hergestellt werden. Eine in der Russischen Föderation aktuell bestehende Bedrohung des minderjährigen Beschwerdeführers habe somit nicht erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Vor dem Hintergrund der bekannten Herzerkrankung habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden.
5. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wies der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers auf die bei diesem diagnostizierte Erkrankung an einem herzspitznahen muskulären Ventrikelseptumdefekt und die erforderliche Endokarditisprophylaxe hin. Das Bundesasylamt stelle die Behandelbarkeit der Erkrankung fest und verweise auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Dazu sei anzumerken, dass sich die Anfragebeantwortung vom 12.01.2012 mit der Verfügbarkeit von traumaspezifischer regelmäßiger Psychotherapie zur Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen auseinandersetze und offensichtlich nicht einschlägig sei. Aus der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 gehe hervor, dass ein Ventrikelseptumdefekt nicht in Tschetschenien, jedoch im Bakulev Scientific Center of Cardiovascular Surgery in Moskau behandelbar sei. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung ergebe sich jedoch, dass es schwierig sein könne, eine Behandlung außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung zu erhalten. Der minderjährige Beschwerdeführer würde gemeinsam mit seiner Familie in Tschetschenien registriert, das genannte Krankenhaus befinde sich jedoch in Moskau. Es sei daher festzuhalten, dass die getroffenen Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schluss zuließen, dass der minderjährige Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation erhalten würde. Auch in der vom Bundesasylamt herangezogenen Anfragebeantwortung vom 09.07.2010 lasse sich nichts Einschlägiges finden. Aus dieser gehe lediglich hervor, dass die Verfügbarkeit gewisser Medikamente in Tschetschenien nicht gewährleistet sei. Das Medikament Amoxicillin, welches der minderjährige Beschwerdeführer benötige, werde jedoch nicht thematisiert. Zu diesem Medikament seien keine Feststellungen getroffen worden und auch die zitierten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation würden nicht auf die Verfügbarkeit des Medikaments eingehen. Dem Bundesasylamt sei daher ein qualifizierter Ermittlungsfehler unterlaufen.
Der Beschwerde ist überdies ein Konvolut an medizinischen Unterlagen angeschlossen.
6. Mit Schreiben vom 13.03.2013 wurde ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 06.03.2013 übermittelt, wonach der minderjährige Beschwerdeführer wegen eines muskulären Ventrikelseptumdefekts an der Herzspitze in der Herzambulanz behandelt werde. Aufgrund dieses Herzfehlers seien dringende weitere ambulante Kontrollen notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei überdies nicht auszuschließen, dass ein operativer Verschluss des Defekts nötig sein werde.6. Mit Schreiben vom 13.03.2013 wurde ein Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 06.03.2013 übermittelt, wonach der minderjährige Beschwerdeführer wegen eines muskulären Ventrikelseptumdefekts an der Herzspitze in der Herzambulanz behandelt werde. Aufgrund dieses Herzfehlers seien dringende weitere ambulante Kontrollen notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei überdies nicht auszuschließen, dass ein operativer Verschluss des Defekts nötig sein werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), denen sich der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles anschließt, wird Folgendes festgestellt:
Der in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist der minderjährige Sohn des XXXX (D1 426244) und der XXXX (D1 426243) sowie der Bruder des minderjährigen XXXX (D1 426245) und der minderjährigen XXXX (D1 426246).Der in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist der minderjährige Sohn des römisch 40 (D1 426244) und der römisch 40 (D1 426243) sowie der Bruder des minderjährigen römisch 40 (D1 426245) und der minderjährigen römisch 40 (D1 426246).
Er brachte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der minderjährige Beschwerdeführer leidet an einem muskulären Ventrikelseptumdefekt an der Herzspitze sowie einem offenen Foramen ovale. Derzeit ist nicht auszuschließen, dass ein operativer Verschluss des Defekts nötig sein wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder asylrelevante Übergriffe drohen.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zlen. D1 426244-1/2012/6E, D1 426243-1/2012/7E, D1 426246-1/2012/5E und D1 426245-1/2012/5E, wurden die Beschwerden der Eltern und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 16.03.2012 abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in allen drei Spruchpunkten gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der (damals bestehenden) Schwangerschaft der Mutter des Beschwerdeführers wurde die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 28.02.2013 aufgeschoben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zlen. D1 426244-1/2012/6E, D1 426243-1/2012/7E, D1 426246-1/2012/5E und D1 426245-1/2012/5E, wurden die Beschwerden der Eltern und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 16.03.2012 abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in allen drei Spruchpunkten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der (damals bestehenden) Schwangerschaft der Mutter des Beschwerdeführers wurde die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 28.02.2013 aufgeschoben.
Das vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in seinem Verfahren erstattete Vorbringen, wonach er Ende Februar 2012 von maskierten, bewaffneten Männern festgenommen und fünf bis sieben Tage in einem Keller angehalten, misshandelt und verhört sowie nach den Namen und weiteren Informationen hinsichtlich jener, von den ihn Anhaltenden als Widerstandskämpfer bezeichneten Männern gefragt worden sei, die er einen Tag vor seiner Festnahme im Zuge seiner Tätigkeit als XXXX vom Basar zum Autobusbahnhof in XXXX gefahren habe, erachtete der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2012 und des dabei entstandenen persönlichen Eindrucks aufgrund der widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben als unglaubwürdig. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden.Das vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in seinem Verfahren erstattete Vorbringen, wonach er Ende Februar 2012 von maskierten, bewaffneten Männern festgenommen und fünf bis sieben Tage in einem Keller angehalten, misshandelt und verhört sowie nach den Namen und weiteren Informationen hinsichtlich jener, von den ihn Anhaltenden als Widerstandskämpfer bezeichneten Männern gefragt worden sei, die er einen Tag vor seiner Festnahme im Zuge seiner Tätigkeit als römisch 40 vom Basar zum Autobusbahnhof in römisch 40 gefahren habe, erachtete der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2012 und des dabei entstandenen persönlichen Eindrucks aufgrund der widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben als unglaubwürdig. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden.
Die Mutter und die beiden minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers hatten kein eigenes individuelles Vorbringen erstattet, sondern sich auf die Fluchtgründe des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers bezogen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Einvernahmeprotokolle des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers und den Beschwerdeschriftsatz, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Asylverfahrens in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Identität des minderjährigen Beschwerdeführers beruhen auf der Vorlage einer österreichischen Geburtsurkunde sowie den diesbezüglich konsistenten Angaben seiner Eltern, an denen kein maßgeblicher Grund zu zweifeln hervorkam.
Die zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.
Die negative Feststellung hinsichtlich des Vorliegens asylrelevanter Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat gründet sich darauf, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer kein individuelles Vorbringen erstattet wurde und auch von Amts wegen kein relevantes Gefahrenszenario hervorkam. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 vielmehr an, der minderjährige Beschwerdeführer habe "die gleichen Probleme wie die Familie", sodass eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht möglich sei (AS 31). Wenn jedoch der Antrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind dessen Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den minderjährigen Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn der Vater des Beschwerdeführers keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (die Mutter des Beschwerdeführers hatte kein individuelles Fluchtvorbringen erstattet, sondern sich auf die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers bezogen). Mangels Bezugnahme auf die Person des minderjährigen Beschwerdeführers, bei dem es sich um ein wenige Monate altes Kleinkind handelt, lassen auch die Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013, wonach einige tschetschenische Asylwerber in die Russische Föderation abgeschoben und (teilweise) inhaftiert worden seien und überdies bereits "einige Leichen der Abgeschobenen gefunden" worden seien, keine für diesen in der Russischen Föderation real bestehende Gefahr einer Verfolgung erkennen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, wonach ihm ein Freund mitgeteilt habe, dass "man" schon auf ihn warte und vor seinem Haus ständig Fahrzeuge stünden (AS 31), ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben auf das vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers aufbauen. So konnte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers trotz des Umstandes, dass sich das von ihm geschilderte ausreiserelevante Szenario lediglich auf eine Begebenheit beschränkte, keine konkreten und detaillierten Angaben zu dem betreffenden Sachverhalt machen, sondern stellte den behaupteten Vorfall bloß allgemein in den Raum und vermochte auch - trotz Nachfrage - nicht, seine damit in Zusammenhang stehenden Erlebnisse nachvollziehbar und schlüssig darzustellen. Vor dem Asylgerichtshof hatte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich Gelegenheit zur Schilderung seiner angeblich ausreisekausalen Festnahme, konnte jedoch die bereits vom Bundesasylamt getroffene Einschätzung, er habe ein wenig lebensnahes Vorbringen erstattet, nicht entkräften. Der Asylgerichtshof kam daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der insgesamt vagen, unschlüssigen und unplausiblen sowie teilweise widersprüchlichen Darstellung des behaupteten Sachverhalts zum Ergebnis, dass dieser mangels Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens keine asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf jene die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zlen. D1 426244-1/2012/6E und D1 426243-1/2012/7E, zu verweisen, mit denen die jeweiligen Beschwerden in allen drei bekämpften Spruchpunkten abgewiesen wurden, sodass auch ein allfälliges Durchschlagen der Fluchtgründe außer Betracht zu bleiben hatte.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.12.2012 gestellt, weshalb gegenständlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.12.2012 gestellt, weshalb gegenständlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.4.2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.4.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen Fall keine individuellen, von den Gründen seiner Eltern unabhängigen Verfolgungsgründe vorgebracht. Da weder der Beschwerde des Vaters noch jener der Mutter gegen die den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof stattgegeben wurde und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen Fall keine individuellen, von den Gründen seiner Eltern unabhängigen Verfolgungsgründe vorgebracht. Da weder der Beschwerde des Vaters noch jener der Mutter gegen die den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof stattgegeben wurde und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005):3.4.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005):
Wird der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Wird der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.4.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nachDer Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach
§ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
3.4.3. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Tatsache, dass auch im Beschwerdeverfahren die Verfahrensgrundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gelten, der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gehalten, den erstinstanzlichen Bescheid in alle Richtungen einer Prüfung zu unterziehen.
Im Vorfeld der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides legte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der minderjährige Beschwerdeführer an einem muskulären Ventrikelseptumdefekt an der Herzspitze sowie einem offenen Foramen ovale leidet, sich aufgrund dessen in ärztlicher Kontrolle befindet und medikamentös behandelt wird.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 brachte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vor, dass dieser an einer Herzerkrankung leide und sich - sollte sich die Öffnung zwischen den Herzkammern nicht schließen - einer Operation unterziehen müsse.
Die Ausführungen der belangten Behörde zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid lauten wie folgt:
"Ihre Herz-Erkrankung ist in der Russischen Föderation behandelbar.
[...]
Bezugnehmend auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 25.06.2012, 12.01.2012 [gemeint wohl: 12.01.2010] und 09.07.2010 ist Ihre Erkrankung (Ventrikelseptumdefekt ua) in der Russischen Föderation zB in der ¿Bakulev Scientific Center of Cardiovascular Surgery' in Moskau und die Nachsorge in der Kinderpo[l]yklinik in Grosny möglich bzw. lässt sich aus der Behandelbarkeit anderer, schwerwiegender Herzerkrankungen (Stenti[m]plantation, Schrittmacherimplantation, Nachsorge) deren Behandelbarkeit ableiten.
[...]
Dass sich aus Ihrer Erkrankung keine verfahrensrelevante Gefährdung ableiten lässt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (siehe Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. Akt).
[...]
Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor."
Damit hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren jedoch in nicht ausreichender Weise mit dem Gesundheitszustand sowie insbesondere einer allfälligen Überstellungsfähigkeit des wenige Monate alten Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde hat den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme am 09.01.2013 nicht nach dem Gesundheitszustand seines Sohnes befragt. Auch nachdem der Vater des Beschwerdeführers angab, dass sein Sohn an einem "Herzfehler" leide und sich möglicherweise einem operativen Eingriff unterziehen müsse, stellte der einvernehmende Organwalter keine konkreten Fragen zur Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. einer allenfalls erforderlichen Behandlung.
Der minderjährige Beschwerdeführer leidet an einem muskulären Ventrikelseptumdefekt an der Herzspitze sowie einem offenen Foramen ovale und es ist derzeit nicht auszuschließen, dass ein operativer Verschluss des Defekts nötig sein wird. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sind für einen medizinischen Laien jedoch nicht bewertbar, sodass die Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen wäre, um zu erheben, ob beim minderjährigen Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert und wenn ja, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung ist aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK überdies nicht nur die prinzipielle Behandelbarkeit einer Krankheit im Herkunftsstaat, sondern auch die Frage abzuklären, inwieweit mit der Überstellung für den Betroffenen gesundheitliche Konsequenzen verbunden sind, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeit irreversibel sind (vgl. VfSlg. 18.407/08; in diesem Zusammenhang vgl. ferner VfGH 22.6.2009, U 469/09).Der minderjährige Beschwerdeführer leidet an einem muskulären Ventrikelseptumdefekt an der Herzspitze sowie einem offenen Foramen ovale und es ist derzeit nicht auszuschließen, dass ein operativer Verschluss des Defekts nötig sein wird. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sind für einen medizinischen Laien jedoch nicht bewertbar, sodass die Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen wäre, um zu erheben, ob beim minderjährigen Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert und wenn ja, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung ist aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK überdies nicht nur die prinzipielle Behandelbarkeit einer Krankheit im Herkunftsstaat, sondern auch die Frage abzuklären, inwieweit mit der Überstellung für den Betroffenen gesundheitliche Konsequenzen verbunden sind, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeit irreversibel sind vergleiche VfSlg. 18.407/08; in diesem Zusammenhang vergleiche ferner VfGH 22.6.2009, U 469/09).
Die im Akt einliegende, nicht unterfertigte und undatierte Befunderläuterung von Frau XXXX, deren medizinischer Fachbereich zudem nicht aufscheint, kann ein medizinisches Sachverständigengutachten im gegenständlichen Fall nicht ersetzen.Die im Akt einliegende, nicht unterfertigte und undatierte Befunderläuterung von Frau römisch 40 , deren medizinischer Fachbereich zudem nicht aufscheint, kann ein medizinisches Sachverständigengutachten im gegenständlichen Fall nicht ersetzen.
Hinsichtlich der vom Bundesasylamt herangezogenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 09.07.2010 und 12.01.2012 (gemeint wohl: 12.01.2010) rügt die Beschwerde zutreffend deren mangelnde Relevanz im gegenständlichen Verfahren und beanstandet überdies zu Recht, dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen in Bezug auf die Verfügbarkeit des für den Beschwerdeführer zur Endokarditisprophylaxe erforderlichen Arzneimittels Amoxicillin getroffen wurden.
Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Fall aber auch gänzlich unterlassen, sich mit der Überstellungsfähigkeit des erst wenige Monate alten Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Im gegenständlichen Fall ist daher - schon allein aufgrund der getroffenen Rückkehrentscheidung - zu bemängeln, dass die beim minderjährigen Beschwerdeführer bestehende Erkrankung nicht die notwendige Beachtung im Verfahren fand und der bekämpfte Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie eine allenfalls bestehende Überstellungsfähigkeit enthält.
Es ist sohin nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungsschritte, die im gegebenen Zusammenhang unumgänglich gewesen wären, gesetzt hätte. Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Es ist sohin nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungsschritte, die im gegebenen Zusammenhang unumgänglich gewesen wären, gesetzt hätte. Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Aus den dargelegten Gründen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Aufgrund des in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides war Spruchpunkt III. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben.Aufgrund des in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides war Spruchpunkt römisch drei. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
11.04.2013