TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/12 S2 433424-1/2013

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Veröffentlicht am 12.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §4 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 433.424-1/2013/5E

S2 433.424-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 13 01.719-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 13 01.719-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Irans und stellte am 08.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Irans und stellte am 08.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er innerhalb der Europäischen Union keine Verwandten habe. Er sei im Jahr 1999 mit dem Bus in die Türkei und dann weiter nach Bosnien gereist, wo er sich circa zwei Jahre lang aufgehalten habe. Im Jahr 2001 habe sich der Beschwerdeführer nach Kroatien begeben, wo er von der Polizei aufgegriffen und zweieinhalb Jahre in einem Schubhaftzentrum eingesperrt gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er um Asyl angesucht. Im November 2004 sei dem Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Danach sei er nach Slowenien gereist und habe dort um Asyl angesucht. Nach zehn Monaten sei ihm Asyl gewährt worden. Er sei dort anerkannter Flüchtling. Bis jetzt habe er ununterbrochen in Slowenien gelebt. Am XXXX sei seine Wohnung in Brand geraten und er sei der Brandstiftung beschuldigt worden. Vom XXXX sei er inhaftiert gewesen. Da der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr in Slowenien habe bleiben wollen, habe er den slowenischen Behörden den Pass zurückgegeben. In Slowenien habe er bis Oktober 2012 pro Monat 220 Euro bekommen und auch durch Gelegenheitsarbeiten Geld verdient. Am 01.02.2013 sei er nach Österreich gereist. In Slowenien fühle sich der Beschwerdeführer nicht sicher. Eine Gruppe von Slowenen sei ausländerfeindlich (AS 11ff).Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er innerhalb der Europäischen Union keine Verwandten habe. Er sei im Jahr 1999 mit dem Bus in die Türkei und dann weiter nach Bosnien gereist, wo er sich circa zwei Jahre lang aufgehalten habe. Im Jahr 2001 habe sich der Beschwerdeführer nach Kroatien begeben, wo er von der Polizei aufgegriffen und zweieinhalb Jahre in einem Schubhaftzentrum eingesperrt gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er um Asyl angesucht. Im November 2004 sei dem Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Danach sei er nach Slowenien gereist und habe dort um Asyl angesucht. Nach zehn Monaten sei ihm Asyl gewährt worden. Er sei dort anerkannter Flüchtling. Bis jetzt habe er ununterbrochen in Slowenien gelebt. Am römisch 40 sei seine Wohnung in Brand geraten und er sei der Brandstiftung beschuldigt worden. Vom römisch 40 sei er inhaftiert gewesen. Da der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr in Slowenien habe bleiben wollen, habe er den slowenischen Behörden den Pass zurückgegeben. In Slowenien habe er bis Oktober 2012 pro Monat 220 Euro bekommen und auch durch Gelegenheitsarbeiten Geld verdient. Am 01.02.2013 sei er nach Österreich gereist. In Slowenien fühle sich der Beschwerdeführer nicht sicher. Eine Gruppe von Slowenen sei ausländerfeindlich (AS 11ff).

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint kein EURODAC-Treffer auf (AS 7).

Dem Beschwerdeführer wurden am 12.02.2013 die Länderfeststellungen zu Slowenien ausgehändigt und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (AS 51ff).

Am 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil die Behörde davon ausgehe, dass in Slowenien Drittstaatssicherheit gegeben sei (AS 73ff).Am 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil die Behörde davon ausgehe, dass in Slowenien Drittstaatssicherheit gegeben sei (AS 73ff).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Haus in Slowenien, in welchem er gelebt habe, am XXXX in Brand gesetzt worden sei. Es sei ein verlassenes Gebäude gewesen, in welchem er sich mit seinen Bekannten getroffen habe. Dazu legte er ein Fotoalbum vor. Weiters legte er einen slowenischen Arztbrief vor, weil er aufgrund einer Verletzung am XXXX von der Polizei untersucht worden sei. Eingebracht wurden auch zwei Polizeiberichte. In einem - so der Beschwerdeführer - werde ausgeführt, dass er alkoholisiert gewesen sei und unter Drogen gestanden habe, jedoch sei dies vom Arzt nicht bestätigt worden. Im anderen Bericht sei angeführt, was dem Beschwerdeführer gestohlen worden sei, weil er am XXXX in Maribor von zwei maskierten Männern überfallen worden sei. Vorgelegt wurde auch ein Urteil eines Gerichtes, worin stehe, dass der Beschwerdeführer für den Brand selbst verantwortlich sei. Er sei vom XXXX inhaftiert gewesen. Er sei nicht schuld gewesen und man habe auch nicht beweisen können, dass er den Brand gelegt habe. Dennoch sei er verurteilt worden. Außerdem legte der Beschwerdeführer noch eine Liste mit Aufzeichnungen von eingegangenen SMS vor. Ein Monat bevor der Brand gelegt worden sei, seien dem Beschwerdeführer diese SMS geschickt worden. Darin sei er bedroht worden. Man habe ihm geschrieben, dass er Asiate sei und nichts in Europa verloren habe. Am XXXX sei der Beschwerdeführer zu den slowenischen Behörden gegangen und habe seinen Flüchtlingspass abgegeben, weil er dort nicht mehr habe leben wollen. Die Umstände in diesem Land seien für ihn unerträglich gewesen. Sechs Tage später sei er von der Polizei angegriffen und inhaftiert worden. Dann habe er sehr viele Drohmitteilungen bekommen. Daraufhin sei es zu dem Brand gekommen. Während dieser Zeit sei er insgesamt fünfmal von unbekannten Personen angegriffen worden. Er sei von Obdachlosen angegriffen worden, die für Geld alles machen würden. Der Beschwerdeführer habe der Polizei nicht gemeldet, dass er bedroht worden sei. Erst nach dem Brandanschlag habe er alles vorgelegt. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil diese mit ihm unmenschlich vorgegangen sei. Er habe von der Flüchtlingsbehörde in Slowenien keine Unterstützung erhalten. Vor einigen Monaten habe er circa 200 Euro Sozialunterstützung erhalten, aber diese sei ihm ab Oktober 2012 nicht mehr gewährt worden. Sprachkurse habe er keine bekommen und auch keine weiteren finanziellen Unterstützungen. Die Flüchtlingsbehörde in Slowenien sehe ihn als Rachsüchtigen. Er habe sechs Jahre und acht Monate dort gelebt und sei nicht straffällig geworden. Er habe gearbeitet, manchmal auch illegal, aber straffällig sei er nicht geworden. Zur unmenschlichen Behandlung durch die Polizei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass ihm am XXXXHandschellen und Fußfesseln angelegt worden seien. Im Polizeiwagen sei sein Kopf gegen die Wand des Autos geknallt worden. Er habe überall geblutet und habe vom Arzt versorgt werden müssen. Er sei an seinem Körper verletzt worden und die Narbe am Unterschenkel sei nach zwei Jahren noch zu sehen. Am XXXX habe die Polizei kommen müssen, weil ihm ein Iraner und ein Slowene Geld geschuldet hätten. Sie hätten sich gestritten und dann die Polizei verständigt. Die Polizei habe über den Beschwerdeführer Bescheid gewusst, weil er einige Tage zuvor bei der Behörde den Reisepass abgegeben habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Neujahrstag feiern wollen, aber die Feier nicht veranstalten können, weil ihm Leute gedroht hätten, dass sie die Polizei verständigen würden. Diese Bedrohung habe der Beschwerdeführer der Polizei nicht gemeldet. Während seiner Haft sei der Beschwerdeführer mit einem schizophrenen Häftling in einer Zelle untergebracht gewesen. Er habe immer wieder verlangt, in Einzelhaft zu kommen, aber er sei immer mit straffälligen Häftlingen untergebracht worden. Obwohl er der Behörde gesagt habe, dass er eine psychische Erkrankung habe und Isolation brauche. Die Vorfälle habe der Beschwerdeführer nicht gemeldet. Auf die Frage, welche psychischen Erkrankungen er habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ärztlich behandelt worden sei und Medikamente genommen habe. Er nehme Schlaftabletten und Medikamente gegen Stress. Diese Medikamente seien ihm im Jahr 2005 verschrieben worden. Auch hier vom Lagerarzt habe er dieselben Medikamente verschrieben bekommen. Innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seine Familie im Iran schicke ihm über Bekannte in Europa Geld. Slowenien sei das einzige Land gewesen, in welchem es keine Vertretung der islamischen Republik Iran gegeben habe. Als die Botschaft in Slowenien eröffnet worden sei, habe er seien Konventionsreisepass abgelegt, weil er nicht in einem Land leben wolle, in welchem es eine iranische Botschaft gebe. Slowenien sei ein kleines Land und er habe dort in Ruhe leben wollen. Er wolle auf keinen Fall nach Slowenien zurückkehren und dort mit niemandem Probleme haben. In Slowenien gebe es keine Sicherheit für ihn und er könne niemandem vertrauen. Den Behörden habe er vertraut und diese hätten ihn angegriffen. Ein Gericht müsse unabhängig urteilen, in seinem Fall sei aber ein einseitiges Urteil ausgesprochen worden.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Haus in Slowenien, in welchem er gelebt habe, am römisch 40 in Brand gesetzt worden sei. Es sei ein verlassenes Gebäude gewesen, in welchem er sich mit seinen Bekannten getroffen habe. Dazu legte er ein Fotoalbum vor. Weiters legte er einen slowenischen Arztbrief vor, weil er aufgrund einer Verletzung am römisch 40 von der Polizei untersucht worden sei. Eingebracht wurden auch zwei Polizeiberichte. In einem - so der Beschwerdeführer - werde ausgeführt, dass er alkoholisiert gewesen sei und unter Drogen gestanden habe, jedoch sei dies vom Arzt nicht bestätigt worden. Im anderen Bericht sei angeführt, was dem Beschwerdeführer gestohlen worden sei, weil er am römisch 40 in Maribor von zwei maskierten Männern überfallen worden sei. Vorgelegt wurde auch ein Urteil eines Gerichtes, worin stehe, dass der Beschwerdeführer für den Brand selbst verantwortlich sei. Er sei vom römisch 40 inhaftiert gewesen. Er sei nicht schuld gewesen und man habe auch nicht beweisen können, dass er den Brand gelegt habe. Dennoch sei er verurteilt worden. Außerdem legte der Beschwerdeführer noch eine Liste mit Aufzeichnungen von eingegangenen SMS vor. Ein Monat bevor der Brand gelegt worden sei, seien dem Beschwerdeführer diese SMS geschickt worden. Darin sei er bedroht worden. Man habe ihm geschrieben, dass er Asiate sei und nichts in Europa verloren habe. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer zu den slowenischen Behörden gegangen und habe seinen Flüchtlingspass abgegeben, weil er dort nicht mehr habe leben wollen. Die Umstände in diesem Land seien für ihn unerträglich gewesen. Sechs Tage später sei er von der Polizei angegriffen und inhaftiert worden. Dann habe er sehr viele Drohmitteilungen bekommen. Daraufhin sei es zu dem Brand gekommen. Während dieser Zeit sei er insgesamt fünfmal von unbekannten Personen angegriffen worden. Er sei von Obdachlosen angegriffen worden, die für Geld alles machen würden. Der Beschwerdeführer habe der Polizei nicht gemeldet, dass er bedroht worden sei. Erst nach dem Brandanschlag habe er alles vorgelegt. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil diese mit ihm unmenschlich vorgegangen sei. Er habe von der Flüchtlingsbehörde in Slowenien keine Unterstützung erhalten. Vor einigen Monaten habe er circa 200 Euro Sozialunterstützung erhalten, aber diese sei ihm ab Oktober 2012 nicht mehr gewährt worden. Sprachkurse habe er keine bekommen und auch keine weiteren finanziellen Unterstützungen. Die Flüchtlingsbehörde in Slowenien sehe ihn als Rachsüchtigen. Er habe sechs Jahre und acht Monate dort gelebt und sei nicht straffällig geworden. Er habe gearbeitet, manchmal auch illegal, aber straffällig sei er nicht geworden. Zur unmenschlichen Behandlung durch die Polizei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass ihm am XXXXHandschellen und Fußfesseln angelegt worden seien. Im Polizeiwagen sei sein Kopf gegen die Wand des Autos geknallt worden. Er habe überall geblutet und habe vom Arzt versorgt werden müssen. Er sei an seinem Körper verletzt worden und die Narbe am Unterschenkel sei nach zwei Jahren noch zu sehen. Am römisch 40 habe die Polizei kommen müssen, weil ihm ein Iraner und ein Slowene Geld geschuldet hätten. Sie hätten sich gestritten und dann die Polizei verständigt. Die Polizei habe über den Beschwerdeführer Bescheid gewusst, weil er einige Tage zuvor bei der Behörde den Reisepass abgegeben habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Neujahrstag feiern wollen, aber die Feier nicht veranstalten können, weil ihm Leute gedroht hätten, dass sie die Polizei verständigen würden. Diese Bedrohung habe der Beschwerdeführer der Polizei nicht gemeldet. Während seiner Haft sei der Beschwerdeführer mit einem schizophrenen Häftling in einer Zelle untergebracht gewesen. Er habe immer wieder verlangt, in Einzelhaft zu kommen, aber er sei immer mit straffälligen Häftlingen untergebracht worden. Obwohl er der Behörde gesagt habe, dass er eine psychische Erkrankung habe und Isolation brauche. Die Vorfälle habe der Beschwerdeführer nicht gemeldet. Auf die Frage, welche psychischen Erkrankungen er habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ärztlich behandelt worden sei und Medikamente genommen habe. Er nehme Schlaftabletten und Medikamente gegen Stress. Diese Medikamente seien ihm im Jahr 2005 verschrieben worden. Auch hier vom Lagerarzt habe er dieselben Medikamente verschrieben bekommen. Innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seine Familie im Iran schicke ihm über Bekannte in Europa Geld. Slowenien sei das einzige Land gewesen, in welchem es keine Vertretung der islamischen Republik Iran gegeben habe. Als die Botschaft in Slowenien eröffnet worden sei, habe er seien Konventionsreisepass abgelegt, weil er nicht in einem Land leben wolle, in welchem es eine iranische Botschaft gebe. Slowenien sei ein kleines Land und er habe dort in Ruhe leben wollen. Er wolle auf keinen Fall nach Slowenien zurückkehren und dort mit niemandem Probleme haben. In Slowenien gebe es keine Sicherheit für ihn und er könne niemandem vertrauen. Den Behörden habe er vertraut und diese hätten ihn angegriffen. Ein Gericht müsse unabhängig urteilen, in seinem Fall sei aber ein einseitiges Urteil ausgesprochen worden.

Weiters gab der Beschwerdeführer zu Slowenien an, ihm sei bei der Gerichtsverhandlung aufgrund des Brandes verweigert worden, dass er sich einen Anwalt nehme. Er habe auch keine Zeugen nennen können. Dann legte der Beschwerdeführer weitere Schreiben vom XXXX vom Gericht vor und wies auf einen bestimmten Teil des Urteils hin, woraufhin er aufgefordert wurde diesen Teil zusammenzufassen. Sodann gab der Beschwerdeführer an, dass ihn zwei Obdachlose angegriffen hätten und einer von diesen bei der Polizei falsche Angaben gemacht habe. Dieser Obdachlose sei der Hauptzeuge gewesen, er sei erst sechs Monate nach dem Vorfall ausgeforscht worden und es sei bewiesen worden, dass er bei seiner Erstbefragung falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Darüber hinaus hätten vor Gericht Zeugen ausgesagt, die unglaubwürdig, Alkoholiker und obdachlos gewesen seien. Ihnen sei jedoch mehr Glauben geschenkt worden. Dem Beschwerdeführer habe man nicht geglaubt, weil er ein Ausländer in diesem Land gewesen sei. Man habe ihn und seine Lebenseinstellung mit solchen Menschen verglichen. In Slowenien würde er massiven Problemen ausgesetzt werden. In Österreich habe er keine Verwandten. In den Iran könne er nicht zurückkehren. Falls er nach Slowenien gehen müsse, sei er bereit, in den Iran zurückzukehren, um dort in einem Gefängnis zu sterben. Der Beschwerdeführer könne in Slowenien nicht politisch aktiv sein, dort würde den Flüchtlingen nicht die Möglichkeit gegeben, gegen die Regierung des eigenen Landes, Iran, aktiv zu sein. Wenn sich die österreichische Behörde nicht um ihn kümmern könne, sei das nicht schlimm. Man könne ihm einen Landesverweis geben, damit er in ein anderes Land einreisen könne (AS 89ff).Weiters gab der Beschwerdeführer zu Slowenien an, ihm sei bei der Gerichtsverhandlung aufgrund des Brandes verweigert worden, dass er sich einen Anwalt nehme. Er habe auch keine Zeugen nennen können. Dann legte der Beschwerdeführer weitere Schreiben vom römisch 40 vom Gericht vor und wies auf einen bestimmten Teil des Urteils hin, woraufhin er aufgefordert wurde diesen Teil zusammenzufassen. Sodann gab der Beschwerdeführer an, dass ihn zwei Obdachlose angegriffen hätten und einer von diesen bei der Polizei falsche Angaben gemacht habe. Dieser Obdachlose sei der Hauptzeuge gewesen, er sei erst sechs Monate nach dem Vorfall ausgeforscht worden und es sei bewiesen worden, dass er bei seiner Erstbefragung falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Darüber hinaus hätten vor Gericht Zeugen ausgesagt, die unglaubwürdig, Alkoholiker und obdachlos gewesen seien. Ihnen sei jedoch mehr Glauben geschenkt worden. Dem Beschwerdeführer habe man nicht geglaubt, weil er ein Ausländer in diesem Land gewesen sei. Man habe ihn und seine Lebenseinstellung mit solchen Menschen verglichen. In Slowenien würde er massiven Problemen ausgesetzt werden. In Österreich habe er keine Verwandten. In den Iran könne er nicht zurückkehren. Falls er nach Slowenien gehen müsse, sei er bereit, in den Iran zurückzukehren, um dort in einem Gefängnis zu sterben. Der Beschwerdeführer könne in Slowenien nicht politisch aktiv sein, dort würde den Flüchtlingen nicht die Möglichkeit gegeben, gegen die Regierung des eigenen Landes, Iran, aktiv zu sein. Wenn sich die österreichische Behörde nicht um ihn kümmern könne, sei das nicht schlimm. Man könne ihm einen Landesverweis geben, damit er in ein anderes Land einreisen könne (AS 89ff).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Slowenien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten slowenischen Konventionsreisepass ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in Slowenien als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Slowenien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Zu seinen Angaben von Faschisten und Skinheads verfolgt worden zu sein, wurde ausgeführt, dass er sich an die slowenischen Polizeibehörden wenden könne. Ebenfalls habe er die Möglichkeit bei einer unrechtmäßigen Behandlung durch Polizeiangehörige oder ein Gericht, Beschwerde oder Anzeige einzubringen. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Slowenien bemängelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich betreffende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Slowenien aufzuzeigen. Auch würden der Überstellung nach Slowenien keine familiären Gründe entgegenstehen. Aus den Feststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass eine ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge gewährleistet sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Slowenien, zur Versorgung und zu den Sicherheitsbehörden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten slowenischen Konventionsreisepass ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in Slowenien als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Slowenien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Zu seinen Angaben von Faschisten und Skinheads verfolgt worden zu sein, wurde ausgeführt, dass er sich an die slowenischen Polizeibehörden wenden könne. Ebenfalls habe er die Möglichkeit bei einer unrechtmäßigen Behandlung durch Polizeiangehörige oder ein Gericht, Beschwerde oder Anzeige einzubringen. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Slowenien bemängelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich betreffende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Slowenien aufzuzeigen. Auch würden der Überstellung nach Slowenien keine familiären Gründe entgegenstehen. Aus den Feststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass eine ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge gewährleistet sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Slowenien, zur Versorgung und zu den Sicherheitsbehörden.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen angeführt (AS 327ff).

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme am Montag, dem 25.02.2013 direkt beim Bundesasylamt XXXX.Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme am Montag, dem 25.02.2013 direkt beim Bundesasylamt römisch 40 .

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 06.03.2013 Beschwerde eingebracht, die samt Verwaltungsakten am 12.03.2013 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch nicht vorgelegte Beweismittel habe, die eine Änderung des Bescheides bewirken könnten. In Slowenien habe es keine Einrichtungen gegeben, die sich um Asylwerber kümmern würden. Nach seiner Inhaftierung in Slowenien sei er noch ein paar Tage dort geblieben und nach kurzer Zeit sei es ihm psychisch und physisch so schlecht gegangen, dass in ihm ein Hass gegen dieses Land und seine Gesetze aufgeflammt sei. Er könne dort nicht mehr leben. Er habe sogar jeden Menschen auf der Straße gehasst. Er habe in dieser Zeit kein Restaurant besucht, um etwas zu konsumieren. Er habe sogar Beruhigungsmittel nehmen müssen (AS 379ff).

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 (OZ 2) wurde den Verfahrensparteien vorgehalten, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer sei am Montag, dem 25.02.2013, direkt beim Bundesasylamt XXXX erfolgt, weswegen die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG am Montag, dem 04.03.2013, geendet habe. Die Beschwerde sei jedoch erst am 06.03.2013 - somit verspätet - beim Bundesasylamt XXXXeingebracht worden.4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 (OZ 2) wurde den Verfahrensparteien vorgehalten, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer sei am Montag, dem 25.02.2013, direkt beim Bundesasylamt römisch 40 erfolgt, weswegen die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG am Montag, dem 04.03.2013, geendet habe. Die Beschwerde sei jedoch erst am 06.03.2013 - somit verspätet - beim Bundesasylamt XXXXeingebracht worden.

Mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 (OZ 3) wurde bekannt gegeben, dass im Bescheid versehentlich eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen angeführt worden sei und dass demnach das Rechtmittel als rechtszeitig eingebracht gelte, da es innerhalb der angeführten Frist eingebracht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhob unter einem neuerlich Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dem Schriftsatz wies der Beschwerdeführer ebenfalls auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin (Verfahren S2 433.424-2/2013, OZ 1).

II. Der Asylgerichtshof hat über die - als rechtzeitig eingebracht zu beurteilende (siehe unten Punkt 3.4.) - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die - als rechtzeitig eingebracht zu beurteilende (siehe unten Punkt 3.4.) - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Irans, es wurde ihm in Slowenien der Status eines Flüchtlings zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 08.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat keinen Familienbezug in Österreich und es besteht kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben an psychischen und physischen Problemen. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit litte.

2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Asylgewährung in Slowenien und zu seinem Familienleben gründen sich auf sein eigenes Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Es haben sich keine Hinweise auf schwere Erkrankungen ergeben und es gibt kein Anhaltspunkt für eine tatsächlich bestehende lebensbedrohliche Erkrankung. Derartiges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Eine konkrete Bedrohungssituation in Slowenien den Beschwerdeführer betreffend wurde nicht ausreichend konkret vorgebracht.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Unzuständigkeit Österreichs:

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:

"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn

1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;

2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder

3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Sloweniens im Sinne des § 4 AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Slowenien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zu den Sozialleistungen und den Sicherheitsbehörden, getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Slowenien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Slowenien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Des Weiteren ist Slowenien im AsylG unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (§ 39 Abs. 1 Z 21 AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Sloweniens im Sinne des Paragraph 4, AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Slowenien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zu den Sozialleistungen und den Sicherheitsbehörden, getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Slowenien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Slowenien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Des Weiteren ist Slowenien im AsylG unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 21, AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.

Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer in Slowenien tatsächlich Schutz iSd § 4 AsylG finden kann.Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer in Slowenien tatsächlich Schutz iSd Paragraph 4, AsylG finden kann.

Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Behörde zu Recht gemäß § 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Asylberechtigter in Slowenien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießt. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;).Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Behörde zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Asylberechtigter in Slowenien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießt. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;).

Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Nach seinen eigenen Angaben leidet er an psychischen und physischen Problemen und nimmt Medikamente gegen Stress sowie Schlaftabletten.

Dieses gesundheitliche Problem weist offenkundig keine solche besondere Schwere auf, die nach o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Slowenien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, insbesondere besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass diese Erkrankung akut lebensbedrohlich wäre. Außerdem ist davon auszugehen, dass allenfalls erforderliche Behandlungen nach den Länderberichten jedenfalls in Slowenien erfolgen können. Dafür, dass eine Überstellung dorthin Art. 3 EMRK widersprechen könnte, besteht kein Anhaltspunkt.Dieses gesundheitliche Problem weist offenkundig keine solche besondere Schwere auf, die nach o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Slowenien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, insbesondere besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass diese Erkrankung akut lebensbedrohlich wäre. Außerdem ist davon auszugehen, dass allenfalls erforderliche Behandlungen nach den Länderberichten jedenfalls in Slowenien erfolgen können. Dafür, dass eine Überstellung dorthin Artikel 3, EMRK widersprechen könnte, besteht kein Anhaltspunkt.

Zudem hat die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand des zu Überstellenden Rechnung zu tragen und es ist mit größtmöglicher Schonung der betroffenen Person vorzugehen. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der (allenfalls) verordneten Medikamente mitgegeben.

Zu den Behauptungen, der Beschwerdeführer sei in Slowenien von Polizisten unmenschlich behandelt worden, von einem Gericht zu Unrecht verurteilt worden, von Obdachlosen und ausländerfeindlichen Menschen angegriffen sowie per SMS bedroht und bestohlen worden, wird ausgeführt, dass es sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht einmal annähernd erschließen lässt, dass tatsächlich massivere Übergriffe stattgefunden haben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese angeblichen Vorfälle angezeigt hätte, verneinte dieser. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter und auch wenn es um Polizeibeamte geht, die Möglichkeit gehabt und hätte eine solche im Falle einer Rückkehr, so ihm derlei widerfahren sollte, dies bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich an die Behörden und Gerichte in Slowenien zu wenden und Beschwerde oder Anzeige einzubringen. Auch in dieser Hinsicht ist ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Slowenien nicht zu befürchten.Zu den Behauptungen, der Beschwerdeführer sei in Slowenien von Polizisten unmenschlich behandelt worden, von einem Gericht zu Unrecht verurteilt worden, von Obdachlosen und ausländerfeindlichen Menschen angegriffen sowie per SMS bedroht und bestohlen worden, wird ausgeführt, dass es sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht einmal annähernd erschließen lässt, dass tatsächlich massivere Übergriffe stattgefunden haben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese angeblichen Vorfälle angezeigt hätte, verneinte dieser. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter und auch wenn es um Polizeibeamte geht, die Möglichkeit gehabt und hätte eine solche im Falle einer Rückkehr, so ihm derlei widerfahren sollte, dies bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich an die Behörden und Gerichte in Slowenien zu wenden und Beschwerde oder Anzeige einzubringen. Auch in dieser Hinsicht ist ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Slowenien nicht zu befürchten.

Darüber hinaus ist auch sonst nicht bekannt, dass Slowenien die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen in Slowenien nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko (im Sinne der EMRK) für den Beschwerdeführer erblickt werden.

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer noch nicht vorgelegte Beweismittel habe, die eine Änderung des Bescheides bewirken könnten, handelt es sich - so damit ein neues Sachverhaltsvorbringen gemeint sein sollte - um eine unzulässige Neuerung gemäß § 40 AsylG.Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer noch nicht vorgelegte Beweismittel habe, die eine Änderung des Bescheides bewirken könnten, handelt es sich - so damit ein neues Sachverhaltsvorbringen gemeint sein sollte - um eine unzulässige Neuerung gemäß Paragraph 40, AsylG.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund des Fehlens besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Slowenien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund des Fehlens besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Slowenien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:

"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Der (offenbar vorsichtshalber eingebrachte) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zwar zuständigkeitshalber an die zur Entscheidung berufene Erstbehörde weitergeleitet, doch wird dazu folgendes ausgeführt:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

§ 61 Abs. 3 AVG lautet: "Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig."Paragraph 61, Absatz 3, AVG lautet: "Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig."

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 erster Fall AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im Beschwerdefall wurde - worauf die Verfahrensparteien zutreffend hingewiesen haben - im angefochtenen Bescheid insofern eine falsche Rechtsmittelbelehrung angeführt, als entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 12 AsylG nicht eine einwöchige, sondern eine zweiwöchige Beschwerdefrist angegeben wurde.Im Beschwerdefall wurde - worauf die Verfahrensparteien zutreffend hingewiesen haben - im angefochtenen Bescheid insofern eine falsche Rechtsmittelbelehrung angeführt, als entgegen der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG nicht eine einwöchige, sondern eine zweiwöchige Beschwerdefrist angegeben wurde.

Die Zustellung des gegenständlichen zurückweisenden Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am Montag, dem 25.02.2013, das Rechtsmittel wurde am Mittwoch, dem 06.03.2013, somit innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen zweiwöchigen Frist eingebracht.

Im Lichte des § 61 Abs. 3 AVG erweist sich die innerhalb der im angefochtenen Bescheid angegebenen Frist erhobeneBeschwerde daher als rechtzeitig, weswegen es an einer Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich einem Fristversäumnis, mangelt.Im Lichte des Paragraph 61, Absatz 3, AVG erweist sich die innerhalb der im angefochtenen Bescheid angegebenen Frist erhobeneBeschwerde daher als rechtzeitig, weswegen es an einer Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich einem Fristversäumnis, mangelt.

Der Antrag dürfte sich daher im Ergebnis als unzulässig erweisen.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.

Schlagworte

Ausweisung, Drittstaatsicherheit, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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