TE AsylGH Beschluss 2013/4/11 D19 427715-2/2013

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Veröffentlicht am 11.04.2013
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Spruch

1. D19 427715-2/2013/3E

2. D19 427715-3/2013/3E

1.) BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 18.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. D19 427715-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 18.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. D19 427715-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von römisch 40 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattgegeben.

II. Der Antrag auf Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages wird gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen.

2.) IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 15.03."2012" (richtig: 2013) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 02.105-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 15.03."2012" (richtig: 2013) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 02.105-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren wird gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2012 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. D19 427715-1/2012/2E, rechtskräftig negativ abgeschlossen; mit diesem Erkenntnis wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012, Zl. 12 00.494-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wies der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer schließlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2012 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. D19 427715-1/2012/2E, rechtskräftig negativ abgeschlossen; mit diesem Erkenntnis wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012, Zl. 12 00.494-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses wies der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer schließlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Der Asylgerichtshof tätigte in diesem rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.11.2012 folgende Ausführungen, die hier vollständig wiedergegeben seien:

"Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 11.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe befragt an, dass er für die tschetschenische Regierung gearbeitet habe. Als er mit seiner Arbeit habe aufhören wollen, habe man ihn nicht gehen gelassen. Man habe ihm gesagt, dass er wissen müsse, dass man diese Arbeit nicht einfach so kündigen könne. Von anderer Seite hätten ihm die Widerstandskämpfer gedroht, dass sie seine Familie umbringen würden, sollte er mit dieser Arbeit nicht aufhören, da diese mit der Religion des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer sei von der "tschetschenischen Regierung" eingesperrt, geschlagen und beschimpft worden. Einmal sei geschossen worden, es sei aber nur das Auto des Beschwerdeführers getroffen worden. Auch sei einmal beim Beschwerdeführer zu Hause geschossen worden als er nicht da gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass egal für welche Seite er sich entscheide, er auf jeden Fall getötet werde. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von der tschetschenischen Regierung getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2012 im Beisein eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

¿LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

AW: Ja.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

AW: Ja

LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.

Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

AW: Nein.

LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?

AW: Ich habe einen russischen Inlandspass, der befindet sich in meiner Unterkunft. Weitere Dokumente habe ich nicht.

LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

AW: Gemeldet war ich immer in XXXX, dort war ich auch wohnhaft. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an, bis zu meiner Ausreise wohnhaft war. Während des ersten Krieges bin ich jedoch für ca. zwanzig Tage in ein anderes Dorf in einem anderen Bezirk aufhältig gewesen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur wohnhaft war, ich war sonst nie woanders aufhältig.AW: Gemeldet war ich immer in römisch 40 , dort war ich auch wohnhaft. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an, bis zu meiner Ausreise wohnhaft war. Während des ersten Krieges bin ich jedoch für ca. zwanzig Tage in ein anderes Dorf in einem anderen Bezirk aufhältig gewesen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur wohnhaft war, ich war sonst nie woanders aufhältig.

LA: Mit wem haben sie dort gewohnt?

AW: Mit meinen Eltern, zwei Schwester und ein Bruder. Sonst hat dort niemand gewohnt. Meine Familie wohnt noch immer dort.

LA: Wie waren ihre Lebensumstände?

AW: Gut.

LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?

AW: Ich war als Polizist beschäftigt. Dieser Beschäftigung bin ich drei oder vier Jahre nachgegangen, genau weiß ich das nicht. Aus den Einkünften meiner Beschäftigung konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten, mein Vater hat aber auch in einer Ziegelfabrik als Wachmann gearbeitet. Wir konnten alle zusammen im Rahmen des Familienverbandes unseren Lebensunterhalt bestreiten. Davor war ich auf verschiedenen Baustellen als Hilfsarbeiter beschäftigt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Polizist in einem Vorort von Grosny eingesetzt war. Ich war immer an derselben Polizeiinspektion eingesetzt. Ich war an der genannten Polizeiinspektion gemeldet, war ich jedoch in Grosny in einem Jugendhaus als Wachposten eingesetzt.

LA: Welchen Beruf haben sie erlernt?

AW: Ich habe eine technische Schule als Maschinist besucht und abgeschlossen.

LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?

AW: Nein.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Ich hatte Probleme bei meiner Dienstversehung, sie haben mich nicht in Ruhe gelassen. Es hat jemand auf mich geschossen, zweimal. Einmal als ich vom Dienst nach Hause unterwegs war und ein weiteres Mal in meinem Hof zu Hause. Beim zweiten Mal war ich jedoch nicht zu Hause. Man hat eine Handgranate in den Hof geworfen. Konkret war das beim Eingang. In XXXX war ein Gerücht, dass man mich töten möchte. Dann wollte ich meinen Job kündigen, damit man mich in Ruhe lässt. Die wollten aber nicht, dass ich zu Hause bleibe. Damit habe ich auch Probleme gehabt.AW: Ich hatte Probleme bei meiner Dienstversehung, sie haben mich nicht in Ruhe gelassen. Es hat jemand auf mich geschossen, zweimal. Einmal als ich vom Dienst nach Hause unterwegs war und ein weiteres Mal in meinem Hof zu Hause. Beim zweiten Mal war ich jedoch nicht zu Hause. Man hat eine Handgranate in den Hof geworfen. Konkret war das beim Eingang. In römisch 40 war ein Gerücht, dass man mich töten möchte. Dann wollte ich meinen Job kündigen, damit man mich in Ruhe lässt. Die wollten aber nicht, dass ich zu Hause bleibe. Damit habe ich auch Probleme gehabt.

LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?

AW: Nein. Gegen den Staat hatte ich keine Probleme.

LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?

AW: Nein.

LA: Bis wann hätten sie ihren Beruf als Polizist ausgeübt?

AW: Ich war bis zuletzt beschäftigt, ich habe nicht gekündigt, ich bin einfach ausgereist.

LA: Wie wären sie ausgereist, legal oder illegal?

AW: Legal mit meinem Pass.

LA: Wann wären sie ausgereist?

AW: Ende Dezember 2011.

LA; Wann hätten ihre Probleme begonnen?

AW: Im Jahre 2011. Anfang 2011.

LA: Wodurch hätten ihre Probleme begonnen, was wäre der Auslöser dafür gewesen?

AW: Ich wollte kündigen, ich wollte dort nicht mehr arbeiten, das wurde mir aber nicht erlaubt.

LA: Warum hätten sie kündigen wollen?

AW: Ich wurde von den Rebellen bedroht. Ich habe einmal einen Zettel erhalten auf dem Stand, dass ich von der Polizei weggehen soll. Deshalb wollte ich kündigen.

LA: Wann hätten sie diesen Zettel bekommen?

AW: Die Leute, die ich gut kannte sagten mir, dass ich weggehen soll. Die haben das wieder von anderen gehört. Anfang 2011 habe ich dann diesen Zettel bekommen.

LA: Wie viele Zettel hätten sie insgesamt bekommen?

AW: Zettel habe ich nur einen bekommen, davor gab es Gespräche und danach wurde auf mich geschossen. Das war aber ein unseriöser Zettel.

LA: Wie hätten sie diesen Zettel bekommen?

AW: Meine Mutter hat den an der Türschnalle gefunden, dort war er festgemacht.

LA: Was wäre auf dem Zettel konkret gestanden?

AW: Du bist nicht für die Moslems, du hast für andere, für Christen gearbeitet. Wir müssen dich umbringen, entweder gehst du weg, oder wir bringen dich um.

LA: Und wegen dem Zettel hätten sie kündigen wollen?

AW: Damals nicht, aber danach als auf mich geschossen und die Handgranate geworfen wurde.

LA: Wurden sie angeschossen, oder nur auf sie geschossen?

AW: Ich war mit meinem Auto unterwegs nach Hause. DA wurde auf der Beifahrerseite geschossen, ich wurde aber nicht getroffen. Ich habe ein Geräusch gehört und habe Gas gegeben. Als ich nach Hause kam, habe ich die Schussspuren gesehen.

LA: Wann wäre das passiert?

AW: Ca. einen Monat nach Erhalt des Zettels.

LA: Wann wäre dann diese Handgranate geworfen worden?

AW: Ungefähr drei Monate nach dem Schuss auf mein Auto.

LA: Das müsste dann im Juni 2011 gewesen sein.

AW: Ende Frühling, Anfang Sommer.

LA: Was wäre danach passiert, hätte es weitere Vorfälle gegeben?

AW: Es gab dann nichts mehr, ich hatte dann das Problem mit der Kündigung.

LA: Also wäre von Juni 2011 bis zu ihrer Ausreise Ende 2011 nichts mehr passiert, sie hätten keine Zettel mehr bekommen und wären auch sonst nichts passiert?

AW: Von Seiten der Rebellen nichts, aber ich wurde von meiner Behörde in einem Keller eingesperrt.

LA: Warum sollte man sie in einem Keller einsperren?

AW: Wir hatten einen Streit wegen dieser Kündigung. Ich habe behauptet, dass ich kündigen will, die wollten das aber nicht und dann hatten wir diesen Streit und wurde ich von meinem direkten Vorgesetzten, meinem Chef, in einem Keller eingesperrt. Er war genauso ein Polizist wie ich, aber er hatte gute Kontakte zu unserem Vorgesetzten.

LA: Wann wäre dieser Streit gewesen?

AW: Das war dann schon im Sommer, wann weiß ich aber nicht mehr.

LA: Wie lange wären sie da im Keller eingesperrt worden?

AW: Das weiß ich auch nicht mehr.

LA: Wie oft in ihrem Leben wären sie in einen Keller eingesperrt worden?

AW: Nur das eine Mal.

LA: Würden sie das als etwas Besonderes in ihrem Leben bezeichnen?

AW: Das ist alltägliches, nichts Besonderes.

LA: Dennoch kann ich nicht nachvollziehen, dass sie weder wissen wann genau sie eingesperrt worden wären, noch für wie lange.

AW: Wenn man plötzlich eingesperrt wird, weiß man das nicht.

LA: Wo hätte sich dieser Keller in den sie eingesperrt worden wären, befunden?

AW: In XXXX.AW: In römisch 40 .

LA: Und in welchem Gebäude?

AW: Es ist ein Stützpunkt. Was das genau war weiß ich nicht. Wenn meine Kollegen einen Befehl bekommen dann schlagen sie dich auf den Kopf, ziehen dir eine Maske über den Kopf und bringen dich zum Stützpunkt. Auch ich habe das mit anderen Kollegen gemacht. Das ist so wie eine Strafe für die Leute.

LA: Dann wären sie freigekommen, was wäre dann passiert?

AW: Ich habe gesagt, ich mache alles was ihr wollt und dann wurde ich frei gelassen. Dann war ich wieder in diesem Jugendhaus.

LA: Bis zu Ausreise?

AW: Ja.

LA: Wäre dann Seitens ihres Dienstgebers etwas passiert?

AW: Danach war eigentlich nichts mehr, aber man steht dann in einer solchen Situation als ein Mensch zweiter Klasse. Man hätte mich überall hin schicken können. Sonst ist nichts passiert. Jemand hat mich aber bedroht. Es war ein Mann mit Funknamen "XXXX". Der hat früher für den JAMADAEV gearbeitet, nach dessen Tod kam er zu uns, konkret zum Kadyrov.

LA: Wann wären sie freigelassen worden aus dem Keller?

AW: Es war warm, wann genau weiß ich nicht mehr.

LA: Ich kann dieses Vorbringen nicht nachvollziehen, zumal sie zumindest den Tag ihrer Anhaltung wissen hätten müssen, sowie einen ungefähren Zeitraum ihrer Freilassung.

AW: Wenn ich einfach eingesperrt werden würde, dann schon, aber es war schrecklich, ich wurde jeden Tag geschlagen daher weiß ich den Zeitraum nicht mehr.

LA: Was wäre mit dem XXXX konkret gewesen?LA: Was wäre mit dem römisch 40 konkret gewesen?

AW: Ich kannte ihn damals nicht. Er fuhr auch mit dem Auto dort herum, wo ich gearbeitet habe beim Jugendhaus. Ich und fünf weitere Kollegen hatten dann den Befehl erhalten, dass wird das Auto anhalten und kontrollieren sollen. Dieser XXXX hat dann eine Handgranate in der Hand gehabt und gedroht, wenn ihr mich angreift werde ich diese Handgranate werfen. Er war auch leicht betrunken.AW: Ich kannte ihn damals nicht. Er fuhr auch mit dem Auto dort herum, wo ich gearbeitet habe beim Jugendhaus. Ich und fünf weitere Kollegen hatten dann den Befehl erhalten, dass wird das Auto anhalten und kontrollieren sollen. Dieser römisch 40 hat dann eine Handgranate in der Hand gehabt und gedroht, wenn ihr mich angreift werde ich diese Handgranate werfen. Er war auch leicht betrunken.

LA: Haben sie ihn dann angehalten oder nicht?

AW: Wir wollten ihn diese Granate wegnehmen und haben ihn geschlagen. ER hatte im Auto auch eine Pistole. Wir haben ihn sehr stark geschlagen, ich habe ihn mit seiner Pistole auf den Kopf geschlagen. Wir haben damals nicht gewusst, wer er ist. Wir haben ihn im Kofferraum seines Autos eingesperrt und zu uns gebracht. Dann haben wir ihn nochmals stark geschlagen. Er hat dann gesagt wer er ist und wir haben ihm erlaubt, dass er telefonieren kann. Dann kamen viele Leute, seine Verwandten und Arbeitskollegen. Dann waren die in der Überzahl. Dann hat er gesagt, dass er sich an uns rächen wird. Er hat dass dann wirklich gemacht, aber es hat mich selber nicht getroffen. Er hat mit einer Panzerfaust auf uns schießen lassen. Wir hatten einzelne bestimmte Wachräume im Jugendhaus und wurde der Posten Nr. 8 getroffen, wobei es sich um einen Kollegen handelte, der damals bei der Festnahme dabei war und ihn geschlagen hat. Ihm wurde die Hand dadurch abgetrennt und ein anderer wurde getötet.

LA: Wann war dieser Vorfall?

AW: Es war schon kalt, Ende Herbst Anfang Winter.

LA: Danach wäre bis zur Ausreise nichts mehr passiert?

AW: Nein, nichts entscheidendes.

LA: Was war dann fluchtauslösend?

AW: Ich wurde nach meiner Anhaltung im Keller nicht mehr in Ruhe gelassen. Es wurde mit mir immer gestritten, wegen Kleinigkeiten. Daher war es mir nicht mehr möglich, dort zu arbeiten.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

AW: Nein. Ich bin aber einmal Schwarzgefahren.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Wovon leben sie?

AW: Bundesbetreuung.

LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Nein, weder noch.

LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Die Länderfeststellungen werden ihnen übergeben, sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Haben sie das verstanden?

AW: Ja.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Geschwister.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Man kann dort nicht so einfach seinen Dienst kündigen, da man viel gesehen hat. Das ist normalerweise unglaublich, aber warn. Sonst habe ich alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Ich möchte hinzufügen, dass der der mich in den Keller gesperrt hat, mir vorgesetzt war. Er war unser Leiter.'

Seitens der Caritas Rückkehrhilfe wurde dem Bundesasylamt am 18.06.2012 eine Erklärung des Beschwerdeführers zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Tschetschenien vom 15.06.2012 per Telefax übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012, Zl. 12 00.494-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012, Zl. 12 00.494-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend zu dem Schluss, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten.

Am 29.06.2012 langte ein seitens der Caritas Rückkehrhilfe per Telefax übermittelter Widerruf der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesasylamt ein. Der Widerruf wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer ¿es sich anders überlegt' habe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012, zugestellt am 26.06.2012, wurde mit Schreiben vom 03.07.2012, eingebracht ebenfalls am 03.07.2012, fristgerecht die gegenständliche, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend machende Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei. So führe das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer "trotz zweimaliger Belehrung" seine Fluchtgründe nur unzureichend beschrieben habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass in der Einvernahme keine solche Belehrung ersichtlich sei. Die Fragen der belangten Behörde würden sich zum größten Teil auf die Abfrage von konkreten Daten der jeweiligen Ereignisse beziehen und würden dabei bei relevanten Ereignissen eine tiefergehende Befragung vermissen lassen. So wären ergänzende oder erzählauffordernde Fragen bezüglich der Übergriffe der Vorgesetzten oder die Aufforderung zur Konkretisierung der fluchtauslösenden Ereignisse möglich gewesen, seien aber unterlassen worden. Das Bundesasylamt unterstelle dem Beschwerdeführer weiters, dass seine Identität aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht feststehe, welche sich aber in den Auszügen der Einvernahme nirgendwo finden würden. Ebenso wenig werde dies auf der ersten Seite bei den zusammengefassten Daten durch "alias" kenntlich gemacht. Somit erscheine diese Behauptung des Bundesasylamtes schlichtweg falsch und könne als Beweiswürdigung nicht herangezogen werden. Dem Beschwerdeführer werde die Unrichtigkeit seiner Angaben angelastet, da er seine Fluchtgründe nicht mit der notwendigen Betroffenheit vorgebracht habe. Es sei richtig, dass er die Zeitangaben nur vage habe bestimmen können, dies liege jedoch nicht an einer dem Beschwerdeführer angelasteten Unaufrichtigkeit, sondern wie schon in der Einvernahme erläutert daran, dass die Erlebnisse mit hoher psychischer Belastung einhergegangen seien. Der Beschwerdeführer könne sich aus diesem Grund an keine konkreten Zeitangaben erinnern, habe die Erlebnisse jedoch sinnlich erfahren und könne sie auf diese Weise wiedergeben und würden seine Angaben dabei einer chronologisch kohärenten Abfolge entsprechen. Dem Vorbringen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer ohne weiteren Grund in einen Keller gesperrt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass er gerade diese Gründe in seiner Einvernahme anführe. Sein direkter Vorgesetzter habe auf sein Vorhaben den Polizeidienst zu quittieren zuerst verbal und schlussendlich, nachdem der Streit keine für ihn befriedigenden Resultate gebracht habe, mit physischer (und letztendlich psychischer Gewalt) reagiert. Der Beschwerdeführer sei seiner Erinnerung nach einen Monat lang in einem Keller festgehalten und geschlagen worden, es sei auch psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden. Es sei daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seitens einer ehemaligen Dienststelle weitere Übergriffe drohen würden. Dies zum einen deshalb, weil der Beschwerdeführer geschildert habe, da Polizeibeamte, sollten sie solch eine Behandlung wie der Beschwerdeführer erfahren, "Menschen zweiter Klasse" seien und mit ihnen nach Gutdünken verfahren würden und sie an gefährlichen Plätzen eingesetzt werden könnten. Die Querelen vor seiner Flucht innerhalb seines Kollegiums würden also noch verschärft werden. Zum anderen sei auch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nachdem er gegen den Willen seiner Vorgesetzten das Land und somit seinen Dienst verlassen habe, weitere Repressalien gegen seine Person durchgeführt werden würden, da für den Polizeiapparat heikle Informationen nach außen getragen worden sein könnten. Eine bereits negativ aufgeheizte Stimmung würde dadurch noch verstärkt werden. Die Auseinandersetzungen innerhalb der Polizei seien also nachhaltiger Natur. Der Beschwerdeführer sei durch die beschriebenen Schläge einem psychischen sowie durch die folgenden Demütigungen einem psychischen (Flucht als reale Lösung einbezogen) und sozialen Druck (Mensch 2. Klasse) ausgesetzt gewesen. Zudem komme hinzu, dass vor etwa drei Wochen sein Bruder vom Militär mitgenommen und bzgl. seiner Person einvernommen worden sei. Dieser sei zwar wieder freigelassen worden, es sei jedoch zu befürchten, dass ihm aufgrund dieses Vorfalles bei seiner Rückkehr erneute Verfolgung und ein Eingriff in seine Menschenrechte drohe. Das vom Bundesasylamt erwähnte Dokument zur freiwilligen Rückkehr habe der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt unterschrieben als ihm sein Heimatort sicher erschienen sei, da nach seiner Ausreise auch kein Mitglied seiner Familie weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Diese Umstände hätten sich aber nun geändert. Bezüglich der Unterstellung, die Rebellen hätten kein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal einem immer mehr verschärften Übergriff ausgesetzt gewesen sei. Der Zeitabstand zwischen den Übergriffen sei zwar groß, aber in gewisser Weise irrelevant. Die Verfolgung der Person des Beschwerdeführers möge demzufolge zu diesem Zeitpunkt nicht erste Priorität gewesen sein, dennoch liege bei dreimaligen Übergriffen eindeutig ein nachhaltiges Interesse vor und könne davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr und der erneuten Ausübung seines Dienstes, ein weiterer Angriff auf den Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich sei. Alle diese Gründe würden verdeutlichen, dass dem Beschwerdeführer entgegen des Bescheides des Bundesasylamtes der subsidiäre Schutz zustehe, da er im Falle einer Ausweisung, der Verfolgung seitens der tschetschenischen Regierung ausgeliefert wäre. Abgesehen von diesen individuellen Umständen habe sich auch die allgemeine Sicherheitslage für Sicherheitskräfte der Regierung im letzten Jahr verschlechtert. So berichte der Standard im Jänner dieses Jahres von Angriffen auf das Innenministerium, die Russland-Analysen, Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde, dass am 14.02.2012 "bei Feuergefechten zwischen Untergrundkämpfern und Sicherheitskräften an der Grenze zwischen Dagestan und Tschetschenien (...) drei tschetschenische Polizisten getötet und weitere verletzt" worden seien. Auch die BBC habe im Jänner 2012 über Zusammenstöße zwischen Rebellen und Sicherheitskräften berichtet. Dem Beschwerdeführer wäre daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 und seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.04.2012 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 03.07.2012 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 11.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben seine Eltern und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer spricht die tschetschenische Sprache und verfügt jedenfalls über eine Grundschulbildung. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise durchgehend in XXXX, Tschetschenien, aufhältig und lebte gemeinsam mit seinen Eltern unter normalen Lebensumständen in seinem Elternhaus.Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben seine Eltern und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer spricht die tschetschenische Sprache und verfügt jedenfalls über eine Grundschulbildung. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise durchgehend in römisch 40 , Tschetschenien, aufhältig und lebte gemeinsam mit seinen Eltern unter normalen Lebensumständen in seinem Elternhaus.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang daher, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien als Polizist tätig gewesen sei bzw. für die tschetschenische Regierung gearbeitet und Probleme wegen seiner Kündigung gehabt habe bzw. von tschetschenischen Widerstandskämpfern wegen seines Polizeidienstes bedroht worden sei.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und wird seit seiner Einreise von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.

Zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

Frauen und Kinder

Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist

(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)

Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012 getroffen. In der Beschwerde vom 03.07.2012 wird diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall in Zusammenschau der in Folge aufzuzeigenden Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien - kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche keineswegs ein überaus positives Bild der Lage in Tschetschenien zeigen, zu zweifeln.

Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann - ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe insbesondere in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vom 03.07.2012, dass es 2012 zu Angriffen auf das Innenministerium gekommen sei und es Zusammenstöße zwischen Rebellen und Sicherheitskräften gegeben habe, vermögen nicht die oben angeführten Länderberichte zur allgemeinen Sicherheitssituation zu entkräften, wonach sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat. Auch besteht kein Hinweis auf eine sofortige Festnahme und Misshandlungsgefahr für alle Rückkehrer - vgl. dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist (vgl. die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010) nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht.Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann - ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe insbesondere in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vom 03.07.2012, dass es 2012 zu Angriffen auf das Innenministerium gekommen sei und es Zusammenstöße zwischen Rebellen und Sicherheitskräften gegeben habe, vermögen nicht die oben angeführten Länderberichte zur allgemeinen Sicherheitssituation zu entkräften, wonach sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat. Auch besteht kein Hinweis auf eine sofortige Festnahme und Misshandlungsgefahr für alle Rückkehrer - vergleiche dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist vergleiche die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010) nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht.

Die vorstehenden individuellen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die tschetschenische Sprache spricht. In diesem Zusammenhang besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Was hingegen die Identität des Beschwerdeführers betrifft ist festzuhalten, dass diese mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem individuellen, im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringen eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubwürdig darzulegen vermochte:

Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - keinerlei Personaldokumente oder sonstige Belege zum Nachweis seiner Identität zur Vorlage brachte, was schon ganz allgemein betrachtet seine Glaubwürdigkeit nicht zu untermauern vermag. Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, nie ein Reisedokument besessen zu haben und vor dem Bundesasylamt dann vorbrachte, über einen Inlandsreisepass zu verfügen, welcher sich in seiner Unterkunft befinde und welchen der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht zur Vorlage brachte.

Im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in Tschetschenien als Polizist beschäftigt gewesen sei, ist weiters vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 angab, lediglich über eine fünfjährige Grundschulbildung zu verfügen und für die tschetschenische Regierung gearbeitet zu haben; dass er Polizist gewesen sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Am 17.04.2012 gab der Beschwerdeführer dann vor dem Bundesasylamt an, dass er eine technische Schule für Maschinisten besucht und abgeschlossen habe und vor seiner Ausreise als Polizist in einem Vorort von Grosny beschäftigt gewesen sei. Dieser Beschäftigung sei der Beschwerdeführer drei oder vier Jahre nachgegangen, genau könne er das nicht sagen. Davor sei er auf verschiedenen Baustellen als Bauarbeiter tätig gewesen.

Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie des bereits erwähnten Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte - eine solche Vorlage wäre insbesondere zur Glaubhaftmachung der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Polizist gewesen, hilfreich gewesen, zumal angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Zutreffens seiner Behauptung im Besitz eines Dienstausweises oder Ähnlichem gewesen wäre und dieses zu Untermauerung seines Vorbringens zur Vorlage gebracht hätte -, erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in einem Vorort von Grosny als Polizist beschäftigt gewesen - und somit auch das darauf aufbauende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - bereits in ihrem allgemeinen Gerüst zweifelhaft.

Was nun das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Detail betrifft, so tätigte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende beweiswürdigende Ausführungen, welchen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:

¿Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation waren aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft.

Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Trotz zweimaliger Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen, blieben Sie vage und unterließen es, auch nur ansatzweise Details vorzubringen.

Weiters gaben sie an, dass sie im Jahre 2011, vermutlich im Sommer nähere Angaben waren ihnen nicht möglich, von ihrem Vorgesetzten in einen Keller eingesperrt worden wären. Dies deshalb, da sie ihre Anstellung als Polizist kündigen hätten wollen. Auch war ihnen nicht möglich anzugeben, für welchen Zeitraum man sie in dem Keller angehalten hätte. Auf weitere Nachfragen gaben sie an, dass sie in ihrem Leben nur ein einziges Mal in einem Keller eingesperrt worden wären. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass man sie ohne weiteren Grund in einen Keller sperren würde, noch dazu wäre dies ein einmaliger Vorfall in ihrem Leben gewesen, sie würden aber nicht einmal das Monat ihrer Anhaltung wissen erwiderten sie, dass man so etwas nicht wissen würde, wenn man plötzlich eingesperrt werden würde. Bei Wahrheitsunterstellung ihres Vorbringens wäre ihnen zumindest ein ungefährer Anhaltezeitpunkt erinnerlich. Unter Beachtung einer möglichen emotionalen Belastung wären sie jedenfalls in der Lage den Beginn ihrer Anhaltung anzugeben.

Ferner gaben sie an, dass sie von den Rebellen aufgefordert worden wären, ihre Beschäftigung als Polizist zu beenden, zumal sie als Moslem für die Christen arbeiten würden. Sie hätten Anfang des Jahres 2011 einen "Zettel" mit eben dieser Aufforderung bekommen, sowie wäre einen Monat nach Erhalt dieses "Zettels" auf ihr Fahrzeug geschossen worden, sie wären dabei nicht verletzt worden. Nach weiteren drei Monaten wäre eine Handgranate in den Hof ihres Elternhauses geworfen worden. Zu diesem Zeitpunkt wären sie aber nicht zu Hause gewesen. Danach wäre bis zu ihrer Ausreise von Seiten der Rebellen nichts mehr passiert. Hypothetisch angenommen, dass sie von einem tatsächlichen Ereignis gesprochen hätten, so wäre einerseits weder ein nachhaltiges Interesse an ihrer Person vorhanden gewesen, sowie andererseits von den Rebellen keine weiteren Bedrohungen mehr ausgegangen. Im Übrigen wären sie als Polizist tätig gewesen und hätten somit auf das Polizeisystem zurückgreifen können, zumal davon auszugehen ist, dass gerade innerhalb der Kollegenschaft ein Zusammenhalt gegeben wäre.

Aber auch hinsichtlich ihres Problems mit ihren Kollegen, konkret mit ihrem Vorgesetzten, war ebenfalls keine nachhaltige Problemstellung zu erkennen. Nach ihren Angaben hätte man sie in einen Keller für einen nicht näher bezeichneten Zeitraum gesperrt. Danach hätte es keine weiteren Vorfälle gegeben und sie hätten ihren Dienst wieder normal ausgeübt, jedoch hätte man mit ihnen wegen Kleinigkeiten gestritten, weshalb es ihnen nicht mehr möglich gewesen wäre, dort weiter zu arbeiten. Bei Wahrheitsunterstellung ihres Vorbringens hätten sie jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich an eine andere Polizeistation versetzten zu lassen, um weiteren "Streitereien" aus dem Weg zu gehen. Abgesehen davon gaben sie an, dass nach ihrer angeblichen Anhaltung im Keller bis zu ihrer Ausreise nichts mehr passiert wäre. Daher kann auch nicht ansatzweise nachvollzogen werden, dass sie dennoch ihr Heimatland verlassen obwohl es weder von Seiten der Rebellen, noch von Seiten ihres Dienstgebers sie auch nur ansatzweise mit Probleme konfrontiert gewesen wären.

In einem Asylverfahren stellt ihre niederschriftliche Aussage vor der Asylbehörde die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung dar. Daher reicht es keinesfalls aus, dass Sie lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellen, die einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Ihre Aussagen zu Ihren Fluchtgründen daran zu messen, wie jemand, wie etwa eine durchschnittliche Person, über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen, zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebte Situationen detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle, oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder anderer Umstände berichten.

Weiters ist die Schilderung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaut, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung versucht zu erklären. Auch allenfalls sich selbst beim Erzählen emotionalisiert, sowie Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte versucht zu erklären oder darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Zur Abrundung darf noch hinzugefügt werden, dass sie bereits ihre freiwillige Rückkehr angemeldet haben. Sofern sie tatsächlich von einem ernsthaften und nachhaltigen Problem in ihrem Heimatland betroffen gewesen wären, würden sie jedenfalls nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Spätestens hier war völlig klar und eindeutig erkennbar, dass sie sich einer erfundenen Fluchtgeschichte bedient haben, der jeder Glaubwürdigkeitsanspruch zu versagen war.

Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.'

In Bekräftigung der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes ist auch seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt äußerst unkonkret und allgemein gehalten ist; insbesondere die Schilderungen hinsichtlich der Behauptung, dass der Beschwerdeführer in einen Keller eingesperrt worden sei, weil er seinen Polizeidienst habe kündigen wollen, sind nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern, zumal der Beschwerdeführer nicht annährend in der Lage war diesbezügliche Details anzugeben (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll in diesem Zusammenhang: LA: Warum sollte man sie in einem Keller einsperren? AW: Wir hatten einen Streit wegen dieser Kündigung. Ich habe behauptet, dass ich kündigen will, die wollten das aber nicht und dann hatten wir diesen Streit und wurde ich von meinem direkten Vorgesetzten, meinem Chef, in einem Keller eingesperrt. Er war genauso ein Polizist wie ich, aber er hatte gute Kontakte zu unserem Vorgesetzten. LA: Wann wäre dieser Streit gewesen? AW: Das war dann schon im Sommer, wann weiß ich aber nicht mehr. LA: Wie lange wären sie da im Keller eingesperrt worden?

AW: Das weiß ich auch nicht mehr. LA: Wie oft in ihrem Leben wären sie in einen Keller eingesperrt worden? AW: Nur das eine Mal. LA:

Würden sie das als etwas Besonderes in ihrem Leben bezeichnen? AW:

Das ist alltägliches, nichts Besonderes. LA: Dennoch kann ich nicht nachvollziehen, dass sie weder wissen wann genau sie eingesperrt worden wären, noch für wie lange. AW: Wenn man plötzlich eingesperrt wird, weiß man das nicht. LA: Wo hätte sich dieser Keller in den sie eingesperrt worden wären, befunden? AW: In XXXX. LA: Und in welchem Gebäude? AW:Es ist ein Stützpunkt. Was das genau war weiß ich nicht. Wenn meine Kollegen einen Befehl bekommen dann schlagen sie dich auf den Kopf, ziehen dir eine Maske über den Kopf und bringen dich zum Stützpunkt. Auch ich habe das mit anderen Kollegen gemacht. Das ist so wie eine Strafe für die Leute. LA: Dann wären sie freigekommen, was wäre dann passiert? AW: Ich habe gesagt, ich mache alles was ihr wollt und dann wurde ich frei gelassen. Dann war ich wieder in diesem Jugendhaus. LA: Bis zu Ausreise? AW: Ja. LA: Wäre dann Seitens ihres Dienstgebers etwas passiert? AW: Danach war eigentlich nichts mehr, aber man steht dann in einer solchen Situation als ein Mensch zweiter Klasse. Man hätte mich überall hin schicken können. Sonst ist nichts passiert. Jemand hat mich aber bedroht. Es war ein Mann mit Funknamen "XXXX". Der hat früher für den JAMADAEV gearbeitet, nach dessen Tod kam er zu uns, konkret zum Kadyrov. LA:Das ist alltägliches, nichts Besonderes. LA: Dennoch kann ich nicht nachvollziehen, dass sie weder wissen wann genau sie eingesperrt worden wären, noch für wie lange. AW: Wenn man plötzlich eingesperrt wird, weiß man das nicht. LA: Wo hätte sich dieser Keller in den sie eingesperrt worden wären, befunden? AW: In römisch 40 . LA: Und in welchem Gebäude? AW:Es ist ein Stützpunkt. Was das genau war weiß ich nicht. Wenn meine Kollegen einen Befehl bekommen dann schlagen sie dich auf den Kopf, ziehen dir eine Maske über den Kopf und bringen dich zum Stützpunkt. Auch ich habe das mit anderen Kollegen gemacht. Das ist so wie eine Strafe für die Leute. LA: Dann wären sie freigekommen, was wäre dann passiert? AW: Ich habe gesagt, ich mache alles was ihr wollt und dann wurde ich frei gelassen. Dann war ich wieder in diesem Jugendhaus. LA: Bis zu Ausreise? AW: Ja. LA: Wäre dann Seitens ihres Dienstgebers etwas passiert? AW: Danach war eigentlich nichts mehr, aber man steht dann in einer solchen Situation als ein Mensch zweiter Klasse. Man hätte mich überall hin schicken können. Sonst ist nichts passiert. Jemand hat mich aber bedroht. Es war ein Mann mit Funknamen "XXXX". Der hat früher für den JAMADAEV gearbeitet, nach dessen Tod kam er zu uns, konkret zum Kadyrov. LA:

Wann wären sie freigelassen worden aus dem Keller? AW: Es war warm, wann genau weiß ich nicht mehr. LA: Ich kann dieses Vorbringen nicht nachvollziehen, zumal sie zumindest den Tag ihrer Anhaltung wissen hätten müssen, sowie einen ungefähren Zeitraum ihrer Freilassung.

AW: Wenn ich einfach eingesperrt werden würde, dann schon, aber es war schrecklich, ich wurde jeden Tag geschlagen daher weiß ich den Zeitraum nicht mehr.)

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, der Umstand, dass er nur vage Angaben habe machen können, liege darin begründet, dass die Erlebnisse mit hoher psychischer Belastung einhergegangen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein medizinisches Gutachten vorlegte, dem nachvollziehbar und schlüssig entnommen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer in einer derart extremen psychischen Ausnahmesituation befinden würde, die ihm das Tätigen präziser Angaben unmöglich machen würde. Diesbezüglich bestehen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.04.2012 selbst angab, er sei psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, aus Tschetschenien legal mittels seines Inlandsreisepasses ausgereist zu sein, was ebenfalls nicht für das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ins Treffen geführt werden kann, zumal angenommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die legale Ausreise aus Tschetschenien nicht möglich gewesen wäre, wenn staatliche Behörden bzw. die Polizei tatsächlich ein maßgebliches Interesse an seiner Person, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten.

Aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien abgab, deutet nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass der Beschwerdeführer seitens der tschetschenischen Regierung bzw. von Seiten der tschetschenischen Widerstandskämpfer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer tatsächlichen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer den Widerruf seiner Erklärung auch lediglich damit begründete, "es sich anders überlegt zu haben".

Aus diesen Gründen konnte daher in Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Die im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers werden auch in der Beschwerde nicht in überzeugender und ausreichend substantiierter Weise aufgeklärt.

Was letztlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, sein Bruder sei drei Wochen vor der Beschwerdeeinbringung am 03.07.2012 vom Militär mitgenommen und zu seiner Person befragt worden und zu befürchten sei, dass aufgrund dieses Vorfalles auch dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erneute Verfolgung drohe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung angab, dass sich lediglich zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten würden und ihm der Aufenthalt seines Bruders nicht bekannt sei, weshalb auch dieses Beschwerdevorbringen nicht als glaubwürdig gewertet werden kann.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht hat. Vielmehr gab der Beschwerdeführer zur Frage, wie seine Lebensumstände in der Russischen Föderation gewesen seien und wovon er gelebt habe, an, er habe im Rahmen des Familienverbandes in seinem Elternhaus gut gelebt, sein Vater habe als Wachmann in einer Ziegelfabrik gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe unter anderem als Bauarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Tschetschenien auf, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Existenz nicht bedroht wäre, dies auch unter Berücksichtigung des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem 28 Jahre jungen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Seitens des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten. Seitens des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht.

Was letztlich die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen kann, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihm sein wirtschaftliches Auskommen vor seiner Ausreise gut möglich gewesen sei und er gemeinsam mit seinen Eltern in seinem Elternhaus gelebt habe. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal sich die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihm sein wirtschaftliches Auskommen vor seiner Ausreise gut möglich gewesen sei und er gemeinsam mit seinen Eltern in seinem Elternhaus gelebt habe. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal sich die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen, die die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen, die die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt vorgebracht, über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Dass sich die familiäre bzw. private Situation des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung im Juli 2012 geändert habe, wurde vom Beschwerdeführer auch im Wege einer Beschwerdeergänzung - der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm beim Asylgerichtshof anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht vorgebracht. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn kann daher nicht festgestellt werden. Hingegen leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zu Folge im Herkunftsstaat.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 11.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwa zehnmonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 11.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwa zehnmonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden; der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Der Beschwerdeführer wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. Von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa zehn Monaten im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen ist der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und hat dort auch fast den gesamten Teil seines bisherigen Lebens verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien - wo auch seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor leben - bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden; der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Der Beschwerdeführer wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt. Von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa zehn Monaten im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen ist der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und hat dort auch fast den gesamten Teil seines bisherigen Lebens verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien - wo auch seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor leben - bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jänner 2012 in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser im gegenständlichen Fall kein zulässiges neues Tatsachenvorbringen bzw. selbst bei hypothetischer Zulässigkeit kein ausreichend konkretes neues Vorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Zustellschein am 14.11.2012 persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 26.11.2012 erklärte der Beschwerdeführer neuerlich seine beabsichtigte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Am 18.02.2013 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat auf Grundlage der DUBLIN II-Verordnung von der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen.

Ebenfalls am 18.02.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen (den nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 am 19.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich einen negativen Bescheid bekommen und habe noch einmal um Asyl ansuchen wollen, eine Polizeibeamtin habe aber zu ihm gesagt, dass er besser nach Hause fahren solle. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit Hilfe eines Bekannten in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden, jedoch sei er in Deutschland von einer Polizeistreife angehalten und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Es sei ihm in der Bundesrepublik Deutschland gesagt worden, er könne dort nicht um Asyl ansuchen, weil Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer am 18.02.2013 per Flugzeug von Deutschland wieder nach Österreich rücküberstellt worden. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, seine alten Asylgründe würden aufrecht bleiben, er habe sie "bei seiner ersten Einvernahme" bereits angegeben. Der Beschwerdeführer habe aber bei seiner ersten Einvernahme in Traiskirchen im ersten Asylverfahren keinen tschetschenischen Dolmetscher haben wollen, bei dieser Einvernahme habe er dem Dolmetscher nicht vertraut und deshalb habe er nicht die ganze Wahrheit gesagt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge dieser Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

"Mein Cousin XXXX hat im ersten Krieg in Tschetschenien gekämpft und im zweiten hat er sich versteckt. Im Jahre 2007 oder 2008 hat er mich um Hilfe gebeten, ich habe ihm das erste Mal abgesagt, er hat aber dann soviel Druck ausgeübt, dass ich ihm geholfen habe und ich hätte dann Medikamente und Essen in einem Wald bringen sollen. Ich bin dann in den von meinem Cousin angegebenen Treffpunkt in den Wald gefahren und wurde dort bereits von sehr viel Polizei angehalten. Die Polizei hat mich dann sofort geschlagen, festgenommen und mich mitgenommen. Wie lange ich festgehalten wurde kann ich nicht sagen, es wurde nicht gefragt, was ich dort gemacht habe, sondern wurde sofort geschlagen. Ein Freund von mir hat gute Kontakte und so konnte er mich von dort herausholen. Mein Freund hat mir dann gesagt, ich zur Polizei arbeiten gehen solle und dann könnten diese Vorfälle vergessen werden. Durch seine Kontakte hat er mir geholfen zur Polizei zu kommen. Am Anfang hat sich alles beruhigt und ich hatte keine Probleme. Mein Kommandant meiner Gruppierung hat seinen Job verloren und es hat alles wieder mit meinen Problemen angefangen und ich bin wieder befragt worden. Ich wurde wieder festgenommen und sie haben mich wieder beschuldigt, dass ich Informant sei und ich wieder den Leuten im Wald (Schaitan) helfen könnte. Ich musste dann als Informant für die Polizei arbeiten und sie haben von mir verlangt, dass ich Leute umbringen und Häuser anzünden soll. Ich habe keine Leute umgebracht, Häuser habe ich aber angezündet. Ich musste aber Leute schlagen und ich musste von ihnen Information herausholen. Ich wollte aber nicht weiter für diese Leute arbeiten, weil ich mich vor der Rache der Leute die ich geschlagen oder einvernommen habe, gefürchtet habe, dass sie sich an mir rächen könnten. Daher bin ich Ende 2011 nach Inguschetien und dann mit dem Flugzeug nach Moskau geflüchtet. Ein Schlepper hat mich dann mit einem mir unbek. Flugzeug in ein mir unbek. Land gebracht und dann wurde ich mit einem Lastwagen und dann mit einem PKW nach Österreich gebracht. In Traiskirchen habe ich dann 2012 um Asyl angesucht."Mein Cousin römisch 40 hat im ersten Krieg in Tschetschenien gekämpft und im zweiten hat er sich versteckt. Im Jahre 2007 oder 2008 hat er mich um Hilfe gebeten, ich habe ihm das erste Mal abgesagt, er hat aber dann soviel Druck ausgeübt, dass ich ihm geholfen habe und ich hätte dann Medikamente und Essen in einem Wald bringen sollen. Ich bin dann in den von meinem Cousin angegebenen Treffpunkt in den Wald gefahren und wurde dort bereits von sehr viel Polizei angehalten. Die Polizei hat mich dann sofort geschlagen, festgenommen und mich mitgenommen. Wie lange ich festgehalten wurde kann ich nicht sagen, es wurde nicht gefragt, was ich dort gemacht habe, sondern wurde sofort geschlagen. Ein Freund von mir hat gute Kontakte und so konnte er mich von dort herausholen. Mein Freund hat mir dann gesagt, ich zur Polizei arbeiten gehen solle und dann könnten diese Vorfälle vergessen werden. Durch seine Kontakte hat er mir geholfen zur Polizei zu kommen. Am Anfang hat sich alles beruhigt und ich hatte keine Probleme. Mein Kommandant meiner Gruppierung hat seinen Job verloren und es hat alles wieder mit meinen Problemen angefangen und ich bin wieder befragt worden. Ich wurde wieder festgenommen und sie haben mich wieder beschuldigt, dass ich Informant sei und ich wieder den Leuten im Wald (Schaitan) helfen könnte. Ich musste dann als Informant für die Polizei arbeiten und sie haben von mir verlangt, dass ich Leute umbringen und Häuser anzünden soll. Ich habe keine Leute umgebracht, Häuser habe ich aber angezündet. Ich musste aber Leute schlagen und ich musste von ihnen Information herausholen. Ich wollte aber nicht weiter für diese Leute arbeiten, weil ich mich vor der Rache der Leute die ich geschlagen oder einvernommen habe, gefürchtet habe, dass sie sich an mir rächen könnten. Daher bin ich Ende 2011 nach Inguschetien und dann mit dem Flugzeug nach Moskau geflüchtet. Ein Schlepper hat mich dann mit einem mir unbek. Flugzeug in ein mir unbek. Land gebracht und dann wurde ich mit einem Lastwagen und dann mit einem PKW nach Österreich gebracht. In Traiskirchen habe ich dann 2012 um Asyl angesucht.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Sie könnten mich umbringen.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? (ja, welche?/keine)

Ich habe sporadisch mit meinen Eltern kontakt. Die Polizei kommt zu meinen Eltern und sie haben zu ihnen gesagt, wenn sie in Ruhe leben wollen, sollen sie mich bewegen, dass ich wieder zurückkehre.

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Ja. Sie würden mich wahrscheinlich festnehmen und umbringen, oder ich würde für immer verschwinden."

Am 25.02.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen:

"L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: die Wahrheit, aber nicht die ganze Wahrheit.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: ich weiß nicht ob das ein Beweis ist oder nicht. (Anm.: AW sucht etwas in seiner Jackentasche.) ich habe diese Papiere, dass ich gearbeitet habe. (Anm.: AW legt einen Zettel in russischer Sprache, sowie einen Abschnitt in Kopie vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt). Dass ist eine Bestätigung, ein Ausweis für Kampfveteranen.A: ich weiß nicht ob das ein Beweis ist oder nicht. Anmerkung, AW sucht etwas in seiner Jackentasche.) ich habe diese Papiere, dass ich gearbeitet habe. Anmerkung, AW legt einen Zettel in russischer Sprache, sowie einen Abschnitt in Kopie vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt). Dass ist eine Bestätigung, ein Ausweis für Kampfveteranen.

L: Woher haben Sie diese Unterlagen?

A: von zuhause. Ich glaube ich wurde früher gefragt, ob ich irgendwelche Beweisunterlagen habe, aber ich kann mich nicht genau erinnern. Das was ich konnte, habe ich beschaffen. Ich habe auch Fotos. Wenn sie wollen, kann ich ihnen zeigen. Sie sind am Telefon.

Anmerkung: Der AW wird aufgefordert die Fotos, soweit diese fürs Asylverfahren notwendig sind, diese auszudrucken und bei der nächsten Einvernahme am 05.03.2013 vorzulegen.

L: Was möchten Sie mit diesen Unterlagen bezwecken?

A: Ich weiß nicht, ich glaube ich kann mich nicht erinnern, dass bei vorigen Einvernahmen hat man mich gefragt, ob ich gearbeitet habe. Sie haben mich gefragt, ob ich beweisen kann, dass ich bei der Polizei gearbeitet habe.

L: Haben Sie diese Unterlagen im ersten Asylverfahren vorgelegt?

A: Nein. ich hatte nichts.

L: Wie war es Ihnen möglich die Unterlagen zu besorgen, Sie jetzt vorzulegen und im ersten Asylverfahren nicht?

A: diese Unterlagen habe ich seit ca. einem Monat. Ich habe Kontakt zu meinem guten Freund in der Heimat aufgenommen. Wir haben zusammen gearbeitet. Ich habe ihn ersucht, dass er meine ganze Mappe mit Unterlagen zu mir schickt. Er sagte Nein, er kann mir nur eine Bestätigung schicken, dass ich gearbeitet habe. Dieser Ausweis liegt zuhause und dass ist eine Kopie. Original befindet sich zuhause. Das ist nicht dienstlich. (Anm.: Wiederholung der Frage) Im ersten Asylverfahren wusste ich nicht, welche Beweismittel ich vorlegen soll. Beim ersten Verfahren, während des Interviews, wurde ich befragt ob ich beweisen kann, dass ich gearbeitet habe. Ich fragte damals wie soll ich das beweisen, was soll ich vorlegen. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ob das bei der Einvernahme im ersten Verfahren oder nach dem negativen Bescheid für die Beschwerde. Genau kann ich mich nicht erinnern.A: diese Unterlagen habe ich seit ca. einem Monat. Ich habe Kontakt zu meinem guten Freund in der Heimat aufgenommen. Wir haben zusammen gearbeitet. Ich habe ihn ersucht, dass er meine ganze Mappe mit Unterlagen zu mir schickt. Er sagte Nein, er kann mir nur eine Bestätigung schicken, dass ich gearbeitet habe. Dieser Ausweis liegt zuhause und dass ist eine Kopie. Original befindet sich zuhause. Das ist nicht dienstlich. Anmerkung, Wiederholung der Frage) Im ersten Asylverfahren wusste ich nicht, welche Beweismittel ich vorlegen soll. Beim ersten Verfahren, während des Interviews, wurde ich befragt ob ich beweisen kann, dass ich gearbeitet habe. Ich fragte damals wie soll ich das beweisen, was soll ich vorlegen. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ob das bei der Einvernahme im ersten Verfahren oder nach dem negativen Bescheid für die Beschwerde. Genau kann ich mich nicht erinnern.

L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Nein.

L: Sie leben derzeit in der Betreuungsstelle Traiskirchen?

A: Ja.

L: Haben Sie in Österreich Verwandte oder gibt es sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: ich habe eine Bekannte, welche ich hier kennen gelernt habe, aber ich bin von ihr nicht abhängig. Wir sind nur befreundet.

L: Sie haben bereits am 11.01.2012, unter der Zahl 12 00.494, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: weil ich nicht nachhause fahren kann.

L: Bleiben die im ersten Asylverfahren 12 00.494 angegebenen Fluchtgründe weiterhin aufrecht?

A: Ja diese Gründe bleiben aufrecht. Beim ersten Verfahren habe ich nicht alles erzählt. Ich wurde damals gefragt, welchen Dolmetscher ich habe möchte. Ich sagte Tschetschenischen. Um ehrlich zu sein weiß ich, dass vor einem Tschetschenisch Dolmetscher man nicht über alle Probleme spricht. Das heißt ich vertraue nicht. Dieser Mann kann dich immer verraten. Sie sagen hier, dass Informationen von hier nirgendwo weitergegeben werden, aber ich weiß, wenn jemand es will, wird er es erfahren und weiterleiten. Ich will damit sagen, dass ich den tschetschenischen Dolmetschern nicht vertraue.

L: Was haben Sie im ersten Asylverfahren 12 00.494 nicht erzählt?

A: Über manche Probleme habe ich nur oberflächlich gesprochen. Ich habe Anfang und Ende nicht erzählt. Ich habe Anfang von meinen Problemen nicht erzählt. Während dem ersten Krieg, mein Cousin väterlicherseits, hat gekämpft. Das war glaub ich 1994-1996. Genau weiß ich es nicht mehr. Der Cousin heißt XXXX. Als der zweite Krieg begann und die Russen nach Tschetschenien einmarschierten, hat sich XXXX ständig versteckt. Er hat sich ständig versteckt und manchmal kam er nachhause. Aus diesem Grund gab es Probleme. Es waren Verhöre. Das ist auf die Nerven gegangen. Es geht dir auf die NervenA: Über manche Probleme habe ich nur oberflächlich gesprochen. Ich habe Anfang und Ende nicht erzählt. Ich habe Anfang von meinen Problemen nicht erzählt. Während dem ersten Krieg, mein Cousin väterlicherseits, hat gekämpft. Das war glaub ich 1994-1996. Genau weiß ich es nicht mehr. Der Cousin heißt römisch 40 . Als der zweite Krieg begann und die Russen nach Tschetschenien einmarschierten, hat sich römisch 40 ständig versteckt. Er hat sich ständig versteckt und manchmal kam er nachhause. Aus diesem Grund gab es Probleme. Es waren Verhöre. Das ist auf die Nerven gegangen. Es geht dir auf die Nerven

wenn du Tag und Nacht .... Aber ehrlich gesagt, das hat mich nicht

betroffen. Genau kann ich mich nicht erinnern. Entweder 2007 oder 2008 hat er zu mir Kontakt aufgenommen. Er hat mich ersucht im zu helfen, ihm zu helfen mit Lebensmittel und Medikamente. Zuerst lehnte ich es ab. Bei uns ist es aber so, er war älter und ich bin jünger. Man muss auf den Älteren hören. Er bestand darauf, dass ich ihm helfe. Ich konnte es aber auch nicht ablehnen. Kurz gesagt, habe ich zugesagt. Wir vereinbarten außerhalb des XXXX ein Treffen. Ich habe verstanden, dass er persönlich nicht zu diesem Treffen erscheinen wird. Ich sollte dort nur eine Tasche abstellen. Das sollte spät in der Nacht sein. Ich ging dort hin und habe die Tasche dorthin gelegt. Da wurde geschossen und geschrien, dass ich stehen bleibe. Es war zu verstehen, dass ich nicht entkommen kann. So haben sie mich angehalten, das tschetschenische MWD. Falls man das als eine Anhaltung sagen kann. Man kann sagen sie verstümmeln den Menschen. Kurz gesagt, genau kann ich mich nicht erinnern, aber ich glaube, dass war irgendeine Abteilung. Ich wurde in einem geschlossenen Raum gebracht, so wie ein Gefängnis. Meiner Meinung nach war ich dort 3 oder 4 Tage lang. In dieser Zeit passiert mit dir dort vieles Unangenehmes. Kurz gesagt, dass ist nicht österreichische Polizei, welche dich normal behandelt. Und dann kurz gesagt, mein Freund kurz gesagt, hatte eine gute Position unter diesen Leuten. So wie ich verstanden habe, haben meine Verwandten diesen Freund vorgewarnt. Sie erzählten ihm, dass ich angehalten wurde und fragten ihn nach Hilfe. Er kam und holte mich von dort ab. Als er mich rausgeholt hat, sagte er zu mir, entweder musst du irgendwohin weggehen, oder ich kann dir mit einer Stelle bei der Polizei helfen. Damit sie mich in Zukunft nicht verfolgen. In kurzer Zeit, ich kann mich nicht genau erinnern, in ein paar Monaten, er hat mir eine Stelle bei einer anderen Polizei in Grosny verschafft. Dass war nicht die Polizei von der ich angehalten wurde. Zwei Monate lang arbeitete ich ohne Anstellung. Im dritten Monat habe ich Dokumente abgegeben um offiziell aufgenommen zu werden. ich glaube es war so. und ich glaube, nach einem Monat habe ich eine Antwort bekommen, dass ich aufgenommen werde. Danach war angeblich alles normal. Es gab zwar Probleme. Ich weiß nicht, wer was. Manchmal wurde ich bedroht, sodass ich mich an untreue Menschen verkauft habe. Das war für mich aber nicht ein großes Problem. Einmal wurde ich angeschossen, einmal wurde eine Granate geschmissen. Das habe ich bereits im ersten Verfahren erzählt.betroffen. Genau kann ich mich nicht erinnern. Entweder 2007 oder 2008 hat er zu mir Kontakt aufgenommen. Er hat mich ersucht im zu helfen, ihm zu helfen mit Lebensmittel und Medikamente. Zuerst lehnte ich es ab. Bei uns ist es aber so, er war älter und ich bin jünger. Man muss auf den Älteren hören. Er bestand darauf, dass ich ihm helfe. Ich konnte es aber auch nicht ablehnen. Kurz gesagt, habe ich zugesagt. Wir vereinbarten außerhalb des römisch 40 ein Treffen. Ich habe verstanden, dass er persönlich nicht zu diesem Treffen erscheinen wird. Ich sollte dort nur eine Tasche abstellen. Das sollte spät in der Nacht sein. Ich ging dort hin und habe die Tasche dorthin gelegt. Da wurde geschossen und geschrien, dass ich stehen bleibe. Es war zu verstehen, dass ich nicht entkommen kann. So haben sie mich angehalten, das tschetschenische MWD. Falls man das als eine Anhaltung sagen kann. Man kann sagen sie verstümmeln den Menschen. Kurz gesagt, genau kann ich mich nicht erinnern, aber ich glaube, dass war irgendeine Abteilung. Ich wurde in einem geschlossenen Raum gebracht, so wie ein Gefängnis. Meiner Meinung nach war ich dort 3 oder 4 Tage lang. In dieser Zeit passiert mit dir dort vieles Unangenehmes. Kurz gesagt, dass ist nicht österreichische Polizei, welche dich normal behandelt. Und dann kurz gesagt, mein Freund kurz gesagt, hatte eine gute Position unter diesen Leuten. So wie ich verstanden habe, haben meine Verwandten diesen Freund vorgewarnt. Sie erzählten ihm, dass ich angehalten wurde und fragten ihn nach Hilfe. Er kam und holte mich von dort ab. Als er mich rausgeholt hat, sagte er zu mir, entweder musst du irgendwohin weggehen, oder ich kann dir mit einer Stelle bei der Polizei helfen. Damit sie mich in Zukunft nicht verfolgen. In kurzer Zeit, ich kann mich nicht genau erinnern, in ein paar Monaten, er hat mir eine Stelle bei einer anderen Polizei in Grosny verschafft. Dass war nicht die Polizei von der ich angehalten wurde. Zwei Monate lang arbeitete ich ohne Anstellung. Im dritten Monat habe ich Dokumente abgegeben um offiziell aufgenommen zu werden. ich glaube es war so. und ich glaube, nach einem Monat habe ich eine Antwort bekommen, dass ich aufgenommen werde. Danach war angeblich alles normal. Es gab zwar Probleme. Ich weiß nicht, wer was. Manchmal wurde ich bedroht, sodass ich mich an untreue Menschen verkauft habe. Das war für mich aber nicht ein großes Problem. Einmal wurde ich angeschossen, einmal wurde eine Granate geschmissen. Das habe ich bereits im ersten Verfahren erzählt.

Als mein Freund von den Dienststellen entlassen wurde, seine Leiter wurden auch entlassen. Danach kam es wieder zu diesen Problemen. Sie haben in der Vergangenheit gegraben. Wie soll ich dir das sagen. Man kann sagen unser Leitender, unser Kommandeur. Verstehen sie wovon ich spreche. Der Leitende und seine persönliche Wache wurden entlassen, das waren 5-6 Personen. Ich habe mit ihnen nicht gearbeitet. Sie wurden entlassen, aber die Wache des ganzen Komitee, ca. 80 Personen, da sind zwei Schichten sind geblieben. Wir hatten einen eigenen Kommandanten. Nach der Entlassung der ganzen Personen, welche ich gerade angeführt habe, hat er in meine Vergangenheit zu graben angefangen. Er sagte zu mir, dass ich früher für die Partisanen gearbeitet habe, bei uns Partisanen Schajtan (Anm.:Teufel) genannt. Er sagte zu mir, wenn du das früher getan hast, dann arbeitest du heute auch für sie. Kurz gesagt, er hat mich beschuldigt. Es gab ein paar Fälle, wo wir beschossen wurden. Er hat mich beschuldigt, dass ich an die Partisanen Informationen liefere. Kurz gesagt, wurde ich einmal in einem Keller eingesperrt. Meiner Erinnerung nach 1-2 Mal geschlagen. Das war Anfang 2011. Im Sommer. Kurz gesagt, es war deshalb weil ich die Arbeitsstelle verlassen wollte. Dieser Mann hat mich nicht arbeiten lassen. Es gab ständig Probleme mit diesem Mann. Kurz gesagt es gab wieder Probleme. Ich war gezwungen in der Arbeit zu bleiben. Ich habe verstanden, dass ich nicht kündigen kann und sie lassen mich nicht einfach so gehen. er sagte auch zu mir, du bist mein Mann und du gehst nirgendwo hin und so, dass ich über dich bestimme. Unser Kommandeur hat das

gesagt. Er ist von XXXX. Solche Stellen bekommen Leute.... Ergesagt. Er ist von römisch 40 . Solche Stellen bekommen Leute.... Er

platziert die Leute auf solche Stellen. Damit meine ich Kadyrov. Kurz gesagt, wenn ich ehrlich bin, da waren ich und andere gezwungen einige schlechte Dinge zu tun. Ich bekam immer den Auftrag von meinem leitenden Kommandanten. Zum Beispiel bringen sie einen Menschen, diesen Menschen sollte man Verprügeln und auf diese Art zu verhören, dass er nach dem Verhör kein normaler Mensch wird. Manche machen das mit Freude, aber zum Schluss musste ich das alles machen. Manchmal haben wir auch Häuser in Brand gesetzt. In Tschetschenien macht man so, falls ein Verwandter, Sohn oder so in die Berge

gegangen war..... Die Männer hat man mitgenommen und geschlagen.

Kurz gesagt, dieser Mann hat mir keine Wahl gelassen. Früher oder später hätten sie mich sowieso getötet. Wenn nicht er, dann andere. Er hat mir mehrmals im Spaß Anmerkungen gemacht, "ich mache aus dir Resultat". Das bedeutet, dass früher oder später werde ich dir ein Ende setzen. Dass er dafür ein Sternchen kriegt, dafür dass er mich erledigt hat. er wird in seiner Position erhöht. Schlussendlich, wie soll ich das sagen, ich weiß dass ein paar Mal so etwas war, dass junge Leute in unserem Gebäude, im Keller, festgehalten wurden. Sie werden dort deshalb festgehalten, dass ihnen Bärte wachsen und sie schlank werden. Das ganze dauert ein paar Monate und dann werden sie getötet. In Militäruniform angekleidet. Ihnen werden Waffen in die Hände gelegt. Danach wird das überall und im Fernsehen präsentiert, dass wir einen Einsatz hatten und Widerstandskämpfer getötet haben. Das war ein geschlossenes Areal. Die Leute waren im Keller. Diese Leute wurden im Keller festgehalten. Ich habe geplant Tschetschenien und insgesamt die Russische Föderation zu verlassen. Ich habe verstanden, dass ich dort nicht länger bleiben kann. Es wusste niemand, dass ich ausreisen möchte. Ich war zu diesem Zeitpunkt auf der Dienststelle. Ich habe zwei Männer aus dem Keller herausgeholt. Es war Nacht. Ich habe sie durch Kontrollposten durchgehen lassen. Ich habe sie gehen lassen. Danach fuhr ich nach Inguschetien und weiters nach Moskau. Kurz gesagt, in dieser Nacht bin ich von dort geflüchtet.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: dass ich umgebracht werde. Ich habe keine Angst, dass ich umgebracht werde, sondern ich weiß es.

L. Seit wann haben Sie diese Rückkehrbefürchtungen?

A: seit damals, als mein Freund erlassen wurde und dieser Kommandeur mich nicht in Ruhe gelassen hat. seit diesem Zeitpunkt habe ich Angst getötet zu werden. ich weiß, falls ich zurückkehre, werde ich getötet.

L: Welche Ihrer Angehörigen befindet sich in Russische Föderation?

A: in Russland weiß ich nicht, aber in Tschetschenien leben meine Eltern. Ein Bruder war in Tschetschenien. Derzeit weiß ich nicht, wo er sich aufhält. Zwei Schwestern leben noch in Tschetschenien.

L: Stehen Sie mit Ihren Angehörigen in Russische Föderation in ständigem Kontakt?

A: ja, aber sehr selten. Sie wollten nicht, dass ich Kontakt aufnehme. Telefonisch ist nicht erwünscht, nur per Skype.

L: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Mein Vater arbeitet. Er ist ein Wächter in einer Ziegelfabrik. Meine Mutter hat einen privaten Kindergarten.

L: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Russische Föderation Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: ich bekam einen sehr guten Gehalt. Ich bekam eine Pension. Man kann auch anders, dass ist gesetzwidrig, aber ich und die Burschen haben Suchtgiftabhängige Personen und Suchtmittelverkäufer eingefangen. Wir haben von denen Geld erpresst. Sie haben gut gezahlt, es war gutes Geld. Verstehen sie?

L: Sind oder waren Sie in Österreich berufstätig?

A: Ein paar Mal habe ich schwarzgearbeitet.

L: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: ich lebe in der Bundesbetreuung in Traiskirchen.

L: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

A: ich habe Kurse besucht. Ich habe ein Papier darüber. Ich wollte noch weitere Kurse besuchen. Man hat mir nur versprochen, aber nicht bewilligt. Ich habe dann mit meinem Bekannten die Sprache gelernt. Nachgefragt gebe ich an, dass das Deutschkurse waren.

L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

A: wenn ich ehrlich bin, das ist eine sehr schwere Sprache.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: ich glaube Tschetschenisch, aber ehrlich gesagt auf Tschetschenisch weiß ich auch nicht vieles.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: ich habe nichts in Österreich. Ich habe keine Familie, ich habe niemanden.

L: Seitens des Bundesasylamtes ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: ich kann sagen, dass ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Ich brauche Zeit. Ich habe sehr gut verstanden, dass ich hier nicht bleiben kann. Ich brauche nur Zeit. Ich weiß nicht welche Zeit, aber ich brauche Zeit. Ich weiß nur eines, dass ich nicht zurückkehren kann.

L: Wofür brauchen Sie Zeit?

A: eine Zeit lang bis ich nachhause normal zurückkehren kann. Als ich nach Österreich kam, hatte ich nicht vor hier zu bleiben. Ich wusste, dass ich hier nicht leben kann. Ich habe keine deutsche Ausbildung. Ich habe sehr gut verstanden, dass ich nach Österreich auf fremde Kosten nicht leben kann. Ich weiß einfach nicht, wohin ich gehen soll und was ich tun soll.

Anmerkung: Die AW erhält eine schriftliche Verfahrensanordnung gemäß §29 Abs 3 AsylG, in welcher ihm die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes gesondert zur Kenntnis gebracht wird. Der Inhalt der Mitteilung wird ihm zur Kenntnis gebracht. Eine vom AW unterschriebene Gleichschrift der §29/3-Mitteilung wird zum Akt genommen. Dem AW wird eine Ladung zwecks Rechtsberatung und Einvernahme (Parteiengehör) für 05.03.2013 ausgefolgt.Anmerkung: Die AW erhält eine schriftliche Verfahrensanordnung gemäß §29 Absatz 3, AsylG, in welcher ihm die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes gesondert zur Kenntnis gebracht wird. Der Inhalt der Mitteilung wird ihm zur Kenntnis gebracht. Eine vom AW unterschriebene Gleichschrift der §29/3-Mitteilung wird zum Akt genommen. Dem AW wird eine Ladung zwecks Rechtsberatung und Einvernahme (Parteiengehör) für 05.03.2013 ausgefolgt.

L: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie die Möglichkeit haben, im Beisein eines Rechtsberaters, im Zuge einer niederschriftlichen Befragung, zum heute mitgeteilten Sachverhalt neuerlich Stellung zu beziehen. Diesbezüglich haben Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Asylverfahren eingestellt wird oder eine Entscheidung in Ihrem Asylverfahren ohne weitere Einvernahme erfolgt, wenn Sie sich dem Verfahren entziehen und der maßgebliche Sachverhalt feststehen sollte.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein."

Ebenfalls am 25.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Ebenfalls am 25.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG ausgehändigt, mit der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

Mit Begleitschreiben des Bundesasylamtes vom 25.02.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Tschetschenien übermittelt, dies mit dem Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der nächsten Einvernahme am 05.03.2013 die Möglichkeit eingeräumt werde, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.

Am 04.03.2013 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer Rechtsberaterin statt.

Am 05.03.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache sowie im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen; der Beschwerdeführer wurde eingangs dieses Einvernahme gefragt, ob er mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der ihm für diese Einvernahme zur Seite gestellt werde, einverstanden sei, was vom Beschwerdeführer bejaht wurde. Der Beschwerdeführer wurde weiters gefragt, ob er eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen habe, was vom Beschwerdeführer ebenfalls bejaht wurde. Die Rechtsberaterin erklärte auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am 04.03.2013 stattgefunden hat.

In inhaltlicher Hinsicht gestaltete sich diese Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.03.2013 wie folgt:

"L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja, ich habe Fotos, über welche ich ihnen gesagt habe. Der Rechtsberater sagte, ich kann diese Fotos vorzeigen, aber das spielt keine Rolle. (Anm.: AW legt Fotos vor. Diese werden dem Akt beigelegt). Warte, ich möchte etwas erklären. Als ich das letzte Mal Einvernahme hatte, habe ich vom Kommandanten erzählt. (Anm.: AW zeigt zwei Fotos.)A: Ja, ich habe Fotos, über welche ich ihnen gesagt habe. Der Rechtsberater sagte, ich kann diese Fotos vorzeigen, aber das spielt keine Rolle. Anmerkung, AW legt Fotos vor. Diese werden dem Akt beigelegt). Warte, ich möchte etwas erklären. Als ich das letzte Mal Einvernahme hatte, habe ich vom Kommandanten erzählt. Anmerkung, AW zeigt zwei Fotos.)

L: Schreiben Sie bitte den Namen des Kommandanten auf die zwei Fotos drauf!

A: Seinen Familiennamen weiß ich nicht. (Anm.: AW schreibt den Namen des Kommandanten auf die Fotos) XXXX, Kommandant.A: Seinen Familiennamen weiß ich nicht. Anmerkung, AW schreibt den Namen des Kommandanten auf die Fotos) römisch 40 , Kommandant.

L: Was möchten Sie mit diesen Fotos bezwecken?

A: Ich möchte ihnen damit sagen, dass ich mit diesem Mann Probleme habe. Kurz gesagt, wenn ich keine Probleme mit dem Kommandanten hätte, wäre ich nicht aus Tschetschenien hergekommen. Ich möchte sagen, dass ich nachhause hin und wieder anrufe und habe Kontakt mit den Verwandten. Sie suchen und fragen nach mir. Ich weiß, dass mein älterer Bruder derzeit nicht mehr in Tschetschenien aufhält und ich weiß auch gar nicht, wo er sich aufhält. Dass ist alles wegen meinen Problemen. Kurz gesagt, ich kann derzeit nicht nachhause zurückkehren.

L: Sie wurden bei der ersten Einvernahme über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Ich bin damit nicht einverstanden. Was soll ich sagen?

L: Bei der letzten Einvernahme haben Sie schriftliche Feststellungen zu Tschetschenien/Russische Föderation ausgefolgt bekommen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe es nicht gelesen. Ich brachte es zum Rechtsberater mit. Ich habe es auf den Tisch gelegt und dachte, dass sie sich das anschauen werden.

Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird."

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser beiden Einvernahmen durch das Bundesasylamt - im Akt auch in deutscher Übersetzung aufliegende - Kopien eines Ausweises von "XXXX", datiert mit XXXX, wonach der Inhaber dieses Ausweises - der Beschwerdeführer - über Rechte und Begünstigungen gemäß Art. 16 Punkt 1. Bundesgesetz "betreffend Veteranen" verfüge, sowie einen mit XXXX datierten "Auszug aus einem Befehl" von "XXXX" vor, wonach der Beschwerdeführer nach Abschluss der Probezeit zum Polizisten im Polizeibataillon einer näher genannten Polizeiabteilung ab dem 18.02.2009 ernannt werde; es werde dem Beschwerdeführer der Titel "Einfacher Polizist" verliehen. Auffallend ist bei diesem Dokument, dass die Passagen betreffend Gehalt und die persönliche Dienstnummer Leerstellen aufweisen.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser beiden Einvernahmen durch das Bundesasylamt - im Akt auch in deutscher Übersetzung aufliegende - Kopien eines Ausweises von "XXXX", datiert mit römisch 40 , wonach der Inhaber dieses Ausweises - der Beschwerdeführer - über Rechte und Begünstigungen gemäß Artikel 16, Punkt 1. Bundesgesetz "betreffend Veteranen" verfüge, sowie einen mit römisch 40 datierten "Auszug aus einem Befehl" von "XXXX" vor, wonach der Beschwerdeführer nach Abschluss der Probezeit zum Polizisten im Polizeibataillon einer näher genannten Polizeiabteilung ab dem 18.02.2009 ernannt werde; es werde dem Beschwerdeführer der Titel "Einfacher Polizist" verliehen. Auffallend ist bei diesem Dokument, dass die Passagen betreffend Gehalt und die persönliche Dienstnummer Leerstellen aufweisen.

Der Beschwerdeführer legte weiters zahlreiche Fotos - ebenfalls im Akt des Bundesasylamtes aufliegend - vor, die den Beschwerdeführer im Beisein von Personen in Tarnuniform bzw. selbst in Tarnuniform teilweise in privaten, teilweise in kasernenähnlichen Bereichen zeigen. Die vom Beschwerdeführer offenkundig als "Kommandant" bezeichnete Person ist auf einem Foto mit Ramzan Kadyrov abgebildet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen am 08.03.2013 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.03."2012" (richtig: 2013), im Telefaxweg eingebracht entgegen dem Beschwerdedatum bereits am 14.03.2013, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, welche dem Asylgerichtshof am 21.03.2012 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 20.03.2013, stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. D19 427715-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Begründend wird in diesem sich auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stützenden Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, der Antragsteller habe aus seinem Heimatland neue Beweismittel erhalten, diese seien in dem Antrag auf Wiederaufnahme in Kopie beigefügt. Die Originale würden am 19.03.2013 postalisch an das Bundesasylamt gesendet. Ein Video werde per E-Mail am 18.03.2013 an den Asylgerichtshof gesendet. Bei diesen Beweismitteln handle es sich um:Begründend wird in diesem sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stützenden Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, der Antragsteller habe aus seinem Heimatland neue Beweismittel erhalten, diese seien in dem Antrag auf Wiederaufnahme in Kopie beigefügt. Die Originale würden am 19.03.2013 postalisch an das Bundesasylamt gesendet. Ein Video werde per E-Mail am 18.03.2013 an den Asylgerichtshof gesendet. Bei diesen Beweismitteln handle es sich um:

1. ein Studierendenausweis und Bestätigung über Universitätsabschluss

2. ebenfalls ein Ausweis von der Universität

3. ein Ausweis für Kampfveteranen

4. der Arbeitsvertrag mit dem MBD (Innenministerium)

5. ebenfalls der Arbeitsvertrag mit dem MBD

6. eine Bestätigung des MBD über die genauen Tätigkeitsbereiche und -zeiträume

7. 21 Fotos, die den Antragsteller bei der Arbeit zeigen würden

8. ein Video, auf dem die Stimme des Antragstellers zu hören sei

9. ein Ausdruck des E-Mails an die Rechtsberaterin V. vom 13.03.20139. ein Ausdruck des E-Mails an die Rechtsberaterin römisch fünf. vom 13.03.2013

10. Kuvert DHL

Es handle sich bei diesen Beweismitteln um solche, die neu hervorgekommen seien, d.h. um solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden hätten, die aber erst später bekannt geworden seien. Die neuen Beweismittel seien im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden und würden somit neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen.Es handle sich bei diesen Beweismitteln um solche, die neu hervorgekommen seien, d.h. um solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden hätten, die aber erst später bekannt geworden seien. Die neuen Beweismittel seien im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden und würden somit neu hervorgekommene Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen.

Das Bundesasylamt begründe - so die Ausführungen weiter im Wiederaufnahmeantrag - den negativen Bescheid mit der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers. Auch der Asylgerichtshof habe sich im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bei der Beurteilung seines Fluchtvorbringens auf die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers gestützt, die mit der angeblichen Vagheit und Unschlüssigkeit des Vorbringens begründet worden sei. Sowohl die Beweismittel als auch die Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 25.02.2013, in der der Antragsteller plausibel erklärt habe, dass er bei der Einvernahme am 17.04.2012 aufgrund des anwesenden Dolmetschers aus Tschetschenien nicht alles erzählt habe, da der Antragsteller als Polizist auf der anderen Seite gekämpft habe und z.B. Häuser von Widerstandskämpfern anzünden habe müssen und auch gewalttätig gegen diese vorgehen habe müssen. Der tschetschenische Dolmetscher sei selbst auch anerkannter Flüchtling gewesen, allerdings aufgrund von Gefährdung wegen Aktivität im Widerstandskampf. Deswegen habe der Antragsteller in seiner einzigen Einvernahme im abgeschlossenen Verfahren am 17.04.2012 sein Fluchtvorbringen nicht umfassend darlegen können. Die nunmehr vorgelegten Dokumente und Fotos würden zweifelsfrei sein Dienstverhältnis mit der tschetschenischen Polizei belegen, das Video, auf dem die Stimme des Antragstellers zu hören sei, würde zeigen, was u.a. zu den Aufgaben des Antragstellers gehört habe. Hätte der Antragsteller diese Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt, so wäre das Verfahren entweder zu weiteren Ermittlungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden, wobei der Antragsteller Gelegenheit bekommen hätte, insbesondere zum Problem des tschetschenischen Dolmetschers sowie zu seinen Fluchtgründen ausführlich Stellung zu nehmen, was zu einer gänzlich neuen Bewertung seines Vorbringens geführt hätte. Oder der Asylgerichtshof hätte selbst eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Antragsteller ebenso Gelegenheit zur weiteren Ausführungen und zur Stellungnahme zu angeblichen Widersprüchen erhalten hätte. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass aufgrund der dichten Beweislage eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen wäre, welche voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte.

Es treffe den Antragsteller kein Verschulden, dass diese Beweismittel nicht schon im offenen Verfahren (gemeint: im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren) vorgelegt werden hätten können. Bezüglich jener Beweismittel, die der Antragsteller erst am 11.03.2013 per E-Mail an die Rechtsberaterin erhalten habe, sei es dem Antragsteller naturgemäß nicht möglich gewesen, diese vorzulegen, da er davor nicht in Besitz dieser gewesen sei. Ebenso verhalte es sich mit jenen Beweismitteln, die am 11.03.2013 per Post aus Russland nach Österreich geschickt worden seien.

Bezüglich jener Beweismittel, die schon zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens beim Asylgerichtshof in seinem Besitz gewesen seien, wolle der Antragsteller festhalten, dass er zu Recht davon ausgegangen sei, dass er diese im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung noch rechtzeitig vorlegen werde können. Anlässlich seines Beschwerdegespräches bei der Organisation Asyl in Not sei ihm nämlich mitgeteilt worden, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt worden sei und dass ihm diese rechtlich zustehe. Beim Asylgerichtshof hätte der Antragsteller nochmal die Gelegenheit gehabt, alles vorzulegen. Er sei somit überzeugt gewesen, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass er noch Gelegenheit bekomme, seine Beweismittel vorzulegen und sein Vorbringen zu vertiefen. Dass er zu Recht davon ausgehen hätte können, zeige auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2013, 2010/15/0196, in welchem erstmals festgehalten werde, dass "aus Art. 47 der GRC iVm Art. 6 EMRK ein Recht auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung auch im Verwaltungsverfahren besteht".Bezüglich jener Beweismittel, die schon zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens beim Asylgerichtshof in seinem Besitz gewesen seien, wolle der Antragsteller festhalten, dass er zu Recht davon ausgegangen sei, dass er diese im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung noch rechtzeitig vorlegen werde können. Anlässlich seines Beschwerdegespräches bei der Organisation Asyl in Not sei ihm nämlich mitgeteilt worden, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt worden sei und dass ihm diese rechtlich zustehe. Beim Asylgerichtshof hätte der Antragsteller nochmal die Gelegenheit gehabt, alles vorzulegen. Er sei somit überzeugt gewesen, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass er noch Gelegenheit bekomme, seine Beweismittel vorzulegen und sein Vorbringen zu vertiefen. Dass er zu Recht davon ausgehen hätte können, zeige auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2013, 2010/15/0196, in welchem erstmals festgehalten werde, dass "aus Artikel 47, der GRC in Verbindung mit Artikel 6, EMRK ein Recht auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung auch im Verwaltungsverfahren besteht".

In weiterer Folge werden in diesem Wiederaufnahmeantrag vom 18.03.2013 umfangreiche Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages getätigt. Weiters wird in diesem Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, zur Einbringung dieses Antrages stünde dem Antragsteller jedenfalls die Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters zu. Dem Antragsteller wäre daher ein Rechtsberater zur Seite zu stellen gewesen, der ihn über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme unterrichtet und ihn dabei unterstützt hätte.

Dieses Vorbringen wird vom Asylgerichtshof als Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gewertet.

Mit an das Bundesasylamt adressiertem Begleitschreiben ebenfalls vom 18.03.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 21.03.2013, wurden die teilweise bereits im anlässlich der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Kopie vorgelegten Dokumente, datiert mit 09.03.2010, sowie weitere Dokumente datiert mit 01.09.2001 bzw. 20.10.2004, nunmehr teilweise im Original vorgelegt, weiters weitere, teilweise mit den bereits vorgelegten Fotos idente Fotos, eine DVD, ein DHL-Kuvert (offenkundig aufgegeben in XXXX, Tschetschenien, am 11.03.2013) sowie weitere im oben wiedergegebenen Begleitschreiben dargestellte Dokumente in Kopie vorgelegt.Mit an das Bundesasylamt adressiertem Begleitschreiben ebenfalls vom 18.03.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 21.03.2013, wurden die teilweise bereits im anlässlich der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Kopie vorgelegten Dokumente, datiert mit 09.03.2010, sowie weitere Dokumente datiert mit 01.09.2001 bzw. 20.10.2004, nunmehr teilweise im Original vorgelegt, weiters weitere, teilweise mit den bereits vorgelegten Fotos idente Fotos, eine DVD, ein DHL-Kuvert (offenkundig aufgegeben in römisch 40 , Tschetschenien, am 11.03.2013) sowie weitere im oben wiedergegebenen Begleitschreiben dargestellte Dokumente in Kopie vorgelegt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies u.a. mit der Begründung, dassMit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies u.a. mit der Begründung, dass

im gegenständlichen Fall der explizite Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 AsylG 2005 iVm Art. 15 VerfahrensRL und Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestellt wurde, über den meritorisch abzusprechen sein werde.im gegenständlichen Fall der explizite Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, VerfahrensRL und Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestellt wurde, über den meritorisch abzusprechen sein werde.

Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. D19 427715-2/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (Spruchpunkt 1. I. des gegenständlichen Beschlusses), sowie in weiterer Folge über die Beschwerde vom 15.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 02.105 EAST-Ost, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sacher zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt 2. I. des gegenständlichen Erkenntnisses) erwogen:Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. D19 427715-2/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (Spruchpunkt 1. römisch eins. des gegenständlichen Beschlusses), sowie in weiterer Folge über die Beschwerde vom 15.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 13 02.105 EAST-Ost, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sacher zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt 2. römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses) erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof trifft zunächst die Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag, weil das rechtliche Schicksal des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, von der Entscheidung über die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens abhängt.Der Asylgerichtshof trifft zunächst die Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag, weil das rechtliche Schicksal des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, von der Entscheidung über die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens abhängt.

Zu Spruchpunkt 1. I.:Zu Spruchpunkt 1. römisch eins.:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die Bestimmung § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Dem Vorbringen des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag ist nun insofern zuzustimmen, als es als zutreffend anzusehen ist, dass es sich bei den nunmehr teilweise in Kopie und teilweise im Original vorgelegten Dokumenten - unter hypothetischer Zugrundelegung deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit - um, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, Dokumente und damit Beweismittel handelt, die allesamt bereits während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent waren, die aber während dieses ersten Asylverfahrens nicht vorgelegt wurden;Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die Bestimmung Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Dem Vorbringen des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag ist nun insofern zuzustimmen, als es als zutreffend anzusehen ist, dass es sich bei den nunmehr teilweise in Kopie und teilweise im Original vorgelegten Dokumenten - unter hypothetischer Zugrundelegung deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit - um, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, Dokumente und damit Beweismittel handelt, die allesamt bereits während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent waren, die aber während dieses ersten Asylverfahrens nicht vorgelegt wurden;

nicht jedoch handelt es sich um nach Abschluss des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens neu entstandene Dokumente. Es handelt sich daher um nova reperta und nicht um nova producta;

grundsätzlich vermögen solche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel - unter bestimmtem Voraussetzungen - allenfalls die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu begründen, sofern diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (bzw. im gegenständlichen Fall ein Erkenntnis) herbeigeführt hätten.grundsätzlich vermögen solche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel - unter bestimmtem Voraussetzungen - allenfalls die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu begründen, sofern diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (bzw. im gegenständlichen Fall ein Erkenntnis) herbeigeführt hätten.

Dies setzt allerdings nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auch voraus, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, wobei jegliches Verschulden, sohin auch leichte Fahrlässigkeit, schadet. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Bei einem solchen (Mit)Verschulden kann sich die Partei auch nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat. Ein Verschulden der Partei ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Behörde nicht darüber belehrt worden ist, was sie alles zur Wahrung ihrer Rechte unternehmen könne und welche Beweisanträge sie zweckmäßiger Weise zu stellen habe. Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft (zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Abs. 1 Z 2, RZ 38).Dies setzt allerdings nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auch voraus, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, wobei jegliches Verschulden, sohin auch leichte Fahrlässigkeit, schadet. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Bei einem solchen (Mit)Verschulden kann sich die Partei auch nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat. Ein Verschulden der Partei ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Behörde nicht darüber belehrt worden ist, was sie alles zur Wahrung ihrer Rechte unternehmen könne und welche Beweisanträge sie zweckmäßiger Weise zu stellen habe. Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft (zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, RZ 38).

Der Antragsteller führt in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 18.03.2013 diesbezüglich im Wesentlichen aus, er habe nunmehr aus seinem Heimatland neue Beweismittel erhalten, diese neuen Beweismittel seien im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden. Der Antragsteller habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2013, welche auf Grundlage seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz durchgeführt worden sei, plausibel erklärt, dass er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.04.2012 - also seiner Einvernahme im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - auf Grund des damals anwesend gewesenen Dolmetschers aus Tschetschenien nicht alles erzählt habe, da der Antragsteller als Polizist "auf der anderen Seite" gekämpft habe und z.B. Häuser von Widerstandskämpfern anzünden habe müssen und auch gewalttätig gegen diese vorgegangen sei. Deswegen habe der Antragsteller in dieser Einvernahme im abgeschlossenen Verfahren am 17.04.2012 sein Fluchtvorbringen nicht umfassend darlegen können. Hätte der Antragsteller diese Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt, so hätte dies zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können. Den Antragsteller treffe kein Verschulden, dass diese Beweismittel nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt werden hätten können. Bezüglich jener Beweismittel, die der Antragsteller erst am 11.03.2013 per E-Mail an die Rechtsberaterin erhalten habe, sei es ihm naturgemäß nicht möglich gewesen, diese vorher vorzulegen, da er davor nicht in Besitz derselben gewesen sei, ebenso verhalte es sich mit jenen Beweismitteln, die am 11.03.2013 per Post aus Russland nach Österreich geschickt worden seien. Bezüglich jener Beweismittel, die schon zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des ersten Verfahrens beim Asylgerichtshof in seinem Besitz gewesen seien - um welche es sich hierbei handelt, wird nicht näher ausgeführt - wolle der Antragsteller festhalten, dass er zu Recht davon ausgegangen sei, dass er diese im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vorlegen werde können, weil ihm nämlich von Asyl in Not mitgeteilt worden sei, dass ihm diese mündliche Beschwerdeverhandlung rechtlich zustehe.

Zunächst ist in Bezug auf dieses Vorbringen darauf hinzuweisen, dass das erste, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren von der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 11.01.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss am 14.11.2012 unter Berücksichtigung der Zeiten der Anhängigkeit beim Bundesasylamt und beim Asylgerichtshof insgesamt etwas mehr als zehn Monate dauerte, dass während der Dauer von etwa zehn Monaten aber kein einziges der nunmehr vorgelegten Dokumente vorgelegt oder wenigstens die Vorlage solcher Dokumente in Aussicht gestellt wurde. Anzumerken ist zunächst, dass im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012, welche entsprechend der diesbezüglichen Niederschrift zwar auch in tschetschenischer Sprache, dies jedoch nicht mit dem vom Antragsteller erwähnten Dolmetscher, sondern im Beisein einer anderen Dolmetscherin stattfand, vom Antragsteller ebenfalls keinerlei Dokumente vorgelegt wurden.

Wie nun der Niederschrift der Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt am 17.04.2012 zu entnehmen ist, fand diese Einvernahme in der Tat im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch statt. Insofern mag nun das Vorbringen des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag, er sei selbst aktiv gegen Widerstandskämpfer vorgegangen, habe deren Häuser angezündet sowie diese misshandelt, dies habe er vor dem Dolmetscher der tschetschenischen Sprache nicht erwähnen wollen und habe er deshalb auch keine Beweismittel vorlegen wollen, nicht von vornherein unverständlich erscheinen; allerdings wurde der Beschwerdeführer eingangs dieser Einvernahme am 17.04.2012 ausdrücklich befragt, ob er damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden, was vom Beschwerdeführer bejaht wurde. Der Antragsteller wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne, er wurde auch befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, was vom Antragsteller ebenfalls bejaht wurde. Der Antragsteller hätte daher durchaus eine Ablehnungsmöglichkeit in Bezug auf die Person des Dolmetschers bzw. dessen Übersetzungstätigkeit gehabt, von der er aber nicht Gebrauch machte.

Der Antragsteller wurde in weiterer Folge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unumgänglich sei, dass er die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen; der Antragsteller wurde weiters auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für ihn nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung sowie auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten ausdrücklich hingewiesen. Selbiges gilt bezüglich der Belehrung über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass seinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen werden sollte. Der Antragsteller wurde befragt, ob er Personaldokumente vorlegen könne, was von ihm verneint wurde. Er wurde befragt, welche Dokumente er je besessen habe und wo sich diese befinden würden, diesbezüglich gab er an, er habe einen russischen Inlandspass, der befinde sich in seiner Unterkunft, weitere Dokumente habe er nicht. Spätestens nach dieser Belehrung hätte der Antragsteller, hätte er seine Fluchtgründe tatsächlich nicht vor dem anwesenden Dolmetscher darlegen wollen, um Beigebung eines anderen Dolmetschers ersuchen müssen.Der Antragsteller wurde in weiterer Folge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unumgänglich sei, dass er die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen; der Antragsteller wurde weiters auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für ihn nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung sowie auf seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten ausdrücklich hingewiesen. Selbiges gilt bezüglich der Belehrung über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass seinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen werden sollte. Der Antragsteller wurde befragt, ob er Personaldokumente vorlegen könne, was von ihm verneint wurde. Er wurde befragt, welche Dokumente er je besessen habe und wo sich diese befinden würden, diesbezüglich gab er an, er habe einen russischen Inlandspass, der befinde sich in seiner Unterkunft, weitere Dokumente habe er nicht. Spätestens nach dieser Belehrung hätte der Antragsteller, hätte er seine Fluchtgründe tatsächlich nicht vor dem anwesenden Dolmetscher darlegen wollen, um Beigebung eines anderen Dolmetschers ersuchen müssen.

Schon unter diesen Aspekten erscheint es zweifelhaft davon auszugehen, dass den Antragsteller keinerlei Verschulden - selbst leichte Fahrlässigkeit schadet - an dem Umstand treffe, dass er wesentliche Teile seiner nunmehr behaupteten Fluchtgeschichte im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren unerwähnt ließ bzw. dass er bereits existente Beweismittel nicht vorlegte.

Viel mehr aber ist dem Antragsteller - für den Fall, dass es ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2012 zu unangenehm gewesen wäre, um die Beigabe eines anderen Dolmetscher zu ersuchen - anzulasten, dass er die nunmehr erstmals vorgelegten, damals aber bereits existenten Dokumente nicht außerhalb einer Einvernahme durch das Bundesasylamt oder einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, nämlich beispielsweise im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof oder aber im Rahmen einer schriftlichen Eingabe - der die Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch bei der Einvernahme am 17.04.2012 nicht entgegenstehen konnte - vorlegte oder deren Vorlage wenigstens anzukündigen bzw. die nunmehr behaupteten Fluchtgeschichte nicht auf die genannte Weise dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof bekannt gab.

Insbesondere hätte der durchaus ausführliche damalige Beschwerdeschriftsatzes vom 03.07.2012 - der Antragsteller verfügte schließlich über einen ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegebenen Rechtsberater - diesbezüglich ausreichend Gelegenheit geboten, dies selbst unter Berücksichtigung des Neuerungsverbotes iSd § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der Antragsteller hätte darlegen können, warum er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage gewesen sei, die nunmehr vorgelegten Dokumente vorzulegen oder nunmehr behaupteten Fluchtgründe vorzubringen. Dass dem Antragsteller aber etwa durch seinen Rechtsberater oder sonst jemanden mitgeteilt worden sei, dass ein allenfalls relevantes Vorbringen bzw. die Vorlage von Beweismittel ausschließlich nur und ohne andere Gelegenheit im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt oder einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, nicht aber auf andere Weise, etwa im Rahmen der Beschwerde an den Asylgerichtshof oder anderer schriftlicher Eingaben, während einer Verfahrensdauer von insgesamt zehn Monaten erfolgen könnte und der Antragsteller dies geglaubt habe, hat der Antragsteller hingegen nicht vorgebracht und wäre dies auch nicht nachvollziehbar.Insbesondere hätte der durchaus ausführliche damalige Beschwerdeschriftsatzes vom 03.07.2012 - der Antragsteller verfügte schließlich über einen ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegebenen Rechtsberater - diesbezüglich ausreichend Gelegenheit geboten, dies selbst unter Berücksichtigung des Neuerungsverbotes iSd Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, weil der Antragsteller hätte darlegen können, warum er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage gewesen sei, die nunmehr vorgelegten Dokumente vorzulegen oder nunmehr behaupteten Fluchtgründe vorzubringen. Dass dem Antragsteller aber etwa durch seinen Rechtsberater oder sonst jemanden mitgeteilt worden sei, dass ein allenfalls relevantes Vorbringen bzw. die Vorlage von Beweismittel ausschließlich nur und ohne andere Gelegenheit im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt oder einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, nicht aber auf andere Weise, etwa im Rahmen der Beschwerde an den Asylgerichtshof oder anderer schriftlicher Eingaben, während einer Verfahrensdauer von insgesamt zehn Monaten erfolgen könnte und der Antragsteller dies geglaubt habe, hat der Antragsteller hingegen nicht vorgebracht und wäre dies auch nicht nachvollziehbar.

Was nun das - offenkundig auf das Tatbestandselement eines voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anders lautendenden Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzielende - Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag betrifft, hätte der Antragsteller die nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung für internationalen Schutz bzw. im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Dokumente und Beweismittel bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt, so hätte sich der Asylgerichtshof zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung veranlasst gesehen bzw. sei dem Antragsteller unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl.: 2010/15/0196, eine solche öffentliche mündliche Verhandlung ohnedies rechtlich zugestanden, so ist zu Ersterem zu sagen, dass es in der Tat nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Vorlage besagter Dokumente im ersten Verfahren bzw. das Erstatten eines entsprechenden Vorbringens allenfalls tatsächlich eine Verhandlungspflicht ausgelöst hätte, dass dies aber eben aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht erfolgte. Im Hinblick auf das generell behauptete Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist anzumerken, dass diese Rechtsansicht in der im Wiederaufnahmeantrag geäußerten Form nicht zutreffend ist; diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11 ua zu den Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verwiesen.Was nun das - offenkundig auf das Tatbestandselement eines voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anders lautendenden Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzielende - Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag betrifft, hätte der Antragsteller die nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung für internationalen Schutz bzw. im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Dokumente und Beweismittel bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt, so hätte sich der Asylgerichtshof zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung veranlasst gesehen bzw. sei dem Antragsteller unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl.: 2010/15/0196, eine solche öffentliche mündliche Verhandlung ohnedies rechtlich zugestanden, so ist zu Ersterem zu sagen, dass es in der Tat nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Vorlage besagter Dokumente im ersten Verfahren bzw. das Erstatten eines entsprechenden Vorbringens allenfalls tatsächlich eine Verhandlungspflicht ausgelöst hätte, dass dies aber eben aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht erfolgte. Im Hinblick auf das generell behauptete Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist anzumerken, dass diese Rechtsansicht in der im Wiederaufnahmeantrag geäußerten Form nicht zutreffend ist; diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11 ua zu den Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verwiesen.

Ganz abgesehen davon kommt es wie bereits erwähnt - nunmehr zurückkehrend zur Frage des Verschuldens - nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Insbesondere ist aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag in keiner Weise näher ausführt, dass er sich bereits während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens um die Besorgung bzw. Beischaffung der nunmehr vorgelegten Beweismittel gekümmert hätte; dass er dies getan hätte, wird vom Antragsteller gar nicht behauptet. Vielmehr wird im Ergebnis lediglich ausgeführt, es treffe ihn kein Verschulden, dass diese Beweismittel nicht schon im damaligen Verfahren vorgelegt werden konnten, ohne dies näher zu begründen, weiters wird vorgebracht, bezüglich jener Beweismittel, die er erst am 11.03.2013 erhalten habe, habe er diese naturgemäß nicht vorlegen können, da er davor nicht in Besitz derselben gewesen sei. Die Argumentation des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag vom 18.03.2013 lässt sich daher dahingehend zusammenfassen, dass er die Dokumente deshalb im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorlegen habe können, weil er sie damals gar nicht gehabt habe.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundeasylamt im nunmehrigen zweiten Asylverfahren am 25.02.2013 gab der Antragsteller diesbezüglich an, er habe diese Unterlagen im ersten Asylverfahren nicht vorgelegt, diese Unterlagen habe er seit zirka einem Monat, er habe Kontakt zu seinem guten Freund in der Heimat aufgenommen, sie hätten zusammen gearbeitet, er habe den Freund ersucht, dass er ihm die ganze Mappe mit Unterlagen nach Österreich schicke; der Antragsteller gab allerdings nicht an, weshalb es ihm nicht bereits während des ersten Asylverfahrens möglich gewesen wäre, diesen Freund zu kontaktieren und um Übersendung dieser Unterlagen zu ersuchen. Der Antragsteller brachte in diesem Zusammenhang weiters vor, er habe im ersten Asylverfahren nicht gewusst, welche Beweismittel er vorlegen solle, jedenfalls sei er bereits im ersten Verfahren, entweder während des Interviews oder nach dem negativen Bescheid für die Beschwerde gefragt worden, ob er beweisen könne, dass er gearbeitet habe, genau könne er sich aber nicht erinnern; allein aus dieser Aussage leuchtet aber hervor, dass dem Antragsteller bereits während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bewusst sein musste, dass sich die Vorlage von Beweismittel bzw. eine verstärkte Mitwirkung am Verfahren und das Erstatten eines vollständigen Vorbringens für seine Glaubwürdigkeit und damit für seine Sache als vorteilhaft und notwendig erweisen würden, zumal der Antragsteller spätestens seit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes in Kenntnis davon war, dass seiner Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt wurde.

Dass sich der Antragsteller aber - wie bereits ausgeführt wurde - im damaligen Asylverfahren während der Dauer von etwa zehn Monaten überhaupt bemüht hätte, in den Besitz dieser Dokumente zu gelangen - dass dies möglich ist, wird allein schon durch den Umstand belegt, dass der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens offenkundig binnen weniger Wochen, dies unterbrochen von einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, in der Lage war, diese Dokumente beizuschaffen (wobei damit keine Aussage getroffen werden soll über die Frage der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser Dokumente) -, oder was konkret die Beischaffung dieser Dokumente bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verhindert habe, wird nicht einmal vorgebracht und daher auch weder begründet noch belegt.

Insofern erscheint - dies sei allerdings lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, der Antragsteller hätte (die am 11.03.2013 erhaltenen) Beweismittel schon im ersten Asylverfahren im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (im Jahr 2012) vorgelegt, hätte eine solche stattgefunden, fragwürdig.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag, das im Ergebnis darauf abzielt darzutun, dass er im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren schlichtweg keine Gelegenheit gehabt habe, das nunmehr erst im zweiten Asylverfahren erstattete vollständige Vorbringen zu tätigen und die nunmehr erst im zweiten Asylverfahren vorgelegten Dokumente vorzulegen, als nicht zutreffend erweist. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers, er habe dem Tschetschenisch-Dolmetscher im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vertraut und deshalb wesentliche Teile seiner Fluchtgeschichte unerwähnt gelassen bzw. keine Dokumente zum Beleg seines Vorbringens vorgelegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt wurde - ihm die Möglichkeit unbenommen geblieben wäre, im Falle des Misstrauens gegenüber dem Dolmetscher die entsprechenden Angaben oder Beweismittel beispielsweise mit Hilfe des Rechtsberaters, über den der Beschwerdeführer im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verfügte, außerhalb dieser Einvernahme beim Bundesasylamt oder in der Folge beim Asylgerichtshof - hier beispielsweise im Rahmen der Beschwerde - zu tätigen bzw. vorzulegen oder selbst vorzulegen oder aber einen gewillkürten Rechtsvertreter zu bevollmächtigen und mit dessen Hilfe Beweismittel vorzulegen bzw. ergänzende Angaben zu den Fluchtgründen zu tätigen.

In diesem Zusammenhang sei letztlich auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt im nunmehrigen zweiten Asylverfahren am 25.02.2013 selbst ausführte, er habe im ersten, rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren zwar die Wahrheit angegeben, aber er habe damals nicht alles erzählt, über manche Probleme habe er nur oberflächlich gesprochen - so habe er unerwähnt gelassen, dass er in seiner Funktion als Polizist Häuser in Brand gesetzt und Menschen geschlagen habe, um von ihnen Informationen herauszuholen, auch habe er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Suchtgiftabhängige festgenommen und gefangen gehalten und von ihnen für die Freilassung Geld erpresst -, er habe Anfang und Ende nicht erzählt, und dass er damit die eigenen Versäumnisse im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren selbst einräumte.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang abschließend, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen sind. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verfahrens zu sanieren.

Dem Antragsteller ist es daher nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG an dem Umstand, dass er die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegt bzw. ein entsprechendes vollständiges Vorbringen nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstattet hat, darzutun; vielmehr ist davon auszugehen, dass der - bereits im damaligen inhaltlich geführten Verfahren durch einen Rechtsberater unterstützte - Antragsteller die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel selbst durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet hat.Dem Antragsteller ist es daher nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG an dem Umstand, dass er die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegt bzw. ein entsprechendes vollständiges Vorbringen nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstattet hat, darzutun; vielmehr ist davon auszugehen, dass der - bereits im damaligen inhaltlich geführten Verfahren durch einen Rechtsberater unterstützte - Antragsteller die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel selbst durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet hat.

Da daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt - auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 3 AVG kann nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1, die nicht erfüllt sind, verfügt werden -, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben.Da daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt - auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins,, die nicht erfüllt sind, verfügt werden -, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die im Wiederaufnahmeantrag selbst aufgeworfene Frage, ob der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG gestellt wurde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages anstelle einer allenfalls gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen des Asylgerichtshofes in der Begründung des Beschlusses auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die im Wiederaufnahmeantrag selbst aufgeworfene Frage, ob der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages anstelle einer allenfalls gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen des Asylgerichtshofes in der Begründung des Beschlusses auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.

Es war daher im Hinblick auf den gestellten Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß zu entscheiden.

Bezüglich des unter Spruchpunkt 1. II. abgewiesenen Antrages auf Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu 2. II. verwiesen.Bezüglich des unter Spruchpunkt 1. römisch zwei. abgewiesenen Antrages auf Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu 2. römisch zwei. verwiesen.

Zu Spruchpunkt 2. I.:Zu Spruchpunkt 2. römisch eins.:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner nunmehr zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2013 zunächst vor, seine alten Asylgründe würden aufrecht bleiben, er habe sie "bei seiner ersten Einvernahme" (gemeint: im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren am 17.04.2012) bereits angegeben. Er habe damals bei dieser Einvernahme keinen tschetschenischen Dolmetscher wollen, bei dieser ersten Einvernahme im Jahre 2012 habe er dem Dolmetscher nicht vertraut und deshalb habe er nicht die ganze Wahrheit gesagt. Im Rahmen des - oben vollständig wiedergegebenen - Vorbringens in dieser Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen - über das bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstattete Vorbringen hinausgehend - an, sein näher genannter Cousin habe im ersten Krieg in Tschetschenien gekämpft und sich im zweiten Krieg verstecken müssen. Dieser habe ihn im Jahr 2007 oder 2008 um Hilfe gebeten, letztlich habe der Beschwerdeführer dem Druck des Cousins nachgegeben und sich überreden lassen, Medikamente und Essen zu einem vereinbarten Treffpunkt im Wald zu bringen. Dort sei der Beschwerdeführer von der Polizei angehalten, geschlagen, festgenommen und mitgenommen worden. Ein Freund von ihm, der Kontakte zur Polizei gehabt habe, habe ihm schließlich eine Tätigkeit bei der Polizei verschafft. In weiterer Folge habe aber der Kommandant seiner Gruppe seinen Job verloren und der Beschwerdeführer habe neuerlich Probleme bekommen und sei abermals festgenommen worden. Man habe dann von ihm verlangt, dass er Leute umbringen und Häuser anzünden solle; Leute habe der Beschwerdeführer keine umgebracht, Häuser habe er aber angezündet, und er habe die Leute auch schlagen müssen, um von ihnen Informationen herauszuholen. Weil sich der Beschwerdeführer von der Rache dieser Leute, die er geschlagen oder einvernommen habe, gefürchtet habe und weil er auch nicht mehr für die Polizei habe arbeiten wollen, sei er aus der Russischen Föderation geflüchtet. Er habe nunmehr sporadisch Kontakt zu seinen Eltern, die Polizei komme zu seinen Eltern und sie hätte gesagt, wenn die Eltern in Ruhe leben wollen würden, solle der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückkehren.

Im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 25.02.2013 und am 05.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe im bisherigen Verfahren zwar die Wahrheit gesagt, aber nicht die ganze Wahrheit. Er habe im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht alles erzählt, über manche Probleme habe er nur oberflächlich gesprochen, er habe Anfang und Ende nicht erzählt. So habe er im Ergebnis die Vorgeschichte, warum er zur Polizei gegangen sei, nicht erzählt, sowie unerwähnt lassen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Polizei u.a. Häuser angezündet und Personen misshandelt habe, um von diesen Informationen zu bekommen, auch habe er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Suchtgiftabhängige festgenommen und gefangen gehalten und von ihnen für die Freilassung Geld erpresst.

Der Erstbeschwerdeführer stützt daher sein nunmehriges, im zweiten Asylverfahren getätigtes Vorbringen, wonach die bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien, zunächst auf Gründe, welche bereits im vorangegangen inhaltlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Gegenstand der Erörterung waren und rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden. Dieses Vorbringen vermag daher keine zulässige neuerliche Antragstellung zu bewirken.

Insoweit der Beschwerdeführer nun im zweiten Asylverfahren über dieses bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstattete Vorbringen hinausgehende Vorbringenselemente tätigt unter Hinweis darauf, dass er im ersten Asylverfahren - in dem ihm ein Rechtsberater beigegeben war - zwar die Wahrheit, aber nicht die ganze Wahrheit angegeben habe und Teile wie Beginn und Ende seiner Fluchtgründe unerwähnt gelassen habe, und insoweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Asylverfahren (erstmals) Dokumente vorlegt, die seine ehemalige Berufstätigkeit bei der Polizei belegen sollen, die er aber im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorlegt hat, so handelt es sich bei diesen nunmehr erstmals vorgebrachten Vorbringenselementen - wie etwa dem Vorbringen, das sein Cousin ein Widerstandskämpfer gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer deshalb dem Verdacht der Unterstützung von Widerstandskämpfern durch Beitritt bei der Polizei entzogen habe, dass er im Rahmen seiner Polizeitätigkeit Häuser angezündet und Menschen misshandelt habe und er in weiterer Folge gleichsam in eine Zwickmühle zwischen einer Verfolgung durch die von ihm misshandelten Personen und durch die Polizei geraten sei - und den nunmehr erstmals vorgelegten Dokumenten um (behauptete) Umstände und Beweismittel, die allesamt bereits während des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent waren, nicht aber um solche, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens neu entstanden sind; diesbezüglich wird auch auf die bereits oben zu Spruchpunkt 1. I. in der Begründung der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag getätigten Ausführungen verwiesen. Es handelt sich sohin um nova reperta, nicht aber um nova producta, die allenfalls eine neue Entscheidung in der Sache zulässig erscheinen ließen.Insoweit der Beschwerdeführer nun im zweiten Asylverfahren über dieses bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstattete Vorbringen hinausgehende Vorbringenselemente tätigt unter Hinweis darauf, dass er im ersten Asylverfahren - in dem ihm ein Rechtsberater beigegeben war - zwar die Wahrheit, aber nicht die ganze Wahrheit angegeben habe und Teile wie Beginn und Ende seiner Fluchtgründe unerwähnt gelassen habe, und insoweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Asylverfahren (erstmals) Dokumente vorlegt, die seine ehemalige Berufstätigkeit bei der Polizei belegen sollen, die er aber im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorlegt hat, so handelt es sich bei diesen nunmehr erstmals vorgebrachten Vorbringenselementen - wie etwa dem Vorbringen, das sein Cousin ein Widerstandskämpfer gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer deshalb dem Verdacht der Unterstützung von Widerstandskämpfern durch Beitritt bei der Polizei entzogen habe, dass er im Rahmen seiner Polizeitätigkeit Häuser angezündet und Menschen misshandelt habe und er in weiterer Folge gleichsam in eine Zwickmühle zwischen einer Verfolgung durch die von ihm misshandelten Personen und durch die Polizei geraten sei - und den nunmehr erstmals vorgelegten Dokumenten um (behauptete) Umstände und Beweismittel, die allesamt bereits während des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent waren, nicht aber um solche, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens neu entstanden sind; diesbezüglich wird auch auf die bereits oben zu Spruchpunkt 1. römisch eins. in der Begründung der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag getätigten Ausführungen verwiesen. Es handelt sich sohin um nova reperta, nicht aber um nova producta, die allenfalls eine neue Entscheidung in der Sache zulässig erscheinen ließen.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung dieser während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesenen Dokumente sowie der nunmehr erstmals erwähnten Vorbringenselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sohin auch nicht ein Eingehen auf die Frage, ob die nunmehr vorgelegten Dokumente echt und inhaltlich richtig sind.Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung dieser während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesenen Dokumente sowie der nunmehr erstmals erwähnten Vorbringenselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sohin auch nicht ein Eingehen auf die Frage, ob die nunmehr vorgelegten Dokumente echt und inhaltlich richtig sind.

In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente und Beweismittel wird nochmals auf die bereits oben in der Begründung zu Spruchpunkt 1. I. im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG getätigten Ausführungen hingewiesen. Auch hier gilt das oben Gesagte, dass nämlich weder die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG noch eine neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz dazu dienen können, Versäumnisse, die während eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens geschehen sind, zu sanieren.In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente und Beweismittel wird nochmals auf die bereits oben in der Begründung zu Spruchpunkt 1. römisch eins. im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG getätigten Ausführungen hingewiesen. Auch hier gilt das oben Gesagte, dass nämlich weder die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG noch eine neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz dazu dienen können, Versäumnisse, die während eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens geschehen sind, zu sanieren.

Ein solches im Rahmen der nationalen Gesetzgebung vorgesehenes Regelungssystem steht - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auch nicht im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, im konkreten Zusammenhang zur Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Abl. L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). In Artikel 32 Abs. 6 dieser Richtlinie ist in Bezug auf Folgeanträge normiert, dass die Mitgliedsstaaten beschließen können, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylwerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte in früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen.Ein solches im Rahmen der nationalen Gesetzgebung vorgesehenes Regelungssystem steht - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auch nicht im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, im konkreten Zusammenhang zur Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Abl. L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). In Artikel 32 Absatz 6, dieser Richtlinie ist in Bezug auf Folgeanträge normiert, dass die Mitgliedsstaaten beschließen können, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylwerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte in früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen.

Was nun letztlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe sporadisch Kontakt mit seinen Eltern, diese würden ihm mitteilen, dass die Polizei nach ihm frage und dass man verlangt habe, dass der Beschwerdeführer zurückkehre, so gründet sich dieses Vorbringen - abgesehen davon, dass dieses nunmehrige Vorbringen weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht in irgendeiner Form konkretisiert wurde und schon aus diesem Grund nicht geeignet sein kann, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen - auf behauptete Umstände, die bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden und vermag daher auch dieses Vorbringen keine zulässige neue Sachentscheidung zu bewirken. Ganz abgesehen davon wurde auch dieses neue Vorbringenselement in keiner Weise belegt.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, rechtlich zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine zulässige neue Sachentscheidung begründen könnten.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Zustellung am 14.11.2012 dermaßen verschlechtert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 05.03.2013 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft der ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, zugestellt am 14.11.2012, keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und wurde auch im nunmehrigen zweiten Asylverfahren diesbezüglich kein (zulässiges) neues Vorbringen erstattet.

Auch ist keine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vor etwa fünf Monaten eingetreten; es ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Auch ist keine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vor etwa fünf Monaten eingetreten; es ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach rechtskräftigem negativen Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens, verbunden mit einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation, hat sich auch der gegenständliche - zweite - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 nunmehr als unbegründet erwiesen. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Eine entscheidungserhebliche Beurteilung kommt daher grundsätzlich nur mehr für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 14.11.2012 - in Betracht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Beschwerdeführer stützt seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf seine Anträge auf internationalen Schutz und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seiner Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Der Beschwerdeführer stützt seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf seine Anträge auf internationalen Schutz und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seiner Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Auch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation insofern nicht Folge leistete, als er zwar das österreichische Bundesgebiet verließ, dies aber Richtung Bundesrepublik Deutschland, in weiterer Folge auf Grundlage der DUBLIN II-Verordnung wieder von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rückübernommen werden musste und in der Folge in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der sich als unberechtigt erwies, in Anbetracht dieses Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-bzw. Fremdenpolizeirechts nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu führen, zumal das nunmehrige zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht zugelassen war und der Beschwerdeführer daher auch während des gegenständlichen Verfahrens nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt war.Auch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation insofern nicht Folge leistete, als er zwar das österreichische Bundesgebiet verließ, dies aber Richtung Bundesrepublik Deutschland, in weiterer Folge auf Grundlage der DUBLIN II-Verordnung wieder von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rückübernommen werden musste und in der Folge in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der sich als unberechtigt erwies, in Anbetracht dieses Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-bzw. Fremdenpolizeirechts nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu führen, zumal das nunmehrige zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht zugelassen war und der Beschwerdeführer daher auch während des gegenständlichen Verfahrens nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 berechtigt war.

Der Beschwerdeführer vermochte seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung, ergangen etwa vor nicht ganz fünf Monaten, insgesamt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig war, was die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken vermag, und er selbst im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.02.2013 angab, er habe nichts in Österreich, er habe kein Familie, er habe niemanden. Er lebe in Österreich von der Bundesbetreuung in Traiskirchen. Eine maßgebliche entscheidungserhebliche Veränderung, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe, ist nicht feststellbar.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerde erweist sich auch gegen d Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde erweist sich auch gegen d Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu den Spruchpunkten 1. II. und 2. II.:Zu den Spruchpunkten 1. römisch zwei. und 2. römisch zwei.:

Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer beantragt sowohl zur Unterstützung/Einbringung seines Wiederaufnahmeantrages im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als auch in seinem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sacher zurückgewiesen wurde, die Beigebung eines Rechtsberaters, dies unmittelbar gestützt auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Abl. L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie).Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer beantragt sowohl zur Unterstützung/Einbringung seines Wiederaufnahmeantrages im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als auch in seinem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sacher zurückgewiesen wurde, die Beigebung eines Rechtsberaters, dies unmittelbar gestützt auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Abl. L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie).

In den gegenständlich vorliegenden Anträgen auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters einerseits zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und andererseits auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG durch das Bundesasylamt wird unter Bezugnahme auf die Verfahrensrichtlinie im Wesentlichen vorgebracht, die nationale Norm des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 widerspreche der Verfahrensichtlinie und damit Gemeinschaftsrecht insofern, als die in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der amtswegigen Zur-Seite-Stellung auf Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, der Verfahrensrechtlinie widerspreche. Aus der Verfahrensrichtlinie ergebe sich - hier verkürzt wiedergegeben -, dass auch und gerade in den Fällen von Folgeanträgen eine Pflicht zur Beigebung einer Rechtsberatung bestehe.In den gegenständlich vorliegenden Anträgen auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters einerseits zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und andererseits auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG durch das Bundesasylamt wird unter Bezugnahme auf die Verfahrensrichtlinie im Wesentlichen vorgebracht, die nationale Norm des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 widerspreche der Verfahrensichtlinie und damit Gemeinschaftsrecht insofern, als die in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der amtswegigen Zur-Seite-Stellung auf Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, der Verfahrensrechtlinie widerspreche. Aus der Verfahrensrichtlinie ergebe sich - hier verkürzt wiedergegeben -, dass auch und gerade in den Fällen von Folgeanträgen eine Pflicht zur Beigebung einer Rechtsberatung bestehe.

§ 66 AsylG 2005 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 66, AsylG 2005 in der geltenden Fassung lautet:

"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Art. 15 der Verfahrensrichtlinie lautet:Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie lautet:

"Artikel 15

Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.

(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder

c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(5) Ferner können die Mitgliedstaaten

a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde."

Art. 39 der Verfahrensrichtlinie - soweit hier relevant - lautet:Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie - soweit hier relevant - lautet:

"KAPITEL V"KAPITEL römisch fünf

RECHTSBEHELFE

Artikel 39

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen

a) eine Entscheidung über ihren Asylantrag, einschließlich einer Entscheidung:

i) den Antrag nach Artikel 25 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;

ii) an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 35 Absatz 1;

iii) keine Prüfung nach Artikel 36 vorzunehmen;

b) eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 19 und 20;

c) eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 nicht weiter zu prüfen;

d) eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise im Rahmen der Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2;

e) eine Entscheidung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 38.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

..."

Zunächst zu 1. II. ( Antrag auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages):Zunächst zu 1. römisch zwei. ( Antrag auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages):

Zunächst ist in Bezug auf den gestellten Antrag auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages auf die nationale Norm des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einzugehen, die einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters in einem Wiederaufnahmeverfahren bezüglich eines rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Verfahrens nicht vorsieht. Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ist "einem Asylwerber" ein Rechtsberater kostenlos amtswegig zur Seite zu stellen "in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind."Zunächst ist in Bezug auf den gestellten Antrag auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages auf die nationale Norm des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 einzugehen, die einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters in einem Wiederaufnahmeverfahren bezüglich eines rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Verfahrens nicht vorsieht. Nach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ist "einem Asylwerber" ein Rechtsberater kostenlos amtswegig zur Seite zu stellen "in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind."

Im Falle eines gestellten Antrages auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Asylverfahrens liegt aber kein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz vor, sondern ein originäres Wiederaufnahmeverfahren, das vom Asylgerichtshof auf Grundlage des gestellten Wiederaufnahmeantrages und nicht auf Grundlage einer Beschwerde zu führen ist. Eine der Prozessvoraussetzungen für die Wiederaufnahme ist u.a gerade, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt und sohin keine Beschwerde an den Asylgerichtshof in dieser Sache mehr offen ist. Zudem handelt es sich bei einem Wiederaufnahmewerber iSd § 69 AVG um keinen Asylwerber im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und damit nicht um einen Asylwerber iSd § 66 Abs. 1 AsylG 2005, weil ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist.Im Falle eines gestellten Antrages auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Asylverfahrens liegt aber kein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz vor, sondern ein originäres Wiederaufnahmeverfahren, das vom Asylgerichtshof auf Grundlage des gestellten Wiederaufnahmeantrages und nicht auf Grundlage einer Beschwerde zu führen ist. Eine der Prozessvoraussetzungen für die Wiederaufnahme ist u.a gerade, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt und sohin keine Beschwerde an den Asylgerichtshof in dieser Sache mehr offen ist. Zudem handelt es sich bei einem Wiederaufnahmewerber iSd Paragraph 69, AVG um keinen Asylwerber im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und damit nicht um einen Asylwerber iSd Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, weil ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist.

Zu prüfen ist nun, ob diese nationale Norm des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 in diesem Punkt der Verfahrensrichtlinie widerspricht, ob daher unmittelbar aus der Verfahrensrichtlinie ein Rechtsanspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Verfahrens abzuleiten ist. Die Norm, die den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in der Verfahrensrichtlinie regelt, findet sich primär in Artikel 15, wobei Art. 15 Abs. 1 den hier nicht interessierenden Fall einer gewillkürten, nicht kostenlosen Vertretung regelt.Zu prüfen ist nun, ob diese nationale Norm des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in diesem Punkt der Verfahrensrichtlinie widerspricht, ob daher unmittelbar aus der Verfahrensrichtlinie ein Rechtsanspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Verfahrens abzuleiten ist. Die Norm, die den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in der Verfahrensrichtlinie regelt, findet sich primär in Artikel 15, wobei Artikel 15, Absatz eins, den hier nicht interessierenden Fall einer gewillkürten, nicht kostenlosen Vertretung regelt.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie haben die Mitgliedstaaten "im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde" sicherzustellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung (vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3) gewährt wird.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie haben die Mitgliedstaaten "im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde" sicherzustellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung (vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3) gewährt wird.

Entsprechend der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. e der Verfahrensrichtlinie ist "Asylbehörde" (vorbehaltlich des hier nicht ausschlaggebenden Anhangs I.) jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedsstaates, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen.Entsprechend der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Litera e, der Verfahrensrichtlinie ist "Asylbehörde" (vorbehaltlich des hier nicht ausschlaggebenden Anhangs römisch eins.) jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedsstaates, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen.

Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung handelt es sich beim Asylgerichtshof nicht um eine "Asylbehörde" im Sinne der Verfahrensrichtlinie, weil der Asylgerichtshof grundsätzlich (abgesehen vom Sonderfall der Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes iSd § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in denen der Asylgerichtshof gegebenenfalls funktionell erstinstanzliche Entscheidungen trifft) nicht befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge zu erlassen, und damit auch nicht um eine "Asylbehörde" iSd Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie.Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung handelt es sich beim Asylgerichtshof nicht um eine "Asylbehörde" im Sinne der Verfahrensrichtlinie, weil der Asylgerichtshof grundsätzlich (abgesehen vom Sonderfall der Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in denen der Asylgerichtshof gegebenenfalls funktionell erstinstanzliche Entscheidungen trifft) nicht befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge zu erlassen, und damit auch nicht um eine "Asylbehörde" iSd Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie.

Zudem handelt es sich entsprechend der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. b der Verfahrensrichtlinie bei einem "Antrag" oder "Asylantrag" um den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedsstaates iSd GFK betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, die betreffende Person ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann.Zudem handelt es sich entsprechend der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Litera b, der Verfahrensrichtlinie bei einem "Antrag" oder "Asylantrag" um den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedsstaates iSd GFK betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, die betreffende Person ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens mag zwar nun im Ergebnis letztlich (wieder) auf die Prüfung eines Ersuchens um internationalen Schutz abzielen, jedoch ist er bezogen auf den Verfahrensgegenstand primär als Antrag auf "Wiedereröffnung" eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem bereits rechtskräftig über einen solchen Asylantrag entschieden wurde, unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen anzusehen, nicht aber als Asylantrag selbst. Einem Verfahren auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt daher ein völlig anderer Prozessgegenstand zu Grunde als einem inhaltlich zu führenden Asylverfahren.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens keinen Fall einer Wiederaufnahme iSd Art. 39 Abs. 1 lit b der Verfahrensrichtlinie darstellt.Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens keinen Fall einer Wiederaufnahme iSd Artikel 39, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie darstellt.

Aus der Verfahrensrichtlinie ist daher ebensowenig ein Rechtsanspruch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung in Fällen von Anträgen auf Wiederaufnahme rechtskräftig inhaltlich abgeschlossener Asylverfahren abzuleiten wie aus der nationalen Norm des § 66 Abs. 2 AsylG 2005.Aus der Verfahrensrichtlinie ist daher ebensowenig ein Rechtsanspruch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung in Fällen von Anträgen auf Wiederaufnahme rechtskräftig inhaltlich abgeschlossener Asylverfahren abzuleiten wie aus der nationalen Norm des Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005.

Ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine solche Beigebung eines Rechtsberaters wie im Wiederaufnahmeantrag begehrt ("Mir wäre daher ein Rechtsberater zur Seite zu stellen gewesen, der mich über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme unterrichtet und mich dabei unterstützt"), zur Vermeidung von Fristversäumnis im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG auch faktisch schwer vorstellbar ist, weil dies voraussetzen würde, dass ein (noch gar nicht bestellter) Rechtsberater Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangen müsste und in weiterer Folge den (künftigen) Antragsteller davon und von der Möglichkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrages zu unterrichten hätte, was naturgemäß an Grenzen der tatsächlichen Durchführbarkeit stößt.Ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine solche Beigebung eines Rechtsberaters wie im Wiederaufnahmeantrag begehrt ("Mir wäre daher ein Rechtsberater zur Seite zu stellen gewesen, der mich über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme unterrichtet und mich dabei unterstützt"), zur Vermeidung von Fristversäumnis im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG auch faktisch schwer vorstellbar ist, weil dies voraussetzen würde, dass ein (noch gar nicht bestellter) Rechtsberater Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangen müsste und in weiterer Folge den (künftigen) Antragsteller davon und von der Möglichkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrages zu unterrichten hätte, was naturgemäß an Grenzen der tatsächlichen Durchführbarkeit stößt.

Da ein Rechtsanspruch auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters im Verfahren zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht besteht, war dieser Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Zu 2. II. ( Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt):Zu 2. römisch zwei. ( Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt):

Art. 15 der Verfahrensrichtlinie regelt den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie regelt den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt wird.

In Art. 15 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie werden die möglichen Einschränkungen der nach Art. 15 Abs. 2 bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, aufgezählt.In Artikel 15, Absatz 3, der Verfahrensrichtlinie werden die möglichen Einschränkungen der nach Artikel 15, Absatz 2, bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, aufgezählt.

Gemäß der in Art. 15 Abs. 3 lit. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen möglichen Einschränkung können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung nur "für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren" gewährt wird. Mit dieser Bestimmung wird auf Art. 39 der Verfahrensrichtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und bestimmte sonstige Entscheidungen im Asylverfahren haben. In Österreich ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09 ua., ausgeführt hat, der Rechtsbehelf, den Art. 39 der Verfahrensrichtlinie nennt, zweifelsfrei das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich, dass in Österreich im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde (des Bundesasylamtes) im Verfahren vor dem Asylgerichtshof jedenfalls auf Antrag eine kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung bestehen muss (zu den möglichen Ausnahmen siehe allerdings unten).Gemäß der in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen möglichen Einschränkung können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung nur "für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren" gewährt wird. Mit dieser Bestimmung wird auf Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und bestimmte sonstige Entscheidungen im Asylverfahren haben. In Österreich ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09 ua., ausgeführt hat, der Rechtsbehelf, den Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie nennt, zweifelsfrei das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich, dass in Österreich im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde (des Bundesasylamtes) im Verfahren vor dem Asylgerichtshof jedenfalls auf Antrag eine kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung bestehen muss (zu den möglichen Ausnahmen siehe allerdings unten).

Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie räumt daher einen Anspruch auf Gewährung eines Rechtsberaters auf der Verfahrensebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unabhängig von der Verfahrensart ein, sohin grundsätzlich auch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Fall von Folgeverfahren. Dieser Anspruch wird auch nicht eingeschränkt durch die mögliche Beschränkung der Verpflichtung der Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung iSd Art. 15 Abs. 3 lit a der Verfahrensrichtlinie, der auf Art. 39 Bezug nimmt.Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie räumt daher einen Anspruch auf Gewährung eines Rechtsberaters auf der Verfahrensebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unabhängig von der Verfahrensart ein, sohin grundsätzlich auch auf kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Fall von Folgeverfahren. Dieser Anspruch wird auch nicht eingeschränkt durch die mögliche Beschränkung der Verpflichtung der Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung iSd Artikel 15, Absatz 3, Litera a, der Verfahrensrichtlinie, der auf Artikel 39, Bezug nimmt.

Art. 39 der Verfahrensrichtlinie regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In diesem Sinne stellen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. c auch sicher, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Art. 32 und 34 nicht zu prüfen.Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In diesem Sinne stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39, Absatz eins, Litera c, auch sicher, dass Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikel 32 und 34 nicht zu prüfen.

Folgeanträge werden in den Art. 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie geregelt. Die hier interessierenden Bestimmungen der Art. 32 und 34 lauten:Folgeanträge werden in den Artikel 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie geregelt. Die hier interessierenden Bestimmungen der Artikel 32 und 34 lauten:

"Artikel 32

Folgeanträge

(1) Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt,

a) nachdem ihr früherer Antrag gemäß Artikel 19 oder 20 zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben wurde;

b) nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

(3) Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind.

(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft.

(5) Die Mitgliedstaaten können gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylbewerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen.

...."

"Artikel 34

Verfahrensvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber, deren Asylantrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 32 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 10 Absatz 1 verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem

a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen;

b) eine Frist festsetzen, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat;

c) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten.

Diese Bedingungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder schweren Beschneidung dieses Zugangs führen.

..."

Art. 39 Abs. 1 lit. c der Verfahrensrichtlinie, auf den sich die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 lit. a unter anderem bezieht, garantiert daher auch im Falle einer Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Art. 32 und 34 nicht weiter zu prüfen - wie es im nationalen österreichischen Recht die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt darstellt - grundsätzlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, sohin vor dem Asylgerichtshof. Solche Verfahren sind - wie oben bereits dargestellt - grundsätzlich auch von der Pflicht zur Beigabe eines Rechtsberaters iSd Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie umfasst. Es versteht sich aber von selbst, dass das "Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf" (Art. 39 der Verfahrensrichtlinie) nicht mit dem "Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung" (Art. 15 der Verfahrensrichtlinie) gleichzusetzen ist, da diese Bestimmungen einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand haben. Dem steht - entgegen der in der Beschwerde scheinbar vertretenen Ansicht - auch das Zitat des Kapitels V (Art. 39) in Art. 15 Abs. 3 lit. a der Verfahrensrichtlinie nicht entgegen, weil damit nur umschrieben wird, in welchen Verfahren und bei welcher Rechtsmittelinstanz (nämlich in Rechtsbehelfsverfahren vor einem Gericht oder Tribunal gegen bestimmte Entscheidungen) grundsätzlich (vorbehaltlich anderer Bestimmungen) eine Rechtsberatung zu gewähren ist. Dass die Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck bringen wollte, dass ein wirksamer Rechtsbehelf nur vorliegt, wenn ein Rechtsberater beigegeben wurde, ist ihr dagegen nicht zu entnehmen.Artikel 39, Absatz eins, Litera c, der Verfahrensrichtlinie, auf den sich die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, unter anderem bezieht, garantiert daher auch im Falle einer Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikel 32 und 34 nicht weiter zu prüfen - wie es im nationalen österreichischen Recht die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt darstellt - grundsätzlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, sohin vor dem Asylgerichtshof. Solche Verfahren sind - wie oben bereits dargestellt - grundsätzlich auch von der Pflicht zur Beigabe eines Rechtsberaters iSd Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie umfasst. Es versteht sich aber von selbst, dass das "Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf" (Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie) nicht mit dem "Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung" (Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie) gleichzusetzen ist, da diese Bestimmungen einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand haben. Dem steht - entgegen der in der Beschwerde scheinbar vertretenen Ansicht - auch das Zitat des Kapitels römisch fünf (Artikel 39,) in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, der Verfahrensrichtlinie nicht entgegen, weil damit nur umschrieben wird, in welchen Verfahren und bei welcher Rechtsmittelinstanz (nämlich in Rechtsbehelfsverfahren vor einem Gericht oder Tribunal gegen bestimmte Entscheidungen) grundsätzlich (vorbehaltlich anderer Bestimmungen) eine Rechtsberatung zu gewähren ist. Dass die Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck bringen wollte, dass ein wirksamer Rechtsbehelf nur vorliegt, wenn ein Rechtsberater beigegeben wurde, ist ihr dagegen nicht zu entnehmen.

Nun sieht Art. 15 Abs. 3 lit. d der Verfahrensrichtlinie eine weitere (über die mögliche Beschränkung des Art. 15 Abs. 3 lit. a hinausgehende) kumulative oder alternative Möglichkeit der Beschränkung der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung durch den nationalen Gesetzgeber vor, die - anders als die in Art. 15 Abs. 3 lit. a vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Beigebung eines Rechtsberaters - nicht auf Art. 39 der Verfahrensrichtlinie Bezug nimmt: Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften nämlich vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.Nun sieht Artikel 15, Absatz 3, Litera d, der Verfahrensrichtlinie eine weitere (über die mögliche Beschränkung des Artikel 15, Absatz 3, Litera a, hinausgehende) kumulative oder alternative Möglichkeit der Beschränkung der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung durch den nationalen Gesetzgeber vor, die - anders als die in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Beigebung eines Rechtsberaters - nicht auf Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie Bezug nimmt: Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften nämlich vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 15 Abs. 3 lit a bis d der Verfahrensrichtlinie stehen im Verhältnis der Gleichrangigkeit; sie eröffnen nur unterschiedliche Einschränkungsmöglichkeiten unter verschiedenen Aspekten. Es kommt daher insbesondere dem Verweis auf Kapitel V und damit auf Art. 39 der Verfahrensrichtlinie in Art. 15 Abs. 3 lit a im Vergleich zu lit b bis d - die auf Grund des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes anders als lit a einen solchen Verweis nicht enthalten - keine erhöhte "Bestandsgarantie" in dem Sinn zu, dass die in Art. 39 genannten Verfahren nicht unter den in lit b bis d genannten Aspekten beschränkbar wären.Die Einschränkungsmöglichkeiten des Artikel 15, Absatz 3, Litera a bis d der Verfahrensrichtlinie stehen im Verhältnis der Gleichrangigkeit; sie eröffnen nur unterschiedliche Einschränkungsmöglichkeiten unter verschiedenen Aspekten. Es kommt daher insbesondere dem Verweis auf Kapitel römisch fünf und damit auf Artikel 39, der Verfahrensrichtlinie in Artikel 15, Absatz 3, Litera a, im Vergleich zu Litera b bis d - die auf Grund des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes anders als Litera a, einen solchen Verweis nicht enthalten - keine erhöhte "Bestandsgarantie" in dem Sinn zu, dass die in Artikel 39, genannten Verfahren nicht unter den in Litera b bis d genannten Aspekten beschränkbar wären.

Die nationale österreichische Rechtsvorschrift des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht nun vor, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Im Falle des Vorliegens eines Folgeantrages ist daher - im Gegensatz zu einem inhaltlich zu führenden Asylverfahren - entsprechend dieser nationalen Rechtsvorschrift einem Asylwerber im Beschwerdeverfahren kein Rechtsberater zur Seite zu stellen.Die nationale österreichische Rechtsvorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht nun vor, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Im Falle des Vorliegens eines Folgeantrages ist daher - im Gegensatz zu einem inhaltlich zu führenden Asylverfahren - entsprechend dieser nationalen Rechtsvorschrift einem Asylwerber im Beschwerdeverfahren kein Rechtsberater zur Seite zu stellen.

Zwar ist dem Gesetzestext und den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I 38/2011, in Bezug auf § 66 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausdrücklich der Hinweis auf die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 lit. d der Verfahrensrichtlinie zu entnehmen, dass also der nationale Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 von der Einschränkungsmöglichkeit des Art. 15 Abs. 3 lit d der Verfahrensrichtlinie Gebrauch gemacht hat.Zwar ist dem Gesetzestext und den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, in Bezug auf Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 nicht ausdrücklich der Hinweis auf die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, Litera d, der Verfahrensrichtlinie zu entnehmen, dass also der nationale Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 von der Einschränkungsmöglichkeit des Artikel 15, Absatz 3, Litera d, der Verfahrensrichtlinie Gebrauch gemacht hat.

Insoweit aber nicht ohnedies davon ausgegangen werden können sollte, dass das Abstellen auf hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes schon aus dem Regelungsinhalt des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 selbst hervorleuchtet, gründet sich die Auffassung, dass die in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene Gewährung der kostenlosen Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beschränkt sein soll auf zurück- oder abweisende (in Bezug auf zweiteres sohin in der Sache ergehende) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz wegen Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in solchen Fällen und nicht gewährt werden soll im Fall von Folgeanträgen, dies wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in solchen Fällen, auf folgende, im nationalen österreichischen Regelungssystem begründete Überlegungen:Insoweit aber nicht ohnedies davon ausgegangen werden können sollte, dass das Abstellen auf hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes schon aus dem Regelungsinhalt des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 selbst hervorleuchtet, gründet sich die Auffassung, dass die in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehene Gewährung der kostenlosen Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beschränkt sein soll auf zurück- oder abweisende (in Bezug auf zweiteres sohin in der Sache ergehende) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz wegen Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in solchen Fällen und nicht gewährt werden soll im Fall von Folgeanträgen, dies wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in solchen Fällen, auf folgende, im nationalen österreichischen Regelungssystem begründete Überlegungen:

Wie bereits oben in Bezug auf Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt ganz allgemein dargestellt, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes durch die Rechtsmittelbehörde ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23.01.1997, 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, 94/09/0229). Sache des - daher auch gegenständlichen - Berufungs/Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht den neuerlichen Antrag (im Asylverfahren den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz) gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Wie bereits oben in Bezug auf Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof in der Angelegenheit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt ganz allgemein dargestellt, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes durch die Rechtsmittelbehörde ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23.01.1997, 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, 94/09/0229). Sache des - daher auch gegenständlichen - Berufungs/Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht den neuerlichen Antrag (im Asylverfahren den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Auflage 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich - nun konkret bezogen auf das Asylverfahren - bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch Gewährung eines Rechtsberaters maßgeblich erhöhen sollten, da dessen Wirkungsmöglichkeiten in einem solchen Beschwerdeverfahren - ebenso wie die des Beschwerdeführers selbst - im Vergleich zu einem inhaltlich zu führenden Beschwerdeverfahren erheblich eingeschränkt sind. Vielmehr erscheint bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Beigabe eines Rechtsberaters insbesondere im Verfahren vor dem Bundesasylamt sinnvoll, weil der Rechtsberater in diesem Verfahrensstadium in rechtsberatender Funktion noch bei der Geltendmachung neuer Gründe mitwirken kann; im Beschwerdestadium ist dies rechtlich nicht mehr zulässig.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins., 2. Auflage 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich - nun konkret bezogen auf das Asylverfahren - bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch Gewährung eines Rechtsberaters maßgeblich erhöhen sollten, da dessen Wirkungsmöglichkeiten in einem solchen Beschwerdeverfahren - ebenso wie die des Beschwerdeführers selbst - im Vergleich zu einem inhaltlich zu führenden Beschwerdeverfahren erheblich eingeschränkt sind. Vielmehr erscheint bei einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation die Beigabe eines Rechtsberaters insbesondere im Verfahren vor dem Bundesasylamt sinnvoll, weil der Rechtsberater in diesem Verfahrensstadium in rechtsberatender Funktion noch bei der Geltendmachung neuer Gründe mitwirken kann; im Beschwerdestadium ist dies rechtlich nicht mehr zulässig.

Dies ist aber im Hinblick auf zulässige Vorbringensmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren und damit im Hinblick auf Erfolgsaussichten der Beschwerde auch der maßgebliche Unterschied zu einem inhaltlich geführten Asylverfahren bzw. zu einem Sonderverfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4, 5 AsylG 2005); in diesen Fällen dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in einem gewissen Umfang, wenngleich auch eingeschränkt durch das unter bestimmten Voraussetzungen geltende Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005, grundsätzlich vorgebracht werden.Dies ist aber im Hinblick auf zulässige Vorbringensmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren und damit im Hinblick auf Erfolgsaussichten der Beschwerde auch der maßgebliche Unterschied zu einem inhaltlich geführten Asylverfahren bzw. zu einem Sonderverfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4, 5, AsylG 2005); in diesen Fällen dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in einem gewissen Umfang, wenngleich auch eingeschränkt durch das unter bestimmten Voraussetzungen geltende Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005, grundsätzlich vorgebracht werden.

In diesem in unterschiedlichen Verfahrensarten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen liegenden Unterschied kann - in Bezug auf das in der nationalen Verfassungsrechtsordnung zu berücksichtigende Sachlichkeitsgebot - die sachliche Rechtfertigung dafür erblickt werden, dass ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof im Sinne des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 (anders als in den anderen in dieser Bestimmung genannten Fällen) abzuweisen ist, wenn ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vom Bundesasylamt zurückgewiesen wurde, auch wenn das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof dennoch durchaus zu einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes führen kann. Letzteres ist eine Ausprägung des Rechtes auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein Beleg für das Vorliegen eines solchen, auch wenn kein Rechtsberater beigegeben wurde.In diesem in unterschiedlichen Verfahrensarten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen liegenden Unterschied kann - in Bezug auf das in der nationalen Verfassungsrechtsordnung zu berücksichtigende Sachlichkeitsgebot - die sachliche Rechtfertigung dafür erblickt werden, dass ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 (anders als in den anderen in dieser Bestimmung genannten Fällen) abzuweisen ist, wenn ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vom Bundesasylamt zurückgewiesen wurde, auch wenn das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof dennoch durchaus zu einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes führen kann. Letzteres ist eine Ausprägung des Rechtes auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein Beleg für das Vorliegen eines solchen, auch wenn kein Rechtsberater beigegeben wurde.

Der Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und dass in der Berufung/Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können, hat der nationale österreichische Gesetzgeber bezogen auf das Asylverfahren insofern auch Rechnung getragen, als in § 64 Abs. 1 AsylG 2005 normiert ist, dass im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Gemäß § 64 Abs. 2 AsylG 2005 haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Hingegen ergibt sich - wie bereits mehrfach erwähnt - aus § 66 Abs. 1 AsylG 2005, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof im Falle von Folgeanträgen wegen nicht hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist.Der Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind und dass in der Berufung/Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden können, hat der nationale österreichische Gesetzgeber bezogen auf das Asylverfahren insofern auch Rechnung getragen, als in Paragraph 64, Absatz eins, AsylG 2005 normiert ist, dass im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AsylG 2005 haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Hingegen ergibt sich - wie bereits mehrfach erwähnt - aus Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof im Falle von Folgeanträgen wegen nicht hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist.

Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG auch darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrichtlinie selbst Relativierungen der in ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien in Bezug auf Folgeanträge vornimmt. So wird in Z 15 der Erwägungsgründe ausgeführt, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedsstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Besonderheit des Beschwerdeverfahrens wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrichtlinie selbst Relativierungen der in ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien in Bezug auf Folgeanträge vornimmt. So wird in Ziffer 15, der Erwägungsgründe ausgeführt, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedsstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 lit. h der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.Gemäß Artikel 23, Absatz 4, Litera h, der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel römisch zwei vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.

Gemäß Art. 25 (unzulässige Anträge) Abs. 1 müssen die Mitgliedsstaaten - zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht geprüft wird - nicht prüfen, ob der Antragsteller als Flüchtling iSd Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel als unzulässig betrachtet wird.Gemäß Artikel 25, (unzulässige Anträge) Absatz eins, müssen die Mitgliedsstaaten - zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, nicht geprüft wird - nicht prüfen, ob der Antragsteller als Flüchtling iSd Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel als unzulässig betrachtet wird.

Gemäß § 25 Abs. 2 lit. f können die Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera f, können die Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.

Gemäß Art. 32 (Folgeanträge) Abs. 6 können die Mitgliedsstaaten beschließen, den (Folge)Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylwerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte in früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 39 vorzubringen.Gemäß Artikel 32, (Folgeanträge) Absatz 6, können die Mitgliedsstaaten beschließen, den (Folge)Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylwerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte in früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39, vorzubringen.

Diese Bestimmungen zeigen zunächst, dass das österreichische Regelungssystem über die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht der Verfahrensrichtlinie widerspricht, was aber in der vorliegenden Beschwerde ohnedies nicht behauptet wird. Sie zeigen aber auch, dass - wie bereits oben erwähnt - die Verfahrensrichtlinie - wie auch in Z. 15 der Erwägungsgründe ausgeführt wird - im Falle von Folgeanträgen grundsätzlich Ausnahmen von den sonst bestehenden Garantien ermöglicht bzw. sogar als erwünscht ansieht ("Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.").Diese Bestimmungen zeigen zunächst, dass das österreichische Regelungssystem über die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht der Verfahrensrichtlinie widerspricht, was aber in der vorliegenden Beschwerde ohnedies nicht behauptet wird. Sie zeigen aber auch, dass - wie bereits oben erwähnt - die Verfahrensrichtlinie - wie auch in Ziffer 15, der Erwägungsgründe ausgeführt wird - im Falle von Folgeanträgen grundsätzlich Ausnahmen von den sonst bestehenden Garantien ermöglicht bzw. sogar als erwünscht ansieht ("Für diese Fälle sollten den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.").

In diesem Sinne kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Regelung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die grundsätzlich gewährte Rechtsberatung im Sinne der Bestimmung des letzten Satzes des Art. 15 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie willkürlich eingeschränkt hätte.In diesem Sinne kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die grundsätzlich gewährte Rechtsberatung im Sinne der Bestimmung des letzten Satzes des Artikel 15, Absatz 3, der Verfahrensrichtlinie willkürlich eingeschränkt hätte.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist nun letztlich darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt - der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen zweiten Asylverfahren tatsächlich auch die ihm zur Seite gestellte Rechtsberatung in Anspruch nahm, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, und kam dem Beschwerdeführer diese Rechtsberatung daher in einem Verfahrensstadium zu, in dem - im Unterschied zum Beschwerdestadium - grundsätzlich noch neue Gründe zulässiger Weise vorgebracht werden dürfen; im Falle des Beschwerdeführers hat dieser allerdings trotz Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters keine zulässigen neuen Gründe vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09, unter Bezugnahme auf die Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck gebracht hat, dass sich aus einer Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicher zu stellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - entsprochen wird.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078/09, unter Bezugnahme auf die Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck gebracht hat, dass sich aus einer Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicher zu stellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - entsprochen wird.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sowohl im rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren als auch im Laufe des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Folgeverfahren die Beratung durch einen beigegebenen Rechtsberater/eine Rechtsberaterin in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang ist daher auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch auf Grund der Manuduktion im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie der Hinzuziehung einer Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt im nunmehrigen Folgeverfahren bekannt sind. Es kann - wenngleich der Beschwerdeführer im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren trotz Manuduktion und trotz beigegebenem Rechtsberater wesentliche Teile seiner nunmehr behaupteten Fluchtgründe unerwähnt ließ und nunmehr vorgelegte Dokumente nicht vorlegte, was aber in seiner eigenen Verantwortung liegt - auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - im Übrigen auch in Ansehung der umfangreichen rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde und im Wiedereinsetzungsantrag und der rechtlichen Qualität der gestellten Anträge - die für ihn wesentlichen rechtlichen Fragestellungen verstanden hat und wurde auch ein mangelndes sprachliches Verständnis nicht vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, im Lichte obiger Ausführungen über den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz Genüge getan.

Insbesondere aber ist im Hinblick auf den konkreten Fall ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, wie sich auf Grund obiger Ausführungen in der Begründung der Abweisung der Beschwerde zeigt. Auch im Rahmen einer individuellen, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten erfolgenden Prüfung des Antrages auf Gewährung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof auf Grundlage der innerstaatlichen Norm des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 am Maßstab des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie ist der Antrag auf Gewährung eines Rechtsberaters abzuweisen.Insbesondere aber ist im Hinblick auf den konkreten Fall ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, wie sich auf Grund obiger Ausführungen in der Begründung der Abweisung der Beschwerde zeigt. Auch im Rahmen einer individuellen, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten erfolgenden Prüfung des Antrages auf Gewährung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof auf Grundlage der innerstaatlichen Norm des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 am Maßstab des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie ist der Antrag auf Gewährung eines Rechtsberaters abzuweisen.

Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass der nationale Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 von der Beschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung in dem Sinne, dass vorgesehen werden kann, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, im Sinne des Art. 15 Abs. 3 lit d der Verfahrensrichtlinie Gebrauch gemacht und die Gewährung der Rechtsberatung nicht willkürlich eingeschränkt hat.Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass der nationale Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 von der Beschränkungsmöglichkeit der Verpflichtung zur Einrichtung einer kostenlosen Rechtsberatung in dem Sinne, dass vorgesehen werden kann, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, Litera d, der Verfahrensrichtlinie Gebrauch gemacht und die Gewährung der Rechtsberatung nicht willkürlich eingeschränkt hat.

Da nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher weder aus § 66 Abs. 1 AsylG 2005 noch unmittelbar aus der Verfahrensrichtlinie ein (genereller) Rechtsanspruch auf antragsgemäße kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof über Folgeanträge abzuleiten ist und § 66 Abs. 1 AsylG 2005 diesbezüglich nicht der Verfahrensrichtlinie widerspricht, war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin im Beschwerdeverfahren spruchgemäß abzuweisen.Da nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher weder aus Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 noch unmittelbar aus der Verfahrensrichtlinie ein (genereller) Rechtsanspruch auf antragsgemäße kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof über Folgeanträge abzuleiten ist und Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 diesbezüglich nicht der Verfahrensrichtlinie widerspricht, war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin im Beschwerdeverfahren spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Beweise, Rechtsberater, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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