Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 433.533-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2013, Zl. 11 11.575-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2013, Zl. 11 11.575-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens, stellte am 3. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX geboren sei und zuletzt in "XXXX" in der Provinz Herat gelebt habe. Sein Vater sei vor acht Jahren umgebracht worden; seine Mutter, seine Schwester XXXX und sein Bruder XXXX würden noch in XXXX wohnen. Er habe das Herkunftsland vor etwa zwei Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Zu seiner Reiseroute finden sich in der Niederschrift detaillierte Angaben zum Reiseverlauf (Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Aufenthalt in XXXX, Ungarn) und den jeweiligen Grenzübertritten. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass seine Familie mit den Paschtunen in Herat verfeindet sei. Diese Leute hätten seinen Vater umgebracht. Nach dessen Tod, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, sei die Familie in den Iran geflohen, wo sie sich bis vor vier Monaten illegal aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei von den Behörden im Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, wohin auch seine Familie kurze Zeit später nachgekommen sei. Ihre damaligen "Feinde" hätten von der Rückkehr erfahren und den Beschwerdeführer "angegriffen", wobei er am Kopf und im Gesicht verletzt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr würde er von "den Feinden" umgebracht werden; diese Leute würden zu den Taliban gehören. Von staatlicher Seite drohe ihm keine Sanktion.2. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 geboren sei und zuletzt in "XXXX" in der Provinz Herat gelebt habe. Sein Vater sei vor acht Jahren umgebracht worden; seine Mutter, seine Schwester römisch 40 und sein Bruder römisch 40 würden noch in römisch 40 wohnen. Er habe das Herkunftsland vor etwa zwei Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Zu seiner Reiseroute finden sich in der Niederschrift detaillierte Angaben zum Reiseverlauf (Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Aufenthalt in römisch 40 , Ungarn) und den jeweiligen Grenzübertritten. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass seine Familie mit den Paschtunen in Herat verfeindet sei. Diese Leute hätten seinen Vater umgebracht. Nach dessen Tod, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, sei die Familie in den Iran geflohen, wo sie sich bis vor vier Monaten illegal aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei von den Behörden im Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, wohin auch seine Familie kurze Zeit später nachgekommen sei. Ihre damaligen "Feinde" hätten von der Rückkehr erfahren und den Beschwerdeführer "angegriffen", wobei er am Kopf und im Gesicht verletzt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr würde er von "den Feinden" umgebracht werden; diese Leute würden zu den Taliban gehören. Von staatlicher Seite drohe ihm keine Sanktion.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen Folgendes vor: Im Rahmen der Rechtsberatung sei ihm die Niederschrift zu seinem Reiseweg übersetzt worden, den er so jedoch nie angegeben habe. Er kenne die Länder nicht, durch die er nach dem Verlassen Griechenlands gereist sei, um schließlich nach Österreich zu gelangen. Er "nehme starke Beruhigungsmittel". Den Ausdruck "XXXX" kenne er nicht und habe er nie verwendet. Die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden. Er habe keine Dokumente, auch nicht in Afghanistan, nur im Iran habe er eine Ausweiskarte besessen. Er sei 16 Jahre alt und werde bald 17; sein Geburtsdatum kenne er nicht. Dabei wird im Protokoll angemerkt, dass eine ärztliche Altersfeststellung für nicht notwendig erachtet werde, da an der Minderjährigkeit nicht gezweifelt werde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er fünf Jahre lang eine Grundschule besucht habe und sein Bruder in der Schweiz lebe. Er sei kein Mitglied einer Partei und auch sonst nicht politisch aktiv gewesen. Er gehöre auch keiner bewaffneten Gruppierung an. Vom Militär, den Behörden oder der Polizei werde er nicht gesucht. Im Iran habe er seinem Bruder auf Baustellen geholfen. Er habe ab seinem zweiten Lebensjahr bis vor fünf Monaten im Iran gelebt. Seine Angaben zu den Fluchtgründen während der Erstbefragung würden stimmen. Er sei in Lebensgefahr gewesen. Sonstige Probleme habe er nicht. Auf die Frage, wann er sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen habe, antwortete er, dass ihn seine Mutter, als er zwei Jahre alt gewesen sei, in den Iran gebracht habe. Gefragt nach dem fluchtauslösenden Grund meinte er, dass sein Vater getötet worden sei, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei; dies sei vor ca. acht Jahren gewesen. Darauf hingewiesen, dass er zuvor angegeben habe, er sei nach dem Tod des Vaters von der Mutter in den Iran gebracht worden, als er zwei Jahre alt gewesen sei, meinte er, dass sein Vater ihn, seine Mutter und die Geschwister in den Iran gebracht habe und wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Vater sei getötet worden, als der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei. Sie hätten "Feindschaften mit den Taliban", er wisse aber nicht weshalb. Er sei wegen der Lebensgefahr geflohen. Auf die Frage, welche seiner Angehörigen noch in Afghanistan lebten, meinte er, dass er nicht wisse, "ob sie noch in Afghanistan oder ob sie schon geflohen [seien]". Vor seiner Ausreise hätten sich seine Angehörigen in Herat aufgehalten. Seine Reise habe sein Bruder organisiert. Mit einer Überprüfung seiner Angaben im Herkunftsstaat erklärte er sich einverstanden. Die Frage nach Krankheiten beantwortete er dahingehend, dass er "nervliche bzw. psychische Probleme" habe und Beruhigungsmittel nehme. Als er noch klein gewesen sei, habe er "eine Kopfverletzung von den Taliban" erlitten. Deswegen sei er bereits im Iran im Krankenhaus gewesen. Der Beschwerdeführer wird informiert, dass die Möglichkeit bestünde, einen Arzt aufzusuchen.
4. Am 31. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, wo sein Geburtsdatum mit
XXXX geführt wird.römisch 40 geführt wird.
5. In Folge wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.
6. Am 7. Februar 2012 langte ein Verständigungsformular der Caritas Rückkehrhilfe über den Widerruf der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, worin als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der "XXXX" aufscheint.
7. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. März 2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters (Jugendwohlfahrtsträger der BH-XXXX als Vertreter des Magistrat XXXX) im Wesentlichen an, dass er nicht lesen und schreiben könne und sein Geburtsdatum nicht kenne. Er leide an Vergesslichkeit, weil er eine Kopfverletzung erlitten habe und deshalb sechs bis acht Monate im Krankenhaus gewesen sei. Er sei zwischen 16 und 17 Jahre alt. Sein Bruder XXXX sei etwa 28 oder 29 Jahre alt und halte sich seit elf oder zwölf Jahren in der Schweiz auf. Mit ihm habe er telefonischen Kontakt. Auf die Frage, ob er ihn bei seinem Aufenthalt in der Schweiz getroffen habe, meinte der Beschwerdeführer "ja, [er] habe Österreich ohne Erlaubnis verlassen und [sei deshalb] zurückgekehrt". Wo sich seine Mutter und Geschwister aufhalten, wisse er nicht. Er habe mit ihnen gestritten und sei davongelaufen. Auf die Frage, weshalb sie dann nicht mehr zuhause wohnen sollten, meinte der Beschwerdeführer "[v]ermutlich schon", sie seien "aber auch ausgezogen". Seine Familie sei vor den Taliban geflohen, weil sein Vater Probleme mit ihnen gehabt habe. Auf die Frage, wo er zuletzt gelebt habe, nannte der Beschwerdeführer zunächst Kabul, korrigierte dann jedoch seine Angaben dahingehend, dass er in Herat, Distrikt XXXX, gelebt und Kabul deshalb genannt habe, weil die Namen "extrem ähnlich" wären. Einige Tage nach der Ermordung seines Vaters seien er und seine Familie in den Iran zu Bekannten seines Bruders XXXX übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wie sein Vater umgekommen sei, weil er damals noch ein kleines Kind gewesen sei. Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater getötet; auch der Beschwerdeführer sei von ihnen geschlagen worden. Seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Leute hätten seine ganze Familie umbringen wollen. Das sei vor der Übersiedlung in den Iran passiert und der Grund dafür gewesen. Was mit seinem Vater passiert sei, wisse er nicht. Dass er getötet worden sei, habe er selbst nicht gesehen; das habe ihm seine Mutter erzählt. Es habe sich um Paschtunen, Taliban, gehandelt. Sein Vater sei nicht zu Hause, sondern in dem Haus, das er mit seiner anderen Ehefrau gehabt habe, getötet worden. Am gleichen Tag seien sie auch auf den Beschwerdeführer losgegangen. Den Lebensunterhalt hätten sie durch die Arbeit seines Bruders XXXX bestritten. Die Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan sei zwei bis vier Monate vor seiner Ausreise gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Verwandte von ihm im Dorf oder in der Provinz lebten. Sie hätten Bekannte im Herkunftsort, wohin er sich auch nach seiner Rückkehr begeben habe. Dort hätten er und seine Familie nach ihrer Rückkehr einige Zeit leben können. Seine Schwester sei vor seiner Ausreise noch nicht verheiratet gewesen. Zur finanziellen Situation der Familie in Afghanistan gab er an, dass sie nicht wohlhabend gewesen wären, es aber zum Überleben gereicht habe. Sie stammten aus dem Distrikt7. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. März 2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters (Jugendwohlfahrtsträger der BH-XXXX als Vertreter des Magistrat römisch 40 ) im Wesentlichen an, dass er nicht lesen und schreiben könne und sein Geburtsdatum nicht kenne. Er leide an Vergesslichkeit, weil er eine Kopfverletzung erlitten habe und deshalb sechs bis acht Monate im Krankenhaus gewesen sei. Er sei zwischen 16 und 17 Jahre alt. Sein Bruder römisch 40 sei etwa 28 oder 29 Jahre alt und halte sich seit elf oder zwölf Jahren in der Schweiz auf. Mit ihm habe er telefonischen Kontakt. Auf die Frage, ob er ihn bei seinem Aufenthalt in der Schweiz getroffen habe, meinte der Beschwerdeführer "ja, [er] habe Österreich ohne Erlaubnis verlassen und [sei deshalb] zurückgekehrt". Wo sich seine Mutter und Geschwister aufhalten, wisse er nicht. Er habe mit ihnen gestritten und sei davongelaufen. Auf die Frage, weshalb sie dann nicht mehr zuhause wohnen sollten, meinte der Beschwerdeführer "[v]ermutlich schon", sie seien "aber auch ausgezogen". Seine Familie sei vor den Taliban geflohen, weil sein Vater Probleme mit ihnen gehabt habe. Auf die Frage, wo er zuletzt gelebt habe, nannte der Beschwerdeführer zunächst Kabul, korrigierte dann jedoch seine Angaben dahingehend, dass er in Herat, Distrikt römisch 40 , gelebt und Kabul deshalb genannt habe, weil die Namen "extrem ähnlich" wären. Einige Tage nach der Ermordung seines Vaters seien er und seine Familie in den Iran zu Bekannten seines Bruders römisch 40 übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wie sein Vater umgekommen sei, weil er damals noch ein kleines Kind gewesen sei. Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater getötet; auch der Beschwerdeführer sei von ihnen geschlagen worden. Seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Leute hätten seine ganze Familie umbringen wollen. Das sei vor der Übersiedlung in den Iran passiert und der Grund dafür gewesen. Was mit seinem Vater passiert sei, wisse er nicht. Dass er getötet worden sei, habe er selbst nicht gesehen; das habe ihm seine Mutter erzählt. Es habe sich um Paschtunen, Taliban, gehandelt. Sein Vater sei nicht zu Hause, sondern in dem Haus, das er mit seiner anderen Ehefrau gehabt habe, getötet worden. Am gleichen Tag seien sie auch auf den Beschwerdeführer losgegangen. Den Lebensunterhalt hätten sie durch die Arbeit seines Bruders römisch 40 bestritten. Die Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan sei zwei bis vier Monate vor seiner Ausreise gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Verwandte von ihm im Dorf oder in der Provinz lebten. Sie hätten Bekannte im Herkunftsort, wohin er sich auch nach seiner Rückkehr begeben habe. Dort hätten er und seine Familie nach ihrer Rückkehr einige Zeit leben können. Seine Schwester sei vor seiner Ausreise noch nicht verheiratet gewesen. Zur finanziellen Situation der Familie in Afghanistan gab er an, dass sie nicht wohlhabend gewesen wären, es aber zum Überleben gereicht habe. Sie stammten aus dem Distrikt
XXXX. Auf Vorhalt, dass es diesen Distrikt in Herat nicht gebe, meinte der Beschwerdeführer, dass er an der Grenze zum Iran sei. Er sei dort geboren und wisse, wo er gelebt habe. Auf die Frage, was er in den zwei bis vier Monaten seines Aufenthaltes in Afghanistan gemacht habe, gab er an, dass er nur geschlafen habe. Er habe eine psychische Erkrankung und könne nicht arbeiten. Im Iran sei er als Kind beim Spielen mit seiner Schwester vom Balkon im vierten Stock gefallen und habe schwere Verletzungen am Kopf erlitten. Bei seiner Ankunft in Österreich habe die Behörde gesehen, dass er viele Medikamente einnehme. Welche Medikamente das seien, wisse er nicht. Er habe sich in der Apotheke in XXXX Beruhigungsmittel gekauft. Aktuell nehme er keine Medikamente. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer behauptet habe, die Kopfverletzungen stammten von den Taliban, antwortete er, dass er von den Taliban an den Händen und im Gesicht verletzt worden sei, wodurch er auch eine Narbe habe. Er sei "sehr beunruhigt" und wolle sich "oft das Leben nehmen"; er füge sich auch selbst Verletzungen zu. Er sei nach Europa gekommen, weil er in Afghanistan Feinde habe und um sein Leben fürchte. Dazu wies er auf seine Narben im Gesicht hin und meinte, dass diese mit einem Messer verursacht worden seien. Auf die Frage, ob er Probleme gehabt habe, als er sich in den Monaten im Jahr 2011 Afghanistan aufgehalten habe, keiner Arbeit nachgegangen sei und nur geschlafen habe, entgegnete er, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob etwas passiert sei. Sein Bruder habe ihn aus Angst um sein Leben ins Ausland geschickt, weil er schon einmal geschlagen worden sei. Sie hätten gehört, dass ihnen die "unbekannten Personen" Probleme machen könnten. Erneut danach gefragt, ob im Herkunftsort etwas passiert sei, gab er an, dass er es nicht wisse, aber ihm nun eingefallen sei, dass ihn vor acht Jahren fünf unbekannte Personen geschlagen hätten. Daran, was in den vier Monaten in Afghanistan passiert sei, könne er sich nicht erinnern. Er sei krank. Derzeit habe er lediglich mit seinem Bruder in der Schweiz Kontakt. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn unbekannte Feinde umbringen. Auf die Frage, weshalb sie das nicht in den vier Monaten seines Aufenthaltes versucht hätten, meinte er, dass niemand von ihrer Rückkehr gewusst habe. Als sein Bruder erfahren habe, dass die Leute von ihrer Rückkehr erfahren hätten, habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er weg müsse. Sein Vater sei "kein einfacher Mensch" gewesen, "sondern eine Persönlichkeit". "Alle Ältesten in Afghanistan [hätten] ihn [gekannt]". Sein Vater sei "kein Hilfsarbeiter" gewesen, sondern habe in einem Büro gearbeitet, bei einer Behörde; genau wisse er es aber nicht. Sollte der Beschwerdeführer in Österreich keine Hilfe erhalten, dann wolle er zu seinem Bruder. Der gesetzlichen Vertreterin wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gab dieser an, dass er "psychisch sehr beunruhigt" sei und ihn keiner anhöre. Er nehme derzeit keine Medikamente und besuche keine Therapie, weil er in Haft sei.römisch 40 . Auf Vorhalt, dass es diesen Distrikt in Herat nicht gebe, meinte der Beschwerdeführer, dass er an der Grenze zum Iran sei. Er sei dort geboren und wisse, wo er gelebt habe. Auf die Frage, was er in den zwei bis vier Monaten seines Aufenthaltes in Afghanistan gemacht habe, gab er an, dass er nur geschlafen habe. Er habe eine psychische Erkrankung und könne nicht arbeiten. Im Iran sei er als Kind beim Spielen mit seiner Schwester vom Balkon im vierten Stock gefallen und habe schwere Verletzungen am Kopf erlitten. Bei seiner Ankunft in Österreich habe die Behörde gesehen, dass er viele Medikamente einnehme. Welche Medikamente das seien, wisse er nicht. Er habe sich in der Apotheke in römisch 40 Beruhigungsmittel gekauft. Aktuell nehme er keine Medikamente. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer behauptet habe, die Kopfverletzungen stammten von den Taliban, antwortete er, dass er von den Taliban an den Händen und im Gesicht verletzt worden sei, wodurch er auch eine Narbe habe. Er sei "sehr beunruhigt" und wolle sich "oft das Leben nehmen"; er füge sich auch selbst Verletzungen zu. Er sei nach Europa gekommen, weil er in Afghanistan Feinde habe und um sein Leben fürchte. Dazu wies er auf seine Narben im Gesicht hin und meinte, dass diese mit einem Messer verursacht worden seien. Auf die Frage, ob er Probleme gehabt habe, als er sich in den Monaten im Jahr 2011 Afghanistan aufgehalten habe, keiner Arbeit nachgegangen sei und nur geschlafen habe, entgegnete er, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob etwas passiert sei. Sein Bruder habe ihn aus Angst um sein Leben ins Ausland geschickt, weil er schon einmal geschlagen worden sei. Sie hätten gehört, dass ihnen die "unbekannten Personen" Probleme machen könnten. Erneut danach gefragt, ob im Herkunftsort etwas passiert sei, gab er an, dass er es nicht wisse, aber ihm nun eingefallen sei, dass ihn vor acht Jahren fünf unbekannte Personen geschlagen hätten. Daran, was in den vier Monaten in Afghanistan passiert sei, könne er sich nicht erinnern. Er sei krank. Derzeit habe er lediglich mit seinem Bruder in der Schweiz Kontakt. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn unbekannte Feinde umbringen. Auf die Frage, weshalb sie das nicht in den vier Monaten seines Aufenthaltes versucht hätten, meinte er, dass niemand von ihrer Rückkehr gewusst habe. Als sein Bruder erfahren habe, dass die Leute von ihrer Rückkehr erfahren hätten, habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er weg müsse. Sein Vater sei "kein einfacher Mensch" gewesen, "sondern eine Persönlichkeit". "Alle Ältesten in Afghanistan [hätten] ihn [gekannt]". Sein Vater sei "kein Hilfsarbeiter" gewesen, sondern habe in einem Büro gearbeitet, bei einer Behörde; genau wisse er es aber nicht. Sollte der Beschwerdeführer in Österreich keine Hilfe erhalten, dann wolle er zu seinem Bruder. Der gesetzlichen Vertreterin wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gab dieser an, dass er "psychisch sehr beunruhigt" sei und ihn keiner anhöre. Er nehme derzeit keine Medikamente und besuche keine Therapie, weil er in Haft sei.
8. Am 14. März 2012 teilte die XXXX, Rückkehrberatung, dem Bundesasylamt mit, dass der Rückkehrwunsch des Beschwerdeführers aus seiner sozialen Lage resultierte. Er habe gedacht, in Österreich keine Unterkunft zu haben, weshalb er habe zurückkehren wollen. Angemerkt wurde, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht immer klar gewesen seien, er auf die Dolmetscherin "geistig beeinträchtigt" gewirkt habe und "wie ein Kind" gesprochen habe. Zu seinem Geburtsdatum habe er zunächst keine Angaben gemacht und gemeint, Analphabet zu sein. Später habe er den "XXXX" als Geburtsdatum angegeben. Er habe dies aber durch kein Dokument bestätigen können. Am 5. Dezember 2011 sei der Bruder des Beschwerdeführers im Büro der Rückkehrberatung gewesen und habe angegeben, dass er sich Sorgen mache, da er von anderen Afghanen in Wien von einem Selbstmordversuch des Beschwerdeführers gehört habe.8. Am 14. März 2012 teilte die römisch 40 , Rückkehrberatung, dem Bundesasylamt mit, dass der Rückkehrwunsch des Beschwerdeführers aus seiner sozialen Lage resultierte. Er habe gedacht, in Österreich keine Unterkunft zu haben, weshalb er habe zurückkehren wollen. Angemerkt wurde, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht immer klar gewesen seien, er auf die Dolmetscherin "geistig beeinträchtigt" gewirkt habe und "wie ein Kind" gesprochen habe. Zu seinem Geburtsdatum habe er zunächst keine Angaben gemacht und gemeint, Analphabet zu sein. Später habe er den "XXXX" als Geburtsdatum angegeben. Er habe dies aber durch kein Dokument bestätigen können. Am 5. Dezember 2011 sei der Bruder des Beschwerdeführers im Büro der Rückkehrberatung gewesen und habe angegeben, dass er sich Sorgen mache, da er von anderen Afghanen in Wien von einem Selbstmordversuch des Beschwerdeführers gehört habe.
9. Am 23. März 2012 wurde der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sie aus XXXX stammten und er im Oktober 2001 in die Schweiz gereist sei, um dort einen Asylantrag zu stellen. Dieser sei abgelehnt worden, jedoch habe er eine "F-Bewilligung" erhalten, durch die er habe arbeiten können. Jetzt habe er eine "B-Bewilligung" und könne damit in der Schweiz leben und arbeiten. Kurz bevor er Afghanistan verlassen habe, sei sein Vater im Krieg verstorben; die Taliban hätten ihn umgebracht. 2007 habe er seine Familie im Iran gesehen, wo sie gelebt hätte. Er habe sie finanziell immer unterstützt und stehe in regelmäßigem Kontakt mit der Familie.9. Am 23. März 2012 wurde der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sie aus römisch 40 stammten und er im Oktober 2001 in die Schweiz gereist sei, um dort einen Asylantrag zu stellen. Dieser sei abgelehnt worden, jedoch habe er eine "F-Bewilligung" erhalten, durch die er habe arbeiten können. Jetzt habe er eine "B-Bewilligung" und könne damit in der Schweiz leben und arbeiten. Kurz bevor er Afghanistan verlassen habe, sei sein Vater im Krieg verstorben; die Taliban hätten ihn umgebracht. 2007 habe er seine Familie im Iran gesehen, wo sie gelebt hätte. Er habe sie finanziell immer unterstützt und stehe in regelmäßigem Kontakt mit der Familie.
XXXX habe dabei geholfen, den Beschwerdeführer nach Europa zu bringen. Er habe Bekannte gebeten, ihn in Herat unterzubringen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner "psychischen Beeinträchtigungen" nicht alleine in Afghanistan leben. XXXX glaube, dass sein Bruder 17 Jahre alt sei und wisse nur, dass der Beschwerdeführer im Iran Drogen genommen habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer im Iran bei einem Sturz aus dem Fenster Kopfverletzungen zugezogen.römisch 40 habe dabei geholfen, den Beschwerdeführer nach Europa zu bringen. Er habe Bekannte gebeten, ihn in Herat unterzubringen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner "psychischen Beeinträchtigungen" nicht alleine in Afghanistan leben. römisch 40 glaube, dass sein Bruder 17 Jahre alt sei und wisse nur, dass der Beschwerdeführer im Iran Drogen genommen habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer im Iran bei einem Sturz aus dem Fenster Kopfverletzungen zugezogen.
10. Am 28. Juni 2012 übermittelte das Krisenzentrum für männliche Jugendliche des Magistrats der Stadt XXXX, einen sozialpädagogischen Bericht über den Beschwerdeführer. Demzufolge habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich. Seine einzige Bezugsperson sei sein in der Schweiz lebender Bruder, mit dem er regelmäßig telefoniere. Dieser habe sich auch früher um ihn gekümmert. Sein anderer Bruder habe ihn häufig geschlagen und die Mutter habe ihn schlecht behandelt. Daher habe er keinen Kontakt zu den anderen Familienmitgliedern. Der Beschwerdeführer sei sehr zielstrebig, kümmere sich um seine Angelegenheiten und bemühe sich um das Erlernen der deutschen Sprache. Er achte sehr auf sein Äußeres und habe "ein freundliches und angenehmes Wesen". Trotz seiner belastenden Vergangenheit lege er "keine aggressiven Verhaltensweisen an den Tag".10. Am 28. Juni 2012 übermittelte das Krisenzentrum für männliche Jugendliche des Magistrats der Stadt römisch 40 , einen sozialpädagogischen Bericht über den Beschwerdeführer. Demzufolge habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich. Seine einzige Bezugsperson sei sein in der Schweiz lebender Bruder, mit dem er regelmäßig telefoniere. Dieser habe sich auch früher um ihn gekümmert. Sein anderer Bruder habe ihn häufig geschlagen und die Mutter habe ihn schlecht behandelt. Daher habe er keinen Kontakt zu den anderen Familienmitgliedern. Der Beschwerdeführer sei sehr zielstrebig, kümmere sich um seine Angelegenheiten und bemühe sich um das Erlernen der deutschen Sprache. Er achte sehr auf sein Äußeres und habe "ein freundliches und angenehmes Wesen". Trotz seiner belastenden Vergangenheit lege er "keine aggressiven Verhaltensweisen an den Tag".
11. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. September 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bisher immer die Wahrheit erzählt, aber er habe ein schlechtes Gedächtnis und vergesse schnell alles. Nachdem ihm seine unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter vor den österreichischen und schweizerischen Behörden vorgehalten worden waren und er nach seinem tatsächlichen Alter gefragt worden war, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht in der Schweiz habe bleiben wollen und deshalb falsche Angaben gemacht habe. Sein Bruder habe das so bestimmt. Als er in der Schweiz gewesen sei, habe er seinen Bruder einmal gesehen. Auf Vorhalt, dass sein Bruder angegeben habe, dass sie sich in dieser Zeit nicht gesehen hätten, meinte der Beschwerdeführer, dass sie nur telefoniert hätten. Darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer bei der Caritas Rückkehrberatung sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe, gab er an, dass das nicht stimme und er dort nur seine Asylkarte hergezeigt habe. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass an seiner Minderjährigkeit große Zweifel bestünden, woraufhin er angab, nicht zu wissen, wie alt er sei. Seine Familie stamme aus Helmand und sei vor seiner Geburt von dort weggezogen. Ab seinem achten Lebensjahr habe er im Iran gelebt. Seine weiteren Angaben decken sich im Wesentlichen mit jenen der beiden vorigen Einvernahmen.11. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. September 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bisher immer die Wahrheit erzählt, aber er habe ein schlechtes Gedächtnis und vergesse schnell alles. Nachdem ihm seine unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter vor den österreichischen und schweizerischen Behörden vorgehalten worden waren und er nach seinem tatsächlichen Alter gefragt worden war, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht in der Schweiz habe bleiben wollen und deshalb falsche Angaben gemacht habe. Sein Bruder habe das so bestimmt. Als er in der Schweiz gewesen sei, habe er seinen Bruder einmal gesehen. Auf Vorhalt, dass sein Bruder angegeben habe, dass sie sich in dieser Zeit nicht gesehen hätten, meinte der Beschwerdeführer, dass sie nur telefoniert hätten. Darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer bei der Caritas Rückkehrberatung sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben habe, gab er an, dass das nicht stimme und er dort nur seine Asylkarte hergezeigt habe. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass an seiner Minderjährigkeit große Zweifel bestünden, woraufhin er angab, nicht zu wissen, wie alt er sei. Seine Familie stamme aus Helmand und sei vor seiner Geburt von dort weggezogen. Ab seinem achten Lebensjahr habe er im Iran gelebt. Seine weiteren Angaben decken sich im Wesentlichen mit jenen der beiden vorigen Einvernahmen.
12. Am 31. Oktober 2012 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. Ernst RUDOLF, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren, ein. Dieser kam aufgrund des Handröntgenbefundes des Beschwerdeführers vom 12. September 2012 zum Ergebnis, dass "ein derartiger Befund bei einem männlichen Klientel ab einem Mindestalter von 18,7 Jahren" auftrete. Einer grundlegenden Referenzstudie zufolge könne ein derartiges Erscheinungsbild nicht bei Minderjährigkeit angetroffen werden. Beim Beschwerdeführer liege somit "mit hoher Wahrscheinlichkeit Volljährigkeit" vor.
13. Am 2. November 2012 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zum zuvor dargestellten Gutachten ein. In dieser wird zusammengefasst festgehalten, dass kein Grund bestehe, die Altersangaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Zumindest scheine seine Angabe, zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung knapp unter 18 Jahre alt gewesen zu sein, nicht gänzlich denkunmöglich. Es solle daher weiterhin von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden ("in dubio pro minore").
14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Dies stütze es auf die Angaben des Beschwerdeführers, keine Medikamente zu nehmen und keine Therapie in Anspruch zu nehmen. Weiters stellte es fest, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in der Provinz Herat lebten. Zur Situation in dieser Provinz traf es Feststellungen, die aus 2010 bis Mitte 2012 stammen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt u.a. aufgrund seiner widersprüchlichen zeitlichen Angaben und seines mangelnden Wissens über die Tätigkeit und die Vorfälle betreffend seinen Vater als unglaubwürdig. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht habe. Eine refoulementrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität dem Bundesasylamt verschwiegen habe, weil er keine Identitätsdokumente vorgelegt und unterschiedliche Geburtsdaten angeführt habe, weshalb die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 ("[D]er Asylwerber [hat] das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht") erfüllt sei. Auch habe er mehrere Fluchtgeschichten präsentiert, denen kein Wahrheitsgehalt zukomme, weshalb die Ziffer 5 ("[D]as Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation [entspricht] offensichtlich nicht den Tatsachen") erfüllt sei.14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Dies stütze es auf die Angaben des Beschwerdeführers, keine Medikamente zu nehmen und keine Therapie in Anspruch zu nehmen. Weiters stellte es fest, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in der Provinz Herat lebten. Zur Situation in dieser Provinz traf es Feststellungen, die aus 2010 bis Mitte 2012 stammen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt u.a. aufgrund seiner widersprüchlichen zeitlichen Angaben und seines mangelnden Wissens über die Tätigkeit und die Vorfälle betreffend seinen Vater als unglaubwürdig. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht habe. Eine refoulementrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität dem Bundesasylamt verschwiegen habe, weil er keine Identitätsdokumente vorgelegt und unterschiedliche Geburtsdaten angeführt habe, weshalb die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, ("[D]er Asylwerber [hat] das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht") erfüllt sei. Auch habe er mehrere Fluchtgeschichten präsentiert, denen kein Wahrheitsgehalt zukomme, weshalb die Ziffer 5 ("[D]as Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation [entspricht] offensichtlich nicht den Tatsachen") erfüllt sei.
15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird u.a. vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban, die auch seinen Vater umgebracht hätten. Aufgrund von Sippenhaftung befürchte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch Opfer der Taliban zu werden. Entgegen den Annahmen des Bundesasylamtes würde die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan leben. Dies ergebe sich nicht nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch aus jenen seines Bruders. Wieters sei der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht gesund. Vielmehr habe er schon Selbstmordabsichten geäußert und Selbstverletzungen seien bei ihm sichtbar. Auch der Sozialbericht vom 28. Juni 2012 wurde vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe nun am 18. März 2013 einen Termin zur ärztlichen Begutachtung. Weiters sei eine Aufnahme in der Sonderbetreuung im Flüchtlingshaus der Diakonie Neu Albern geplant. Überdies hätte der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konkret befragt werden können, was das Bundesasylamt unterlassen habe. Zusätzlich habe es keine konkreten Länderrecherchen zu den Angaben des Beschwerdeführers unternommen.
16. Mit Beschluss vom 15. März 2013, Zl. B3 433.533-1/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.16. Mit Beschluss vom 15. März 2013, Zl. B3 433.533-1/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist. Denn es gab bereits im Verfahren vor dem Bundeasylamt zahlreiche Anhaltspunkte, an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers zu zweifeln: So gab der Beschwerdeführer selbst in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an, dass er verwirrt sei, sich nicht erinnern könne, Beruhigungstabletten nehme, eine Kopfverletzung habe, öfters an Selbstmord denke und sich selbst Verletzungen zufüge. Zusätzlich wurde im an das Bundesasylamt am 14. März 2012 übermittelten Schreiben der Caritas festgehalten, dass der Beschwerdeführer geistig beeinträchtigt wirke und "wie ein Kind" spreche. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sagte bei seiner Zeugenbefragung am 23. März 2012 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht alleine in Afghanistan leben könne. Das Bundesasylamt unterließ es jedoch, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, um die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären. Erst dann kann sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden - insbesondere, ob der Beschwerdeführer psychisch in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu machen - und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ermittelt werden.
Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.3. § 75 Abs. 13 AsylG i.d.F. des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG in der Fassung des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).
Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
28.08.2013